BT-Drucksache 18/3200

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/2955 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Vom 12. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3200
18. Wahlperiode 12.11.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/2955 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über
die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in
Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

A. Problem
Die Europäische Union hat am 13. Dezember 2011 die Richtlinie 2011/99/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung
(ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2) und am 12. Juni 2013 die Verordnung (EU)
Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige
Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013,
S. 4) verabschiedet. Die beiden Rechtsakte sollen sich gegenseitig ergänzen und
zusammen einen effektiven, europaweiten Schutz der Opfer von Gewalt gewähr-
leisten. Zu diesem Zweck sehen die Richtlinie 2011/99/EU und die Verordnung
(EU) Nr. 606/2013 Systeme vor, wonach sowohl strafrechtliche als auch zivil-
rechtliche Gewaltschutzanordnungen der Mitgliedstaaten auch in den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt und die den Opfern gewährten
Schutzmaßnahmen auf einen anderen Mitgliedstaat ausgedehnt werden können.
Für die Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU und für die Durchführung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 606/2013 bedarf es Umsetzungs- bzw. ergänzender Durchfüh-
rungsvorschriften, die in diesem Gesetzentwurf geregelt werden.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs mit den in der Beschlussempfehlung aufgeführten
Änderungen. Die Änderungen dienen im Schwerpunkt der Änderung von Be-
zeichnungen im Gesetzestext. Ferner werden weitere Vorschläge der Stellung-
nahme des Bundesrates übernommen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung
der EU-Rechtsakte zum internationalen Gewaltschutz. Dieses Vorhaben wird
durch den Änderungsantrag einstweilen zurückgestellt.

Drucksache 18/3200 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3200
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2955 in der aus der nachstehenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 12. November 2014

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Berichterstatterin

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/3200 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische
Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige
Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
– Drucksache 18/2955 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2011/99/EU über die Euro-
päische Schutzanordnung, zur Durch-

führung der Verordnung (EU)
Nr. 606/2013 über die gegenseitige An-
erkennung von Schutzmaßnahmen in
Zivilsachen und zur Änderung des Ge-
setzes über das Verfahren in Familien-

sachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit*)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2011/99/EU über die Euro-

päische Schutzanordnung und zur
Durchführung der Verordnung (EU)

Nr. 606/2013 über die gegenseitige An-
erkennung von Schutzmaßnahmen in

Zivilsachen*)

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Gesetz zum Europäischen Gewalt-
schutzverfahren

Gesetz zum Europäischen Gewalt-
schutzverfahren

(EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz –
EUGewSchVG)

(EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz –
EUGewSchVG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t

A b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e V e r f a h r e n s v o r -

s c h r i f t

u n v e r ä n d e r t

§ 1 Anwendung der Vorschriften des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit

§ 1 u n v e r ä n d e r t

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3200

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

A b s c h n i t t 2

A n e r k e n n u n g u n d V o l l s t r e c k u n g

n a c h d e r R i c h t l i n i e 2 0 1 1 / 9 9 / E U

u n v e r ä n d e r t

§ 2 Begriffsbestimmungen § 2 u n v e r ä n d e r t

§ 3 Entgegennahme und Übermittlung eines An-
trags auf Erlass einer Europäischen Schutzan-
ordnung

§ 3 u n v e r ä n d e r t

§ 4 Verfahren der Anerkennung einer Europäi-
schen Schutzanordnung

§ 4 u n v e r ä n d e r t

§ 5 Zuständigkeitskonzentration

§ 5 Versagung der Anerkennung einer Europäi-
schen Schutzanordnung

§ 6 u n v e r ä n d e r t

§ 6 Entscheidung über die Anerkennung einer Eu-
ropäischen Schutzanordnung

§ 7 u n v e r ä n d e r t

§ 7 Beschwerde gegen die Ablehnung der Aner-
kennung einer Europäischen Schutzanordnung

§ 8 u n v e r ä n d e r t

§ 8 Maßnahmen nach Anerkennung einer Europä-
ischen Schutzanordnung

§ 9 u n v e r ä n d e r t

§ 9 Verstoß gegen eine nach § 8 Absatz 1 erlassene
Maßnahme

§ 10 u n v e r ä n d e r t

§ 10 Aufhebung einer nach § 8 Absatz 1 erlassenen
Maßnahme

§ 11 u n v e r ä n d e r t

§ 11 Änderung einer nach § 8 Absatz 1 erlassenen
Maßnahme

§ 12 u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 3

A n e r k e n n u n g u n d V o l l s t r e c k u n g

n a c h d e r V e r o r d n u n g ( E U )

N r . 6 0 6 / 2 0 1 3

u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 1

Begriffsbestimmungen

u n v e r ä n d e r t

§ 12 Begriffsbestimmungen § 13 u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2

Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen

u n v e r ä n d e r t

§ 13 Zuständigkeit § 14 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3200 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 14 Verfahren § 15 u n v e r ä n d e r t

§ 15 Berichtigung und Aufhebung von Bescheini-
gungen

§ 16 u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 3

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel

im Inland

u n v e r ä n d e r t

§ 16 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel § 17 u n v e r ä n d e r t

§ 17 Übersetzung oder Transliteration § 18 u n v e r ä n d e r t

§ 18 Örtliche Zuständigkeit § 19 u n v e r ä n d e r t

§ 19 Anpassung eines ausländischen Titels § 20 u n v e r ä n d e r t

§ 20 Versagung der Anerkennung oder der Voll-
streckung

§ 21 u n v e r ä n d e r t

§ 21 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbar-
keit im Ursprungsmitgliedstaat

§ 22 u n v e r ä n d e r t

§ 22 Vollstreckungsabwehrantrag § 23 u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 4

S t r a f v o r s c h r i f t e n

u n v e r ä n d e r t

§ 23 Strafvorschriften § 24 u n v e r ä n d e r t

Anlage (zu § 9 Absatz 3) Formblatt zur Meldung
eines Verstoßes gegen eine aufgrund der
Europäischen Schutzanordnung erlassene
Maßnahme

Anlage (zu § 10 Absatz 3) Formblatt zur Meldung
eines Verstoßes gegen eine aufgrund der
Europäischen Schutzanordnung erlassene
Maßnahme

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e V e r f a h r e n s v o r -
s c h r i f t

A l l g e m e i n e V e r f a h r e n s v o r -
s c h r i f t

§ 1 § 1

Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-

legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-

legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Verfahren nach diesem Gesetz sind Familiensa-
chen. Auf diese Verfahren sind die Vorschriften des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses
Gesetzes sind Familiensachen. Auf diese Verfahren
sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3200

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

anzuwenden, soweit nachfolgend oder in der Verord-
nung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige
Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
(ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4) nichts Abweichendes
bestimmt ist.

willigen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit nachfol-
gend oder in der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni
2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutz-
maßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom
29.6.2013, S. 4) nichts Abweichendes bestimmt ist.

