BT-Drucksache 18/5419

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4630 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Vom 1. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5419
18. Wahlperiode 01.07.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/4630 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

A. Problem
Das Bundesministergesetz (BMinG) und das Gesetz über die Rechtsverhältnisse
der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) sehen bislang keine Regelungen
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Anschluss
an das Ausscheiden aus dem Amt vor. Mit den Vorschriften dieses Gesetzes soll
verhindert werden, dass durch den Anschein einer voreingenommenen Amtsfüh-
rung im Hinblick auf spätere Karriereaussichten oder durch die private Verwer-
tung von Amtswissen nach Beendigung des Amtsverhältnisses das Vertrauen der
Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigt wird. Um In-
teressenkonflikte zwischen dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und einer
Beschäftigung nach Ende des Amtes zu verhindern, werden Regelungen geschaf-
fen, die die Aufnahme einer Beschäftigung nach Ende des Amtes begrenzen kön-
nen. Zugleich schützen die Vorschriften den Betroffenen vor Unsicherheiten und
ungerechtfertigter Kritik.

B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird ein transparentes Verfahren geschaf-
fen, in dem Anzeigepflichten während und nach dem Amtsverhältnis sowie eine
Untersagungsmöglichkeit der Beschäftigung nach Ende des Amtes innerhalb ei-
ner Karenzzeit eingeführt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass amtierende
und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, die beabsichtigen, innerhalb ei-
nes Zeitraumes von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt einer Be-
schäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzugehen, dies der Bundes-
regierung anzuzeigen haben. Parlamentarische Staatssekretäre haben die Anzeige
gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung vorzunehmen. Die Er-
werbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung kann untersagt werden, wenn durch
ihre Aufnahme öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Untersa-
gung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten; in Ausnah-
mefällen kann der Zeitraum bis zu 18 Monate betragen. Die Bundesregierung
trifft ihre Entscheidung auf Empfehlung eines beratenden Gremiums, dessen Mit-
glieder Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen
wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt

Drucksache 18/5419 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
verfügen. Wird die Aufnahme der angestrebten Beschäftigung untersagt, besteht
auf jeden Fall für die Karenzzeit der Anspruch auf Übergangsgeld. Gemäß § 7 des
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre gel-
ten diese Regelungen für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentari-
sche Staatssekretäre entsprechend.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Selbstverpflichtung der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentari-
schen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Infolge der Zahlung des Übergangsgeldes sowie der Aufwandsentschädigung für
die Mitglieder des beratenden Gremiums und die Erstattung ihrer Reisekosten
sind geringe Mehrausgaben zu erwarten, die in den betroffenen Einzelplänen ein-
gespart werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Zeitaufwand für die Anzeigeerstellung durch amtierende oder ehemalige
Bundesministerinnen, Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre wird auf eine Stunde pro Fall geschätzt.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Abgesehen von der Einsetzung des beratenden Gremiums und der Herstellung
seiner Arbeitsfähigkeit entsteht bei schätzungsweise zwei zu prüfenden Fällen pro
Jahr Bearbeitungsaufwand für die Entgegennahme der Anzeige, die Sichtung der
Unterlagen, die Prüfung der Anzeige und die Vorbereitung des Votums durch das
beratende Gremium. Der Aufwand des Gremiums wird durch die gewährte Auf-
wandsentschädigung abgegolten. Ob und inwieweit für die Sach- und Personal-
ausstattung des beratenden Gremiums ein zusätzlicher Mehraufwand entsteht, ist
derzeit nicht absehbar. Soweit ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ent-
steht, soll dieser finanziell und stellenmäßig im betroffenen Einzelplan ausgegli-
chen werden.

F. Weitere Kosten
Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5419
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4630 mit folgender Maßgabe, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
Dem Artikel 1 Nummer 2 § 6a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Bundesregierung die Aufnahme der
Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.“

Berlin, den 1. Juli 2015

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Helmut Brandt
Berichterstatter

Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter

Jan Korte
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Drucksache 18/5419 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Helmut Brandt, Mahmut Özdemir (Duisburg), Jan Korte
und Volker Beck (Köln)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4630 wurde in der 100. Sitzung des Deutschen Bundestages am 23. April
2015 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitbe-
ratung überwiesen. Ebenso beteiligte sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung gutachtlich
(Ausschussdrucksache 18(4)262).

