BT-Drucksache 18/5420

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/4097, 18/4199 - Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Vom 1. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5420
18. Wahlperiode 01.07.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/4097, 18/4199 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des
Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

A. Problem
Der Gesetzentwurf dient maßgeblich der Reform des Bleiberechts sowie des Aus-
weisungs- und Abschiebungsrechts. Der Gesetzentwurf zielt dabei einerseits da-
rauf ab, die Rechtsstellung derjenigen zu stärken, die auch ohne einen rechtmäßi-
gen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben oder die
schutzbedürftig sind. Andererseits ist der Gesetzentwurf auch darauf ausgerichtet,
verstärkt den Aufenthalt von Personen, denen unter keinem Gesichtspunkt ein
Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht, wieder zu beenden
und deren vollziehbare Ausreisepflicht, ggf. auch zwangsweise, durchzusetzen.

B. Lösung
Es wird eine Bleiberechtsregelung geschaffen, um nachhaltige Integrationsleis-
tungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von einem Geduldeten
erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorie-
ren. Die Bleiberechtsregelung wird dabei alters- und stichtagsunabhängig ausge-
staltet. Zudem wird die bisher schon bestehende Möglichkeit, einem gut integrier-
ten jugendlichen oder heranwachsenden Geduldeten legalen Aufenthalt zu ge-
währen, erleichtert und von verzichtbaren Hemmnissen bereinigt.
Für das erfolgreiche deutsche Programm zur Neuansiedlung von Schutzsuchen-
den (Resettlement-Programm) wird nach dem Abschluss seiner Pilotphase eine
eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen. Schutzbedürftigen sog. Resettlement-
Flüchtlingen wird damit in Deutschland eine dauerhafte Lebensperspektive gebo-
ten.
Im Bereich des humanitären Aufenthaltsrechts wird eine deutliche Verbesserung
des Aufenthaltsrechts für die Opfer von Menschenhandel realisiert. Auch wird die
Rechtsstellung von subsidiär Geschützten und sog. Resettlement-Flüchtlingen
weiter an die von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen angeglichen.
Das Ausweisungsrecht wird grundlegend neu geordnet. An die Stelle des bisheri-
gen dreistufigen Ausweisungsrechts tritt die Ausweisung als Ergebnis einer unter

Drucksache 18/5420 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durchgeführten Abwägung von
Bleibe- und Ausweisungsinteressen. Die Abwägung auf Tatbestandsseite ist ge-
richtlich voll überprüfbar und führt mithin schneller zu Rechtssicherheit.
Innerhalb des Ausweisungsinteresses bringt der Gesetzentwurf stärker als bisher
zum Ausdruck, dass die Bekämpfung von extremistischen und terrorismusrele-
vanten Strömungen auch mit den Mitteln des Ausländerrechts erfolgen kann.
Der Gesetzentwurf sieht zudem verschiedene Rechtsänderungen vor, um den
Vollzug aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen bei Ausländern, denen unter kei-
nem Gesichtspunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht, zu verbessern. Diese Regelun-
gen umfassen insbesondere:
– eine Anpassung der Regelung zur Identitätsklärung an die technischen Ent-

wicklungen, indem unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit geschaf-
fen wird, Datenträger eines Ausländers auszulesen. In diesem Zusammen-
hang wird auch eine Rechtsgrundlage für die Abfrage von notwendigen Zu-
gangsdaten bei Telekommunikationsdienstleistern im Gesetz verankert,

– die Neuregelung eines sog. Ausreisegewahrsams von wenigen Tagen an-
stelle der sog. „Kleinen Sicherungshaft“, wenn der Termin der Abschiebung
konkret bevorsteht,

– eine Klarstellung, dass die Haftanordnung auch bei einem Scheitern der Ab-
schiebung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt bleibt, sofern die
Voraussetzungen für die Anordnung weiterhin vorliegen.

Auch die Regelungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot werden an die Hin-
weise der höchstrichterlichen Rechtsprechung angepasst und zugleich grundle-
gend überarbeitet.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(4)345.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund kann die Regelung des § 25b des Aufenthaltsgesetzes in der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende sowie bei der Grundsicherung im Alter und bei Er-
werbsminderung sowie beim Wohngeld zu Mehrausgaben in geringem, nicht ge-
nau bezifferbarem Umfang führen. Die Mehrausgaben werden im Einzelplan 11
innerhalb der geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze aufgefangen. Entspre-
chendes gilt für das Wohngeld in Bezug auf den Einzelplan 16. Im Umfang der
Mehrausgaben des Bundes werden die Kommunen entlastet.
Im Zusammenhang mit dem Besuch von Integrationskursen wird von Haushalts-
ausgaben in Höhe von rund 6 Mio. Euro ausgegangen.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bundesministerium des In-
nern und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll finanziell und stel-
lenmäßig innerhalb des Einzelplans 06 ausgeglichen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5420

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürger entsteht Erfüllungsaufwand in Höhe von 3.137.100 Minuten bzw.
52.285 Stunden.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand, da derjenige, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der zuständigen Be-
hörde Auskunft über die Zugangsdaten zu Mobiltelefonen oder Smartphones er-
teilen muss, wenn der betreffende Ausländer die Zugangsdaten nicht zur Verfü-
gung stellt, vgl. § 48a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Aufgrund der Anforde-
rungen, die an die Auswertung von Datenträgern durch die Behörden zu stellen
sind, ist aber nicht davon auszugehen, dass künftig in erheblicher Zahl Zugangs-
daten zu den aufgeführten Endgeräten erfragt werden. Der Aufwand ist daher
nicht genau bezifferbar. Eine Entschädigung der Telekommunikationsdienstleis-
ter ist gesetzlich vorgesehen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Für die Wirtschaft, d. h. für geschäftsmäßige Telekommunikationsanbieter, wird
eine Pflicht zur Auskunftserteilung über Zugangsdaten gemäß § 48a des Aufent-
haltsgesetzes eingeführt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht in den nächsten Jahren ein Erfüllungsaufwand in
Höhe von 2.710.157 Euro.

Drucksache 18/5420 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/4097, 18/4199 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 14 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche
Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96
aufgewandt, die für ihn nach den Umständen derart maßgeb-
lich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die
Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen
nicht vergeblich waren,“.

bb) Absatz 15 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom
29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstel-
lung betrifft, maßgeblich ist, gelten die in Absatz 14 genannten
Anhaltspunkte entsprechend als objektive Kriterien für die An-
nahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013.“

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsti-
tels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen.“

bb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn
Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung
nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.“

c) In Nummer 10 Buchstabe b werden in Satz 2 die Wörter „Absatz 2
Satz 2 bis 5 gilt“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 bis 5 und § 24
Absatz 3 bis 5 gelten“ ersetzt.

d) Nummer 12 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
‚c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10
Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.“ ‘

e) In Nummer 13 werden in § 25b Absatz 2 Nummer 2 nach dem Wort
„besteht“ das Komma und die Wörter „wobei Geldstrafen bis zu insge-
samt 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die
nach diesem Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Auslän-
dern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben“
gestrichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5420

f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
‚17. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Ab-

satz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis
nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand,
als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bun-
desgebiet verlegt hat,“.

b) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“

ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des
Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor
der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kennt-
nisse der deutschen Sprache zu unternehmen.“ ‘

g) Der Nummer 24 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
„Sind die durch die Auswertung der Datenträger erlangten personenbe-
zogenen Daten für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind
sie unverzüglich zu löschen.“

h) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Wörter
„§ 11 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.‘

bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
i) Nummer 29 wird wie folgt geändert:

aa) Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann

nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylver-
fahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder
ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1
Nummer 2 des Asylverfahrensgesetzes) abgeschlossen wird. Von
der Bedingung wird abgesehen, wenn
1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung

rechtfertigt oder
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlas-

sene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.“
bb) In § 54 Absatz 1 Nummer 5 werden in dem Satzteil vor Buch-

stabe a die Wörter „ein Kind oder einen Jugendlichen“ durch die
Wörter „eine andere Person“ ersetzt.

cc) In § 55 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „oder einen Asyl-
antrag gestellt hat und das Asylverfahren nicht unanfechtbar ohne
Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung in-
ternationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylverfah-
rensgesetzes) abgeschlossen wird, es sei denn, eine nach den Vor-
schriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsan-
drohung ist vollziehbar geworden“ gestrichen.

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j) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 30 eingefügt:
‚30. In § 58 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 53 oder

§ 54“ durch die Wörter „auf Grund eines besonders schwerwie-
genden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung
mit § 53“ ersetzt.‘

k) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 31.
l) Nach der neuen Nummer 31 wird folgende Nummer 32 eingefügt:

‚32. Dem § 60a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können ins-
besondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Be-
rufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjah-
res aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren
Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt. In
den Fällen nach Satz 4 kann die Duldung für die Aufnahme einer
Berufsausbildung für ein Jahr erteilt werden. Die Duldung soll in
den Fällen nach Satz 4 für jeweils ein Jahr verlängert werden,
wenn die Berufsausbildung noch fortdauert und in einem ange-
messenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist.“ ‘

m) Die bisherigen Nummern 31 bis 33 werden die Nummern 33 bis 35.
n) Die bisherige Nummer 34 wird Nummer 36 und wie folgt gefasst:

‚36. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 werden die Wörter „einschließlich der
Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Auslän-
der von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in un-
mittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer uner-
laubten Einreise angetroffen wird,“ angefügt.

bb) In Nummer 1c werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 2“
durch die Wörter „§ 11 Absatz 2, 4 und 8“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 48“ ein
Komma und die Angabe „48a“ eingefügt.‘

o) Die bisherige Nummer 35 wird Nummer 37 und wie folgt gefasst:
‚37. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 11 Absatz 8“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 3“
durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 be-
darf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinte-
resse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffent-
lichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9
des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unions-
bürgern und begleitender Straftaten nach dem Strafgesetz-
buch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind
begleitende Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Strafta-
ten nach § 113 Absatz 1, den §§ 123, 185, 223, 242, 263 Ab-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5420

satz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Ab-
satz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 281, 303 des Strafgesetzbu-
ches, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschie-
dene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafan-
trag gestellt.“

d) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 18, 18b, 19 und 19a“ durch
die Angabe „§§ 17a, 18, 18b, 19 und 19a“ ersetzt.‘

p) Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 38.
q) Die bisherige Nummer 37 wird Nummer 39 und Buchstabe c wird wie

folgt gefasst:
‚c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12. Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11
Absatz 2 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den
§§ 34, 35 des Asylverfahrensgesetzes oder einer Abschie-
bungsanordnung nach § 34a des Asylverfahrensgesetzes so-
wie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Auf-
enthaltsverbots nach § 11 Absatz 7.“ ‘

r) Die bisherigen Nummern 38 und 39 werden die Nummern 40 und 41.
s) Die bisherige Nummer 40 wird Nummer 42 und wie folgt gefasst:

‚42. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 1“ durch die

Angabe „§ 61 Absatz 1e“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma er-

setzt.
c) Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt.
d) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8

eingefügt:
„7. die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

nach § 11 sowie
8. die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

nach § 11 Absatz 6“.
e) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufent-
haltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wir-
kung.“ ‘

t) Nach der neuen Nummer 42 wird folgende Nummer 43 eingefügt:
‚43. In § 88 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 55 Abs. 2 Nr. 4“

durch die Wörter „§ 54 Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.‘
u) Nach der neuen Nummer 43 wird folgende Nummer 44 eingefügt:

‚44. § 94 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integra-

tion erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre
einen Bericht.“ ‘

Drucksache 18/5420 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

v) Die bisherige Nummer 41 wird Nummer 45 und Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer voll-
ziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Ab-
satz 7 Satz 1“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „beschaffen“ die Wör-
ter „oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung
des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden“ einge-
fügt.‘

w) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 46 und wie folgt gefasst:
‚46. § 98 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Unterlage“
die Wörter „oder einen dort genannten Datenträger“ einge-
fügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 54a Abs. 2“ durch die

