BT-Drucksache 18/5265

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/4282, 18/5261 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG)

Vom 17. Juni 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5265
18. Wahlperiode 17.06.2015

Änderungsantrag
der Abgeordneten Birgit Wöllert, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W.
Birkwald, Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Pia
Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/4282, 18/5261 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung
und der Prävention
(Präventionsgesetz – PrävG)

In Artikel 1 Nummer 5 wird § 20a wie folgt gefasst:

㤠20a
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten

(1) Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 sind für die Gesund-
heit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens (Stadtteil,
Dorf, Kiez), des Lernens, des Studierens sowie der Freizeitgestaltung. Die Kranken-
kassen fördern unbeschadet der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rahmen-
vereinbarungen nach § 20f Absatz 1 mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und
Prävention in Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheits-
förderlicher Strukturen. Hierzu erheben sie die gesundheitliche Situation in der je-
weiligen Lebenswelt einschließlich ihrer Risiken und Potenziale, entwickeln Vor-
schläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der ge-
sundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten, unterstützen deren Umsetzung und si-
chern die Qualität der Leistungen. Die Versicherten und die für die Lebenswelt Ver-
antwortlichen sind an allen Phasen der Intervention so weit wie möglich zu beteili-
gen. Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliede-
rung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbeiten
die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trä-
gern der Grundsicherung für Arbeitsuchende eng zusammen.

(2) Die Krankenkasse muss Leistungen zur Prävention in Lebenswelten er-
bringen, wenn die Bereitschaft der für die Lebenswelt Verantwortlichen zur Umset-
zung von Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur
Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten besteht und sie mit einer
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Drucksache 18/5265 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
angemessenen Eigenleistung zur Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach § 20f
beitragen.“

Berlin, den 16. Juni 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Die Festlegung der Priorität auf die Förderung gesundheitsförderlicher Strukturen in Lebenswelten ist ein wich-
tiger Schritt und erhöht die Schwelle gegen reine Verhaltensprävention im Setting.
Die Legaldefinition in § 20a Absatz 1 in der Fassung des Gesetzentwurfs für Lebensweltinterventionen lässt
immer noch zu viele Schlupflöcher offen, um unter der Überschrift „Lebensweltintervention“ wenig wirksame
Interventionen reiner Verhaltensbeeinflussung in Lebenswelten zu legitimieren. Der Änderungsvorschlag stellt
dies klar.
Die Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung BZgA mit der Entwicklung kassenüber-
greifender Leistungen zur Gesundheitsförderung entfällt wegen ordnungspolitischer Bedenken. Eine Zuwei-
sung von Beitragsmitteln von 35 Millionen Euro im Jahr an eine untergeordnete Bundesbehörde ist verfassungs-
rechtlich zu beanstanden. Die Organisation kassenübergreifender Leistungen in Lebenswelten ist beim Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen anzusiedeln.

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