BT-Drucksache 18/2902

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/1565 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

Vom 15. Oktober 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2902
18. Wahlperiode 15.10.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/1565 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes
und anderer Gesetze

A. Problem
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat am 24. April 2013
über die Verfassungsmäßigkeit des Antiterrordateigesetzes (ATDG) entschieden
(1 BvR 1215/07). Danach ist die Antiterrordatei (ATD) in ihren Grundstrukturen
verfassungsgemäß. Jedoch genügt sie hinsichtlich ihrer Ausgestaltung in Einzel-
punkten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das BVerfG hat für die
beanstandeten Regelungen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 vor-
gesehen, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, „zu prüfen, ob er im
Zusammenhang mit der Neuregelung des ATDG auch eine Überarbeitung von
Bestimmungen anderer Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften ähnlich sind,
(…) für angezeigt hält“. Soweit Regelungen im dem ATDG nachgebildeten
Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G) denen des ATDG entsprechen, ergibt
sich damit aus dem Urteil Änderungsbedarf sowohl im ATDG als auch im RED-
G.
Anfang 2013 wurde die durch Artikel 5 Absatz 2 des Gemeinsame-Dateien-Ge-
setzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409) vorgegebene gesetzliche Eva-
luierung des ATDG abgeschlossen (Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung
des Antiterrordateigesetzes vom 7. März 2013, Drucksache 17/12665). Die hier-
bei gewonnenen Erkenntnisse wurden ebenfalls berücksichtigt.

B. Lösung
Änderung der vom BVerfG beanstandeten Vorschriften im ATDG sowie der ent-
sprechenden Vorschriften im RED-G.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 18/2902 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht beim Bund ein geschätzter einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe
von 2 650 000 Euro sowie ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 257 000
Euro pro Jahr. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell
und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten
Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2902
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1565 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Buchstaben b wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:

‚cc) Nach den Wörtern „vorsätzlich hervorrufen,“ wird das Wort
„oder“ eingefügt.‘

bb) Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:
„c) Nummer 3 wird aufgehoben.
d) Nummer 4 wird Nummer 3.“

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Dreifachbuchstabe bbb wird folgender Dreifach-
buchstabe ccc eingefügt:
‚ccc) In Doppelbuchstabe oo werden die Wörter „nach

§ 2 Satz 1 Nr. 3“ gestrichen.‘
bbb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben ccc bis eee werden die

Dreifachbuchstaben ddd bis fff.
bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Satz 1 Nr. 4“
durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.‘

cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und wie folgt gefasst:
‚c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe oo sind Personen, bei denen tatsäch-
liche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in § 2 Num-
mer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 genannten Personen nicht
nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen
und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung
oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwar-
ten sind. Angaben zu Kontaktpersonen dürfen ausschließlich
als erweiterte Grunddaten nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe oo mit folgenden Datenarten zur
Identifizierung und Kontaktaufnahme gespeichert werden:
der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere
Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibwei-
sen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der
Geburtsstaat, die aktuelle Staatsangehörigkeit, die gegenwär-
tige Anschrift, Lichtbilder, eigene oder von ihnen genutzte
Telekommunikationsanschlüsse sowie Adressen für elektro-
nische Post, sonstige Angaben zur beruflichen Erreichbar-
keit.“ ‘

dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
Drucksache 18/2902 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
‚5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe 㤠2 Satz 1
Nr. 4“ durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines Namens
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben
in den erweiterten Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines
Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz
Angabe eines Namens mehrere Treffer erzeugt.“ ‘

d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
‚§ 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1 Nr. 4“ durch
die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt, wird nach den
Wörtern „zuzuordnen ist,“ das Wort „und“ gestrichen und
werden nach dem Wort „Terrorismus“ die Wörter „und zu
den Zwecken nach § 6a“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.‘

e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
‚7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

㤠6a
Erweiterte projektbezogene Datennutzung

(1) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicher-
ten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten
Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten
einzelfallbezogenen Projekts zur Sammlung und Auswertung von
Informationen über eine internationale terroristische Bestrebung,
bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Straftaten des internationalen Terrorismus nach den §§ 129a, 129b
und 211 des Strafgesetzbuchs begangen werden sollen und
dadurch Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Personen dro-
hen, im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge
des Einzelfalls aufzuklären.

