BT-Drucksache 18/3445

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/3120, 18/3251 - Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Dr. Dietmar Bartsch, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/3145 - Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Vom 3. Dezember 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3445
18. Wahlperiode 03.12.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/3120, 18/3251 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Dr. Dietmar
Bartsch, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3145 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

A. Problem
Buchstabe a
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt auf die Verbesserung der wirt-
schaftlichen Situation von Opfern der politischen Verfolgung in der ehemaligen
Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der Deutschen Demokratischen Repub-
lik (DDR). Seit dem 1. September 2007 erhalten Opfer der politischen Verfolgung
in der ehemaligen SBZ und der DDR nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes (StrRehaG) eine monatliche Zuwendung in Höhe von bis zu 250
Euro, wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen der freiheitlichen rechts-
staatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens
180 Tagen erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage beeinträchtigt sind
(sogenannte Opferrente). Seit dem 31. Dezember 2003 erhalten Personen, die in
der ehemaligen SBZ und DDR politisch verfolgt wurden, nach § 8 des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) monatliche Ausgleichsleistungen in Höhe
von 184 Euro und als Bezieher einer Rente aus eigener Versicherung 123 Euro,
wenn sie verfolgungsbedingt weder ihren ausgeübten, begonnenen, erlernten oder
durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten

Drucksache 18/3445 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnten und in ihrer wirtschaft-
lichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Die Beträge sollen durch die Gesetzes-
änderung erhöht werden.
Buchstabe b
Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. sieht eine Erweiterung des Kreises
der Anspruchsberechtigten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vor
sowie die Streichung der Befristung der Antragstellung. Außerdem sollen die Be-
troffenen eine Ausgleichsleistung unabhängig von ihrem Einkommen erhalten.
Für den Leistungsanspruch soll keine Mindesthaftdauer mehr festgelegt sein. Der
Gesetzentwurf sieht außerdem Beweiserleichterungen für die Betroffenen vor.

B. Lösung
Buchstabe a
Annahme in geänderter Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf
ab, dass für die Umstellung der laufenden Zahlungsfälle kein Antrag der Leis-
tungsberechtigten erforderlich sein, sondern eine Berücksichtigung von Amts we-
gen erfolgen soll.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/3120,
18/3251 in geänderter Fassung.
Buchstabe b
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/3145 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Buchstabe c
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen
Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Buchstabe b
Annahme des Gesetzentwurfs.
Buchstabe c
Ablehnung der Entschließung.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3445
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/3120, 18/3251 mit folgenden Maß-

gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 1

Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

§ 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S.
1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „300“

ersetzt.
2. Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend
gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen
neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann
abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz
3.“ ‘

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2

Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „184“ durch die Angabe „214“
ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „123“ durch die Angabe „153“
ersetzt.

2. Dem § 25 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend
gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von
Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheid-
erteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind
Fälle nach § 8 Absatz 4.“ ‘;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3145 abzulehnen;

