BT-Drucksache 18/4429

Visaerteilungen im Jahr 2014

Vom 19. März 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4429
18. Wahlperiode 19.03.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Jan Korte, Annette Groth,
Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner,
Katrin Kunert, Kathrin Vogler, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Visaerteilungen im Jahr 2014

Wie aus den Antworten der Bundesregierung auf regelmäßige Parlamentarische
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zur Visapraxis hervorgeht, sind die Ableh-
nungsquoten in Bezug auf einzelne Länder, mitunter aber auch innerhalb eines
Landes, höchst unterschiedlich (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 18/1212).
Insbesondere in ärmeren Regionen oder Ländern, aus denen viele Asylsuchende
kommen, werden Visumanträge überdurchschnittlich häufig abgelehnt. Wäh-
rend die Ablehnungsquote im Jahr 2013 weltweit 8,55 Prozent betrug und damit
erstmals seit Jahren wieder deutlich angestiegen ist, lag sie zum Beispiel in
Afghanistan bei 44,5 Prozent und im Iran bei 30,6 Prozent. In der gesamten Tür-
kei betrug sie 10,2 Prozent, in Ankara 17 Prozent. Insbesondere in den subsaha-
rischen afrikanischen Ländern reichten die Ablehnungsquoten bis zu annähernd
50 Prozent (Guinea). Bei Schengenvisa, die 91,5 Prozent der im Jahr 2013 er-
teilten über zwei Millionen Visa ausmachen, betrug die Ablehnungsquote in
deutschen Visastellen 7,9 Prozent – deutlich mehr als im Durchschnitt der ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4,8 Prozent). Bei nationalen Visa
betrug die Ablehnungsquote im weltweiten Durchschnitt sogar 15,3 Prozent.
In diesen Quoten sind allerdings Fälle nicht erfasst, in denen Betroffene ange-
sichts hoher Anforderungen oder infolge empfundener Schikanen ein Visumver-
fahren nicht mehr betreiben und aufgeben oder mangels Erfolgsaussichten erst
gar keinen Antrag stellen. In der Praxis reicht es nach der Information der Fra-
gesteller für eine Ablehnung oftmals bereits aus, keine minderjährigen Kinder
zu haben und/oder über keine regelmäßigen hohen Einkünfte zu verfügen. Da-
raus wird auf eine angeblich „mangelnde familiäre bzw. wirtschaftliche Ver-
wurzelung“ im Herkunftsland bzw. eine „mangelnde Rückkehrbereitschaft“
geschlossen. Solche Ablehnungen sind für die Betroffenen oft nicht nachvoll-
ziehbar, zumal in der Regel nur ein pauschal vorgegebener Standardsatz ange-
kreuzt wird, etwa: „Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden“.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Dezember
2013 in der Rechtssache „Koushkaki“ ist zumindest geklärt, dass Reisende einen
Anspruch auf Erteilung eines Schengenvisums haben, soweit kein rechtlicher
Versagungsgrund vorliegt. Bei der Prüfung, ob „begründete Zweifel“ an der
Rückkehrabsicht bestehen, haben die Mitgliedstaaten zwar einen weiten Be-
urteilungsspielraum, es muss jedoch auch keine „Gewissheit“ bestehen, dass die
Reisenden vor Ablauf des Visums wieder ausreisen. Allerdings wurde in der
nationalen Rechtsprechung bereits beklagt, dass die europarechtlichen Vorgaben
zur Prüfung der Rückkehrbereitschaft dermaßen weitgehend seien, dass die Prü-