(2) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicher-
ten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten
Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten
einzelfallbezogenen Projekts für die Verfolgung qualifizierter
Straftaten des internationalen Terrorismus im Einzelfall erforder-
lich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären.
Qualifizierte Straftaten des internationalen Terrorismus sind Taten
des internationalen Terrorismus, die einen Straftatbestand nach
den §§ 89a, 89b, 91, 102, 129a, 129b, 211 oder 212 des Strafge-
setzbuchs erfüllen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2902

(3) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicher-
ten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten
Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten
einzelfallbezogenen Projekts für die Verhinderung von qualifizier-
ten Straftaten des internationalen Terrorismus erforderlich ist, um
weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären, und Tatsa-
chen die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Straftat began-
gen werden soll. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ein Projekt ist eine gegenständlich abgrenzbare und auf
bestimmte Zeiträume bezogene Aufgabe, der durch die Gefahr
oder den drohenden Schaden, die am Sachverhalt beteiligten Per-
sonen, die Zielsetzung der Aufgabe oder deren Folgewirkungen
eine besondere Bedeutung zukommt.

(5) Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen von Zusam-
menhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Instituti-
onen, Objekten und Sachen, der Ausschluss von unbedeutenden
Informationen und Erkenntnissen, die Zuordnung eingehender In-
formationen zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische
Auswertung der gespeicherten Daten. Hierzu dürfen die beteilig-
ten Behörden des Bundes Daten auch mittels
1. phonetischer oder unvollständiger Daten,
2. der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern,
3. der Verknüpfung von Personen, Institutionen, Organisatio-

nen, Sachen oder
4. der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien
aus der Datei abfragen sowie räumliche und sonstige Beziehungen
zwischen Personen und Zusammenhänge zwischen Personen, Per-
sonengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstel-
len sowie die Suchkriterien gewichten.

(6) Die Zugriffsberechtigung ist im Rahmen der projektbe-
zogenen erweiterten Nutzung auf die Personen zu beschränken,
die unmittelbar mit Arbeiten auf diesem Anwendungsgebiet be-
traut sind. Die projektbezogene erweiterte Nutzung der Datei ist
auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zweimalig
um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Voraus-
setzungen für die projektbezogene erweiterte Datennutzung fort-
bestehen und sich aus den mit dem Projekt gewonnenen Erkennt-
nissen das Bedürfnis für eine Fortführung des Projekts ergibt.

(7) Projektbezogene Datennutzungen dürfen nur auf Antrag
angeordnet werden. Der Antrag ist durch den Behördenleiter oder
seinen Stellvertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Er
muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten.
Zuständig für die Anordnung ist die die Fachaufsicht über die an-
tragstellende Behörde führende oberste Bundesbehörde. Die An-
ordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der Grund der Anordnung,
die für die projektbezogene erweiterte Datennutzung erforderli-
chen Datenarten nach § 3, der Funktionsumfang und die Dauer der
projektbezogenen erweiterten Datennutzung anzugeben. Der
Funktionsumfang der projektbezogenen erweiterten Datennutzung
ist auf das zur Erreichung des Projektziels erforderliche Maß zu

Drucksache 18/2902 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

beschränken. Die Anordnung ist zu begründen. Aus der Begrün-
dung müssen sich die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraus-
setzungen ergeben, insbesondere, dass die projektbezogene erwei-
terte Nutzung erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge aufzu-
klären. Die anordnende Behörde hält Antrag und Anordnung für
datenschutzrechtliche Kontrollzwecke zwei Jahre, mindestens je-
doch für die Dauer der projektbezogenen erweiterten Nutzung vor.

(8) Eine nach Absatz 7 angeordnete erweiterte Nutzung darf
nur mit Zustimmung der G 10-Kommission (§ 15 Absatz 1 bis 4
des Artikel 10-Gesetzes) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug
kann die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde den Vollzug
auch bereits vor der Zustimmung der Kommission anordnen. An-
ordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwen-
dig erklärt, hat die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde un-
verzüglich aufzuheben. Die aus der erweiterten Datennutzung ge-
wonnenen Daten und Erkenntnisse unterliegen in diesem Fall ei-
nem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu lö-
schen.

(9) Für Verlängerungen nach Absatz 6 Satz 3 gelten die Ab-
sätze 7 und 8 entsprechend.

(10) Die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für
die Durchführung des Projekts trägt die antragstellende Behörde.
Die Übermittlung von aus einem Projekt gewonnenen Erkenntnis-
sen richtet sich nach den allgemeinen Übermittlungsvorschriften.
§ 6 Absatz 4 Satz 1 gilt für aus einem Projekt nach Absatz 1 ge-
wonnene Erkenntnisse entsprechend.

