BT-Drucksache 18/2975

Umsetzung von Maßnahmen der Arbeitsförderung durch staatliche berufsbildende Schulen, Arbeitsagenturen und Jobcenter

Vom 17. Oktober 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2975
18. Wahlperiode 17.10.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Matthias W. Birkwald, Ralph Lenkert,
Cornelia Möhring, Kathrin Vogler, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Umsetzung von Maßnahmen der Arbeitsförderung durch staatliche
berufsbildende Schulen, Arbeitsagenturen und Jobcenter

In den verschiedenen Bundesländern häufen sich nach Einschätzung der Frage-
steller offenbar die Fälle, in denen staatliche berufsbildende Schulen Arbeitsför-
dermaßnahmen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II
und SGB III – (u. a. Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung)
anbieten wollen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Träger dieser Maßnahme
nach § 178 SGB III und die jeweilige Maßnahme selbst nach § 179 SGB III zu-
vor von einer fachkundigen Stelle zugelassen wurden.
Des Weiteren gibt es Fälle, in denen einzelne Jobcenter die entsprechenden
Maßnahmen selbst mit eigenem Personal umsetzen, ohne eine gesonderte Zulas-
sung der Maßnahme durch eine fachkundige Stelle nachzuweisen.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwieweit sind der Bundesregierung diese Entwicklungen bekannt, und wie

beurteilt sie diese Entwicklungen aus rechtlicher Sicht (insbesondere mit
Blick auf die Vorgaben des SGB III und bezüglich der Folgen für freie Trä-
ger)?

2. a) Wer ist als Träger staatlicher berufsbildender Schulen i. S. d. § 178 SGB III
und als fachkundige Stelle i. S. d. § 177 SGB III zugelassen?

b) Welche entsprechenden Zulassungen sind in den jeweiligen Bundeslän-
dern aktuell noch geplant oder befinden sich bereits in der Umsetzung?

c) Für welche Arbeitsfördermaßnahmen, die die staatlichen berufsbildenden
Schulen umsetzen wollen oder schon umgesetzt haben, erfolgte eine Maß-
nahmezulassung i. S. d. § 179 SGB III (bitte für jedes einzelne Bundesland
angeben und nach Maßnahmenarten sowie Bildungsgängen bzw. Fach-
richtungen gliedern)?

d) Welche der unter Frage 2c genannten Maßnahmen befinden sich aktuell in
den Zulassungsverfahren (bitte wie unter Frage 2c angeben)?

3. Welche Bedeutung haben nach Ansicht der Bundesregierung die Empfehlun-
gen des Beirats nach § 182 SGB III?
a) Was versteht die Bundesregierung unter dem in den Empfehlungen des

Beirats der Bundesagentur für Arbeit nach § 182 SGB III unter der Über-
schrift „Zulassung staatlicher Schulen“ (www.arbeitsagentur.de) genann-
ten Begriff „Durchgriffsrecht“?

Drucksache 18/2975 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Was soll darunter gefasst werden?
Inwieweit wird das kontrolliert?
Inwieweit haben die in den Fragen 2a und 2b genannten „Träger“ ein
direktes Durchgriffsrecht auf die von der Zulassung jeweils erfassten
staatlichen berufsbildenden Schulen (bitte für jedes Bundesland gesondert
angeben)?

b) Welche Zuständigkeit haben die in den Fragen 2a und 2b genannten zu-
gelassenen (oder die Zulassung beantragenden) Träger hinsichtlich der
Personal-, Sach- und Gebäudeausstattung der von der Zulassung erfassten
staatlichen berufsbildenden Schulen?

c) Inwieweit sind die Träger der staatlichen berufsbildenden Schulen gehal-
ten, eine Vollkostenkalkulation der von ihnen angestrebten Maßnahmen
vorzunehmen (siehe auch § 179 Absatz 2 SGB III)?

d) Sieht die Bundesregierung Vorteile für Träger staatlicher Schulen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, inwieweit, und sind diese Vorteile berechtigt?

e) Was versteht die Bundesregierung unter dem in den o. g. Auszügen der
Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III genannten Begriff „Träger
kommunaler Schulen“?
Unter welchen Voraussetzungen ist für diese Träger eine eigene Trägerzu-
lassung erforderlich?
Welche Institution ist hier konkret als „Maßnahmeträger“ zu zertifizieren?

4. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Arbeitsagenturen und
Jobcenter Arbeitslosengeld-I- und Arbeitslosengeld-II-Empfängerinnen und
-Empfängern Schulungen (z. B. Bewerbungstrainings, Computer- oder
Fremdsprachenschulungen) mit dem eigenen Personal anbieten, obwohl sie
weder als Träger noch die von ihnen durchgeführten Maßnahmen i. S. d.
§§ 178 ff. SGB III zugelassen sind, und wenn ja, welche?

5. Hält es die Bundesregierung rechtlich für zulässig, dass Arbeitsagenturen
oder Jobcenter bzw. Unternehmen, auf die die Arbeitsagenturen oder Jobcen-
ter gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten haben, ebenfalls als Maß-
nahmeträger auftreten, um Arbeitsfördermaßnahmen i. S. d. SGB II bzw. III
durchzuführen?
Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

6. Steht die in den Fragen 4 und 5 benannte aktive Durchführung dieser Förder-
maßnahmen in Übereinstimmung mit den gesetzlich definierten Aufgaben
der Arbeitsagenturen und Jobcenter, und wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie kann dann die Gleichbehandlung mit anderen Trägern gesichert
werden?

7. Wie bewertet die Bundesregierung die in den Fragen 4 und 5 aufgeführten
Fälle unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach Auffassung der Frage-
steller den Arbeitsagenturen und Jobcentern in der Regel die Konzepte und
kalkulierten Preise der regionalen privaten Arbeitsmarktdienstleister bekannt
sein müssten?

Berlin, den 15. Oktober 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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