BT-Drucksache 18/5256

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/4050, 18/4351 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG)

Vom 17. Juni 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5256
18. Wahlperiode 17.06.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/4050, 18/4351 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene
Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG)

A. Problem
Der Gesetzentwurf zielt auf die Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresab-
schluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unter-
nehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) ab.
Die Richtlinie ist bis zum 20. Juli 2015 in deutsches Recht umzusetzen.
Hintergrund der Überarbeitung der Bilanzrichtlinie ist, dass sich der grenzüber-
schreitende Handel im Binnenmarkt in den letzten 30 Jahren erheblich intensiviert
hat. Nunmehr wurden die bisher separaten Regelungsrahmen für die Rechnungs-
legung einzelner Unternehmen einerseits und im Konzern andererseits harmoni-
siert. Ein Ziel der überarbeiteten Bilanzrichtlinie ist, die bürokratische Belastung
kleiner und mittlerer Unternehmen zu verringern. Gleichzeitig strebt die Europä-
ische Union eine Stärkung des verantwortungsvollen Unternehmertums an und
hat hierzu neue Regelungen in den Rechtsrahmen aufgenommen, die Unterneh-
men der Rohstoffindustrie und der Primärwaldforstwirtschaft stärkeren Transpa-
renzanforderungen hinsichtlich ihrer Zahlungen an staatliche Stellen unterwerfen,
um so Korruption einzudämmen.
Gleichzeitig sollen mit dem Gesetzentwurf die bereits für sehr kleine Kapitalge-
sellschaften mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsge-

Drucksache 18/5256 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
setz (MicroBilG) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) eingeführten Er-
leichterungen der Rechnungslegungsvorgaben auch auf sehr kleine Genossen-
schaften erstreckt werden.

B. Lösung
Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen betreffen
im Wesentlichen die Vorschriften zur Befreiung von Tochterunternehmen,
Personenhandelsgesellschaften und Mutterunternehmen von Rechnungslegungs-
vorgaben. Zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausschüttungssperre für noch
nicht vereinnahmte Beteiligungserträge werden mit Blick auf die phasengleiche
Gewinnvereinnahmung Erläuterungen angefügt. Zudem ist die Streichung des
Unternehmenswahlrechts zur vorgezogenen Anwendung aller neuen Vorschriften
in der Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, im
Publizitätsgesetz sowie in den Einführungsgesetzen zum Aktiengesetz und zum
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgesehen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Buchstabe b
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5256
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/4050, 18/4351 in der aus der nachste-

henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Für langfristig fällige Rückstellungen, insbesondere für Altersversorgungsver-
pflichtungen, müssen Unternehmen im Jahresabschluss Rückstellungen bil-
den. Diese Rückstellungen sind nach § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer
Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergange-
nen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Die über Jahre andauernde Niedrig-
zinsphase führt bei den betroffenen Unternehmen zu hohen Rückstellungen.
Je niedriger der Abzinsungszinssatz ist, desto höher sind die erforderlichen
Rückstellungen. Das ist für die Unternehmen gewinnschmälernd und belastet
das bilanzielle Eigenkapital.
Der Effekt wird in der handelsrechtlichen Rechnungslegung gemäß § 253 Ab-
satz 2 HGB schon heute durch Abzinsung mit einem durchschnittlichen Zins-
satz statt mit einem Marktzins zum Stichtag gegenüber der Rechnungslegung
nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) zeitverzögert
und gedämpft gezeigt. Der deutsche Gesetzgeber wollte so bewusst die mit
einer reinen Stichtagsbewertung verbundene Bewertungsvolatilität vermei-
den.
Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2009 bei Verabschiedung des Bilanzrechtsmo-
dernisierungsgesetzes (BilMoG) die Erwartung geäußert, dass sich ein hinrei-
chender Glättungseffekt bei einem Bezugszeitraum von sieben Jahren einstellt
(vgl. Drs. 16/10067, S. 54). Aufgrund der außergewöhnlichen aktuellen
Marktverhältnisse und vor allem der nicht vorhersehbaren seit vielen Jahren
andauernden Phase niedriger Marktzinsen sind heute allerdings Zweifel an
dieser Annahme entstanden. Denn die Betrachtung über den 7-Jahres-Zeit-
raum wird bei dem derzeitigen niedrigen Zinsniveau den Abzinsungszinssatz
weiter sinken lassen und dadurch den Umfang der Rückstellungen weiter er-
höhen.
Der Gesetzgeber ist daher gefordert, seine damaligen Annahmen zu überprü-
fen und gegebenenfalls für Altersversorgungsverpflichtungen eine angemes-
sene Verlängerung des Bezugszeitraumes für die Ermittlung des Durch-
schnittszinssatzes vorzusehen, wobei diese erforderlichenfalls mit einer Ge-
winnausschüttungssperre zu verbinden sind. Hierdurch könnten die mit dem
weiteren Absinken des Durchschnittszinssatzes verbundenen bilanziellen Be-
lastungen von Unternehmen abgemildert werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung vor diesem Hinter-
grund auf,
1. kurzfristig zu prüfen, ob die bei der Verabschiedung des Bilanzrechtsmo-

dernisierungsgesetzes zugrunde gelegten Annahmen im Hinblick auf die
Dauer des Bezugszeitraums für den Diskontierungszinssatz gemäß § 253
Absatz 2 Satz 1 HGB angepasst werden müssen und

2. dem Bundestag gegebenenfalls eine angemessene Neuregelung des § 253
Absatz 2 HGB vorzuschlagen.“

Drucksache 18/5256 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 17. Juni 2015

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Heribert Hirte
Berichterstatter

Metin Hakverdi
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5256
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene
Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG)
– Drucksachen 18/4050, 18/4351 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2013/34/EU des

Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 über den

Jahresabschluss, den konsolidierten
Abschluss und damit verbundene

Berichte von Unternehmen bestimmter
Rechtsformen und zur Änderung

der Richtlinie 2006/43/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates und

zur Aufhebung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2013/34/EU des

Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 über den

Jahresabschluss, den konsolidierten
Abschluss und damit verbundene

Berichte von Unternehmen bestimmter
Rechtsformen und zur Änderung

der Richtlinie 2006/43/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates und

zur Aufhebung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates

(Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz –
BilRUG)

(Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz –
BilRUG)

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Handelsgesetzbuchs Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8b Absatz 2 Nummer 4 werden nach der An-
gabe „§§ 325 und 339“ die Wörter „sowie Unter-
lagen nach § 341w“ eingefügt.

1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5256 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. In § 241a Satz 1 wird vor der Angabe „500 000
Euro“ und vor der Angabe „50 000 Euro“ jeweils
das Wort „jeweils“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 253 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „In
diesem Fall“ durch die Wörter „Macht eine
Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens
einer der in Satz 5 genannten Erleichterun-
gen Gebrauch,“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:

„Kann in Ausnahmefällen die voraussichtli-
che Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen
immateriellen Vermögensgegenstands des
Anlagevermögens nicht verlässlich ge-
schätzt werden, sind planmäßige Abschrei-
bungen auf die Herstellungskosten über ei-
nen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen.
Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbe-
nen Geschäfts- oder Firmenwert entspre-
chende Anwendung.“

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
satz 3 Satz 3 oder 4“ durch die Wörter „Ab-
satz 3 Satz 5 oder 6“ ersetzt.

4. § 255 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 4. u n v e r ä n d e r t

„Anschaffungspreisminderungen, die dem Ver-
mögensgegenstand einzeln zugeordnet werden
können, sind abzusetzen.“

5. § 264 wird wie folgt geändert: 5. § 264 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

㤠264

Pflicht zur Aufstellung; Befreiung“.

b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den
§§ 251 und 268 Absatz 7“ durch die An-
gabe „§ 268 Absatz 7“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien die
in § 160 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
durch die Wörter „die in § 160 Absatz 3
Satz 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

„(1a) In dem Jahresabschluss sind die
Firma, der Sitz, das Registergericht und die
Nummer, unter der die Gesellschaft in das
Handelsregister eingetragen ist, anzugeben.
Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation
oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache an-
zugeben.“

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ge-
fasst:

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ge-
fasst:

„(3) Eine Kapitalgesellschaft, die als
Tochterunternehmen in den Konzernab-
schluss eines Mutterunternehmens mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum einbezogen ist, braucht die Vor-
schriften dieses Unterabschnitts und des
Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses
Abschnitts nicht anzuwenden, wenn die fol-
genden Voraussetzungen erfüllt sind:

„(3) Eine Kapitalgesellschaft, die als
Tochterunternehmen in den Konzernab-
schluss eines Mutterunternehmens mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum einbezogen ist, braucht die Vor-
schriften dieses Unterabschnitts und des
Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses
Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle fol-
genden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. alle Gesellschafter des Tochterunter-
nehmens haben der Befreiung für das
jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;

1. u n v e r ä n d e r t

2. das Mutterunternehmen hat sich bereit
erklärt, für die von dem Tochterunter-
nehmen eingegangenen Verpflichtun-
gen aus dem jeweiligen Geschäftsjahr
einzustehen;

2. das Mutterunternehmen hat sich bereit
erklärt, für die von dem Tochterunter-
nehmen bis zum Abschlussstichtag
eingegangenen Verpflichtungen im fol-
genden Geschäftsjahr einzustehen;

3. der Konzernabschluss und der Kon-
zernlagebericht des Mutterunterneh-
mens sind nach den Rechtsvorschriften
des Staates, in dem das Mutterunterneh-
men seinen Sitz hat, und im Einklang
mit folgenden Richtlinien aufgestellt
und geprüft worden:

3. u n v e r ä n d e r t

a) Richtlinie 2013/34/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über den Jah-
resabschluss, den konsolidierten
Abschluss und damit verbundene
Berichte von Unternehmen be-
stimmter Rechtsformen und zur
Änderung der Richtlinie
2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinien

Drucksache 18/5256 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

78/660/EWG und 83/349/EWG
des Rates (ABl. L 182 vom
29.6.2013, S. 19),

b) Richtlinie 2006/43/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Ab-
schlussprüfungen von Jahresab-
schlüssen und konsolidierten Ab-
schlüssen, zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie
84/253/EWG des Rates (ABl. L
157 vom 19.6.2006, S. 87), die
durch die Richtlinie 2013/34/EU
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)
geändert worden ist;

4. die Befreiung des Tochterunterneh-
mens ist im Anhang des Konzernab-
schlusses des Mutterunternehmens an-
gegeben und

4. u n v e r ä n d e r t

5. für das Tochterunternehmen sind nach
§ 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt wor-
den:

5. für das Tochterunternehmen sind nach
§ 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt wor-
den:

a) der Beschluss nach Nummer 1, a) u n v e r ä n d e r t

b) die Erklärung nach Nummer 2, b) u n v e r ä n d e r t

c) der Konzernabschluss, c) u n v e r ä n d e r t

d) der Konzernlagebericht und d) u n v e r ä n d e r t

e) der Bestätigungsvermerk des Mut-
terunternehmens nach Nummer 3.

e) der Bestätigungsvermerk zum
Konzernabschluss und Kon-
zernlagebericht des Mutterunter-
nehmens nach Nummer 3.

Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne
oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichne-
ten Unterlagen offengelegt, braucht das
Tochterunternehmen die betreffenden Unter-
lagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im
Bundesanzeiger unter dem Tochterunterneh-
men auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf
diese Offenlegung nicht anzuwenden. Dies
gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen
die betreffende Unterlage in deutscher oder
in englischer Sprache offengelegt hat oder
das Tochterunternehmen zusätzlich eine be-
glaubigte Übersetzung dieser Unterlage in
deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1
bis 1b offenlegt.

Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne
oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichne-
ten Unterlagen offengelegt, braucht das
Tochterunternehmen die betreffenden Unter-
lagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im
Bundesanzeiger unter dem Tochterunterneh-
men auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf
diese Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2
gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen
die betreffende Unterlage in deutscher oder
in englischer Sprache offengelegt hat oder
das Tochterunternehmen zusätzlich eine be-
glaubigte Übersetzung dieser Unterlage in
deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1
bis 1b offenlegt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden,
wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochter-
unternehmen eines Mutterunternehmens ist,
das einen Konzernabschluss nach den Vor-
schriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt
hat und wenn in diesem Konzernabschluss
von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1
des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht
worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.“

(4) u n v e r ä n d e r t

6. § 264b wird wie folgt gefasst: 6. § 264b wird wie folgt gefasst:

㤠264b 㤠264b

Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

von der Anwendung der Vorschriften dieses Ab-
schnitts

Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

von der Anwendung der Vorschriften dieses Ab-
schnitts

Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne
des § 264a Absatz 1 ist von der Verpflichtung be-
freit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht
nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzu-
stellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn
alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne
des § 264a Absatz 1 ist von der Verpflichtung be-
freit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht
nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzu-
stellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn
alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die betreffende Gesellschaft ist einbezogen
in den Konzernabschluss und in den Kon-
zernlagebericht

1. u n v e r ä n d e r t

a) eines persönlich haftenden Gesellschaf-
ters der betreffenden Gesellschaft oder

b) eines Mutterunternehmens mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, wenn in diesen
Konzernabschluss eine größere Ge-
samtheit von Unternehmen einbezogen
ist;

2. die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5
genannten Voraussetzungen sind erfüllt;
§ 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.“

2. die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ge-
nannte Voraussetzung ist erfüllt;

3. die Befreiung der Personenhandelsgesell-
schaft ist im Anhang des Konzernab-
schlusses angegeben und

Drucksache 18/5256 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

4. für die Personenhandelsgesellschaft sind
der Konzernabschluss, der Konzernlage-
bericht und der Bestätigungsvermerk
nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt
worden; § 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.“

7. In § 264d wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. In § 265 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Neue Posten“ die Wörter „und Zwischensum-
men“ eingefügt.

8. u n v e r ä n d e r t

9. In § 266 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„große und mittelgroße Kapitalgesellschaften
(§ 267 Abs. 3, 2)“ durch die Wörter „mittelgroße
und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2
und 3)“ ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 267 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. 6 000 000 Euro Bilanzsumme.“

bb) In Nummer 2 wird die Angabe
„9 680 000 Euro“ durch die Angabe
„12 000 000 Euro“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. 20 000 000 Euro Bilanzsumme.“

bb) In Nummer 2 wird die Angabe
„38 500 000 Euro“ durch die Angabe
„40 000 000 Euro“ ersetzt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 findet im Falle des Formwechsels
keine Anwendung, sofern der formwech-
selnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft
oder eine Personenhandelsgesellschaft im
Sinne des § 264a Absatz 1 ist.“

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:

„(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus
den Posten zusammen, die in den Buchsta-
ben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt
sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener
Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die
Bilanzsumme einbezogen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

11. § 267a wird wie folgt geändert: 11. § 267a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „nach Abzug eines auf der Aktiv-
seite ausgewiesenen Fehlbetrags
(§ 268 Absatz 3)“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: b) u n v e r ä n d e r t

„(3) Keine Kleinstkapitalgesellschaf-
ten sind:

1. Investmentgesellschaften im Sinne des
§ 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetz-
buchs,

2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-
ten im Sinne des § 1a Absatz 1 des Ge-
setzes über Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaften oder

3. Unternehmen, deren einziger Zweck
darin besteht, Beteiligungen an anderen
Unternehmen zu erwerben sowie die
Verwaltung und Verwertung dieser Be-
teiligungen wahrzunehmen, ohne dass
sie unmittelbar oder mittelbar in die
Verwaltung dieser Unternehmen ein-
greifen, wobei die Ausübung der ihnen
als Aktionär oder Gesellschafter zu-
stehenden Rechte außer Betracht
bleibt.“

12. § 268 wird wie folgt geändert: 12. § 268 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder im
Anhang“ gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Angabe kann auch im Anhang ge-
macht werden.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „bis zu
einem Jahr ist“ durch die Wörter „bis zu ei-
nem Jahr und der Betrag der Verbindlichkei-
ten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr sind“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5256 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für die in § 251 bezeichneten Haf-
tungsverhältnisse sind

„(7) Für die in § 251 bezeichneten Haf-
tungsverhältnisse sind

1. die Angaben zu nicht auf der Passiv-
seite auszuweisenden Verbindlichkei-
ten oder Haftungsverhältnissen im An-
hang zu machen,

1. die Angaben zu nicht auf der Passiv-
seite auszuweisenden Verbindlichkei-
ten und Haftungsverhältnissen im An-
hang zu machen,

2. dabei die Haftungsverhältnisse jeweils
gesondert unter Angabe der gewährten
Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten
anzugeben und

2. u n v e r ä n d e r t

3. dabei Verpflichtungen betreffend die
Altersversorgung und Verpflichtungen
gegenüber verbundenen oder assoziier-
ten Unternehmen jeweils gesondert zu
vermerken.“

3. u n v e r ä n d e r t

13. § 271 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die
Anteile an einem Unternehmen insgesamt
den fünften Teil des Nennkapitals dieses Un-
ternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht
vorhanden ist, den fünften Teil der Summe
aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen
überschreiten.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 291 oder
nach einer nach § 292 erlassenen Rechtsver-
ordnung“ durch die Wörter „den §§ 291 oder
292“ ersetzt.

14. Dem § 272 wird folgender Absatz 5 angefügt: 14. Dem § 272 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung ent-
fallende Teil des Jahresüberschusses in der Ge-
winn- und Verlustrechnung die Beträge, die als
Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind
oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft ei-
nen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in
eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüt-
tet werden darf.“

„(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung ent-
fallende Teil des Jahresüberschusses in der Ge-
winn- und Verlustrechnung die Beträge, die als
Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind
oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft ei-
nen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in
eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüt-
tet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, so-
weit die Kapitalgesellschaft die Beträge verein-
nahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung
erwirbt.“

15. § 274a wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 2 bis 5 werden die Num-
mern 1 bis 4.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

16. § 275 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 werden die Nummern 14 bis 20
durch die folgenden Nummern 14 bis 17 er-
setzt:

„14. Steuern vom Einkommen und vom Er-
trag

15. Ergebnis nach Steuern

16. sonstige Steuern

17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.“

b) In Absatz 3 werden die Nummern 13 bis 19
durch die folgenden Nummern 13 bis 16 er-
setzt:

„13. Steuern vom Einkommen und vom Er-
trag

14. Ergebnis nach Steuern

15. sonstige Steuern

16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.“

17. § 276 wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
„oder 2“ gestrichen.

18. § 277 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse
aus dem Verkauf und der Vermietung oder
Verpachtung von Produkten sowie aus der
Erbringung von Dienstleistungen der Kapi-
talgesellschaft nach Abzug von Erlösschmä-
lerungen und der Umsatzsteuer sowie sonsti-
ger direkt mit dem Umsatz verbundener
Steuern auszuweisen.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 253
Abs. 3 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 253
Absatz 3 Satz 5 und 6“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

19. § 278 wird aufgehoben. 19. u n v e r ä n d e r t

20. § 284 wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den Anhang sind diejenigen An-
gaben aufzunehmen, die zu den einzelnen

Drucksache 18/5256 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Ver-
lustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in
der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bi-
lanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
darzustellen. Im Anhang sind auch die Anga-
ben zu machen, die in Ausübung eines Wahl-
rechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn-
und Verlustrechnung aufgenommen wur-
den.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3 bis 5 werden die Num-
mern 2 bis 4.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Im Anhang ist die Entwicklung der
einzelnen Posten des Anlagevermögens in
einer gesonderten Aufgliederung darzustel-
len. Dabei sind, ausgehend von den gesam-
ten Anschaffungs- und Herstellungskosten,
die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und
Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie
die Abschreibungen gesondert aufzuführen.
Zu den Abschreibungen sind gesondert fol-
gende Angaben zu machen:

1. die Abschreibungen in ihrer gesamten
Höhe zu Beginn und Ende des Ge-
schäftsjahrs,

2. die im Laufe des Geschäftsjahrs vorge-
nommenen Abschreibungen und

3. Änderungen in den Abschreibungen in
ihrer gesamten Höhe im Zusammen-
hang mit Zu- und Abgängen sowie Um-
buchungen im Laufe des Geschäfts-
jahrs.

Sind in die Herstellungskosten Zinsen für
Fremdkapital einbezogen worden, ist für je-
den Posten des Anlagevermögens anzuge-
ben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäfts-
jahr aktiviert worden ist.“

21. § 285 wird wie folgt geändert: 21. § 285 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 3 bis 4 werden durch die fol-
genden Nummern 3 bis 4 ersetzt:

a) u n v e r ä n d e r t

„3. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile
und finanzielle Auswirkungen von
nicht in der Bilanz enthaltenen Ge-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

schäften, soweit die Risiken und Vor-
teile wesentlich sind und die Offenle-
gung für die Beurteilung der Finanzlage
des Unternehmens erforderlich ist;

3a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanzi-
ellen Verpflichtungen, die nicht in der
Bilanz enthalten sind und die nicht nach
§ 268 Absatz 7 oder Nummer 3 anzuge-
ben sind, sofern diese Angabe für die
Beurteilung der Finanzlage von Bedeu-
tung ist; davon sind Verpflichtungen
betreffend die Altersversorgung und
Verpflichtungen gegenüber verbunde-
nen oder assoziierten Unternehmen je-
weils gesondert anzugeben;

4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse
nach Tätigkeitsbereichen sowie nach
geografisch bestimmten Märkten, so-
weit sich unter Berücksichtigung der
Organisation des Verkaufs, der Vermie-
tung oder Verpachtung von Produkten
und der Erbringung von Dienstleistun-
gen der Kapitalgesellschaft die Tätig-
keitsbereiche und geografisch bestimm-
ten Märkte untereinander erheblich un-
terscheiden;“.

b) Nummer 6 wird aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t

c) In Nummer 9 Buchstabe c werden nach dem
Wort „zurückgezahlten“ die Wörter „oder er-
lassenen“ eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: d) u n v e r ä n d e r t

„11. Name und Sitz anderer Unternehmen,
die Höhe des Anteils am Kapital, das
Eigenkapital und das Ergebnis des letz-
ten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen,
für das ein Jahresabschluss vorliegt, so-
weit es sich um Beteiligungen im Sinne
des § 271 Absatz 1 handelt oder ein sol-
cher Anteil von einer Person für Rech-
nung der Kapitalgesellschaft gehalten
wird;“.

e) Nach Nummer 11a wird folgende Num-
mer 11b eingefügt:

e) u n v e r ä n d e r t

„11b. von börsennotierten Kapitalgesell-
schaften sind alle Beteiligungen an gro-
ßen Kapitalgesellschaften anzugeben,
die 5 Prozent der Stimmrechte über-
schreiten;“.

