BT-Drucksache 18/4707

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/3512 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost

Vom 22. April 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4707
18. Wahlperiode 22.04.2015
Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/3512 –

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts
der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost

A. Problem
Durch das Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994 sind die Unternehmen
der früheren Deutschen Bundespost in die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank
AG und die Deutsche Telekom AG (Postnachfolgeunternehmen) umgewandelt wor-
den. Der Bund hält entweder keine oder nur noch Minderheitsbeteiligungen an den
Postnachfolgeunternehmen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die organisatorischen Strukturen und
rechtlichen Instrumentarien im Postnachfolgebereich weiterentwickelt werden; au-
ßerdem soll die Beschäftigung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, die bei
den Postnachfolgeunternehmen tätig sind, nachhaltig gesichert werden.

B. Lösung
Das Dienstrecht für die Postnachfolgeunternehmen wird weiterentwickelt und die
Möglichkeiten, private Unternehmen mit der Wahrnehmung der dem Dienstherrn
Bund obliegenden Rechte und Pflichten zu beleihen, werden angepasst. Haushalts-
relevante Personalverwaltungsaufgaben, insbesondere die Versorgungs- und Beihil-
febearbeitung, werden bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deut-
sche Bundespost (Bundesanstalt) zusammengeführt.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei der Bemessungsgrundlage der Unternehmensbeiträge zur Postbeamtenversor-
gungskasse wird berücksichtigt, dass die frühere jährliche Sonderzahlung durch das

Drucksache 18/4707 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 in die Besoldungstabellen ein-
gebaut worden ist. Dadurch fallen die Zahlungsansprüche der Postbeamtenversor-
gungskasse gegenüber den Postnachfolgeunternehmen für das Kalenderjahr 2011
einmalig um ca. 30 Millionen Euro geringer aus. Dieser Betrag ist vom Bund ein-
malig auszugleichen.
Aus dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“ werden ca. 5,1 Mil-
lionen Euro entnommen und dem Pensionsfonds der Bundesanstalt zugeführt.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger sind von den Regelungen des Gesetzentwurfs nicht be-
troffen. Ein Erfüllungsaufwand entsteht bei ihnen nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Personalverwaltungskosten werden – wie bislang auch – von den Postnachfol-
geunternehmen getragen. Durch die Zentralisierung bei der Bundesanstalt ist auf
Grund von Synergieeffekten mittelfristig mit einer Entlastung der Unternehmen zu
rechnen. Die übrige Wirtschaft ist von dem Gesetzentwurf nicht betroffen; ein Er-
füllungsaufwand entsteht dort nicht.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten bleiben im Wesentlichen unverän-
dert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Vollzug bestimmter Personalverwaltungsaufgaben der Postnachfolgeunterneh-
men erfolgt künftig durch die Bundesanstalt und die Postbeamtenkrankenkasse.
Dem bei der Bundesanstalt und der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Erfül-
lungsaufwand steht ein Wegfall des entsprechenden Aufwands bei den Postnachfol-
geunternehmen gegenüber.

F. Weitere Kosten
Veränderungen der Angebots- und Nachfragestrukturen oder Auswirkungen auf das
allgemeine Preisniveau – insbesondere das Verbraucherpreisniveau – sind ausge-
schlossen. Sonstige Kostenfolgen sind nicht zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4707
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3512 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 22. April 2015

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch
Vorsitzende und Berichterstatterin

Dr. Andre Berghegger
Berichterstatter

Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Dr. Tobias Lindner
Berichterstatter

Drucksache 18/4707 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Andre Berghegger, Dr. Hans-Ulrich Krüger, Dr. Ge-
sine Lötzsch und Dr. Tobias Lindner

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3512 am 18. Dezember 2014 in seiner
76. Sitzung beraten und an den Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung überwiesen. Eine Überwei-
sung zur Mitberatung erfolgte an den Innenausschuss, an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und
an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

