BT-Drucksache 18/4782

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Vom 29. April 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4782
18. Wahlperiode 29.04.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Katja Dörner,
Claudia Roth (Augsburg), Dr. Franziska Brantner, Ulle Schauws, Beate Walter-
Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird aus dem Grundrecht des
Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG) in Verbindung mit der Würde des Menschen aus Artikel 1 Absatz 1 GG
abgeleitet. Seit mehreren Jahrzehnten wird das von der Rechtsprechung und in
der juristischen Literatur bestätigt (BGH NJW 1956, 668; OLG Oldenburg NJW
1956, 677; OLG Stuttgart, MDR 1956, 621; Geiger, Rechtsfragen der Insemina-
tion, in: Die künstliche Befruchtung beim Menschen, Köln-Marienburg 1960,
37, 71; Hanack, Die künstliche Insemination, in: Mergen (Hrsg.), Die Juristische
Problematik in der Medizin, Bd. III, München 1971, 168, 187).
Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht in einem Urteil vom 31. Januar
1989 ausdrücklich beschrieben: „Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlich-
keit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich
privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren
kann. Verständnis und Entfaltung der Individualität sind aber mit der Kenntnis
der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden. Zu diesen zählt neben anderen
die Abstammung. Sie legt nicht nur die genetische Ausstattung des Einzelnen
fest und prägt so seine Persönlichkeit mit. Unabhängig davon nimmt sie auch im
Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung
und Selbstverständnis ein. Insofern hängt der Persönlichkeitswert der Kenntnis
auch nicht von dem Maß an Aufklärung ab, das die Biologie derzeit über die
Erbanlagen des Menschen, die für seine Lebensgestaltung bedeutsam sein kön-
nen, zu vermitteln vermag. Bei Individualitätsfindung und Selbstverständnis
handelt es sich vielmehr um einen vielschichtigen Vorgang, in dem biologisch
gesicherte Erkenntnisse keineswegs allein ausschlaggebend sind. Als Individua-
lisierungsmerkmal gehört die Abstammung zur Persönlichkeit, und die Kenntnis
der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher
Ergebnisse wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung
der eigenen Individualität. Daher umfasst das Persönlichkeitsrecht auch die
Kenntnis der eigenen Abstammung.“
Die Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung ist darüber hinaus für be-
stimmte Lebensbereiche zwingend notwendig. So ist beispielsweise für das Ehe-
verbot gemäß § 1307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die tatsächliche
blutsmäßige Abstammung entscheidend. Die genetische Abstammung spielt je-
doch auch im Rahmen des Straftatbestandes des Beischlafs zwischen Verwand-
ten gemäß § 173 des Strafgesetzbuches (StGB), des sexuellen Missbrauchs des
minderjährigen leiblichen Kindes gemäß § 174 Absatz 1 Nummer 2 StGB und
für die Annahme eines entschuldigenden Notstandes nach § 35 StGB eine Rolle.

