BT-Drucksache 18/3748

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/3248 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 14. Januar 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3748
18. Wahlperiode 14.01.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/3248 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes
und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

A. Problem
Die Bundesregierung misst der internationalen Personalpolitik zunehmende Be-
deutung bei. Insbesondere soll der Personalwechsel zwischen dem deutschen öf-
fentlichen Dienst und europäischen Institutionen oder internationalen Organisati-
onen erleichtert werden. Um die Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses ne-
ben einem weiteren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem
anderen Dienstherrn (z. B. Land) oder einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähig-
keit nach deutschem Recht (z. B. EU-Kommission) anordnen zu können, ist nach
§ 31 des Bundesbeamtengesetzes das Einvernehmen des anderen Dienstherrn
bzw. der Einrichtung erforderlich. In der Vergangenheit ist das Ersuchen um Er-
teilung des Einvernehmens bei den zuständigen ausländischen Stellen nicht selten
auf Unverständnis und in Einzelfällen gar auf Verweigerung gestoßen. Hier be-
darf es einer praktikablen Regelung mit weniger bürokratischem Aufwand.
Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit er-
möglichte § 44 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes bis zum 31. Dezember 2014
einen Laufbahnwechsel, verbunden mit der Versetzung in ein Amt mit geringerem
Endgrundgehalt. Die Regelung zielte insbesondere auf Polizeivollzugsbeamtin-
nen und -beamte des Bundes, die wegen Polizeidienstunfähigkeit einen Laufbahn-
wechsel vollzogen haben. Sie bereitete personalwirtschaftliche Probleme, weil sie
praktisch nur eine Versetzung in das nächstniedrigere Amt ermöglichte. Da für
den Wechsel polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamter in
den nichttechnischen Verwaltungsdienst typischerweise ein Beförderungsamt be-
nötigt wird, stand dieses dann für eine Beförderung „originärer“ Verwaltungsbe-
amtinnen und -beamter nicht mehr zur Verfügung. Bliebe diese Rechtslage un-
verändert, ist davon auszugehen, dass polizeidienstunfähige (aber allgemein
dienstfähige) Beamtinnen und Beamte mangels geeigneter Planstellen in den Ru-
hestand versetzt werden müssen. Zur fortgesetzten und wirksamen Vermeidung
einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf es einer An-
schlussregelung, die diesen personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung
trägt.
Die Übertragung von Funktionen der Personalverwaltung auf Dienstleistungszen-
tren, wie z. B. das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,

Drucksache 18/3748 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
erleichtert u. a. eine einheitliche und gleichmäßige Rechtsanwendung und -ausle-
gung, sie kann zudem kostengünstiger und effektiver sein. Für die damit einher-
gehende Übermittlung von Personalaktendaten bedarf es einer Rechtsgrundlage.
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 –) und ihm
folgend das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 –)
haben entschieden, dass Beamtinnen und Beamte aus Artikel 7 Absatz 2 der
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. No-
vember 2003 einen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs haben, den sie
krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht realisieren
konnten. Da die Abgeltung von Urlaub derzeit im Bundesbeamtengesetz und in
der Erholungsurlaubsverordnung nicht vorgesehen ist, sollen die urlaubsrechtli-
chen Regelungen entsprechend geändert werden.

B. Lösung
§ 31 des Bundesbeamtengesetzes wird dahingehend geändert, dass künftig für die
Anordnung der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses kein Einvernehmen
mit dem neuen Dienstherrn bzw. der internationalen Einrichtung mehr erforder-
lich ist.
Entsprechend dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ wird mit der Neu-
regelung die Möglichkeit eröffnet, Beamtinnen und Beamte nach dem Erwerb der
Befähigung für eine neue Laufbahn in das Eingangsamt dieser Laufbahn zu ver-
setzen.
Für die Übermittlung von Personalaktendaten an Dienstleistungszentren wird eine
Rechtsgrundlage geschaffen.
Um die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesver-
waltungsgerichts zur Abgeltung des Erholungsurlaubs, der krankheitsbedingt bis
zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht realisiert werden konnte, gesetz-
lich nachzuvollziehen, wird die Verordnungsermächtigung in § 89 des Bundesbe-
amtengesetzes entsprechend erweitert und der europarechtliche Anspruch in der
Erholungsurlaubsverordnung umgesetzt.
Durch eine Änderung des Bundesdisziplinargesetzes wird erreicht, dass für das
gerichtliche Disziplinarverfahren in etwa noch vorhandenen „Altfällen“ aus der
Zeit vor Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes (1. Januar 2002) künftig das
neue Recht gilt, so dass der beim Bundesverwaltungsgericht derzeit noch beste-
hende, allein für die „Altfälle“ zuständige Disziplinarsenat aufgelöst werden
kann.
Weitere Änderungen dienen der redaktionellen Bereinigung sowie der Klar-
stellung.
Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat beschlossen, den Gesetzent-
wurf dahingehend abzuändern, dass es bei einem Personalwechsel vom Bund zu
Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes beim Vorbehalt des Einverneh-
mens für die Anordnung der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses ver-
bleibt. Dies dient der Verständigung über die Versorgungslastenteilung. Weitere
Ergänzungen ergeben sich infolge des Altersgeldgesetzes.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3748
D. Kosten