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

A n e r k e n n u n g u n d V o l l s t r e c k u n g
n a c h d e r R i c h t l i n i e 2 0 1 1 / 9 9 / E U

A n e r k e n n u n g u n d V o l l s t r e c k u n g
n a c h d e r R i c h t l i n i e 2 0 1 1 / 9 9 / E U

§ 2 § 2

Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts ist Im Sinne dieses Abschnitts ist

1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union mit Ausnahme Dänemarks und Ir-
lands,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Schutzmaßnahme eine in einem anderen Mitglied-
staat nach dessen nationalem Recht und nationa-
lem Verfahren ergangene Entscheidung in Straf-
sachen, mit der einem Schuldner (Nummer 6) ei-
nes oder mehrere der in § 5 Nummer 2 genannten
Verbote oder Beschränkungen auferlegt werden,
um einen Gläubiger (Nummer 5) vor einer straf-
baren Handlung zu schützen, die sein Leben, seine
physische oder psychische Integrität, seine
Würde, seine persönliche Freiheit oder seine sexu-
elle Integrität gefährden könnte,

2. Schutzmaßnahme eine in einem anderen Mitglied-
staat nach dessen nationalem Recht und nationa-
lem Verfahren ergangene Entscheidung in Straf-
sachen, mit der einer gefährdenden Person
(Nummer 6) eines oder mehrere der in § 6 Num-
mer 2 genannten Verbote oder Beschränkungen
auferlegt werden, um eine geschützte Person
(Nummer 5) vor einer strafbaren Handlung zu
schützen, die ihr Leben, ihre physische oder psy-
chische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche
Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden
könnte,

3. Europäische Schutzanordnung eine von der An-
ordnungsbehörde (Nummer 4) eines anderen Mit-
gliedstaates getroffene Entscheidung im Zusam-
menhang mit einer Schutzmaßnahme, auf deren
Grundlage ein innerstaatliches Gericht eine oder
mehrere Maßnahmen nach dem Gewaltschutzge-
setz ergreifen soll, um den Schutz des Gläubigers
(Nummer 5) fortzuführen,

3. Europäische Schutzanordnung eine von der An-
ordnungsbehörde (Nummer 4) eines anderen Mit-
gliedstaates getroffene Entscheidung im Zusam-
menhang mit einer Schutzmaßnahme, auf deren
Grundlage ein innerstaatliches Gericht eine oder
mehrere Maßnahmen nach dem Gewaltschutzge-
setz ergreifen soll, um den Schutz der geschütz-
ten Person (Nummer 5) fortzuführen,

4. Anordnungsbehörde die Behörde, die die Europä-
ische Schutzanordnung erlassen hat oder erlassen
soll,

4. u n v e r ä n d e r t

5. Gläubiger eine natürliche Person, die dem Schutz
einer Europäischen Schutzanordnung unterliegt,

5. geschützte Person eine natürliche Person, die
dem Schutz einer Europäischen Schutzanordnung
unterliegt,

Drucksache 18/3200 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

6. Schuldner eine natürliche Person, vor der der
Gläubiger durch eine Europäische Schutzanord-
nung geschützt wird.

6. gefährdende Person eine natürliche Person, vor
der die geschützte Person durch eine Europäi-
sche Schutzanordnung geschützt wird.

§ 3 § 3

Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags
auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung

Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags
auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung

(1) Für die Entgegennahme eines Antrags auf
Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist das Fa-
miliengericht ausschließlich zuständig, in dessen Be-
zirk sich der Gläubiger aufhält.

(1) Für die Entgegennahme eines Antrags auf
Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist das Fa-
miliengericht ausschließlich zuständig, in dessen Be-
zirk sich die geschützte Person aufhält.

(2) Der Antrag kann auch von dem gesetzlichen
Vertreter des Gläubigers gestellt werden. Er kann bei
dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Ge-
schäftsstelle abgegeben werden.

(2) Der Antrag kann auch von dem gesetzlichen
Vertreter der geschützten Person gestellt werden. Er
kann bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift
der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Das Gericht übermittelt den Antrag auf Er-
lass einer Europäischen Schutzanordnung unverzüglich
an die Anordnungsbehörde.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 4 § 4

Verfahren der Anerkennung einer Europäischen
Schutzanordnung

Verfahren der Anerkennung einer Europäischen
Schutzanordnung

(1) Für die Anerkennung einer Europäischen
Schutzanordnung ist das Familiengericht ausschließ-
lich zuständig, in dessen Bezirk sich der Gläubiger auf-
hält.

(1) Für die Anerkennung einer Europäischen
Schutzanordnung ist das Familiengericht ausschließ-
lich zuständig, in dessen Bezirk sich die geschützte
Person aufhält.

(2) Nach Eingang einer Europäischen Schutzan-
ordnung prüft das Gericht unverzüglich seine Zustän-
digkeit. Im Fall seiner Unzuständigkeit übermittelt das
Gericht die Europäische Schutzanordnung an das zu-
ständige Gericht und unterrichtet die Anordnungsbe-
hörde darüber unverzüglich in schriftlicher Form.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Enthält die Europäische Schutzanordnung
nicht mindestens die Angaben gemäß § 5 Nummer 1 in
deutscher Sprache, unterrichtet das Gericht die Anord-
nungsbehörde hierüber unverzüglich in schriftlicher
Form und setzt ihr eine angemessene Frist zur Vervoll-
ständigung.

(3) Enthält die Europäische Schutzanordnung
nicht mindestens die Angaben gemäß § 6 Nummer 1 in
deutscher Sprache, unterrichtet das Gericht die Anord-
nungsbehörde hierüber unverzüglich in schriftlicher
Form und setzt ihr eine angemessene Frist zur Vervoll-
ständigung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3200

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 5

Zuständigkeitskonzentration

(1) In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4
bezeichnete Sache ist das Familiengericht zustän-
dig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen
Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entschei-
det das Familiengericht Pankow/Weißensee.

(3) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnun-
gen einem anderen Familiengericht des Oberlandes-
gerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere
Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familien-
gericht für die Bezirke aller oder mehrerer Ober-
landesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermäch-
tigungen auf die Landesjustizverwaltungen über-
tragen.

§ 5 § 6

Versagung der Anerkennung einer Europäischen
Schutzanordnung

Versagung der Anerkennung einer Europäischen
Schutzanordnung

Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn

1. die Europäische Schutzanordnung nicht mindes-
tens folgende Angaben in deutscher Sprache ent-
hält und diese auch binnen der gemäß § 4 Absatz 3
gesetzten Frist nicht vervollständigt worden sind:

1. die Europäische Schutzanordnung nicht mindes-
tens folgende Angaben in deutscher Sprache ent-
hält und diese auch binnen der gemäß § 4 Absatz 3
gesetzten Frist nicht vervollständigt worden sind:

a) Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit des
Gläubigers sowie Name, Anschrift und
Staatsangehörigkeit seines Vormunds oder
seines Vertreters, wenn er minderjährig oder
geschäftsunfähig ist,

a) Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit
der geschützten Person sowie Name, An-
schrift und Staatsangehörigkeit ihres Vor-
munds oder ihres Vertreters, wenn sie min-
derjährig oder geschäftsunfähig ist,

b) Tag, ab dem der Gläubiger im Inland seinen
Wohnsitz hat oder sich dort aufhalten
möchte, und der Zeitraum oder die Zeiträume
des Aufenthalts, sofern bekannt,

b) Tag, ab dem die geschützte Person im In-
land ihren Wohnsitz hat oder sich dort auf-
halten möchte, und der Zeitraum oder die
Zeiträume des Aufenthalts, sofern bekannt,

c) Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer
sowie E-Mail-Adresse der Anordnungsbe-
hörde,

c) u n v e r ä n d e r t

d) Angaben zu dem Rechtsakt (beispielsweise
Nummer und Datum), der die Schutzmaß-
nahme, die dem Erlass der Europäischen
Schutzanordnung zugrunde liegt, enthält,

d) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3200 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

e) Zusammenfassung des Sachverhalts und der
Umstände, die zum Erlass der Schutzmaß-
nahme geführt haben,

e) u n v e r ä n d e r t

f) Verbote oder Beschränkungen, die dem
Schuldner mit der der Europäischen Schutz-
anordnung zugrunde liegenden Schutzmaß-
nahme auferlegt wurden, Dauer dieser Ver-
bote oder Beschränkungen und gegebenen-
falls Angabe der Sanktionen, die ein Verstoß
gegen diese Verbote oder Beschränkungen
nach sich zieht,

