BT-Drucksache 18/2991

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/2656, 18/2988 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes

Vom 15. Oktober 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2991
18. Wahlperiode 15.10.2014
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher
Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen
elektronischen Mautdienstes

Bericht der Abgeordneten Eckhardt Rehberg Bettina Hagedorn Roland Claus und
Sven-Christian Kindler

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Entscheidung 2009/750/EG der Euro-
päischen Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des
europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten
(ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11) (EEMD-Entscheidung) in deutsches Recht um-
zusetzen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit der Einführung des Mautdienstes ist keine Veränderung bei den Mauteinnahmen
zu erwarten.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind vom Mautdienst nicht betroffen. Für Bürgerinnen und
Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Mautdienst führt grundsätzlich zu keiner finanziellen oder zeitlichen Belastung
von Unternehmen. Beim Mautdienst handelt es sich um einen freiwilligen Dienst,
d. h. den mautpflichtigen Unternehmen steht es frei zu entscheiden, ob sie daran
teilnehmen wollen.

Drucksache 18/2991 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Es ist zwar möglich, dass ein Anbieter für die von ihm erbrachten mautdienstbezo-
genen Leistungen vom Nutzer ein Entgelt verlangt. Jedoch werden die Güterkraft-
verkehrsunternehmen am Mautdienst nur dann teilnehmen, wenn die von den An-
bietern verlangten Entgelte und der zeitliche Aufwand unter den administrativen
Kosten und der zeitlichen Belastung liegen, welche die Unternehmen hätten, wenn
sie sich – wie bisher – direkt bei den verschiedenen Mauterhebern registrieren und
mehrere Fahrzeuggeräte in ihren Lkw installieren.
Für die Anbieter entsteht im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren (inkl.
Vertragsverhandlungen und Gebrauchstauglichkeitsprüfung) einmaliger Erfüllungs-
aufwand von insgesamt 300 000 bis 500 000 Euro.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund:
Für die Verwaltung des Bundes entsteht durch dieses Gesetz einmaliger Erfüllungs-
aufwand in Höhe von insgesamt rund 103 Mio. Euro, einschließlich der Kosten die
in Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen der Betreibergesellschaft Toll Collect
entstehen. Der jährliche Aufwand ist in Höhe von rund 5,6 Mio. Euro zu erwarten.
Gemäß § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird der gesamte oben dargestellte
Aufwand aus den Mauteinnahmen finanziert. Die erforderlichen Haushaltsmittel
sind im Einzelplan 12, Kapitel 12 09 veranschlagt. Der Gesetzentwurf eröffnet die
Möglichkeit, Kosten des Mautdienstes, die nicht bereits in die Wegekosten und da-
mit in die Mautsätze eingeflossen sind, auf die Anbieter umzulegen. Dies wird beim
Vollzug des EEMDGesetzes angestrebt.
Die Ergänzung der Regelungen zum Erstattungsverfahren in § 4 Absatz 2 des Bun-
desfernstraßenmautgesetzes führt zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand der
Verwaltung, da der Bearbeitungsaufwand bereits jetzt anfällt. Es werden künftig je-
doch Gebühren für diese Leistung erhoben.
Länder und Kommunen:
Die Länder und Kommunen betreiben derzeit keine Mautsysteme. Daher fallen dort
keine Kosten im Zusammenhang mit diesem Gesetz an.
Eine Evaluierung der jährlichen Kosten ist nicht erforderlich, da diese aus der Um-
setzung von Vorgaben der Europäischen Union entstehen.

Weitere Kosten
Einzelpreisanpassungen sind unwahrscheinlich. Auswirkungen auf das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Die weiteren Kosten für die Anbieter im Rahmen der Registrierung, für die nach § 8
des Mautsystemgesetzes Gebühren erhoben werden sollen, werden je nach Umfang
und Qualität der eingereichten Unterlagen auf ca. 1 300 bis 12 300 Euro je Regist-
rierung geschätzt. Aktuell hat ein Unternehmen einen Antrag auf Registrierung in
Deutschland gestellt. Derzeit ist davon auszugehen, dass nicht mehr als zwei bis drei
Registrierungen erfolgen werden, da eine Registrierung auf Grundlage des Mautsys-
temgesetzes nur für in Deutschland niedergelassene Anbieter erfolgen kann. Der für
die Registrierung entstehende Aufwand hat daher allenfalls geringe Auswirkungen.
Für das Erstattungsverfahren nach § 4 Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes
werden künftig Gebühren erhoben. Daher entstehen für die Wirtschaft, bei Zugrun-
delegung der durchschnittlichen jährlichen Fallzahl der letzten fünf Jahre in Höhe
von 2 146 Fällen, insgesamt weitere Kosten in Form von Gebühren in Höhe von
voraussichtlich rund 40 000 Euro. Hiervon betroffen sind jedoch nur Unternehmen,
die einen Mauterstattungsantrag stellen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2991
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 15. Oktober 2014

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Eckhardt Rehberg Bettina Hagedorn
Vorsitzende Berichterstatter Berichterstatterin

Roland Claus Sven-Christian Kindler
Berichterstatter Berichterstatter

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