Drucksache 18/4429 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
fung „praktisch ins Belieben der Behörde gestellt“ würde und die Verwaltungs-
gerichte dieses weitgehende Ermessen nicht wirksam kontrollieren könnten:
„Dort, wo die Behörde frei ist, hat das Gericht nichts zu prüfen“ (Verwaltungs-
gericht – VG – Berlin 4 K 232.11 V, Urteil vom 21. Februar 2014).
Erschwerend kommt hinzu, dass auch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung
(Bürgschaft der Einladenden, für sämtliche Kosten aufzukommen) nicht zur Vi-
sumerteilung führt, wenn eine „Rückkehrbereitschaft“ in Frage gestellt wird.
Dies brüskiert viele Menschen, insbesondere deutsche Staatsangehörige, die oft
schockiert sind, wenn ihnen derart misstrauisch ein Besuchswunsch verwehrt
wird, obwohl sie für alle eventuellen Kosten aufkommen wollen. Das Standard-
argument der Behörden, eine Verpflichtungserklärung sichere nicht die Ausreise
der Betroffenen, mag allenfalls formal zutreffen. Übersehen wird dabei jedoch,
dass a) die mit Bürgschaften eingeladenen Personen im Regelfall alles tun wer-
den, um wieder auszureisen, schon um die ihnen persönlich bekannten Gastge-
ber nicht zu schädigen und mit möglichen Kosten in Höhe mehrerer 1 000 Euro
zu belasten, b) selbst im unwahrscheinlichen Fall einer verweigerten Ausreise
diese dann zwangsweise durchgesetzt werden kann (Abschiebung), wobei auch
diese Kosten von den Einladenden übernommen werden müssen, c) es schlicht
unverhältnismäßig ist, wegen einer höchst geringen Zahl von Einzelpersonen,
die womöglich entgegen ihrer Zusicherung und trotz vorliegender Verpflich-
tungserklärung nicht wieder ausreisen und untertauchen (dabei aber keine direk-
ten Kosten verursachen, weil staatliche Hilfsleistungen nicht in Anspruch ge-
nommen werden können und im Übrigen eine Verpflichtungserklärung vorliegt.
So werden viele einladende Personen und Gäste durch die Verweigerung eines
Visums trotz einer Verpflichtungserklärung vor den Kopf gestoßen.
Grundsätzlich problematisch ist weiterhin, dass es für Paare vor einer Eheschlie-
ßung oft keine Möglichkeit gibt, sich in Deutschland näher kennenzulernen und
hier im Kreise der Verwandtschaft zu prüfen, ob die Bindung auf Dauer tragen
kann und ob Deutschland der gemeinsame Lebensmittelpunkt sein soll. Denn
ein „Kennenlernvisum“ oder „Verlobtenvisum“ gibt es nicht – und auch auf aus-
drückliche Nachfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen wird im Auswärtigen
Amt keine Notwendigkeit hierfür gesehen, sondern auf die bestehende Möglich-
keit eines Visums zur Eheschließung und anschließendem Daueraufenthalt in
Deutschland verwiesen. Ein Besuchsvisum wird in solchen Fällen regelmäßig
verweigert, weil unterstellt wird, die Betroffenen wollten nicht wieder ausreisen
bzw. wollten eigentlich heiraten, wofür aber ein anderes Visum beantragt wer-
den müsse. Viele Paare sehen sich hierdurch gezwungen, frühzeitig zu heiraten,
selbst wenn sie sich noch nicht ganz sicher sind, weil dies die einzige Chance ist,
ein gemeinsames Zusammenleben in Deutschland zu erproben.
Die Fraktion DIE LINKE. hat in der Vergangenheit mehrfach zu lange Warte-
zeiten im Visumverfahren und den Einsatz externer Dienstleister kritisiert und
öffentlich gemacht (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/10022, 17/12476 und www.
migazin.de/2013/04/09/rechtswidrige-privatisierung-visumverfahren/), was auch
zu kritischen Prüfungen durch die Europäische Kommission führte (vgl. Bun-
destagsdrucksache 18/57). Die Bundesregierung will langen Wartezeiten vor
allem durch den Einsatz externer Dienstleister begegnen (vgl. Bundestagsdruck-
sachen 17/8221 und 18/57), doch diese Teilprivatisierung des Verfahrens ist für
die Reisenden mit zusätzlichen Mehrkosten verbunden und darf nach dem EU-
Visakodex eigentlich nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen. Der Visa-
kodex verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ein kundenfreundliches und quali-
tativ hochwertiges Dienstleistungsangebot im Visumverfahren zu gewährleisten
(Artikel 38 Absatz 1), und zwar unabhängig davon, ob private Dienstleister bei
der Antragsannahme eingesetzt werden oder nicht.
Bei der Auslagerung der Antragsannahme auf private Dienstleister wurden die
Reisenden zum Teil nur unzureichend darauf hingewiesen, dass nach EU-Recht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4429
immer auch die Möglichkeit einer kostenlosen Antragstellung in den Visastellen
besteht. Nachdem die Abgeordnete Sevim Dağdelen auf die diesbezüglich man-
gelhaften Hinweise auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen
in der Türkei hingewiesen hatte (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 17/13991,
Frage 9), gab es eine Korrektur im Internet und eine klare Darstellung der beiden
alternativen Antragsmöglichkeiten (die sich allerdings wie eine Werbung für
den privaten Dienstleister iDATA las, siehe Vorbemerkung auf Bundestags-
drucksache 18/1212). Diese zwischenzeitliche Klarstellung wurde wieder auf-
gegeben. Stattdessen finden sich Hinweise auf die Möglichkeit der kostenlosen
Antragstellung in den Visastellen nur noch unscheinbar im Fließtext bzw. sind
sie versehen mit Anmerkungen, die vor einer Inanspruchnahme zurückschre-
cken lassen, z. B.: „Grundsätzlich ist auch eine Antragsabgabe oder Terminver-
gabe direkt bei den Auslandsvertretungen möglich, jedoch sind die Kapazitäten
sehr beschränkt und die Wartezeiten daher länger als bei IDATA“ (www.tuerkei.
diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/01-kurzfristige-visa/antragsverfahren-
idata.html). Ansonsten wird durch optisch besonders hervorgehobene und stets
präsente Hinweise auf die Antragstellung über die Firma iDATA hingewiesen;
dies sei „am einfachsten“, heißt es mehrfach – ohne jeweils darzulegen, wie
denn die Antragstellung sonst noch möglich wäre. Die Bedingungen der Antrag-
stellung direkt in den Visastellen wurden mit der Privatisierung des Antragsver-
fahrens auch deutlich verschlechtert: Termine zur Vorsprache werden nur noch
direkt in der Antragstelle, nicht mehr telefonisch und auch nicht im Internet ver-
geben, und zwar nur innerhalb einer Stunde in der Woche und nur „nach Verfüg-
barkeit“. Die Reisenden werden dadurch von einer Vorsprache in den Visastellen
abgeschreckt, nach Ansicht der Fragesteller ist dies ein Verstoß gegen den EU-
Visakodex.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch war die Zahl der im Jahr 2014 beantragten, erteilten bzw. abgelehn-

