BT-Drucksache 18/4315

Angekündigte Erleichterungen bei der Behandlung mit Cannabis als Medizin

Vom 10. März 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4315
18. Wahlperiode 10.03.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frank Tempel, Jan Korte, Matthias W. Birkwald, Ulla Jelpke,
Katja Kipping, Katrin Kunert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Dr. Petra Sitte,
Kersten Steinke, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Harald Weinberg, Jörn
Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Angekündigte Erleichterungen bei der Behandlung mit Cannabis als Medizin

Am 22. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht (VG) in Köln drei schwerkranken
Patienten erlaubt, Cannabis zum therapeutischen Eigenbedarf unter bestimmten
Bedingungen eigenständig anzubauen (www.vg-koeln.nrw.de/presse/
pressemitteilungen/archiv/2014/14_140722/index.php). Das Gericht befand,
dass der Eigenanbau dann berechtigt ist, wenn die Patientin bzw. der Patient aus-
therapiert ist, es keine Behandlungsalternative zu Cannabis gibt und Apotheken-
Cannabis unerschwinglich ist. Die Kläger leiden an chronischen Schmerzen und
besitzen eine Erlaubnis der Bundesopiumstelle zur Verwendung von Cannabis-
blüten. Allerdings werden die hohen Kosten für die Medikamente in der Regel
nicht durch die Krankenkassen übernommen.
Die Bundesregierung hat gegen das Urteil des VG Köln Revision eingelegt
sowie ein Gesetzesvorhaben angekündigt. Sie plant laut Aussage der Bundes-
drogenbeauftragten Marlene Mortler (DIE WELT vom 3. Februar 2015) und des
Bundesministers für Gesundheit, Hermann Gröhe (www.deutsche-apotheker-
zeitung.de/politik/news/2015/02/03/breite-rueckendeckung-fuer-
drogenbeauftragte/14968.html), die Hürden für die Nutzung von Cannabis als
Medikament abzusenken. So sollen etwa die durch die Behandlung anfallenden
Kosten von den Krankenkassen übernommen werden. In der Fachöffentlichkeit
wurden diese Ankündigungen einerseits als „Schritt in die richtige Richtung“
(www.freitag.de/autoren/der-freitag/die-hasch-rebellin-der-csu) bezeichnet; auch
Vertreterinnen und Vertreter der Ärzteschaft (www.noz.de/deutschland-welt/
politik/artikel/543930/arzte-begrussen-ja-zu-cannabis-fur-schwerkranke#
gallery&0&0&543930) und andere begrüßten den Vorstoß. Andererseits wurde
das Vorhaben aber auch als „Eigenanbauverhinderungsgesetz“ bezeichnet. Es
sei „offensichtlich, dass die aktuelle Charme-Offensive auf der nun sehr akut ge-
wordenen Angst beruht, das Bundesverwaltungsgericht könne der Auffassung
des VG Köln vom 22. Juli 2014 […] folgen“ (www.selbsthilfenetzwerk-
cannabis-medizin.de/eigenanbauverderungsgesetz). Denn die Kriterien des Köl-
ner Gerichts für den Eigenanbau wären dann nicht mehr erfüllt.
Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits im Jahr 2005 ge-
urteilt: „Der Verweis auf ein Arzneimittel, das weder ohne weiteres verfügbar
noch für den normalen Bürger erschwinglich ist, stellt aber keine Alternative dar,
die das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämp-
fung entfallen lässt“ (www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=
190505U3C17.04.0). Das BVerwG ließ auch keinen Zweifel daran, dass das
gesetzlich geforderte öffentliche Interesse auch bei Einzelanträgen gegeben ist.