Drucksache 18/5256 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

f) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: f) u n v e r ä n d e r t

„13. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums,
über den ein entgeltlich erworbener Ge-
schäfts- oder Firmenwert abgeschrie-
ben wird;“.

g) Nummer 14 wird durch die folgenden Num-
mern 14 und 14a ersetzt:

g) u n v e r ä n d e r t

„14 Name und Sitz des Mutterunterneh-
mens der Kapitalgesellschaft, das den
Konzernabschluss für den größten
Kreis von Unternehmen aufstellt sowie
der Ort, wo der von diesem Mutterun-
ternehmen aufgestellte Konzernab-
schluss erhältlich ist;

14a. Name und Sitz des Mutterunterneh-
mens der Kapitalgesellschaft, das den
Konzernabschluss für den kleinsten
Kreis von Unternehmen aufstellt sowie
der Ort, wo der von diesem Mutterun-
ternehmen aufgestellte Konzernab-
schluss erhältlich ist;“.

h) Nach Nummer 15 wird folgende Num-
mer 15a eingefügt:

h) u n v e r ä n d e r t

„15a. das Bestehen von Genussscheinen, Ge-
nussrechten, Wandelschuldverschrei-
bungen, Optionsscheinen, Optionen,
Besserungsscheinen oder vergleichba-
ren Wertpapieren oder Rechten, unter
Angabe der Anzahl und der Rechte, die
sie verbriefen;“.

i) In Nummer 18 wird die Angabe 㤠253
Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Ab-
satz 3 Satz 6“ ersetzt.

i) u n v e r ä n d e r t

j) In Nummer 26 wird die Angabe 㤠253
Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Ab-
satz 3 Satz 6“ ersetzt.

j) u n v e r ä n d e r t

k) In Nummer 27 werden die Wörter „nach
§ 251 unter der Bilanz oder“ gestrichen.

k) u n v e r ä n d e r t

l) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

l) u n v e r ä n d e r t

m) Die folgenden Nummern 30 bis 34 werden
angefügt:

m) Die folgenden Nummern 30 bis 34 werden
angefügt:

„30. wenn latente Steuerschulden in der Bi-
lanz angesetzt werden, die latenten

„30. wenn latente Steuerschulden in der Bi-
lanz angesetzt werden, die latenten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Steuersalden am Ende des Geschäfts-
jahrs und die in den Bilanzen im Laufe
des Geschäftsjahrs erfolgten Änderun-
gen dieser Salden;

Steuersalden am Ende des Geschäfts-
jahrs und die im Laufe des Geschäfts-
jahrs erfolgten Änderungen dieser Sal-
den;

31. jeweils der Betrag und die Art der ein-
zelnen Erträge und Aufwendungen von
außergewöhnlicher Größenordnung
oder außergewöhnlicher Bedeutung so-
wie eine Erläuterung, soweit die Be-
träge nicht von untergeordneter Bedeu-
tung sind;

31. jeweils der Betrag und die Art der ein-
zelnen Erträge und Aufwendungen von
außergewöhnlicher Größenordnung
oder außergewöhnlicher Bedeutung, so-
weit die Beträge nicht von untergeord-
neter Bedeutung sind;

32. eine Erläuterung der einzelnen Erträge
und Aufwendungen hinsichtlich ihres
Betrags und ihrer Art, die einem ande-
ren Geschäftsjahr zuzurechnen sind, so-
weit die Beträge nicht von untergeord-
neter Bedeutung sind;

32. u n v e r ä n d e r t

33. Vorgänge von besonderer Bedeutung,
die nach dem Schluss des Geschäfts-
jahrs eingetreten und weder in der Ge-
winn- und Verlustrechnung noch in der
Bilanz berücksichtigt sind, unter An-
gabe ihrer Art und ihrer finanziellen
Auswirkungen;

33. u n v e r ä n d e r t

34. der Vorschlag für die Verwendung des
Ergebnisses oder der Beschluss über
seine Verwendung.“

34. u n v e r ä n d e r t

22. § 286 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einem
Unternehmen, von dem die Kapitalgesell-
schaft mindestens den fünften Teil der An-
teile besitzt,“ gestrichen und werden vor dem
Punkt am Ende ein Semikolon und die Wör-
ter „die Anwendung der Ausnahmeregelung
ist im Anhang anzugeben“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „11a“ durch
die Angabe „11b“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „weniger
als die Hälfte der Anteile besitzt“ durch
die Wörter „keinen beherrschenden
Einfluss auf das betreffende Unterneh-
men ausüben kann“ ersetzt.

Drucksache 18/5256 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

23. § 288 wird wie folgt gefasst: 23. § 288 wird wie folgt gefasst:

㤠288 㤠288

Größenabhängige Erleichterungen Größenabhängige Erleichterungen

(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267
Absatz 1) brauchen nicht:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9,
§ 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Num-
mer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9
Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14,
15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30, 32
bis 34 zu machen;

2. eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe
nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;

3. bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den
Ort anzugeben, wo der vom Mutterunterneh-
men aufgestellte Konzernabschluss erhält-
lich ist.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften
(§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285
Nummer 4 und 29 nicht zu machen. Wenn sie die
Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen,
sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüfer-
kammer auf deren schriftliche Anforderung zu
übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285
Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte
direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Un-
ternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine
Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäfts-
führungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans
abgeschlossen wurden.“

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften
(§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285
Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie
die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen,
sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüfer-
kammer auf deren schriftliche Anforderung zu
übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285
Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte
direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Un-
ternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine
Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäfts-
führungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans
abgeschlossen wurden.“

24. § 289 wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠289

Inhalt des Lageberichts“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Der Lagebericht soll auch
eingehen auf:“ werden ersetzt durch die
Wörter „Im Lagebericht ist auch einzu-
gehen auf:“.

bb) Nummer 1 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

cc) Die Nummern 2 bis 5 werden die Num-
mern 1 bis 4.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Sind im Anhang Angaben nach § 160
Absatz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes
zu machen, ist im Lagebericht darauf zu
verweisen.“

25. § 290 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „auch die
einem“ das Wort „anderen“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „es oder ein“
durch die Wörter „es selbst oder eines sei-
ner“ ersetzt.

c) In Satz 3 Nummer 1 wird nach den Wörtern
„oder von“ das Wort „dessen“ eingefügt.

26. § 291 wird wie folgt geändert: 26. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird durch die folgenden
Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2. der befreiende Konzernabschluss
nach dem auf das Mutterunterneh-
men anwendbaren Recht im Ein-
klang mit der Richtlinie
2013/34/EU oder im Einklang mit
den in § 315a Absatz 1 bezeichne-
ten internationalen Rechnungsle-
gungsstandards aufgestellt und im
Einklang mit der Richtlinie
2006/43/EG geprüft worden ist,

3. der befreiende Konzernlagebericht
nach dem auf das Mutterunterneh-
men anwendbaren Recht im Ein-
klang mit der Richtlinie
2013/34/EU aufgestellt und im
Einklang mit der Richtlinie
2006/43/EG geprüft worden ist,“.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
mer 4.

b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe 㤠2
Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Ab-
satz 1“ ersetzt.

Drucksache 18/5256 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

27. § 292 wird wie folgt geändert: 27. § 292 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

㤠292

Befreiende Wirkung von Konzernabschlüs-
sen aus Drittstaaten“.

b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:

b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:

„(1) Ein Mutterunternehmen, das zu-
gleich Tochterunternehmen eines Mutterun-
ternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht
Mitglied der Europäischen Union und auch
nicht Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
braucht einen Konzernabschluss und einen
Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn
dieses andere Mutterunternehmen einen dem
§ 291 Absatz 2 Nummer 1 entsprechenden
Konzernabschluss (befreiender Konzernab-
schluss) und Konzernlagebericht (befreien-
der Konzernlagebericht) aufstellt sowie au-
ßerdem alle folgenden Voraussetzungen er-
füllt sind:

„(1) Ein Mutterunternehmen, das zu-
gleich Tochterunternehmen eines Mutterun-
ternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht
Mitglied der Europäischen Union und auch
nicht Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
braucht einen Konzernabschluss und einen
Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn
dieses andere Mutterunternehmen einen dem
§ 291 Absatz 2 Nummer 1 entsprechenden
Konzernabschluss (befreiender Konzernab-
schluss) und Konzernlagebericht (befreien-
der Konzernlagebericht) aufstellt sowie au-
ßerdem alle folgenden Voraussetzungen er-
füllt sind:

1. der befreiende Konzernabschluss wird
wie folgt aufgestellt:

1. u n v e r ä n d e r t

a) nach Maßgabe des Rechts eines
Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Ver-
tragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschafts-
raum im Einklang mit der Richtli-
nie 2013/34/EU,

b) im Einklang mit den in § 315a Ab-
satz 1 bezeichneten internationa-
len Rechnungslegungsstandards,

c) derart, dass er einem nach den in
Buchstabe a bezeichneten Vorga-
ben erstellten Konzernabschluss
gleichwertig ist, oder

d) derart, dass er internationalen
Rechnungslegungsstandards ent-
spricht, die gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1569/2007 der Kommis-
sion vom 21. Dezember 2007 über
die Einrichtung eines Mechanis-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

mus zur Festlegung der Gleich-
wertigkeit der von Drittstaatemit-
tenten angewandten Rechnungsle-
gungsgrundsätze gemäß den
Richtlinien 2003/71/EG und
2004/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L
340 vom 22.12.2007, S. 66), die
durch die Delegierte Verordnung
(EU) Nr. 310/2012 (ABl. L 103
vom 13.4.2012, S. 11) geändert
worden ist, in ihrer jeweils gelten-
den Fassung festgelegt wurden;

2. der befreiende Konzernlagebericht wird
nach Maßgabe der in Nummer 1 Buch-
stabe a genannten Vorgaben aufgestellt
oder ist einem nach diesen Vorgaben
aufgestellten Konzernlagebericht
gleichwertig;

2. u n v e r ä n d e r t

3. der befreiende Konzernabschluss und
der befreiende Konzernlagebericht sind
von einem oder mehreren Abschluss-
prüfern oder einer oder mehreren Prü-
fungsgesellschaften geprüft worden,
die auf Grund der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften, denen das Unter-
nehmen unterliegt, das diesen Ab-
schluss aufgestellt hat, zur Prüfung von
Jahresabschlüssen zugelassen sind;

3. der befreiende Konzernabschluss ist
von einem oder mehreren Abschluss-
prüfern oder einer oder mehreren Prü-
fungsgesellschaften geprüft worden, die
auf Grund der einzelstaatlichen Rechts-
vorschriften, denen das Unternehmen
unterliegt, das diesen Abschluss aufge-
stellt hat, zur Prüfung von Jahresab-
schlüssen zugelassen sind;

4. der befreiende Konzernabschluss, der
befreiende Konzernlagebericht und der
Bestätigungsvermerk sind nach den für
den entfallenden Konzernabschluss und
Konzernlagebericht maßgeblichen Vor-
schriften in deutscher Sprache offenge-
legt worden.

4. u n v e r ä n d e r t

(2) Die befreiende Wirkung tritt nur
ein, wenn im Anhang des Jahresabschlusses
des zu befreienden Unternehmens die in
§ 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten
Angaben gemacht werden und zusätzlich an-
gegeben wird, nach welchen der in Absatz 1
Nummer 1 genannten Vorgaben sowie gege-
benenfalls nach dem Recht welchen Staates
der befreiende Konzernabschluss und der be-
freiende Konzernlagebericht aufgestellt wor-
den sind. Im Übrigen ist § 291 Absatz 2
Satz 2 und Absatz 3 entsprechend anzuwen-
den.“

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5256 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
wie folgt geändert:

c) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 2 wird die Angabe 㤠2 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Ab-
satz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe 㤠2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Im Falle des Satzes 2 ist mit dem Be-
stätigungsvermerk nach Absatz 1 Num-
mer 4 auch eine Bescheinigung der
Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134
Absatz 2a der Wirtschaftsprüferord-
nung über die Eintragung des Ab-
schlussprüfers oder eine Bestätigung
der Wirtschaftsprüferkammer gemäß
§ 134 Absatz 4 Satz 8 der Wirtschafts-
prüferordnung über die Befreiung von
der Eintragungsverpflichtung offenzu-
legen.“

d) Die bisherigen Absätze 3 und Absatz 4 wer-
den aufgehoben.

d) u n v e r ä n d e r t

28. § 293 wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die
Wörter „nach Abzug von in
den Bilanzen auf der Aktivseite
ausgewiesenen Fehlbeträgen“
gestrichen und wird die An-
gabe „23 100 000 Euro“ durch
die Angabe „24 000 000 Euro“
ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die An-
gabe „46 200 000 Euro“ durch
die Angabe „48 000 000 Euro“
ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:

„a) Die Bilanzsumme über-
steigt nicht 20 000 000
Euro.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

bbb) In Buchstabe b wird die An-
gabe „38 500 000 Euro“ durch
die Angabe „40 000 000 Euro“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf die Ermittlung der Bilanz-
summe ist § 267 Absatz 4a entsprechend an-
zuwenden.“

c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe
„§ 267 Abs. 4 Satz 2“ die Angabe „und 3“
eingefügt.

d) In Absatz 5 werden nach der Angabe 㤠264d
ist“ die Wörter „oder es den Vorschriften des
Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des
Vierten Abschnitts unterworfen ist“ einge-
fügt.

29. In § 294 Absatz 1 werden nach dem Wort „Sitz“
die Wörter „und die Rechtsform“ eingefügt.

29. u n v e r ä n d e r t

30. In § 296 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wör-
tern „hohe Kosten oder“ das Wort „unangemes-
sene“ eingefügt.

30. u n v e r ä n d e r t

31. Nach § 297 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:

31. u n v e r ä n d e r t

„(1a) Im Konzernabschluss sind die Firma,
der Sitz, das Registergericht und die Nummer, un-
ter der das Mutterunternehmen in das Handelsre-
gister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich
das Mutterunternehmen in Liquidation oder Ab-
wicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.“

32. § 298 wird wie folgt geändert: 32. § 298 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „265, 266,
268 bis 275, 277 und 278“ durch die Wörter
„264c, 265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die
§§ 270 bis 275 und 277“ ersetzt.

a) In Absatz 1 werden die Wörter „265, 266,
268 bis 275, 277 und 278“ durch die Wörter
„264c, 265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die
§§ 270, 271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274,
275 und 277“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird Absatz 2. c) u n v e r ä n d e r t

33. § 301 wird wie folgt geändert: 33. § 301 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die fol-
genden Sätze ersetzt:

„Stellt ein Mutterunternehmen erstmalig ei-
nen Konzernabschluss auf, sind die Wertan-
sätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des

„Stellt ein Mutterunternehmen erstmalig ei-
nen Konzernabschluss auf, sind die Wertan-
sätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des

Drucksache 18/5256 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Tochterunternehmens in den Konzernab-
schluss zugrunde zu legen.“

Tochterunternehmens in den Konzernab-
schluss zugrunde zu legen, soweit das Toch-
terunternehmen nicht in dem Jahr Toch-
terunternehmen geworden ist, für das der
Konzernabschluss aufgestellt wird. Das
Gleiche gilt für die erstmalige Einbezie-
hung eines Tochterunternehmens, auf die
bisher gemäß § 296 verzichtet wurde. In
Ausnahmefällen dürfen die Wertansätze
nach Satz 1 auch in den Fällen der Sätze 3
und 4 zugrunde gelegt werden; dies ist im
Konzernanhang anzugeben und zu be-
gründen.“

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anhang“
durch das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

34. In § 307 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„unter entsprechender Bezeichnung“ durch die
Wörter „unter dem Posten „nicht beherrschende
Anteile““ ersetzt.

34. u n v e r ä n d e r t

35. § 309 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 35. u n v e r ä n d e r t

„(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passiv-
seite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann er-
gebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein sol-
ches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und
298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ers-
ten Abschnitts entspricht.“

36. Die Überschrift von § 310 wird wie folgt gefasst: 36. u n v e r ä n d e r t

㤠310

Anteilmäßige Konsolidierung“.

37. § 312 wird wie folgt geändert: 37. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

㤠301 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entspre-
chend.“

b) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird durch folgenden
Satz ersetzt:

„Die §§ 304 und 306 sind entsprechend an-
zuwenden, soweit die für die Beurteilung
maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zu-
gänglich sind.“

38. § 313 wird wie folgt geändert: 38. § 313 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„In den Konzernanhang sind diejenigen
Angaben aufzunehmen, die zu einzel-
nen Posten der Konzernbilanz oder der
Konzern-Gewinn- und Verlustrech-
nung vorgeschrieben sind; diese Anga-
ben sind in der Reihenfolge der einzel-
nen Posten der Konzernbilanz und der
Konzern-Gewinn- und Verlustrech-
nung darzustellen. Im Konzernanhang
sind auch die Angaben zu machen, die
in Ausübung eines Wahlrechts nicht in
die Konzernbilanz oder in die Konzern-
Gewinn- und Verlustrechnung aufge-
nommen wurden.“

bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geän-
dert:

aaa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bbb) Nummer 3 wird Nummer 2.

b) Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgen-
den Nummern 4 bis 8 ersetzt:

b) Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgen-
den Nummern 4 bis 8 ersetzt:

„4. Name und Sitz anderer Unternehmen,
die Höhe des Anteils am Kapital, das
Eigenkapital und das Ergebnis des letz-
ten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen,
für das ein Jahresabschluss vorliegt, so-
weit es sich um Beteiligungen im Sinne
des § 271 Absatz 1 handelt oder ein sol-
cher Anteil von einer Person für Rech-
nung des Mutterunternehmens oder ei-
nes in den Konzernabschluss einbezo-
genen Unternehmens gehalten wird;

„4. Name und Sitz anderer Unternehmen,
die Höhe des Anteils am Kapital, das
Eigenkapital und das Ergebnis des letz-
ten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen,
für das ein Jahresabschluss vorliegt, so-
weit es sich um Beteiligungen im Sinne
des § 271 Absatz 1 handelt oder ein sol-
cher Anteil von einer Person für Rech-
nung des Mutterunternehmens oder ei-
nes anderen in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmens gehalten
wird;

5. alle nicht nach den Nummern 1 bis 4
aufzuführenden Beteiligungen an gro-
ßen Kapitalgesellschaften, die 5 Pro-
zent der Stimmrechte überschreiten,
wenn sie von einem börsennotierten
Mutterunternehmen, börsennotierten
Tochterunternehmen oder von einer für
Rechnung eines dieser Unternehmen
handelnden Person gehalten werden;

5. u n v e r ä n d e r t

6. Name, Sitz und Rechtsform der Unter-
nehmen, deren unbeschränkt haftender
Gesellschafter das Mutterunternehmen

6. Name, Sitz und Rechtsform der Unter-
nehmen, deren unbeschränkt haftender
Gesellschafter das Mutterunternehmen

Drucksache 18/5256 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

oder ein in den Konzernabschluss ein-
bezogenes Unternehmen ist;

oder ein anderes in den Konzernab-
schluss einbezogenes Unternehmen ist;

7. Name und Sitz des Unternehmens, das
den Konzernabschluss für den größten
Kreis von Unternehmen aufstellt, dem
das Mutterunternehmen als Tochterun-
ternehmen angehört, und im Falle der
Offenlegung des von diesem anderen
Mutterunternehmen aufgestellten Kon-
zernabschlusses der Ort, wo dieser er-
hältlich ist;

7. u n v e r ä n d e r t

8. Name und Sitz des Unternehmens, das
den Konzernabschluss für den kleinsten
Kreis von Unternehmen aufstellt, dem
das Mutterunternehmen als Tochterun-
ternehmen angehört, und im Falle der
Offenlegung des von diesem anderen
Mutterunternehmen aufgestellten Kon-
zernabschlusses der Ort, wo dieser er-
hältlich ist.“

8. u n v e r ä n d e r t

c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

„Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und
5 brauchen nicht gemacht zu werden, wenn
sie für die Vermittlung eines den tatsächli-
chen Verhältnissen entsprechenden Bilds der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns von untergeordneter Bedeutung
sind. Die Pflicht zur Angabe von Eigenkapi-
tal und Ergebnis nach Absatz 2 Nummer 4
braucht auch dann nicht erfüllt zu werden,
wenn das in Anteilsbesitz stehende Unter-
nehmen seinen Jahresabschluss nicht offen-
legt.“

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: d) u n v e r ä n d e r t

„(4) § 284 Absatz 2 Nummer 4 und Ab-
satz 3 ist entsprechend anzuwenden.“

39. § 314 wird wie folgt geändert: 39. § 314 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt
gefasst:

aa) u n v e r ä n d e r t

„2. Art und Zweck sowie Risiken,
Vorteile und finanzielle Auswir-
kungen von nicht in der Konzern-
bilanz enthaltenen Geschäften des
Mutterunternehmens und der in

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

den Konzernabschluss einbezoge-
nen Tochterunternehmen, soweit
die Risiken und Vorteile wesent-
lich sind und die Offenlegung für
die Beurteilung der Finanzlage des
Konzerns erforderlich ist;

2a. der Gesamtbetrag der sonstigen fi-
nanziellen Verpflichtungen, die
nicht in der Konzernbilanz enthal-
ten sind und die nicht nach § 298
Absatz 1 in Verbindung mit § 268
Absatz 7 oder nach Nummer 2 an-
zugeben sind, sofern diese Angabe
für die Beurteilung der Finanzlage
des Konzerns von Bedeutung ist;
davon sind Verpflichtungen be-
treffend die Altersversorgung so-
wie Verpflichtungen gegenüber
Tochterunternehmen, die nicht in
den Konzernabschluss einbezogen
werden, oder gegenüber assoziier-
ten Unternehmen jeweils geson-
dert anzugeben;

3. die Aufgliederung der Umsatzer-
löse des Konzerns nach Tätigkeits-
bereichen sowie nach geografisch
bestimmten Märkten, soweit sich
unter Berücksichtigung der Orga-
nisation des Verkaufs, der Vermie-
tung oder Verpachtung von Pro-
dukten und der Erbringung von
Dienstleistungen des Konzerns die
Tätigkeitsbereiche und geogra-
fisch bestimmten Märkte unterei-
nander erheblich unterscheiden;

4. die durchschnittliche Zahl der Ar-
beitnehmer der in den Konzernab-
schluss einbezogenen Unterneh-
men während des Geschäftsjahrs,
getrennt nach Gruppen und geson-
dert für die nach § 310 nur anteil-
mäßig konsolidierten Unterneh-
men, sowie, falls er nicht geson-
dert in der Konzern-Gewinn- und
Verlustrechnung ausgewiesen ist,
der in dem Geschäftsjahr entstan-
dene gesamte Personalaufwand,
aufgeschlüsselt nach Löhnen und

Drucksache 18/5256 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Gehältern, Kosten der sozialen Si-
cherheit und Kosten der Altersver-
sorgung;“.

bb) Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt
gefasst:

bb) u n v e r ä n d e r t

„c) die vom Mutterunternehmen und
den Tochterunternehmen gewähr-
ten Vorschüsse und Kredite unter
Angabe der gegebenenfalls im Ge-
schäftsjahr zurückgezahlten oder
erlassenen Beträge sowie die zu-
gunsten dieser Personen eingegan-
genen Haftungsverhältnisse;“.

cc) Nach Nummer 7 werden die folgenden
Nummern 7a und 7b eingefügt:

cc) u n v e r ä n d e r t

„7a. die Zahl der Aktien jeder Gattung
der während des Geschäftsjahrs im
Rahmen des genehmigten Kapitals
gezeichneten Aktien des Mutter-
unternehmens, wobei zu Nennbe-
tragsaktien der Nennbetrag und zu
Stückaktien der rechnerische Wert
für jede von ihnen anzugeben ist;

7b. das Bestehen von Genussscheinen,
Wandelschuldverschreibungen,
Optionsscheinen, Optionen oder
vergleichbaren Wertpapieren oder
Rechten, aus denen das Mutterun-
ternehmen verpflichtet ist, unter
Angabe der Anzahl und der
Rechte, die sie verbriefen;“.

dd) In Nummer 10 wird die Angabe 㤠253
Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 253
Absatz 3 Satz 6“ ersetzt.