1. Schutz der Beteiligteninteressen bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen
In das Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) wird eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung auf-
genommen, durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen zu „Postnachfolgeunternehmen“ im Sinne des Ge-
setzes zu bestimmen und sie dadurch mit der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Dienstherrn Bund
zu beleihen. Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Wertungen des Artikels 143b Grundgesetz kommen für
eine solche Beleihung allerdings ausschließlich sekundäre Postnachfolgeunternehmen in Betracht, das heißt
solche Unternehmen, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zu einem der drei
primären Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG) und
damit mittelbar zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. Infolge einer Beleihung trifft
diese Unternehmen sodann die Beschäftigungs- und Kostentragungspflicht für die ihnen zugeordneten Beam-
tinnen und Beamten.
Daneben werden Regelungen zum Schutz des Bundesinteresses bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen ge-
schaffen, die sich an den Gläubigerschutzvorschriften des Umwandlungsrechts orientieren. Zur Sicherung der
Zahlungs- und Kostentragungspflichten der Unternehmen können künftig Sicherheitsleistungen festgesetzt
werden, die den Bund bei einer unmittelbaren Inanspruchnahme durch Beamtinnen und Beamten schadlos stel-
len. Soweit die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates ihre gesetzlichen (Sorgfalts-)Pflichten bei
einer Umwandlung nicht beachten, haften sie dem Bund als Gesamtschuldner für den Schaden, den dieser
erleidet, wenn nach einer Umwandlung die Zahlungs- und Kostentragungspflichten des Unternehmens nicht
erfüllt werden und der Bund als Dienstherr einspringen muss.
Wenn ein Postnachfolgeunternehmen aufgelöst wird oder kraft Gesetzes erlischt und die Beleihung eines se-
kundären Postnachfolgeunternehmens (noch) nicht möglich ist oder aus sachlichen Gründen (noch) nicht in
Betracht kommt, tritt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt)
an die Stelle dieses Unternehmens hinsichtlich der bei diesem beschäftigten Beamtinnen und Beamten. Die
Aufgabe der Bundesanstalt besteht vorrangig darin, den von der Abwicklung betroffenen Beamtinnen und Be-
amten wieder eine ihrem statusrechtlichen Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
2. Beschränkung der dienstrechtlichen Zuständigkeit der Postnachfolgeunternehmen auf aktive Beamtinnen

und Beamte
Die von den Postnachfolgeunternehmen bislang wahrgenommenen dienstrechtlichen Aufgaben und Befugnisse
gegenüber den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie den sonstigen Versorgungsempfänge-
rinnen und Versorgungsempfängern der früheren Deutschen Bundespost und der Postnachfolgeunternehmen
einschließlich der Hinterbliebenen werden der Bundesanstalt übertragen. Mit dem Ausscheiden der Postbeam-
tinnen und Postbeamten aus dem aktiven Dienst endet damit künftig die dienstrechtliche Zuständigkeit der
Postnachfolgeunternehmen. Ihre Verantwortlichkeit beschränkt sich nachfolgend grundsätzlich auf die Finan-
zierung der Bundesanstalt und damit darauf, die Verwaltungskosten zu tragen. Der Bund bleibt im Übrigen
Dienstherr der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten; ein Dienstherrenwechsel zur Bundesanstalt
findet nicht statt.
3. Zentralisierung der Bearbeitung der beamtenrechtlichen Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4707
Die Verantwortung für die Bearbeitung der Beihilfe der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Be-
amtinnen und Beamten wird bei der Bundesanstalt konzentriert. Sie nimmt insoweit künftig die Befugnisse der
obersten Dienstbehörde wahr. Die Vorschriften zur Kostentragung der Beihilfeausgaben bleiben unberührt.
Bei der Bearbeitung der Beihilfe bedient sich die Bundesanstalt der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK). Die
PBeaKK wird als betriebliche Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost in der Rechtsform einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts durch die Bundesanstalt weitergeführt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse und des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3512 in seiner 45. Sitzung am 22. April 2015
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage anzunehmen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3512 in seiner
50. Sitzung am 22. April 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3512 in seiner 32.
Sitzung am 25. Februar 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage anzunehmen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache
18/3512 in seiner 16. Sitzung am 17. Dezember 2014 befasst und in seiner gutachtlichen Stellungnahme fest-
gestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs nicht gegeben ist. Eine Prüfbitte ist aus daher
aus Sicht des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung nicht erforderlich.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3512 zum ersten Mal in seiner 35. Sitzung
am 28. Januar 2015 beraten und einvernehmlich beschlossen, zu dem von der Bundesregierung vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren
Deutschen Bundespost eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
Bei der Anhörung in der 38. Sitzung des Haushaltsausschusses am 23. Februar 2015 wurde der Gesetzentwurf
mit folgenden Sachverständigen erörtert:
– Hans-Ullrich Benra, dbb beamtenbund und tarifunion
– Volker Geyer, Kommunikationsgewerkschaft DPV
– Dr. Thomas Kremer, Deutsche Telekom AG
– Dr. Ronald Reichert, Kanzlei Redeker-Sellner-Dahs
– Prof. Dr. Christian Waldhoff, Humboldt Universität zu Berlin
– Klaus Weber, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind in der Ausschussdrucksache 18(8)1892 zusam-
mengestellt. Weitere Einzelheiten sind dem stenografischen Protokoll der Anhörung zu entnehmen (Protokoll-
Nummer 18/38).
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 44. Sitzung am 22. April 2015 den Gesetzentwurf auf Drucksache
18/3512 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD erklärten, die Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen
und Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen liege im Interesse aller Beteiligten. Der Anspruch der Beam-
tinnen und Beamten auf eine ihrem Amt angemessene Verwendung könne künftig bei gesellschaftsrechtlichen
Maßnahmen der Postnachfolgeunternehmen (Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung) besser gewährleistet
werden als unter der geltenden Rechtslage. Den Postnachfolgeunternehmen helfe die behutsame Weiterent-
wicklung des dienstrechtlichen Instrumentariums, sich mit den bei ihnen beschäftigten Beamten in einem glo-
balen Wettbewerb zu behaupten und die dafür notwendigen unternehmerischen Entscheidungen zu treffen.
Dies diene auch der Beschäftigungssicherung. Für den Bund schließlich reduziere sich die Wahrscheinlichkeit,