ten Visa (bitte tabellarisch und in der Differenzierung wie in der Antwort zu
Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/1212 darstellen)?

2. Wie haben sich die Zahlen erteilter Visa bzw. die Ablehnungsquoten im Jahr
2014 im Vergleich zum Vorjahr 2013 prozentual entwickelt (bitte nach Län-
dern differenzieren und bei Ländern mit mehreren Auslandsvertretungen
deren Werte gesondert ausweisen; bitte nur Länder mit einer Abweichung
von über 25 Prozent in mindestens einem der beiden Werte auflisten), und
wie hoch war im Jahr 2014 die Ablehnungsquote in Bezug auf Schengenvisa
im EU-Durchschnitt?

3. Wie viele Ausnahmevisa wurden im Jahr 2014 an den Grenzen von der Bun-
despolizei bzw. beauftragten Behörden der Länder erteilt (bitte zusätzlich
nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Gründen bzw. der
Rechtsgrundlage differenziert darstellen)?

4. Wie viele der im Jahr 2014 erteilten Schengenvisa waren Jahres-, Zweijah-
res-, Dreijahresvisa, Fünfjahres- bzw. insgesamt Jahres- bzw. Mehrjahresvisa
(bitte auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen und bitte zudem die An-
gaben nach Ländern differenziert darstellen, was auf Bundestagsdrucksache
18/1212 versehentlich versäumt worden ist, da die Anlage fehlte)?

5. Welche Informationen auf EU-Ebene liegen der Bundesregierung zu den pro-
zentualen Anteilen von Mehrfachvisa an allen erteilten Schengenvisa der ein-
zelnen Mitgliedstaaten bzw. EU-weit vor, inwieweit hat die Europäische
Kommission darauf reagiert, dass nach Angaben der Bundesregierung (vgl.
Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/1212) bei anderen
Mitgliedstaaten unklar sei, inwiefern diese Mehrfachvisa auch mit einer Gül-
tigkeit bis zu einem Jahr bei diesen Quoten mitzählten oder nicht, welche

Drucksache 18/4429 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Kenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu inzwischen vor, hat sie, zu-
mindest in Bezug auf einzelne Mitgliedstaaten, überprüft, wie deren Zahlen
zu Mehrfachvisa zu interpretieren sind, und wenn nein, warum nicht?

