BT-Drucksache 18/2871

Sozialrechtliche Diskriminierung beenden - Asylbewerberleistungsgesetz aufheben

Vom 14. Oktober 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2871
18. Wahlperiode 14.10.2014
Antrag
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W.
Birkwald, , Dr. André Hahn, Katja Kipping, Jan Korte, Cornelia
Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Azize Tank, Frank Tempel, Kathrin Vogler,
Halina Wawzyniak, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und der
Fraktion DIE LINKE.

Sozialrechtliche Diskriminierung beenden – Asylbewerberleistungsgesetz
aufheben

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL
10/10 und 1 BvL 2/11) zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben
Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge einen Anspruch auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses umfasst auch ein Mindest-
maß an Teilhabe am kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben. Die
nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Menschenwürde ist migrati-
onspolitisch nicht zu relativieren, lautet der Kernsatz dieses Urteils, mit dem das
langjährige Prinzip der Abschreckung im Umgang mit Schutzsuchenden für ver-
fassungswidrig erklärt wurde.

2. Obwohl die konkreten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur genaueren
Bestimmung und Absicherung des Existenzminimums den Verzicht auf ein so-
zialrechtliches Sondersystem für Asylsuchende und Geduldete nahe legen, will
die Bundesregierung am ausgrenzenden Asylbewerberleistungsgesetz festhal-
ten. Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des AsylbLG (vgl. Bundes-
tagsdrucksache 18/2592) wird zentralen Vorgaben des Urteils vom 18. Juli 2012
nicht gerecht. Die Sanktionsregelung nach §1a AsylbLG ermöglicht willkürli-
che Einschränkungen des menschenwürdigen Existenzminimums aus migrati-
onspolitischen Gründen. Auch am entmündigenden Sachleistungsprinzip und an
der eingeschränkten Gesundheitsversorgung will die Bundesregierung festhal-
ten, obwohl auch diese Regelungen mit der Menschenwürde, dem Gleichheits-
prinzip und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körper-
liche Unversehrtheit unvereinbar sind.

3. Im Umgang mit Asylsuchenden ist ein Paradigmenwechsel erforderlich. Statt
weiterhin auf Ausgrenzung und diskriminierende Sonderregelungen zu setzen,
müssen Asylsuchende bei der Wohnungs- und Arbeitssuche und beim Sprach-
erwerb unterstützt werden – nicht zuletzt, weil sie in großer Zahl dauerhaft in
Deutschland bleiben werden und die Auswirkungen einer Politik der Desin-
tegration für die Betroffenen wie für die Aufnahmegesellschaft gleichermaßen

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negativ sind. Stattdessen gilt es, die Fähigkeiten, Kenntnisse und Tatkraft der
nach Deutschland geflohenen Menschen positiv zu nutzen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Aufhebung des Asylbe-
werberleistungsgesetzes und die Überführung der bislang von diesem Gesetz
umfassten Personen in das allgemeine System der sozialen Sicherung nach den
Sozialgesetzbüchern einschließlich der Gesundheitsversorgung vorsieht. Soweit
dies zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kommunen führt, hat der Bund
diese durch eine entsprechende Beteiligung gegenüber den Ländern auszuglei-
chen;

2. mit diesem Gesetzentwurf auch die bestehenden Restriktionen beim Zugang zu
Beschäftigung und Ausbildung abzuschaffen und einen frühen Zugang zu Integ-
rationsmaßnahmen, insbesondere die Teilnahme an Integrationskursen, zu er-
möglichen.

Berlin, den 14. Oktober 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 hat eine fast 20 Jahre lang herrschende Politik der
Abschreckung und sozialrechtlichen Diskriminierung von Schutzsuchenden beendet. Das Gericht hat unmiss-
verständlich klargestellt, dass migrationspolitische Erwägungen keine Relativierung des Menschenwürdege-
bots rechtfertigen. Die Leistungen des AsylbLG seien evident unzureichend und niemals transparent und nach-
vollziehbar ermittelt worden. Das Gericht erließ zugleich eine an den Regelbedarfssätzen des SGB II orien-
tierte Übergangsregelung und gab dem Gesetzgeber auf, unverzüglich eine verfassungskonforme Neuregelung
zu schaffen – eine Vorgabe, die bislang grob missachtet wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13394, Frage
82).

Das AsylbLG wurde seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1993 mehrmals verschärft. Auch in rot-grüner Regie-
rungszeit gab es keine Erleichterungen, im Gegenteil, auch Personen mit humanitären Aufenthaltstiteln wurden
dem AsylbLG unterworfen. Die reduzierten Leistungen des AsylbLG wurden zudem gesetzeswidrig niemals
den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst, so dass die gesetzlich normierte Unterversorgung Schutzsu-
chender immer drastischere Ausmaße annahm – die Bundesregierung verweigerte allerdings eine Auskunft
dazu, wer hierfür zuletzt verantwortlich zeichnete (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10664, Fragen 10 und 11).
Jedenfalls zum Zeitpunkt der Verschärfung des AsylbLG im Jahr 2007, so das Bundesverfassungsgericht, sei
es „offensichtlich“ gewesen, dass der existenznotwendige Bedarf auch bei kurzzeitigen Aufenthalten durch das
AsylbLG nicht mehr sichergestellt werden konnte (Randnummer 110 des Urteils vom 18. Juli 2012). Das Bun-
desverfassungsgericht stützte sich in seiner Urteilsbegründung unter anderem auf die von der Fraktion DIE
LINKE. regelmäßig erfragten Angaben zur tatsächlichen durchschnittlichen Aufenthaltsdauer unterschiedli-
cher, dem AsylbLG unterworfener Personengruppen (vgl. Randnummern 15, 119).