f) Verbote oder Beschränkungen, die der ge-
fährdenden Person mit der der Europäi-
schen Schutzanordnung zugrunde liegenden
Schutzmaßnahme auferlegt wurden, Dauer
dieser Verbote oder Beschränkungen und ge-
gebenenfalls Angabe der Sanktionen, die ein
Verstoß gegen diese Verbote oder Beschrän-
kungen nach sich zieht,

g) soweit vorliegend, Angaben zu einer ver-
wendeten technischen Vorrichtung, die dem
Gläubiger oder dem Schuldner als Mittel zur
Vollstreckung der Schutzmaßnahme zur
Verfügung gestellt wurde,

g) soweit vorliegend, Angaben zu einer ver-
wendeten technischen Vorrichtung, die der
geschützten Person oder der gefährdenden
Person als Mittel zur Vollstreckung der
Schutzmaßnahme zur Verfügung gestellt
wurde,

h) Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit des
Schuldners,

h) Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit
der gefährdenden Person,

i) sofern diese Angaben der Anordnungsbe-
hörde bekannt sind, Angaben darüber, ob
dem Gläubiger oder dem Schuldner im an-
ordnenden Staat Verfahrenskostenhilfe ge-
währt worden ist,

i) sofern diese Angaben der Anordnungsbe-
hörde bekannt sind, Angaben darüber, ob der
geschützten Person oder der gefährdenden
Person im anordnenden Staat Verfahrens-
kostenhilfe gewährt worden ist,

j) soweit vorliegend, eine Beschreibung sonsti-
ger Umstände, die auf die Bewertung der Ge-
fahr, die dem Gläubiger droht, Einfluss ha-
ben könnten,

j) soweit vorliegend, eine Beschreibung sonsti-
ger Umstände, die auf die Bewertung der Ge-
fahr, die der geschützten Person droht, Ein-
fluss haben könnten,

k) soweit zutreffend, ein Hinweis, dass ein Ur-
teil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbe-
schlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. No-
vember 2008 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
auf Urteile und Bewährungsentscheidungen
im Hinblick auf die Überwachung von Be-
währungsmaßnahmen und alternativen Sank-
tionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102),
der durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI
(ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert
worden ist, oder eine Entscheidung über
Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Ar-
tikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI
des Rates vom 23. Oktober 2009 über die
Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union – des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung auf Ent-
scheidungen über Überwachungsmaßnah-
men als Alternative zur Untersuchungshaft
(ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20) bereits

k) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3200

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

einem anderen Mitgliedstaat übermittelt
wurde, sofern es sich dabei nicht um die Bun-
desrepublik Deutschland handelt, sowie An-
gabe der für die Vollstreckung dieses Urteils
oder dieser Entscheidung zuständigen Be-
hörde dieses anderen Mitgliedstaates,

2. der Europäischen Schutzanordnung keine Schutz-
maßnahme zu Grunde liegt, mit der dem Schuld-
ner eines oder mehrere der folgenden Verbote o-
der Beschränkungen auferlegt wurden:

2. der Europäischen Schutzanordnung keine Schutz-
maßnahme zu Grunde liegt, mit der der gefähr-
denden Person eines oder mehrere der folgenden
Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden:

a) das Verbot des Betretens bestimmter Räum-
lichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in
oder an denen sich der Gläubiger aufhält
oder die er aufsucht,

a) das Verbot des Betretens bestimmter Räum-
lichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in
oder an denen sich die geschützte Person
aufhält oder die sie aufsucht,

b) das Verbot jeglicher Form der Kontaktauf-
nahme mit dem Gläubiger oder eine Rege-
lung dazu oder

b) das Verbot jeglicher Form der Kontaktauf-
nahme mit der geschützten Person oder
eine Regelung dazu oder

c) das Verbot, sich dem Gläubiger auf eine ge-
ringere als die festgelegte Entfernung zu nä-
hern, oder eine Regelung dazu,

c) das Verbot, sich der geschützten Person auf
eine geringere als die festgelegte Entfernung
zu nähern, oder eine Regelung dazu,

3. der Schuldner nach innerstaatlichem Recht Immu-
nität genießt und diese Immunität den Erlass von
Maßnahmen auf der Grundlage der Europäischen
Schutzanordnung unmöglich macht oder

3. die gefährdende Person nach innerstaatlichem
Recht Immunität genießt und diese Immunität den
Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage der Eu-
ropäischen Schutzanordnung unmöglich macht
oder

4. dem Schuldner vor dem Erlass der Europäischen
Schutzanordnung kein rechtliches Gehör gewährt
worden ist oder er kein Recht zur Anfechtung der
Schutzmaßnahme gehabt hat, sofern ihm diese
Rechte nicht bereits in dem zum Erlass der
Schutzmaßnahme führenden Verfahren gewährt
worden sind.

4. der gefährdenden Person vor dem Erlass der Eu-
ropäischen Schutzanordnung kein rechtliches Ge-
hör gewährt worden ist oder sie kein Recht zur
Anfechtung der Schutzmaßnahme gehabt hat, so-
fern ihr diese Rechte nicht bereits in dem zum Er-
lass der Schutzmaßnahme führenden Verfahren
gewährt worden sind.

§ 6 § 7

Entscheidung über die Anerkennung einer Euro-
päischen Schutzanordnung

Entscheidung über die Anerkennung einer Euro-
päischen Schutzanordnung

(1) Das Gericht entscheidet unverzüglich über
die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Das Gericht entscheidet unverzüglich über
die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne Anhö-
rung der gefährdenden Person.

(2) Im Fall der Ablehnung der Anerkennung un-
terrichtet das Gericht

(2) Im Fall der Ablehnung der Anerkennung un-
terrichtet das Gericht

1. die Anordnungsbehörde und den Gläubiger un-
verzüglich über die ablehnende Entscheidung und
die Gründe hierfür und

1. die Anordnungsbehörde und die geschützte Per-
son unverzüglich über die ablehnende Entschei-
dung und die Gründe hierfür und

Drucksache 18/3200 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. den Gläubiger über die Möglichkeit, den Erlass
einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
zu beantragen.

2. die geschützte Person über die Möglichkeit, den
Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutz-
gesetz zu beantragen.

§ 7 § 8

Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerken-
nung einer Europäischen Schutzanordnung

u n v e r ä n d e r t

Gegen die Entscheidung, mit der die Anerken-
nung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. Die
Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanord-
nung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.

§ 8 § 9

Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäi-
schen Schutzanordnung

Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäi-
schen Schutzanordnung

(1) Erkennt das Gericht die Europäische Schutz-
anordnung an, so erlässt es zugleich eine geeignete
Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, die in
höchstmöglichem Maße der angeordneten Schutzmaß-
nahme entspricht.

(1) Erkennt das Gericht die Europäische Schutz-
anordnung an, so erlässt es zugleich eine geeignete
Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, die in
höchstmöglichem Maße der angeordneten Schutzmaß-
nahme entspricht. § 3 des Gewaltschutzgesetzes gilt
entsprechend.

(2) Das Gericht unterrichtet den Gläubiger, den
Schuldner und die die Anordnungsbehörde über die
nach Absatz 1 erlassene Maßnahme und über die mög-
lichen Rechtsfolgen eines Verstoßes. Die Anschrift
oder andere Kontaktangaben des Gläubigers werden
dem Schuldner nicht offengelegt, es sei denn, diese An-
gaben sind für die Vollstreckung der gemäß Absatz 1
erlassenen Maßnahme notwendig. § 216a des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt
unberührt.