6. Wie viele Visa wurden im Jahr 2014 nach Artikel 25 Absatz 1 des Visa-
kodex mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt (bitte nach den 20 wich-
tigsten Ausstellungsländern differenzieren), in welchen Fallkonstellationen
werden diese Visa nach Einschätzung fachkundiger Bediensteter typischer-
weise und am häufigsten erteilt, und kann ein solches Visum z. B. erteilt
werden, um den persönlichen Umgang eines minderjährigen deutschen Kin-
des mit einem nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil zu gewähr-
leisten (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem Recht des Kindes
auf Umgang mit beiden Elternteilen und Artikel 24 Absatz 3 der EU-Grund-
rechte-Charta begründen)?

7. Welche wesentlichen Änderungen in Bezug auf die allgemeine Praxis der
Visumprüfung bzw. Visumerteilung durch Erlasse oder Anweisungen des
Auswärtigen Amts hat es in den Jahren 2013 und 2014 gegeben?

8. In welchen Ländern bzw. Auslandsvertretungen gab es gegenüber der Ant-
wort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/1212 Veränderungen in Be-
zug auf den Einsatz externer Dienstleister, in welchen Ländern wurden ins-
besondere aus welchen Gründen externe Dienstleister neu eingesetzt (bitte
differenziert beantworten)?

9. Welche Veränderungen bei Visaerleichterungsabkommen gab es seit der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/
1212?

10. Wie lauten die statistischen Angaben über die Visaerteilung im Jahr 2014,
differenziert nach Aufenthaltszwecken und Schengen- bzw. nationalen Visa
(bitte wie in der Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/1212
antworten, jedoch der Übersichtlichkeit halber nicht nach Auslandsvertre-
tungen differenzieren und Prozentangaben machen, auch wenn durch Mehr-
fachangaben mehr als 100 Prozent erreicht werden)?

11. Wie hoch waren im Jahr 2014 die Personalkosten im Visabereich, wie viele
MAK (statistisch Vollzeit arbeitende Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter) gab
es, wie viele Fälle pro MAK wurden im Jahr 2014 bearbeitet (bitte auch
nach Kontinenten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert
darstellen und jeweils die prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vor-
jahr nennen; bitte wie in der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache
18/1212 darstellen), und wie werden entsprechende Veränderungen begrün-
det?

12. Wie hoch war die Zahl von Remonstrationen und/oder Klagen gegen ableh-
nende Visumbescheide im Jahr 2014 im Bereich der Kurzzeit- bzw. Lang-
zeitvisa (bitte so differenziert wie möglich angeben und Vergleichswerte des
Vorjahres nennen), und in welchem Umfang wurden im Jahr 2014 nach
einer Klageerhebung Visa erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in
denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klage-
rücknahme nach Zusicherung der Behörde zur Visumerteilung erteilt wur-
den)?

13. Wie hoch waren die Gebühreneinnahmen im Visumverfahren im Jahr 2014
(bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

14. Wie viele gefälschte bzw. „erschlichene“ (bitte differenzieren) Visa wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 bzw. im Jahr 2013 von
bundesdeutschen Behörden entdeckt (etwa bei Kontrollen, Zurückschie-
bungen, Zurückweisungen), welche genaueren Angaben hierzu lassen sich
machen (z. B. in welchen Ländern wurden die Visa ausgestellt, von welchen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4429
Ländern wurden sie ausgestellt, welche Personen- bzw. Fallkonstellationen
sind auffällig usw.), und wie wird diese Entwicklung bewertet, auch vor
dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Visainformationssystem (VIS)?

15. Welche Erkenntnisse liegen dazu vor, wie viele Personen in den Jahren 2014
bzw. 2013 nach Ablauf der Gültigkeit eines Schengenvisums nicht bzw. zu
spät wieder ausgereist sind, durch welche Behörden und bei welcher Gele-
genheit wurde dies festgestellt (bitte auflisten), in wie vielen Fällen wurden
deswegen welche Ermittlungs- bzw. Strafverfahren eingeleitet, und wie
viele entsprechende Verurteilungen in den letzten zehn Jahren gab es (bitte
jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

