BT-Drucksache 18/2914

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 - Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG)

Vom 15. Oktober 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2914
18. Wahlperiode 15.10.2014

Änderungsantrag
der Abgeordneten Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias
W. Birkwald, Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit
Wöllert und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige,
Pflegevorsorgefonds
(Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nummer 17 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe e wird aufgehoben.
2. Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e und wie folgt gefasst:

,e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverord-

nung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreu-
ungs- und Entlastungsangebote zu bestimmen.“ ‘

Berlin, den 14. Oktober 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Die Umwidmung des halben Sachleistungsbetrags als Vorgriff auf die Einführung eines neuen Pflegebegriffs
wirft eine Menge Probleme auf. In der Praxis ist eine Trennung der Leistungen zur Grundpflege, Hauswirt-
schaft und den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nicht möglich, so dass es zur Vermischung der Leis-
tungen bei fehlender Qualitätskontrolle kommen würde. Da der Umwidmungsbetrag auch für ehrenamtlich
Pflegende genutzt werden kann, entsteht Druck auf die Löhne der Pflege(fach)kräfte. Durch neu in den Markt
drängende Anbieter wie z. B. www.helpling.de/Rocket Internet AG wird der private Pflegemarkt weiter ange-
heizt und der Trend zur Minutenpflege verstärkt.
Eine Verbesserung der Flexibilität der Pflegenden kann besser durch die Einführung eines Entlastungsbetrages
gewährleistet werden, der eine Kombination der Leistungen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie der
Betreuungsleistungen je nach Bedarf der Pflegepersonen und der Menschen mit Pflegebedarf ermöglicht.

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