BT-Drucksache 18/2912

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 - Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG)

Vom 15. Oktober 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2912
18. Wahlperiode 15.10.2014

Änderungsantrag
der Abgeordneten Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias
W. Birkwald, Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit
Wöllert und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige,
Pflegevorsorgefonds
(Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,4. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Pflegesachleistung (§ 36)“ die
Wörter „einschließlich häusliche Betreuung nach § 124“ eingefügt.

b) In Nummer 13 wird das Wort „Betreuungsleistungen“ durch die Wörter
„Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ ersetzt.‘

Berlin, den 14. Oktober 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz wurde § 28 SGB XI um die häusliche Betreuung gemäß § 124 SGB XI
ergänzt. Bei der Umsetzung dieser Übergangsregelung durch die Länder stellt sich nunmehr heraus, dass
verschiedene Träger der Sozialhilfe häusliche Betreuung nach § 124 im Rahmen der Hilfe zur Pflege nicht
übernehmen.
Begründet wird das damit, dass bei der Hilfe zur Pflege lediglich Grundpflege und Hauswirtschaft als
Sachleistung erbracht werden. Denn die Leistungen der Hilfe zur Pflege bestimmen sich nach den Regelungen
des § 28 Absatz 1 sowie 5 bis 8 SGV XI in Verbindung mit § 36 SGB XI. Eine Anpassung zwischen SGB XI
und XII (§ 61 SGB XII) wurde mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz nicht vorgenommen. Hier ist eine Lücke
entstanden, die zu einer sozialpolitischen Ungerechtigkeit führt.

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