16. Wie ist der aktuelle Stand der Implementierung des VIS und der Visawarn-
datei, welche Erfahrungen oder Probleme gibt es diesbezüglich (auch aus
Sicht des Bundesverwaltungsamtes), in welchem Umfang haben nach
Kenntnis der Bundesregierung Polizei- und Strafverfolgungsbehörden so-
wie Nachrichtendienste bislang mit welchen Ergebnissen auf das VIS zuge-
griffen (bitte so differenziert wie möglich darstellen, hinsichtlich der Zeit-
räume, der Abfragen, der Behörden, der Herkunftsländer bzw. Ausstel-
lungsländer der Visa, der Zwecke, der ergriffenen Maßnahmen usw.), und
welche konkreten Ergebnisse hat bislang die Visawarndatei erbracht (bitte
so präzise und differenziert wie möglich darstellen)?

17. Wie lang sind derzeit die Wartezeiten für privat bzw. geschäftlich Reisende
(bitte differenzieren) für Schengenvisa bzw. für nationale Visa (hier bitte ge-
nauer nach Zwecken differenzieren, z. B. Familiennachzug, Erwerbsauf-
nahme usw.) für einen Termin zur Visumantragstellung in den verschiede-
nen deutschen Auslandsvertretungen in den 20 wichtigsten visumpflichti-
gen Ländern weltweit (bitte wie in der Antwort zu den Fragen 22 und 26 auf
Bundestagsdrucksache 18/1212 antworten und soweit externe Dienstleister
eingesetzt werden, bitte auch gesondert die Wartezeit für die Antragstellung
direkt in den Visastellen nennen; bitte zusätzlich Angaben zu den 15 Län-
dern mit den jeweils längsten Wartezeiten machen), und wie sind etwaige
Wartezeiten von über zwei Wochen bzw. über noch längere Zeiträume je-
weils zu erklären?

18. Wie ist der aktuelle Stand des Pilotverfahrens der Europäischen Kommis-
sion (4194/12/HOME) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
wegen überlanger Wartezeiten und des Einsatzes externer Dienstleister im
Visumverfahren, was waren die letzten Schritte der Bundesregierung bzw.
nach Kenntnis der Bundesregierung der Kommission, und welche weiteren
Schritte sind nunmehr zu erwarten?

19. Welche Pilotverfahren mit welchen konkreten Themen, Zielsetzungen und
Problemen sind derzeit bzw. waren in den letzten drei Jahren im Bereich der
Visavergabe gegen Deutschland anhängig oder wurden abgeschlossen, und
wie hat sich die Bundesregierung jeweils dazu positioniert (bitte einzeln
auflisten und ausführen)?
Welche Pilotverfahren sind im weit gefassten Bereich der Asyl-, Migra-
tions- und Grenzkontrollpolitik gegen Deutschland anhängig, und wie ist
jeweils die Position der Bundesregierung hierzu (bitte einzeln auflisten und
ausführen)?

20. Welche konkreten Punkte wurden in dem EU-Pilotverfahren 5817/13/
HOME von der Europäischen Kommission moniert, und wie hat die Bun-
desregierung hierauf jeweils im Einzelnen reagiert (bitte so ausführlich wie
möglich darstellen)?

Drucksache 18/4429 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
a) Ist es zutreffend, dass der Antragstellerin, um die es in diesem Pilotver-
fahren ging – eine indische Staatsangehörige mit Schwiegersohn in
Deutschland –, ein Mehrfachvisum verweigert wurde, obwohl sie bean-
standungsfrei mehrfach mit einem Visum ein- und wieder ausgereist war,
obwohl eine Verpflichtungserklärung und keine Zweifel an der Bestrei-
tung des Lebensunterhalts oder dem Reisezweck vorlagen, so dass insge-
samt die Voraussetzungen des Artikels 24 Absatz 2 des Visakodex erfüllt
waren und zwingend ein Mehrfachvisum zu erteilen war, das Auswärtige
Amt aber noch im Klageverfahren auf einer Ablehnung bestand (wenn
nein, wie war der Sachverhalt), was waren die Gründe für diese ableh-
nende Haltung, und fußte die ablehnende Haltung auf allgemeinen inter-
nen Grundsätzen und Vorgaben (welchen genau) oder auf einer Entschei-
dung im Einzelfall (bitte darlegen)?