Drucksache 18/3445 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
25 Jahre liegt der Mauerfall zurück. Am 9. November 1989 begann der An-
fang vom Ende der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(DDR). Gemeinsam mit der Wiedervereinigung war der Mauerfall eine der
historischen Sternstunden der Bundesrepublik Deutschland. Viele mutige
Menschen, die sich dem SED-Regime aktiv widersetzt haben und dafür mit
Unterdrückung und Verfolgung bestraft wurden, mussten diesen Einsatz mit
ihrem Leben, ihrer Freiheit oder ihrer Gesundheit bezahlen.
Die damaligen Ereignisse wirken bis heute – ein Vierteljahrhundert nach
dem Fall der Mauer – fort. Das Schicksal der SED-Opfer ist somit nicht nur
ein Teil unserer Geschichte, sondern auch ein Teil unserer Gegenwart.
Aus diesem Grund führte der Gesetzgeber 1992 auf Grundlage von Artikel
17 des Einigungsvertrages die SED-Unrechtsbereinigungsgesetze ein. Mit
dem ersten und zweiten Unrechtsbereinigungsgesetz wurden die strafrecht-
lichen (StrRehaG), verwaltungsrechtlichen (VwRehaG) und beruflichen
(BerRehaG) Rehabilitierungsgesetze beschlossen.
II. Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass die Bundesregierung
mit dem Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungs-
rechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehema-
ligen DDR dem breiten fraktionsübergreifenden Willen des Deutschen Bun-
destages nachkommt, die Opferrente für die politischen Häftlinge der ehe-
maligen DDR zu erhöhen und die Erhöhung auch auf eine soziale Aus-
gleichsleistung für Opfer beruflicher Verfolgung überträgt. Gerade vor dem
historischen Hintergrund des 25. Jahrestages des Falls der Berliner Mauer ist
es der richtige Zeitpunkt, ein Gesetz auf den Weg zu bringen, das die wirt-
schaftliche Situation der Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen
DDR verbessert und zugleich dazu beiträgt, den Einsatz jener Menschen, die
sich als Vorkämpfer für Freiheit, Demokratie und ein vereinigtes Deutsch-
land gegen das System aufgelehnt haben und die deshalb Zwangsmaßnah-
men erdulden mussten, stärker zu würdigen.
In diesem Zusammenhang zollt der Deutsche Bundestag aber auch all jenen
Respekt und Anerkennung, die im Rahmen von Opferverbänden, von Stif-
tungen oder als Beauftragte in den Ländern die Opfer der SED-Diktatur über
ihre Rechte informieren und sie stark machen, diese Rechte auch vor Behör-
den und Gerichten durchzusetzen. Diesen vielen Helfern gebührt Dank für
ihr Engagement, die oftmals traumatisierten politischen Häftlinge in dieser
Weise zu unterstützen.
Der Deutsche Bundestag appelliert an die Bundesregierung, in dem Bemü-
hen um einen einheitlichen Gesetzesvollzug nicht nachzulassen und den in-
tensiven Austausch zwischen Bund und Ländern mit der entsprechenden Öf-
fentlichkeitsarbeit fortzusetzen. Ziel muss es sein, die Mitarbeiter in den
Vollzugsbehörden noch stärker für die Schicksale von SED-Opfern zu sen-
sibilisieren. Der Deutsche Bundestag hält es in diesem Zusammenhang für
erforderlich, darauf hinzuweisen, dass alle gesetzlichen Möglichkeiten, die
die Rehabilitierungsgesetze vorsehen, genutzt werden, um die Betroffenen
zu hören und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihren Antrag oder ihr Anlie-
gen, soweit sie es wünschen, auch mündlich vorzutragen.
Der Deutsche Bundestag nimmt die von den Betroffenen und ihren Verbän-
den geübte Kritik an der Praxis der Begutachtung im Rahmen der Verfahren
auf Anerkennung von Haftfolgeschäden durch die Versorgungsverwaltun-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3445
gen der Länder ernst. Er stellt aber auch fest, dass das Verfahren ausschließ-
lich den Ländern obliegt und begrüßt deshalb die Anstrengungen der Bun-
desregierung, zu einem einheitlichen Verwaltungsvollzug, der die Lebens-
geschichte der Opfer kenntnisreich einbezieht, bundesweit beizutragen. Zu
nennen sind hier insbesondere die versorgungsmedizinischen Fortbil-
dungstagungen für die ärztlichen Gutachter der Länder-Versorgungsverwal-
tungen, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig jedes
Jahr durchführt. Auf der Ende Oktober 2014 durchgeführten Veranstaltung
standen u. a. Fragen der Begutachtung von Trauma – Folgeschäden auf der
Tagesordnung.
Der Deutsche Bundestag erkennt darüber hinaus an, dass vielen Betroffenen
die Aufarbeitung ihrer politischen Verfolgung schwer fällt. Es kann mitunter
Jahrzehnte dauern, bis sie sich dazu entschließen, ihre Vergangenheit zu be-
wältigen. Der Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung ist derzeit bis zum
31. Dezember 2019 möglich.
III. Der Deutsche Bundestag beschließt, die Bundesregierung aufzufor-
dern,
1. darauf hinzuwirken, dass die Länder im Rahmen der Rehabilitierungs-

gesetze den Antragstellern auf eigenen Wunsch mündliche Anhörungen
einräumen;

2. auch zukünftig die Kräfte und Ideen von Bund und Ländern im Inte-
resse von haftgeschädigten SED-Opfern zu bündeln. In diesem Zusam-
menhang sollte auch der Vorschlag des Landes Thüringen geprüft wer-
den, dass die Länder einen „Gutachterpool“ einrichten, in dem beson-
ders geschulte und zertifizierte Gutachter erfasst sind, die die Spezifik
der Haftfolgeschäden ehemaliger politischer Häftlinge kennen und so-
wohl die notwendige Sachkenntnis im Umgang mit traumatisierten
SED-Opfern als auch die Kenntnis vom Repressionssystem in der
SBZ/DDR haben;

3. rechtzeitig in Abstimmung mit den Ländern zu prüfen, ob die Frist nach
§ 7 Absatz 1 StrRehaG im Interesse der Opfer ganz gestrichen werden
kann.“

Berlin, den 3. Dezember 2014

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Stefan Heck
Berichterstatter