Angabe „§ 56 Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 54a Abs. 1 Satz 2“

durch die Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 54a Abs. 1 Satz 1“

durch die Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.‘
x) Die bisherige Nummer 43 wird Nummer 47.
y) Die bisherige Nummer 44 wird Nummer 48 und wie folgt gefasst:

‚48. In § 105a wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 3,“ gestrichen und
wird die Angabe „§ 72 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 72 Ab-
satz 2“ ersetzt.‘

2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 4

Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950,
1986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 3 Absatz 1 und 2 ist für Personen nach Satz 2 nicht anzuwenden;
insoweit sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zum Familien-
nachzug zu Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ent-
sprechend anzuwenden.“

2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die An-
gabe „§ 11 Absatz 8“ und werden die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 6“
durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 6 und 7“ ersetzt.‘

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5420
3. Nach Artikel 4 werden die folgenden Artikel 5 bis 7 eingefügt:

‚Artikel 5

Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 16, 17, 20, 22,

23 Abs. 1,“ durch die Angabe „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1,“
ersetzt.

2. § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein

besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.“

Artikel 6

Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.
Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, werden die Wörter
„den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2“ durch die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1,
2 oder 4“ und die Wörter „den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2,
§ 104a“ durch die Wörter „den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2,
§ 104a“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Dem § 70 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend
von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine
freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Be-
schluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren
richtet.“ ‘

Drucksache 18/5420 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
4. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 8.
5. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 9 und wie folgt gefasst:

„Artikel 9

Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 29 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages
des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Im
Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5420
Berlin, den 1. Juli 2015

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Andrea Lindholz
Berichterstatterin

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Drucksache 18/5420 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Andrea Lindholz, Rüdiger Veit, Ulla Jelpke und Volker
Beck (Köln)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf den Drucksachen 18/4097, 18/4199 wurde in der 92. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 6. März 2015 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz,
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung sowie den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Mitberatung
überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 GO-BT überwiesen. In der 106. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 21. Mai 2015 wurde der Gesetzentwurf nachträglich zusätzlich an den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwick-
lung beteiligte sich gutachtlich.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 58. Sitzung am 17. Juni 2015 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf
Ausschussdrucksache 18(4)344 empfohlen. Zudem hat er mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen,
den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 46. Sitzung am 17. Juni 2015 mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 18(11)385 empfohlen. Zudem wurde der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
mehrheitlich abgelehnt.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 39. Sitzung am 17. Juni 2015 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen
anzunehmen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 37. Sitzung am 17. Juni
2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(18)112 empfohlen. Zudem hat er mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Änderungsantrages der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen.
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat in seiner 37. Sitzung am 17. Juni
2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Ko-
alitionsfraktionen anzunehmen.
Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96 GO-BT gesondert abgeben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5420

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 39. Sitzung am 4. März 2015 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche An-
hörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4097 durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich
sieben Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 42. Sitzung am 23. März 2015 durchge-
führt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 42. Sitzung (Protokoll 18/42) ver-
wiesen. Sowohl bei der Anhörung als auch bei den nachfolgenden Beratungen lagen die Prüfbitte des Parlamen-
tarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung auf Ausschussdrucksache 18(4)242 vor. Die Stellungnahme des
Bundesministeriums des Innern auf Ausschussdrucksache 18(4)346 lag bei den abschließenden Beratungen vor.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4097 in seiner 52. Sitzung am 1. Juli 2015 ab-
schließend beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entwurf in der aus der Beschlussempfehlung
ersichtlichen Fassung anzunehmen. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksa-
che 18(4)344 sowie dem ergänzenden Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)360, die zuvor von den
Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Innenausschuss eingebracht wurden. Der Änderungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 18(4)344 wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Oppositi-
onsfraktionen und der ergänzende Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)360 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
angenommen.
Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(4)345 wurde auf
Wunsch der Antragsteller jeweils zu den Nummern 1a, 10 (Aufenthaltsrecht für Geduldete in der Ausbildung),
den Nummern 1b, 1c, 23 (Ausreisegewahrsam), den Nummern 3, 6, 7, 11, 20 (Opfer von Menschenhandel), den
Nummern 12, 13 (Ehegattennachzug) des Artikels 1 und den übrigen Artikeln und Nummern separat abgestimmt
und jeweils mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN abgelehnt. Die Fraktion DIE LINKE. hat differenziert votiert, wobei sie dem Änderungsantrag bei den
Nummern 1b, 1c, 23, den Nummern 3, 6, 7, 11, 20 und den Nummern 12, 13 des Artikels 1 zugestimmt und sich
im Übrigen der Stimme enthalten hat.
Der Antrag auf Ausschussdrucksache 18(4)345 hat einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:
Artikel 1
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Nach der Angabe zu § 25b wird folgende Angabe eingefügt:
,§ 25c Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung‘“
b) Buchstabe f wird aufgehoben.
c) Buchstabe g wird Buchstabe f.
2. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) Nummer 5 wird Nummer 4.
cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) Absatz 15 wird aufgehoben.
3. Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4a sowie § 26
Absatz 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4b von der Anwendung des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen.‘

Drucksache 18/5420 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
bb) In Satz 3 wird das Wort ‚Ausweisungsgründe‘ durch das Wort ‚Ausweisungsinteressen‘ ersetzt.“
4. In Nummer 5 wird § 11 wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufent-
haltstitels nach Abschnitt 5 vorliegen.“
b) Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
c) Absätze 8 und 9 werden Absätze 6 und 7.
5. In Nummer 6 wird die Angabe „,6 oder 7“ gestrichen und die Angabe „8“ wird durch die Angabe „6“ ersetzt.
6. Es wird folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. In § 15a Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
,Hiervon ausgenommen sind Ausländer, hinsichtlich derer der Verdacht besteht, dass sie Opfer von Straftaten
nach den §§ 232, 233 oder § 233a des Strafgesetzbuches sind.‘“
7. Nummer 11 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
,(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a des Strafgesetzbuchs wurde,
ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Aufenthaltserlaubnis
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.‘“
8. Nummer 12 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird in Nummer 3 die Zahl „21“ durch die Zahl „27“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird Absatz 4 wie folgt gefasst:
„(4) Der Aufenthaltstitel kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit.“
9. In Nummer 13 wird § 25b wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „3 und“ durch die Angabe“ „2 bis“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „gilt“ durch die Wörter „und § 34 Absatz 2 und 3 gelten“ ersetzt.
10. Es wird folgende Nummer 13a eingefügt:
„13a. Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt:
,§ 25c Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung
(1) Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-
den, wenn er
1. sich in einer Ausbildung zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
einer vergleichbaren schulischen Berufsausbildung befindet oder ihm eine Zusage für eine solche erteilt wurde,
2. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3. gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebenssituation in die Lebens-
verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann,
4. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und
5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt. Ein
vorübergehender Bezug von ergänzenden Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel un-
schädlich.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Iden-
tität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseiti-
gung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
(3) § 25a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5420
(4) Die Aufenthaltserlaubnis ist für die Dauer der Ausbildung zu verlängern. Sie kann abweichend von § 10 Absatz
3 Satz 2 und § 11 Absatz 1 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(5) § 25a bleibt unberührt.
(6) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 soll verlängert werden, wenn nach einem erfolgreichen Abschluss der
Ausbildung zu erwarten ist, dass der Ausländer zukünftig seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 si-
chern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist.‘“
11. Nummer 14 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 oder 4a“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird aufgehoben.“
12. Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. § 28 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe ,und 2‘ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,Ausweisungsgrund vorliegt‘ durch die Wörter ,Ausweisungsinteresse
besteht‘ ersetzt.“
13. Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 wird die Angabe ,und 2‘ gestrichen.
c) Satz 3 wird aufgehoben.“
14. Nummer 23 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe 㤠25 Absatz 1 bis 2 oder Absatz 4a Satz 3 durch die Angabe 㤠25 Absatz 1,
2, 3, 4a oder 5“ ersetzt.
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) In Nummer 2 wird die Angabe ,23 Absatz 2‘ durch die Angabe ,§§ 22, 23‘ ersetzt.“
15. Es wird folgende Nummer 23a eingefügt:
„23a. In § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b wird die Angabe ,§ 23 Abs. 2‘ gestrichen.“
16. Nummer 24 wird aufgehoben.
17. Nummer 25 wird aufgehoben.
18. Nummer 29 wird wie folgt geändert:
a) In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „wird ausgewiesen“ durch die Wörter „kann ausgewiesen werden“ ersetzt.
b) In § 53 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Ein Ausländer,“ die Wörter „der mit einem deutschen Familien-
angehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Per-
sonensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, im
Inland geboren ist,“ eingefügt.
c) In § 54 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „oder dies versucht“ gestrichen.
d) § 54 Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
e) In § 54 Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen
Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder“ gestri-
chen.
f) In § 55 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im Bundesgebiet geboren oder“ gestrichen.
g) § 55 Absatz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.
h) In § 55 Absatz 2 wird das Wort „insbesondere“ durch das Wort „beispielsweise“ ersetzt und in Nummer 6
wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 wird eingefügt:
„7. der Ausländer im öffentlichen Dienst tätig ist oder für sein ehrenamtliches Engagement oder besondere Ver-
dienste von einer öffentlichen Stelle ausgezeichnet worden ist.“

Drucksache 18/5420 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
i) In § 56 Absatz 1 wird vor dem Wort „Ausweisungsverfügung“ das Wort „vollziehbare“ eingefügt.
19. Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:
„29a. § 57 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8 und § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9 sind entsprechend anzuwenden.“
20. In Nummer 30 werden folgende Buchstaben c und d angefügt:
„c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz
4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen
ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann.‘
bb) Satz 3 Nummer 2 wird aufgehoben.
d) In Absatz 8 werden nach dem Wort ,Abschiebung‘ die Wörter ,von einer durch die Ausländerbehörde beauf-
tragten nichtstaatlichen Fachstelle‘ eingefügt.“
21. Nummer 31 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Buchstabe a eingefügt:
„a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,milderes, ebenfalls ausreichendes‘ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,Als anderes Mittel kommen beispielsweise Kautionen, aufenthalts- oder wohnsitzbeschränkende Auflagen, Mel-
deauflagen, der Einbehalt von Reisedokumenten oder die Betreuung durch geeignete öffentliche oder private
Stellen in Betracht.‘
cc) In dem bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort ,Minderjährige‘ die Wörter ,dürfen nicht in Abschiebungshaft
genommen werden‘ eingefügt.“
b) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und in Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Satz 1“ durch die
Wörter „In Satz 1 wird das Wort ,ist‘ durch das Wort ,kann‘ ersetzt und die Wörter ,zu nehmen‘ werden durch
die Wörter ,genommen werden‘ ersetzt und“ ersetzt.
c) Der bisherige Buchstabe b wird aufgehoben.
d) Es wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter ,sechs Monate‘ durch die Wörter ,28 Tage‘ ersetzt.
bbb) Satz 2 wird aufgehoben.“
22. Nummer 32 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.“
23. Nummer 33 wird aufgehoben.
24. Nummer 40 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden die Wörter „ein Komma“ durch die Wörter „das Wort ,sowie‘“ ersetzt.
b) In Buchstabe c werden die Wörter „sowie 8. die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11
Absatz 6“ gestrichen.
c) Buchstabe d wird aufgehoben.
Artikel 2
In Artikel 5 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. § 33 wird aufgehoben.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5420
Artikel 3
Es wird folgender Artikel 6 eingefügt:
„Artikel 6
Änderung der Aufenthaltsverordnung
In die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 8. April 2015 (BGBl. I S. 599) geändert worden ist, wird folgender § 5a eingefügt:
,§ 5a Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge an Resettlement-Flüchtlinge
Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) findet
auf Resettlement-Flüchtlinge (§ 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) Anwendung.‘“

