BT-Drucksache 18/5245

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/4649, 18/5011, 18/5244 - Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Vom 17. Juni 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5245
18. Wahlperiode 17.06.2015
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Bericht der Abgeordneten Eckhardt Rehberg Johannes Kahrs Dr. Gesine Lötzsch
und Sven-Christian Kindler

Mit dem Gesetz soll die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen
Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 entspre-
chend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt werden. Zur
Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, wird das
Kindergeld in gleichem Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben. Daneben wird der
Kinderzuschlag um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich ab dem 1. Juli
2016 angehoben.
In den parlamentarischen Beratungen sind folgende weitere Änderungen beschlos-
sen worden:
Die Anhebung um 600 Euro und die Staffelung des Entlastungsbetrags für Alleiner-
ziehende um 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind führt zu Mehrausgaben
in Höhe von 93 Mio. Euro beim Bund.
Die Anpassung des Einkommensteuertarifs zum Abbau der so genannten kalten Pro-
gression führt zu Steuermindereinnahmen in Höhe von 650 Mio. Euro beim Bund.
Die Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags entsprechend der Anhebung des Grund-
freibetrags führt zu Mehrausgaben in Höhe von 35 Mio. Euro beim Bund.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Drucksache 18/5245 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) bzw. Minder-/Mehrausgaben (-) in Mio. Euro

Gebietskörper-
schaft

Volle Jahres-
wirkung1)

Kassenjahr

2015 2016 2017 2018 2019
Insgesamt - 5.420 - 830 - 5.508 - 5.310 - 5.575 - 5.660

Bund - 2.528 - 353 - 2.533 - 2.477 - 2.596 - 2.641

Länder - 2.190 - 352 - 2.223 - 2.146 - 2.252 - 2.283

Gemeinden - 702 - 125 - 752 - 687 - 727 - 736
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
Die Kindergelderhöhung in Höhe von bis zu 6 Euro monatlich führt bei dem Kin-
dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zu Mehrausgaben in Höhe von bis zu
3 Mio. Euro jährlich (Einzelplan 17 des Bundeshaushalts).
Die Kindergelderhöhung in Höhe von bis zu 6 Euro führt beim Kinderzuschlag zu
Mehrausgaben in Höhe von bis zu 20 Mio. Euro jährlich.
Die Erhöhung des Kinderzuschlags um 20 Euro führt zu Mehrausgaben in Höhe von
130 Mio. Euro jährlich beim Bund.
Die Erhöhung des Kinderfreibetrags um insgesamt 240 Euro im Jahr und des Kin-
dergeldes um insgesamt 6 Euro monatlich führt beim Unterhaltsvorschuss zu Mehr-
ausgaben in Höhe von bis zu 23 Mio. Euro jährlich beim Bund und in Höhe von bis
zu 46 Mio. Euro jährlich bei den Ländern.
Im Bereich der Arbeitsförderung ergeben sich durch die Anhebung des Grundfrei-
betrags 2016 geringe, nicht quantifizierbare Mehrausgaben beim Arbeitslosengeld
und Kurzarbeitergeld sowie beim Insolvenzgeld, bei der Berufsausbildungsbeihilfe,
beim Ausbildungsgeld und beim Übergangsgeld.
Die Erhöhung des Kindergeldes hat Auswirkungen auf die Leistungen der Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende. Das erhöhte Kindergeld führt bei einer Anrechnung ab
dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Einsparungen im SGB II (Zweites Buch Sozial-
gesetzbuch) in Höhe von rd. 33 Mio. Euro 2015 und rd. 150 Mio. Euro 2016 und den
Folgejahren.
Die Minderausgaben des Bundes im Bereich der Sozialen Entschädigung (Bundes-
versorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivil-
dienstgesetz, Infektionsschutzgesetz, Häftlingshilfegesetz, Strafrechtlichen und Ver-
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz) und des SGB XII (Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung) lassen sich aufgrund fehlender statistischer Daten
nicht quantifizieren. Es wird davon ausgegangen, dass die in diesen Bereichen auf
den Bund entfallenden Minderausgaben geringfügig sind.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf führt nicht zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwandes für
Bürgerinnen und Bürger.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf hat geringe Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirt-
schaft wegen der erforderlichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs 2015.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5245
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Erhöhung des Kindergeldes für 2015 und 2016 führt zu einem einmaligen ma-
schinellen Umstellungsaufwand bei den Familienkassen der Bundesagentur für Ar-
beit in Höhe von 192.500 Euro (2015) bzw. in Höhe von 41.250 Euro (2016). Dar-
über hinaus entsteht Aufwand in nicht bezifferbarer Höhe für personell anzupas-
sende Kindergeldfestsetzungen, die vom Programmlauf nicht erfasst werden. Bei
den Familienkassen des öffentlichen Dienstes führt die Kindergelderhöhung zu ei-
nem einmaligen Umstellungsaufwand im niedrigen einstelligen Millionen-Euro-Be-
reich.
Die Erhöhungen des Grundfreibetrags und Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und
2016 sind bei fristgerechter technischer Umsetzung mit keinem Mehraufwand ver-
bunden.
Die Erhöhung des Kinderzuschlags führt zu einem jährlichen Mehraufwand in Höhe
von mindestens 4 Mio. Euro.
Die Anrechnung des Kindergeldes auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende 2015
führt zu einem geringen, nicht quantifizierbaren Umstellungsaufwand bei den Job-
centern.
Auch im Bereich der Sozialen Entschädigung (Bundesversorgungsgesetz, Opferent-
schädigungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Infektionsschutz-
gesetz, Häftlingshilfegesetz, Strafrechtlichen und Verwaltungsrechtlichen Rehabili-
tierungsgesetz) und des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung) führt die Anrechnung des Kindergeldes zu Aufwand bei den örtlich zuständi-
gen Trägern bzw. den Jobcentern. Dieser Aufwand lässt sich aufgrund fehlender sta-
tistischer Daten nicht quantifizieren.

Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine di-
rekten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Be-
schlussempfehlung.

Berlin, den 17. Juni 2015

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Eckhardt Rehberg Johannes Kahrs
Vorsitzende und Berichterstatter Berichterstatter
Berichterstatterin

Sven-Christian Kindler
Berichterstatter
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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