(11) Die nach § 1 Absatz 1 berechtigten Landesbehörden
sind nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen, die den Vorga-
ben der Absätze 1 bis 10 entsprechen, befugt, die in der Datei nach
§ 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt
gespeicherten Daten zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Zwecken erweitert zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Landesbehörden,
die durch eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zur Teilnahme
an der Datei berechtigt werden.“ ‘

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Antiterrordatei“ durch das Wort „Rechts-

extremismus-Datei“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

‚2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma

und das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Nummer 4 wird Nummer 3.‘

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Dreifachbuchstabe aaa wird folgender Dreifach-
buchstabe bbb eingefügt:
‚bbb) In Doppelbuchstabe mm werden die Wörter

„nach § 2 Satz 1 Nr. 3“ gestrichen.‘
bbb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben bbb und ccc werden

die Dreifachbuchstaben ccc und ddd.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2902

bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
‚b) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Num-

mer 4“ durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.‘
cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und wie folgt gefasst:

‚c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-

stabe b Doppelbuchstabe mm sind Personen, bei denen tat-
sächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in § 2
Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 genannten Personen
nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung
stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Auf-
klärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu
erwarten sind. Angaben zu Kontaktpersonen dürfen aus-
schließlich als erweiterte Grunddaten nach Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe mm mit folgenden Da-
tenarten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme gespei-
chert werden: der Familienname, die Vornamen, frühere Na-
men, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Na-
mensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der
Geburtsort, der Geburtsstaat, die aktuelle Staatsangehörig-
keit, die gegenwärtige Anschrift, Lichtbilder, eigene oder von
ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse sowie Adres-
sen für elektronische Post, sonstige Angaben zur beruflichen
Erreichbarkeit.“ ‘

dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
e) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7 und wie

folgt gefasst:
‚5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 2 Satz 1
Nummer 4“ durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines Namens
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben
in den erweiterten Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines
Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz
Angabe eines Namens mehrere Treffer erzeugt.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 4“

durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch die

Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.
Drucksache 18/2902 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Erweiterte projektbezogene Datennutzung

(1) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicher-
ten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten
Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten
einzelfallbezogenen Projekts zur Sammlung und Auswertung von
Informationen über eine konkrete rechtsextremistische Bestre-
bung, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltan-
wendung vorzubereiten und dadurch Gefahren für Leib, Leben
oder Freiheit von Personen drohen, im Einzelfall erforderlich ist,
um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären.

(2) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicher-
ten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten
Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten
einzelfallbezogenen Projekts für die Verfolgung qualifizierter ge-
waltbezogener rechtsextremistischer Straftaten im Einzelfall er-
forderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzu-
klären. Qualifizierte gewaltbezogene rechtsextremistische Strafta-
ten sind rechtsextremistische Taten, die einen Straftatbestand nach
den §§ 88 bis 89b, 91, 102, 105, 106, 108, 125a bis 129a, 211, 212,
224, 226, 227, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308, und 310 des Straf-
gesetzbuchs erfüllen.

(3) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicher-
ten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten
Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten
einzelfallbezogenen Projekts für die Verhinderung qualifizierter
gewaltbezogener rechtsextremistischer Straftaten erforderlich ist,
um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären, und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Straftat began-
gen werden soll. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ein Projekt ist eine gegenständlich abgrenzbare und auf
bestimmte Zeiträume bezogene Aufgabe, der durch die Gefahr
oder den drohenden Schaden, die am Sachverhalt beteiligten Per-
sonen, die Zielsetzung der Aufgabe oder deren Folgewirkungen
eine besondere Bedeutung zukommt.

(5) Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen von Zusam-
menhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Instituti-
onen, Objekten und Sachen, der Ausschluss von unbedeutenden
Informationen und Erkenntnissen, die Zuordnung eingehender In-
formationen zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische
Auswertung der gespeicherten Daten. Hierzu dürfen die beteilig-
ten Behörden des Bundes Daten auch mittels
1. phonetischer oder unvollständiger Daten,
2. der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2902

3. der Verknüpfung von Personen, Institutionen, Organisatio-
nen, Sachen oder

4. der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien
aus der Datei abfragen sowie räumliche und sonstige Beziehungen
zwischen Personen und Zusammenhänge zwischen Personen, Per-
sonengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstel-
len sowie die Suchkriterien gewichten.

