BT-Drucksache 18/5254

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/3562 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

Vom 17. Juni 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5254
18. Wahlperiode 17.06.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/3562 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf
Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung
von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

A. Problem
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung eines Urteils des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte in nationales Recht. Nach § 329 Absatz 1 Satz 1
der Strafprozessordnung (StPO) ist eine Berufung des Angeklagten ohne Ver-
handlung zur Sache zu verwerfen, wenn der Angeklagte zu Beginn der Berufungs-
hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Derzeit gilt
dies auch dann, wenn für ihn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvoll-
macht erschienen ist, jedoch keiner der wenigen Ausnahmefälle vorliegt, in denen
die Strafprozessordnung eine Vertretung des Angeklagten im Hauptverhand-
lungstermin zulässt. Mit Urteil vom 8. November 2012 hat der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Neziraj ./. Bundesre-
publik Deutschland (Nummer 30804/07) entschieden, dass die Verwerfung einer
Berufung nach § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO im Fall des Erscheinens eines Vertei-
digers als Vertreter des Angeklagten eine Verletzung des durch Artikel 6 Absatz
1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK) garantierten Rechts auf ein faires Verfahren in Verbindung mit
dem durch Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c EMRK garantierten Recht des Ange-
klagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, darstelle.
Am 26. Februar 2009 hat der Rat der Europäischen Union ferner den Rahmenbe-
schluss (Rb) 2009/299/JI (im Folgenden auch Rb Abwesenheitsentscheidungen)
zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI,
2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen
und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerken-
nung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind,
zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S.
24) verabschiedet. Der Rb Abwesenheitsentscheidungen hat zum Ziel, die Rege-
lungen der gegenseitigen Anerkennung beziehungsweise der Vollstreckung von
Abwesenheitsentscheidungen, die bereits in den Instrumenten zur gegenseitigen

Drucksache 18/5254 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anerkennung justizieller Entscheidungen vorhanden sind, zu ergänzen und zu
vereinheitlichen und damit die Rechte der betroffenen Person zu stärken.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Mit den Änderungen soll
klargestellt werden, dass die Durchführung der Hauptverhandlung ohne den An-
geklagten in den genannten Fällen nicht der gesetzliche Regelfall ist. Eine Anwe-
senheit des Angeklagten ist auch künftig für eine Sachentscheidung des Beru-
fungsgerichts immer dann erforderlich, wenn eine solche Entscheidung allein auf-
grund der vom anwesenden Verteidiger für den Angeklagten abgegebenen Erklä-
rungen nicht möglich ist. In den zulässigen Grenzen soll zudem die Möglichkeit
einer Verwerfung der Berufung des Angeklagten in den Fällen geschaffen wer-
den, in denen seine Anwesenheit trotz der Vertretung durch einen Verteidiger für
eine Sachentscheidung erforderlich ist und er einer Ladung zu einem Fortset-
zungstermin unentschuldigt keine Folge leistet.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5254
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3562 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 werden die Wörter „nicht besondere Gründe die An-

wesenheit des Angeklagten erfordern“ durch die Wörter „die An-
wesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist“ ersetzt.

bb) In Absatz 3 werden die Wörter „Ist eine Verhandlung gegen einen
ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten
nach Absatz 2 oder“ durch die Wörter „Kann die Hauptverhand-
lung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den
Angeklagten abgeschlossen werden oder ist“ ersetzt.

cc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Be-

rufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung
durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Ange-
klagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein
persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu
diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht
und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Ge-
richt die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Ver-
werfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.“

dd) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

‚7. § 340 wird wie folgt gefasst:

㤠340
Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Ange-
klagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene
Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Beru-
fungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.“ ‘

c) In Nummer 10 werden die Wörter „§ 329 Absatz 1, 3, 5 und 6“ durch
die Wörter „§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7“ ersetzt.

2. In den Artikeln 3, 6 und 8 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 4
sowie Absatz 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7“
ersetzt.

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 68b wird wie folgt gefasst:

„§ 68b Zeugenbeistand“.
b) In der Angabe zu § 154 werden die Wörter „Teilweises Absehen“ durch

das Wort „Teileinstellung“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 241a wird das Wort „von“ durch das Wort „minder-

jähriger“ ersetzt.
d) Der Angabe zu § 265 werden die Wörter „oder der Sachlage“ angefügt.