(2) Das Gericht unterrichtet die geschützte Per-
son, die gefährdende Person und die Anordnungsbe-
hörde über die nach Absatz 1 erlassene Maßnahme und
über die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes. Die
Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschütz-
ten Person werden der gefährdenden Person nicht
offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind für die
Vollstreckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maß-
nahme notwendig. § 216a des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

§ 9 § 10

Verstoß gegen eine nach § 8 Absatz 1 erlassene
Maßnahme

Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene
Maßnahme

(1) Erlangt das Gericht Kenntnis von einem Ver-
stoß gegen eine nach § 8 Absatz 1 erlassene Maß-
nahme, unterrichtet es hierüber folgende Behörden un-
ter Verwendung des nach Absatz 3 eingeführten Form-
blatts:

(1) Erlangt das Gericht Kenntnis von einem Ver-
stoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maß-
nahme, unterrichtet es hierüber folgende Behörden un-
ter Verwendung des nach Absatz 3 eingeführten Form-
blatts:

1. die Anordnungsbehörde und 1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3200

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. die mit der Überwachung befasste Behörde des
Mitgliedstaates, der gemäß Rahmenbeschluss
2008/947/JI die Überwachung der dem Schuldner
auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alterna-
tiven Sanktionen oder gemäß Rahmenbeschluss
2009/829/JI die Überwachung der gegen den
Schuldner zur Vermeidung von Untersuchungs-
haft verhängten Auflagen und Weisungen über-
nommen hat.

2. die mit der Überwachung befasste Behörde des
Mitgliedstaates, der gemäß Rahmenbeschluss
2008/947/JI die Überwachung der der gefähr-
denden Person auferlegten Bewährungsmaßnah-
men oder alternativen Sanktionen oder gemäß
Rahmenbeschluss 2009/829/JI die Überwachung
der gegen die gefährdende Person zur Vermei-
dung von Untersuchungshaft verhängten Aufla-
gen und Weisungen übernommen hat.

Das ausgefüllte Formblatt ist in die Amtssprache oder
eine der Amtssprachen des anordnenden Mitgliedstaa-
tes und des Mitgliedstaates der Überwachung zu über-
setzen.

Das ausgefüllte Formblatt ist in die Amtssprache oder
eine der Amtssprachen des anordnenden Mitgliedstaa-
tes und des Mitgliedstaates der Überwachung zu über-
setzen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 teilt das Gericht
den Verstoß der zuständigen Polizeibehörde und ande-
ren öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der
nach § 8 Absatz 1 erlassenen Maßnahme betroffen sind,
unverzüglich mit. Der Gläubiger und der Schuldner
sollen über die Mitteilung unterrichtet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 teilt das Gericht
den Verstoß der zuständigen Polizeibehörde und ande-
ren öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der
nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme betroffen sind,
unverzüglich mit. Die geschützte Person und die ge-
fährdende Person sollen über die Mitteilung unter-
richtet werden.

(3) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 wird das
in der Anlage bestimmte Formblatt eingeführt.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 10 § 11

Aufhebung einer nach § 8 Absatz 1 erlassenen
Maßnahme

Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen
Maßnahme

(1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Ge-
richt von der Aufhebung der Europäischen Schutzan-
ordnung, hebt das Gericht auch die auf Grund der Eu-
ropäischen Schutzanordnung nach § 8 Absatz 1 erlas-
sene Maßnahme unverzüglich auf.

(1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Ge-
richt von der Aufhebung der Europäischen Schutzan-
ordnung, hebt das Gericht auch die auf Grund der Eu-
ropäischen Schutzanordnung nach § 9 Absatz 1 erlas-
sene Maßnahme unverzüglich auf.

(2) Das Gericht kann eine nach § 8 Absatz 1 er-
lassene Maßnahme auch aufheben, wenn

(2) Das Gericht kann eine nach § 9 Absatz 1 er-
lassene Maßnahme auch aufheben, wenn

1. Hinweise vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
der Gläubiger seinen Wohnsitz nicht im Inland
hat, sich nicht oder nicht mehr im Inland aufhält
oder das Inland endgültig verlassen hat,

1. die geschützte Person ihren Wohnsitz nicht im
Inland hat, sich nicht oder nicht mehr im Inland
aufhält oder das Inland endgültig verlassen hat,

2. die zu Grunde liegende Europäische Schutzanord-
nung im anordnenden Mitgliedstaat geändert wor-
den ist und das Gericht eine Änderung auch der
nach § 8 Absatz 1 erlassenen Maßnahme gemäß
§ 11 Absatz 2 ablehnt oder

2. die zu Grunde liegende Europäische Schutzanord-
nung im anordnenden Mitgliedstaat geändert wor-
den ist und das Gericht eine Änderung auch der
nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme gemäß
§ 12 Absatz 2 ablehnt oder

3. ihm ein Urteil im Sinne des Artikels 2 Nummer 1
des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine
Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im

3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3200 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses
2009/829/JI übermittelt wird.

(3) Wird eine Maßnahme, die nach § 8 Absatz 1
erlassen wurde, gemäß Absatz 2 aufgehoben, setzt das
Gericht die Anordnungsbehörde, den Gläubiger und
den Schuldner hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1
erlassen wurde, gemäß Absatz 2 aufgehoben, setzt das
Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Per-
son und die gefährdende Person hiervon unverzüglich
in Kenntnis.

§ 11 § 12

Änderung einer nach § 8 Absatz 1 erlassenen Maß-
nahme

Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maß-
nahme

(1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Ge-
richt von der Änderung der Europäischen Schutzanord-
nung, so ändert das Gericht auch die auf deren Grund-
lage nach § 8 Absatz 1 erlassene Maßnahme unter Be-
achtung von § 8 Absatz 1 ab.

(1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Ge-
richt von der Änderung der Europäischen Schutzanord-
nung, so ändert das Gericht auch die auf deren Grund-
lage nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme unter Be-
achtung von § 9 Absatz 1 ab.

(2) Das Gericht kann die Änderung gemäß Ab-
satz 1 ablehnen, wenn die Anerkennung der geänderten
Europäischen Schutzanordnung nach § 5 Nummer 1
oder Nummer 2 versagt werden könnte.

(2) Das Gericht kann die Änderung gemäß Ab-
satz 1 ablehnen, wenn die Anerkennung der geänderten
Europäischen Schutzanordnung nach § 6 Nummer 1
oder Nummer 2 versagt werden könnte.

(3) Wird eine Maßnahme, die nach § 8 Absatz 1
erlassen wurde, gemäß Absatz 1 geändert oder wird die
Änderung einer Maßnahme, die nach § 8 Absatz 1 er-
lassen wurde, gemäß Absatz 2 abgelehnt, setzt das Ge-
richt die Anordnungsbehörde, den Gläubiger und den
Schuldner hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1
erlassen wurde, gemäß Absatz 1 geändert oder wird die
Änderung einer Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 er-
lassen wurde, gemäß Absatz 2 abgelehnt, setzt das Ge-
richt die Anordnungsbehörde, die geschützte Person
und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in
Kenntnis.

A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3

A n e r k e n n u n g u n d V o l l s t r e c k u n g
n a c h d e r V e r o r d n u n g ( E U )

N r . 6 0 6 / 2 0 1 3

A n e r k e n n u n g u n d V o l l s t r e c k u n g
n a c h d e r V e r o r d n u n g ( E U )

N r . 6 0 6 / 2 0 1 3

Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 1

Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 12 § 13

Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts ist Im Sinne dieses Abschnitts ist

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/3200

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union mit Ausnahme Dänemarks,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Gläubiger die geschützte Person im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013,

2. geschützte Person die geschützte Person im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,

3. Schuldner die gefährdende Person im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

3. gefährdende Person die gefährdende Person im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 2

Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen

§ 13 § 14

Zuständigkeit u n v e r ä n d e r t

Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach
Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig,
denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
des Titels obliegt.

