BT-Drucksache 18/3178

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/2663, 18/3142 - Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)

Vom 12. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3178
18. Wahlperiode 12.11.2014
Änderungsantrag
der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Sigrid Hupach,
Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Harald Petzold (Havelland), Katrin Werner, Jörn
Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2663, 18/3142 –

Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(25. BAföGÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Anderen Ausländerinnen und Ausländern wird Ausbil-

dungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im In-
land haben und eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Aufenthalts-
gesetzes besitzen.“ ‘

b) In Buchstabe c wird die Angabe „15 Monaten“ durch die Angabe „drei Monaten“ ersetzt.
c) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

,d) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b angefügt:
„(2b) Ausländerinnen und Ausländern, die einen Asylantrag

nach dem Asylverfahrensgesetz gestellt haben, wenn sie sich seit
mindestens drei Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder
geduldet im Bundesgebiet aufhalten, wird Ausbildungsförderung ge-
leistet.“ ‘

2. Artikel 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 8 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 4 und 5 des Bundesausbildungsför-

derungsgesetzes gilt entsprechend.“ ‘
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Absatz 2 wird aufgehoben.“

Berlin, den 11. November 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/3178 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

Viele junge Flüchtlinge, die besonders motiviert sind und schnell die Ausbildungsreife erwerben oder diese
bereits im Herkunftsland erworben haben, werden durch die bisherigen Regelungen abgestraft. Wer bei Aus-
bildungsaufnahme noch nicht vier Jahre in Deutschland lebt, landet bisher in einer gesetzlichen Förderungslü-
cke: Es besteht noch kein Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, zugleich werden Hilfen zum
Lebensunterhalt nach dem SGB II bei Ausbildungsaufnahme ersatzlos gestrichen. Flüchtlinge werden so von
Ausbildungsmaßnahmen abgehalten, der Ausbildungsabbruch wiederum wird sozialrechtlich „belohnt“. Das
Ziel der BAföG-Novelle sollte es jedoch sein, die Ausbildungsaufnahme auch von jungen Flüchtlingen zu
fördern, statt sie wie bisher zu sanktionieren.

Erschwerend kommt hinzu, dass durch das geplante Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
vorgesehen ist, dass künftig nach fünfzehn Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen nach SGB XII ana-
log gewährt werden sollen (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Hierdurch würde bei den Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG, d. h. bei Asylsuchenden, Geduldeten und Personen mit bestimmten humanitären Aufenthaltstiteln (§
1 Abs. 1 AsylbLG), nach fünfzehn Monaten der Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII greifen: Statt wie
bisher zumindest die verminderten Asylbewerberleistungen zu erhalten, würden junge Flüchtlinge als Azubis
und Studierende in Zukunft von jeglichen Hilfen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. Dies muss dringend
verhindert werden.

Das gilt vor allem, weil die Mehrheit der Asylsuchenden voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben wird.
Im Asylverfahren betrug die „bereinigte Schutzquote“ (berücksichtigt werden nur inhaltliche Entscheidungen
zum Schutz, keine formellen Entscheidungen, etwa, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig
ist) im 2. Quartal 2014 46,4 Prozent – hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Verwaltungsgerichte
(nochmals etwa 10 Prozent). Selbst wenn kein Schutzstatus gewährt wird, lassen sich viele rechtlich zulässige
Abschiebungen erfahrungsgemäß faktisch nicht durchsetzen (zum Beispiel wegen fehlender Flugverbindungen
in Kriegs- und Krisengebiete, fehlender Reisedokumente, einer fehlenden Aufnahmebereitschaft von Her-
kunftsstaaten und ernsthafter Erkrankungen). Das Leitbild, nach dem die Aufnahme von Flüchtlingen ausge-
staltet wird, muss sich also an der schnellen Integration der Betroffenen orientieren und nicht an ihrer (ohnehin
eher unwahrscheinlichen) späteren Abschiebung.

Zudem können Asylverfahren bereits jetzt in vielen Fällen mehrere Jahre dauern. Angesichts der steigenden
Antragszahlen ist mit noch längeren Verfahrensdauern zu rechnen. Dies ist nicht den jungen Flüchtlingen an-
zulasten, im Gegenteil sollte gerade in diesen Fällen die Zeit des Asylverfahrens genutzt werden können, mit
einer Ausbildung zu beginnen.

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