Dr. Matthias Bartke
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/3445 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Stefan Heck, Dr. Matthias Bartke, Halina Wawzyniak
und Katja Keul

I. Überweisung

Zu den Buchstaben a und b
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/3120, 18/3251 und 18/3145 in seiner 67. Sitzung
am 14. November 2014 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Be-
ratung sowie an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen. Ferner hat er die Vorlagen zur Mitberatung und
gemäß § 96 der Geschäftsordnung an den Haushaltsausschuss überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu den Buchstaben a und b
Der Innenausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/3120, 18/3251 und 18/3145 in seiner 31. Sitzung am
3. Dezember 2014 beraten. Er empfiehlt einstimmig, die Vorlage auf Drucksachen 18/3120, 18/3251 anzunehmen
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage auf Drucksache 18/3145 abzulehnen.
Zu den Buchstaben a bis c
Der Haushaltsausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/3120, 18/3251 und 18/3145 in seiner 32. Sitzung
am 3. Dezember 2014 beraten. Er empfiehlt die einvernehmliche Zustimmung zu dem Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 18/3120, 18/3251 in der durch Ausschussdrucksache 18(8)1822 geänderten Fassung. Darüber hinaus hat
der Haushaltsausschuss die Entschließung auf Ausschussdrucksache 18(8)1823 mit dem gleichen Stimmverhält-
nis angenommen. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Vorlage auf Druck-
sache 18/3145 abzulehnen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksachen 18/3120, 18/3251 in seiner
30. Sitzung am 5. November 2014 sowie in seiner 33. Sitzung am 3. Dezember 2014 beraten und empfiehlt ein-
stimmig die Annahme der Vorlage in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die vorgeschlage-
nen Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht und zuvor einstimmig angenommen wurde.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/3145 in seiner 33. Sitzung
am 3. Dezember 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ableh-
nung der Vorlage.
Zu Buchstabe c
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der aus der Be-
schlussempfehlung ersichtlichen Entschließung, die die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben.
Zu den Buchstaben a bis c
Die Bundesregierung erläuterte die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksa-
chen 18/3120, 18/3251.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3445
Die Fraktion der CDU/CSU stellte fest, dass im Laufe der Beratungen, insbesondere durch ein erweitertes Be-
richterstattergespräch, zahlreiche Vorschläge von Personen unterbreitet worden seien, die mit der Aufarbeitung
des SED-Unrechts in unterschiedlichen Funktionen befasst seien. Eine ganze Reihe dieser Vorschläge seien in
die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachte Entschließung aufgenommen worden. Eine Auf-
nahme in den Gesetzentwurf selbst habe man erwogen, aber nicht umgesetzt, um den Termin für das Inkrafttreten
des Gesetzes zum 1. Januar 2015 nicht zu gefährden. Hinzu komme, dass der Bund nicht überall allein entscheiden
könne, sondern auf Abstimmungen mit dem Bundesrat und den Landesregierungen angewiesen sei. Drei Punkte
der Entschließung seien als wesentlich zu nennen: Die Möglichkeit der Anhörung von Betroffenen, die Einrich-
tung eines Gutachterpools zur Sicherung der Verfahrensqualität in allen Ländern sowie die mögliche Streichung
der jetzt noch vorgesehenen Frist für die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2019. Die Modifizierungen durch
den Änderungsantrag beträfen das Verwaltungsverfahren und stellten sicher, dass die Erhöhung der jeweiligen
Leistung ab Januar 2015 von Amts wegen erfolge.
Die Fraktion der SPD schloss sich den Ausführungen an und ergänzte, dass die Ausführungen der Personen, die
sich mit der Aufarbeitung des SED-Unrechts und der Beratung von Betroffenen beschäftigten, im erweiterten
Berichterstattergespräch sehr beeindruckend und überzeugend gewesen seien, so dass die Umsetzung der Anre-
gungen in einer Entschließung vorgenommen worden sei. Zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. auf
Drucksache 18/3145 merkte die Fraktion der SPD an, dass die Ratio der bisherigen Regelungen darin liege, Men-
schen zu würdigen und zu unterstützen, die aufgrund einer Haft in der ehemaligen DDR wirtschaftlich nicht mehr
zurechtgekommen seien. Die Abschaffung der 180-Tages-Frist sei ebenfalls nicht zu unterstützen, da längere