Drucksache 18/5254 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

e) In der Angabe zu § 349 wird das Wort „Verwerfung“ durch das Wort
„Entscheidung“ ersetzt und werden die Wörter „durch Beschluss“ an-
gefügt.

f) Die Angabe zu § 353 wird wie folgt gefasst:
„§ 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen“.

Berlin, den 17. Juni 2015

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5254
Bericht der Abgeordneten Dr. Patrick Sensburg, Dirk Wiese, Halina Wawzyniak und
Hans-Christian Ströbele

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/3562 in seiner 79. Sitzung am 15. Januar 2015
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung, an den Innenaus-
schuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3562 in seiner 51. Sitzung am 17. Juni 2015
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
491/14 (Bundestagsdrucksache 18/3562) in seiner 12. Sitzung am 5. November 2014 befasst und festgestellt, dass
eine geringfügige Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs gegeben sei. Aufgrund der plausiblen Darstellung
der Nachhaltigkeitsprüfung sei eine Prüfbitte jedoch nicht erforderlich.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3562 in seiner
37. Sitzung am 14. Januar 2015 sowie in seiner 58. Sitzung am 17. Juni 2015 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme, in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die emp-
fohlenen Änderungen entsprechen einem in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebrachten Än-
derungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, den der Ausschuss zuvor mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen
hat.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilte mit, sie sehe die Grundintention des Gesetzentwurfs positiv.
Die Rechte des Angeklagten im Rahmen der Verteidigung würden erweitert. Allerdings enthalte der Gesetzent-
wurf dennoch Möglichkeiten der Verwerfung der Berufung in besonderen Fällen, welche in der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht angelegt seien. Dadurch werde dessen Entscheidung unter-
laufen. Die Fraktion werde aus diesen Gründen dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Sie kritisierte die kurzfris-
tige Übersendung des Änderungsantrags.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD teilten mit, dass der Änderungsantrag lediglich redaktionelle Änderun-
gen enthalte.
Auch die Bundesregierung erklärte, der zuletzt gestellte Änderungsantrag enthalte rein redaktionelle Änderun-
gen, die sich aus der Einfügung eines weiteren Absatzes in § 329 der Strafprozessordnung ergeben würden.

IV. Begründung zur Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 18/3562 verwiesen.
Zu Nummer 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
Mit den neu gefassten Vorschriften über das Verfahren bei unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten soll
klargestellt werden, dass die Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten in diesen Fällen nicht