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bei einer Auflösung oder Umwandlung der Postnachfolgeunternehmen wieder unmittelbar selbst für eine amts-
angemessene Weiterbeschäftigung der dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten und deren Personalkosten
sorgen zu müssen.
Das Gesetz ändere das Personalrecht und weitere Rechtsvorschriften für die rund 100.000 Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamten, die noch bei den drei Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost (Deut-
sche Post, Postbank und Deutsche Telekom) beschäftigt seien und für die der Bund als Dienstherr die Verant-
wortung trage. Betroffen seien teilweise auch die rund 275.000 Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte
und Hinterbliebene). Im Wesentlichen beträfen die Änderungen vier Bereiche:
Erstens werde die Bundesregierung ermächtigt, neben den drei „primären“ Postnachfolgeunternehmen durch
Rechtsverordnung weitere Unternehmen zu „sekundären“ Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen. Wegen
der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Artikel 143b Grundgesetz kämen dafür ausschließlich Unternehmen
in Frage, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zu einem der drei primären Post-
nachfolgeunternehmen stünden. In der Öffentlichkeit sei dieser Aspekt gelegentlich verzerrt dargestellt wor-
den, was zu unnötigen, weil unbegründeten Sorgen bei Betroffenen geführt habe. Die Neuregelung liege auch
im Interesse der Beamtinnen und Beamten. Denn ohne diese Neuregelung träfe bei einer Umwandlung der drei
primären Postnachfolgeunternehmen durch Verschmelzung, Aufspaltung oder andere gesellschaftsrechtliche
Maßnahmen die Pflicht zur Weiterbeschäftigung wieder unmittelbar den Bund als Dienstherrn. Dieser könnte
aber kaum für eine amtsangemessene Verwendung sorgen. Um sicher zu sein, dass die neuen Postnachfolge-
unternehmen ihren Zahlungspflichten dauerhaft nachkommen, könne der Bund ggf. Sicherheitsleistungen fest-
setzen. Die Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit Artikel 143b Absatz 3 Grundgesetz sei insbesondere in der
öffentlichen Anhörung vom 23. Februar 2015 ausführlich erörtert und letztlich überzeugend dargelegt worden.
Zweitens seien die Postnachfolgeunternehmen künftig nur noch für aktive Beamte dienstrechtlich zuständig.
Die Zuständigkeit für Versorgungsempfänger werde auf die Bundesanstalt übertragen. Damit sei eine einheit-
liche Anwendung der Vorschriften gewährleistet und die Postnachfolgeunternehmen müssten nicht noch Jahr-
zehnte dienstrechtliches Fachwissen vorhalten, was weder wirtschaftlich noch beamtenrechtlich sinnvoll wäre.
Die Unternehmen leisteten aber weiter einen Beitrag zur Finanzierung der Versorgungsausgaben und trügen
die Verwaltungskosten der Bundesanstalt.
Drittens werde die Beihilfebearbeitung für alle bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und
Beamten bei der Bundesanstalt konzentriert. An der Finanzierung der Beihilfeausgaben ändere sich nichts.
Viertens würden dienstrechtliche Vorschriften fortentwickelt, um den Anspruch der Beamtinnen und Beamten
auf amtsangemessene Weiterbeschäftigung bei den Postnachfolgeunternehmen zu gewährleisten, die sich am
Markt unter Wettbewerbsbedingungen behaupten müssten, die bei Schaffung des Gesetzes im Jahr 1994 noch
nicht absehbar gewesen seien. Betroffen seien insbesondere Vorschriften zur Beurlaubung im dienstlichen In-
teresse und zur Zuweisung von Tätigkeiten bei anderen Unternehmen. Die schutzwürdigen Belange der Beam-