Begründung
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf zur Neubestim-
mung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung einige Verbesserungen der Situation von Ausländerinnen
und Ausländern in Deutschland herbeiführen will. Insbesondere begrüßt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die
längst überfällige Schaffung einer stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung, die weitgehende Gleichstellung
von Resettlement-Flüchtlingen und subsidiär geschützten Personen mit anerkannten Flüchtlingen und Asylbe-
rechtigten und die Schaffung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Anerkennung ausländischer Berufsqua-
lifikationen. Auch wenn bei diesen Regelungsvorschlägen im Detail noch Verbesserungsbedarf besteht, weisen
sie doch in die richtige Richtung.
Gleichwohl bedauert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass die Bundesregierung diese richtigen Ansätze in
einem Gesetzentwurf verankert hat, der zugleich die restriktiven Tendenzen des Aufenthaltsrechts erheblich ver-
schärft. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die Regelungsvorschläge zur Abschiebungs- und Zurückschie-
bungshaft („Dublin-Haft“), zur verfassungsrechtlich äußerst problematischen Schaffung eines Ausreisegewahr-
sams, zur Einführung neuer Einreiseverbote, die unabhängig von der tatsächlichen Ausreise angeordnet werden
können, zur Ermöglichung von Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz des
Privatlebens von Ausländerinnen und Ausländern und zum – systematisch nicht durchdachten – Ausweisungs-
recht.
Mit diesem Änderungsantrag verfolgt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen das Ziel, den Gesetzentwurf von den
Regelungsvorschlägen zu befreien, die in die falsche Richtung weisen, und die richtigen Ansätze des Gesetzent-
wurfs auszugestalten. Der Änderungsantrag greift dabei im Wesentlichen Vorschläge aus der Stellungnahme des
Bundesrates vom 06.02.2015 (Bundesratsdrucksache 642/14) und Anregungen aus der öffentlichen Anhörung im
Innenausschuss vom 23.03.2015 auf. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hält darüber hinausgehende Änderun-
gen des Migrationsrechts für erforderlich. Insofern verweist sie auf ihren Antrag für ein modernes Einwande-
rungsgesetz (BT-Drs. 18/3915) und weitere parlamentarische Initiativen, insbesondere den Gesetzentwurf zur
Verwirklichung des Schutzes von Ehe und Familie im Aufenthaltsrecht (BT-Drs. 18/3268).
Zu Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hält an ihrer langjährigen Forderung fest, die Abschiebungshaft abzuschaf-
fen. Die Inhaftierung von Menschen zur Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen ist ein schwerwie-
gender Eingriff in die Freiheit der Person und darf allenfalls in eng umrissenen Ausnahmefällen in Betracht
gezogen werden. Dem wird der Gesetzentwurf nicht gerecht.
Die Definition der Fluchtgefahr ist in mindestens zwei Punkten ausufernd. Der Bundesrat hat zutreffend ausge-
führt: „Der Umstand, dass der Ausländer zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge für einen
Schleuser aufgewandt hat, lässt keine Rückschlüsse auf sein Verhalten nach erfolglosem Abschluss eines Verfah-
rens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu. Für den Großteil der Flüchtlinge besteht keine andere Möglichkeit
der Einreise. Ob die Fluchtgefahr in diesen Fällen tatsächlich größer ist als in anderen Fällen, ist lediglich eine
Vermutung (…). Es liegen hierzu jedoch keine gesicherten Erkenntnisse vor. Damit wird die Vermutung eher zu
einer Unterstellung.“ Deshalb ist § 2 Absatz 14 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Entwurfes
aufzuheben. Die Regelung in § 2 Absatz 14 Nummer 6 führt unklare und stark wertungsbedürftige Rechtsbegriffe
in das Aufenthaltsgesetz ein. Sie verstößt somit gegen das Bestimmtheitsgebot und ist deshalb ebenfalls aufzuhe-
ben. Darauf haben schon die Sachverständige Allenberg und Habbe in der Anhörung im Innenausschuss hinge-
wiesen.

Drucksache 18/5420 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lehnt die Inhaftierung in Überstellungsverfahren nach der Verordnung (EG)
Nr. 604/2013 („Dublin-III-Verordnung“) ab. Ungeachtet dessen begegnen die Regelungen in § 2 Absatz 15
schwerwiegenden rechtlichen und rechtstechnischen Bedenken. In Satz 1 wird für die Annahme von Fluchtgefahr
pauschal auf die Definitionen verwiesen, die im Rahmen des Abschiebungsrechts Geltung beanspruchen. Es ist
aber zweifelhaft, ob die dort beschriebenen Fallkonstellationen ohne weiteres auf den Anwendungsbereich der
Dublin-III-Verordnung übertragbar sind (vgl. Stellungnahme der Sachverständigen Allenberg in der Anhörung
im Innenausschuss). Nach Artikel 28 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung darf eine Person nicht allein deshalb
in Haft genommen werden, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Mit anderen
Worten beschreibt Satz 2 aber genau diese Konstellation; dies ist mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen
Union nicht in Einklang zu bringen. Darüber hinaus ist der Regelungsvorschlag unübersichtlich und verwirrend
und birgt somit ein erhebliches Risiko, dass es zu fehlerhafter Rechtsanwendung und mithin zu unrechtmäßigen
Inhaftierungen kommt (vgl. Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Beichelt-Benedetti in der Anhörung im In-
nenausschuss).
Der neugeschaffene Ausreisegewahrsam als besondere Form der Abschiebungshaft steht im Widerspruch zu den
Vorgaben des Rechts der Europäischen Union, da er ohne Vorliegen eines Haftgrundes verhängt werden können
soll. Aus demselben Grund ist seine Vereinbarkeit mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104 des Grundgesetzes
zweifelhaft. Die Erleichterung von Verwaltungshandeln bei der Aufenthaltsbeendigung ist kein Haftgrund. Die
vorgesehene Regelung unterläuft zudem das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes, da eine
rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung in der Praxis oftmals nicht zu erreichen sein dürfte.
Darauf hat der Sachverständige Habbe in der Anhörung im Innenausschuss hingewiesen.
Eine Fortsetzung der Haft nach Scheitern der Abschiebung ist abzulehnen, da die Abschiebungshaft allein dem
Ziel dient, die Abschiebung zu ermöglichen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfG, Beschl.
V. 16.05.2007, Az.: 2 BvR 2106/05). Deshalb ist § 62 Absatz 4a aufzuheben.
Solange das Institut der Abschiebungshaft fortbesteht, hält die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen weitere Ände-
rungen des Abschiebungshaftrechts für erforderlich, um die Rechte von Menschen in der Abschiebungshaft zu
größerer Geltung zu bringen.
Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungshaft soll von einer gebunden Entscheidung in eine Ermessensentschei-
dung umgewandelt und Haftalternativen ausdrücklich geregelt werden. Dadurch werden der ultima-ratio-Ge-
danke der Abschiebungshaft konkretisiert und die Vorgaben von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2013/33/EU
(„Aufnahmerichtlinie“) umgesetzt („Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvor-
schriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten…“). Die ausdrückliche Regelung von Haft-
alternativen hat eine Signalfunktion für die Ausländerbehörden und Gerichte und wird vom Bundesrat gefordert.
Auch der Sachverständige Habbe hat in der Anhörung im Innenausschuss darauf gedrängt, dass Haftalternativen
endlich ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden.
Die Höchstdauer der Haft soll auf 28 Tage beschränkt werden. Die Beschränkung der Haftdauer kann zwar nur
ein erster Schritt auf dem Weg zur Abschaffung der Abschiebungshaft sein, bedeutet aber eine tatsächliche Ver-
besserung der Situation für die Betroffenen, da sie übermäßig lange Haftdauer von vornherein verhindert. Die
Beschränkung der Haft auf 28 Tagen entspricht den Empfehlungen einer fraktionsübergreifenden Arbeitsgruppe
aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, die für eine Ausgestaltung des deutschen
Abschiebungshaftrechts fruchtbar gemacht werden können (vgl. The Report of the Inquiry into the Use of Immig-
ration Detention in the United Kingdom – A Joint Inquiry by the All Party Parliamentary Group on Refugees &
the All Party Parliamentary Group on Migration: https://detentioninquiry.files.wordpress.com/2015/03/immig-
ration-detention-inquiry-report.pdf, Stand: 09.06.2015).
Die Inhaftierung von Minderjährigen soll generell untersagt werden, da sie mit der in Artikel 3 der VN-Kinder-
rechtskonvention verbindlich vorgeschriebenen vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls nicht in Einklang
zu bringen ist.
Zu den Einreise- und Aufenthaltsverboten:
Nach § 11 Absatz 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Entwurfs kann ein Einreise- und Aufent-
haltsverbot unabhängig von der tatsächlichen Ausreise angeordnet werden. Damit werden die Betroffenen unter
Umständen von der neugeschaffenen Bleiberechtsregelung sowie von der Erteilung anderer Aufenthaltstitel aus-
geschlossen. Dass dies integrationspolitisch nicht nachvollziehbar ist, haben auch zahlreiche Verbände gerügt.
Da ein Einreiseverbot nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1a der Richtlinie 2008/115/EG („Rückführungsricht-
linie“) an eine Rückkehrentscheidung anknüpfen muss, begegnen die Regelungen in § 11 Absatz 6 und 7 auch