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) In Nummer 13 werden die Wörter „mit
und zwischen mittel- oder unmittelbar
in 100-prozentigem Anteilsbesitz ste-
henden in einen Konzernabschluss ein-
bezogenen Unternehmen“ durch die
Wörter „zwischen in einen Konzernab-
schluss einbezogenen nahestehenden
Unternehmen, wenn diese Geschäfte
bei der Konsolidierung weggelassen
werden“ ersetzt.

ee) u n v e r ä n d e r t

ff) In Nummer 18 wird die Angabe 㤠253
Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 253
Absatz 3 Satz 6“ ersetzt.

ff) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

gg) In Nummer 19 werden die Wörter
„nach § 251 unter der Bilanz oder“ ge-
strichen und wird das Wort „Anhang“
durch das Wort „Konzernanhang“ er-
setzt.

gg) u n v e r ä n d e r t

hh) Nummer 20 wird wie folgt gefasst: hh) u n v e r ä n d e r t

„20. jeweils eine Erläuterung des Zeit-
raums, über den ein entgeltlich er-
worbener Geschäfts- oder Firmen-
wert abgeschrieben wird;“.

ii) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

ii) u n v e r ä n d e r t

jj) Die folgenden Nummern 22 bis 26 wer-
den angefügt:

jj) Die folgenden Nummern 22 bis 26 wer-
den angefügt:

„22. wenn latente Steuerschulden in der
Konzernbilanz angesetzt werden,
die latenten Steuersalden am Ende
des Geschäftsjahrs und die in der
Konzernbilanz im Laufe des Ge-
schäftsjahrs erfolgten Änderungen
dieser Salden;

„22. wenn latente Steuerschulden in der
Konzernbilanz angesetzt werden,
die latenten Steuersalden am Ende
des Geschäftsjahrs und die im
Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten
Änderungen dieser Salden;

23. jeweils den Betrag und die Art der
einzelnen Erträge und Aufwen-
dungen von außergewöhnlicher
Größenordnung oder außerge-
wöhnlicher Bedeutung sowie eine
Erläuterung, soweit die Beträge
nicht von untergeordneter Bedeu-
tung sind;

23. jeweils den Betrag und die Art der
einzelnen Erträge und Aufwen-
dungen von außergewöhnlicher
Größenordnung oder außerge-
wöhnlicher Bedeutung, soweit die
Beträge nicht von untergeordneter
Bedeutung sind;

24. eine Erläuterung der einzelnen Er-
träge und Aufwendungen hinsicht-
lich ihres Betrages und ihrer Art,
die einem anderen Konzernge-
schäftsjahr zuzurechnen sind, so-
weit die Beträge für die Beurtei-
lung der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns nicht
von untergeordneter Bedeutung
sind;

24. u n v e r ä n d e r t

25. Vorgänge von besonderer Bedeu-
tung, die nach dem Schluss des
Konzerngeschäftsjahrs eingetreten
und weder in der Konzern-Ge-
winn- und Verlustrechnung noch
in der Konzernbilanz berücksich-
tigt sind, unter Angabe ihrer Art

25. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5256 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

und ihrer finanziellen Auswirkun-
gen;

26. der Vorschlag für die Verwendung
des Ergebnisses des Mutterunter-
nehmens oder gegebenenfalls der
Beschluss über die Verwendung
des Ergebnisses des Mutterunter-
nehmens.“

26. u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3 und folgender
Satz wird angefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1
Nummer 6 Buchstabe a und b gilt § 286 Ab-
satz 4 entsprechend.“

40. § 315 wird wie folgt geändert: 40. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠315

Inhalt des Konzernlageberichts“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Der Konzernlagebericht
soll auch eingehen auf:“ werden durch
die Wörter „Im Konzernlagebericht ist
auch einzugehen auf:“ ersetzt.

bb) Nummer 1 wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 1 und 2.

dd) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 eingefügt:

„3. für das Verständnis der Lage des
Konzerns wesentliche Zweignie-
derlassungen der insgesamt in den
Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen;“.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 298 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 298 Absatz 2“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Ein Mutterunternehmen im Sinne
des § 289a Absatz 1 hat für den Konzern eine
Erklärung zur Unternehmensführung zu er-
stellen und als gesonderten Abschnitt in den
Konzernlagebericht aufzunehmen. § 289a ist
entsprechend anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

41. § 315a wird wie folgt geändert: 41. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 werden die Angabe 㤠297
Abs. 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 297 Ab-
satz 1a, 2 Satz 4“ und die Angabe „Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt
und wird nach dem Wort „betreffen,“ das
Wort „entsprechend“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠2 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-
setzt.

42. § 317 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 42. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „eine zu-
treffende Vorstellung“ durch die Wörter „ein
zutreffendes Bild“ ersetzt.

b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Die Prüfung des Lageberichts und des Kon-
zernlageberichts hat sich auch darauf zu er-
strecken, ob die gesetzlichen Vorschriften
zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlage-
berichts beachtet worden sind. Die Angaben
nach § 289a Absatz 2 und § 315 Absatz 5
sind nicht in die Prüfung einzubeziehen; in-
soweit ist im Rahmen der Prüfung lediglich
festzustellen, ob diese Angaben gemacht
wurden.“

43. § 322 wird wie folgt geändert: 43. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In einem einleitenden Abschnitt haben zu-
mindest die Beschreibung des Gegenstands
der Prüfung und die Angabe zu den ange-
wandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu
erfolgen.“

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „steht
und“ durch die Wörter „steht, die gesetzli-
chen Vorschriften zur Aufstellung des Lage-
oder Konzernlageberichts beachtet worden
sind und der Lage- oder Konzernlagebericht“
ersetzt.

c) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeich-
nung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer
zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung

Drucksache 18/5256 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt
hat. Satz 3 ist auf Buchprüfungsgesellschaf-
ten entsprechend anzuwenden.“

44. § 324 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 44. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠2 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-
setzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe 㤠2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Nummer 3“ ersetzt.

45. § 325 wird wie folgt geändert: 45. § 325 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 1b ersetzt:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 1b ersetzt:

„(1) Die gesetzlichen Vertreter von Ka-
pitalgesellschaften haben für die Gesell-
schaft folgende Unterlagen in deutscher
Sprache offenzulegen:

„(1) u n v e r ä n d e r t

1. den festgestellten oder gebilligten Jah-
resabschluss, den Lagebericht und den
Bestätigungsvermerk oder den Ver-
merk über dessen Versagung sowie

2. den Bericht des Aufsichtsrats und die
nach § 161 des Aktiengesetzes vorge-
schriebene Erklärung.

Die Unterlagen sind elektronisch beim Be-
treiber des Bundesanzeigers in einer Form
einzureichen, die ihre Bekanntmachung er-
möglicht.

(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1
Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Ab-
schlussstichtag einzureichen. Liegen die Un-
terlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unver-
züglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1
offenzulegen.

(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1
Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Ab-
schlussstichtag des Geschäftsjahrs einzu-
reichen, auf das sie sich beziehen. Liegen
die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie
unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Ab-
satz 1 offenzulegen.

(1b) Wird der Jahresabschluss oder der
Lagebericht geändert, so ist auch die Ände-
rung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist
im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die
Ergebnisverwendung enthalten, ist der Be-
schluss über die Ergebnisverwendung nach
seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 of-
fenzulegen.“

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) In Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „264
Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „264 Ab-
satz 1a, 2 Satz 3“ ersetzt und wird die An-
gabe „sowie § 287“ gestrichen.

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Ab-
sätze 1, 2“ durch die Wörter „Die Absätze 1
bis 2“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils
die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die
Wörter „Absatz 1a Satz 1“ ersetzt.

d) In Absatz 6 wird die Angabe 㤠340l Abs. 2
Satz 4“ durch die Wörter „§ 340l Absatz 2
Satz 6“ ersetzt.

e) u n v e r ä n d e r t

46. § 326 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 46. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 325“ durch die
Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1
Satz 2 und 6“ durch die Wörter „§ 325 Ab-
satz 1 Satz 2, Absatz 1a und 1b“ ersetzt.

47. In § 327a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“
ersetzt.

47. u n v e r ä n d e r t

48. § 328 Absatz 1 wird durch die folgenden Ab-
sätze 1 und 1a ersetzt:

48. § 328 Absatz 1 wird durch die folgenden Ab-
sätze 1 und 1a ersetzt:

„(1) Bei der Offenlegung des Jahresab-
schlusses, des Einzelabschlusses nach § 325 Ab-
satz 2a, des Konzernabschlusses oder des Lage-
oder Konzernlageberichts sind diese Abschlüsse
und Lageberichte so wiederzugeben, dass sie den
für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften
entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach
den §§ 326 und 327 in Anspruch genommen wer-
den oder eine Rechtsverordnung des Bundesmi-
nisteriums der Justiz und für Verbraucherschutz
nach Absatz 4 hiervon Abweichungen ermöglicht.
Sie haben in diesem Rahmen vollständig und rich-
tig zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die
teilweise Offenlegung sowie für die Veröffentli-
chung oder Vervielfältigung in anderer Form auf
Grund des Gesellschaftsvertrages oder der Sat-
zung.

„(1) u n v e r ä n d e r t

(1a) Das Datum der Feststellung oder der
Billigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Ab-
schlüsse ist anzugeben. Wurde der Abschluss auf
Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Ab-
schlussprüfer geprüft, so ist jeweils der vollstän-
dige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des

(1a) Das Datum der Feststellung oder der
Billigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Ab-
schlüsse ist anzugeben. Wurde der Abschluss auf
Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Ab-
schlussprüfer geprüft, so ist jeweils der vollstän-
dige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des

Drucksache 18/5256 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben;
wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruch-
nahme von Erleichterungen nur teilweise offenge-
legt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf
den vollständigen Jahresabschluss, ist hierauf hin-
zuweisen. Bei der Offenlegung von Jahresab-
schluss, Einzelabschluss oder Konzernabschluss
ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die
Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen anderen
nach § 325 offenzulegenden Unterlagen erfolgt.“

Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben;
wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruch-
nahme von Erleichterungen nur teilweise offenge-
legt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf
den vollständigen Jahresabschluss, ist hierauf hin-
zuweisen. Bei der Offenlegung von Jahresab-
schluss, Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a
oder Konzernabschluss ist gegebenenfalls darauf
hinzuweisen, dass die Offenlegung nicht gleich-
zeitig mit allen anderen nach § 325 offenzulegen-
den Unterlagen erfolgt.“

49. In § 329 Absatz 3 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2
Satz 4“ durch die Wörter „§ 340l Absatz 2 Satz 6“
ersetzt.

49. u n v e r ä n d e r t

50. In § 331 Nummer 3 werden die Wörter „einer
nach den § 292 erlassenen Rechtsverordnung“
durch die Wörter „nach § 292“ ersetzt.

50. u n v e r ä n d e r t

51. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 51. u n v e r ä n d e r t

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe 㤠264
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 264 Ab-
satz 1a oder Absatz 2“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter
„Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3,“ durch die
Wörter „Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder
Satz 5,“ ersetzt.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe „268
Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7“ durch die Wör-
ter „268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7“
ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe 㤠297
Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297
Absatz 1a, 2 oder 3“ ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“
durch das Wort „Konzernanhang“ er-
setzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4
oder Abs. 5“ gestrichen.

d) In Nummer 4 wird die Angabe 㤠315 Abs. 1
oder 4“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2,
4 oder Absatz 5“ ersetzt.

52. Dem § 335b wird folgender Satz angefügt: 52. u n v e r ä n d e r t

„§ 335a ist entsprechend anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

53. § 336 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 53. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
Angabe „Absatz 1a, 2“ und werden nach der
Angabe „§ 277 Abs. 3 Satz 1“ das Komma
und die Angabe „§ 285 Nr. 6 und 17“ durch
die Wörter „und § 285 Nummer 17“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Genossenschaften, die die Merkmale für
Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a
Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften),
dürfen auch die Erleichterungen für Kleinst-
kapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe
des § 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 an-
wenden.“

54. Dem § 337 wird folgender Absatz 4 angefügt: 54. u n v e r ä n d e r t

„(4) Kleinstgenossenschaften, die von der
Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften
nach § 266 Absatz 1 Satz 4 Gebrauch machen, ha-
ben den Betrag der Geschäftsguthaben der Mit-
glieder sowie die gesetzliche Rücklage in der Bi-
lanz im Passivposten A Eigenkapital wie folgt
auszuweisen:

Davon:

Geschäftsguthaben der Mitglieder

gesetzliche Rücklage.“

55. Dem § 338 wird folgender Absatz 4 angefügt: 55. u n v e r ä n d e r t

„(4) Kleinstgenossenschaften brauchen den
Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erwei-
tern, wenn sie unter der Bilanz angeben:

1. die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genann-
ten Angaben und

2. die in den Absätzen 1, 2 Nummer 1 und Ab-
satz 3 genannten Angaben.“

56. § 339 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 56. u n v e r ä n d e r t

„(2) § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 2a und
6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend an-
zuwenden. Hat eine Kleinstgenossenschaft von
der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften
nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht, gilt § 9
Absatz 6 Satz 3 entsprechend.“

57. § 340 wird wie folgt geändert: 57. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

Drucksache 18/5256 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

58. § 340a wird wie folgt geändert: 58. § 340a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) Nach den Wörtern „bestimmt ist“ wird
das Semikolon durch einen Punkt er-
setzt.

bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe
„des § 289“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠284 Abs. 2
Nr. 4“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2
Nummer 3“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 2 werden die Wörter „268
Abs. 2 und 7, §§ 275, 285 Nr. 1, 2, 4 und
9 Buchstabe c“ durch die Wörter „268
Absatz 7, §§ 275, 284 Absatz 3, § 285
Nummer 1, 2, 4, 9 Buchstabe c und
Nummer 27“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Die folgenden Sätze werden ange-
fügt:

㤠285 Nummer 31 ist nicht anzuwen-
den; unter den Posten „außerordent-
liche Erträge“ und „außerordentli-
che Aufwendungen“ sind Erträge
und Aufwendungen auszuweisen, die
außerhalb der gewöhnlichen Ge-
schäftstätigkeit anfallen. Im Anhang
sind diese Posten hinsichtlich ihres
Betrags und ihrer Art zu erläutern,
soweit die ausgewiesenen Beträge für
die Beurteilung der Ertragslage nicht
von untergeordneter Bedeutung
sind.“

59. In § 340e Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 253
Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3
Satz 6“ ersetzt.

59. u n v e r ä n d e r t

60. § 340i Absatz 2 wird wie folgt geändert: 60. § 340i Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „298 Abs. 1 und
2“ durch die Angabe „298 Absatz 1“ ersetzt.

a) In Satz 2 wird die Angabe „298 Abs. 1 und
2“ durch die Angabe „298 Absatz 1“ ersetzt
und werden nach der Angabe „6 Buch-
stabe c“ die Wörter „und Nummer 23“
eingefügt.

b) In Satz 4 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 3658)“ das Komma und die Wörter „die

b) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Ge-
setzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3658) geändert worden ist“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.

61. § 340l wird wie folgt geändert: 61. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Die Offenlegung“ die Wörter „nach Satz 2“
eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe 㤠2 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Ab-
satz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe 㤠2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

cc) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „ei-
ner“ durch die Wörter „in einer“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Soweit Absatz 1 Satz 1 auf
§ 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist,
gelten die folgenden Maßgaben und er-
gänzenden Bestimmungen:“ werden
durch die Wörter „Macht ein Kreditin-
stitut von dem Wahlrecht nach § 325
Absatz 2a Satz 1 Gebrauch, sind § 325
Absatz 2a Satz 3 und 5 mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. § 285 Nummer 8 Buchstabe b fin-
det keine Anwendung; der Perso-
nalaufwand des Geschäftsjahres
ist jedoch im Anhang zum Einzel-
abschluss nach § 325 Absatz 2a
gemäß der Gliederung nach Form-
blatt 3 im Posten Allgemeine Ver-
waltungsaufwendungen Unterpos-
ten Buchstabe a Personalaufwand
der Kreditinstituts-Rechnungsle-
gungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. De-
zember 1998 (BGBl. I S. 3658) in
der jeweils geltenden Fassung an-
zugeben, sofern diese Angaben
nicht gesondert in der Gewinn-
und Verlustrechnung erscheinen.“

Drucksache 18/5256 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

cc) In Nummer 3 werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 3658)“ das Komma und
die Wörter „die zuletzt durch Artikel 8
Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3166) geän-
dert worden ist“ durch die Wörter „in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

62. § 340n Absatz 1 wird wie folgt geändert: 62. u n v e r ä n d e r t

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „des
§ 264 Abs. 2,“ durch die Wörter „des
§ 264 Absatz 1a oder Absatz 2,“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter
„Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wör-
ter „Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“
ersetzt.

cc) In Buchstabe c werden die Wörter „oder
Abs. 4“ gestrichen.

dd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) des § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1,
2 oder Nummer 4, Absatz 3 oder
des § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9
Buchstabe a oder Buchstabe b,
Nummer 10 bis 11b, 13 bis 15a, 16
bis 26, 28 bis 33 oder Nummer 34
über die im Anhang zu machenden
Angaben,“.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe 㤠297
Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297
Absatz 1a, 2 oder 3“ ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“
durch das Wort „Konzernanhang“ er-
setzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4
oder Abs. 5“ gestrichen.

d) In Nummer 4 wird die Angabe 㤠315 Abs. 1
oder 4“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2,
4 oder Absatz 5“ ersetzt.

63. § 341 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 63. u n v e r ä n d e r t

„Niederlassungen von Versicherungsunterneh-
men mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, die keiner Erlaubnis zum Betrieb des
Direktversicherungsgeschäfts durch die deutsche
Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben
die ergänzenden Vorschriften über den Ansatz
und die Bewertung von Vermögensgegenständen
und Schulden des Ersten bis Vierten Titels dieses
Unterabschnitts und der Versicherungsunterneh-
mens-Rechnungslegungsverordnung in ihrer je-
weils geltenden Fassung anzuwenden.“

64. § 341a wird wie folgt geändert: 64. § 341a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „268
Abs. 2 und 7, §§ 275, 285 Nr. 4 und 8 Buch-
stabe b“ durch die Wörter „268 Absatz 7,
§§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 4 und
8 Buchstabe b“ ersetzt.

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „268
Abs. 2 und 7, §§ 275, 285 Nr. 4 und 8
Buchstabe b“ durch die Wörter „268
Absatz 7, §§ 275, 284 Absatz 3, § 285
Nummer 4 und 8 Buchstabe b“ er-
setzt.

bb) Die folgenden Sätze werden ange-
fügt:

㤠285 Nummer 31 ist nicht anzuwen-
den; unter den Posten „außerordent-
liche Erträge“ und „außerordentli-
che Aufwendungen“ sind Erträge
und Aufwendungen auszuweisen, die
außerhalb der gewöhnlichen Ge-
schäftstätigkeit anfallen. Im Anhang
sind diese Posten hinsichtlich ihres
Betrags und ihrer Art zu erläutern,
soweit die ausgewiesenen Beträge für
die Beurteilung der Ertragslage nicht
von untergeordneter Bedeutung
sind.“

b) In Absatz 4 werden das Semikolon und die
Wörter „§ 160 des Aktiengesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden soweit er sich auf
Genussrechte bezieht“ gestrichen.

b) u n v e r ä n d e r t

65. In § 341b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 253
Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3
Satz 6“ ersetzt.

65. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5256 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

66. In § 341j Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „298
Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „298 Absatz 1“
ersetzt.

66. In § 341j Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „298
Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „298 Absatz 1“
und die Angabe „Abs. 1. Nr. 3“ durch die Wör-
ter „Absatz 1 Nummer 3 und 23“ ersetzt.

67. In § 341l Absatz 3 Nummer 2 werden nach der
Angabe „(BGBl. I S. 3378)“ das Komma und die
Wörter „die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2
des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3166) geändert worden ist“ durch die Wörter
„in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

67. u n v e r ä n d e r t

68. § 341n Absatz 1 wird wie folgt geändert: 68. u n v e r ä n d e r t

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „des
§ 264 Abs. 2,“ durch die Wörter „des
§ 264 Absatz 1a oder Absatz 2,“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter
„Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wör-
ter „Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“
ersetzt.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe „oder
Abs. 4“ gestrichen.

dd) In Buchstabe d werden die Wörter
„§ 285 Nr. 6, 7, 9 bis 14, 17 bis 29“
durch die Wörter „§ 285 Nummer 3a, 7,
9 bis 14a, 15a, 16 bis 33 oder Num-
mer 34“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe 㤠297
Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297
Absatz 1a, 2 oder 3“ ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“
durch das Wort „Konzernanhang“ er-
setzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4
oder Abs. 5“ gestrichen.

d) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 315
Abs. 1 oder 4“ durch die Wörter „§ 315 Ab-
satz 1, 2, 4 oder Absatz 5“ ersetzt.

69. In § 341o Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Pensionsfonds“ die Wörter „§ 341l in Ver-
bindung mit“ eingefügt.

69. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

70. Dem Dritten Buch Vierter Abschnitt wird folgen-
der Dritter Unterabschnitt angefügt:

70. u n v e r ä n d e r t

„Dritter Unterabschnitt

Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unter-
nehmen des Rohstoffsektors

Erster Titel

Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 341q

Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesell-
schaften mit Sitz im Inland, die in der mineralge-
winnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag
in Primärwäldern betreiben, wenn auf sie nach
den Vorschriften des Dritten Buchs die für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Zweiten Abschnitts anzuwenden sind. Satz 1 gilt
entsprechend für Personenhandelsgesellschaften
im Sinne des § 264a Absatz 1.

