BT-Drucksache 18/4852

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/4632, 18/4851 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften

Vom 7. Mai 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4852
18. Wahlperiode 07.05.2015
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie
zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften

Bericht der Abgeordneten Bartholomäus Kalb Karin Evers-Meyer Dr. Gesine
Lötzsch und Dr. Tobias Lindner

Mit dem Gesetzentwurf soll vor allem das Unterhaltssicherungsgesetz konstitutiv
neu gefasst werden. Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen werden in
weiteren soldatenrechtlichen Vorschriften vorgenommen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die vorgesehene Erhöhung der Mindest- und Höchstbeträge der Leistungen nach
dem Unterhaltssicherungsgesetz verursacht zusätzliche Haushaltsausgaben in Höhe
von 11,9 Mio. Euro jährlich. Die übrigen Änderungen sind kostenneutral. Die Mehr-
ausgaben werden aus den Ansätzen des geltenden Finanzplans des Einzelplans 14
erwirtschaftet.
Die Änderungen im Wehrsoldgesetz verursachen keine zusätzlichen Ausgaben.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bei den freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden die Voraussetzungen für die Ge-
währung von Leistungen zur Beibehaltung privaten Wohnraums vereinfacht, so dass
sich für die Antragstellerinnen und Antragsteller der Aufwand für die Angaben, die
beim Antrag benötigt werden, reduziert. In circa 3.000 Fällen müssen freiwilligen
Wehrdienst Leistende künftig ihr eigenes Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen zur
Erstattung der Wohnraumkosten nachweisen. Dieser Erfüllungsaufwand beträgt ins-
gesamt circa (3.000 Anträge x 15 Minuten pro Antrag =) 750 Stunden jährlich.

Drucksache 18/4852 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Für Reservistendienst Leistende werden bisherige verschiedene finanzielle Leistun-
gen nach dem Wehrsoldgesetz zu einer Prämie mit Zulagen zusammengefasst und
im Unterhaltssicherungsgesetz geregelt. Auch dies reduziert den Erfüllungsaufwand
der Anspruchsberechtigten.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Informationspflicht der Arbeitgeber der freiwilligen Wehrdienst und Reservis-
tendienst Leistenden wird abgeschafft. Betroffen sind 3.000 Fälle jährlich. Die er-
wartete Kostenreduzierung beträgt 70.000 Euro im Jahr.
Bei den Reservistendienst leistenden Selbständigen werden die Voraussetzungen für
die Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Einkommens vereinfacht, so dass
sich für die Antragstellerinnen und Antragsteller der Aufwand für die Angaben, die
beim Antrag benötigt werden, insgesamt um circa 39.000 Euro reduziert.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Infolge der Zuständigkeitsübertragung auf den Bund ergibt sich für die Durchfüh-
rung des Unterhaltssicherungsgesetzes rechnerisch ein Stellenbedarf an 77 Vollzeit-
äquivalenten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, für die
Personalausgaben in Höhe von 3,4 Mio. Euro jährlich und Sachausgaben in Höhe
von 0,85 Mio. Euro jährlich anfallen. Zusätzliche Planstellen oder Stellen werden
nicht benötigt. Etwaige zusätzliche Ausgaben infolge der Besetzung bisher freier
Planstellen oder Stellen werden im Einzelplan 14 gegenfinanziert.
Durch vereinfachte Voraussetzungen (z. B. Wegfall von Nachweisen) für die Ge-
währung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, insbesondere bei der
Erstattung der Kosten für die Beibehaltung privaten Wohnraums von freiwilligen
Wehrdienst Leistenden und bei der Sicherung des Einkommens von Reservisten-
dienst leistenden Selbständigen, wird der Prüfungsaufwand in der Behörde erheblich
reduziert.
Die Änderung des Termins der Zahlung des Wehrdienstzuschlags nach dem Wehr-
soldgesetz im Entlassungsmonat und die Zusammenfassung der besonderen Zuwen-
dung und des Entlassungsgelds führen zu einem einmaligen Aufwand für die Anpas-
sung des maschinellen Abrechnungssystems in Höhe von 10.000 Euro und haben im
Übrigen keine bezifferbaren Auswirkungen auf den Verwaltungsvollzug.
Länder und Kommunen
Die Übertragung der Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes auf den Bund
entlastet die Länder. Der Entlastungsumfang ist jedoch nicht bezifferbar, da die Be-
arbeitung der Unterhaltssicherung bisher in 400 Dienststellen erfolgt ist und die Be-
arbeiterinnen und Bearbeiter in der Regel nicht ausschließlich mit dieser Aufgabe
befasst sind.

Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unterneh-
men, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf soziale Sicherungssysteme, auf die
Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4852
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Verteidigungsausschuss vorge-
legten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 6. Mai 2015

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Bartholomäus Kalb Karin Evers-Meyer
Vorsitzende und Berichterstatter Berichterstatterin
Berichterstatterin

Dr. Tobias Lindner
Berichterstatter
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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