BT-Drucksache 18/301

Parteispenden von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden verbieten, Parteispenden natürlicher Personen begrenzen

Vom 17. Januar 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/301
18. Wahlperiode 17.01.2014

Antrag
der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Matthias W. Birkwald,
Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Martina
Renner, Kersten Steinke, Frank Tempel, Harald Weinberg und der
Fraktion DIE LINKE.

Parteispenden von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden verbieten,
Parteispenden natürlicher Personen begrenzen

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem das Parteiengesetz (PartG)
derart verändert wird, dass politische Parteien Spenden von juristischen Personen
wie Unternehmen, Wirtschaftsverbänden und Vereinen nicht entgegennehmen,
Parteiensponsoring wie Unternehmensstände auf Parteitagen untersagt und dass
Spenden von natürlichen Personen den Betrag von 25 000 Euro im Jahr nicht
übersteigen dürfen.

Berlin, den 14. Januar 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Das Parteiengesetz regelt in § 25 die Berechtigung von Parteien, Spenden entgegenzunehmen. § 25 Ab-
satz 2 PartG regelt Ausschlusstatbestände für die Entgegennahme von Spenden durch Parteien. Der Rege-
lungsbereich von § 25 Absatz 2 PartG ist zu eng, da durch ihn nicht ausgeschlossen wird, dass juristische
Personen wie Unternehmen, Wirtschaftsverbände und Vereine Spenden an politische Parteien leisten dür-
fen.
Tatsächlich ergibt sich aus den Rechenschaftsberichten der Parteien und den anzugebenden und auf Druck-
sachen des Bundestages zu veröffentlichenden Spenden, dass von der Möglichkeit von Unternehmensspen-
den umfangreich Gebrauch gemacht wird.
Gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 7 PartG sind „Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Ge-
genleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden“, unzulässig. Diese
„schwammige“ Regelung kommt aber nie zur Anwendung, weil sie nicht greifbar ist.
Drucksache 18/301 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Insbesondere Spenden von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden an Parteien erwecken den Anschein der
Käuflichkeit von Politik. Dieser Anschein entsteht auch nicht lediglich durch eine tendenziell auf Skandali-
sierung angelegte öffentliche Berichterstattung; er hat insofern eine reale Grundlage, als es zumindest Vor-
ständen und Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften strafrechtlich verwehrt
ist, über das ihnen anvertraute fremde Vermögen zu verfügen, ohne für diese Ausgaben eine angemessene
Gegenleistung zu verlangen. Anders als z. B. beim Sport- oder Kultursponsoring kann bei der finanziellen
Förderung von Parteien durch Spenden oder Sponsoring aber nicht unterstellt werden, dass die Gegenleis-
tung in einem positiven Imagegewinn des Unternehmens besteht. Schließlich bleibt festzustellen, dass die
den Gewinn eines Unternehmens produzierenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Entschei-
dung, welche Partei durch Sponsoring oder Unternehmensspenden gefördert werden sollen, ausgeschlossen
sind.
Durch das Verbot der Entgegennahme von Spenden von juristischen Personen bleibt es allein Bürgerinnen
und Bürgern vorbehalten auf die Entscheidungen der Parteien Einfluss zu nehmen. So wird das Prinzip der
gleichen Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess gewährleistet. Schließlich sind es Bürgerinnen
und Bürger, die wahlberechtigt sind, und nicht die juristischen Personen. Wenn das Prinzip demokratischer
Gleichheit, das nach dem Grundsatz „One man/one woman, one vote“ in einem strikt formalen und egalitä-
ren Sinne zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 8, S. 51, 64 ff.), nicht verletzt werden soll, dürfen und sollen die
sozialen und wirtschaftlichen Asymmetrien, wie sie die Gesellschaft prägen, nicht auf den politischen Pro-
zess durchschlagen, ökonomisch stärkere nicht gegenüber ökonomisch schwächeren Interessen privilegier-
ten Einfluss erlangen (vgl. Uwe Volkmann, Schriftliche Stellungnahme zur 12. Sitzung des Innenausschus-
ses des Deutschen Bundestages am 7. Juni 2010, S. 2).
Um sicherzustellen, dass Personen mit großem Privatvermögen nicht übermäßigen Einfluss auf politische
Entscheidungen gewinnen, ist ein Höchstbetrag für Spenden von natürlichen Personen an Parteien festzule-
gen. Dies ist erforderlich, um einen dominierenden Einfluss einzelner Personen auf Parteien zu unterbinden.
Soweit einzelne Personen unbegrenzt an politische Parteien spenden können, besteht die Gefahr der Abhän-
gigkeit der Parteien von diesen Personen.
Politik muss wirtschaftlich unabhängig von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden sein. Die Parteienfi-
nanzierung sollte sich daher vorwiegend am Erfolg der Parteien orientieren, d. h. an den Wählerinnen- und
Wählerstimmen und der Anzahl der Mitglieder und der durch sie aufgebrachten Einnahmen orientieren.
Das Parteienrecht muss dieser Privilegierung Einzelner für mehr Mitgestaltungsmöglichkeit aller entge-
genwirken. In seiner derzeitigen Fassung erlaubt es aber privaten Unternehmen und finanzstarken Einzel-
personen Spenden und Sponsoring in unbegrenzter Höhe und kann daher seiner ausgleichenden Funktion
nicht gerecht werden. Zur Herstellung von Chancengleichheit und Transparenz sind daher das Verbot von
Spenden durch juristische Personen und des Sponsorings sowie die Begrenzung der Spendenhöhe bei natür-
lichen Personen geeignete Mittel.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.