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5420
unionsrechtlichen Bedenken, weil sie nicht an eine solche Entscheidung anknüpfen. Diese Bedenken hat auch der
Sachverständige Habbe in der Anhörung im Innenausschuss zum Ausdruck gebracht.
Eine Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 hindert nach einer etwaigen Wiedereinreise unter Um-
ständen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen. Zwar kann ein Einreise- und Aufenthalts-
verbot nach § 11 Absatz 4 aufgehoben werden; die Aufhebung liegt allerdings im Ermessen der Behörde. Dies ist
im Rahmen der Gewährung humanitärer Aufenthaltsrechte nicht nachvollziehbar. Deshalb soll klargestellt wer-
den, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ein Anspruch
auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots besteht. Dazu hat auch die Sachverständige Allenberg in der
Anhörung im Innenausschuss geraten.
Zu den Bleiberechtsregelungen:
In der Anhörung im Innenausschuss hat der Sachverständige Kliebe zutreffend darauf hingewiesen, dass es ein
Vollzugsdefizit bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln an hier lebende Geduldete gibt. Deswegen begrüßt die
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die überfällige Schaffung einer stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung.
Im Konkreten besteht jedoch weiterhin Verbesserungsbedarf. Die Bleiberechtsregelung für gut integrierte Ju-
gendliche und Heranwachsende (§ 25a) sollte entsprechend der Forderungen zahlreicher Verbände für junge
Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs geöffnet werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass die Betroffenen aufgrund vielerlei Faktoren oftmals besondere Hürden in Schule und Ausbildung zu über-
winden haben. Wie im Rahmen der neuen allgemeinen Bleiberechtsregelung (§ 25b) soll auch im Rahmen von §
25a eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden können. Die abweichende
Formulierung des Gesetzentwurfs dürfte ein Redaktionsversehen sein, auf das auch der Bundesrat in seiner Stel-
lungnahme hingewiesen hat. Die vorgeschlagenen Erleichterungen im Rahmen der allgemeinen Bleiberechtsre-
gelung entsprechen ebenfalls den Forderungen des Bundesrates.
Mit dem neuen § 25c – der in derselben Fassung vom Bundesrat vorgeschlagen wird – soll ein Aufenthaltsrecht
für jugendliche und heranwachsende Geduldete geschaffen werden, die sich in einer betrieblichen oder schuli-
schen Berufsausbildung befinden oder hierfür eine Ausbildungszusage haben. Arbeitsgenehmigungsrechtlich ist
für Geduldete die Aufnahme einer Berufsausbildung nach geltendem Recht bereits möglich, jedoch scheitert sie
vielfach an der ungewissen aufenthaltsrechtlichen Situation. Es besteht ein Interesse, dass Jugendliche und Her-
anwachsende, die sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland befinden, auch eine qualifizierte Berufsausbil-
dung aufnehmen und beenden können. Die Bestimmung stellt eine eigenständige Regelung für den Arbeitsmarkt-
zugang dar. Ferner wird ausdrücklich geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnis solange zu verlängern ist, wie dies
für den Abschluss der Ausbildung im Einzelfall erforderlich ist. Im Hinblick auf den Bedarf an qualifizierten
Arbeitskräften ist nach einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung eine eigenständige Verlängerungsmöglich-
keit vorgesehen, um die Suche nach einem Arbeitsplatz zu ermöglichen. Dadurch soll die Grundlage für eine
dauerhafte aufenthaltsrechtliche Perspektive geschaffen werden. Durch die Verweisung auf § 25a Absatz 2 und 3
des Aufenthaltsgesetzes besteht auch die Möglichkeit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Eltern,
minderjährige Geschwister sowie Ehegatten und Lebenspartner und minderjährige Kinder des Ausländers nach
den dort genannten Voraussetzungen. Die Forderungen der Industrie- und Handelskammern und des Handwerks
nach einem gesicherten Bleiberecht während der Berufsausbildung und anschließender zweijährigen Beschäfti-
gungsphase werden mit der Schaffung dieser Vorschrift erfüllt.
Zum Ehegattennachzug:
Der Familiennachzug muss dringend menschenrechtskonform ausgestaltet werden. Diesbezüglich wird auf den
Gesetzentwurf zur Verwirklichung des Schutzes von Ehe und Familie im Aufenthaltsrecht (BT-Drs. 18/3268) ver-
wiesen.
Besonders dringend ist die Abschaffung der Pflicht, beim Ehegattennachzug schon vor der Einreise einfache
Deutschkenntnisse nachweisen zu müssen. Dies fordert auch der Bundesrat. Der Gerichtshof der Europäischen
Union hat entschieden, dass die Nachweispflicht gegen die Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls zu dem Assozi-
ierungsabkommen EU-Türkei verstößt (EuGH, Urt. v. 10.07.2014, Az.: C-138/13 – Dogan). Über seine Auslegung
der Entscheidung hat das Auswärtige Amt die deutschen Auslandsvertretungen in einem Rundschreiben infor-
miert. Die Kommission hat der Bundesregierung am 13.01.2015 schriftlich mitgeteilt, dass ein Rundschreiben zur
Umsetzung der Entscheidung nicht genüge, sondern dass eine Gesetzesänderung erforderlich sei (vgl. BT-Drs.
18/4262, S. 12). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält eine Gesetzesänderung ebenfalls für er-
forderlich (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.01.2015, Az.: OVG 7 B 22.14). Darüber hinaus bestehen erheb-

Drucksache 18/5420 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
liche Zweifel an der Vereinbarkeit der Nachweispflicht mit der Familiennachzugsrichtlinie (vgl. hierzu die Schlus-
santräge des Generalanwalts am Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Dogan vom
30.04.2014, das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 21.06.2011 – WD 3
– 3000 – 188/11 und die schriftliche Erklärung der Kommission vom 04.05.2011 – Sj.g(2011)540657).
Da infolge der Rechtsprechung der o.g. Gerichte der Flickenteppich an Ausnahmen von der Nachweispflicht kaum
überschaubar ist (vgl. BT-Drs. 18/2366), dürfte die Handhabung der bestehenden Regelung einen sachlich kaum
angemessenen Verwaltungsaufwand verursachen. Im Ergebnis werden Ehegatten von deutschen Staatsangehöri-
gen gegenüber Ehegatten vieler Ausländerinnen und Ausländer benachteiligt. Das ist nicht nachvollziehbar.
Die Nachweispflicht stellt die Betroffenen in ihren Herkunftsländern darüber hinaus häufig vor nicht unerhebli-
che Hürden. Deutschkurse sind dort oftmals nicht ohne weiteres zugänglich. Nicht in allen Ländern gibt es Goe-
the-Institute; dort wo es sie gibt, befinden sie sich hauptsächlich in den Metropolen – weit entfernt vom Wohnort
vieler Betroffenen. Sprachkurse sind zudem meist teuer. Hinzukommen kommen regelmäßig Reise- und Unter-
haltskosten. Dadurch führt die Nachweispflicht unweigerlich zu einer sozialen Selektion beim Ehegattennachzug.
Die Nachweispflicht ist weder zur Förderung der Integration noch zur Bekämpfung von Zwangsheirat geeignet.
Deutsch lernt man am besten in Deutschland. Im Inland können nicht nur Sprachkenntnisse vermittelt, sondern
zugleich Kontakte mit der deutschen Gesellschaft geknüpft werden. Dazu dienen die Integrationskurse – und
nachziehende Ehegatten und Lebenspartner können zur Teilnahme an den Integrationskursen durchaus verpflich-
tet werden. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (vgl. BT-Drs. 16/9722,
16/10526, 17/11018 und 18/2366) konnte die Bundesregierung nicht belegen, dass Zwangsverheiratungen bzw.
die Einreise zwangsverheirateter Personen durch die Nachweispflicht verhindert werden konnten. Sprachkurse
steigern zwar in der Regel die individuelle Handlungsfähigkeit und die Autonomie der Lernenden – allerdings in
erster Linie im Zielland. Wer Menschen also wirklich stark machen möchte, damit sie sich gegen Zwangsheirat
wehren können, muss sie im Zielland erreichen und fördern und sie dort gegebenenfalls schützen.
Zu den Integrationskursen:
Mit der Änderung erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die in Besitz bestimmter Aufenthaltserlaubnisse aus
humanitären Gründen sind, Zugang zu den Integrationskursen.
Personen, denen subsidiärer Schutz nach § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wurde, sind nach Artikel
34 der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikationsrichtlinie“) beim Zugang zu Integrationsprogrammen genauso zu
behandeln wie anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Diese unionsrechtliche Vor-
gabe wurde bislang nicht in das deutsche Recht umgesetzt. Das soll durch diese Änderung nachgeholt werden –
denn schließlich ist Sinn und Zweck des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems „die Angleichung der Rechts-
vorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes“ (vgl.
Qualifikationsrichtlinie).
Opfer von Menschenhandel, die in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a sind, sollen bereits in
der frühen Phase ihres erlaubten Aufenthalts in Deutschland einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrati-
onskurs erhalten. Eine Gleichstellung mit anerkannten Flüchtlingen, die bereits über einen solchen Teilnahme-
anspruch verfügen, ist geboten, weil auch sie regelmäßig längerfristig in der Bundesrepublik Deutschland leben
und hier ihren Lebensunterhalt nur dann angemessen verdienen können, wenn sie – neben weiteren Vorausset-
zungen – über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Dies soll Opfern von Menschenhandel möglichst früh-
zeitig dazu befähigen, sich ein Leben außerhalb des kriminellen Umfeldes zu erarbeiten.
Auch bei Aufenthalten nach § 25 Absatz 5 liegt in der Regel eine mehrjährige Aufenthaltsdauer vor. Der Aus-
schluss dieses Personenkreises von den Integrationskursen erschwert ihre Integration nachhaltig. Er behindert
ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und verzögert insbesondere ihre wirtschaftliche Integration unnötig.
Ein Differenzierungsmerkmal zu den Aufenthalten, die den Besuch des Kurses derzeit ermöglichen, ist nicht er-
kennbar, so dass hier eine Gleichstellung erforderlich ist. Gleiches gilt für Aufenthalte gemäß §§ 22 und 23, die
ebenfalls regelmäßig auf Dauer angelegt sind.
Zum Datenschutz:
Die Regelungsvorschläge in §§ 48 Absatz 3a, 48a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Entwurfs ermögli-
chen sehr weitgehende Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz des Privatle-
bens von Ausländerinnen und Ausländern, da sie den Behörden Daten zugänglich machen, die fast zwangsläufig
auch privates oder gar dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnendes Kommunikationsverhalten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/5420
umfassen. Die Regelung in § 48a begrenzt die Abfrage der Zugangsdaten weder durch Benennung einer Eingriffs-
schwelle noch grenzt sie den Kreis der berechtigten Behörden und den Zweck der Datenerhebung ein. In § 48
Absatz 3a fehlen ein Verbot der Weitergabe an andere Behörden (wie etwa in § 113 Absatz 1 des Telekommuni-
kationsgesetzes) und Vorkehrungen zum Schutze von Daten, die dem Telekommunikationsgeheimnis unterfallen.
Die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist zweifelhaft.
Zum Ausweisungsrecht:
Die Einführung eines Abwägungssystems im Ausweisungsrecht ist überfällig, um die zahlreichen einzelfallbezo-
genen Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Bundesverfas-
sungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu systematisieren. Ungeachtet dessen ist die Ausgestaltung
der Ausweisung als gebundene Entscheidung abzulehnen, da sie mit der Systematik des Ordnungsrechts nicht
übereinstimmt. Zahlreiche ordnungsrechtliche Vorschriften kombinieren eine Abwägung auf Tatbestandsseite mit
einer Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite. Die Ausgestaltung als gebundene Entscheidung dient auch nicht
der Rechtssicherheit: Da die Ausweisung einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, der im Wege der Anfech-
tungsklage angefochten werden muss, kann das Gericht die Ausländerbehörden nicht zur Neubescheidung unter
Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts verpflichten. Die Bundesregierung hat mittlerweile eingeräumt,
dass die Gesetzesbegründung insoweit fehlerhaft ist (vgl. BT-Drs. 18/4262, S. 8).
In § 53 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Entwurfs werden bestimmte Personengruppen be-
sonders vor Ausweisung geschützt. Dies ist völkerrechtlich erforderlich. Nicht nachvollziehbar ist es angesichts
des besonderen Schutzes, dem Ehe und Familie nach dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechts-
konvention zukommen, dass Familienangehörige von Deutschen nicht diesen besonderen Ausweisungsschutz ge-
nießen sollen. Dies soll geändert werden. Darüber hinaus sollen unverhältnismäßig restriktive Tendenzen bei der
Aufführung von Anhaltspunkten für ein Ausweisungsinteresses auf ein angemessenes Maß zurückgefahren wer-
den; zudem soll klargestellt werden, dass die Anhaltspunkte für ein Bleibeinteresse beispielhaft aufgeführt sind.
Es soll klargestellt werden, dass sich ein Bleibeinteresse – entgegen der im Referentenentwurf noch ausdrücklich
zu Tage getretenen, nunmehr impliziten Auffassung der Bundesregierung – nicht nur aus den privaten Interessen
des Ausländers, sondern auch aus dem öffentlichen Interesse ergeben kann, etwa wenn der Betroffene im öffent-
lichen Dienst beschäftigt ist oder von öffentlichen Stellen für sein ehrenamtliches Engagement oder besondere
Verdienste ausgezeichnet worden ist. Darauf hatte der Sachverständige Kliebe in der Anhörung im Innenaus-
schuss hingewiesen.
Da die Überwachung ausgewiesener AusländerInnen (§ 56) einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt, soll
sie nicht vor Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung möglich sein; da Ausweisungsverfügungen in
der Regel von den Behörden für sofort vollziehbar erklärt werden können, werden dadurch Belange der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung nicht in unvertretbarem Maße tangiert.
Zum Resettlement:
Die Schaffung einer Aufenthaltserlaubnis für Resettlement-Flüchtlinge soll ergänzt werden durch einen Anspruch
auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge. Dies ist folgerichtig, da Resettlement-Flüchtlinge in aller
Regel vom UN-Hochkommissar für Flüchtlinge als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aner-
kannt worden sind. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge stellt die Betroffenen auch bei der Ein-
bürgerung (§ 12 Absatz 1 Nummer 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) und im Ausweisungsrecht (§ 53 Absatz 3
des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Entwurfs) gleich. Dies trägt zu einer größeren rechtssystematischen
Kohärenz bei und ist im Sinne eines umfassenden effektiven Flüchtlingsschutzes wünschenswert. Darauf hat auch
die Sachverständige Allenberg in der Anhörung im Innenausschuss hingewiesen.
Zum Beschäftigungsverbot für Geduldete:
Zum fortdauernden Beschäftigungsverbot (§ 33 der Beschäftigungsverordnung) hat der Bundesrat zutreffend aus-
geführt: „[Das Beschäftigungsverbot] hindert junge Geduldete dauerhaft an einer Erwerbsbeteiligung. Nach die-
ser Vorschrift ist Geduldeten der Zugang zum Arbeitsmarkt unter anderem dann zu versagen, wenn sie selbst den
Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vertreten haben. Hierunter fällt auch das Unterlassen zumut-
barer Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung. Jugendliche, die sich im Interessenkonflikt zwischen der
Aufdeckung der Täuschungshandlung ihrer Eltern und dem Erfüllen der eigenen Mitwirkungspflicht befinden,
werden sich aus persönlichen Gründen in der Regel gegen ihre rechtliche Verpflichtung entscheiden. An dieser
Situation ändert auch die Konkretisierung der Nicht-Zurechenbarkeit des Fehlverhaltens anderer in § 33 Absatz
2 BeschV nichts, wonach das Verbot insbesondere dann zu verhängen ist, wenn die Ausländerbehörde die Be-
troffenen durch eine von ihnen selbst verursachte Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder