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Trotzdem hat die Bundesregierung noch im Jahr 2010 eben auf die meist nur
theoretische Bezugsmöglichkeiten von Dronabinol und Medizinalhanf verwie-
sen, die Tatsache, dass die Mittel aufgrund der hohen Kosten für viele Patientin-
nen und Patienten real nicht zu beziehen sind, ignoriert und die Höhe der Kosten
auch nicht benennen können (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine An-
frage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/3810).
Das Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2005 hat außerdem bei der Bundesopium-
stelle nicht zu einer Genehmigungspraxis geführt, die mehr als einem Bruchteil
der potentiellen Patientinnen und Patienten Zugang zur medizinischen Ver-
wendung von Cannabis gewährt. So wurden im Jahr 2014 bundesweit lediglich
109 Patientinnen und Patienten die Verwendung von Cannabis als Medikament
erlaubt (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 76 des Ab-
geordneten Frank Tempel, DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/3672).
Dabei schätzt der Deutsche Hanfverband (DHV), dass rund 800 000 Menschen
in Deutschland Cannabis als Medizin helfen könnte (www.frank-tempel.de/nc/
aktuell/detail/zurueck/aktuell-e24783722d/artikel/zugang-zur-medizinischen-
verwendung-von-cannabis-muss-verbessert-werden).
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wird am 23. März 2015 die
Petition „Kostenübernahme für cannabishaltige Medikamente/keine strafrecht-
liche Verfolgung“ von Dr. Franjo Grotenhermen, Arzt und Vorsitzender der
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, beraten. In dieser wird gefordert,
dass Medikamente auf Cannabisbasis von den Krankenkassen bezahlt werden.
Außerdem sollen Strafverfahren gegen Patientinnen und Patienten im Zusam-
menhang mit der medizinischen Verwendung von Cannabis eingestellt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche legalen Anwendungsmöglichkeiten für Cannabis oder andere Canna-

binoide zur medizinischen Verwendung gibt es derzeit in Deutschland?
2. Inwiefern hat die Bundesregierung vor, die Genehmigungspolitik der Bun-

desopiumstelle zu ändern, um künftig den Zugang zu Cannabis als Medizin
zu erleichtern?

3. Welche Vorgaben aus welchen internationalen Verträgen gibt es für den Fall,
dass Cannabis legal in Deutschland angebaut wird?

4. Welchen Stellenwert hat die Verhinderung des Eigenanbaus für den therapeu-
tischen Eigenbedarf für die Bundesregierung?

5. Würde die Erstattungsfähigkeit von Cannabis als Medizin durch die gesetz-
lichen Krankenkassen (GKV) nach Ansicht der Bundesregierung dafür sor-
gen, dass die Kriterien des VG Köln (bzw. des BVerwG) für den Eigenanbau
zu therapeutischen Zwecken nicht mehr erfüllt sind?

6. Bestätigt die Bundesregierung, dass beim Verfahren vor dem VG Köln die
Juristinnen und Juristen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-
produkte die Bundesregierung vertreten haben, und dass für das Revisions-
verfahren aber der Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Peter Kothe engagiert wurde
(www.selbsthilfenetzwerk-cannabis-medizin.de/
eigenanbauverderungsgesetz)?

7. Wann plant die Bundesregierung eine Initiative zur GKV-Erstattungsfähig-
keit von Cannabis auf den Weg zu bringen, und für wann rechnet sie mit
einem Abschluss?

8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Erstattung von
Cannabis oder Cannabinoiden wie Dronabinol durch die privaten Kranken-
versicherungsunternehmen?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4315
9. Unter welchen Voraussetzungen darf Dronabinol ärztlich verordnet wer-
den?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über haftungsrechtliche Pro-
bleme bei der ärztlichen Verordnung von Dronabinol bzw. Cannabis?

10. Zu welchen Ergebnissen kam die Prüfung einer möglichen Einrichtung
einer Cannabis-Agentur im Falle eines legalen Anbaus von Cannabis zu
therapeutischen Zwecken, wie vom Bundesgesundheitsministerium in den
Medien im September 2014 angekündigt (www.spiegel.de/gesundheit/
diagnose/medizinisches-cannabis-warum-der-preis-in-der-apotheke-so-
hoch-ist-a-991904.html)?

11. Wie viele Patientinnen und Patienten könnten nach Schätzung der Bundes-
regierung von einer medizinischen Anwendung von Cannabis profitieren?

12. Welche pharmakologisch aktiven Substanzen in Cannabisblüten sind der
Bundesregierung bekannt, und welche davon haben nach Kenntnis der Bun-
desregierung Anteil an der therapeutischen Wirkung?