(6) Die Zugriffsberechtigung ist im Rahmen der projektbe-
zogenen erweiterten Nutzung auf die Personen zu beschränken,
die unmittelbar mit Arbeiten auf diesem Anwendungsgebiet be-
traut sind. Die projektbezogene erweiterte Nutzung der Datei ist
auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zweimalig
um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Voraus-
setzungen für die projektbezogene erweiterte Datennutzung fort-
bestehen und sich aus den mit dem Projekt gewonnenen Erkennt-
nissen das Bedürfnis für eine Fortführung des Projekts ergibt.

(7) Projektbezogene Datennutzungen dürfen nur auf Antrag
angeordnet werden. Der Antrag ist durch den Behördenleiter oder
seinen Stellvertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Er
muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten.
Zuständig für die Anordnung ist die die Fachaufsicht über die an-
tragstellende Behörde führende oberste Bundesbehörde. Die An-
ordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der Grund der Anordnung,
die für die projektbezogene erweiterte Datennutzung erforderli-
chen Datenarten nach § 3, der Funktionsumfang und die Dauer der
projektbezogenen erweiterten Datennutzung anzugeben. Der
Funktionsumfang der projektbezogenen erweiterten Datennutzung
ist auf das zur Erreichung des Projektziels erforderliche Maß zu
beschränken. Die Anordnung ist zu begründen. Aus der Begrün-
dung müssen sich die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraus-
setzungen ergeben, insbesondere, dass die projektbezogene erwei-
terte Nutzung erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge aufzu-
klären. Die anordnende Behörde hält Antrag und Anordnung für
datenschutzrechtliche Kontrollzwecke zwei Jahre, mindestens je-
doch für die Dauer der projektbezogenen erweiterten Nutzung vor.

(8) Eine nach Absatz 7 angeordnete erweiterte Nutzung darf
nur mit Zustimmung der G 10-Kommission (§ 15 Absatz 1 bis 4
des Artikel 10-Gesetzes) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug
kann die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde den Vollzug
auch bereits vor der Zustimmung der Kommission anordnen. An-
ordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwen-
dig erklärt, hat die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde un-
verzüglich aufzuheben. Die aus der erweiterten Datennutzung ge-
wonnenen Daten und Erkenntnisse unterliegen in diesem Fall ei-
nem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu lö-
schen.

(9) Für Verlängerungen nach Absatz 6 Satz 3 gelten die Ab-
sätze 7 und 8 entsprechend.

(10) Die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für
die Durchführung des Projekts trägt die antragstellende Behörde.
Die Übermittlung von aus einem Projekt gewonnenen Erkenntnis-
sen richtet sich nach den allgemeinen Übermittlungsvorschriften.

Drucksache 18/2902 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

§ 6 Absatz 4 Satz 1 gilt für aus einem Projekt nach Absatz 1 ge-
wonnene Erkenntnisse entsprechend.

(11) Die nach § 1 Absatz 1 berechtigten Landesbehörden
sind nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen, die den Vorga-
ben der Absätze 1 bis 10 entsprechen, befugt, die in der Datei nach
§ 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt
gespeicherten Daten zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Zwecken erweitert zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Landesbehörden,
die durch eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zur Teilnahme
an der Datei berechtigt werden.“ ‘

f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
g) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und in Buchstabe a wird das

Wort „Antiterrordatei“ durch das Wort „Rechtsextremismus-Datei“ er-
setzt.

h) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.“

b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gesetzes“ das Komma sowie die

Wörter „spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2014“ gestrichen.

Berlin, den 15. Oktober 2014

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Clemens Binninger
Berichterstatter

Uli Grötsch
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2902
Bericht der Abgeordneten Clemens Binninger, Uli Grötsch, Ulla Jelpke und Irene
Mihalic

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1565 wurde in der 39. Sitzung des Deutschen Bundestages am 5. Juni
2014 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den
Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwick-
lung beteiligte sich gutachtlich.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 29. Sitzung am 15. Oktober
2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entwurf anzunehmen.
Der Ausschuss Digitale Agenda hat den Gesetzentwurf in seiner 18. Sitzung am 15. Oktober 2014 beraten und
empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 19. Sitzung am 2. Juli 2014 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche Anhö-
rung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1565 durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich sieben
Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 22. Sitzung am 22. September 2014 durchge-
führt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 22. Sitzung (Protokoll 18/22) ver-
wiesen. Die Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung auf Ausschussdrucksache
18(4)78 hat sowohl bei der Anhörungssitzung als auch bei den Beratungen vorgelegen.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 26. Sitzung am 15. Oktober 2014 abschließend beraten. Er
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entwurf in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fas-
sung anzunehmen. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)170, der
zuvor von den Fraktionen CDU/CSU und SPD in den Innenausschuss eingebracht und mit gleichem Abstim-
mungsergebnis angenommen wurde.