§ 341r

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Unterabschnitts sind

1. Tätigkeiten in der mineralgewinnenden In-
dustrie: Tätigkeiten auf dem Gebiet der Ex-
ploration, Prospektion, Entdeckung, Weiter-
entwicklung und Gewinnung von Minera-
lien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder ande-
ren Stoffen in den Wirtschaftszweigen, die in
Anhang I Abschnitt B Abteilung 05 bis 08
der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 zur Aufstellung der sta-
tistischen Systematik der Wirtschaftszweige
NACE Revision 2 und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates
sowie einiger Verordnungen der EG über be-
stimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393
vom 30.12.2006, S. 1) aufgeführt sind;

Drucksache 18/5256 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. Kapitalgesellschaften, die Holzeinschlag in
Primärwäldern betreiben: Kapitalgesell-
schaften, die auf den in Anhang I Ab-
schnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführten
Gebieten in natürlich regenerierten Wäldern
mit einheimischen Arten, in denen es keine
deutlich sichtbaren Anzeichen für menschli-
che Eingriffe gibt und die ökologischen Pro-
zesse nicht wesentlich gestört sind, tätig
sind;

3. Zahlungen: als Geldleistung oder Sachleis-
tung entrichtete Beträge im Zusammenhang
mit Tätigkeiten in der mineralgewinnenden
Industrie oder dem Betrieb des Holzein-
schlags in Primärwäldern, wenn sie auf ei-
nem der nachfolgend bezeichneten Gründe
beruhen:

a) Produktionszahlungsansprüche,

b) Steuern, die auf die Erträge, die Produk-
tion oder die Gewinne von Kapitalge-
sellschaften erhoben werden; ausge-
nommen sind Verbrauchssteuern, Um-
satzsteuern, Mehrwertsteuern sowie
Lohnsteuern der in Kapitalgesellschaf-
ten beschäftigten Arbeitnehmer und
vergleichbare Steuern,

c) Nutzungsentgelte,

d) Dividenden und andere Gewinnaus-
schüttungen aus Gesellschaftsanteilen,

e) Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und
Produktionsboni,

f) Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren
sowie sonstige Gegenleistungen für Li-
zenzen oder Konzessionen sowie

g) Zahlungen für die Verbesserung der
Infrastruktur;

4. staatliche Stellen: nationale, regionale oder
lokale Behörden eines Mitgliedstaats der Eu-
ropäischen Union, eines anderen Vertrags-
staats des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaats
einschließlich der von einer Behörde kon-
trollierten Abteilungen oder Agenturen so-
wie Unternehmen, auf die eine dieser Behör-
den im Sinne von § 290 beherrschenden Ein-
fluss ausüben kann;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

5. Projekte: die Zusammenfassung operativer
Tätigkeiten, die die Grundlage für Zahlungs-
verpflichtungen gegenüber einer staatlichen
Stelle bilden und sich richten nach

a) einem Vertrag, einer Lizenz, einem
Mietvertrag, einer Konzession oder ei-
ner ähnlichen rechtlichen Vereinbarung
oder

b) einer Gesamtheit von operativ und geo-
grafisch verbundenen Verträgen, Lizen-
zen, Mietverträgen oder Konzessionen
oder damit verbundenen Vereinbarun-
gen mit einer staatlichen Stelle, die im
Wesentlichen ähnliche Bedingungen
vorsehen;

6. Zahlungsberichte: Berichte über Zahlungen
von Kapitalgesellschaften an staatliche Stel-
len im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in
der mineralgewinnenden Industrie oder mit
dem Betrieb des Holzeinschlags in Primär-
wäldern;

7. Konzernzahlungsberichte: Zahlungsberichte
von Mutterunternehmen über Zahlungen al-
ler einbezogenen Unternehmen an staatliche
Stellen auf konsolidierter Ebene, die in Zu-
sammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mine-
ralgewinnenden Industrie oder mit dem Be-
trieb des Holzeinschlags in Primärwäldern
stehen;

8. Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr der Ka-
pitalgesellschaft oder des Mutterunterneh-
mens, das den Zahlungsbericht oder Kon-
zernzahlungsbericht zu erstellen hat.

Zweiter Titel

Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und
Offenlegung

§ 341s

Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Be-
freiungen

(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des
§ 341q haben jährlich einen Zahlungsbericht zu
erstellen.

Drucksache 18/5256 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Ist die Kapitalgesellschaft in den von
ihr oder einem anderen Unternehmen mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erstellten
Konzernzahlungsbericht einbezogen, braucht sie
keinen Zahlungsbericht zu erstellen. In diesem
Fall hat die Kapitalgesellschaft im Anhang des
Jahresabschlusses anzugeben, bei welchem Un-
ternehmen sie in den Konzernzahlungsbericht ein-
bezogen ist und wo dieser erhältlich ist.

(3) Hat die Kapitalgesellschaft einen Be-
richt im Einklang mit den Rechtsvorschriften ei-
nes Drittstaats, dessen Berichtspflichten die Euro-
päische Kommission im Verfahren nach Arti-
kel 47 der Richtlinie 2013/34/EU als gleichwertig
bewertet hat, erstellt und diesen Bericht nach
§ 341w offengelegt, braucht sie den Zahlungsbe-
richt nicht zu erstellen. Auf die Offenlegung die-
ses Berichts ist § 325a Absatz 1 Satz 3 entspre-
chend anzuwenden.

§ 341t

Inhalt des Zahlungsberichts

(1) In dem Zahlungsbericht hat die Kapital-
gesellschaft anzugeben, welche Zahlungen sie im
Berichtszeitraum an staatliche Stellen im Zusam-
menhang mit ihrer Geschäftstätigkeit in der mine-
ralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb
des Holzeinschlags in Primärwäldern geleistet
hat. Andere Zahlungen dürfen in den Zahlungsbe-
richt nicht einbezogen werden. Hat eine zur Er-
stellung eines Zahlungsberichts verpflichtete Ka-
pitalgesellschaft in einem Berichtszeitraum an
keine staatliche Stelle berichtspflichtige Zahlun-
gen geleistet, hat sie im Zahlungsbericht für den
betreffenden Berichtszeitraum nur anzugeben,
dass eine Geschäftstätigkeit in der mineralgewin-
nenden Industrie ausgeübt oder Holzeinschlag in
Primärwäldern betrieben wurde, ohne dass Zah-
lungen geleistet wurden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Die Kapitalgesellschaft hat nur über
staatliche Stellen zu berichten, an die sie Zahlun-
gen unmittelbar erbracht hat; das gilt auch dann,
wenn eine staatliche Stelle die Zahlung für meh-
rere verschiedene staatliche Stellen einzieht.

(3) Ist eine staatliche Stelle stimmberech-
tigter Gesellschafter oder Aktionär der Kapitalge-
sellschaft, so müssen gezahlte Dividenden oder
Gewinnanteile nur berücksichtigt werden, wenn
sie

1. nicht unter denselben Bedingungen wie an
andere Gesellschafter oder Aktionäre mit
vergleichbaren Anteilen oder Aktien glei-
cher Gattung gezahlt wurden oder

2. anstelle von Produktionsrechten oder Nut-
zungsentgelten gezahlt wurden.

(4) Die Kapitalgesellschaft braucht Zah-
lungen unabhängig davon, ob sie als eine Einmal-
zahlung oder als eine Reihe verbundener Zahlun-
gen geleistet werden, nicht in dem Zahlungsbe-
richt zu berücksichtigen, wenn sie im Berichts-
zeitraum 100 000 Euro unterschreiten. Im Falle ei-
ner bestehenden Vereinbarung über regelmäßige
Zahlungen ist der Gesamtbetrag der verbundenen
regelmäßigen Zahlungen oder Raten im Berichts-
zeitraum zu betrachten. Eine staatliche Stelle, an
die im Berichtszeitraum insgesamt weniger als
100 000 Euro gezahlt worden sind, braucht im
Zahlungsbericht nicht berücksichtigt zu werden.

(5) Werden Zahlungen als Sachleistungen
getätigt, werden sie ihrem Wert und gegebenen-
falls ihrem Umfang nach berücksichtigt. Im Zah-
lungsbericht ist gegebenenfalls zu erläutern, wie
der Wert festgelegt worden ist.

(6) Bei der Angabe von Zahlungen wird auf
den Inhalt der betreffenden Zahlung oder Tätig-
keit und nicht auf deren Form Bezug genommen.
Zahlungen und Tätigkeiten dürfen nicht künstlich
mit dem Ziel aufgeteilt oder zusammengefasst
werden, die Anwendung dieses Unterabschnitts
zu umgehen.

Drucksache 18/5256 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 341u

Gliederung des Zahlungsberichts

(1) Der Zahlungsbericht ist nach Staaten zu
gliedern. Für jeden Staat hat die Kapitalgesell-
schaft diejenigen staatlichen Stellen zu bezeich-
nen, an die sie innerhalb des Berichtszeitraums
Zahlungen geleistet hat. Die Bezeichnung der
staatlichen Stelle muss eine eindeutige Zuordnung
ermöglichen. Dazu genügt es in der Regel, die
amtliche Bezeichnung der staatlichen Stelle zu
verwenden und zusätzlich anzugeben, an wel-
chem Ort und in welcher Region des Staates die
Stelle ansässig ist. Die Kapitalgesellschaft braucht
die Zahlungen nicht danach aufzugliedern, auf
welche Rohstoffe sie sich beziehen.

(2) Zu jeder staatlichen Stelle hat die Kapi-
talgesellschaft folgende Angaben zu machen:

1. den Gesamtbetrag aller an diese staatliche
Stelle geleisteten Zahlungen und

2. die Gesamtbeträge getrennt nach den in
§ 341r Nummer 3 Buchstabe a bis g benann-
ten Zahlungsgründen; zur Bezeichnung der
Zahlungsgründe genügt die Angabe des nach
§ 341r Nummer 3 maßgeblichen Buchsta-
bens.

(3) Wenn Zahlungen an eine staatliche
Stelle für mehr als ein Projekt geleistet wurden,
sind für jedes Projekt ergänzend folgende Anga-
ben zu machen:

1. eine eindeutige Bezeichnung des Projekts,

2. den Gesamtbetrag aller in Bezug auf das Pro-
jekt an diese staatliche Stelle geleisteten
Zahlungen und

3. die Gesamtbeträge getrennt nach den in
§ 341r Nummer 3 Buchstabe a bis g benann-
ten Zahlungsgründen, die an diese staatliche
Stelle in Bezug auf das Projekt geleistet wur-
den; zur Bezeichnung der Zahlungsgründe
genügt die Angabe des nach § 341r Num-
mer 3 maßgeblichen Buchstabens.

(4) Angaben nach Absatz 3 sind nicht er-
forderlich für Zahlungen zur Erfüllung von Ver-
pflichtungen, die der Kapitalgesellschaft ohne Zu-
ordnung zu einem bestimmten Projekt auferlegt
werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 341v

Konzernzahlungsbericht; Befreiung

(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des
§ 341q, die Mutterunternehmen (§ 290) sind, ha-
ben jährlich einen Konzernzahlungsbericht zu er-
stellen. Mutterunternehmen sind auch dann in der
mineralgewinnenden Industrie tätig oder betrei-
ben Holzeinschlag in Primärwäldern, wenn diese
Voraussetzungen nur auf eines ihrer Tochterun-
ternehmen zutreffen.

(2) Ein Mutterunternehmen ist nicht zur Er-
stellung eines Konzernzahlungsberichts ver-
pflichtet, wenn es zugleich ein Tochterunterneh-
men eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(3) In den Konzernzahlungsbericht sind das
Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen
unabhängig von deren Sitz einzubeziehen; die auf
den Konzernabschluss angewandten Vorschriften
sind entsprechend anzuwenden, soweit in den
nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist.

(4) Unternehmen, die nicht in der mineral-
gewinnenden Industrie tätig sind und keinen
Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, sind
nicht nach Absatz 3 einzubeziehen. Ein Unterneh-
men braucht nicht in den Konzernzahlungsbericht
einbezogen zu werden, wenn es

1. nach § 296 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nicht
in den Konzernabschluss einbezogen wurde,

2. nach § 296 Absatz 1 Nummer 2 nicht in den
Konzernabschluss einbezogen wurde und die
für die Erstellung des Konzernzahlungsbe-
richts erforderlichen Angaben ebenfalls nur
mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder
ungebührlichen Verzögerungen zu erhalten
sind.

(5) Auf den Konzernzahlungsbericht sind
die §§ 341s bis 341u entsprechend anzuwenden.
Im Konzernzahlungsbericht sind konsolidierte
Angaben über alle Zahlungen an staatliche Stellen
zu machen, die von den einbezogenen Unterneh-
men im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der
mineralgewinnenden Industrie oder mit dem

Drucksache 18/5256 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Holzeinschlag in Primärwäldern geleistet worden
sind. Das Mutterunternehmen braucht die Zahlun-
gen nicht danach aufzugliedern, auf welche Roh-
stoffe sie sich beziehen.

§ 341w

Offenlegung

(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapital-
gesellschaften haben für diese den Zahlungsbe-
richt spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstich-
tag elektronisch in deutscher Sprache beim Betrei-
ber des Bundesanzeigers einzureichen und unver-
züglich nach Einreichung im Bundesanzeiger be-
kannt machen zu lassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die ge-
setzlichen Vertreter von Mutterunternehmen, die
einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen haben.

(3) § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 so-
wie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten
entsprechend.

Dritter Titel

Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

§ 341x

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-
glied des vertretungsberechtigten Organs oder des
Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft

1. bei der Erstellung eines Zahlungsberichts ei-
ner Vorschrift des § 341t Absatz 1, 2, 3, 5
oder Absatz 6 oder des § 341u Absatz 1, 2
oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Glie-
derung des Zahlungsberichts zuwiderhandelt
oder

2. bei der Erstellung eines Konzernzahlungsbe-
richts einer Vorschrift des § 341v Absatz 4
Satz 1 in Verbindung mit § 341t Absatz 1, 2,
3, 5 oder Absatz 6 oder mit § 341u Absatz 1,
2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die
Gliederung des Konzernzahlungsberichts
zuwiderhandelt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet wer-
den.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das
Bundesamt für Justiz.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3
gelten auch für die Mitglieder der gesetzlichen
Vertretungsorgane von Personenhandelsgesell-
schaften im Sinne des § 341q Satz 2.

§ 341y

Ordnungsgeldvorschriften

(1) Gegen die Mitglieder des vertretungs-
berechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im
Sinne des § 341q oder eines Mutterunternehmens
im Sinne des § 341v, die § 341w hinsichtlich der
Pflicht zur Offenlegung des Zahlungsberichts
oder Konzernzahlungsberichts nicht befolgen, hat
das Bundesamt für Justiz in entsprechender An-
wendung der §§ 335 bis 335b ein Ordnungsgeld-
verfahren durchzuführen. Das Verfahren kann
auch gegen die Kapitalgesellschaft gerichtet wer-
den.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann eine Ka-
pitalgesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie
im Sinne des § 341q in der mineralgewinnenden
Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primär-
wäldern betreibt, und eine angemessene Frist set-
zen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt die
Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist keine Er-
klärung ab, wird für die Einleitung des Verfahrens
nach Absatz 1 vermutet, dass die Gesellschaft in
den Anwendungsbereich des § 341q fällt. Die
Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,
wenn das Bundesamt für Justiz Anlass für die An-
nahme hat, dass eine Kapitalgesellschaft ein Mut-
terunternehmen im Sinne des § 341v Absatz 1 ist.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten ent-
sprechend für Personenhandelsgesellschaften im
Sinne des § 341q Satz 2.“

71. In § 342b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“
ersetzt.

71. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5256 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Artikel 67 Absatz 7 wird aufgehoben. 1. u n v e r ä n d e r t

2. Folgender … [einsetzen: nächster bei der Verkün-
dung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Ab-
schnitt wird angefügt:

2. Folgender … [einsetzen: nächster bei der Verkün-
dung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Ab-
schnitt wird angefügt:

„… [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt

„… [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt

Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Um-
setzungsgesetz

Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Um-
setzungsgesetz

Artikel … [einsetzen: nächster bei der Verkün-
dung freier Artikel mit Zählbezeichnung]

Artikel … [einsetzen: nächster bei der Verkün-
dung freier Artikel mit Zählbezeichnung]

(1) Die §§ 255, 264, 264b, 265, 267a Ab-
satz 3, §§ 268, 271, 272, 274a, 275, 276, 277 Ab-
satz 3, die §§ 284, 285, 286, 288, 289, 291, 292,
294, 296 bis 298, 301, 307, 309, 310, 312 bis
315a, 317, 322, 325, 326, 328, 331, 334, 336 bis
340a, 340e, 340i, 340n, 341a, 341b, 341j sowie
341n des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle]
sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse
sowie Lage- und Konzernlageberichte für das
nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden. Mit Ausnahme von den
§§ 331, 334, 340n und 341n können die in Satz 1
bezeichneten Vorschriften auf nach dem 31. De-
zember 2014 beginnende Geschäftsjahre ange-
wendet werden, jedoch nur insgesamt; wird davon
kein Gebrauch gemacht, sind auf frühere Ge-
schäftsjahre die Bestimmungen des Dritten Buchs
des Handelsgesetzbuchs in der bis zum … [einset-
zen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach

(1) Die §§ 255, 264, 264b, 265, 267a Ab-
satz 3, die §§ 268, 271, 272, 274a, 275, 276, 277
Absatz 3, die §§ 284, 285, 286, 288, 289, 291,
292, 294, 296 bis 298, 301, 307, 309, 310, 312 bis
315a, 317, 322, 325, 326, 328, 331, 334, 336 bis
340a, 340e, 340i, 340n, 341a, 341b, 341j sowie
341n des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle]
sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse
sowie Lage- und Konzernlageberichte für das
nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichne-
ten Vorschriften sowie § 277 Absatz 4 und § 278
des Handelsgesetzbuchs in der bis zum … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9
Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind
letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte
für ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Ge-
schäftsjahr.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften sowie § 277 Absatz 4 und § 278 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 1
dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind letztmals
anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse
sowie Lage- und Konzernlageberichte für ein vor
dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr.
Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch
gemacht, sind die in Satz 3 bezeichneten Vor-
schriften auf das betreffende Geschäftsjahr nicht
mehr anzuwenden. In diesem Fall ist im Anhang
oder Konzernanhang darauf hinzuweisen, dass
der Jahres- oder Konzernabschluss bereits nach
Maßgabe des Handelsgesetzbuchs in der Fassung
des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes aufge-
stellt wird.

(2) Die §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Ab-
satz 1 sowie § 293 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle] dürfen erstmals auf Jahres- und Kon-
zernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlage-
berichte für das nach dem 31. Dezember 2013 be-
ginnende Geschäftsjahr angewendet werden, je-
doch nur insgesamt. Wird von der vorgezogenen
Anwendung der §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Ab-
satz 1 oder § 293 in der Fassung des Bilanzricht-
linie-Umsetzungsgesetzes kein Gebrauch ge-
macht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften
erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse,
Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem
31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr an-
zuwenden; in diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 bis
6 entsprechend.

(2) Die §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Ab-
satz 1 sowie § 293 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle] dürfen erstmals auf Jahres- und Kon-
zernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlage-
berichte für das nach dem 31. Dezember 2013 be-
ginnende Geschäftsjahr angewendet werden, je-
doch nur insgesamt. Wird von der vorgezogenen
Anwendung der §§ 267, 267a Absatz 1, von § 277
Absatz 1 oder § 293 in der Fassung des Bilanz-
richtlinie-Umsetzungsgesetzes kein Gebrauch ge-
macht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften
erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse,
Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem
31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr an-
zuwenden; in diesem Fall sind die §§ 267, 267a
Absatz 1, § 277 Absatz 1 und § 293 des Handels-
gesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Da-
tum der Verkündung des Bilanzrichtlinie-Um-
setzungsgesetzes] geltenden Fassung letztmals
auf das vor dem 1. Januar 2016 endende Ge-
schäftsjahr anzuwenden. Bei der erstmaligen
Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vor-
schriften ist im Anhang oder Konzernanhang
auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatz-
erlöse hinzuweisen und unter nachrichtlicher
Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des
Vorjahres, der sich aus der Anwendung von
§ 277 Absatz 1 in der Fassung des Bilanzricht-
linie-Umsetzungsgesetzes ergeben haben
würde, zu erläutern.

Drucksache 18/5256 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) § 8b und die Vorschriften des Dritten
Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Drit-
ten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der Fassung
des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind
erstmals auf Zahlungsberichte und Konzernzah-
lungsberichte für ein nach dem … [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 1 dieses
Gesetzes] beginnendes Geschäftsjahr anzuwen-
den.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) § 253 Absatz 3 Satz 3 des Handelsge-
setzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetzes findet erstmals auf immate-
rielle Vermögensgegenstände des Anlagevermö-
gens Anwendung, die nach dem 31. Dezember
2015 aktiviert werden. § 253 Absatz 3 Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
richtlinie-Umsetzungsgesetzes findet erstmals auf
Geschäfts- oder Firmenwerte im Sinne des § 246
Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Anwen-
dung, die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in
Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31.
Dezember 2015 begonnen haben. Absatz 1 Satz 2
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einer
vorgezogenen Anwendung der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Vorschriften auch § 253 Absatz 3
und 5 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes anzuwen-
den ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Aufwendungen aus der Anwendung des
Artikels 67 Absatz 1 und 2 sind in der Gewinn-
und Verlustrechnung innerhalb der sonstigen be-
trieblichen Aufwendungen als „Aufwendungen
nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 EGHGB“ und Er-
träge hieraus innerhalb der sonstigen betriebli-
chen Erträge als „Erträge nach Artikel 67 Absatz 1
und 2 EGHGB“ gesondert anzugeben.“

(5) u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Publizitätsgesetzes Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969
(BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969
(BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „die
§§ 265,“ durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a
sowie die §§ 265,“ und die Angabe „275, 277

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

und 278“ durch die Angabe „275 und 277“
ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „285
Nr. 1 bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29“ durch die
Wörter „285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a,
17 bis 34“ ersetzt.

c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Un-
ternehmen im Sinne des § 264d des Handels-
gesetzbuchs haben unabhängig von ihrer
Rechtsform“ durch die Wörter „Unterneh-
men, die in sinngemäßer Anwendung des
§ 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmark-
torientiert sind, haben“ ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 3 Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:

„5. die durchschnittliche Zahl der in den
letzten zwölf Monaten vor dem Ab-
schlussstichtag beschäftigten Arbeit-
nehmer.“

2. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§ 325 Abs. 1, 2,
2a, 2b, 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1
bis 2b, 4 bis 6“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 291“ durch die Wörter „die §§ 291 und
292“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 13 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤠2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „nach
§ 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer
nach Absatz 4 in Verbindung mit § 292 des
Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsver-
ordnung“ durch die Wörter „nach den §§ 291
und 292 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 330 des Handelsgesetzbuchs
über den Erlass von Rechtsverordnungen gilt
auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernab-
schlüsse, Konzernlageberichte und Teilkon-
zernlageberichte nach diesem Abschnitt.“

5. In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 291
des Handelsgesetzbuchs oder einer nach § 13
Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 292

5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5256 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverord-
nung“ durch die Wörter „nach den §§ 291 und 292
des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

6. In § 17 Nummer 3 werden die Wörter „§ 291 des
Handelsgesetzbuchs oder auf Grund einer nach
§ 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 292 des Handels-
gesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung“ durch
die Wörter „den §§ 291 und 292 des Handelsge-
setzbuchs“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter
„Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wör-
ter „Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“
ersetzt.

bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort
„Vorschrift“ die Wörter „des § 264 Ab-
satz 1a,“ eingefügt und wird die Angabe
„§§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7“
durch die Wörter „§§ 266, 268 Ab-
satz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7“ ersetzt.

cc) In Buchstabe e werden die Wörter
„§ 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 29“
durch die Wörter „§ 285 Nummer 1 bis
4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 33 oder Num-
mer 34“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe 㤠297
Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297
Absatz 1a, 2 oder 3“ ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“
durch das Wort „Konzernanhang“ er-
setzt.

8. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt: 8. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die §§ 5, 9, 11, 13 Absatz 3 und 4 sowie
die §§ 14, 17 und 20 in der Fassung des Bilanz-
richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom … [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] sind
erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2015 beginnen. Auf vor dem 1. Januar
2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 5,
9, 11, 13, 14, 17 und 20 in der bis zum … [einset-
zen: Datum vor dem Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fas-

„(5) Die §§ 5, 9, 11, 13 Absatz 3 und 4 sowie
die §§ 14, 17 und 20 in der Fassung des Bilanz-
richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom … [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] sind
erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2015 beginnen. Auf vor dem 1. Januar
2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 5,
9, 11, 13, 14, 17 und 20 in der bis zum … [einset-
zen: Datum vor dem Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung anwendbar.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

sung anwendbar. Die in Satz 1 bezeichneten Vor-
schriften können auf ein nach dem 31. Dezember
2014 beginnendes Geschäftsjahr angewendet
werden, jedoch nur insgesamt und nur in Verbin-
dung mit den in Artikel … [einsetzen: Zählbe-
zeichnung des mit Artikel 2 Nummer 2 eingefügten
Artikels] Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch genannten Vorschriften. Arti-
kel … [einsetzen: Zählbezeichnung des mit Artikel
2 Nummer 2 eingefügten Artikels] Absatz 1 Satz 5
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
ist entsprechend anzuwenden.“

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Aktiengesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „und von bei der
steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebilde-
ten Passivposten, die nicht im Sonderposten
mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dür-
fen,“ gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bi-
lanz gesondert auszuweisen; er kann auch im
Anhang angegeben werden.“

2. Dem § 152 Absatz 4 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Ab-
sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Angaben in der Bilanz zu machen sind.“

3. § 160 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Zahl der Aktien jeder Gattung,
wobei zu Nennbetragsaktien der
Nennbetrag und zu Stückaktien
der rechnerische Wert für jede von
ihnen anzugeben ist, sofern sich

Drucksache 18/5256 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

diese Angaben nicht aus der Bi-
lanz ergeben; davon sind Aktien,
die bei einer bedingten Kapitaler-
höhung oder einem genehmigten
Kapital im Geschäftsjahr gezeich-
net wurden, jeweils gesondert an-
zugeben;“.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die Zahl der Bezugsrechte gemäß
§ 192 Absatz 2 Nummer 3;“.

cc) Nummer 6 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 8 ist
nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften,
die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne
des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
sind. Absatz 1 Nummer 2 ist auf diese Akti-
engesellschaften mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass die Gesellschaft nur Angaben zu
von ihr selbst oder durch eine andere Person
für Rechnung der Gesellschaft erworbenen
und gehaltenen eigenen Aktien machen muss
und über die Verwendung des Erlöses aus
der Veräußerung eigener Aktien nicht zu be-
richten braucht.“

4. In § 209 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wer-
den jeweils die Wörter „§§ 242 bis 256, 264 bis
274“ durch die Wörter „§§ 242 bis 256a, 264 bis
274a“ ersetzt.

5. Dem § 240 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesell-
schaft (§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs),
braucht sie Satz 3 nicht anzuwenden.“

6. In § 256 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die
Angabe „bis 256“ durch die Angabe „bis 256a“
ersetzt.

7. § 261 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „bis 256“ durch
die Angabe „bis 256a“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalge-
sellschaft (§ 267 Absatz 1 des Handelsge-
setzbuchs), hat sie die Sätze 3 und 4 nur an-
zuwenden, wenn die Voraussetzungen des

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 264 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetz-
buchs unter Berücksichtigung der nach die-
sem Abschnitt durchgeführten Sonderprü-
fung vorliegen.“

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz

Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz

Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsge-
setzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird folgender § 26… [einsetzen: bei der Ver-
kündung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:

Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsge-
setzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird folgender § 26… [einsetzen: bei der Ver-
kündung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:

„§ 26… [einsetzen: bei der Verkündung nächster
freier Buchstabenzusatz]

„§ 26… [einsetzen: bei der Verkündung nächster
freier Buchstabenzusatz]

Übergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umset-
zungsgesetz

Übergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umset-
zungsgesetz

Die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des
Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle] sind erstmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse anzuwenden, die sich auf ein
nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäfts-
jahr beziehen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die
sich auf ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Ge-
schäftsjahr beziehen, bleiben die §§ 58, 152, 160, 209,
240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der bis zum …
[einsetzen: Datum vor dem Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung an-
wendbar. Macht eine Gesellschaft von dem in Artikel …
[einsetzen: Zählbezeichnung des mit Artikel 2 Num-
mer 2 eingefügten Artikels] Absatz 1 Satz 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch geregelten
Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung Gebrauch, hat
sie auch die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des
Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungs-
datum und Fundstelle] anzuwenden. Artikel … [einset-
zen: Zählbezeichnung des mit Artikel 2 Nummer 2 ein-
gefügten Artikels] Absatz 1 Satz 5 des Einführungsge-
setzes zum Handelsgesetzbuch ist entsprechend anzu-
wenden.“

Die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des
Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle] sind erstmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse anzuwenden, die sich auf ein
nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäfts-
jahr beziehen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die
sich auf ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Ge-
schäftsjahr beziehen, bleiben die §§ 58, 152, 160, 209,
240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der bis zum …
[einsetzen: Datum vor dem Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung an-
wendbar.“

Drucksache 18/5256 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung

u n v e r ä n d e r t

§ 29 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „und von bei der steu-
errechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Pas-
sivposten, die nicht im Sonderposten mit Rückla-
geanteil ausgewiesen werden dürfen,“ gestrichen.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz ge-
sondert auszuweisen; er kann auch im Anhang an-
gegeben werden.“

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Einführungsgesetzes zum Gesetz
betreffend

die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Änderung des Einführungsgesetzes zum Gesetz
betreffend

die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Dem Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 23.
Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird folgender § 5 ange-
fügt:

Dem Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 23.
Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird folgender § 5 ange-
fügt:

㤠5 㤠5

Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umset-
zungsgesetz

Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umset-
zungsgesetz

§ 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung in der Fassung des Bilanz-
richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle] ist erstmals auf
Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31.
Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwen-
den. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein vor
dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr bleibt

§ 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung in der Fassung des Bilanz-
richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle] ist erstmals auf
Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31.
Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwen-
den. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein vor
dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr bleibt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der bis zum … [einsetzen: Da-
tum vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz
1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwendbar.
Macht eine Gesellschaft von dem in Artikel … [einset-
zen: Zählbezeichnung des mit Artikel 2 Nummer 2 ein-
gefügten Artikels] Absatz 1 Satz 2 des Einführungsge-
setzes zum Handelsgesetzbuch geregelten Wahlrecht
zur vorzeitigen Anwendung Gebrauch, hat sie auch §
29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der Fassung des Bilanzrichtli-
nie-Umsetzungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle] anzuwenden. Artikel …
[einsetzen: Zählbezeichnung des mit Artikel 2 Nummer
2 eingefügten Artikels] Absatz 1 Satz 5 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ist entspre-
chend anzuwenden.“

§ 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der bis zum … [einsetzen: Da-
tum vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz
1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwendbar.“

Artikel 8 Artikel 8

Änderung sonstigen Bundesrechts Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung
vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch
… geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤤 266, 268
Abs. 2 und § 275“ durch die Angabe
„§§ 266 und 275“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie
von der Anwendung ab,“ durch die
Wörter „Nehmen die Krankenhäuser
nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1
in Anspruch,“ ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Nehmen die Krankenhäuser nach
Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht
in Anspruch, haben sie außerhalb des
handelsrechtlichen Jahresabschlusses
zusätzlich gesonderte Dokumente be-
stehend aus den in Satz 2 näher bezeich-
neten Unterlagen zu erstellen.“

b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Ab-
satz 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

Drucksache 18/5256 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 264 Abs. 2“
durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a und 2“ und
werden die Wörter „Abs. 4 Satz 1 und § 284
Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 4
und § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Absatz 3, § 10 Nummer 2, die
Gliederung der Gewinn- und Verlustrech-
nung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen
für die Buchführung in der Fassung des Bi-
lanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fund-
stelle] sind erstmals auf den Jahresabschluss
für das nach dem 31. Dezember 2015 begin-
nende Geschäftsjahr und die gegebenenfalls
hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Ab-
satz 3 Satz 3 anzuwenden.“

5. Anlage 2 Nummer 27 bis 32 wird durch die fol-
genden Nummern 27 und 28 ersetzt:

„27. Steuern (KUGr. 730)
…………………………
………

davon vom Einkommen und vom Ertrag
………………………

28. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
…………………… ………“.

6. In der Anlage 4 wird in der Kontenklasse 5 die
Kontenuntergruppe 590 und in der Kontenklasse 7
die Kontenuntergruppe 792 gestrichen.

(2) § 71 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) § 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(3) u n v e r ä n d e r t

1. In Nummer 1 wird die Angabe „4 840 000 Euro“
durch die Angabe „6 000 000 Euro“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. In Nummer 2 wird die Angabe „9 680 000 Euro“
durch die Angabe „12 000 000 Euro“ ersetzt.

(4) Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
folgender Artikel 103… [einsetzen: bei der Verkün-
dung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:

(4) u n v e r ä n d e r t

„Artikel 103… [einsetzen: bei der Verkündung nächs-
ter freier Buchstabenzusatz]

Überleitungsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umset-
zungsgesetz

§ 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung in der Fas-
sung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] ist
erstmals auf Verfahren anzuwenden, deren Eröffnung
nach dem 31. Dezember 2015 beantragt worden ist.“

(5) In Nummer 1124 der Anlage (Kostenver-
zeichnis) des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23.
Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch …
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Kleinst-
kapitalgesellschaft“ die Wörter „oder Kleinstgenossen-
schaft“ eingefügt.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) § 4 der Konzernabschlussbefreiungsverord-
nung vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

(6) u n v e r ä n d e r t

㤠4

Diese Verordnung ist letztmalig anzuwenden auf
Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1.
Januar 2016 beginnen.“

(7) Die Unternehmensregisterverordnung vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(7) u n v e r ä n d e r t

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Han-
delsgesetzbuchs)“ die Wörter „oder Kleinstgenos-
senschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handels-
gesetzbuchs)“ eingefügt.

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden je-
weils nach dem Wort „Kleinstkapitalgesellschaf-
ten“ die Wörter „oder Kleinstgenossenschaften“
eingefügt.

Drucksache 18/5256 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Satz 2 und
3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3“
ersetzt.

4. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Han-
delsgesetzbuchs)“ die Wörter „oder Kleinstgenos-
senschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handels-
gesetzbuchs)“ eingefügt.

5. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Kleinstkapitalgesellschaft“ die Wörter „oder
Kleinstgenossenschaft“ eingefügt.

(8) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungs-
verordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680),
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

(8) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungs-
verordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680),
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284
Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 285
Nummer 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b,
Nummer 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29“
durch die Wörter „§ 284 Absatz 1, 2 Num-
mer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9
Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13
bis 26 und 28 bis 34“ ersetzt.

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284
Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 285
Nummer 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b,
Nummer 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29“
durch die Wörter „§ 284 Absatz 1, 2 Num-
mer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9
Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13
bis 26 und 28 bis 30, 32 bis 34“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 㤠268
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 284 Ab-
satz 3“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 33 wird folgender Absatz 8 angefügt: 2. u n v e r ä n d e r t

„(8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle]
ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse
für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Ge-
schäftsjahre anzuwenden.“

(9) In § 12 der Transparenzrichtlinie-Durchfüh-
rungsverordnung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408),
die zuletzt durch … geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 289 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
und § 315 Abs. 1 Satz 1 bis 5, Abs. 2 Nr. 1“ durch die
Wörter „§ 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 und dem
§ 315 Absatz 1 Satz 1 bis 5 sowie dem § 285 Num-
mer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25“ ersetzt.

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(10) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7“
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

2. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a“
ersetzt.

3. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 268 Abs. 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 268 Ab-
satz 3 bis 6“ ersetzt.

4. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
gestrichen.

5. Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fas-
sung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle] sind erstmals auf Jahresabschlüsse
und Lageberichte für nach dem 31. Dezember
2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für vor
dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre
bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum …
[einsetzen: Datum vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung anwendbar.“

(11) Die Verordnung über die Gliederung des
Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27.
Februar 1968 (BGBl. I S. 193), die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(11) u n v e r ä n d e r t

1. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in
der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Satz 1 dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung zu Gunsten eines Aus-
weises im Anhang zu verzichten, darf erstmals im
Jahresabschluss für ein nach dem 31. Dezember
2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr aus-
geübt werden. Auf Jahresabschlüsse für vor dem
1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt
§ 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum … [einsetzen:
Datum vor dem Tag des Inkrafttretens nach Arti-
kel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anwendbar.“

Drucksache 18/5256 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(12) Die Verordnung über Formblätter für die
Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsun-
ternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334),
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

(12) u n v e r ä n d e r t

1. § 1 Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „vom
15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175, 209)“
wird durch die Wörter „in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:

„Wohnungsunternehmen, die kleine Kapital-
gesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs sind, haben diese
Kosten gesondert in der Bilanz auszuweisen,
wenn sie von dem Wahlrecht nach § 1 Ab-
satz 2 keinen Gebrauch machen.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wohnungsunternehmen, die kleine Kapital-
gesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen
Satz 1 zweiter Halbsatz nicht anzuwenden.“

3. In § 2a Satz 1 werden die Wörter „zum Handels-
register“ durch die Wörter „elektronisch beim Be-
treiber des Bundesanzeigers“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

§ 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Um-
setzungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle] ist erstmals auf Jah-
resabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden,
das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. Auf
Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem
1. Januar 2016 beginnen, bleibt § 2 in der bis zum
… [einsetzen: Datum vor dem Tag des Inkrafttre-
tens nach Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung anwendbar.“

(13) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(13) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „der Vierte Ab-
schnitt“ durch die Wörter „der Erste Unterab-
schnitt des Vierten Abschnitts“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 34 wird wie folgt geändert: 2. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284
Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285 Nr. 3, 3a, 6,
7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16
bis 26 und 29“ durch die Wörter „§ 284 Ab-
satz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Num-
mer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Num-
mer 10 bis 11b, 13 bis 26 und 28 bis 34“ er-
setzt.

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284
Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285 Nr. 3, 3a, 6,
7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16
bis 26 und 29“ durch die Wörter „§ 284 Ab-
satz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Num-
mer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Num-
mer 10 bis 11b, 13 bis 26 und 28 bis 30, 32
bis 34“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 㤠268
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 284 Absatz 3“
ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

3. § 39 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 6 wird Absatz 1.

b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

c) Die Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 2
bis 4.

d) Absatz 13 wird Absatz 5.

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) § 34 Absatz 1 und 3 in der Fassung
des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle] ist erstmals auf Jahres- und Kon-
zernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2015 begin-
nen.“

(14) Die Versicherungsunternehmens-Rech-
nungslegungsverordnung vom 8. November 1994
(BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

(14) Die Versicherungsunternehmens-Rech-
nungslegungsverordnung vom 8. November 1994
(BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 51 wird wie folgt geändert: 1. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285
Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“
durch die Wörter „§ 285 Nummer 1 bis 3a,
7, 9 bis 14a, 15a bis 34“ ersetzt.

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285
Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“
durch die Wörter „§ 285 Nummer 1 bis 3a, 7,
9 bis 14a, 15a bis 30, 32 bis 34“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 284 Absatz 3“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

2. In § 52 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe
„§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter
„§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5256 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. In § 59 Absatz 1 wird die Angabe „4 bis 21“ durch
die Angabe „4 bis 26“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 64 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.

b) Absatz 7 wird Absatz 1.

c) Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben.

d) Die Absätze 11 bis 15 werden die Absätze 2
bis 6.

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die §§ 51, 52 und § 59 Absatz 1 in
der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset-
zungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle] sind erstmals
auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Ge-
schäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2015 beginnen.“

(15) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsver-
ordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

(15) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsver-
ordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 34 wird wie folgt geändert: 1. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285
Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“
durch die Wörter „285 Nummer 1 bis 3a, 7,
9 bis 14a sowie 15a bis 34“ ersetzt.

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285
Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“
durch die Wörter „285 Nummer 1 bis 3a, 7,
9 bis 14a sowie 15a bis 30, 32 bis 34“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 284 Absatz 3“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

2. In § 35 Nummer 3 wird die Angabe „§ 284 Abs. 2
Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2
Nummer 1 und 2“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt: 3. u n v e r ä n d e r t

„(6) Die §§ 34 und 35 in der Fassung des Bi-
lanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom … [ein-
setzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] sind
erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2015 beginnen.“

(16) In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1750, 3245), das zuletzt durch … geändert worden
ist, werden die Wörter „einen erheblichen Jahresfehl-
betrag im Sinne des § 275 Absatz 2 Nummer 20 des
Handelsgesetzbuchs hatte“ durch die Wörter „jeweils

(16) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des
Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbe-
trag auszuweisen hatte“ ersetzt.

(17) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

(17) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„Unterabschnitt 5

Sonstige Übergangsvorschriften

§ 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtli-
nie-Umsetzungsgesetz“.

2. In § 45 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 325
Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 325 Ab-
satz 1 Satz 2“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a“
ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 160 Absatz 1 wird nach dem Wort „insoweit“
das Wort „entsprechend“ eingefügt, werden die
Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 1 und 7,“ durch die
Angabe „§ 325 Absatz 1,“ sowie die Angabe
„§ 335“ durch die Wörter „die §§ 335 bis 335b“
ersetzt und wird nach den Wörtern „des Handels-
gesetzbuchs sind“ das Wort „entsprechend“ ein-
gefügt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 194 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a werden
die Wörter „der Vierten Richtlinie 78/660/EWG
des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Arti-
kel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über
den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimm-
ter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978,
S. 11), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie
2012/6/EU (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 3) geän-
dert worden ist,“ durch die Wörter „der Richtlinie
2013/34/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresab-
schluss, den konsolidierten Abschluss und damit
verbundene Berichte von Unternehmen bestimm-
ter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie
2006/43/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L
182 vom 29.6.2013, S. 19)“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/5256 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

6. Dem Kapitel 7 Abschnitt 2 wird folgender Unter-
abschnitt 5 angefügt:

6. Dem Kapitel 7 Abschnitt 2 wird folgender Unter-
abschnitt 5 angefügt:

„Unterabschnitt 5 „Unterabschnitt 5

Sonstige Übergangsvorschriften Sonstige Übergangsvorschriften

§ 356 § 356

Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Um-
setzungsgesetz

Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Um-
setzungsgesetz

Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanz-
richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom … [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] ist erst-
mals auf Jahresberichte und Jahresabschlüsse für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2015 beginnen. Das Gleiche gilt für
§ 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset-
zungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme auf
§ 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.“

Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanz-
richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom … [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] sind
erstmals auf Jahresberichte und Jahresabschlüsse
für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2015 beginnen. Das Gleiche gilt für
§ 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset-
zungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme auf
§ 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.“

(18) Die Prüfungsberichteverordnung vom 3.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

(18) u n v e r ä n d e r t

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie
folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt
Übergangsbestimmungen; Schlussvor-

schrift“.

b) Vor § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 21a Übergangsvorschrift zum Bilanz-
richtlinie-Umsetzungsgesetz“.

2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 289 Abs. 2
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 285 Nummer 33“ und
die Angabe „§ 315 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter
„§ 314 Absatz 1 Nummer 25“ ersetzt.

3. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

„Vierter Abschnitt
Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift“.

4. Vor § 22 wird folgender § 21a eingefügt:

㤠21a

Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Um-
setzungsgesetz

§ 2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzricht-
linie-Umsetzungsgesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle] ist erstmals
auf die Prüfung von Jahres- und Konzernab-
schlüssen für nach dem 31. Dezember 2015 begin-
nende Geschäftsjahre anzuwenden.“

(19) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23.
November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(19) entfällt

1. Dem § 61 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1
und die Anlage 4 Position (5) Nummer 1 in der
Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle] sind erstmals auf die Prüfung für
nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Ge-
schäftsjahre anzuwenden.“

2. In der Anlage 1 Position (7) Nummer 1 werden die
Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 3“ durch die
Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.

3. In der Anlage 4 Position (5) Nummer 1 werden die
Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 3“ durch die
Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.

(20) Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsver-
ordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

(19) u n v e r ä n d e r t

1. Der bisherige Wortlaut des § 24 wird Absatz 1 und
folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in
der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsge-
setzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle] ist erstmals auf die Prüfung für
nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Ge-
schäftsjahre anzuwenden.“

Drucksache 18/5256 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. In der Anlage Position (7) Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 284
Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.

(21) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Ver-
ordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

(20) u n v e r ä n d e r t

1. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Anlage 1 Position (4) Nummer 1 in
der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsge-
setzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle] ist erstmals auf die Prüfung für
nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Ge-
schäftsjahre anzuwenden.“

2. In der Anlage 1 Position (4) Nummer 1 werden
die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 3“ durch die
Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.

(22) In § 210 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungs-
vertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), das zuletzt durch … geändert worden ist, wer-
den die Wörter „Siebten Richtlinie 83/349/EWG des
Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54
Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung“ durch die Wörter „Richtlinie
2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den
konsolidierten Abschluss und damit verbundene Be-
richte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und
zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)“ ersetzt.