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 60. Sitzung am 1. Juli 2015 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 46. Sitzung am 6. Mai 2015 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche An-
hörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4630 durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich
sechs Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 50. Sitzung am 15. Juni 2015 durchge-
führt. Gegenstand der Anhörung war auch auf Wunsch der Fraktion DIE LINKE. deren bereits abschließend be-
handelter Antrag auf Drucksache 18/285 (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, Drucksache
18/2762). Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 50. Sitzung (Protokoll 18/50)
verwiesen.
Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner 52. Sitzung am 1. Juli 2015 abschließend beraten. Den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 18/4630 empfiehlt der Innenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. in der Fassung des Änderungs-
antrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)353 anzunehmen.
Zuvor wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)353 vom Innenaus-
schuss einstimmig angenommen.
Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(4)362 wurde mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)362 hat einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:
Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1. § 6b Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2; der bisherige Absatz 4 wird zu

Absatz 3.
2. Nach § 6d wird folgender neuer § 6e angefügt:
㤠6e
Nach Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages erstattet die

Bundesregierung dem Bundestag schriftlich Bericht über die Anwendung der § 6a bis § 6d Bundesminister-
gesetz sowie über die Fälle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb
des öffentlichen Dienstes bis zu drei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt eines Mitglieds der Bundesregie-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5419

rung beziehungsweise eines Parlamentarischen Staatssekretärs oder einer Parlamentarischen Staatssekre-
tärin, die nicht in Anwendung der Regelungen der § 6a bis § 6d Bundesministergesetz behandelt wurden,
ihre Umstände und gegebenenfalls die öffentliche Berichterstattung.“

Begründung
Zu 1.:
Die in § 6b Absatz 2 des Gesetzentwurfs für den Regelfall vorgesehene Begrenzung der Untersagung einer Tätig-
keit ehemaliger Bundesministerinnen und Bundesminister sowie ehemaliger Parlamentarischer Staatssekretärin-
nen und Staatssekretäre auf den Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt ist zu streichen,
da die Wirksamkeit einer Karenzzeitregelung durch diese Einschränkung beeinträchtigt wird. Der Gesetzentwurf
bliebe damit hinter der bereits auf EU-Ebene erfolgreich praktizierten Karenzzeit von 18 Monaten zurück. In der
öffentlichen Anhörung im Innenausschuss am 15. Juni 2015 wurde von allen Sachverständigen der Zweck der
Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Bundesregierung und somit die Vermeidung bereits des Anscheins
einer Beeinträchtigung dieser Integrität als legitimes Gesetzesziel anerkannt. Bei einer lediglich zwölfmonatigen
Karenzzeit droht jedoch durch mögliche frühzeitige Vereinbarungen über die neue Tätigkeit der Regierungsmit-
glieder der Eindruck eines fließenden Übergangs und gegebenenfalls einer voreingenommenen Amtsführung zu
entstehen. Zudem werden durch die Regelung des Absatz 2 unnötigerweise unbestimmte Merkmale eingeführt,
indem zwischen einer einfachen und einer „schweren“ Beeinträchtigung öffentlicher Interessen unterschieden
wird.
Zu 2.:
Es besteht ein öffentliches Interesse und ein Interesse des Gesetzgebers, die neu getroffenen Regelungen zur Ka-
renzzeit für ausscheidende Regierungsmitglieder in Hinblick darauf zu überprüfen, ob dem Ziel des Gesetzes, das
Vertrauen in die Integrität der Bundesregierung zu schützen, durch die Dauer der Karenzzeit und die Anwendung
des Gesetzes durch die Bundesregierung genüge getan wird. Erst die Anwendung des Gesetzes durch die Bundes-
regierung, die die dort allgemein formulierten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des
beratenden Gremiums auf den Einzelfall zu übertragen hat, wird zeigen, ob die Entstehung oder der Anschein
von Konflikten mit dem früheren Amt und den damit verbundenen Pflichten und staatlichen Interessen wirksam
verhindert werden kann. Ein Bericht der Bundesregierung an den Bundestag zwei Jahre nach Beginn der nächsten
Wahlperiode und somit etwa vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ermöglicht diese Evaluierung und kann
im Bundestag unter Hinzuziehung interessierter Kreise und Sachverständiger beraten werden.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/4630 hingewiesen. Die aufgrund des Änderungsantrages der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)353 vom Innenausschuss vorgenommene Ergänzung be-
gründet sich wie folgt:
Mit der Aufnahme einer einmonatigen Mindestfrist wird der Zeitpunkt der Anzeige für den Betroffenen präzisiert.
Für den Betroffenen wird damit größere Rechtssicherheit geschaffen, zu welchem Zeitpunkt er gegenüber der
Bundesregierung spätestens anzeigepflichtig ist. Sie lässt die Anzeigepflicht zu einem früheren Zeitpunkt unbe-
rührt. Zugleich erleichtert dies dem Beratungsgremium und der Bundesregierung eine Entscheidung vor der Tä-
tigkeitsaufnahme zu treffen. Kommt die Bundesregierung vor dem Ablauf der Einmonatsfrist zu dem Ergebnis,
dass die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nicht untersagt wird, kann diese auch schon vor dem Ablauf
der Frist aufgenommen werden. Ein Verbot der Aufnahme der Beschäftigung vor Ablauf der Einmonatsfrist ist
damit nicht verbunden. Die Aufnahme der Beschäftigung kann aber von der Bundesregierung vorläufig untersagt
werden.
Die Fraktion der CDU/CSU betont, dass der vorliegende Gesetzentwurf auch in der Sachverständigenanhörung
Zustimmung gefunden habe. In den eingereichten Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen habe man jedoch
Anregungen aus der Anhörung aufgenommen. Durch die Ergänzung des § 6a Abs. 2 erhalte die Bundesregierung
die Möglichkeit, eine entsprechende Anzeige vorab zu prüfen. So werde die ungeprüfte Aufnahme einer entspre-
chenden Tätigkeit ausgeschlossen. Die im Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgese-
hene Regelung erachte man hingegen als nicht notwendig. Die zu erwartende Zahl der zu prüfenden Fälle sei sehr
gering. Eine Evaluierung sei hingegen nur sinnvoll, wenn ein ausreichender Datenbestand vorliege. Ferner sorge

