BT-Drucksache 18/3069

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/2602 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Vom 5. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3069
18. Wahlperiode 05.11.2014
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 18/2602 –

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

A. Problem
§ 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist durch das erste Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 in das UrhG
eingefügt worden. Diese Regelung erklärt es für zulässig, kleine Teile eines Werkes,
Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften
zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und weiteren Ein-
richtungen einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für Unterrichtszwecke
(§ 52a Absatz 1 Nummer 1 UrhG) oder für Forschungszwecke (§ 52a Absatz 1 Num-
mer 2 UrhG) öffentlich zugänglich zu machen. Dies gilt nur, soweit dies zu dem
jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerecht-
fertigt ist. Um den Befürchtungen der wissenschaftlichen Verleger vor unzumutba-
ren Beeinträchtigungen durch die neue Regelung Rechnung zu tragen (Beschluss-
empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Bun-
destagsdrucksache 15/837, S. 36), wurde die Regelung durch § 137k UrhG zunächst
bis zum 31. Dezember 2006 befristet.
Da eine abschließende Bewertung nicht möglich war, wurde die befristete Anwend-
barkeit des § 52a UrhG dreimal – zuletzt bis zum 31. Dezember 2014 – verlängert.
Der Grund für die letzte Verlängerung war, dass zunächst die Entscheidung des Bun-
desgerichtshofes in einem Verfahren zwischen der Verwertungsgesellschaft WORT
(VG WORT) und den Bundesländern als Träger verschiedener Hochschuleinrich-
tungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages abgewartet werden sollte. Zwi-
schenzeitlich sind die entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes er-
gangen.
Die höchstrichterlichen Entscheidungen bestätigen, dass § 52a UrhG eine für die
Praxis handhabbare Regelung ist, die einen ausgewogenen Interessenausgleich zwi-
schen Rechtsinhabern und nutzenden Institutionen ermöglicht. Den Urteilen lassen
sich keine Hinweise entnehmen, die eine Überarbeitung des Wortlauts der Regelung
nahelegen.
Mit diesem Gesetzentwurf wird die Befristung des § 52a UrhG aufgehoben. Die Per-
petuierung der Regelung des § 52a UrhG präjudiziert nicht die Einführung einer ein-
heitlichen Bildungs- und Wissenschaftsschranke. Die umfassende Umgestaltung al-
ler Schrankenregelungen in diesem Bereich erfordert eine intensive rechtspolitische

Drucksache 18/3069 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Diskussion, die voraussichtlich nicht vor Ende der Befristung des § 52a UrhG am
31. Dezember 2014abgeschlossen werden kann.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3069
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2602 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 5. November 2014

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende und Berichterstatterin

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Christian Flisek
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin
Drucksache 18/3069 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Christian Flisek, Halina Wawzyniak
und Renate Künast

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/2602 in seiner 54. Sitzung am 25. September
2014 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung,
den Ausschuss für Kultur und Medien sowie den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlage auf Drucksache 18/2602 in seiner 21. Sitzung am
5. November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache
18/2602 in seiner 17. Sitzung am 5. November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf Drucksache 18/2602 in seiner 17. Sitzung am 5.
November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss Digitale Agenda hat die Vorlage auf Drucksache 18/2602 in seiner 20. Sitzung am 5. Novem-
ber 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/2602 in seiner 30. Sit-
zung am 5. November 2014 beraten und empfiehlt die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, dass nach einer fast zehnjährigen Befristung des § 52a UrhG nun die
endgültige Entfristung der Norm anstehe. Die Frage der öffentlichen Zugänglichmachung von wissenschaftli-
chen Werken sei lange streitig gewesen. Mit Hilfe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätten sich im
Laufe der Zeit offene Fragen geklärt. Insbesondere habe der Bundesgerichtshof neben der Festlegung, wie
kleine Teile eines Werkes zu verstehen seien, eindeutig den Vorrang von angemessenen Lizenzangeboten vor
der Schrankenanwendung festgestellt. Damit sei klargestellt, wie § 52a UrhG zu verstehen und anzuwenden
sei. Es gebe nunmehr eine klar konturierte Rechtsprechung für § 52a UrhG, so dass dieser nunmehr entfristet
werden könne.

Berlin, den 5. November 2014

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Christian Flisek
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Renate Künast
Berichterstatterin

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