Drucksache 18/5254 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
der gesetzliche Regelfall ist. Vielmehr ist eine Anwesenheit des Angeklagten auch künftig für eine Sachentschei-
dung des Berufungsgerichts immer dann erforderlich, wenn eine solche Entscheidung allein aufgrund der vom
anwesenden Verteidiger für den Angeklagten abgegebenen Erklärungen nicht möglich ist. In den zulässigen Gren-
zen soll zudem die Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung des Angeklagten in den Fällen geschaffen werden,
in denen seine Anwesenheit trotz der Vertretung durch einen Verteidiger für eine Sachentscheidung erforderlich
ist und er einer Ladung zu einem Fortsetzungstermin unentschuldigt keine Folge leistet.
Zu Buchstabe a (Änderung von § 329)
In § 329 Absatz 2 StPO-E soll der Begriff der „besonderen Gründe“, der auf eine Ausnahmeregelung hindeuten
könnte, durch eine neutrale Formulierung ersetzt werden. Das Gericht hat danach stets zu prüfen, ob die Anwe-
senheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erforderlich ist. Hierfür muss es sämtliche Gesichtspunkte,
insbesondere auch die vom Verteidiger für den Angeklagten abgegebenen Erklärungen berücksichtigen. Es kann
dabei auf die zu § 236 StPO entwickelten Grundsätze zurückgreifen, die in den bereits nach geltendem Recht
zulässigen Fällen von Abwesenheitsverhandlungen das Erzwingen des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
ermöglichen und zugleich begrenzen.
Die vorgeschlagenen Änderungen in § 329 Absatz 3 und 4 StPO-E sollen einerseits klarstellen, dass das Beru-
fungsgericht die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens des Angeklagten während des gesamten Verlaufs
der Berufungshauptverhandlung prüfen und feststellen kann. Dies ermöglicht es insbesondere, die Ausführungen
des Verteidigers in diese Prüfung einzubeziehen. Kann die Hauptverhandlung danach nicht ohne Anwesenheit
des Angeklagten durch eine eigene Sachentscheidung des Gerichts abgeschlossen werden, soll es für die Fälle, in
denen die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, oder in denen das Verfahren nach einer Zurückverweisung
erneut zu verhandeln ist, nach Absatz 3 dabei bleiben, dass der Angeklagte vorgeführt oder verhaftet werden kann,
soweit dies verhältnismäßig ist, also insbesondere nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte in einem neuen
Termin allein aufgrund nochmaliger Ladung freiwillig erscheinen wird.
Ist dagegen über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung zu entscheiden, wird vorgeschlagen, in Absatz 4
anstelle der Vorführung oder Verhaftung eine Unterbrechung der Hauptverhandlung vorzusehen und den Ange-
klagten zum Fortsetzungstermin unter ausdrücklicher Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu laden. Hier-
durch soll es dem Gericht ermöglicht werden, die Berufung im Fortsetzungstermin, zu dem der ordnungsgemäß
geladene Angeklagte erneut nicht erschienen ist, zu verwerfen, ohne dass dabei das Recht des erschienenen Ver-
teidigers auf Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung verletzt wird. Der Verteidiger hatte nämlich
in dem Hauptverhandlungstermin die Gelegenheit, für den Angeklagten umfassend vorzutragen. Diese Möglich-
keit ist ihm, wenn er in dem Fortsetzungstermin erscheint, nochmals einzuräumen. Die Möglichkeiten einer Ver-
tretung enden aber dort, wo die persönliche Anwesenheit des Angeklagten für eine Sachentscheidung erforderlich
ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Gericht einen Abgleich der Person des Angeklagten mit einem
Lichtbild vornehmen oder ihn mit einem Zeugen konfrontieren muss, um die Identität des Angeklagten zu klären.
Die Anwesenheit des Angeklagten kann ferner erforderlich sein, wenn der Vortrag des Verteidigers für das Ge-
richt erkennbar lückenhaft ist oder Widersprüche aufweist. Schließlich kann auch der persönliche Eindruck vom
Angeklagten für die Urteilsfindung des Gerichts wesentlich sein (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR
1447/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212 = NJW 2007, 2977, Rz. 89).
Die vorgeschlagene Regelung trägt dem Rechnung. Außerdem können freiheitsbeschränkende Zwangsmaßnah-
men gegen den Angeklagten vermieden werden, so dass die vorgeschlagene Lösung dem Verhältnismäßigkeits-
grundsatz in besonderer Weise gerecht wird. Schließlich gewährleistet die Regelung, wonach eine Verwerfung
nur bei einer Unterbrechung, nicht auch bei einer Aussetzung und Neuterminierung möglich ist, nicht nur die
Einhaltung des Rechts auf effektive Verteidigung in dem jeweiligen Termin, sondern trägt zugleich zu einer Ver-
fahrensbeschleunigung bei.
Zu Buchstabe b (Änderung von § 340)
Die vorgeschlagene Änderung der Vorschrift über die Einschränkung der Revisionsgründe bei einer Abwesen-
heitsentscheidung übernimmt zunächst die geänderte Terminologie des § 329 Absatz 2 StPO-E. Sie umschreibt
sodann genauer als die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung, dass die Beschränkung der Verfahrensrüge
nur in den Fällen zur Anwendung gelangt, in denen nach § 329 Absatz 2 StPO-E verfahren wurde.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5254
Zu Buchstabe c (Änderung von § 412)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 329.
Zu Nummer 2 (Änderung der Artikel 3, 6 und 8)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 329.
Zu Nummer 3 (Änderung der Anlage 1)
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Unklarheiten in einzelnen amtlichen Überschriften bereinigt werden.

Berlin, den 17. Juni 2015

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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