13. Inwiefern können Patientinnen und Patienten, die Cannabisblüten zu medi-
zinischen Zwecken anwenden, ohne therapeutische Einbußen auf ein che-
misch definiertes Präparat, etwa Dronabinol, umgestellt werden?

14. Für welche Fertigarzneimittel und für welche Indikationsgebiete wurden in
den letzten fünf Jahren Zulassungsanträge für cannabis- oder cannabinoid-
haltige Arzneimittel beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte (BfArM) oder bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA)
gestellt, und welche wurden wie beschieden?

15. Welche Fertigarzneimittel auf Cannabis- oder Cannabinoidbasis sind
momentan in Deutschland zugelassen?

16. Welche im Ausland erteilten Zulassungen für cannabis- oder cannabinoid-
haltige Arzneimittel sind der Bundesregierung bekannt?

17. Welche Möglichkeiten der legalen Cannabis- oder Cannabinoidanwendung
zu medizinischen Zwecken im Rahmen von Rezepturen, Eigenanbau oder
anderen Anwendungsarten außerhalb von Fertigarzneimitteln in Europa,
Israel, Kanada, den USA oder anderen Staaten sind der Bundesregierung
bekannt?

18. Wie viele Anträge zur Anwendung von Cannabis und nicht verkehrsfähigen
Cannabinoiden zur klinischen Forschung sind in den letzten fünf Jahren
beim BfArM eingereicht worden, und welche Indikationen wurden jeweils
beforscht?

19. In welcher Höhe unterstützt die Bundesregierung Forschungsvorhaben auf
dem Gebiet der medizinischen Verwendung von Cannabis, und welche För-
derprogramme sind ihr auf EU-Ebene bekannt (bitte nach Art und Höhe auf-
gliedern)?

20. Inwiefern wäre eine vollständige Übertragung von Cannabis sowie ent-
haltener Inhaltsstoffe von der Anlage I (nicht verkehrsfähig) bzw. Anlage II
(verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig) in die Anlage III (verkehrs-
und verschreibungsfähig) des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nach Mei-
nung der Bundesregierung eine angemessene Maßnahme zum Abbau beste-
hender Forschungshemmnisse?

21. Auf welcher sachlichen Grundlage erachtet die Bundesregierung die recht-
liche Ungleichbehandlung von Cannabis mit Dronabinol, Nabilon sowie be-
stimmten cannabishaltigen Fertigarzneimitteln für begründet, und plant die
Bundesregierung, die Ungleichbehandlung zugunsten einer Zulassungsver-
einfachung von Cannabis als Arzneimittel aufzugeben?

Drucksache 18/4315 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
22. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass das angestrebte Ziel eines künf-
tig erleichterten Zugangs zu Cannabis als Medikament dadurch erreicht
wird, dass auch sichergestellt wird, dass die Nutzung von Medizinalcanna-
bisblüten keinen höheren Anforderungen zur Aufbewahrung im Vergleich
zu anderen verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln, wie Morphin, Me-
thadon oder Dronabinol, unterliegt?

23. Wie müssen Inhaberinnen und Inhaber einer Ausnahmeerlaubnis der
Bundesopiumstelle die bezogenen Cannabisblüten vor fremdem Zugriff
schützen?

24. Wie müssen die drei Kläger, die nach dem Urteil des VG Köln nun Cannabis
zum Eigenbedarf anbauen dürfen, die Cannabispflanzen vor dem unerlaub-
ten Zugriff Dritter schützen?

25. Wie hoch sind die Gebühren, die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmi-
gung nach § 3 Absatz 2 BtMG erhoben werden?
Müssen auch diejenigen Gebühren bezahlen, deren Antrag abgelehnt
wurde?

26. Wie viele Patientinnen und Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung
vom BfArM waren nach Kenntnis der Bundesregierung bislang von Ver-
sorgungsengpässen betroffen?

27. Welche Gründe für bisherige Versorgungsengpässe bei Medizinalcannabis-
blüten sind der Bundesregierung bekannt, und wie schätzt die Bundesregie-
rung die Gefahr weiterer Versorgungsengpässe ein?

