BT-Drucksache 18/3180

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/2663, 18/3142 - Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)

Vom 12. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3180
18. Wahlperiode 12.11.2014
Änderungsantrag
der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Sigrid Hupach,
Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Harald Petzold (Havelland), Katrin Werner, Jörn
Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2663, 18/3142 –

Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(25. BAföGÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Folgende Nummer 12 wird eingefügt:
,12. § 17 wird wie folgt gefasst:

„Ausbildungsförderung wird als Zuschuss geleistet“.‘
2. Die bisherigen Nummern 12 bis 27 werden die Nummern 13 bis 28.
3. Nummer 28 wird Nummer 29 und wie folgt gefasst:

,29. § 66a wird wie folgt gefasst:
㤠66a

Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Fünfund-
zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförde-

rungsgesetzes
Die vor Inkrafttreten des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Än-

derung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nach § 17 Absatz
1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung vergebenen Darlehen und
darauf zu zahlende Zinsen werden den Darlehensnehmerinnen und
Darlehensnehmern erlassen. Die Darlehensschuld geht auf den Bund
über; dafür anfallende Zinsen sind aus dem Bundeshaushalt zu leis-
ten. Dies gilt auch für die nach § 56 von den Ländern vergebenen
Darlehen nach § 17 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Ländern
vergebenen Darlehen werden vom Bund übernommen.“ ‘

4. Die bisherige Nummer 29 wird Nummer 30.
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/3180 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Berlin, den 11. November 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Damit junge Menschen nicht mit einem Schuldenberg ins Berufsleben starten müssen, soll der Darlehensanteil
im BAföG zu Gunsten eines nicht Rückzahlungspflichtigen Zuschusses zurückgeführt werden. Die Aussicht,
sich zur Finanzierung eines Studiums über das BAföG sowie zusätzliche Bildungs- oder Studiengebührenkre-
dite verschulden zu müssen, schreckt viele Studienberechtigte von der Aufnahme eines Studiums ab. Aufgrund
der angespannten finanziellen Situation der Bundesländer soll der Bund die Darlehen vollumfänglich überneh-
men. Dies ist vor allem deshalb angemessen, da der Bund die Länder bei der Festsetzung der Entlastung durch
die vollständige Übernahme des BAföG übervorteilt hat. Bei der Entlastungswirkung wurden die vergebenen
Darlehen vollständig als Ausgaben verbucht, obwohl nach Angaben des Bundes 66,1 Prozent dieser Darlehen
zurück gezahlt werden. Um die Entlastung der Länder, die von der Regierungskoalition auf 1,17 Mrd. Euro
beziffert werden zu erreichen, ist ausreichend Spielraum, um ebenfalls die Zinsen und die Tilgung dieser Dar-
lehen zu übernehmen.

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