ten und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums seien gewahrt.
Nicht umgesetzt werde der unter anderem in der Anhörung vorgetragene Wunsch der Postnachfolgeunterneh-
men, im Zusammenhang mit der Überleitung von rund 200 Beamten von den Postnachfolgeunternehmen zur
Bundesanstalt die Finanzierung der Versorgungsansprüche aller bei der Bundesanstalt beschäftigten Beamten
zu harmonisieren. Hier wären künftige Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt zu befürchten gewesen. Auch
Wünsche von Seiten der Gewerkschaften (ver.di), weitergehende Änderungen am Postpersonalgesetz vorzu-
nehmen, seien als nicht notwendig erachtet worden. Mit der vorgesehenen Änderung werde den Belangen der
Beamtinnen und Beamten ausreichend Rechnung getragen.
Insgesamt seien durch den Gesetzentwurf außer geringen Einmaleffekten keine finanziellen Auswirkungen für
die öffentlichen Haushalte zu erwarten.
Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte die fehlende Einbindung der Betroffenen bei der Erarbeitung des Ge-
setzentwurfs. Inhaltlich zu begrüßen sei zwar zum einen, dass bezüglich der in § 6 PostPersRG festgeschriebe-
nen Möglichkeit eines unterwertigen Einsatzes von Beamtinnen und Beamten nunmehr eine klare zeitliche
Begrenzung, in der dies ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten geschehen kann, festgeschrieben
werden solle. Weiter sah es die Fraktion DIE LINKE. als positiv an, dass zumindest in der Gesetzesbegründung
klargestellt werde, dass ein unterwertiger Einsatz nur im Rahmen der jeweiligen Laufbahn der Beamtin oder
des Beamten und nicht laufbahnunterschreitend erfolgen dürfe. Hier wünsche DIE LINKE. allerdings, dass
diese Beschränkung direkt Eingang in den Gesetzestext finde, damit sie für praktische Anwenderinnen und
Anwender unmittelbar deutlich und erkennbar werde.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4707
Bezüglich der Änderungen der Zuweisungsregelungen in § 4 Absatz 4 PostPersRG kritisierte die Fraktion DIE
LINKE., dass zukünftig auch die Zuweisung einer unterwertigen Tätigkeit, wenn auch nur vorübergehend,
möglich sein solle. Hierin liege eine klare Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den übrigen Bundesbeamtin-
nen und Bundesbeamten vor, für die nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes eine solche Möglichkeit gesetzlich
nicht geschaffen worden ist. Es sei nicht ersichtlich, warum hier eine solche – aus Sicht der Beamtinnen und
Beamten der Postnachfolgeunternehmen – benachteiligende Regelung notwendig sein solle. Daher müsse diese
Regelung aus dem Gesetzentwurf gestrichen werden. Positiv bewerte die Fraktion DIE LINKE. weiterhin, dass
nach dem Gesetzentwurf nun Lebensarbeitszeitkonten ermöglicht würden.
Wesentliche Kritikpunkte der Fraktion DIE LINKE. bezögen sich hingegen auf die in den neuen §§ 38 und
39 PostPersRG vorgesehenen erweiterten Beleihungsmöglichkeiten für andere als die Postnachfolgeunterneh-
men. So seien zwar die Verfassung mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost geändert und der Artikel
143b eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung (Drucksache 12/7269) sei die Änderung wie folgt begrün-
det worden: „Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Beleihungsmodell einer Übergangsregelung im
Grundgesetz bedarf. Nach dem Beleihungsmodell werden die Beamten der Deutschen Bundespost unter Bei-
behaltung ihres Status als Bundesbeamte bei den in privatrechtlicher Rechtsform geführten Unternehmen wei-
terbeschäftigt. Zugleich werden die Unternehmen ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Befug-
