BT-Drucksache 18/3446

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/3120, 18/3251, 18/3445 - Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Vom 3. Dezember 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3446
18. Wahlperiode 03.12.2014
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Drucksachen 18 31 18 3 1 18 344

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Bericht der Abgeordneten Dr. Tobias Lindner Klaus-Dieter Gr hler Bettina Hagedorn
und Roland Claus

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, ab dem 1. Januar 2015 die Opferrente nach
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und die Ausgleichsleistun-
gen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) zu erhöhen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
Der Bund trägt 65 Prozent der Leistungsausgaben nach dem StrRehaG. Gegenüber
2014 ergeben sich ab 2015 jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 18 Mio. Euro.
Die Mehrzahl der Leistungsbezieher nach dem StrRehaG und die Mehrzahl mögli-
cher Antragsteller befinden sich bereits im Rentenalter. Renten werden bei der Be-
rechnung der für den Bezug maßgeblichen Einkommensgrenze nicht berücksichtigt,
so dass die Erhöhung der Leistungsbeträge in der überwiegenden Zahl der Fälle den
Betroffenen voll zugutekommt.
Der Bund trägt 60 Prozent der Leistungsausgaben nach dem BerRehaG. Gegenüber
2014 ergeben sich ab 2015 jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 0,41 Mio.
Euro.
2. Länder
Die Länder tragen 35 Prozent der Leistungsausgaben nach dem StrRehaG. Gegen-
über 2014 ergeben sich ab 2015 jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 9,7 Mio.
Euro.
Die Länder tragen 40 Prozent der Leistungsausgaben nach dem BerRehaG. Gegen-
über 2014 ergeben sich ab 2015 jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 0,28 Mio.
Euro.
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Drucksache 18/3446 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger, die bisher schon Leistungen beziehen, entsteht kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Erhöhung der Leistungsbeträge muss von den
Behörden, die das StrRehaG und das BerRehaG vollziehen, von Amtswegen beach-
tet werden. Bei neuen Antragsverfahren oder Überprüfungsverfahren entsteht kein
Aufwand, der über den bisherigen Erfüllungsaufwand hinausgeht.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Länder entsteht einmalig ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand
durch die Anpassung der Leistungsbescheide an die neuen Leistungshöhen; eine
Neubescheidung ist nur in den wenigen Fällen notwendig, in denen wegen zu be-
rücksichtigenden Einkommens bisher ein Differenzbetrag gezahlt wird.

Weitere Kosten
Keine.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf einvernehmlich für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Recht und Ver-
braucherschutz vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 3. Dezember 2014

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Dr. Tobias Lindner Klaus-Dieter Gröhler
Vorsitzende Berichterstatter Berichterstatter

Bettina Hagedorn Roland Claus
Berichterstatterin Berichterstatter

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