Drucksache 18/5420 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
eigene falsche Angaben nicht abschieben kann. Zwar wird dem Jugendlichen nur die eigene Täuschung zuge-
rechnet, aber eine aktive Mitwirkung ohne Aufdeckung des Fehlverhaltens der Eltern kann als aktive Täuschungs-
handlung ausgelegt werden, die sodann zum Beschäftigungsverbot führen wird. Ein in diesen Fällen fehlender
Arbeitsmarktzugang ist nicht nur ein falsches Signal an eine junge Flüchtlingsgeneration, das auch die Motiva-
tion, einen Schulabschluss zu erlangen, behindert. Sie widerspricht auch dem öffentlichen Interesse an der Ge-
winnung und Sicherung des Fachkräftepotentials, die auch durch eine erhöhte Teilnahme von Jugendlichen mit
Migrationshintergrund an der beruflichen Ausbildung erfolgen soll. Diese Privilegierung der jungen geduldeten
Ausländerinnen und Ausländer beim Arbeitsmarktzugang erfolgt in Anlehnung an die Änderung in Artikel 1 Num-
mer 12 (§ 25a des Aufenthaltsgesetzes) des Gesetzentwurfs zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufent-
haltsbeendigung, wonach dieser Personengruppe bei nachhaltiger Integration ein Aufenthaltstitel erteilt werden
soll.“ Aus diesen Gründen ist § 33 der Beschäftigungsverordnung aufzuheben.
Zur Situation von Opfern von Menschenhandel:
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel soll als Anspruchsnorm ausgestaltet wer-
den. Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Ausländer Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233
oder 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll er künftig eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen er-
halten ohne weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Damit werden Opfer von Menschenhandel anerkannten Asyl-
berechtigten und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt. Dies ist sachgerecht, da
sie gleichermaßen einen völkerrechtlich verbürgten Schutzanspruch gegenüber dem Aufenthaltsstaat haben. Mit
der Neuregelung wird Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Europaratskonvention gegen Menschenhandel, die am 1.
Februar 2008 in Kraft getreten ist, umgesetzt. Danach sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Opfern einen ver-
längerbaren Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn der Aufenthalt aufgrund der persönlichen Situation des Opfers
erforderlich ist oder das Kindeswohl es erfordert. Diesen Anforderungen genügt der bisherige § 25 Absatz 4a des
Aufenthaltsgesetzes, der die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allein von der Beteiligung im Strafverfahren ab-
hängig macht, nicht. Es wäre zwar möglich, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis weiterhin von anderen Vo-
raussetzungen abhängig zu machen. Dies würde dem Schutzbedürfnis der Betroffenen jedoch nicht gerecht. Opfer
von Menschenhandel, die an Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Täterinnen und Täter mitwirken oder ihre
Mitwirkung – etwa durch Anzeigeerstattung – in Aussicht stellen, sind der Gefahr von Repressalien in erhebli-
chem Maße ausgesetzt. Diese richten sich oftmals auch gegen die Angehörige der Opfer, die sich noch im Her-
kunftsland aufhalten. Gegen all dies ist die staatliche Hoheitsgewalt oftmals machtlos. Teilweise werden Repres-
salien der Täterinnen und Täter staatlicherseits faktisch sogar geduldet und gefördert. Voraussetzung für einen
umfassenden Schutz der Opfer von Menschenhandel ist daher, dass den Opfern ein auf Dauer angelegter Aufent-
haltsstatus gewährt wird, der von ihrer Mitwirkung in Ermittlungs- und Strafverfahren entkoppelt wird. Dies ist
der Bereitschaft zur Mitwirkung in Ermittlungs- und Strafverfahren auch nicht abträglich, denn ein auf Dauer
angelegter Aufenthaltsstatus ermöglicht oftmals erst die therapeutische Unterstützung, derer viele Opfer von
Menschenhandel bedürfen und die ihrerseits oftmals die Grundlage für eine Bereitschaft, an der Strafverfolgung
mitzuwirken, herstellt. Unberührt von den aufenthaltsrechtlichen Regelungen bleibt ohnehin die Verpflichtung
jedes Zeugen in Ermittlungs- und Strafverfahren wahrheitsgemäß auszusagen (§§ 51, 70, 161a der Strafprozess-
ordnung).
Opfern von Menschenhandel soll fortan die Erwerbstätigkeit ohne Einschränkungen erlaubt sein. Beschränkun-
gen bei dem Zugang zu selbständiger und unselbständiger Beschäftigung für Menschen, die in Besitz einer auf
Dauer angelegten Aufenthaltserlaubnis sind, sind sozial- und integrationspolitisch verfehlt.
Opfer von Menschenhandel sollen zudem aus der Verteilung nach § 15a ausgenommen werden. Die Verteilung
ist für die Opfer nicht zumutbar und für die Strafverfolgung der Täter hinderlich. Die Opfer werden in der Regel
von spezialisierten Beratungsstellen betreut. Zum Teil werden die Opfer bedroht, sodass die Polizei sie etwa durch
Unterbringung in geschützten Unterkünften abschirmen muss. Die örtlich zuständigen Ermittlungsbehörden ha-
ben ein Interesse an der Erreichbarkeit der Betroffenen. Die Beratung und Kooperation wird erheblich erschwert,
wenn die Personen an einen anderen Ort verteilt werden. Mit der Änderung wird nicht ausgeschlossen, dass
Opfer von Menschenhandel an einen anderen Ort ziehen, wenn dies zu ihrem Schutz notwendig ist. In diesen
Fällen sollen die Behörden in Kooperation mit spezialisierten Beratungsstellen den vom Opfer gewollten Umzug
vorbereiten und begleiten.
Damit ein effektiver Schutz nicht nur auf dem Papier besteht, müssen Opfer von Menschenhandel über ihre Rechte
unterrichtet werden. Mit der Ergänzung von § 59 Absatz 8 wird klargestellt, dass die Unterrichtung durch nicht-
staatliche Fachstellen zu erfolgen hat. Nichtstaatliche Fachstellen arbeiten mit einem Netzwerk von für die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/5420
Rechtsdurchsetzung erforderlichen Rechtsanwälten und Dolmetschern und haben die Expertise für eine Beratung
in der stark belastenden Situation der Abschiebung. Insofern können sie besser gewährleisten, dass die Opfer
tatsächlich ihre Rechte in Anspruch nehmen.
Für einen effektiven Schutz von Opfern von Menschenhandel sind weitere Maßnahmen jenseits des Aufenthalts-
rechts erforderlich. Diesbezüglich wird auf den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Verbes-
serung der Situation von Opfern von Menschenhandel in Deutschland (BT-Drs. 18/3256) verwiesen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4097 einen Entschlie-
ßungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)361 eingebracht, der mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen ge-
gen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. ab-
gelehnt wurde.
Der Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)361 hat einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:
Der Ausschuss wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Integrationskurse sind das wichtigste staatlich geförderte Sprach- und Orientierungsangebot für Einwande-
rinnen und Einwanderer, das auch im Ausland hohe Anerkennung besitzt. Sie haben maßgeblich zur beruflichen
und gesellschaftlichen Integration beigetragen. Nach zehn Jahren muss das System der Integrationskurse aller-
dings an die Realitäten eines Einwanderungslandes angepasst werden.
Fachkräfte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union benötigen ebenso einen schnellen und verläss-
lichen Zugang zu den Integrationskursen wie Menschen, die in Deutschland Schutz vor Krieg, Vertreibung oder
politischer Verfolgung suchen. Denn viele von ihnen werden auf absehbare Zeit hier bleiben, manche vermutlich
für immer.
Eine dauerhafte Aufgabe von nationaler Bedeutung kann vom Bund langfristig nicht wie eine auf Kurzfristigkeit
angelegte Projektförderung verwaltet werden. Um ein zuverlässiges und differenziertes Integrationsangebot ge-
währleisten zu können, muss das Trägernetzwerk mehr Planungssicherheit erhalten und bürokratisch entlastet
werden.
Das Kurskonzept ist zu einseitig auf die nachholende Integration von Geringqualifizierten zugeschnitten. Die
Bedürfnisse von Einwanderinnen und Einwanderern mit guten Bildungsvoraussetzungen werden kaum berück-
sichtigt, obwohl deren Anteil immer größer wird. Es fehlen Kursformate für Unionsbürgerinnen und Unionsbür-
ger sowie auch ein bundeseinheitliches Konzept, mit dem der Anspruch auf frühe Sprachförderung von Asylsu-
chenden umgesetzt werden könnte.
Zehn Jahre unzureichende Förderung der Träger hat dazu geführt, dass sich tausende Lehrkräfte der Integrati-
onskurse als Honorarkräfte in prekären Lebenssituationen befinden. Deshalb bedarf es dringend essentieller Re-
formen des Integrationskurssystems.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Asylsuchenden und Geduldeten sowie Unionsbürgerinnen und Unions-
bürgern einen Anspruch auf Teilnahme an den Integrationskursen einräumt;
2. unter Einbeziehung der Träger ein Konzept vorzulegen, dass zur Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen
Integrationskursangebots zeitnah Planungssicherheit schafft;
3. sicherzustellen, dass die Leistung der Lehrkräfte der Integrationskurse angemessen bezahlt wird;
4. sicherzustellen, dass der qualitative und quantitative Ausbau der Integrationskurse auf Dauer finanziell abge-
sichert wird.