Haushaltsausgaben des Bundes
Die Änderungen im Bundesbeamtengesetz (BBG) sind kostenneutral. Durch die
Ände-rung des § 44 Absatz 4 BBG können schwer bezifferbare Mehrausgaben im
Bereich der Besoldung entstehen, die im Rahmen der flexibilisierten Personalmit-
tel ausgeglichen werden. Mehrausgaben bei den Versorgungsausgaben werden
vermieden. Für die besoldungsrechtlichen Maßnahmen entstehen ab dem Haus-
haltsjahr 2015 Mehrkosten von rund 5 000 Euro pro Jahr.
Die Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung sind ebenfalls kostenneu-
tral, da Beamtinnen und Beamte bereits jetzt unmittelbar aus Artikel 7 Absatz 2
der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. November 2003 einen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs haben,
den sie krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht
mehr realisieren konnten. Durch die Änderung wird der Anspruch lediglich in der
Erholungsurlaubsverordnung nachvollzogen.
Durch die Einführung des Kinderzuschlags zum Witwenaltersgeld können län-
gerfristig geringe Mehrausgaben entstehen.

Haushaltsausgaben der Länder und der Kommunen
Die Haushalte der Länder und Kommunen sind von den vorgesehenen Rechts-
änderungen nicht berührt.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Gesetzesänderung verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere werden keine Informationspflichten neu
eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Gesetzesänderung entsteht der Wirtschaft, insbesondere den mittel-
ständischen Unternehmen, kein Erfüllungsaufwand. Der Wirtschaft entstehen
keine Bürokratiekosten, da keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert
oder aufgehoben werden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Erfüllungsaufwand des Bundes
Durch die Gesetzesänderung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für Länder und Kommunen
Ländern und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da sich
die Änderungen ausschließlich im Bereich des Bundes auswirken.

F. Weitere Kosten
Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von An-
gebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf Einzel-
preise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.

Drucksache 18/3748 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3248 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden in Nummer 2 nach

dem Wort „ist“ ein Semikolon und die Wörter „bei Dienstherren im Sinne
des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen
angeordnet werden“ eingefügt.

2. Nummer 24 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Versorgungsakten“ die

Wörter „und Altersgeldakten“ und nach dem Wort „Versorgungszah-
lung“ die Wörter „oder Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldzah-
lung“ eingefügt.‘

Berlin, den 14. Januar 2015
Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Armin Schuster (Weil a. Rhein)
Berichterstatter

Matthias Schmidt (Berlin)
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3748
Bericht der Abgeordneten Armin Schuster (Weil a. Rhein), Matthias Schmidt (Berlin),
Frank Tempel und Irene Mihalic

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3248 wurde in der 73. Sitzung des Deutschen Bundestages am 4. Dezem-
ber 2014 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den
Verteidigungsausschuss und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung
überwiesen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 37. Sitzung am 14. Januar 2015 mit den Stimmen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitions-
fraktionen empfohlen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 28. Sitzung am 14. Januar 2015 mit den Stimmen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen anzunehmen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 23. Sitzung am 14. Januar 2015
mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrages
der Koalitionsfraktionen empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3248 in seiner 34. Sitzung am 14. Januar 2015
abschließend beraten. Dabei lag die Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung
auf Ausschussdrucksache 18(4)174 vor.
Der Innenausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/3248 in der aus der Be-
schlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Ände-
rungen entsprechen dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)219, der zuvor von den Koalitionsfrak-
tionen in den Innenausschuss eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf die Drucksache 18/3248 verwiesen. Die auf Grundlage des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)219 vom Innenausschuss vorgenommenen Änderungen
begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1
Mit der Änderung soll der Sorge der Länder Rechnung getragen werden, dass die betroffenen Dienststellen es
versäumen könnten, versorgungslastenteilungsrechtliche Folgen bei einem doppelten Beamtenverhältnis vorab zu
klären.
Drucksache 18/3748 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Für einen Personalwechsel vom Bund zu Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes (insbesondere Länder
und Kommunen) verbleibt es damit beim Vorbehalt des Einvernehmens für die Anordnung der Fortdauer des
Bundesbeamtenverhältnisses. Im Zuge der Herstellung des Einvernehmens können die betroffenen Dienststellen
sich auch über eine Regelung zur Versorgungslastenteilung verständigen.

Zu Nummer 2
Folgeänderungen zum Altersgeldgesetz vom 28. August 2013.
Berlin, den 14. Januar 2015

Armin Schuster (Weil a. Rhein)
Berichterstatter

Matthias Schmidt (Berlin)
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Irene Mihalic
Berichterstatterin
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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