§ 14 § 15

Verfahren Verfahren

Die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist ohne Anhörung des
Schuldners auszustellen. Die Zustellung an den Schuld-
ner richtet sich nach Artikel 8 der Verordnung (EU)
Nr. 606/2013.

Die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist ohne Anhörung der
gefährdenden Person auszustellen. Die Zustellung an
die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

§ 15 § 16

Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen u n v e r ä n d e r t

Für die Berichtigung und die Aufhebung der ge-
mäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 606/2013 ausgestellten Bescheinigung nach Arti-
kel 9 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 gilt § 42 Ab-
satz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend.

Drucksache 18/3200 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 3

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel
im Inland

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel
im Inland

§ 16 § 17

Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel u n v e r ä n d e r t

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitglied-
staat gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 606/2013 vollstreckbar ist, findet die Zwangsvoll-
streckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstre-
ckungsklausel bedarf.

§ 17 § 18

Übersetzung oder Transliteration Übersetzung oder Transliteration

Hat der Gläubiger nach Artikel 4 Absatz 2 Buch-
stabe c der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 eine Über-
setzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist
diese in deutscher Sprache abzufassen.

Hat die geschützte Person nach Artikel 4 Ab-
satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen,
so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.

§ 18 § 19

Örtliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit

Für die Zwangsvollstreckung ist das Familienge-
richt ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zustän-
digkeitsbezirk

Für die Zwangsvollstreckung ist das Familienge-
richt ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zustän-
digkeitsbezirk

1. sich der Schuldner aufhält oder 1. sich die gefährdende Person aufhält oder

2. die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden
soll.

2. u n v e r ä n d e r t

Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das
Amtsgericht Pankow/Weißensee.

Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das
Amtsgericht Pankow/Weißensee.

§ 19 § 20

Anpassung eines ausländischen Titels Anpassung eines ausländischen Titels

(1) Das Gericht passt den ausländischen Titel
nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 an,
soweit dies erforderlich ist, um ihm Wirkung zu verlei-
hen.

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/3200

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Das Gericht kann über die Anpassung des
ausländischen Titels ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss,
der zu begründen ist.

(2) Das Gericht kann über die Anpassung des
ausländischen Titels ohne mündliche Verhandlung und
ohne Anhörung der gefährdenden Person entschei-
den. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu
begründen ist.

(3) Passt das Gericht den ausländischen Titel an,
findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt,
ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Der
Beschluss ist untrennbar mit der Bescheinigung gemäß
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
zu verbinden. Der Beschluss ist dem Gläubiger und
dem Schuldner zuzustellen. Die Zustellung an den
Schuldner richtet sich nach Artikel 11 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

(3) Passt das Gericht den ausländischen Titel an,
findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt,
ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Der
Beschluss ist untrennbar mit der Bescheinigung gemäß
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
zu verbinden. Der Beschluss ist der geschützten Per-
son und der gefährdenden Person zuzustellen. Die
Zustellung an die gefährdende Person richtet sich
nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 606/2013.

(4) Gegen die Entscheidung findet die Be-
schwerde statt.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 20 § 21

Versagung der Anerkennung oder der Vollstre-
ckung

Versagung der Anerkennung oder der Vollstre-
ckung

(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung
oder der Vollstreckung (Artikel 13 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 606/2013) ist das in § 18 bestimmte
Gericht zuständig.

(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung
oder der Vollstreckung (Artikel 13 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 606/2013) ist das in § 19 bestimmte
Gericht zuständig.

(2) Der Antrag auf Versagung kann bei dem Ge-
richt schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll
der Geschäftsstelle erklärt werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Über den Antrag auf Versagung entscheidet
das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen und ist zu begründen.
Der Gläubiger ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Über den Antrag auf Versagung entscheidet
das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen und ist zu begründen.
Die geschützte Person ist vor der Entscheidung zu hö-
ren.

(4) Gegen die Entscheidung findet die Be-
schwerde statt.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 21 § 22

Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit
im Ursprungsmitgliedstaat

Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit
im Ursprungsmitgliedstaat

Legt der Schuldner oder der Gläubiger eine Be-
scheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die Zwangsvollstre-
ckung gemäß § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten

Legt die gefährdende Person oder die ge-
schützte Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist
die Zwangsvollstreckung gemäß § 95 Absatz 1 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den

Drucksache 18/3200 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit
§ 775 Nummer 1 und 2 sowie § 776 der Zivilprozess-
ordnung einzustellen oder zu beschränken.

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in
Verbindung mit § 775 Nummer 1 und 2 sowie § 776
der Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschrän-
ken.

§ 22 § 23

Vollstreckungsabwehrantrag Vollstreckungsabwehrantrag

Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbin-
dung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in
§ 18 bestimmten Gericht zu stellen.

Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbin-
dung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in
§ 19 bestimmten Gericht zu stellen.

A b s c h n i t t 4 A b s c h n i t t 4

S t r a f v o r s c h r i f t e n S t r a f v o r s c h r i f t e n

§ 23 § 24

Strafvorschriften Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten voll-
streckbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 dieses Ge-
setzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder
Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzge-
setzes, zuwiderhandelt. Die Strafbarkeit nach anderen
Vorschriften bleibt unberührt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten voll-
streckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 dieses Ge-
setzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder
Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzge-
setzes, zuwiderhandelt. Die Strafbarkeit nach anderen
Vorschriften bleibt unberührt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/3200

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Anlage
(zu § 9 Absatz 3)

Anlage
(zu § 10 Absatz 3)

u n v e r ä n d e r t

Formblatt zur Meldung eines Verstoßes ge-
gen eine auf Grund der Europäischen

Schutzanordnung erlassene Maßnahme

Die in diesem Formblatt enthaltenen Daten sind ver-
traulich zu behandeln.

1 Nähere Angaben zu der gefährdenden Person

1.1 Familienname:

_____________________________________

1.2 Vorname(n):

_____________________________________

1.3 Ggf. Geburtsname oder früherer Name:

_____________________________________

1.4 Ggf. Aliasname(n):

_____________________________________

1.5 Geschlecht:

_____________________________________

1.6 Staatsangehörigkeit:

_____________________________________

1.7 Kennnummer oder Sozialversicherungsnum-
mer (sofern vorhanden):

_____________________________________

1.8 Geburtsdatum:

_____________________________________

1.9 Geburtsort:

_____________________________________

1.10 Anschrift:

_____________________________________

1.11 Sprache oder Sprachen, die die gefährdende
Person versteht (sofern bekannt):

_____________________________________

2 Nähere Angaben zu der geschützten Person

2.1 Familienname:

Drucksache 18/3200 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
_____________________________________

2.2 Vorname(n):

_____________________________________

2.3 Ggf. Geburtsname oder früherer Name:

_____________________________________

2.4 Geschlecht:

____________________________________

2.5 Staatsangehörigkeit:

_____________________________________

2.6 Geburtsdatum:

_____________________________________

2.7 Geburtsort:

_____________________________________

2.8 Anschrift:

_____________________________________

2.9 Sprache oder Sprachen, die die geschützte Per-
son versteht (sofern bekannt):

_____________________________________

3 Nähere Angaben zu der Europäischen Schutz-
anordnung

3.1 Die Anordnung wurde erlassen am:

_____________________________________

3.2 Aktenzeichen (sofern vorhanden):

_____________________________________

3.3 Behörde, die die Anordnung erlassen hat

3.3.1 Offizielle Bezeichnung:

_____________________________________

3.3.2 Anschrift:

_____________________________________

4 Behörde, die für die Vollstreckung einer
Schutzmaßnahme zuständig ist, die eventuell
im ausführenden Staat erlassen worden ist