Begründung
Die von der rot-grünen Bundesregierung ins Leben gerufenen Integrationskurse sind das wichtigste staatlich
geförderte Sprach- und Orientierungsangebot für Einwanderinnen und Einwanderer, das auch im Ausland hohe
Anerkennung besitzt. Sie haben maßgeblich zur beruflichen und gesellschaftlichen Integration beigetragen. Seit
2005 haben bundesweit mehr als 1 Mio. Menschen an einem Integrationskurs teilgenommen. Auf der Grundlage
des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung beauftragt der Bund seit einem Jahrzehnt öffentliche
und private Träger mit der Umsetzung des Kursangebots. Er bedient sich dabei der professionellen, zuverlässigen
und flächendeckenden Strukturen der Weiterbildungsträger. CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag

Drucksache 18/5420 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
eine qualitative Weiterentwicklung der Integrationskurse sowie eine bessere Bezahlung der Lehrkräfte angekün-
digt. Auf Druck der antragstellenden Fraktion wurden zwar die Haushaltsmittel für die Integrationskurse erhöht,
die Einlösung ihres Versprechens bleibt die Regierungsmehrheit jedoch schuldig.
Das System der Integrationskurse muss an die Realitäten eines Einwanderungslandes angepasst werden. Es be-
darf dringend essentieller Reformen des Integrationskurssystems. Darauf hat die antragstellende Fraktion bereits
häufig hingewiesen.
Zu 1.
Die Integrationskurse dienen bislang im hohen Maße der nachholenden sprachlichen und gesellschaftlichen In-
tegration von Einwanderinnen und Einwanderern, die bereits längere Zeit in Deutschland leben und häufig über
geringe Bildungsvoraussetzungen verfügen.
Zehntausende Asylsuchende und Geduldete sind von der Teilnahme an den Integrationskursen faktisch ausge-
schlossen, obwohl ein großer Teil dieser Menschen für längere Zeit oder dauerhaft in Deutschland leben wird.
Laut Bundesagentur für Arbeit verfügt rund die Hälfte von ihnen über eine akademische oder berufliche Ausbil-
dung. Mit der richtigen Unterstützung hätten diese Menschen schnell gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Man-
gels Teilnahmeanspruch erhalten sie für die Integrationskurse keine individuelle finanzielle Unterstützung des
Bundes.
Auch gleichen die staatlichen Angebote zur sprachlichen Förderung für Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete
einem Flickenteppich. Die Länder haben – teils mit Unterstützung des Bundes – Sprachförderangebote geschaf-
fen, die ihnen frühzeitig eine sprachliche sowie gesellschaftliche Erstorientierung bieten sollten. Jedoch stehen
diese Angebote weder in ausreichender Zahl zur Verfügung, noch sind sie inhaltlich und finanziell auf bereits
bestehende Förderinstrumente abgestimmt.
Gut qualifizierte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben ebenfalls keinen Teilnahmeanspruch und können
lediglich im Rahmen der verfügbaren Kursplätze an den Integrationskursen teilnehmen. Ihren Bedürfnissen wer-
den die 10 Jahre alten Kurscurricula und -modalitäten oftmals nicht gerecht.
Zu 2.
Mit der Einführung der Integrationskurse wurde ein starkes und leistungsfähiges Trägernetzwerk aufgebaut, das
in die Lage versetzt werden muss, künftig allen Einwanderinnen und Einwanderern ein für sie passendes Angebot
zu unterbreiten. Hohe Kursqualität, differenzierte Zielgruppenkonzepte sowie ein orts- und zeitnaher Kurszugang
können nur dann zuverlässig sichergestellt werden, wenn die Träger eine mehrjährige Planungssicherheit erhal-
ten. Dazu bedarf es im Bereich der Kursfinanzierung flexibler, möglichst unbürokratischer Regelungen. Diese
sollten mit Beteiligung der Träger entwickelt werden.
Zu 3.
Die hohen Anforderungen an die Qualifikationen und Leistungen der Lehrkräfte in einem auf Dauer ausgerich-
teten System stehen im Widerspruch zu den gegenwärtigen Arbeitsbedingungen, Löhnen und Honoraren. Die
meisten Lehrkräfte arbeiten auf eigene Rechnung als Honorarkräfte anstatt als Festangestellte mit entsprechen-
der Absicherung. Entsprechend schwierig ist es für die Träger, geeignete Lehrkräfte für diese anspruchsvolle
Aufgabe zu finden. Anzustreben ist ein sukzessiv steigender Anteil an Festanstellungen zu qualifikationsadäquaten
Bedingungen. Das Honorar der nicht angestellten Lehrkräfte muss den Abstand zum (umgerechneten) Mindest-
lohn in der Weiterbildung berücksichtigen. So kann verhindert werden, dass aufgrund zu geringer Einkommen
Lehrkräfte, die im Regelfall ihren Lebensunterhalt mit ihrer Unterrichtstätigkeit bestreiten, in den besser bezahl-
ten Schuldienst oder andere Tätigkeitsfelder abwandern und damit Qualität und Kontinuität des Angebots gefähr-
det werden.
Zu 4.
Der dringend notwendige qualitative und quantitative Ausbau des Integrationskurssystems muss im Rahmen einer
auf Dauer angelegten Struktur erfolgen. Die Träger benötigen mehrjährige Planungssicherheit, um die Nachfrage
zeitnah umsetzen und den Lehrkräften adäquate Arbeitsbedingungen im Rahmen von Festanstellungen oder auf
der Basis angemessener Honorare bieten zu können. Hierfür sind die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung
zu stellen. Entsprechende Anträge hat die antragstellende Fraktion immer wieder in die Haushaltsberatungen
eingebracht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/5420

IV. Begründung

Im Folgenden werden die vom Innenausschuss empfohlenen Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)344 gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetz-
entwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die
Begründung auf Drucksachen 18/4097, 18/4199 verwiesen.

Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Buchstabe a (§ 2 Absatz 14, 15 AufenthG-E)
§ 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG-E:
Die Ergänzung verdeutlicht, dass nicht die Geldleistung an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 als solche
relevant ist, sondern die daraus für den Ausländer resultierende Drucksituation. Diese kann je nach den Umstän-
den des Einzelfalles für den Ausländer so maßgeblich sein, dass er versuchen wird, sich der Abschiebung zu
entziehen, so dass ein objektiver Anhaltspunkt für die Annahme von Fluchtgefahr vorliegen kann.
§ 2 Absatz 15 Satz 1 AufenthG-E:
Durch die geänderte Formulierung wird im Gesetzestext ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Voraus-
setzungen für eine Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung unmittelbar aus Artikel 28 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 ergeben. Als Durchführungsregelung zu Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
beschränkt sich § 2 Absatz 15 AufenthG-E auf die Erfüllung des an den nationalen Gesetzgeber gerichteten Auf-
trags zur gesetzlichen Festlegung objektiver, als Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr dienender
Kriterien. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der „objektiven Kriterien“ stellt dies nochmals klar.
Auf diese Weise soll dem Rechtsanwender zugleich noch einmal verdeutlicht werden, dass auch das Vorliegen
der in § 2 Absatz 15 geregelten bzw. in Bezug genommenen Anhaltspunkte nur ein (erstes) Indiz für die Annahme
einer Fluchtgefahr darstellt.
Bei der Prüfung einer auf Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestützten Inhaftnahme ist zu beachten,
dass die Fluchtgefahr nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erheblich sein muss. Der
Begriff der erheblichen Fluchtgefahr ist als Begriff des Europarechts autonom auszulegen. Darüber hinaus sind
auch die weiteren, in Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – insbesondere dessen Absatz 2 – geregelten
Voraussetzungen zu beachten.

Zu Buchstabe b (§ 11 Absatz 4, 6 AufenthG-E)
§ 11 Absatz 4 AufenthG-E:
Mit der Ergänzung wird auf Ebene des Gesetzestextes deutlich gemacht, dass eine Aufhebung des Einreise- und
Aufenthaltsverbots erfolgen soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels
nach Kapitel 2 Abschnitt 5, insbesondere nach § 25 Absatz 4a bis 5, § 25a und § 25b, vorliegen.
§ 11 Absatz 6 AufenthG-E:
Durch die Ergänzung in Absatz 6 wird sichergestellt, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Absatz 6
Satz 1 nicht angeordnet wird, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a
vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

Zu Buchstabe c (§ 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG-E)
Durch den Verweis auf § 24 Absatz 3 bis 5 wird die Möglichkeit geschaffen, die dort geregelten Verteilungs- und
Zuweisungsregelungen auch im Fall einer Aufnahmeanordnung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 für anwendbar zu
erklären. Dies ist für die notwendige landesinterne Verteilung von Bedeutung und entspricht einem Petitum des
Bundesrates (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, Bundesratsdrucksache 642/14 (Be-
schluss)). Die dauerhafte Bleibeperspektive der Resettlement-Flüchtlinge wird hierdurch nicht berührt. Nach Er-
teilung einer Niederlassungserlaubnis endet die mit der Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 verbundene Zuwei-
sung an ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort.
Drucksache 18/5420 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe d (§ 25a Absatz 4 AufenthG-E)
Es wird in Parallelität zu § 25b Absatz 5 Satz 2 klargestellt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1
auch entgegen der Sperrwirkung des § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden kann.

Zu Buchstabe e (§ 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG-E)
Die Änderung dient der Beseitigung einer redaktionellen Unstimmigkeit, die dadurch entstanden ist, dass sich
§ 54 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2, anders als noch in einer Vorfassung des Gesetzentwurfs, bei straf-
rechtlichen Verurteilungen lediglich auf Freiheitsstrafen beziehen. Der in § 25b Absatz 2 Nummer 2 vorgesehene
zweite Halbsatz geht somit ins Leere und ist zu streichen.

Zu Buchstabe f (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 AufenthG)
§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AufenthG-E:
Die Änderung ist bereits in der Drucksache 18/4097 vorgesehen und wird hier lediglich mit Blick auf die weiteren
Änderungen zu § 30 Absatz 1 Satz 3 wiederholt. Insoweit wird daher auf die Begründung zu der entsprechenden
Vorschrift in der Drucksache verwiesen.
§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, 5 und 6 AufenthG:
Die Änderung dient insbesondere der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache
C-138/13 („Dogan“). Der EuGH hatte eine Unvereinbarkeit des Erfordernisses des Nachweises einfacher Kennt-
nisse der deutschen Sprache (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) beim
Ehegattennachzug mit dem Assoziationsrecht zwischen der EU und der Türkei festgestellt.
Zwar gilt diese Entscheidung grundsätzlich nur für einen Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staats-
angehörigen. Das leitende Rechtsargument des EuGH, nämlich die fehlende ausdrückliche Möglichkeit der Be-
rücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls, ist jedoch grundsätzlicher Natur. Obwohl der allgemeine
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ohnehin gilt, wird zur Klarstellung für den Ehegattennachzug eine allgemeine
Härtefallklausel eingeführt. Diese stellt explizit sicher, dass alle Besonderheiten des Einzelfalls gebührend be-
rücksichtigt werden können und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Absehen vom Sprachnachweis möglich
ist.
Solche besonderen Umstände des Einzelfalls können z. B. entsprechend der Rechtsprechung der Bundesverwal-
tungsgerichts im Urteil vom 4. September 2012 (BVerwG 10 C 12.12) bestimmt werden. Ein Härtefall ist dem-
entsprechend anzunehmen, wenn es dem ausländischen Ehegatten entweder von vorneherein nicht möglich oder
nicht zumutbar ist, vor einer Einreise nach Deutschland Bemühungen zum Erwerb einfacher deutscher Sprach-
kenntnisse zu unternehmen, oder aber es ihm trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen
ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen.
Dabei sind die Anforderungen der höchstrichterlichen europäischen und nationalen Rechtsprechung zu berück-
sichtigen. Anhaltspunkte können in der Person des Ehegatten oder in den äußeren Umständen liegende Gründe
sein, zum Beispiel der Gesundheitszustand des Betroffenen, seine kognitiven Fähigkeiten, die Erreichbarkeit von
Sprachkursen oder die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit eines Sprachlernangebotes. Die Bundesregierung
wird um weitere Konkretisierung durch Anwendungshinweise gebeten.
Diese Regelung gilt über den Verweis in § 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG entsprechend für den Ehegattennachzug
zu Deutschen.