nisse gegenüber den ihnen angehörenden Beamten auszuüben.“ Aus dem Wortlaut „in privatrechtlicher Rechts-
form geführten Unternehmen“ werde allerdings in diesem Zusammenhang deutlich, dass mit privaten Unter-
nehmen die Unternehmen gemeint waren, die unmittelbar aus der Deutschen Bundespost hervorgegangen
seien. Dies habe der Gesetzgeber auch in § 1 Absatz 1 und 2 des Postumwandlungsgesetzes entsprechend
ausgeführt.
Nach § 38 PostPersRG, welcher den organisationsrechtlichen Kernteil der Reform enthält, könnten jedoch nicht
nur die im Postumwandlungsgesetz genannten drei Postnachfolgeunternehmen mit der Dienstherrneigenschaft
beliehen werden, sondern nach Absatz 1 Nummer 2 auch weitere durch Rechtsverordnung zu bestimmende
Unternehmen. Die Ermächtigung solle Unternehmen mit Sitz im Inland umfassen, die in einem rechtlichen
oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zur ehemaligen Deutschen Bundespost stünden. Dies ist aus Sicht
der Fraktion DIE LINKE. nicht durch das Grundgesetz abgedeckt. So sei Artikel 143b Grundgesetz die Grund-
norm für die Entwicklung der Postnachfolgeunternehmen und die rechtliche Sicherung der dort beschäftigten
Beamtinnen und Beamten. Die Verfassung gehe davon aus, dass bei den Postnachfolgeunternehmen niemand
mehr verbeamtet werde und damit dort keine neuen Beamtinnen und Beamten mehr nachrückten. Die Regelung
habe daher einerseits Übergangscharakter. Für die vorhandenen Beamtinnen und Beamten stelle sie anderer-
seits im Rahmen praktischer Konkordanz mit Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz eine Sicherung ihrer Rechte in
einem – neuen – privaten Unternehmensumfeld dar. Durch die Bindung dieser Personengruppe an die genann-
ten Aktiengesellschaften habe der Gesetzgeber damals bewusst einen Vertrauensschutztatbestand geschaffen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnt den Gesetzesentwurf ab. Mit dem vorliegenden Gesetzent-
wurf sollten die Dienstherrnrechte der drei originären Postnachfolgeunternehmen auf eine nicht eingrenzbare
Zahl weiterer Unternehmen per Rechtsverordnung übertragen werden können. Diese Ausweitung der Dienst-
herrnbefugnisse auf andere Unternehmen als die direkten Postnachfolgeunternehmen stehe im Widerspruch zu
Artikel 143 b Grundgesetz. Die verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden darin, dass auch solche Unterneh-
men beliehen werden könnten, die nicht zum Konzernbereich der Postnachfolgeunternehmen gehörten. Artikel
143 b Absatz 3 Grundgesetz gehe hingegen davon aus, dass die Postnachfolgeunternehmen einen rechtlichen
Einfluss auf weitere Unternehmen ausüben könnten, denen im Einzelfall Teile der Dienstherrnrechte übertra-
gen worden seien. Im Gesetzesentwurf sei dies nicht klar geregelt.
In den Stellungnahmen zum Gesetzentwurf und als Ergebnis der Anhörung am 23. April 2015 seien erhebliche
Verbesserungsvorschläge gemacht worden. Diese sollten in den Gesetzesentwurf aufgenommen werden.
Der Haushaltsausschuss beschloss sodann mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag die
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung auf Drucksache 18/3512 zu empfehlen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird auf den Gesetzentwurf verwiesen.
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/4707 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Berlin, den 22. April 2015

Dr. Andre Berghegger
Berichterstatter

Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Dr. Tobias Lindner
Berichterstatter

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