4.1 Offizielle Bezeichnung:

_____________________________________

4.2 Zu kontaktierende Person

4.2.1 Name:

_____________________________________

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/3200

4.2.2 Funktion (Verwendungsbezeichnung/Dienst-
rang):

_____________________________________

4.2.3 Vollständige Anschrift:

_____________________________________

4.2.4 Telefonnummer (Ländervorwahl) (Regional-
Ortsnetzkennzahl) (Nummer):

_____________________________________

4.2.5 Faxnummer (Ländervorwahl) (Regional-
Ortsnetzkennzahl) (Nummer):

_____________________________________

4.2.6 E-Mail:

_____________________________________

4.2.7 Sprachen, die für die Verständigung genutzt
werden können:

_____________________________________

5 Verstoß gegen das/die von den zuständigen
Behörden des vollstreckenden Staates nach
Anerkennung der Europäischen Schutzanord-
nung auferlegte(n) Verbot(e) oder Beschrän-
kung(en) und/oder sonstige Erkenntnisse, die
eine weitere Entscheidung nach sich ziehen
könnten

5.1 Der Verstoß betrifft das/die folgende(n) Ver-
bot(e) oder Beschränkung(en) (Mehrfachwahl
möglich):

– ein Verbot des Betretens bestimmter
Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter
Gebiete, in beziehungsweise an denen sich
die geschützte Person aufhält oder die sie
aufsucht;

– ein Verbot oder eine Regelung jeglicher
Form der Kontaktaufnahme – auch telefo-
nisch, auf elektronischem Weg oder per
Post oder Fax oder mit anderen Mitteln –
mit der geschützten Person;

– ein Verbot, sich der geschützten Person
auf eine geringere als die festgelegte Ent-
fernung zu nähern, oder eine entspre-
chende Regelung;

– andere von den zuständigen Behörden des
vollstreckenden Staates nach Anerken-
nung der Europäischen Schutzanordnung
getroffene Maßnahmen, die sich auf die

Drucksache 18/3200 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Schutzmaßnahme beziehen, die der Euro-
päischen Schutzanordnung zugrunde liegt.

5.2 Beschreibung des Verstoßes/der Verstöße
(Ort, Datum und nähere Umstände):

5.3 Maßnahmen, die im vollstreckenden Staat in-
folge des Verstoßes ergriffen wurden:

5.4 Mögliche Rechtsfolgen des Verstoßes im
Vollstreckungsstaat:

5.5 Sonstige Erkenntnisse, die eine weitere Ent-
scheidung nach sich ziehen könnten, und Be-
schreibung dieser Erkenntnisse:

6 Nähere Angaben zu der im vollstreckenden
Staat zu kontaktierenden Person, falls zusätz-
liche Informationen zu dem Verstoß eingeholt
werden sollen

6.1 Familienname:

_____________________________________

6.2 Vorname(n):

_____________________________________

6.3 Anschrift:

_____________________________________

6.4 Telefonnummer (Ländervorwahl) (Regional-
/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):

_____________________________________

6.5 Faxnummer (Ländervorwahl) (Regional-
/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):

_____________________________________

6.6 E-Mail:

_____________________________________

6.7 Sprachen, die für die Verständigung genutzt
werden können:

_____________________________________

7 Unterzeichnender

7.1 Name:

_____________________________________

7.2 Funktion (Verwendungsbezeichnung/Dienst-
rang):

_____________________________________

Datum:

_____________________________________

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/3200
Unterschrift des Vertreters der das Formblatt ausstel-
lenden Behörde zur Bestätigung der Richtigkeit des In-
halts des Formblatts:

___________________________________________

(Gegebenenfalls) Dienststempel:

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Rechtspflegergesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 25 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutz-
verfahrensgesetz vom … (BGBl. I S. …) die
Ausstellung von Bescheinigungen nach Arti-
kel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 12.
Juni 2013 über die gegenseitige Anerken-
nung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
(ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4) sowie de-
ren Berichtigung und Aufhebung gemäß Ar-
tikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 606/2013.“

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in
Familiensachen

Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in
Familiensachen

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensa-
chen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensa-
chen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Gewaltschutzssachen“ die Wörter
„und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutz-
verfahrensgesetz“ eingefügt.

1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3200 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. In § 49 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 1

des Gewaltschutzgesetzes“ die Wörter „und in
Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrens-
gesetz“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

a) Der Vorbemerkung 1.3.2 wird folgender Ab-
satz 3 angefügt:

a) u n v e r ä n d e r t

„(3) Für Verfahren über Bescheinigun-
gen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EU-
GewSchVG bestimmen sich die Gebühren
nach Teil 1 Hauptabschnitt 7.“

b) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptab-
schnitt 7 wird folgende Vorbemerkung 1.7
eingefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„Vorbemerkung 1.7:

In Verfahren nach dem EUGewSchVG,
mit Ausnahme der Verfahren über Beschei-
nigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2
EUGewSchVG, bestimmen sich die Gebüh-
ren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt
2.“

c) In Nummer 1711 wird die Angabe 㤠57
AVAG oder § 48 IntFamRVG“ durch die
Angabe „§ 57 AVAG, § 48 IntFamRVG oder
§ 13 EUGewSchVG“ ersetzt.

c) In Nummer 1711 wird die Angabe 㤠57
AVAG oder § 48 IntFamRVG“ durch die
Angabe „§ 57 AVAG, § 48 IntFamRVG oder
§ 14 EUGewSchVG“ ersetzt.

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 19 Absatz 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

§ 19 Absatz 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 9 werden nach dem Wort „Rechts-
kraftzeugnisses“ das Komma und die Wörter „die
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 des In-
ternationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach
§ 57 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-
führungsgesetzes, die Ausstellung, die Berichti-
gung oder der Widerruf einer Bestätigung nach
§ 1079 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung
des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71
Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes“ gestri-
chen.

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/3200
2. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-

gefügt:
2. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-

gefügt:

„9a. die Ausstellung von Bescheinigungen, Be-
stätigungen oder Formblättern einschließlich
deren Berichtigung, Aufhebung oder Wider-
ruf nach

„9a. die Ausstellung von Bescheinigungen, Be-
stätigungen oder Formblättern einschließlich
deren Berichtigung, Aufhebung oder Wider-
ruf nach

a) § 1079 oder § 1110 der Zivilprozessord-
nung,

a) u n v e r ä n d e r t

b) § 48 des Internationalen Familien-
rechtsverfahrensgesetzes,

b) u n v e r ä n d e r t

c) § 57 des Anerkennungs- und Vollstre-
ckungsausführungsgesetzes,

c) u n v e r ä n d e r t

d) § 13 des EU-Gewaltschutzverfahrens-
gesetzes und

d) § 14 des EU-Gewaltschutzverfahrens-
gesetzes und

e) § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhalts-
gesetzes;“.

e) u n v e r ä n d e r t

3. In Nummer 10a wird das Wort „besondere“ durch
die Wörter „keine besonderen“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit

entfällt

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel ... geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
§ 145 nach dem Wort „Befristung“ die Wörter
„und Einschränkung“ eingefügt.