b) Ist es zutreffend, dass die Europäische Kommission in diesem Verfahren
nicht nur die konkreten Vorbehalte und Argumente des Auswärtigen
Amts in dem Gerichtsverfahren zurückgewiesen hat, sondern auch ganz
grundsätzlich eine negative Haltung beklagte, die in der Stellungnahme
des Auswärtigen Amts zum Ausdruck gekommen sei (etwa die An-
nahme, ältere Personen im Ruhestand hätten traditionell eine Tendenz,
zu ihren Kindern zu ziehen, möglicherweise in Deutschland, oder die
Annahme, indische Staatsangehörige würden die Regeln in Bezug auf
abzuschließende Reisekrankenversicherungen nicht verstehen) und die
gegen den Geist und den Wortlaut des Visakodex verstoßen?
Wenn nein, was war der Fall?
Wenn ja, wie kommen solche Ablehnungsmuster bei hochrangigen Be-
schäftigten im Auswärtigen Amt zustande, und was tuen Leitung und
Führungsspitze hiergegen?

c) Ist es zutreffend, dass die Europäische Kommission auch die Annahmen
kritisierte, auf denen die Argumentation des Auswärtigen Amts in die-
sem Verfahren basierte, und dass auf die konkrete Situation der Betroffe-
nen nicht spezifisch eingegangen worden sei, was ein generelles und
grundsätzliches Problem sein könne, weil es entsprechende Anweisun-
gen im Auswärtigen Amt geben könne, die gegen den Wortlaut und Geist
des Visakodex verstoßen, und hat das Auswärtige Amt die Vorwürfe der
Europäischen Kommission zum Anlass genommen, Textbausteine, Er-
lasse und Weisungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Geist und
Wortlaut des Visakodex zu überprüfen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

d) Ist die Bundesregierung wie die Europäische Kommission der Auffas-
sung, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 24 Absatz 2
des Visakodex ein Mehrfachvisum erteilt werden muss (wenn nein, bitte
begründen, in Auseinandersetzung mit den Argumenten der Europä-
ischen Kommission)?

e) Wie hat die Bundesregierung dafür Sorge getragen, dass die von der Eu-
ropäischen Kommission monierten Einstellungen, Praktiken, Vorgaben
und Verfahrensweisen in allen deutschen Auslandsvertretungen weltweit
und auch in der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts nicht mehr zur
Anwendung kommen (bitte darlegen)?

21. Wie kommt die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 27 auf Bundes-
tagsdrucksache 18/1212 zu der Einschätzung, die Betroffenen würden das
für den externen Dienstleister fällige „Serviceentgelt bereitwillig in Kauf
nehmen“, wurden diese ausdrücklich hiernach gefragt, und wurde insbeson-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4429
dere auch danach gefragt, ob die Betroffenen vielleicht lieber einen Visum-
antrag kostenlos in einer Visastelle stellen würden, wenn die Wartezeit nicht
länger als zwei Wochen beträgt und eine Terminvereinbarung und Vorspra-
che unkompliziert möglich wären, wie nach dem Visakodex vorgesehen?
Wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?

22. Wie ist zu erklären, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 27
auf Bundestagsdrucksache 18/1212 durch ein längeres Zitat belegte, dass
türkische Visaantragsteller durch Informationen auf den Internetseiten der
deutschen Auslandsvertretungen „unzweideutig über die Möglichkeit der
direkten Antragstellung in der Visastelle informiert“ würden – und dass ge-
nau diese „unzweideutigen“ Informationen über die beiden unterschied-
lichen Antragsmöglichkeiten nun offenbar wieder gelöscht wurden (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
a) Wann, durch wen, auf wessen Anweisung und mit welcher Begründung

wurden die „unzweideutigen“ Hinweise im Internet auf eine kostenlose
Antragstellung in den Visastellen als Alternative zur kostenpflichtigen
Antragstellung des privaten Dienstleisters wieder gelöscht?

b) Wie will die Bundesregierung den Eindruck widerlegen, dass diese
Löschung erfolgte, um Reisewillige zur Antragstellung beim privaten
Dienstleister iDATA zu bewegen, um eigene Bearbeitungsressourcen
einzusparen (bitte ausführen)?