(21) u n v e r ä n d e r t

(23) Die Pflege-Buchführungsverordnung vom
22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(22) u n v e r ä n d e r t

1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 264
Abs. 2“ durch die Wörter „264 Absatz 1a und 2“
und die Angabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch
die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ er-
setzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤤 266, 268
Abs. 2 und § 275“ durch die Angabe
„§§ 266 und 275“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie
von der Anwendung ab,“ durch die
Wörter „Nehmen die Pflegeeinrichtun-
gen nach Satz 1 das Wahlrecht nach
Satz 1 in Anspruch,“ ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach
Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht
in Anspruch, haben sie außerhalb des
handelsrechtlichen Jahresabschlusses
zusätzlich gesonderte Dokumente be-
stehend aus den in Satz 2 näher bezeich-
neten Unterlagen zu erstellen.“

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Ab-
satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.

b) Absatz 7 wird Absatz 2.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt
für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der
Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2)
sowie die Kontenrahmen für die Buchfüh-
rung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Um-
setzungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfer-
tigungsdatum und Fundstelle] sind erstmals
auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. De-
zember 2015 beginnende Geschäftsjahre und
die gegebenenfalls hierauf bezogenen Doku-
mente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwen-
den.“

5. Anlage 1 Passivseite wird wie folgt geändert:

a) In Passivposten D Nummer 5 und 6 wird je-
weils die Angabe „*)“ durch die Angabe
„**)“ ersetzt.

b) Die Fußnote wird durch die folgenden Fuß-
noten ersetzt:

„*) Die Klammerhinweise auf den Konten-
rahmen entfallen in der Bilanz.

**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalge-
sellschaften.“

Drucksache 18/5256 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz im Ertragsposten Num-
mer 8 wird wie folgt gefasst:

„(KUGr. 48, 52, 53, 55)“.

b) Die Posten 29 bis 33 werden durch folgenden
Posten 29 ersetzt:

„29. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
…………. ……….“.

7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Kontenuntergruppen 400 bis
406 werden durch die folgenden Kontenun-
tergruppen 400 bis 407 ersetzt:

„400 Erträge aus Pflegeleistungen

ohne Pflegestufe

4000 Pflegekasse

4001 Sozialhilfeträger

4002 Selbstzahler

4003 Übrige

401 Erträge aus Pflegeleistungen

Pflegestufe I

4010 Pflegekasse

4011 Sozialhilfeträger

4012 Selbstzahler

4013 Übrige

402 Erträge aus Pflegeleistungen

Pflegestufe II

4020 Pflegekasse

4021 Sozialhilfeträger

4022 Selbstzahler

4023 Übrige

403 Erträge aus Pflegeleistungen

Pflegestufe III

4030 Pflegekasse

4031 Sozialhilfeträger

4032 Selbstzahler

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/5256

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

4033 Übrige

404 Erträge aus Pflegeleistungen

Härtefälle

4040 Pflegekasse

4041 Sozialhilfeträger

4042 Selbstzahler

4043 Übrige

405 Erträge auf Grund häuslicher Pflege
bei Verhinderung der Pflegeperson

406 Erträge auf Grund von Regelungen
über Pflegehilfsmittel

407 Sonstige Erträge“.

b) Die Kontengruppe 56 mit den Kontenunter-
gruppen 560, 561 und 562 und die Konten-
gruppe 78 mit den Kontenuntergruppen 780
bis 785 werden gestrichen.

Artikel 9 Artikel 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung
vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 6 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, tritt am 1. Januar 2019 außer Kraft.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung
vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 6 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, tritt am 1. Januar 2019 außer Kraft.

Drucksache 18/5256 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Heribert Hirte, Metin Hakverdi, Harald Petzold
(Havelland) und Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/4050 in seiner 89. Sitzung am 27. Februar 2015
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Finanz-
ausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung zur Mitberatung überwiesen.
Die Vorlage auf Drucksache 18/4351 hat der Deutsche Bundestag mit Drucksache 18/4495, Nr. 1.2 am
27. März 2015 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Fi-
nanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und Entwicklung zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/4050, 18/4351 in seiner 45. Sitzung am 17. Juni 2015
beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/4050, 18/4351 in seiner
46. Sitzung am 17. Juni 2015 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des aus der Be-
schlussempfehlung ersichtlichen Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. die Ablehnung des unter III. dieses Berichts wiedergegebenen Änderungsantrags der Fraktion DIE
LINKE. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf
Drucksachen 18/4050, 4351 in der Fassung des angenommenen Änderungsantrags. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN die Annahme der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD. Er empfiehlt Kenntnisnahme der Vorlage auf Drucksache 18/4351.
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat die Vorlagen auf Drucksachen
18/4050, 18/4351 in seiner 37. Sitzung am 17. Juni 2015 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/4050 in der Fassung des aus der Beschlussempfehlung ersicht-
lichen Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Er empfiehlt ebenfalls Kenntnisnahme der Vor-
lage auf Drucksache 18/4351.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 22. Sitzung am 25. Februar 2015
mit der Vorlage auf Drucksache 18/4050 (Bundesratsdrucksache 23/15) befasst und festgestellt, dass eine Nach-
haltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs aufgrund des Bezugs zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie durch die
Indikatoren wirtschaftliche Zukunftsvorsorge und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben sei. Hinsichtlich
der Auswirkungen auf den Indikator Entwicklungszusammenarbeit sei die Darstellung der Nachhaltigkeitsprü-
fung nicht plausibel. Eine Prüfbitte sei aber nicht erforderlich.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/4050 in seiner 43. Sitzung
am 4. März 2015 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 51. Sit-
zung am 22. April 2015 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/5256

Dr. Heidi Feldt Beratung entwicklungs- und umweltpolitischer Prozesse, Berlin
unabhängige Beraterin

Prof. Dr. Joachim Hennrichs Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bilanz- und Steuerrecht, Köln

Andreas Hübers ONE, Berlin, Politischer Referent

Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW), Düsseldorf
Sprecher des Vorstands

Hans-Jürgen Säglitz Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., Berlin

Prof. Dr. iur. Matthias Schüppen Vereinigung zur Mitwirkung an der Entwicklung des Bilanzrechts für
Familiengesellschaften e. V., Stuttgart
Rechtsanwalt.
Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll der 51. Sitzung am 22. April 2015 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Zu den Buchstaben a und b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/4050, 18/4351 in seiner
55. Sitzung am 20. Mai 2015 vertagt und in seiner 58. Sitzung am 17. Juni 2015 abschließend beraten und emp-
fiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN angenommen wurde. Gleichzeitig empfiehlt er die Annahme der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Entschließung wurde von den Fraktionen der CDU/CSU und
SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht.
Im Laufe der Beratungen hatte die Fraktion DIE LINKE. einen Änderungsantrag in den Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz mit folgendem Wortlaut eingebracht:
Der Ausschuss wolle beschließen:
Dem Bundestag wird empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4050 mit folgenden
Änderungen anzunehmen:
I. Artikel 1 - „Änderung des Handelsgesetzbuches“ - wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Buchstabe a) wird aufgehoben und die Buchstaben b) bis d) werden zu den
Buchstaben a) bis c).
b) Der neue Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:
„Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.“
2. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 264b wird aufgehoben.“
3. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a) aa) wird die Angabe „6.000.000“ durch die Angabe „5.000.000“
ersetzt.
b) In Buchstabe a) bb) wird die Angabe „12.000.000“ durch die Angabe „10.000.000“
ersetzt.
4. Nummer 58 b) wird folgender Buchstabe cc) angefügt:
„cc) Satz 4 wird gestrichen.“
5. Nummer 64 wird folgender Buchstabe c) angefügt:

Drucksache 18/5256 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
„c) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.“
6. In Nummer 70 wird in dem neuen § 341x Absatz 2 die Angabe „fünfzigtausend“ durch
die Angabe „fünfhunderttausend“ ersetzt.
II. Artikel 3 - „Änderung des Publizitätsgesetzes“ - wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ‚oder § 264b‘ gestrichen.“
2. Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die Nummern 2 bis 9.
3. Der neuen Nummer 2 wird folgender Buchstabe e) angefügt:
„e) Absatz 6 wird aufgehoben.“
III. Artikel 8 - „Änderung sonstigen Bundesrechts“ - wird wie folgt geändert:
1. Der Gliederungseinheit (10) - Änderung des Vermögensanlagegesetzes - wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. In § 24 Abs. 1 S. 2 wird das Komma nach der Angabe ‚1‘ und die Wörter
‚Absatz 3, 4 und § 264b‘ gestrichen.“
2. Die Gliederungseinheit (17) - Änderung des Kapitalanlagengesetzbuches – werden folgende Nummer ange-
fügt:
a) „7. In § 46 S. 2 wird das Komma nach der Angabe ‚1‘ und die Wörter ‚Absatz 3, 4 und § 264b‘ gestrichen.“
b) „8. In § 135 Abs. 2 S. 2 wird das Komma nach der Angabe ‚4‘ und die Wörter ‚Absatz
3, 4 und § 264b‘ gestrichen.“
3. Folgende Gliederungseinheiten werden angefügt:
a) „(24) In § 6b Abs. 1 S. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird der zweite Halbsatz gestrichen.“
b) „(25) Satz 2 des § 9 Abs. 1 des Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird gestrichen.“

Begründung

Zu Artikel 1 - Änderung HGB
Zu Nummer 1
§ 264 Abs. 3, 4 HGB regelt die Befreiung von Vorschriften über Inhalt, Prüfung und Offenlegung des Jahresab-
schlusses von Tochtergesellschaften. Dieser Befreiungstatbestand wurde erstmals mit dem „Kapitalaufnahme-
erleichterungsgesetz“ (Drucksache 13/7141) eingeführt. Eine stichhaltige Begründung findet sich nicht. Es
wurde lediglich angeführt, dass für einen Einzelabschluss kein „Bedürfnis bestünde“ und die entsprechenden
Richtlinien eine Befreiungsoption vorsähen. Gleichlautend erfolgt die Begründung zur Einführung des § 264b
HGB (siehe auch Nummer 2) mit dem „Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz“ (Drucksache
14/1806). Was aus damaliger Sicht - zudem unionsrechtswidrig (EuGH, Urteil vom 06.02.2014 - C-528/12 -) -
als Wettbewerbsstärkung „deutscher Konzerne“ (vgl. Drs. 13/7141) startete, hat sich inzwischen zu einem ech-
ten Wettbewerbsnachteil kleiner und mittelständischer Unternehmen im Inland entwickelt (vgl. umfassend Ja-
rass/Obermair, „Faire und effiziente Unternehmensbesteuerung“, 2015, S. 116 f). Es gibt inzwischen eine Viel-
zahl von Konzernen, insbesondere im Einzel- und Großhandel sowie im Dienstleistungssektor, die mit einem
Mutterunternehmen im europäischen Ausland für den regionalen Markt jeweils Tochtergesellschaften als Be-
triebs- und Vertriebsstätte betreiben (vgl. Beispiel bei Jarass/Obermair, a.a.O.). In der Regel nutzen diese Ge-
sellschaften die Möglichkeit nach § 264 Abs. 3 HGB. Die auf dem regionalen Markt tätigen kleinen und mittel-
ständischen Unternehmen sind diesen regionalen Tochtergesellschaften als unmittelbare Konkurrenten gegen-
über im Nachteil. Sie müssen Jahresabschlüsse nach §§ 264 HGB erstellen, prüfen lassen und offenlegen. Da-
mit haben sie nicht nur einen erhöhten Verwaltungs- und Kostenaufwand. Im Gegensatz zu ihren Konkurrenten
in Form der Konzerntöchter können sie nicht Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und die Entwicklung
der Konkurrenz beobachten. Der Einblick in den Konzernabschluss ist für die individuelle und regionale Ge-
schäftsentwicklung der einzelnen Töchter ohne Aussagekraft. Darüber hinaus besteht kein schutzwürdiges Be-
dürfnis auf Befreiung. Die von § 264 Abs. 3 HGB betroffenen Gesellschaften sind formell und materiell eigen-
ständige juristische Personen. Es ist nicht ersichtlich, warum diese allein aufgrund ihrer Einbindung in ein Un-
ternehmensgeflecht besser gestellt werden sollen, als die übrigen Gesellschaften. Der Gesetzgeber hat dies -
jedenfalls mit Blick auf Konzernmütter im Ausland – im Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz noch genauso
gesehen. Wer kein Interesse daran hat, dass die Geschäftsentwicklung einzelner Vertriebs- und Betriebsstätten
im Detail verfolgt werden kann, darf diese nicht in Konzernstruktur mit rechtlich selbständigen Töchtern betrei-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/5256
ben, sondern sollte unselbständige Niederlassungen eröffnen, vgl. dazu § 325a HGB. Unbestreitbar ist die In-
formation aktueller und potenzieller Gesellschaftsgläubiger durch die Offenlegung ein wichtiges Instrumenta-
rium des Gläubiger- und Verbraucherschutzes (Bräuer, „Die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegung –
Plädoyer für die Beibehaltung auch für Klein(st)unternehmen“, NZG 2011, 53, 54). Zwar erhöht die Aufhebung
der Befreiungsmöglichkeit den Verwaltungsaufwand bei den Konzerntöchtern. Dieser Aspekt ist vor allem vor
dem Hintergrund, dass die Konzerntöchter trotz der Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB weiterhin buchführungs-
pflichtig sind und Jahresabschlüsse erstellen müssen (Baumbach/Hopt/Merkt HGB § 264 Rn. 27), aus den vor-
genannten Gründen insgesamt nachrangig (dazu auch Bräuer, a.a.O., S. 55).
Zu Nummer 2
§ 264a HGB stellt bestimmte Personenhandelsgesellschaften mangels Haftung einer natürlichen Person Kapi-
talgesellschaften systemgerecht gleich (vgl. Begr. BT-Drs. 14/1806). Dementsprechend sieht § 264b HGB wie §
264 Abs. 3, 4 HGB eine Befreiung dieser Gesellschaften von bestimmten Erstellungs- und Offenlegungspflichten
vor, sofern sie Konzerntöchter sind und die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Die Aufhebung des § 264b HGB ist
Folgeänderung aus Nummer 1 und stellt diese Personenhandelsgesellschaften lediglich vollständig den Kapital-
gesellschaften gleich.
Zu Nummer 3
Die Rücknahme der Erhöhung der Schwellenwerte für die Kategorisierung der Gesellschaften und der daraus
resultierende Verzicht auf Erleichterungen beruht auf den Empfehlungen des Sachverständigen Schüppen an-
lässlich der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 22.04.2015. Zur Begrün-
dung wird auf dessen Stellungnahme vom 19.04.2015 sowie das Protokoll der öffentlichen Anhörung verwiesen
(vgl. auch Bräuer a.a.O.).
Zu Nummer 6
Die Änderung beruht auf der Empfehlung des Sachverständigen Hübers anlässlich der öffentlichen Anhörung
im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 22.04.2015. § 341x HGB-E regelt als Bußgeldvorschrift die
Sanktionen für die Verletzung der Erstellungspflichten des Zahlungsberichtes. Der Entwurf sieht eine Geldbuße
bis fünfzigtausend Euro vor. Art. 51 der umzusetzenden Richtlinie 2013/34/EU verlangt, dass die Sanktionen
„abschreckend“ sind. In Anbetracht der Adressaten der Zahlungsberichtspflicht - u.a. international agierende
Konzerne des Rohstoffsektors – sind 50.000 EUR keine abschreckende Sanktion.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.
Die Fraktion der CDU/CSU trug zu dem Gesetzentwurf und dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vor,
viele Vorgaben des Gesetzes ergäben sich aus der umzusetzenden Richtlinie. Hintergrund des Änderungsantrags
sei unter anderem, dass die Europäische Kommission im Prozess der Richtlinienumsetzung versuche, Einfluss
auf die mitgliedstaatlichen Regierungen zu nehmen, ohne dass die Parlamente hier eingebunden seien. Insofern
verdeutliche der Änderungsantrag nunmehr, welche Regelungen durch EU-Recht determiniert seien und mit wel-
chen Regelungen Umsetzungsspielräume ausgefüllt würden. Zur phasengleichen Gewinnvereinnahmung finde
sich eine Klarstellung in der Begründung der Beschlussempfehlung. Klargestellt werde ebenfalls, dass der Ver-
lustausgleich nach bisherigem deutschem Recht für die Einbeziehung eines Unternehmens in den Konsolidie-
rungskreis für den Konzernabschluss ausreiche. Die Entschließung beziehe sich auf ein bilanzrechtliches Problem,
das nicht Gegenstand der Richtlinie, gleichwohl aber in der öffentlichen Anhörung diskutiert worden sei: Durch
die anhaltende Niedrigzinsphase sei eine neue Regelung für den Abzinsungszinssatz für Rückstellungen, insbe-
sondere Pensionsrückstellungen, zu treffen, um Ausschüttungsbegrenzungen und möglicherweise sogar Unter-
nehmensinsolvenzen zu vermeiden.
Die Fraktion der SPD schloss sich den Ausführungen der Fraktion der CDU/CSU an. Viele Aspekte, die sich
aus der Anhörung ergeben hätten, seien in der Begründung der Beschlussempfehlung berücksichtigt. Mit der
Entschließung solle ein bilanzrechtlicher Anreiz gegeben werden, Pensionsrückstellungen zu bilden. Dieser An-
reiz solle nicht durch eine Dauerniedrigzinsphase verloren gehen, weshalb ein längerer Bezugszeitraum für die
Zinsberechnung angestrebt werde. Gleichzeitig sollten Steuersenkungen vermieden werden. Wegen des hohen
Beratungsbedarfs zu diesen Fragen und der am 20. Juli 2015 endenden Umsetzungsfrist der Bilanzrechtsrichtlinie
habe man sich entschlossen, mit der Entschließung eine Änderung der bilanzrechtlichen Vorschrift des § 253
HGB in diesem Sinne aufzuzeigen. Sie halte dies für einen Weg, der für alle Fraktionen zustimmungsfähig sei.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte die kurzfristige Übersendung des Änderungsantrags und
der Entschließung. Eine Erläuterung im Ausschuss durch die einbringenden Fraktionen könne die eigenständige

Drucksache 18/5256 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
parlamentarische Kontrolle durch die Oppositionsfraktionen nicht ersetzen. Da eine Prüfung des Änderungsan-
trags nunmehr nicht mehr möglich sei, könne sie – entgegen ihrer ursprünglichen Absicht – nicht zustimmen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Buchstabe a
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 18/4050 verwiesen.

1. Allgemeines
Der Ausschuss begrüßt das Anliegen und die wesentliche Ausgestaltung des Gesetzentwurfs, bei der Umsetzung
der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresab-
schluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsfor-
men, zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S.19) das bewährte deut-
sche Handelsbilanzrecht weitgehend zu bewahren und Änderungen nur vorzunehmen, soweit sie von der Richtli-
nie gefordert werden.
Für die Unternehmen, aber auch für die Nutzer der Rechnungslegungsunterlagen ist Kontinuität in den Eckpfei-
lern der gesetzlichen Rahmenbedingungen wichtig, zumal die letzte große Reform des Handelsbilanzrechts mit
dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz 2009 erst wenige Jahre zurückliegt. Das deutsche Handelsbilanzrecht
bezieht in § 243 Absatz 1 und in § 264 Absatz 2 Satz 1 HGB die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
bewusst ein, so dass etwa eine Definition und Festschreibung des in den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung verankerten Wesentlichkeitsprinzips wie in Artikel 6 der Richtlinie nicht notwendig erscheint.
Zugleich begrüßt der Ausschuss die mit dem Gesetzentwurf angestrebten Verbesserungen wie die Entlastung vor
allem kleinerer Unternehmen von bestimmten inhaltlichen Vorgaben der Rechnungslegung und die weitere Har-
monisierung der Anforderungen an die handelsrechtlichen Konzern- und Jahresabschlüsse. Der Ausschuss unter-
stützt insbesondere und uneingeschränkt die Entlastung kleinerer Unternehmen, die durch die Anhebung der
Schwellenwerte für die Einstufung als „kleine“ Kapitalgesellschaft unter voller Ausschöpfung der Mitgliedstaa-
tenoption nach der Richtlinie 2013/34/EU erreicht wird. Dies wird zu einer erheblichen Entlastung bei diesen
Unternehmen führen und setzt ein Signal zur weiteren Reduzierung der Bürokratiekosten. Ebenso unterstützt der
Ausschuss die Entlastung kleinster Genossenschaften durch die Ausweitung der bisher auf Kapitalgesellschaften
begrenzten Erleichterungen für Kleinstunternehmen. Kleinstgenossenschaften können künftig von erheblichen
Entlastungen Gebrauch machen.
Hervorzuheben ist außerdem die vom Ausschuss ausdrücklich unterstützte Einführung einer neuen Berichtspflicht
von bestimmten großen Unternehmen des Rohstoffsektors über ihre Zahlungen an staatliche Stellen, mit der spe-
zifisch die Transparenz im Rohstoffsektor erhöht und ein Beitrag zur guten Regierungsführung und Korruptions-
bekämpfung vor allem in rohstoffreichen Entwicklungs- und Schwellenländern geleistet wird.
Der Ausschuss hat das von zwei Experten im Rahmen der Anhörung vorgetragene Petitum geprüft, den Sankti-
onsrahmen für Rohstoffunternehmen, die die neue Berichtspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllen, zu verschärfen.
Der Ausschuss hält eine solche Verschärfung im Rahmen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes jedoch nicht
für erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Sanktionsrahmen für die unter-
lassene oder fehlerhafte Offenlegung der entsprechenden Zahlungsberichte bei kapitalmarktorientierten Unter-
nehmen künftig auf bis zu 10 Millionen Euro erhöht werden wird, sobald die neue und bis zum 27. November
2015 in deutsches Recht umzusetzende Änderungsrichtlinie zur Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2013/50/EU)
umgesetzt wird. Nur für nicht kapitalmarktorientierte und damit in der Regel weniger bedeutende Rohstoffunter-
nehmen bleibt der Sanktionsrahmen des Gesetzentwurfs für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz maßgeblich
und ist auch dort mit der engen Anlehnung an den Sanktionsrahmen für Jahres- und Konzernabschlüsse angemes-
sen. Damit wird eine effektive Durchsetzung der neuen Berichtspflicht durch Erzwingung der Offenlegung der
Berichte und durch Ahndung von verschuldeten Verstößen sichergestellt.
Allerdings sieht der Ausschuss mit Sorge, dass die Richtlinie in Einzelpunkten zu erheblichem Umstellungsbedarf
bei den Unternehmen führen wird. Als besonders kritisch sieht der Ausschuss dabei die mit der Richtlinie

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/5256
2013/34/EU notwendigen Änderungen im Hinblick auf die Definition der Umsatzerlöse (§ 277 HGB) an. Die
Rechnungslegung steht insoweit vor einem erheblichen Wechsel, ohne dass ein erheblicher Mehrwert durch die-
sen Wechsel erkennbar wäre. Offenbar hat diese Änderung im Rahmen der Verhandlungen über die Richtlinie
kaum eine Rolle gespielt; auch die Erwägungsgründe enthalten keine Anhaltspunkte zu dem von der Kommission
schon in ihrem Entwurf der Richtlinie enthaltenen Änderungsvorschlag. Anders als bei der Streichung des Postens
für außerordentliche Erträge und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt bei den Umsatzer-
lösen auch keine Angleichung, sondern eine Entfernung von den internationalen Rechnungslegungsstandards
(IFRS). Die Umsatzerlöse sind zudem eine wichtige Kennzahl, von der nicht nur bilanzrechtliche Fragen, sondern
häufig auch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten wie beispielsweise Rabatte, Provisionen oder Tantiemen
abhängen. Mit der Ausweitung der Definition der Umsatzerlöse auf andere Erträge wird diese Kennzahl nach
oben verschoben, ohne dass sich die Substanz der Ertragslage verändert. Die Unternehmen müssen daher nunmehr
genau analysieren, ob sich hinsichtlich daran anknüpfender Vertragsklauseln ein gesetzlicher Anpassungsan-
spruch oder ein darüber hinausgehender Änderungsbedarf besteht.
Auch wenn diese Regelung jetzt national umzusetzen ist, sollte sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene
noch einmal dafür einsetzen, dass europaweit dieselbe Auslegung dieser Bestimmung erfolgt, um Vergleichbar-
keit zu gewährleisten. Österreich (§ 189a Nummer 5 des Unternehmensgesetzbuchs in der Fassung des Rech-
nungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, BGBl. Österreich 2015 Teil I, S. 1) und das Vereinigte Königreich (Sec.
474 Absatz 1 des Companies Act 2006 in der Fassung des S. I. 2015/980 „The Companies, Partnerships and
Groups (Accounts and Reports) Regulations 2015“ vom 26. März 2015, abrufbar im Internet unter www.legisla-
tion.gov.uk/id/uksi/2015/980) haben die neue Richtlinie bereits in gleicher Weise wie im Gesetzentwurf umge-
setzt und sich dabei ebenso für eine 1:1-Umsetzung des Wortlauts der Richtlinie entschieden.
Für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass andere Mitgliedstaaten beim bisherigen Begriff der Umsatzerlöse
bleiben, fordert der Ausschuss die Bundesregierung auf, in einem zweiten Schritt auf europäischer Ebene ein
Verfahren zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU anzuregen, damit auf europäischer Ebene die jetzt zur Um-
setzung anstehende Änderung rückgängig gemacht wird. Damit trägt sie dem Verständnis des Ausschusses Rech-
nung, insoweit „gleitend“ auf das europäische Recht zu verweisen. Gleiches gilt auch für verschiedene weitere
Vorschriften (dazu im Folgenden).
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sollte dem Ausschuss innerhalb von fünf Jahren
berichten, wie die Richtlinie 2013/34/EU in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsatzerlöse umge-
setzt wurde, ob ein Verfahren zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU angeregt wurde und welche Erfahrungen
aus der Praxis vorliegen.