Zu Buchstabe g (§ 48 Absatz 3a AufenthG-E)
Mit der Ergänzung wird zur Klarstellung eine bereichsspezifische Löschungsvorschrift für die nach § 48 Absatz 3a
Satz 1 erlangten Daten geschaffen.

Zu Buchstabe h (§ 51 Absatz 5 AufenthG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 11.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/5420
Zu Buchstabe i (§ 53 Absatz 4, § 54 Absatz 1 Nummer 5, § 55 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG-E)
§ 53 Absatz 4, § 55 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG-E:
Die in Absatz 4 neu aufgenommene Regelung zu § 53 greift den Gedanken in § 56 Absatz 4 des Aufenthaltsge-
setzes in seiner geltenden Fassung auf, nach dem ein Ausländer während eines laufenden Asylverfahrens grund-
sätzlich nur unter der Bedingung der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags ausgewiesen werden kann. Von
der Bedingung kann nur in den in Absatz 4 Satz 2 aufgeführten Fällen abgesehen werden. Die Stellung eines
Asylantrags begründet für sich allein hingegen kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse. Als Folge der
Neuregelung in § 53 Absatz 4 wird der zweite Halbsatz in § 55 Absatz 1 Nummer 5 daher gestrichen.
§ 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG-E:
Durch die Änderung in § 54 Absatz 1 Nummer 5 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nicht nur
auf Kinder oder Jugendliche, sondern häufig auch auf einen Erwachsenen gezielt und andauernd eingewirkt wird,
um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken. Die
Gefahr für das friedliche Zusammenleben, die von einem solchen Einwirken auf einen Erwachsenen ausgeht, ist
nicht geringer einzuschätzen als die Gefahr, die von einem entsprechenden Einwirken auf Kinder und Jugendliche
ausgeht. Die Änderung entspricht auch einem Petitum des Bundesrates (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom
6. Februar 2015, Bundesratsdrucksache 642/14 (Beschluss)).

Zu Buchstabe j (§ 58 Absatz 3 Nummer 3 AufenthG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der §§ 53 und 54.

Zu Buchstabe k
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der ergänzten Nummer, siehe Buchstabe j.

Zu Buchstabe l (§ 60a Absatz 2 AufenthG)
Durch die Änderung soll Jugendlichen und Heranwachsenden, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammen, die Aufnahme
einer Berufsausbildung erleichtert werden. Zwar war die Aufnahme einer Berufsausbildung auch bisher aufent-
haltsrechtlich schon möglich, praktisch scheiterte sie aber nicht selten daran, dass potentielle Arbeitgeber bezie-
hungsweise Ausbildungsbetriebe nicht bereit waren, Geduldete auszubilden, wenn sie zu Beginn der Ausbildung
nicht wussten, ob der Auszubildende in der Bundesrepublik Deutschland bleiben und seine Ausbildung abschlie-
ßen kann. Die Aufnahme einer Berufsausbildung wird nunmehr als ausdrücklicher Duldungsgrund für Jugendli-
che und Heranwachsende in das Gesetz aufgenommen. Solange die Ausbildung andauert und in einem angemes-
senen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist, soll die Duldung für jeweils ein Jahr verlängert werden. Nicht
erforderlich ist, dass die Gründe, die ursprünglich zur Aussetzung der Abschiebung geführt haben, fortbestehen.
Durch die Änderung wird einem Petitum des Bundesrates Rechnung getragen (vgl. Stellungnahme des Bundes-
rates vom 6. Februar 2015, Bundesratsdrucksache 642/14 (Beschluss)).

Zu Buchstabe m
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der ergänzten Nummer, siehe Buchstabe l.

Zu Buchstabe n (§ 71 Absatz 3, 4 AufenthG-E)
§ 71 Absatz 3 Nummer 1 AufenthG-E:
Die Änderung ist bereits in der Drucksache 18/4097 vorgesehen und wird hier lediglich mit Blick auf die weiteren
Änderungen zu § 71 wiederholt. Insoweit wird daher auf die Begründung zu der entsprechenden Vorschrift in der
Drucksache verwiesen.
§ 71 Absatz 3 Nummer 1c AufenthG:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 11.
§ 71 Absatz 4 AufenthG:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von § 48a AufenthG-E.

Drucksache 18/5420 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe o (§ 72 Absatz 1, 3, 4 und 7 AufenthG)
§ 72 Absatz 1 und 3 AufenthG-E:
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung von § 11.
§ 72 Absatz 4 AufenthG:
Mit der Änderung wird dem auch europarechtlich – nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) –
gebotenen Vorrang der Aufenthaltsbeendigung vor der Strafverfolgung aufgrund eines Verstoßes gegen aufent-
haltsrechtliche Vorschriften Rechnung getragen. Sofern gegen einen Ausländer aufgrund der in Absatz 4 Satz 4
genannten, aufenthaltsrechtlichen Straftaten und begleitender Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem
Unrechtsgehalt öffentlich Klage erhoben oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, bedarf es für eine Auswei-
sung oder Abschiebung – abweichend von dem in Absatz 4 Satz 1 geregelten Grundsatz – künftig nicht mehr des
Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft, da in diesen Fällen nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht.
Auf diese Weise soll das Verfahren der Aufenthaltsbeendigung von verzichtbaren Beteiligungserfordernissen be-
freit werden. Der neu angefügte Satz 5 regelt, in welchen Fällen vom Vorliegen einer begleitenden Straftat mit
geringem Unrechtsgehalt im Sinne von Satz 4 ausgegangen werden kann.
§ 72 Absatz 7 AufenthG:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von § 17a.

Zu Buchstabe p
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der ergänzten Nummer, siehe Buchstabe o.

Zu Buchstabe q (§ 75 Nummer 12 AufenthG)
In anderen Fällen als bei Ausweisungen ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2
Satz 3 mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder Zurückschiebung, festzusetzen. Zustän-
dig hierfür sind grundsätzlich die Ausländerbehörden. Bei abgelehnten Asylbewerbern erfolgt die Abschiebung
aber auf Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 des Asylverfahrensgesetzes oder einer Abschie-
bungsanordnung nach § 34a des Asylverfahrensgesetzes, für die nicht die Ausländerbehörden, sondern das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und aufgrund der
größeren Sachnähe ist es daher sinnvoll, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst zusammen mit
der jeweiligen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung die Befristung des Einreise- und Aufent-
haltsverbots für den Fall der Abschiebung vornimmt. Dementsprechend wird in § 75 Nummer 12 die Zuständig-
keit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für derartige Befristungen geregelt. Die Änderung entspricht
auch einem Petitum des Bundesrates (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, Bundesrats-
drucksache 642/14 (Beschluss)).

Zu Buchstabe r
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der ergänzten Nummer, siehe Buchstabe p.

Zu Buchstabe s (§ 84 Absatz 1 AufenthG)
Zu § 84 Absatz 1 Nummer 2:
Es handelt sich um eine Anpassung des in § 84 Absatz 1 Nummer 2 enthaltenden Verweises auf § 61. Die Anpas-
sung ist erforderlich, da die Möglichkeit der Anordnung einer Auflage, in einer Ausreiseeinrichtung zu wohnen,
nicht in § 61 Absatz 1 Satz 1, sondern in § 61 Absatz 1e geregelt ist.
Zu § 84 Absatz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 1 Satz 2:
Die Änderungen sind bereits in der Drucksache 18/4097 vorgesehen und werden hier lediglich mit Blick auf die
weitere Änderung zu § 84 wiederholt. Insoweit wird daher auf die Begründung zu der entsprechenden Vorschrift
in der Drucksache verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/5420
Zu Buchstabe t (§ 88 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von §§ 54 und 55.

Zu Buchstabe v (§ 95 Absatz 2 AufenthG)
§ 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 11, mit der gewährleistet werden soll, dass auch die
Wiedereinreise und der anschließende Aufenthalt im Bundesgebiet gegen ein behördlich verfügtes vollziehbares
Einreise- und Aufenthaltsverbot nach den neu in § 11 eingefügten Absätzen 6 und 7 strafrechtlich verfolgt werden.
§ 95 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG:
Die Änderung ist bereits in der Drucksache 18/4097 vorgesehen und wird hier lediglich mit Blick auf die weitere
Änderung in § 95 Absatz 2 wiederholt. Insoweit wird daher auf die Begründung zu der entsprechenden Vorschrift
in der Drucksache verwiesen.

Zu Buchstabe w (§ 98 Absatz 2, 3 AufenthG)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung des § 48 Absatz 3 bzw. des § 56.

Zu Buchstabe x
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der ergänzten Nummern, siehe Buchstaben t und u.

Zu Buchstabe y (§ 105a AufenthG-E)
Die Änderung ermöglicht es, künftig auch von den Vorgaben in § 72 Absatz 1, 3 und 4 durch Landesrecht abzu-
weichen.

Zu Nummer 2 (Artikel 4 – Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zu der bereits in der Drucksache 18/4097 vorgesehenen Änderung
des § 4a Absatz 1 sowie um Folgeänderungen zur Änderung von §§ 11 und 59 Absatz 1 AufenthG-E.

Zu Nummer 3 (Artikel 5 – Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu § 17a des Aufenthaltsgesetzes bzw. zur Neuregelung der Ausweisung
nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes.

Zu Nummer 3 (Artikel 6 – Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zur Bestimmung des Förderberechtigtenkreises knüpft § 8 bei Ausländern im Regelfall an ihren aufenthaltsrecht-
lichen Status an. Ohne weiteres förderungsberechtigt sind nach Absatz 2 Nummer 1 Inhaber nur solcher Aufent-
haltstitel, die die Annahme eines längerfristigen Verbleibs rechtfertigen.
Der neu geschaffene Titel nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zielt gerade darauf ab, bestimmte Gruppen
von Schutzsuchenden dauerhaft neu im Bundesgebiet anzusiedeln und ihnen eine neue Perspektive in Deutschland
zu eröffnen (sog. Resettlement-Flüchtlinge). Diese Personengruppe fällt daher aufgrund ihrer aufenthaltsrechtlich
dauerhaften Bleibeperspektive in die Kategorie der in § 8 Absatz 2 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitel, die
ohne Wartezeiten zu einem Bezug von BAföG-Leistungen berechtigen. Dafür spricht auch, dass diese sog. Kon-
tingentaufnahmen bisher auf der Grundlage des § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, der
auch § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugeordnet ist.
Nach dem neu geschaffenen § 25b des Aufenthaltsgesetzes kann einem Geduldeten nach den dort genannten
Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift erteilt werden, wenn er bestimmte nachhaltige Integ-
rationsleistungen, insbesondere einen acht- beziehungsweise sechsjährigen Voraufenthalt im Inland, vorweisen
kann. Da Ausländer, die ohne Aufenthaltstitel lediglich geduldet werden, unter den Voraussetzungen des gelten-
den § 8 Absatz 2a Leistungen erhalten können, muss vermieden werden, dass der neu geschaffene Titel für diesen

Drucksache 18/5420 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Personenkreis zum Verlust ihrer BAföG-Berechtigung führen könnte. Daher ist der neue § 25b des Aufenthalts-
gesetzes ebenfalls in den Katalog der in § 8 genannten Aufenthaltstitel einzuordnen. Für den Erhalt des neu ge-
schaffenen Aufenthaltstitels nach § 25b des Aufenthaltsgesetzes ist ein längerer Voraufenthalt in der Bundesre-
publik – acht beziehungsweise sechs Jahre – sowie eine nachhaltige Integrationsleistung der Betroffenen Voraus-
setzung. Der neue Aufenthaltstitel des § 25b des Aufenthaltsgesetzes ist im Hinblick auf die Annahme eines
längerfristigen Verbleibs daher ebenfalls mit den in § 8 Absatz 2 Nummer 1 bereits genannten Aufenthaltstiteln
vergleichbar und dieser Nummer zuzuordnen.