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Ebenfalls beziehen sich die Zeugnisverweigerungsrechte gemäß § 383 Absatz 1
Nummer 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 52 Absatz 1 Nummer 3 StPO
auf leibliche Verwandte.
Da aus der Sicht eines Kindes sowohl die mütterliche als auch die väterliche
Abstammung eine Rolle spielt, bezieht sich das Recht auf Kenntnis der eigenen
Abstammung auf beide Personen.
Die Frage der Abstammung wird immer dann schwierig, wenn Kinder nicht bei
ihren genetischen Eltern aufwachsen, weil die genetischen Eltern entweder nicht
bekannt sind (sog. Babyklappe, anonyme Geburt) oder vertraglich unbekannt
bleiben wollen (Samenspende, Eizell- oder Embryospende) oder die genetische
Elternschaft mit der rechtlichen Elternschaft bei Geburt (Leihmutterschaft, Er-
satzmutterschaft) oder später (Adoption) auseinanderfällt.
Im Fall von Babyklappen und anonymen Geburten ist die Identität der geneti-
schen Eltern nicht bekannt, so dass die bestehenden Auskunftsansprüche des
Kindes meist nicht realisierbar sind, obwohl auch diese Kinder einen Anspruch
auf Kenntnis ihrer Abstammung haben.
Soweit die genetische und die rechtliche Mutter nicht identisch sind (doppelte
Mutterschaft), ist für die Klärung der Abstammung die Frage entscheidend, wer
Mutter eines Kindes ist. Dies ist problematisch in den Bereichen der Leihmut-
terschaft, Ersatzmutterschaft, Eizellspende und Embryonenspende, die jedoch in
Deutschland verboten sind.
Während die adoptierten Kinder in den Geburtenbüchern des Standesamtes die
Adoption als Randvermerk finden und somit erfahren können, wer die Adoptiv-
eltern sind, wer die leiblichen Eltern sind und wo sie zum Zeitpunkt der Adop-
tion wohnten, haben Menschen, die mithilfe einer Samenspende gezeugt wur-
den, erhebliche Schwierigkeiten, die Identität des Spenders zu erfahren. Grund
dafür ist, dass sich die Ansprüche von Spenderkindern bisher nur aus o. g.
Grundrechten und Generalklauseln, wie der Grundsatz von Treu und Glauben
aus § 242 BGB ergeben.
Daher konzentriert sich die vorliegende Kleine Anfrage auf das Phänomen der
Samenspende, die in Deutschland legal in Anspruch genommen wird.
Seit dem Jahr 1970, als die Bundesärztekammer das Verfahren nicht mehr als
standeswidrig erachtete, sind in Deutschland geschätzt mehrere zehntausend
Familien durch Samenspenden entstanden. Zu wenig Beachtung wurde hierbei
jedoch dem Wohl der Menschen geschenkt, die durch diese Verfahren entstan-
den sind. Familiengründungen mit Samenspenden sind, anders als in den euro-
päischen Nachbarstaaten wie Großbritannien, der Niederlande, Schweden, der
Schweiz und Österreich, rechtlich nur rudimentär geregelt. Die Spenderwer-
bung, Spenderaufklärung und Spendervermittlung wurde der Selbstregulierung
der Ärzte überlassen. Oft versprachen diese den Samenspendern Anonymität,
obwohl die Bundesärztekammer bereits im Jahr 1970 darauf hinwies, dass ano-
nyme Spenden nicht möglich sind. Auch konnten Spender über Jahre hinweg
spenden ohne dass geprüft wurde, wie viele Kinder durch einen Spender gezeugt
wurden. Viele Reproduktionsmediziner vernichteten die Spenderdaten zehn
Jahre nach der Behandlung und empfahlen den Wunscheltern, die Samenspende
vor den Kindern geheim zu halten. Zusammen mit einer allgemeinen Tabuisie-
rung von Unfruchtbarkeit und Samenspende und der unsicheren Rechtslage
führt dies dazu, dass viele Eltern, die ihre Kinder mit einer Samenspende be-
kommen haben, diese nicht darüber aufklären und die Kinder, wenn überhaupt,
dies oft nur durch Zufall oder in familiären Krisensituationen erfahren. Die so
gezeugten Menschen stoßen bei den Reproduktionsmedizinern oft auf eine
Mauer des Schweigens und haben kaum Möglichkeiten herauszufinden, wer ihr
genetischer Vater und ihre genetischen Halbgeschwister sind.

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Erst mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2013 ist stär-
ker ins Bewusstsein gerückt, dass auch durch Samenspende gezeugte Menschen
ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung besitzen und anonyme Samenspen-
den daher in Deutschland tatsächlich nicht möglich sind. Auch nach dem klar-
stellenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2015, dass durch
Samenspende gezeugte Menschen unabhängig von ihrem Alter ein Recht auf
Kenntnis ihrer Abstammung haben, sind viele Aspekte des Auskunftsanspruchs
ungeklärt.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der mithilfe einer

Samenspende gezeugten Kinder erfasst?
a) Wenn ja, wie viele Kinder wurden mithilfe einer Samenspende seit 1970

in Deutschland gezeugt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung die Anzahl der mithilfe einer

Samenspende gezeugten Kinder zu erfassen?
Wenn ja, wie kann dies umgesetzt werden?

2. Wie viele der durch Samenspende gezeugten Menschen wissen nach Ein-
schätzung der Bundesregierung von ihrer Zeugungsart?

3. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung bei dieser Quote ein Unter-
schied im Vergleich zu Adoptierten?

4. Wie viele Samenbanken gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland?

5. Wie viele Ärztinnen und Ärzte führen nach Kenntnis der Bundesregierung
in Deutschland die Übertragung von Fremdsamen (heterologe Insemina-
tion) durch?

6. Wie viele Kinder pro Samenspender gibt es nach Kenntnis der Bundesregie-
rung durchschnittlich in Deutschland?

7. Inwieweit wäre nach Auffassung der Bundesregierung eine Begrenzung der
Anzahl pro Spender wünschenswert?

8. Auf welcher rechtlichen Grundlage können nach Kenntnis der Bundes-
regierung die in Deutschland mithilfe einer Samenspende gezeugten Perso-
nen das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung geltend machen?

9. Wer (Samenbanken und/oder behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte) muss
nach Kenntnis der Bundesregierung nach Durchführung einer Übertragung
von Fremdsamen die Klardaten des Spenders aufbewahren (bitte begrün-
den)?

10. Gegen wen (Samenbanken und/oder behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte
und/oder rechtliche Eltern) kann eine mithilfe einer Samenspende gezeugte
Person ihr Recht auf Kenntnis eigener Abstammung geltend machen (bitte
begründen)?

11. Welche Daten (Umfang der Dokumentations- und Auskunftspflicht) müs-
sen nach Kenntnis der Bundesregierung nach Durchführung einer heterolo-
gen Insemination aufbewahrt werden (bitte begründen)?

12. Seit wann und wie lange müssen nach Kenntnis der Bundesregierung nach
Durchführung einer heterologen Insemination Daten über den Samenspen-
der aufbewahrt werden (bitte begründen)?

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13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Minimalstandards, wonach
nach Durchführung einer heterologen Insemination Daten über den Samen-
spender aufbewahrt werden müssen (bitte begründen)?

14. Welche Sanktionen drohen nach Kenntnis der Bundesregierung den Samen-
banken oder den behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten für die Verletzung
der Dokumentations- und Auskunftspflichten nach Durchführung einer
heterologen Insemination?

15. Sieht die Bundesregierung es als rechtswidrig an, wenn Reproduktions-
medizinerinnen oder Reproduktionsmediziner den Spendern in der Vergan-
genheit Anonymität versprochen und die Daten nach zehn Jahren vernichtet
haben?

16. Welche Sanktionen drohen nach Kenntnis der Bundesregierung den Samen-
banken oder den behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten nach Durchführung
einer heterologen Insemination für die Datenvernichtung?

17. Reichen nach Ansicht der Bundesregierung standesrechtliche Konsequen-
zen zu einer Ahndung einer solchen Datenvernichtung aus oder sollten hier-
für auch strafrechtliche Konsequenzen geschaffen werden?

18. Gilt nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufbewahrungsdauer von
30 Jahren nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 8d Absatz 2 und § 13a
des Transplantationsgesetzes auch für die Daten aus den Jahren 1997 bis
2007?

19. Können nach Kenntnis der Bundesregierung Dokumentations- und Aus-
kunftspflichten, die dem Auskunftsrecht gerecht werden sollten, abgetreten
bzw. delegiert werden?

20. Plant die Bundesregierung etwas zu unternehmen, um die derzeitige bzw.
künftige Vernichtung von den zur Geltendmachung des Rechts auf Kenntnis
eigener Abstammung der mithilfe einer Samenspende gezeugten Personen
erforderlichen Dokumenten zu verhindern?

21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Umgang der Samenbanken
mit den Versuchen der mithilfe einer Samenspende gezeugten Personen das
Recht auf Kenntnis eigener Abstammung geltend zu machen?

22. Angesichts der Tatsache, dass Reproduktionspraxen bei Auskunftsanfragen
von durch Samenspende gezeugten Menschen es auch nach den Urteilen
des Oberlandesgerichts Hamm und des Bundesgerichtshofes immer noch
dazu tendieren, eine Klage abzuwarten, und Klageverfahren gerade für
junge Menschen eine abschreckende Wirkung ausübt, erwägt die Bundes-
regierung eine Möglichkeit zu etablieren, dass das Recht auf Kenntnis der
Abstammung von den so gezeugten Menschen direkter, effektiver und nied-
rigschwelliger in Anspruch genommen werden kann?

23. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
Kinder, die in Deutschland mithilfe von Spendersamen gezeugt wurden, ihr
Auskunftsrecht geltend machen können, wenn der Samen von ausländi-
schen Samenbanken (z. B. in Dänemark, Holland, in den USA) bezogen
wurde?

24. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
Spender, deren Samen von deutschen Samenbanken ins Ausland exportiert
wird, identifizierbar bleiben für die ausländischen Kinder, die damit ge-
zeugt werden?

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25. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Qualitätssicherung hinsichtlich
ärztlicher Aufklärung bzw. Beratung bei einer heterologen Insemination?

26. Welche Forschungsvorhaben wurden hinsichtlich der Situation von Men-
schen, die mithilfe von Samenspenden gezeugt wurden, und ihren Familien
durch die Bundesregierung unterstützt?

27. Wie plant die Bundesregierung das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD „Wir werden das Recht des Kindes auf
Kenntnis seiner Herkunft bei Samenspenden gesetzlich regeln.“ (S. 99) um-
zusetzen, und wann ist mit einem Regelungsvorschlag zu rechnen?

28. Was wurde in der Hinsicht seit der Regierungsbildung von anderthalb Jah-
ren erreicht?

29. Wie ist der Wortlaut des Arbeitsauftrages des vom Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz am 9. Februar 2015 eröffneten Arbeits-
kreises „Abstammungsrecht“?

30. Wie ist die Zusammensetzung des Arbeitskreises?
Nach welchen Kriterien wurden die Mitglieder ausgewählt, und wie viele
Mitglieder kommen aus den Betroffenenverbänden?

31. Werden Ergebnisse der Arbeit des Arbeitskreises mindestens teilweise in
der 18. Legislaturperiode umgesetzt?

32. Plant die Bundesregierung, unabhängig der Ergebnisse der Arbeit des Ar-
beitskreises „Abstammungsrecht“, das Recht auf Kenntnis der eigenen
Abstammung einfachgesetzlich zu regeln?

33. Plant die Bundesregierung, unabhängig der Ergebnisse der Arbeit des Ar-
beitskreises „Abstammungsrecht“, die Rechte der mithilfe Samenspende
gezeugten Menschen und ihren Familien anderweitig zu stärken?

34. Welche Unterstützung erhalten Männer, die vor dem Jahr 2007 Samen ge-
spendet haben und denen i. d. R. Anonymität zugesichert wurde, wenn eine
mithilfe einer Samenspende gezeugte Person einen Kontaktwunsch äußert?
Ist für diese Gruppe ein psychosoziales Beratungsangebot vorgesehen?

35. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, eine bessere und unab-
hängige Beratung von Menschen mit Kinderwunsch vor Durchführung
einer heterologen Insemination sicherzustellen angesichts der Tatsache,
dass eine vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte
Studie aus dem Jahr 2011 ergab, dass Patienten und Patientinnen in der Re-
produktionsmedizin nur unzureichend über die emotionalen Belastungen
aufgeklärt werden (Rauprich u. a. im Human Reproduction 2011, S. 2382
bis 2391, Information provision and decision-making in assisted reproduc-
tion treatment)?

36. Falls bereits Kinder den Wunsch aussprechen, Kontakt zum Spender her-
stellen zu wollen, sind nach Meinung der Bundesregierung Konzepte nütz-
lich, die Eltern helfen können, einen solchen Kontakt vor- und nachzuberei-
ten?
a) Wenn ja, plant die Bundesregierung, solche fundierten Konzepte zu ent-

wickeln und wissenschaftlich auszuwerten?
b) Wenn nein, bitte begründen?

Drucksache 18/4782 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
37. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Embryonenspende gegenwär-
tig in Deutschland praktiziert?

38. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis des „Netzwerkes Embryonen-
spende“, dem 16 bayerische Reproduktionszentren angehören?

Berlin, den 29. April 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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