2. Zu den einzelnen Vorschriften
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss das Gesetz unverän-
dert angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung Drucksache 18/4050 verwiesen.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Vorschriften zur Befreiung von Tochterunternehmen, Personen-
handelsgesellschaften und Mutterunternehmen von Rechnungslegungsvorgaben. Der Gesetzentwurf wird dabei
im Grundsatz unterstützt. Dem Ausschuss erscheint es aber erforderlich, sich mit den Anregungen der Experten
aus der Anhörung zu befassen und die Textfassung punktuell zu ergänzen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausschüttungssperre für noch nicht vereinnahmte Beteiligungserträge hat mit
Blick auf die phasengleiche Gewinnvereinnahmung unterschiedliche Reaktionen der Experten in der Anhörung
hervorgerufen. Auch insoweit unterstützt der Ausschuss den Gesetzentwurf, hält aber einige Erläuterungen für
geboten.
Die Streichung des Unternehmenswahlrechts zur vorgezogenen Anwendung aller neuen Vorschriften in der
Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, im Publizitätsgesetz sowie in den Einfüh-
rungsgesetzen zum Aktiengesetz und zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ent-
spricht dem Anliegen des Bundesrates, das der Ausschuss teilt.
Drucksache 18/5256 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Artikel 1 (Änderung des Handelsgesetzbuchs – HGB)
Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 253 Absatz 3 HGB-E)
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Abschreibung eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts über
einen Zeitraum von 10 Jahren vorzuschreiben, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt
werden kann. Damit nutzt der Gesetzentwurf den in der Richtlinie 2013/34/EU enthaltenen Spielraum maximal
aus. Der Ausschuss unterstützt die mit der Umsetzung verbundene Vereinheitlichung der Abschreibung in Fällen,
in denen Unternehmen für eine verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer keine Anhaltspunkte haben und nach
heutiger Rechtslage Unsicherheiten bestehen. Der Ausschuss hat zwar erwogen, ob statt der zehnjährigen Frist
eine fünfjährige Frist vorgeschrieben werden sollte. Je länger die Nutzungsdauer ist, desto größer sind Risiko und
Auswirkungen einer unter Umständen notwendigen außerplanmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Fir-
menwerts. Da es sich allerdings um einen eng begrenzten Ausnahmefall handelt und sich auch andere Mitglied-
staaten (zum Beispiel Österreich und das Vereinigte Königreich) für eine zehnjährige Abschreibungsfrist ent-
schieden haben, sollte es bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Frist bleiben.

Zu Nummer 5 Buchstabe d (§ 264 Absatz 3 und 4 HGB-E)
Der Ausschuss hat intensiv erwogen, ob die Änderung von § 264 Absatz 3 und 4 HGB zwingend durch die Richt-
linie 2013/34/EU veranlasst ist, hält aber die im Gesetzentwurf gefundene Lösung auch unter Einbeziehung der
in der Anhörung vertretenen unterschiedlichen Positionen für richtig und notwendig. Die Richtlinie 2013/34/EU
sieht in Artikel 37 eine Option für die weitreichende Befreiung von Tochterunternehmen von den an sich gelten-
den Vorgaben der Richtlinie vor. Der Ausschuss begrüßt es, dass der Gesetzentwurf an der Nutzung der Option
und damit an einer erheblichen Entlastung für die Unternehmen festhält. Damit werden wesentliche bürokratische
Belastungen für Tochterunternehmen vermieden.
Gegenüber dem Gesetzentwurf sind allerdings einzelne Anpassungen angezeigt.
Die Änderung im Eingangsteil von § 264 Absatz 3 Satz 1 HGB-E ist eine redaktionelle Anpassung, die aus der
Praxis angeregt wurde. Statt „die folgenden Voraussetzungen“ lautet der Text nunmehr „alle folgenden Voraus-
setzungen“.
Die Änderungen in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 HGB-E dienen der Präzisierung der Anforderungen an die
Einstandsverpflichtung des Mutterunternehmens einer Kapitalgesellschaft, um eine Befreiung der Kapitalgesell-
schaft von den Vorgaben der §§ 264 ff. HGB über die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüs-
sen zu erreichen. Nach Artikel 37 der Richtlinie 2013/34/EU, den der Gesetzentwurf wörtlich umsetzt, muss das
Mutterunternehmen sich bereit erklärt haben, für die Verpflichtungen des Tochterunternehmens einzustehen. Ge-
meint ist damit nicht zwingend eine Außenhaftung des Mutterunternehmens gegenüber Gläubigern des Tochter-
unternehmens. Es reicht eine Innenhaftung gegenüber dem Tochterunternehmen. Eine infolge eines Beherr-
schungs- oder Gewinnabführungsvertrages eintretende gesetzliche Verlustübernahme nach § 302 AktG und eine
konzernrechtliche Verbundenheit der Unternehmen reicht für diese Einstandspflicht im Regelfall aus. Entschei-
dend ist, dass das Mutterunternehmen sicherstellt, dass das Tochterunternehmen jederzeit zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen in der Lage ist und es bei Bedarf mit den notwendigen Mitteln ausstattet. Der Ausschuss geht
daher davon aus, dass mit der Streichung des Hinweises auf § 302 AktG keine Änderung der bisherigen Praxis
notwendig ist.
Es sollte allerdings eine Präzisierung des Gesetzestextes hinsichtlich des Kreises der von der Einstandspflicht
erfassten Verpflichtungen und zur Dauer der Einstandspflicht erfolgen. Das Mutterunternehmen hat für alle Ver-
pflichtungen des Tochterunternehmens einzustehen, die am Bilanzstichtag bestehen, auch wenn sie in früheren
Geschäftsjahren entstanden sind. Zugleich kann die Einstandspflicht aber im Regelfall auf die Dauer eines Jahres
begrenzt werden, weil nach Ablauf eines Jahres nach dem Bilanzstichtag Daten aus einem neuen Geschäftsjahr
zur Verfügung stehen. Zu diesem Zeitpunkt wird den Informationsbedürfnissen der Nutzer der Jahresabschlüsse
dadurch Rechnung getragen, dass entweder der Jahresabschluss des Tochterunternehmens für das neue Geschäfts-
jahr offengelegt oder erneut unter Offenlegung des Konzernabschlusses für das neue Geschäftsjahr von der Be-
freiung Gebrauch gemacht wird.
Im Hinblick auf § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 HGB-E, der die Richtlinie 1:1 umsetzt, ist darauf hinzuweisen,
dass nicht nur ein nach dem HGB oder dem entsprechenden nationalen Recht des Sitzstaates des Mutterunterneh-
mens aufgestellter Konzernabschluss, sondern auch ein in Anwendung der in § 315a HGB bezeichneten interna-
tionalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) aufgestellter Konzernabschluss befreiende Wirkung vermitteln

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/5256
kann, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 264 Absatz 3 HGB erfüllt sind. Das entspricht der früheren
Rechtslage und ergibt sich aus der Bezugnahme von § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 HGB-E auf die Rechtsvor-
schriften des Sitzstaates und damit auch auf die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungsle-
gungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist,
und für inländische Fälle auf § 315a HGB.
Die Änderung in § 264 Absatz 3 Satz 3 HGB-E dient der Klarstellung, dass sich die Anforderung zur Sprache
(Deutsch oder Englisch) auf die vom Mutterunternehmen nach § 325 HGB oder nach § 326 Absatz 1 oder 2 HGB
offengelegten Unterlagen (Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk) bezieht. Die Auf-
findbarkeit dieser Unterlagen unter dem Tochterunternehmen wird von Artikel 37 der Richtlinie 2013/34/EU ge-
fordert. Sie wird für die bereits im Bundesanzeiger veröffentlichten Unterlagen vom Betreiber des Bundesanzei-
gers technisch so umgesetzt, dass keine weitere Handlung dieser Tochterunternehmen erforderlich ist.

Zu Nummer 6 (§ 264b HGB-E)
Der Ausschuss unterstützt das Anliegen des Gesetzentwurfs, die Regelung des § 264b HGB etwas zu vereinfa-
chen. Wichtig ist aber, zu erreichen, dass auch die an der Spitze eines Konzerns stehende Personenhandelsgesell-
schaft wie bisher von der Erleichterung profitieren kann. Dazu ist eine Klarstellung erforderlich, die Zweifel der
Praxis beseitigt.
Im Hinblick auf die in § 264b HGB-E eingeführte Bezeichnung der „größeren Gesamtheit von Unternehmen“
stellt der Ausschuss fest, dass die Richtlinie 2013/34/EU keine Anhaltspunkte für das Begriffsverständnis enthält.
Im Hinblick darauf, dass eine Personenhandelsgesellschaft im Sinn des § 264a HGB aber einen voll haftenden
Gesellschafter in Form einer Kapitalgesellschaft haben muss, bilden alle von § 264a HGB erfassten Personenhan-
delsgesellschaften mit ihren Gesellschaftern mindestens zwei Unternehmen. Daher kann die „größere Gesamt-
heit“ erst ab drei Unternehmen angenommen werden.

Zu Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 267a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HGB-E)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der Gesetzentwurf führt eine Definition der Bilanzsumme in
§ 267 Absatz 4a HGB-E ein und greift dabei auch das Gebot auf, einen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbe-
trag im Sinne des § 268 Absatz 3 HGB nicht in die Bilanzsumme einzubeziehen. Damit kann der Text der Vor-
schriften, in denen eine bestimmte Bilanzsumme Rechtsfolgen auslöst, vereinfacht werden. Während der Gesetz-
entwurf diese Vereinfachung im Rahmen des § 267 und des § 293 HGB bereits berücksichtigt, fehlt eine entspre-
chende Folgeänderung noch in § 267a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HGB, die ergänzt werden sollte.

Zu Nummer 12 Buchstabe d (§ 268 Absatz 7 HGB-E)
Bei der Ersetzung des Wortes „oder“ durch das Wort „und“ in Ziffer 1 handelt sich um eine redaktionelle Ände-
rung, um sicherzustellen, dass eine Kapitalgesellschaft alle nach § 251 HGB erforderlichen Angaben im Anhang
macht.

Zu Nummer 14 (§ 272 Absatz 5 HGB-E)
Im Hinblick auf die in § 272 Absatz 5 HGB-E vorgesehene Bildung einer ausschüttungsgesperrten Rücklage für
noch nicht an die Kapitalgesellschaft ausgeschüttete Beteiligungserträge ist Kritik geäußert worden. In der Anhö-
rung wurden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der Ausschuss hat ausführlich erwogen, ob die Re-
gelung notwendig ist, und dabei das Ergebnis der Anhörung erörtert. Für den Gesetzentwurf spricht, dass Artikel
9 Absatz 7 Buchstabe c der Richtlinie 2013/34/EU ausdrücklich eine Ausschüttungssperre verlangt und der Ge-
setzentwurf diese Vorgabe 1:1 umsetzt. Eine Nichtumsetzung führt zum Risiko der Vertragsverletzung. Es sollte
daher am Gesetzentwurf festgehalten werden. Klargestellt werden muss allerdings, dass die Rücklage wieder auf-
gelöst werden kann, sobald der Beteiligungsertrag ausgeschüttet oder durch Entstehung eines Anspruchs der Ka-
pitalgesellschaft auf Ausschüttung dieser zugeordnet worden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es für
die Entstehung eines Anspruchs der Kapitalgesellschaft im Sinne des § 272 Absatz 5 HGB-E genügt, dass die
Kapitalgesellschaft den Beteiligungsertrag so gut wie sicher vereinnahmen wird, auch wenn ein Beschluss des

Drucksache 18/5256 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beteiligungsunternehmens zur Gewinnverwendung noch aussteht. Das dürfte in der Regel anzunehmen sein,
wenn die Kapitalgesellschaft Erträge aus einem Tochterunternehmen vereinnahmt. Auf einen Anspruch im
Rechtssinne kommt es dabei nach Auffassung des Ausschusses nicht an.
Die Bundesregierung wurde gleichzeitig gebeten, das Verständnis von Artikel 9 Absatz 7 der Richtlinie
2013/34/EU auf europäischer Ebene noch einmal anzusprechen. Sollte sich daraus ergeben, dass der europäische
Gesetzgeber die eingetretene Änderung der Vorgaben nicht beabsichtigt hat und nur auf die sog. Equity-Methode
bezogen sehen sollte wie in der Vorgängerrichtlinie, sollte die Bundesregierung auch hier ein Verfahren der Kom-
mission zur Korrektur der Richtlinie anregen.

Zu Nummer 18 Buchstabe a (§ 277 Absatz 1 HGB-E)
In Ergänzung zu den Ausführungen im allgemeinen Teil ist der Ausschuss der Ansicht, dass sich die neue Defi-
nition der Umsatzerlöse im Gesetzentwurf sehr eng an der Vorgabe der Richtlinie orientiert und der Begriff damit
zu knapp erläutert wird.
Deshalb ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Umsatzerlöse ausgeweitet wird und künftig auch
einen Teil solcher Erträge erfasst, die bisher unter anderen Ertragsarten wie insbesondere unter sonstigen betrieb-
lichen Erträgen erfasst werden. Die bisherige Trennlinie in Form der Beschränkung der Umsatzerlöse auf die
gewöhnliche Geschäftstätigkeit wird ausdrücklich aufgegeben. Daran kann der Gesetzentwurf nichts ändern, da
es sich um eine Richtlinienvorgabe handelt und bei einer einschränkenden Umsetzung ein Vertragsverletzungs-
verfahren droht. Künftig werden auch alle Erträge aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesell-
schaft, die nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehören, und alle Erträge aus dem Verkauf, der Vermietung
oder Verpachtung von Produkten der Kapitalgesellschaft, die nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehören,
als Umsatzerlöse und damit nicht mehr als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen sein. Erbringt ein auf Pla-
nungsleistungen spezialisiertes Unternehmen ausnahmsweise eine Bauleistung, werden die daraus erzielten Er-
träge künftig ebenfalls zu den Umsatzerlösen gehören. Die geänderte Definition wird auch im Lichte des insoweit
unveränderten § 275 Absatz 3 HGB (Umsatzkostenverfahren) auszulegen sein, der bei den Herstellungskosten
beziehungsweise Anschaffungsaufwendungen einen Bezug zu den Umsatzerlösen verlangt.
Nicht zu den Umsatzerlösen gehört auch künftig ein Ertrag aus der Veräußerung von Anlagevermögen (§ 247
Absatz 1 HGB), da Umsatzerlöse an den Umsatz anknüpfen und Umsatz begrifflich zumindest bei der endgültigen
Veräußerung eine gewisse Nähe zum Umlaufvermögen erfordern dürfte. Erträge aus der Veräußerung von Anla-
gevermögen sind künftig als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen, da zugleich die Abgrenzung zu außeror-
dentlichen Erträgen entfällt. Das dürfte insbesondere Erträge aus der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks,
Betriebs oder Betriebsteils oder einer für die Produktion genutzten Maschine betreffen. Werden Produkte, die
Gegenstände des Anlagevermögens sind, aber nicht veräußert, sondern nur vermietet, dürften die Erträge hieraus
auch künftig zu den Umsatzerlösen gehören (beispielsweise aus der Vermietung von Fahrzeugen im Bestand einer
Autovermietung).
Im Übrigen wird es für die Abgrenzung künftig stärker als bisher auf die europäischen Begriffselemente „Pro-
dukt“ und „Dienstleistung“ ankommen, die für die meisten Grenzfälle eine hinreichende Orientierung bieten wird.
Ergänzend weist der Ausschuss darauf hin, dass eine weitere Untergliederung der Umsatzerlöse nach § 265 Ab-
satz 5 Satz 1 HGB zulässig ist, falls in der Praxis Bedarf am gesonderten Ausweis der Umsatzerlöse aus der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bestehen sollte.

Zu Nummer 21 Buchstabe d (§ 285 Nummer 11 HGB-E)
Der Gesetzentwurf vereinfacht die Regelung zur Darstellung des Anteilsbesitzes einer Kapitalgesellschaft und
wird vom Ausschuss unterstützt. Der Ausschuss hat darüber hinaus erwogen, ob von der in Artikel 17 Absatz 1
Buchstabe g Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU enthaltenen Option Gebrauch gemacht werden sollte, einer
Kapitalgesellschaft die gesonderte Einreichung der Anteilsbesitzliste zum Handelsregister unter Verzicht auf die
Darstellung im Jahresabschluss zu gestatten. Der Gesetzgeber hat aber zur inhaltsgleichen Option aus der früheren
Richtlinie erst mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz 2009 entschieden, die Option nicht mehr zu auszu-
üben, um die internationale Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsunterlagen und die Transparenz der Beteili-
gungen für Nutzer der Rechnungslegung zu verbessern. An dieser Wertentscheidung sollte festgehalten werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/5256
Zu Nummer 21 Buchstabe m (§ 285 Nummer 30, 31 und 34 HGB-E)
Zu § 285 Nummer 30 HGB-E
Die Änderung in § 285 Nummer 30 HGB-E (Streichung von „in den Bilanzen“) ist redaktioneller Art. Es handelt
sich um eine sprachliche Bereinigung im Lichte der englischen Sprachfassung der Richtlinie 2013/34/EU, da der
Wortlaut der deutschen Sprachfassung der Richtlinie in diesem Punkt etwas unscharf erscheint. Im Anhang dar-
zustellen sind die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen der Steuersalden.

Zu § 285 Nummer 31 HGB-E
Der Ausschuss trägt die im Gesetzentwurf in § 285 Nummer 31 HGB-E umgesetzte Umstellung des Ausweises
außerordentlicher Erträge und Aufwendungen mit. Damit wird eine Annäherung an die Vorgaben der internatio-
nalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erreicht und die grenzüberschreitende Vergleichbarkeit der Jahres- und
Konzernabschlüsse erhöht. Zugleich verbessert die Regelung die Erkennbarkeit von Sondereffekten im Jahres-
oder Konzernabschluss durch die Darstellung von Betrag und Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von
außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2013/34/EU den bisherigen Begriff außerordentlicher Erträge und
Aufwendungen ganz aufgibt und durch ein neues Konzept ersetzt. Die englische Sprachfassung der Richtlinie
2013/34/EU verwendet daher nicht mehr den Begriff „extraordinary“, sondern „exceptional“, um den System-
wechsel zu verdeutlichen. Der Gesetzentwurf hat daher ebenfalls den Begriff „außerordentlich“ durch den Begriff
„außergewöhnlich“ ersetzt. Entscheidend ist dabei, dass der Vergleichsmaßstab für die „Außergewöhnlichkeit“
von Größe und Bedeutung dabei die konkreten Verhältnisse im Unternehmen und insbesondere die allgemein
üblichen Vorgänge in diesem Unternehmen sind. Aus der Perspektive der Nutzer der Rechnungslegung ist daher
zu beurteilen, ob der einzelne Ertrag oder die einzelne Aufwendung aus den sonstigen Erträgen oder Aufwendun-
gen aufgrund seiner Größenordnung oder aufgrund seiner Bedeutung so deutlich hervortritt, dass eine gesonderte
Erläuterung notwendig erscheint.
Der Ausschuss hält es allerdings für notwendig, den Text von § 285 Nummer 31 HGB-E noch enger an die Richt-
linie 2013/34/EU anzulehnen, um keine unnötigen Bürokratiekosten zu verursachen. Dazu sollte die Erläuterungs-
pflicht gestrichen und die Angabe im Anhang auf Betrag und Art der Erträge oder Aufwendungen beschränkt
werden. Kapitalgesellschaften können aber, wenn sie es für erforderlich halten, eine Erläuterung in den Anhang
aufnehmen.

Zu § 285 Nummer 34 HGB-E
In der Anhörung wurde von einem Experten die in § 285 Nummer 34 HGB-E vorgesehene Angabe des Gewinn-
verwendungsvorschlags oder -beschlusses kritisiert und vorgeschlagen, die Vorgabe zu streichen oder einzu-
schränken. Der Ausschuss hat diese Bitte intensiv geprüft, hält aber eine Änderung für nicht sachgerecht. Der
Gesetzentwurf setzt die zwingende Vorgabe von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2013/34/EU um,
der keine Möglichkeit zur Einschränkung der Vorgabe enthält.