28. Inwiefern profitieren nach Ansicht der Bundesregierung Patientinnen und
Patienten in Deutschland von der liberaleren Cannabis-Gesetzgebung etwa
in den Niederlanden oder anderen Staaten, aus denen legal angebaute Medi-
zinalblüten importiert werden?
Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus?

29. Aus welchen Staaten wurden bisher Cannabisblüten zur medizinischen Ver-
wendung importiert?

30. Inwiefern hat die Tatsache, dass Medizinalcannabis in jedem Einzelfall aus
dem Ausland importiert werden muss, nach Ansicht der Bundesregierung
mit den nach Auffassung der Fragesteller hohen Kosten für den Bezug in
Deutschland und die finanzielle Überforderung vieler Patientinnen und Pa-
tienten zu tun?

31. Hat die Bundesregierung Kenntnisse von Lieferengpässen bei der Versor-
gung mit Medizinalcannabis, und falls ja, was sind nach ihrer Kenntnis die
Ursachen für die Lieferengpässe, und in welchem Umfang kommen diese
vor?

32. Plant die Bundesregierung, den gewerblichen Anbau von Medizinalcanna-
bis in Deutschland zu ermöglichen, um bisherige durch den Import verur-
sachte Versorgungsengpässe künftig zu vermeiden und gegebenenfalls die
Kosten für Patientinnen und Patienten bzw. Krankenkasse zu senken (www.
apotheke-adhoc.de vom 18. November 2014 „Apotheken warten auf Canna-
bis-Ernte“)?

33. Würde die Bundesregierung eine Erleichterung der Therapie von schwer
erkrankten Patientinnen und Patienten darin erkennen, wenn die Bundes-
opiumstelle Hinweise für die Betroffenen zum Eigenanbau von Medizinal-
cannabis erarbeiten könnte (Sorten, Anbaumethoden etc.), um das Ziel einer
aus medizinischen bzw. pharmazeutischen Gesichtspunkten bestmöglichen
Selbsttherapie zu erreichen?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4315
34. Welchen Durchschnittspreis zahlen nach Kenntnis der Bundesregierung bis-
her Patientinnen und Patienten bei einer Genehmigung durch das BfArM für
den Erwerb von dronabinolhaltigen Arzneimitteln sowie Medizinalcan-
nabis, und wie hoch sind die Kosten im Vergleich zu dem aus den Nieder-
landen importierten Bedrocan-Cannabis oder zum Cannabis aus Eigenan-
bau zu therapeutischen Zwecken?

35. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage des BVerwG und des
VG Köln zu, dass für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Rechts auf
Zugang zu wirksamen Therapien der tatsächliche Bezug, und nicht nur die
rechtliche Möglichkeit ausschlaggebend ist?

36. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass
einerseits das VG Köln die hohen Kosten für den legalen Bezug von Canna-
bis angeführt hat und andererseits die Bundesregierung in der Antwort zu
Frage 10 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/3810 der
Fraktion DIE LINKE. im Jahr 2010 nicht in der Lage war, die Bezugspreise
für die Patientinnen und Patienten überhaupt zu benennen?

37. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten pro Monatsbedarf bei
a) Dronabinol,
b) niederländischem Bedrocan-Cannabis und
c) Cannabis aus Eigenanbau
zu therapeutischen Zwecken ein?

38. Plant die Bundesregierung gesetzliche Maßnahmen, um Strafverfahren ge-
gen Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit einer durch einen
Arzt bescheinigten notwendigen medizinischen Verwendung von Canna-
bisprodukten grundsätzlich zu unterbinden, wie die Petition an den Deut-
schen Bundestag „Kostenübernahme für cannabishaltige Medikamente/
keine strafrechtliche Verfolgung“ fordert (bitte Begründung anfügen)?

39. Unter welchen Bedingungen kann nach Einschätzung der Bundesregierung
das „Nikolaus-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts
(www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20051206_
1bvr034798.html), das die Krankenkassen verpflichtet, unter bestimmten
Voraussetzungen auch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden
zu erstatten, auf die Behandlung mit Cannabis oder Cannabinoiden sinn-
gemäß angewandt werden?

Berlin, den 10. März 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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