Zu Nummer 3 (Artikel 7 – Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Mit der Änderung wird sichergestellt, dass in den Verfahren nach § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, d. h. in den
Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft, inklusive der Verfahren der Inhaft-
nahme zum Zwecke der Überstellung nach Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (vgl. der neue § 2 Absatz 15 Satz 3
des Aufenthaltsgesetzes) und des Gewahrsams nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes, sowohl der betroffene Aus-
länder als auch die Behörde, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder
zurückweisenden Beschluss wendet, zulassungsfrei Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben dürfen.

Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der ergänzten Artikel, siehe Nummern 4 und 5.

Zu Nummer 5 (Artikel 9 - Inkrafttreten)
Durch die geteilte Inkrafttretensregelung soll den Ausländerbehörden die notwendige Zeit verschafft werden, um
die Umsetzung der neuen Ausweisungsregelungen z. B. durch Schulungen oder die Änderung interner Weisungen
vorzubereiten. Die Änderung lehnt sich an ein Petitum des Bundesrates an (vgl. Stellungnahme des Bundesrates
vom 6. Februar 2015, Bundesratsdrucksache 642/14 (Beschluss)).
Die Fraktion der CDU/CSU erklärt, der Gesetzentwurf sehe eine Reihe von guten und ausgewogenen Neuerun-
gen vor. So hätten gut integrierte Ausländer, die bereits längere Zeit aufgrund eines geduldeten Aufenthaltsstatus
in Deutschland seien, ein verbessertes Bleiberecht. Bei Jugendlichen gebe es hinsichtlich der stichtagsunabhän-
gigen Bleiberechtsregelung eine Altersbegrenzung auf das 21. Lebensjahr. Das dreistufige Ausweisungsmodell
werde abgeschafft und durch eine reine Ermessensregelung ersetzt. Mit dem Änderungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 18(4)344 werde unter anderem klargestellt, dass eine Ausbildung für Jugendliche unter 21 Jahren ein
Duldungsgrund sein könne und dass Aufwendungen für Geldleistungen an Schleuser ein Indiz für eine Fluchtge-
fahr sein könnten. Eine weitere Klarstellung betreffe die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes.
Aufgenommen sei auch ein bundesweiter Verteilungsmechanismus für Resettlement-Flüchtlinge aus Neuansied-
lungsprogrammen und eine Härtefallklausel beim Sprachnachweis für Ehegatten, dessen vollständigen Wegfall
gleichwohl nicht befürwortet werde. Weiter sei klargestellt worden, dass allein die Stellung eines Asylantrages
kein schwerwiegendes Bleibeinteresse rechtfertige. § 54 Absatz 4 AufenthG sei insoweit erweitert worden, dass
sich das Vorgehen gegen Hassprediger nicht nur auf Kinder und Jugendliche, sondern auf jede andere Personen
beziehe. Klargestellt seien auch der Vorrang der Aufenthaltsbeendigung vor der Strafverfolgung sowie die Mög-
lichkeit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde von Behörden zum BGH. Dem ergänzenden Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 18(4)360, wodurch es der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration er-
möglicht werde, den Titel ihres regelmäßigen Berichtes selbst zu bestimmen, stoße sicherlich allseits auf Zustim-
mung. Es werde dafür geworben, dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zuzustimmen.
Die Fraktion der SPD betont, es werde mit dem Gesetzentwurf ein Bleiberecht geschaffen, das nicht nur stich-
tagsunabhängig sei, sondern das auch keine vollständige Lebensunterhaltssicherung mehr voraussetzt. Letzteres
sei ein wichtiger Punkt, weil es zum Beispiel gerade bei kinderreichen Familien häufig sehr schwer sei aus, dem
Bezug von Hartz IV hinauszuwachsen. Dies habe die Situation in der Vergangenheit schwieriger gemacht und
dazu geführt, dass jetzt noch viele Menschen in der „Warteschleife“ seien. Dies werde nun abgestellt. Es werde
eingeräumt, dass eine Reihe von Punkten, die dem Koalitionspartner besonders wichtig gewesen seien, in dem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/5420
Gesetzentwurf akzeptiert werden mussten, so zum Beispiel die Härtefallklausel beim Ehegattennachzug. Ein vor-
heriger Spracherwerb wäre gerne als Voraussetzung für einen Nachzug abgeschafft worden. Gleiches gelte für
die Frage eines Einreiseverbotes. Deshalb sei die Klarstellung im Gesetz wichtig gewesen, dass ein Einreiseverbot
bei Personen, bei denen Duldungsgründe vorliegen, nicht verhängt werden dürfe, wenn im Übrigen die Voraus-
setzungen für die Gewährung eines dauerhaften Bleiberechts gegeben seien. Auch sei der Personenkreis einge-
schränkt worden auf Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsstaaten sowie auf Flüchtlinge, deren Asylantrag bereits
dreimal abgelehnt worden sei. Insoweit sei das Instrument etwas abgemildert worden. Bei der häufig kritisierten
Regelung für die Annahme von Fluchtgefahr müsse beachtet werden, dass es sich um eine zum Teil jahrzehnte-
lange Rechtsprechung handele, die jetzt in das Gesetz eingeflossen sei, und es sich bei den genannten Vorausset-
zungen auch nur um Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr handele. Insoweit werde keine substanti-
elle Verschlechterung gesehen. Wünschenswert wäre für die Auszubildenden nicht nur eine Duldung für die
Dauer der Berufsausbildung gewesen, sondern eine Aufenthaltserlaubnis und anschließend für die Zeit der Ar-
beitssuche, die sog. „3+2“-Regelung. Dies sei jedoch nicht zu vereinbaren gewesen. Ein Großteil der Änderungs-
wünsche der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stoße daher durchaus auf Zustimmung. Gleichwohl werde
der vorliegende Gesetzentwurf als Verhandlungsergebnis akzeptiert und als großer Fortschritt angesehen. Es
werde empfohlen, diesem zuzustimmen.
Die Fraktion DIE LINKE. erkennt an, dass der Gesetzentwurf für verschiedene Personengruppen Verbesserun-
gen bringe, diese jedoch ganz überwiegend nicht weit genug reichten. Sie erinnere daran, dass die Fraktion DIE
LINKE. bereits im Jahr 2006 einen Gesetzentwurf zu einem dauerhaften Bleiberecht eingebracht habe. Auch
außerparlamentarischen Initiativen, wie Kirchen, Bündnisse und Flüchtlingsorganisationen, hätten viele Jahre für
eine solche Bleiberechtsregelung gekämpft. Die Neuregelungen würden allerdings gerade für Jugendliche nicht
weit genug reichen. Die bestehenden Hürden hätten weiter abgebaut werden müssen. Begrüßt werde die Durch-
führung eines Resettlement-Verfahrens. Allerdings sei die geringe Zahl von Menschen, die Deutschland aufneh-
men wolle, beschämend. Kritisiert werde, dass das Aufenthaltsrecht für Opfer von Menschenrechten von deren
Aussage in einem Strafprozess abhängig sei. Uneingeschränkt unterstützt werde dagegen der längst überfällige
Familiennachzug von Schutzberechtigten. Für beschämend und sogar skandalös werde es gehalten, dass von den
Koalitionsfraktionen und der Regierung immer wieder zwischen „guten“ und „bösen“ Flüchtlingen unterschieden
werde. Diese Diskussion sei brandgefährlich und schüre Ressentiments. Auch Menschen aus sog. sicheren Her-
kunftsstaaten hätten ein Recht auf ein faires Asylverfahren. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei schikanös
und diskriminierend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die VN-Menschenrechtscharta die Asylantragstel-
lung als ein geschütztes Recht betrachte. Als skandalös werde auch das gesamte Inhaftierungsprogramm angese-
hen, das klar auf die Dublin-Flüchtlinge abziele. Es sollte nicht vergessen werden, dass die Menschen gerade aus
Kriegsgebieten kämen. Deshalb sollte es ihnen frei stehen, dorthin zu gehen, wo sie Verwandte hätten und über
Sprachkenntnisse verfügten. Vor diesem Hintergrund werde der Gesetzentwurf abgelehnt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erkennt an, dass der Gesetzentwurf die bisherigen Regelungen in
einigen Punkten verbessere. Positiv hervorzuheben sei die längst überfällige Schaffung einer stichtagsunabhängi-
gen Bleiberechtsregelung, die weitgehende Gleichstellung von Resettlement-Flüchtlingen und subsidiär Geschüt-
zen mit GFK-Flüchtlingen und Asylberechtigten sowie die Schaffung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, auch wenn die genannten Regelungen im Einzelnen
durchaus Mängel aufwiesen. Dieser Fortschritt sei jedoch teuer erkauft worden, insbesondere mit einer dramati-
schen Verschärfung des Rechts der Abschiebungs- und Zurückschiebungshaft, mit einer Ausweitung der Inhaf-
tierungsmöglichkeiten und der Neuschaffung des Ausreisegewahrsams, der im Übrigen verfassungs- und europa-
rechtlichen Bedenken begegne. Zudem werde das informationelle Selbstbestimmungsrecht für Ausländerinnen
und Ausländer dramatisch eingeschränkt und der Schutz des Privatlebens praktisch außer Kraft gesetzt. Die Re-
form des Ausweisungsrechts sei systematisch nicht hinreichend durchdacht; es sei auch nicht nachvollziehbar,
warum Familienangehörige von Deutschen und im Inland geborene Personen beim Ausweisungsschutz schlechter
gestellt würden als GFK-Flüchtlinge und assoziationsberechtigte Türken. Die vorgelegte Formulierung zur Auf-
enthaltsgewährung für Geduldete in der Ausbildung enthalte – dies werde die Rechtspraxis zeigen – ggf. eine
Verschlechterung gegenüber der bisherigen Regelung. Wichtig sei es für die Planungssicherheit des Ausbildungs-
betriebes, dass der Auszubildende bis zum Ende seiner Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erhalte. Der Vor-
schlag führe jedenfalls zu einer Verschlechterung der Situation für Geduldete, die bei Beginn der Ausbildung das
21. Lebensjahr bereits vollendet hätten oder aus vermeintlich sicheren Herkunftsstaaten kämen. Da am Nachweis
einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug im Grundsatz festgehalten werden, sei es offenkundig, dass
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/5420 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
die Rechtsprechung des EuGH nicht umgesetzt worden sei, zumindest nicht für die Ehegatten assoziationsberech-
tigter Türken. Im Übrigen sei der Sprachnachweis im Falle eines Familiennachzugs entbehrlich, da Deutsch am
besten in Deutschland gelernt werde. Um eine Ausreisepflicht durchzusetzen, sei die Abschiebungshaft nicht er-
forderlich. Es werde für nicht tragbar gehalten, dass hier uferlos und grundlos Haftgründe geschaffen würden, um
Menschen im Grunde abzuschrecken. Kritisiert werde auch der Umgang mit dem Aufenthaltsrecht der Opfer von
Menschenhandel, deren Schutz davon abhängig gemacht werde, ob diese als Anzeigeerstatter oder Zeuge in einem
gerichtlichen Verfahren zur Verfügung stünden. Dabei bleibe völlig unberücksichtigt, dass diese Opfer – häufig
Frauen – noch Angehörige in ihren Herkunftsländern haben, deren Leib und Leben bei einer Aussage gefährdet
werde. Schließlich werde die Auffassung vertreten, dass auch Personen, die aus humanitären Gründen im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis seien, Zugang zu Integrationskursen erhielten. In diesem Sinne fordere der Entschlie-
ßungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass für EU-Bürger wie für Asylbewerber und Geduldete
Integrationskurse als Rechtsanspruch ausgestaltet werden.
Berlin, den 1. Juli 2015

Andrea Lindholz
Berichterstatterin

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

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