c) Wie rechtfertigt die Bundesregierung diese aus Sicht der Fragesteller un-
zureichende Information der Reisenden vor dem Hintergrund der Ver-
pflichtungen aus dem Visakodex und vor dem Hintergrund kritischer
Prüfverfahren der Europäischen Kommission zum Einsatz externer
Dienstleister, inwieweit stimmt sie der Auffassung zu, dass die Aussage
„Grundsätzlich ist auch eine Antragsabgabe oder Terminvergabe direkt
bei den Auslandsvertretungen möglich, jedoch sind die Kapazitäten sehr
beschränkt und die Wartezeiten daher länger als bei IDATA“ (www.
tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/01-kurzfristige-visa/
antragsverfahren-idata.html) Reisewillige von einer Antragstellung in
den Visastellen eher abhält, obwohl nach Auskunft der Bundesregierung
die Wartezeit dort „höchstens neun Tage“ betragen soll (Antwort zu
Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 18/1212), und warum fehlt an dieser
Stelle der Hinweis, dass die Antragstellung in den Visastellen im Gegen-
satz zur Antragstellung über iDATA kostenlos ist (bitte ausführen)?

d) Wie wird gerechtfertigt, dass im Internet unter „Häufig gestellte Fragen
zum Visumsverfahren“ (www.tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/
02-visa/03-haufig-gestellte-fragen-zum-visumsverfahren/0-haufig-
gestellte-fragen-zum-visumsverfahren.html) die Frage, ob ein Antrag
zwingend über iDATA gestellt werden muss, genauso wenig vorkommt
wie ein Hinweis darauf, dass es die Alternative einer kostenlosen Antrag-
stellung in den Visastellen gibt?

e) Wie hoch ist der prozentuale Anteil von Visaantragstellungen direkt in
den Visastellen im Vergleich zu Antragstellungen über die Firma iDATA
derzeit, wie hat sich dieser Anteil seit Externalisierung des Verfahrens
entwickelt, und wie war der Anteil insbesondere zu der Zeit, als im Inter-
net noch „unzweideutig über die Möglichkeit der direkten Antragstel-
lung in der Visastelle informiert“ wurde?

f) Wird die Bundesregierung veranlassen, dass im Internet wieder „unzwei-
deutig über die Möglichkeit der direkten Antragstellung in der Visastelle
informiert“ wird, und wenn nein, warum nicht?

Drucksache 18/4429 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
23. Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Änderung von Arti-
kel 10 des Visakodex einsetzen, so dass generell eine Vertretungsmöglich-
keit oder schriftliche Erstantragstellung möglich wird, weil sich die Ver-
pflichtung zur persönlichen Antragstellung nach der Rechtsauffassung der
Bundesregierung durch eine Antragstellung über externe Dienstleister ein-
fach umgehen lässt (bitte begründen), und wenn nein, wie will sie dem Vor-
wurf begegnen, dass die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Pflicht zur
persönlichen Vorsprache vor allem deshalb aufrechterhalten werden soll,
um Reisende zur Inanspruchnahme privater Dienstleister zu bewegen (bitte
begründen; Wiederholung der Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 18/1212,
nachdem es dort in der Beantwortung dieser Frage hieß, dass die Bundesre-
gierung zum Entwurf eines geänderten Visakodex „noch keine Position fest-
gelegt“ habe)?
Wenn sich die Bundesregierung zu dieser Frage immer noch keine Position
erarbeitet hat, warum nicht, und wann soll dies angesichts fortgeschrittener
Verhandlungen zur Neufassung des EU-Visakodex geschehen?

24. Welche Kernpositionierungen wurden innerhalb der Bundesregierung zur
Neuformulierung des EU-Visakodex insgesamt getroffenen, für welche
Schwerpunkte setzt sich Deutschland auf EU-Ebene diesbezüglich ein, wel-
che Änderungsvorschläge der Europäischen Kommission oder anderer Mit-
gliedstaaten will sie verhindern, wie ist der bisherige Verlauf der Verhand-
lungen aus Sicht der Bundesregierung, und wie sind die künftigen Schritte?

25. Welche Daten wurden der Europäischen Kommission für den Zeitraum der
16. bis 20. Kalenderwoche 2014 durch die Bundesregierung zu Außen-
grenzübertritten (Ein- und Ausreise) bezüglich freizügigkeitsberechtigter
Personen, visumfreier Drittausländer und visumpflichtiger Drittausländer
übermittelt, welche diesbezüglichen Informationen wurden der Europä-
ischen Kommission aus anderen EU-Mitgliedstaaten übermittelt, und wel-
che Auswertungen oder Schlussfolgerungen gab es diesbezüglich (bitte
konkret und ausführlich darlegen)?

