BT-Drucksache 18/5125

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/4095, 18/5123 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)

Vom 10. Juni 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5125
18. Wahlperiode 10.06.2015
Änderungsantrag
der Abgeordneten Birgit Wöllert, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W.
Birkwald, Katja Kipping, Dr. Petra Sitte, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald
Weinberg, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/4095, 18/5123 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung
in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nummer 61 wird wie folgt gefasst:
,61. In § 134a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei ambulanten Entbindungen“

gestrichen.

Berlin, den 9. Juni 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/5125 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Der beabsichtigte Regressverzicht in der vorgelegten Fassung (Unterscheidung zwischen ein-
fach- und grobfahrlässig) verfehlt seine Wirkung, die privaten Haftpflichtprämien für Hebam-
men und Entbindungspfleger zu begrenzen. Er ist komplett zu streichen.
Da nur sehr wenige Fälle dadurch erfasst sind, wird es auch keine spürbare Entlastung geben.
Demgegenüber stehen zu erwartende höhere Gerichtskosten durch die Feststellung des Grades
der Fahrlässigkeit.
Eine nachhaltige Lösung ist durch einen gemeinsamen Haftungsfonds für alle Leistungserbrin-
gerinnen und Leistungserbringer im Gesundheitsbereich zu erreichen. Das Risiko würde sich auf
viele Schultern verteilen und die Prämien könnten nachhaltig sinken. Der Haftungsfonds sollte
durch das Bundesversicherungsamt (BVA) verwaltetet werden und wäre unabhängig von den
kommerziellen Interessen der Versicherungsgesellschaften. Dazu ist zügig ein eigenständiger
Gesetzentwurf vorzulegen.
§ 134a SGB V sieht die Erstattung einer Betriebskostenpauschale vor, in die auch die Berufs-
haftpflichtversicherung einfließt (im Rahmen der Beitragsstabilität). Auch hier sind Nachbesse-
rungen zur Sicherung der wirtschaftlichen Lage der Hebammen und damit der Versorgung von
Schwangeren, Entbindenden und Wöchnerinnen notwendig.
Mit der Einführung des § 134a SGB V 2007 wurde festgelegt, dass die Hebammenvergütung
nicht mehr wie zuvor vom Gesetzgeber auf dem Verordnungsweg festgesetzt wird, sondern di-
rekt zwischen den Krankenkassen und den Hebammenverbänden ausgehandelt wird. Die Ent-
lassung der Hebammen in die Selbstverwaltung erfolgte auf einem sehr niedrigen Vergütungs-
niveau. Deshalb sind die Vertragspartner ausdrücklich verpflichtet worden, bei den Verhandlun-
gen der Vergütungssätze die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflichen Heb-
ammen zu berücksichtigen. Der Einschluss einer Betriebskostenpauschale wird in § 134a aus-
schließlich im Zusammenhang mit ambulanten Entbindungen benannt. Hebammengeleiteten
Einrichtungen und Hebammenpraxen, die in der Vor- und Nachsorge und Schwangerenbetreu-
ung tätig sind, sind dadurch von der Berücksichtigung der Betriebskosten ausgeschlossen. Diese
Lücke für einen wichtigen Teilbereich der Versorgung mit Hebammenhilfe kann durch das Strei-
chen dieses Zusatzes geschlossen werden.

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