Zu Nummer 22 (§ 286 HGB-E)
In der Anhörung wurde von einem Experten vorgeschlagen, die Erleichterung des § 286 Absatz 4 HGB auch für
börsennotierte Aktiengesellschaften zu öffnen. Dabei geht es um die Möglichkeit, auf die Angabe der Gesamtbe-
züge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaft zu verzichten, wenn sich anhand dieser
Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen. Der Ausschuss hat diese Bitte erwogen, hält
aber eine Diskussion im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens nicht für sachgerecht. § 286 Absatz 4 HGB
beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen des Vorstandsvergütungs-Offenlegungs-
gesetzes 2005. Zudem ist die Vorstandsvergütung auch ein Thema der aktuell auf europäischer Ebene verhandel-
ten Richtlinie zur Änderung der Aktionärsrechterichtlinie. Deren Entwicklung und Umsetzung sind abzuwarten.

Zu Nummer 23 (§ 288 Absatz 2 HGB-E)
Die Ergänzung in § 288 Absatz 2 HGB-E entlastet mittelgroße Kapitalgesellschaften von der nach § 285 Num-
mer 32 HGB-E vorgeschriebenen Angabepflicht zu periodenfremden Aufwendungen und Erträgen.

Drucksache 18/5256 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 27 Buchstabe b (§ 292 Absatz 1 Nummer 3 HGB-E)
Die Änderung dient der Glättung des Gesetzentwurfs und der Vermeidung einer Belastung von Mutterunterneh-
men, die zugleich Tochterunternehmen in einem größeren Konsolidierungskreis eines Mutterunternehmens mit
Sitz in einem Drittstaat sind. In Drittstaaten wie beispielsweise den USA oder Kanada sind Konzernlageberichte
oder deren Äquivalente nicht der Abschlussprüfung unterworfen. Das geltende Recht sieht daher nicht vor, dass
der Konzernlagebericht eines übergeordneten Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat geprüft worden
sein muss. Daran sollte festgehalten werden, so dass § 292 Absatz 1 Nummer 3 HGB-E entsprechend zu ändern
ist.

Zu Nummer 32 Buchstabe a (§ 298 Absatz 1 HGB-E)
Die Änderung von § 298 Absatz 1 HGB dient der Vermeidung einer Anwendung von § 272 Absatz 5 HGB-E auf
den Konzernabschluss. § 272 Absatz 5 HGB-E sieht eine ausschüttungsgesperrte Rücklage für Beteiligungser-
träge vor, wenn sie noch nicht ausgeschüttet bzw. in Form eines Anspruchs zugeordnet worden sind. Der Kon-
zernabschluss hat aber keine Ausschüttungsbemessungsfunktion, so dass sich das Anliegen des § 272 Absatz 5
HGB-E beim Konzernabschluss nicht verwirklichen lässt.

Zu Nummer 33 (§ 301 Absatz 2 HGB-E)
Der Gesetzentwurf möchte erreichen, dass die Erstanwendung der Kapitalkonsolidierung weiter vereinfacht wird.
Er sieht daher vor, dass die Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens auch dann
anzusetzen sind, wenn das Mutterunternehmen freiwillig einen Konzernabschluss aufstellt. Der Ausschuss unter-
stützt den Gesetzentwurf und seine Zielsetzung.
Klarzustellen ist aber, dass es für im laufenden Geschäftsjahr erfolgende Erwerbe von Tochterunternehmen beim
Regelfall des § 301 Absatz 1 HGB und damit bei der Bewertung zum Zeitpunkt des Erwerbs bleiben soll. Darüber
hinaus kann es Fälle geben, in denen die mit § 301 Absatz 2 HGB bezweckte Vereinfachung der Kapitalkonsoli-
dierung nicht erreicht wird, weil in den Unterlagen der Buchführung frühere Wertansätze vorhanden sind. Das
kann beispielsweise bei vormaliger Nutzung der Befreiungen aus §§ 291 oder 292 HGB der Fall sein, in denen es
zwar formal an einem Konzernabschluss des Mutterunternehmens, nicht aber an der Bewertung der Beteiligung
am Tochterunternehmen fehlt. Daher sollte für diese Fälle eine eng begrenzte Ausnahmemöglichkeit mit Rück-
kehr zur Bewertung zum Zeitpunkt des Erwerbs des Tochterunternehmens bestehen, deren Anwendung aber im
Konzernanhang anzugeben und zu erläutern ist.

Zu Nummer 38 Buchstabe b (§ 313 Absatz 2 Nummer 4 und 6 HGB-E)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die verdeutlichen sollen, dass beim Anteilsbesitz solche Beteili-
gungen auszuweisen sind, die das Mutterunternehmen selbst oder ein drittes in den Konzernabschluss einbezoge-
nes Unternehmen halten.

Zu Nummer 39 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj (§ 314 Absatz 1 Nummer 22 und 23 HGB-E)
Die Änderung in § 314 Absatz 1 Nummer 22 HGB-E (Streichung von „in der Konzernbilanz“) ist redaktioneller
Art, auf die Begründung zu § 285 Nummer 30 HGB-E wird verwiesen.
Zur Änderung in § 314 Absatz 1 Nummer 23 HGB-E wird auf die Begründung zu § 285 Nummer 31 HGB-E
verwiesen.

Zu Nummer 40 Buchstabe d (§ 315 Absatz 5 HGB-E)
Die Praxis hat an den Ausschuss die Bitte herangetragen, die Erforderlichkeit von § 315 Absatz 5 HGB-E noch
einmal zu überprüfen. Der Ausschuss hat sich im Ergebnis davon überzeugt, dass die Regelung beizubehalten ist.
Der Gesetzentwurf setzt die in Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU vorgegebene Ein-
fügung einer Erklärung zur Unternehmensführung in den Konzernlagebericht um. Die europäische Vorgabe dazu
ist neu und war in den bisherigen Richtlinien nicht enthalten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie
bewusst nicht von jedem Tochterunternehmen eine eigene Erklärung zur Unternehmensführung verlangt, die dann

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/5256
auf Konzernebene einzeln zu berichten wäre, sondern sich auf eine auf den Konzern bezogene – und damit zwin-
gend generalisierende – Aussage des börsennotierten Mutterunternehmens bezieht, die insbesondere nicht die
einzelnen unterschiedlichen Rechtsvorschriften berücksichtigen kann, die für die jeweiligen Tochterunternehmen
gelten. Entscheidend ist dabei, dass den wesentlichen Anpassungen aus den Besonderheiten des Konzernlagebe-
richts zum Lagebericht dergestalt Rechnung zu tragen ist, dass die Bewertung der Lage der insgesamt in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen erleichtert wird (Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU).
Bei Angaben, die sich auf die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsor-
gane und ihrer Ausschüsse beziehen, genügen die nach § 289a HGB näher spezifizierten Angaben in Bezug auf
das Mutterunternehmen als der Konzernspitze, so dass der Inhalt der Erklärung nach § 315 Absatz 5 HGB-E
insoweit mit dem Inhalt der Erklärung nach § 289a HGB identisch sein könnte. Im Hinblick auf den Deutschen
Corporate Governance Kodex und auf die Unternehmensführungspraktiken dürfte die in § 315 Absatz 5 HGB-E
umgesetzte europäische Vorgabe allerdings so zu verstehen sein, dass die auf den gesamten Konzern bezogenen
Inhalte vor allem in die Erklärung nach § 315 Absatz 5 HGB-E und die nur auf die börsennotierte Aktiengesell-
schaft selbst bezogenen Inhalte vor allem in die Erklärung nach § 289a HGB einzubeziehen sind. Bei der Abgren-
zung ist dem Wesentlichkeitsgrundsatz in Verbindung mit den unterschiedlichen Zielen von § 289a HGB und von
§ 315 Absatz 5 HGB-E hinreichend Rechnung zu tragen. Grundaussagen zur börsennotierten Aktiengesellschaft
werden daher in beiden Erklärungen erforderlich sein, wobei die Erklärung nach § 289a HGB eine etwas größere
Informationstiefe in Bezug auf die berichtende Kapitalgesellschaft und die Erklärung nach § 315 Absatz 5 HGB-
E eine etwas größere Informationsbreite bezogen auf die Gesamtverhältnisse des Konzerns bei gleichzeitiger Be-
grenzung der Informationstiefe enthalten sollte. Eine solche Differenzierung dürfte der Intention des europäischen
Gesetzgebers und auch den Informationsbedürfnissen der Nutzer der Rechnungslegung entsprechen.

Zu Nummer 45 Buchstabe a und d (§ 325 Absatz 1 bis 1b und 4 HGB-E)
Der Gesetzentwurf sieht eine stärkere Systematisierung der Regelung über die Offenlegungspflicht von Kapital-
gesellschaften vor und nimmt zugleich aus der Richtlinie 2013/34/EU folgende zwingende Änderungen vor.
Der Ausschuss hat im Hinblick auf die Offenlegung der Lage- und Konzernlageberichte erwogen, ob nunmehr
von der in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU enthaltenen Option Gebrauch gemacht
werden sollte, Kapitalgesellschaften oder Mutterunternehmen von der Offenlegungspflicht zu befreien, wenn der
Lage- oder Konzernlagebericht hinterlegt oder Dritten auf Anfrage herausgegeben wird. Von der inhaltsgleichen
Option der beiden früheren Richtlinien hat der deutsche Gesetzgeber allerdings schon seit Beginn keinen Ge-
brauch gemacht. Auch im europäischen Vergleich nutzen die meisten Mitgliedstaaten diese Option nicht. Die
Offenlegung der Lage- und Konzernlageberichte ist wichtig, um den Nutzern der Rechnungslegung Informationen
über Chancen und Risiken, über den Geschäftsverlauf und über die künftige Entwicklung des Unternehmens zu
geben. Auch im Hinblick auf die nach § 289 Absatz 3 HGB erforderliche Darstellung zu Arbeitnehmer- und
Umweltbelangen im Lagebericht einer großen Kapitalgesellschaft erscheint die Offenlegung geboten. Vor diesem
Hintergrund sollte an der früheren Wertentscheidung des Gesetzgebers festgehalten werden.
Zudem wurde in der Anhörung von einem Experten vorgeschlagen, die Offenlegung des Beschlusses über die
Gewinnverwendung zu streichen, da Dritte anderenfalls Einblick in private Vermögensverhältnisse von Gesell-
schaftern erhalten würden. Der Ausschuss hat auch diese Bitte erwogen, unterstützt aber den Gesetzentwurf. Die
uneingeschränkte Offenlegung des Gewinnverwendungsvorschlags ist durch Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe o der
Richtlinie 2013/34/EU vorgegeben. Im geltenden Recht ist zudem auch die Offenlegung des Gewinnverwen-
dungsbeschlusses vorgeschrieben, wenn der Beschluss bei der Offenlegung des Jahresabschlusses noch nicht vor-
liegt. Der Gesetzentwurf greift diesen Gedanken konsequent auf. Zudem dürfte der Gewinnverwendungsvor-
schlag und –beschluss in der Regel darauf beschränkt sein, über die Art und den Umfang der Verwendung des
Gewinns zu entscheiden, gerade ohne eine Zuordnung der Ausschüttung zu einzelnen Gesellschaftern vorzuneh-
men.
Der Ausschuss hält es allerdings für erforderlich, den Regelungstext im Übrigen geringfügig anzupassen.
Die Änderung in § 325 Absatz 1a Satz 1 HGB-E dient der Klarstellung, wie die Jahresfrist für die Offenlegung
zu berechnen ist, um so der Praxis eine konkrete Hilfestellung zu geben. Die Offenlegungsfrist beginnt mit dem
Abschlussstichtag des Geschäftsjahres, auf das sich die Offenlegung bezieht, und endet ein Jahr später.

Drucksache 18/5256 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Änderungen in § 325 Absatz 4 HGB sind notwendige Folgeänderungen aus der Neufassung von § 325 Absatz
1 bis 1b HGB und zu ergänzen; sie stellen sicher, dass die in § 325 Absatz 1a HGB-E bezeichnete Offenlegungs-
frist bei kapitalmarktorientierten Unternehmen wie bisher vier Monate beträgt.

Zu Nummer 48 (§ 328 Absatz 1a HGB)
Die aus der Praxis angeregte redaktionelle Änderung dient der Angleichung an die im HGB im Übrigen verwen-
dete Terminologie (Einzelabschluss „nach § 325 Absatz 2a HGB“).

Zu Nummer 58 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 340a Absatz 2 Satz 5 und 6 HGB-E)
Der Gesetzentwurf sieht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU vor, dass die Gewinn- und Verlustrechnung
keine Posten außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen (sowie das entsprechende Ergebnis)
mehr enthält. Stattdessen werden nach § 285 Nummer 31 HGB-E und § 314 Absatz 1 Nummer 23 HGB-E im
Anhang zusätzliche, auch von kleinen Kapitalgesellschaften zu erfüllende Angabepflichten über die einzelnen
Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung vorgeschrieben. Für Kredit-
institute und Versicherungsunternehmen sieht der Gesetzentwurf keine Sondervorschriften vor. Allerdings blei-
ben Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen nach § 340a HGB in Verbindung mit den Vorschriften der
Kreditinstitute-Rechnungslegungsverordnung weiterhin verpflichtet, in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung die
Posten außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen auszuweisen.
Hintergrund ist, dass die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 (ABl. L 372, S. 1) noch nicht
geändert wurde und weiterhin den Ausweis dieser Erträge und Aufwendungen verlangt. Auf europäischer Ebene
bestehen damit verschiedene Vorgaben in zwei Richtlinien. Vorrangig ist aber die für Kreditinstitute spezifische
Richtlinie 86/635/EWG, was sich aus Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2013/34/EU ergibt. Die unterschiedlichen
Regelungsansätze der Richtlinie 2013/34/EU und der Richtlinie 86/635/EWG in Bezug auf außerordentliche Pos-
ten stehen miteinander nicht im Einklang. Soweit in der Gewinn- und Verlustrechnung außerordentliche Erträge
oder Aufwendungen auszuweisen sind, reicht es aus, diese im Anhang zu erläutern, wie es das geltende Recht
vorsieht. Eine zusätzliche Angabepflicht im Anhang im Hinblick auf die in allen anderen Ertrags- oder Aufwands-
posten enthaltenen Erträge oder Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder von außergewöhn-
licher Bedeutung kann zu Missverständnissen führen, weil ein großer Teil der Angaben doppelt erscheinen
müsste. Dementsprechend ist es sachgemäß, für Kreditinstitute ausschließlich die Vorgaben der Richtlinie
86/635/EWG in Bezug auf außerordentliche Posten anzuwenden und auch im Anhang eine Erläuterung dieser
Posten entsprechend dem geltenden Recht beizubehalten, also keine zusätzlichen Angaben nach § 285 Nummer
31 HGB-E bzw. § 314 Absatz 1 Nummer 23 HGB-E zu verlangen. Damit werden Doppelangaben und Umstel-
lungsaufwand für die Kreditinstitute vermieden.
Dazu ist es erforderlich, in § 340a Absatz 2 HGB-E nicht nur für die Gewinn- und Verlustrechnung, sondern auch
für die Angabe im Anhang zu außergewöhnlichen Erträgen oder Aufwendungen auf die entsprechende oder un-
mittelbare Anwendung des § 285 Nummer 31 HGB-E zu verzichten und stattdessen eine dem geltenden § 277
Absatz 4 HGB nachgebildete Erläuterungspflicht im Anhang für die in der Gewinn- und Verlustrechnung auszu-
weisenden außerordentlichen Erträge oder Aufwendungen vorzusehen.

Zu Nummer 60 Buchstabe a (§ 340i Absatz 2 Satz 2 HGB-E)
Die Änderung vollzieht die Änderung von § 340a Absatz 2 HGB-E für den Konzernabschluss von Kreditinstituten
nach. Zusätzliche Angaben nach § 314 Absatz 1 Nummer 23 HGB-E sind im Konzernanhang eines Kreditinstitut-
Mutterunternehmens entbehrlich. Stattdessen sind die nach § 340a Absatz 2 HGB-E notwendigen Erläuterungen
zu außerordentlichen Erträgen oder Aufwendungen nach § 340i Absatz 2 Satz 1 HGB-E auch im Konzernanhang
zu machen.

Zu Nummer 64 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 341a Absatz 2 Satz 6 und 7 HGB-E)
Wie bei Kreditinstituten sind auch bei Versicherungsunternehmen spezielle europäische Vorgaben für die Rech-
nungslegung in Gestalt der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. L 374 vom 31.
Dezember 1991, S. 7) zu beachten, die nicht geändert worden sind. Das für die Kreditinstitute zu § 340a Absatz

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/5256
2 Satz 5 und 6 HGB-E beschriebene Problem besteht in gleicher Weise bei Versicherungsunternehmen und sollte
auch in gleicher Weise aufgelöst werden.
Dazu ist in § 341a Absatz 2 Satz 6 und 7 HGB-E zu regeln, dass § 285 Nummer 31 HGB-E auf Versicherungs-
unternehmen keine Anwendung findet. An seine Stelle tritt eine Erläuterungspflicht im Anhang in Anlehnung an
das bisherige Recht (§ 277 Absatz 4 HGB), die sich auf die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
außerordentlichen Erträge oder Aufwendungen beschränkt.

Zu Nummer 66 (§ 341j Absatz 1 Satz 2 HGB-E)
Die Änderung vollzieht die in § 341a Absatz 2 Satz 6 und 7 HGB-E vorgenommene Änderung im Konzernab-
schluss von Versicherungsunternehmen-Mutterunternehmen nach. Zusätzliche Angaben nach § 314 Absatz 1
Nummer 23 HGB-E sind im Konzernanhang eines Kreditinstitut-Mutterunternehmens entbehrlich. Stattdessen
sind die nach § 341a Absatz 2 HGB-E notwendigen Erläuterungen zu außerordentlichen Erträgen oder Aufwen-
dungen nach § 341j Absatz 1 Satz 1 HGB-E auch im Konzernanhang zu machen.

Zu Artikel 2 Nummer 2 (Neuer Artikel im EGHGB)
Die Streichung von Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 folgt der Änderungsbitte des Bundesrates. Kapitalgesellschaften
müssen die neuen Vorgaben erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anwenden
und dürfen sie nicht schon auf ein früheres Geschäftsjahr anwenden. Damit werden insbesondere die mittelbaren
Auswirkungen der Änderung des Handelsbilanzrechts auf die Taxonomie für die elektronische Bilanzübermitt-
lung im Steuerrecht reduziert und der Umstellung mehr Zeit gegeben.
An der Übergangsvorschrift für die Anhebung der Schwellenwerte für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaf-
ten und für Konzerne in Absatz 2 wird allerdings ausdrücklich festgehalten. Unternehmen können daher schon
sehr früh von den Erleichterungen durch Anhebung der Schwellenwerte und den damit verbundenen Entlastungen
beim Umfang der Rechnungslegung Gebrauch machen. Notwendig erscheint es dem Ausschuss in diesem Zu-
sammenhang, aus Gründen der Vergleichbarkeit bei der Erstanwendung der neuen Schwellenwerte eine einmalige
Erläuterungspflicht im Anhang vorzusehen. Die Änderung und Ergänzung von Absatz 2 ist eine Folgeänderung
zu den Streichungen in Absatz 1 und dient darüber hinaus dazu, unter Nutzung der Option in Artikel 9 Absatz 5
der Richtlinie 2013/34/EU für den Zeitpunkt der Erstanwendung der neuen Definition der Umsatzerlöse einen
Vergleich mit dem Vorjahr zu ermöglichen.
Hat die Kapitalgesellschaft oder der Konzern im Vorjahr über die auf die typischen Produkte und Dienstleistungen
beschränkten Erträge hinaus keine sonstigen Erträge erzielt, die nach § 277 Absatz 1 HGB-E (neuer Fassung)
auch Umsatzerlöse wären, sind die Umsatzerlöse nach alter und neuer Definition gleich und es bedarf keiner
Erläuterung. Anderenfalls ist im Anhang bzw. Konzernanhang auf die fehlende Vergleichbarkeit hinzuweisen und
diese unter nachrichtlicher Darstellung der Umsatzerlöse des Vorjahrs, die sich aus der Anwendung des § 277
Absatz 1 HGB-E ergeben haben würden, zu erläutern. Nutzern der Rechnungslegung wird diese Darstellung im
Rahmen der Offenlegung des Jahresabschlusses bekannt. Auch für kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 326
Absatz 1 HGB zumindest Bilanz und Anhang offenzulegen.

Zu Artikel 3 Nummer 8 (§ 22 Absatz 5 PublG)
Die Streichung der Sätze 3 und 4 folgt der Änderungsbitte des Bundesrates. Die Ausführungen zu Artikel 2 Num-
mer 2 gelten entsprechend.

Zu Artikel 5 (Neuer Artikel im EGAktG)
Die Streichung der Sätze 3 und 4 folgt der Änderungsbitte des Bundesrates. Die Ausführungen zu Artikel 2 Num-
mer 2 gelten entsprechend.

Zu Artikel 7 (Neuer Artikel im EGGmbHG)
Die Streichung der Sätze 3 und 4 folgt der Änderungsbitte des Bundesrates. Die Ausführungen zu Artikel 2 Num-
mer 2 gelten entsprechend.
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/5256 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Artikel 8 (Änderung sonstigen Bundesrechts)
Zu Absatz 8 Nummer 1 Buchstabe a (§ 28 Absatz 1 RechZahlV), Absatz 13 Nummer 2 Buchstabe a (§ 34
Absatz 1 RechKredV), Absatz 14 Nummer 1 Buchstabe a (§ 51 Absatz 1 RechVersV) und Absatz 15 Num-
mer 1 Buchstabe a (§ 34 Absatz 1 RechPensV)
Die Änderungen sind Folgeänderungen zu den Änderungen der §§ 340a, 340i, 341a, 341j HGB in den entspre-
chenden Formblatt-Rechtsverordnungen.

Zu Absatz 17 Nummer 6 (§ 356 KAGB)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung der Übergangsvorschrift („Die §§ 45 und 48 … sind“), um dort
beide durch den Gesetzentwurf geänderte Vorschriften zu erfassen.

Zu Absatz 19 (Änderung der PrüfbV)
Die Änderung entfällt, weil die Prüfungsberichtsverordnung gegenwärtig von der Bundesanstalt für die Finanz-
dienstleistungsaufsicht neu gefasst wird. Die erforderliche Anpassung an das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Berlin, den 17. Juni 2015

Dr. Heribert Hirte
Berichterstatter

Metin Hakverdi
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

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