26. Welche Informationen oder Hinweise liegen der Bundesregierung oder
fachkundigen Bediensteten des Auswärtigen Amts zu der Frage vor, in
welcher Größenordnung oder in welchen Fallkonstellationen mit einer
Verpflichtungserklärung eingeladene Personen nicht zeitgerecht wieder
ausgereist sind, und falls keine genaueren Informationen hierzu vorliegen
sollten, wie wird dann die grundsätzliche Haltung gerechtfertigt, dass auch
das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nicht dazu führt, dass in Fällen,
in denen die Rückkehrbereitschaft infrage gestellt wird, ein Visum erteilt
wird (bitte ausführen)?

27. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung die Möglichkeit der Er-
teilung von „Verlobten“-Visa für noch nicht verheiratete Paare zum Zweck
des besseren Kennenlernens in Deutschland für nicht erforderlich (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) vor dem Hintergrund, dass in diesen Fällen
eine Eheschließung gerade noch nicht beschlossene Sache ist, so dass nach
Auffassung der Fragesteller der Verweis auf ein Visum zur Eheschließung
fehlgeht, und dass zugleich Besuchsvisa in der Regel mit der Begründung
verweigert werden, dass eigentlich ein Visum zur Eheschließung beantragt
werden müsse, so dass Paare in solchen Situationen sich oftmals zur Heirat
„gezwungen“ sehen, weil eine Einreise des ausländischen Partners nach
Deutschland sonst nicht möglich ist (bitte ausführen)?

28. Wurde inzwischen untersucht, ob die online vergebenen Termine für eine
Visabeantragung in Shanghai – ähnlich wie in Beirut (vgl. Fragen 37 ff. auf
Bundestagsdrucksache 18/1212) – durch systematische Buchungen von Be-
trügern gegen einen Aufpreis vergeben werden, weil nicht nur an drei Tagen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4429
im März 2014 dort keinerlei Termine zu erhalten waren (vgl. Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 18/1212), sondern ebenfalls nicht am 11. Februar
2015, 10. März 2015 oder 11. März 2015 – drei Tage, an denen nach dem
Zufallsprinzip mehrfach eine Terminabfrage gemacht wurde –, und welchen
Sinn hat ein Onlineterminsystem, wenn dort für gewöhnliche Interessenten
nach Informationen der Fragesteller nur sehr selten Termine zu erhalten
sind, wovon sich die Bundesregierung durch entsprechende Probeabrufe im
Internet jederzeit selbst ein Bild machen kann: www.china.diplo.de/
Vertretung/china/de/01-Visa-und-Konsularservice/01-visa/01-schengen-
visa/02-botschaft-konsulat/02-shan/01-gk-shanghai.html (bitte ausführen in
Bezug auf Shanghai, aber auch mit Bezug auf die aktuelle Situation in Bei-
rut und die generelle Problematik der Onlineterminvergabe weltweit)?

29. Wie lauteten bzw. lauten wörtlich die zentralen Sprachregelungen und Ar-
gumentationslinien in Remonstrationsbescheiden und Klageerwiderungen,
die infolge des „Koushkaki“-Urteils des EuGH geändert wurden, vorher
und nachher (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 36 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1212)?

30. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem konkreten Erfahrungsbericht des Leipziger Vereins Verantwortung
für Flüchtlinge e. V. (www.kosova-aktuell.de/index.php?option=com_
content&view=article&id=2828%3Akosova-behindert-das-deutsche-
konsulat-visaerteilungen&catid=27&Itemid=115), wonach eine Terminver-
einbarung bei der deutschen Botschaft in Pristina nur online möglich sei,
jedoch im September 2014 schon alle Termine für das Jahr 2014 vergeben
gewesen wären, eine telefonische Kontaktaufnahme zu den angegebenen
Sprechzeiten des Weiteren daran gescheitert sei, dass niemand – über Tage
hinweg – den Hörer abgenommen habe oder immer besetzt gewesen sei, so
dass die Vermutung angestellt wurde, es gehe bewusst niemand ans Telefon,
um eine zusätzliche Annahme von Visumsanträgen zu vermeiden (bitte aus-
führen)?

Berlin, den 18. März 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.