BT-Drucksache 18/5404

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4625 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes

Vom 1. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5404
18. Wahlperiode 01.07.2015
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/4625 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes
und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes

A. Problem
Knapp 70 Jahre nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges sind die Empfänger von
Unterstützungsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) im Durchschnitt
über 80 Jahre alt. 95 Prozent dieser Antragsteller erhalten gemäß den Arbeitsanwei-
sungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (StepH) eine Unterstützungs-
leistung in Höhe von 500 Euro pro Jahr. Nach Schilderung der StepH wird eine Un-
terstützungsleistung in dieser Höhe allerdings nicht als effektive Hilfe wahrgenom-
men. Den hochbetagten Antragstellern ist es nicht mehr zuzumuten, jedes Jahr erneut
diese relativ geringe Leistung zu beantragen.
Ferner ist eine Nachfolgeregelung für die ausgelaufene gesetzliche Festschreibung
der Finanzierung der StepH geboten und es müssen gesetzliche Möglichkeiten ge-
schaffen werden, den Verwaltungsaufwand bei der StepH zu reduzieren.
Daneben besteht auch Änderungsbedarf im Vertriebenenrecht. In § 6 Absatz 2 Satz
3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ist ein Verweisfehler zu korrigieren und
die überholte Übergangsvorschrift des § 100a Absatz 1 BVFG ist abzuschaffen.

B. Lösung
Durch die Änderung des HHG wird die jährliche Unterstützungsleistung an ehema-
lige politische Häftlinge im Jahr 2016 ersetzt durch eine Einmalzahlung, für die der
Bund einmalig 13,5 Millionen Euro (davon 11,5 Millionen Euro zusätzlich) bereit-
stellt. Durch diese zusätzlichen finanziellen Mittel wird die Einmalzahlung deutlich
höher ausfallen als die bisher jährlich gezahlte Unterstützungsleistung.
Der für die Einmalzahlung benötigte Bundeszuschuss in Höhe von 13,5 Millionen
Euro wird für das Jahr 2016 in § 16 Absatz 1 Satz 2 HHG gesetzlich festgeschrieben.
Für das Jahr 2015 erfolgt die Festschreibung von Mitteln in dem bisherigen Umfang
in Höhe von letztmalig 2 Millionen Euro.
Zur Entlastung des Bewilligungsausschusses wird der Stiftungsrat ermächtigt, die
Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes der
StepH bzw. dessen Stellvertreter zu übertragen. Gleichzeitig wird für den Stiftungs-
rat die Möglichkeit geschaffen, einen Stellvertreter für den Vorsitzenden des Wider-
spruchsausschusses zu benennen.

Drucksache 18/5404 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Bund
Dem Bund entstehen nach Inkrafttreten der Änderung des HHG im Haushaltsjahr
2016 einmalig Mehrkosten i. H. v. 11,5 Millionen Euro. Der Mehrbedarf soll im
Einzelplan 06 eingespart werden.
Länder
Dieses Gesetz führt nicht zu zusätzlichen Haushaltsausgaben bei den Ländern.
2. Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Die Bereinigung des BVFG ist kostenneutral.

E. Erfüllungsaufwand
1. Änderung des Häftlingshilfegesetzes

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Änderung des HHG entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand, da das Antragsverfahren bei der StepH nicht verändert wird.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es wird kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet. Es werden weder Vor-
gaben noch Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder auf-
gehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit einem verstärkten Antragsaufkommen bei den HHG-Behörden der Länder ist
auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zu rechnen.
Auch für die StepH wird kein Erfüllungsaufwand entstehen, der nicht mit den vor-
handenen Ressourcen bewältigt werden kann. Das durchzuführende Verwaltungs-
verfahren wird durch dieses Gesetz nicht wesentlich verändert. Lediglich am Ende
des Verwaltungsverfahrens ersetzt die abschließende Einmalzahlung die bisherige
jährliche Unterstützungsleistung durch die StepH.
2. Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Durch die Bereinigung des BVFG entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zu erwar-
ten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5404
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4625 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 1. Juli 2015

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Erika Steinbach
Berichterstatterin

Matthias Schmidt (Berlin)
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/5404 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Erika Steinbach, Matthias Schmidt (Berlin), Ulla Jelpke
und Volker Beck (Köln)

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4625 wurde in der 100. Sitzung des Deutschen Bundestages am
23. April 2015 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz,
den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen. Dem Haus-
haltsausschuss wurde der Gesetzentwurf auch gemäß § 96 GO-BT überwiesen. Ebenso beteiligte sich der Par-
lamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung gutachtlich.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 52. Sitzung am 6. Mai 2015 einstimmig die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 52. Sitzung am 1. Juli 2015 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Ge-
setzentwurf anzunehmen. Seinen Bericht gemäß § 96 GO-BT wird er gesondert abgeben.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 42. Sitzung am 6. Mai 2015 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4625 in seiner 52. Sitzung am 1. Juli 2015 ab-
schließend beraten. Dabei lag die Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung
auf Ausschussdrucksache 18(4)263 vor.
Der Innenausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/4625 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.

Berlin, den 1. Juli 2015

Erika Steinbach
Berichterstatterin

Matthias Schmidt (Berlin)
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

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