2. § 145 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Befristung“ die Wörter „und Einschrän-
kung“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Scheidungsausspruch kann
nicht im Wege der Anschließung angefochten
werden, wenn die Beschwerde ausschließlich
von einem oder mehreren Versorgungsträ-
gern eingelegt wurde.“

Drucksache 18/3200 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 6 Artikel 5

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 11. Januar 2015 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 11. Januar 2015 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 3 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 3 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/3200
Bericht der Abgeordneten Dr. Sabine Sütterlin-Waack, Dr. Johannes Fechner, Jörn
Wunderlich und Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/2955 in seiner 63. Sitzung am 6. November 2014
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 18/2955 in seiner
21. Sitzung am 12. November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs
in geänderter Fassung.
Der Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung hat die Vorlage auf Drucksache 18/2955 in seiner
8. Sitzung am 24. September 2014 gutachtlich beraten und festgestellt, dass kein Bezug zur nationalen Nachhal-
tigkeitsstrategie bestehe.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage in seiner 32. Sitzung am 12. November 2014
beraten und empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2955 in der aus der Beschlussempfeh-
lung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Die Fraktion der CDU/CSU weist darauf hin, dass Artikel 5 des Gesetzentwurfs abgetrennt und später behandelt
werde.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zeigt sich erfreut, dass Artikel 5 des Gesetzentwurfs wegfalle, da
die in Aussicht genommene Änderung des § 145 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtswegverkürzung im Ehescheidungsverfahren be-
deute. In der jetzt vorliegenden Fassung werde sie dem Gesetzentwurf zustimmen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf
unverändert übernommen hat, wird hinsichtlich der jeweiligen Begründung auf Drucksache 18/2955 verwiesen.
Bezüglich der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung wird auf Drucksache
18/2955 verwiesen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden wie folgt begründet:
Zum Titel des Gesetzentwurfs
Die geänderte Überschrift trägt der Streichung des ursprünglichen Artikels 5 Rechnung.

Zu Artikel 1 (Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren – EUGewSchVG)

Zur Inhaltsübersicht
Die neu eingefügte Angabe „§ 5 Zuständigkeitskonzentration“ wird durch die Einfügung dieses neuen Paragrafen
erforderlich. Sie bedingt auch die Änderung der von dort an fortlaufenden Nummerierung der Paragrafen des
Gesetzes.

Drucksache 18/3200 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Abschnitt 1

Zu § 1 EUGewSchVG
Mit der vorgenommenen Änderung folgt der Ausschuss der Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Oktober
2014 (Bundesratsdrucksache 397/14 – Beschluss). Der Bundesrat hat vorgeschlagen, in § 1 Satz 1 die Wörter
„diesem Gesetz“ durch die Wörter „den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes“ zu ersetzen. § 1 Satz 1 EUGe-
wSchVG verweist für Verfahren nach diesem Gesetz insgesamt auf die Vorschriften des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Nach dem Vor-
schlag des Bundesrates würde Abschnitt 4 des EUGewSchVG, der eine materielle Strafnorm enthält, von diesem
Verweis ausgenommen. Damit will der Bundesrat klargestellt sehen, dass das FamFG nicht auch auf Strafverfah-
ren auf der Grundlage des Abschnitts 4 EUGewSchVG Anwendung findet. Die vorgeschlagene Änderung schließt
Missverständnisse bei der Anwendung des Gesetzes, wie der Bundesrat sie befürchtet, aus, weshalb der Vorschlag
des Bundesrates übernommen wird.

Zu Abschnitt 2

Zu § 2 EUGewSchVG
In den Begriffsbestimmungen wird in Nummern 5 und 6 eine Anpassung vorgenommen, die ebenfalls auf einen
Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 zurückgeht. Der Bundesrat bittet dort,
im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in den §§ 2 bis 22 EUGewSchVG anstelle der Bezeichnungen
„Gläubiger“ (für die geschützte Person) und „Schuldner“ (für die gefährdende Person) die Bezeichnungen „ge-
schützte Person“ und „gefährdende Person“ verwendet werden können. Dies entspreche dem Sprachgebrauch der
umzusetzenden bzw. durchzuführenden EU-Rechtsakte. Die Bezeichnungen „Gläubiger“ und „Schuldner“ seien
im Kontext von Gewaltschutzmaßnahmen ungebräuchlich und missverständlich. Die Anlehnung an den Sprach-
gebrauch der EU-Rechtsakte, wo die Parteien entsprechend der Prüfbitte des Bundesrates als „geschützte Person“
und „gefährdende Person“ bezeichnet werden, erscheint gegenüber der bisherigen Fassung vorzugswürdig, wes-
halb der Ausschuss nach Prüfung den Vorschlag des Bundesrates übernimmt. Dies bedingt auch die Änderungen
der Nummern 2 und 3.

Zu § 3 EUGewSchVG
Die Änderungen sind eine notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 2.

Zu § 4 EUGewSchVG
Die Änderung in Absatz 1 ist eine notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 2 EUGewSchVG. Die
Änderung in Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Einfügung eines neuen § 5 die Nummerierung
der dann folgenden §§ angepasst werden muss.

Zu § 5 – neu – EUGewSchVG
Mit der Einfügung des neuen § 5 folgt der Ausschuss einem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme
vom 10. Oktober 2014. Die damit eingeführte gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für Verfahren der Aner-
kennung einer Europäischen Schutzanordnung ist im Hinblick darauf, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes
sehr begrenzt ist, es sich aber um einen Gegenstand handelt, für den Anwendungserfahrung des entscheidenden
Gerichts wünschenswert ist, angebracht. Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung stellt ein rechts-
technisches Novum dar. Im Ergebnis läuft sie auf die Transformation einer ausländischen strafrechtlichen Schutz-
maßnahme in das deutsche zivilrechtliche Gewaltschutzsystem hinaus. Mit Blick auf die besondere Eilbedürftig-
keit, die Anträgen nach dem EUGewSchVG in der Regel zu eigen sein wird und andererseits den sehr sensiblen
und grundrechtsrelevanten Gegenstand des Gesetzes erscheint die mit einer Zuständigkeitskonzentration zu errei-
chende Spezialisierung des dann zuständigen Gerichts erstrebenswert. Sie kann auch mit der konkret durch den
Bundesrat vorgeschlagenen Fassung der neu einzufügenden Vorschrift erreicht werden, die an § 12 IntFamRVG
angelehnt ist.

Zu § 6 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 5) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Die weiteren
Änderungen sind ausnahmslos notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 2.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/3200
Zu § 7 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 6) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Mit der Ände-
rung in Absatz 1, wonach die Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung nun ohne
Anhörung der gefährdenden Person zu erfolgen hat, folgt der Ausschuss einem Vorschlag des Bundesrates in
seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2014. § 7 Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass das inländische Gericht über
den Antrag auf Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung durch Beschluss entscheidet. Satz 1 schreibt
vor, dass die Entscheidung unverzüglich zu ergehen hat. Der Vorschlag des Bundesrates greift die hier zum Aus-
druck gebrachte besondere Eilbedürftigkeit auf. Mit Recht weist der Bundesrat darauf hin, dass der gefährdenden
Person einerseits bereits vor Erlass der Schutzanordnung rechtliches Gehör gewährt wurde (die Nichtgewährung
stellt gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 EUGewSchVG einen Versagungsgrund dar), andererseits durch die erneute
Anhörung die zeitnahe Ausdehnung des durch die ausländische Schutzmaßnahme gemittelten Schutzes auf das
Inland verzögert würde. Deshalb soll die Anhörung gemäß dem Vorschlag des Bundesrates ausgeschlossen wer-
den. Die Änderungen in Absatz 2 sind notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 2.

Zu § 8 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 7) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5.

Zu § 9 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 8) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Mit der Ände-
rung in Absatz 1, mit der ein neuer Satz 2 angefügt wird, entspricht der Ausschuss einem Vorschlag des Bundes-
rates in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2014. § 9 regelt das weitere Verfahren nach Anerkennung einer
Europäischen Schutzanordnung. Danach ist auf der Grundlage der anerkannten Europäischen Schutzanordnung
eine geeignete Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zu erlassen, die in höchstmöglichem Maße der
ausländischen Ausgangsmaßnahme entspricht. Der Verweis auf § 3 des Gewaltschutzgesetzes soll den Vorrang
des Kindschaftsrechts in den Fällen herstellen, in denen die ausländische Schutzmaßnahme der minderjährigen
geschützten Person Schutz vor ihren Eltern oder sonstigen sorgeberechtigten Personen einräumt. Diesen Vorrang
bestimmt § 3 des Gewaltschutzgesetzes für inländische Sachverhalte. Der Vorrang des Kindschaftsrechts als spe-
zielleres Recht vor dem Gewaltschutzgesetz ist wünschenswert, die Interessenlage entspricht hier der bei rein
nationalen Sachverhalten. Deshalb ist der vorgeschlagene Verweis auf § 3 des Gewaltschutzgesetzes zu überneh-
men. Die Änderungen in Absatz 2 sind notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 2.