Haftzeiten erheblichere Auswirkungen haben könnten; praktische Probleme bei der Anwendung von Fristen seien
nie gänzlich zu vermeiden. Der von der Fraktion DIE LINKE. geforderten Beweislastumkehr entspreche man im
Grunde durch die Handlungsanregungen in der Entschließung, etwa den Gutachterpool.
Grundsätzliche Zustimmung zu allen Vorlagen signalisierte die Fraktion DIE LINKE. Sie betonte aber, dass die
in ihrem Gesetzentwurf enthaltenen Vorschläge auf originäre Forderungen von Opferverbänden zurückgingen.
Dies gelte für die Zahlung einer Entschädigung ab dem ersten Tag der Haft sowie für die Unbeachtlichkeit der
wirtschaftlichen Situation der Betroffenen. Das Engagement für Bürgerrechte und Freiheit in der SED-Diktatur
müsse unabhängig von der konkreten Einkommenssituation der Betroffenen anerkannt werden. Außerdem bitte
die Fraktion darum, das Thema Aufarbeitung des SED-Unrechts nicht nach der Beschlussfassung im Plenum
beiseite zu legen, sondern möglichen weiteren Änderungsbedarf zu diskutieren.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich diesen Ausführungen an und betonte, dass insbesondere
das erweiterte Berichterstattergespräch auch weitergehenden Handlungsbedarf deutlich gemacht habe. Die For-
derung nach einer Abkoppelung der Leistungen von der Bedürftigkeit sei in jedem Fall zu unterstützen und damit
dem Grunde nach eine Erweiterung des Kreises der Leistungsberechtigten. Die im Gesetzentwurf der Fraktion
DIE LINKE. vorgesehene Einbeziehung des weiteren Personenkreises, der nach § 249 StGB der DDR während
der Weltfestspiele der Jugend und Studenten im Jahr 1973 verurteilt worden sei, überzeuge indes nicht restlos.
Weitere Forderungen seien Gegenstand einer Entschließung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die ins
Plenum eingebracht werde. Im Übrigen stimme man dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie den Ände-
rungsanträgen zu, weil die Erhöhung der Beträge wichtig sei für die Betroffenen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Buchstabe a
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksachen 18/3120, 18/3251 verwiesen.
Zu Nummer 1 (Neufassung des Artikels 1)
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes)
Zu Nummer 2
Der mit der neuen Nummer 2 angefügte Satz 2 stellt klar, dass für die Umstellung der laufenden Zahlfälle auf die
ab 1. Januar 2015 geltende Leistungshöhe kein Antrag der Leistungsberechtigten notwendig ist, sondern die Be-
rücksichtigung von Amts wegen erfolgt. Der angefügte Satz 3 enthält eine verwaltungsvereinfachende Verfah-
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/3445 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
rensregelung, die es den Leistungsträgern ermöglicht, bei der Umstellung der laufenden Zahlfälle auf die Versen-
dung von förmlichen Bescheiden zu verzichten. Die Leistungsträger können die Leistungsberechtigten in geeig-
neter Form über die Erhöhung des bisherigen Zahlbetrages (zum Beispiel mit einem Hinweis bei der erstmaligen
neuen Zahlungsanweisung) informieren. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich an § 90 Absatz 1 des Bun-
desversorgungsgesetzes. In den Fällen, in denen wegen zu berücksichtigenden Einkommens bisher ein Differenz-
betrag gezahlt wird, muss die Leistungshöhe durch einen förmlichen Bescheid neu festgesetzt werden.
Zu Nummer 2 (Neufassung des Artikels 2)
Zu Artikel 2 (Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes)
Zu Nummer 2
Der mit der neuen Nummer 2 angefügte Satz 2 stellt klar, dass für die Umstellung der laufenden Zahlfälle auf die
ab 1. Januar 2015 geltende Leistungshöhe kein Antrag der Leistungsberechtigten notwendig ist, sondern die Be-
rücksichtigung von Amts wegen erfolgt. Der angefügte Satz 3 enthält eine verwaltungsvereinfachende Verfah-
rensregelung, die es den Leistungsträgern ermöglicht, bei der Umstellung der laufenden Zahlfälle auf die Versen-
dung von förmlichen Bescheiden zu verzichten. Die Leistungsträger können die Leistungsberechtigten in geeig-
neter Form über die Erhöhung des bisherigen Zahlbetrages (zum Beispiel mit einem Hinweis bei der erstmaligen
neuen Zahlungsanweisung) informieren. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich an § 90 Absatz 1 des Bun-
desversorgungsgesetzes. In den Fällen, in denen wegen zu berücksichtigenden Einkommens bisher ein Differenz-
betrag gezahlt wird, muss die Leistungshöhe durch einen förmlichen Bescheid neu festgesetzt werden.

Berlin, den 3. Dezember 2014

Dr. Stefan Heck
Berichterstatter

Dr. Matthias Bartke
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Katja Keul
Berichterstatterin

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