Drucksache 18/5419 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
die durch den Gesetzentwurf gewährleistete Transparenz und Öffentlichkeit dafür, dass der Bundestag eine ei-
genständige Bewertung der Praxistauglichkeit vornehmen könne.
Die Fraktion der SPD schließt sich den Ausführungen der Unionsfraktion an. Man habe mit dem Gesetzentwurf
eine Regelung getroffen, welche sicherstelle, dass Kenntnisse und Netzwerke, welche im Regierungsamt erwor-
ben worden seien, dahingehend geschützt würden, dass man entweder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus-
stellen könne oder aber eine Sperrfrist mit entsprechenden Rechtschutzmöglichkeiten gewährleiste. Das vorgese-
hene zweistufige Verfahren mit einem unabhängigen Gremium sowie einer unabhängigen sachlichen Vorberei-
tung mache die von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geforderte Evaluation überflüssig. Eine Entschei-
dung könne, im Gegensatz zu einem parlamentarischen Gremium, nur durch eine Kontrollinstanz der Bundesre-
gierung wahrgenommen werden, da nur diese einen Interessenskonflikt zum Regierungshandeln feststellen könne.
Überdies unterliege die Entscheidung des Gremiums der gerichtlichen Kontrolle. Insgesamt schütze der Gesetz-
entwurf Transparenz und Integrität des Regierungshandelns.
Die Fraktion DIE LINKE. kritisiert, der Gesetzentwurf sei zwar ein Schritt in die richtige Richtung, werfe je-
doch noch einige Fragen auf. Daher werde man sich bei der Abstimmung enthalten. Unklar sei, nach welchen
Maßstäben die Festlegung der Frist erfolgt sei. Ebenso bedürfe es einer Erklärung, was unter der Beeinträchtigung
der Integrität der Bundesregierung gemäß § 6b Abs. 1 Nr. 2 zu verstehen sei. Zu bemängeln sei ferner, dass die
Bundesregierung an das Votum des Kontrollgremiums nicht gebunden sei. Aufgrund dieser Mängel werde der
Gesetzentwurf nicht die notwendige Wirkung entfalten können.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützt den Gesetzentwurf der Bundesregierung, wenngleich er
einige Mängel aufweise. So bleibe die Frist weit hinter der bereits auf EU-Ebene praktizierten Karenzzeit von 18
Monaten zurück. Zudem sei eine im Gesetz festgeschriebene Evaluierung notwendig, da man auf keinerlei Erfah-
rungswerte in Bezug auf Karenzzeitregelungen zurückgreifen könne. Richtig sei, dass man sich für eine Geneh-
migungspflicht entschieden und kein befristetes Beschäftigungsverbot vorgesehen habe. Ein Eingriff in die Be-
rufsfreiheit sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit im Konflikt zu dem früheren Amtshandeln sowie Amts-
wissen stehe. Man stimme dem vorgelegten und nunmehr nachgebesserten Gesetzentwurf insgesamt zu.

Berlin, den 1. Juli 2015

Helmut Brandt
Berichterstatter

Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter

Jan Korte
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.