IV. Begründung

Im Folgenden werden die vom Innenausschuss empfohlenen Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)170 gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetz-
entwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die
jeweilige Begründung in Drucksache 18/1565 verwiesen.

Zu Nummer 1

Zu den Buchstaben a und b

Kontaktpersonen sollen künftig nicht mehr eigenständig recherchierbar, sondern nur noch als erweiterte Grund-
daten mit den zur Identifizierung und Kontaktaufnahme notwendigen Elementardaten zur jeweiligen Hauptperson
gespeichert werden. Hierdurch soll der mit der Speicherung verbundene Grundrechtseingriff den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts entsprechend vermindert werden. Daher ist die Nennung der Kontaktpersonen bei den
zu speichernden Daten in § 2 zu streichen. Die (inhaltlich unveränderte) Definition der Kontaktpersonen wird

Drucksache 18/2902 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
stattdessen im neuen § 3 Absatz 2 vorgenommen, der die Art der Speicherung von Kontaktpersonen nach § 3
Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a Doppelbuchstabe oo konkretisiert.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a (Verweis auf den geänderten § 2).

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a (Verweis auf den geänderten § 2) sowie eine redaktionelle
Korrektur: § 6 regelt die Nutzung der Daten aus der Antiterrordatei. Um auch Daten, die im Wege der erweiterten
projektbezogenen Datennutzung des neu eingeführten § 6a gewonnen werden, nutzen zu können, bedarf es hier
nach dem Vorbild des § 6 RED-G eines Verweises auf § 6a.

Zu Buchstabe e

Im Zuge der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf ist von mehreren Sachverständigen Kritik an der Be-
stimmtheit des Entwurfs des neuen § 6a geäußert worden. Um die Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich klarer
zu fassen, werden die bislang im Absatz 1 des Entwurfs zusammengefassten drei Fallgruppen für eine erweiterte
projektbezogene Datennutzung, die Aufklärung von bestimmten Bestrebungen sowie die Verfolgung und Verhü-
tung von Straftaten, auf drei Absätze aufgeteilt. In Absatz 4 wird zudem eine Legaldefinition eines Projekts ein-
gefügt. Die Befugnisse des § 6a gelten nur für Behörden des Bundes. An der ATD beteiligte Landesbehörden
können entsprechend dem Doppeltürmodell des Bundesverfassungsgerichts gemäß Absatz 11 durch Landesge-
setz, das die Vorgaben der Absätze 1 bis 10 beachtet, entsprechend ermächtigt werden.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu den Buchstaben b bis d

Auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstaben a und b wird Bezug genommen. Da Kontaktpersonen wie in der
ATD nur noch aufgrund ihrer Rolle als mögliche Hinweisgeber zur Hauptperson zu dieser erfasst werden, ist eine
Beschränkung auf Angehörige der rechtsextremistischen Szene nicht mehr notwendig.

Zu den Buchstaben e und f

Folgeänderungen zu Buchstabe b (Verweis auf den geänderten § 2). Im Übrigen wird auf die Begründung zu
Nummer 1 Buchstabe d Bezug genommen: Die Änderungen in § 6a ATDG werden entsprechend in § 7 RED-G
nachvollzogen.

Zu Buchstabe g

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Buchstabe h

Folgeänderung.

Zu Nummer 3
Das Datum des Inkrafttretens wird konkretisiert und berücksichtigt dabei die vom Bundesverfassungsgericht in
seinem Urteil vom 24. April 2013 (1 BvR 1215/07) bestimmte Übergangsfrist zur Neuregelung des Antiterrorda-
teigesetzes – ATDG – und räumt den mit den Dateien befassten Behörden die benötigte Zeit ein, um die notwen-
digen Anpassungen an den technischen Systemen vorzunehmen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2902
Berlin, den 15. Oktober 2014
Clemens Binninger
Berichterstatter

Uli Grötsch
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Irene Mihalic
Berichterstatterin
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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