Zu § 10 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 9) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Gleiches gilt für
den jeweiligen Verweis auf den vormaligen § 8 Absatz 1 – nun § 9 Absatz 1 – in der Überschrift, in Absatz 1 und
Absatz 2. Die weiteren Änderungen in Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sind notwendige Folge der neuen Be-
griffsbestimmungen in § 2.

Zu § 11 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 10) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Gleiches gilt
für den jeweiligen Verweis auf den vormaligen § 8 Absatz 1 – nun § 9 Absatz 1 – in der Überschrift, in Absatz 1,
Absatz 2 vor Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, des Weiteren für den Verweis auf § 12 Absatz 2 –
vormals § 11 Absatz 2 – in Absatz 2 Nummer 2. Die weiteren Änderungen in Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 sind
notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 2. Mit einer Streichung in Absatz 2 Nummer 1 folgt der
Ausschuss einem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2014. Der Bundesrat
schlägt vor, in § 11 Absatz 2 Nummer 1 die Wörter „Hinweise vorliegen, aus denen sich ergibt, dass“ zu streichen.
§ 11 Absatz 2 führt Fälle auf, in denen das zuständige Gericht eine nach § 9 erlassene Maßnahme aufheben kann.
Dies ist gemäß Nummer 1 in seiner bisherigen Fassung auch der Fall, wenn „Hinweise vorliegen, aus denen sich
ergibt, dass der Gläubiger seinen Wohnsitz nicht im Inland hat, sich nicht oder nicht mehr im Inland aufhält oder
das Inland endgültig verlassen hat“. Der vom Bundesrat bemängelte Wortlaut ist an Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe
a der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung angelehnt. Dem Bundesrat ist jedoch zuzu-
stimmen, dass er der Präzisierung bedarf. Dies wird durch die vorgeschlagene Streichung erreicht.

Zu § 12 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 11) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Gleiches gilt
für den jeweiligen Verweis auf den vormaligen § 8 Absatz 1 – nun § 9 Absatz 1 – in der Überschrift, in Absatz 1

Drucksache 18/3200 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
und Absatz 3, des Weiteren für den Verweis auf § 6 Nummer 1 – vormals § 5 Nummer 1 – in Absatz 2. Die
weiteren Änderungen in Absatz 3 sind notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 2.

Zu Abschnitt 3

Zu Unterabschnitt 1

Zu § 13 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 12) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5.
Die Änderungen der Begriffsbestimmungen in den Nummern 2 und 3 entsprechen den Änderungen in § 2 und
gehen auf den Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 zurück, der auch diese
Änderungen bedingt hat.

Zu Unterabschnitt 2

Zu § 14 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 13) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5.

Zu § 15 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 14) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Die weiteren
Änderungen sind notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 13.

Zu § 16 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 15) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5.

Zu Unterabschnitt 3

Zu § 17 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 16) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5.

Zu § 18 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 17) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Die weitere
Änderung ist notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 13.

Zu § 19 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 18) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Die weitere
Änderung in Nummer 1 ist notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 13.

Zu § 20 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 19) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5.
Mit einer weiteren Änderung in Absatz 2, wonach das Gericht über die Anpassung eines ausländischen Titels nun
auch ohne Anhörung der gefährdenden Person entscheiden kann, folgt der Ausschuss einem Vorschlag des Bun-
desrates in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2014. § 20 führt Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen durch, wonach das zuständige inländi-
sche Gericht eine ausländische zivilrechtliche Schutzmaßnahme, aus der in Deutschland vollstreckt werden soll,
erforderlichenfalls anpasst, wenn ohne Anpassung eine Vollstreckung nicht möglich ist. Gemäß § 20 Absatz 2
Satz 1 kann das Gericht über die Anpassung ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Hiermit wird der in Ge-
waltschutzsachen regelmäßig bestehenden Eilbedürftigkeit Rechnung getragen. Diesen Gesichtspunkt greift der
Vorschlag des Bundesrates, auch eine Entscheidung ohne Anhörung der gefährdenden Person zu ermöglichen,
auf. Zu Recht weist der Bundesrat darauf hin, dass der gefährdenden Person bereits im Ausgangsverfahren, spä-
testens aber vor Ausstellung der die ausländische Schutzmaßnahme bestätigenden Bescheinigung, rechtliches Ge-
hör gewährt wurde. So sieht Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Aner-
kennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen vor, dass die Bescheinigung bei „Nichteinlassung“ im Ausgangs-
verfahren über die ausländische Schutzmaßnahme nur dann ausgestellt werden kann, „wenn der gefährdenden
Person das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt wurde oder wenn sie
gegebenenfalls auf anderem Wege gemäß dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats rechtzeitig und in einer Weise
über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde, die es ihr erlaubt hat, Vorkehrungen für ihre Ver-
teidigung zu treffen“. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit, die Anträgen nach dem EUGewSchVG in aller

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/3200
Regel zu eigen sein dürfte, erscheint es sachgerecht, im Verfahren über die Anpassung der Schutzmaßnahme
keine nochmalige Anhörung der gefährdenden Person vorzusehen. Die weiteren Änderungen in Absatz 2 und
Absatz 3 sind notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 13.

Zu § 21 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 20) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Gleiches gilt
für den Verweis auf § 19 – vormals § 18 – in Absatz 1.
Die weitere Änderung in Absatz 3 ist notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 13.

Zu § 22 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 21) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5.
Die weitere Änderung des Wortlauts ist notwendige Folge der neuen Begriffsbestimmungen in § 13.

Zu § 23 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 22) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Die Änderung
des Verweises auf § 19 – vormals § 18 – ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5.

Zu Abschnitt 4

Zu § 24 EUGewSchVG
Die neue Nummerierung (vormals § 23) ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5. Gleiches gilt
für den Verweis auf § 9 – vormals § 8.

Zur Anlage zum EUGewSchVG
Die Änderung des Klammerzusatzes vor der Überschrift zum Formblatt in der Anlage von „zu § 9 Absatz 3“ zu
„zu § 10 Absatz 3“ ist eine notwendige Folge der Einfügung eines neuen § 5.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Zu Nummer 3 Buchstabe c
Die Änderung des Verweises auf § 14 EUGewSchVG – vormals auf § 13 EUGewSchVG – ist notwendige Folge
der Einfügung eines neuen § 5 EUGewSchVG.

Zu Artikel 4 ( Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Zu Nummer 2 Buchstabe d
Die Änderung des Verweises auf § 14 EUGewSchVG – vormals auf § 13 EUGewSchVG – ist notwendige Folge
der Einfügung eines neuen § 5 EUGewSchVG.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Artikel 5 enthält eine mit der Umsetzung und Durchführung der EU-Rechtsakte zum internationalen Gewaltschutz
nicht in direktem Zusammenhang stehende Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dieses Vorhaben soll einstweilen zurückgestellt werden,
weshalb Artikel 5 ersatzlos zu streichen ist.

Zu Artikel 5 -neu- (Inkrafttreten)
Durch die Streichung des vormaligen Artikels 5 wird der bisherige Artikel 6 der Artikel 5.

Berlin, den 12. November 2014

Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Berichterstatterin

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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