Bereits im Februar 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die Festlegung der Bedarfsregelsätze im SGB II
beanstandet und festgestellt, dass der Mensch „notwendigerweise in sozialen Bezügen“ lebt. Hieraus leitete
das Gericht erstmals das Recht auf Sicherstellung des „sozialen Existenzminimums“ aus dem Menschenwür-
degebot des Grundgesetzes ab – ein allgemeines Menschenrecht, auf das sich z. B. auch Asylsuchende berufen
können, wie die Bundesregierung bestätigte (vgl. Bundestagsdrucksache 17/979). Die völlig willkürliche und

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nach politischen Vorgaben erfolgte Leistungsfestsetzung im AsylbLG entsprach den verfassungsrechtlichen
Vorgaben des Urteils vom 9.2.2010 offenkundig nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3660, Fragen 1 bis 7).
Dennoch unterließ es die Bundesregierung, den gesetzlich normierten Verstoß gegen die Menschenwürde von
Asylsuchenden, Geduldeten und Flüchtlingen mit humanitären Aufenthaltstiteln schnellstmöglich zu beenden.
Angesichts dieses rechtsstaatlichen Versagens im Umgang mit Schutzsuchenden ist es unverantwortlich, dass
mit der nunmehr geplanten Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes an einem sozialrechtlichen Sonder-
system festgehalten werden soll und dabei erneut Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts missachtet werden.
Etwa die Auflage, dass wenn der Gesetzgeber an Differenzierungen bei existenzsichernden Leistungen festhal-
ten will, dies nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus erfolgen darf und zudem sichergestellt werden muss,
dass die Betroffenen sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten (Randnummer 99). Dies ist z. B.
bei der großen Gruppe der Asylsuchenden aus Syrien angesichts einer bereinigten Gesamtschutzquote von
annähernd 100 Prozent offenkundig nicht der Fall.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 weiter fest, dass niemals in nachvoll-
ziehbarer Weise dargelegt wurde, dass eine kürzere Aufenthaltsdauer niedrigere Leistungssätze rechtfertige.
Auch dafür, dass sich die dem AsylbLG unterfallenden Personen „typischerweise nur für kurze Zeit in Deutsch-
land aufhalten, liege kein plausibler Beleg vor“ (Randnummer 118).

Plausibel belegbar ist hingegen die Annahme, dass die überwiegende Zahl der Schutzsuchenden, über deren
Asylantrag inhaltlich entschieden wird, dauerhaft in Deutschland bleiben wird. So betrug die Schutzquote für
Asylsuchende (bereinigt um formelle Verfahrenserledigungen) im 2. Quartal dieses Jahres 43,6 Prozent (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/2471). Weitere Asylsuchende werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aner-
kannt. Auch viele abgelehnte Asylsuchende verbleiben wegen tatsächlicher oder rechtlicher Abschiebungs-
hindernisse trotz ihres prekären Aufenthaltsstatus viele Jahre in Deutschland. Zum Stichtag 31.12.2013 lebten
94.508 Geduldete in Deutschland, davon etwa ein Drittel schon länger als sechs Jahre. Dennoch unterfallen
auch sie den Restriktionen des Asylbewerberleistungsgesetzes, aufgrund der einschränkenden Bedingung in
§ 2 Abs. 1 AsylbLG (keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer) unter Umständen sogar
dauerhaft, d. h. weit über die im Gesetzentwurf der Bundesregierung geplante Dauer von 15 Monaten hinaus.

Die Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes und regelmäßige Überführung der Betroffenen in den Gel-
tungsbereich des SGB II muss mit der Aufhebung der Restriktionen beim Zugang zum Arbeitsmarkt für Asyl-
suchende und Geduldete einhergehen. Schließlich zielt das SGB II auf erwerbsfähige Personen ab; ihnen einen
gleichrangigen Arbeitsmarktzugang zu verwehren, macht weder integrationspolitisch noch rechtssystematisch
Sinn. Es ist Zeit, dass die Politik auf eine frühzeitige Aufnahme und Integration von Schutzsuchenden statt auf
ihre Ausgrenzung und Diskriminierung setzt. Hierzu gehört auch ein frühzeitiger Zugang zu Integrationskur-
sen. Die Zeit der immer noch viel zu langen Asylverfahren könnte so für den Spracherwerb und erste Einglie-
derungsmaßnahmen genutzt werden. Auch das restriktive Verteilungssystem für Asylsuchende, das System der
Lagerunterbringung und die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch die Residenzpflicht müssen über-
wunden werden. Inakzeptabel sind insbesondere die Einschränkungen und aufwändigen bürokratischen Proze-
duren bei der Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG, die bereits zu Todesfällen und schweren Gesund-
heitsschädigungen geführt haben.

Es kommt hinzu, dass die Politik der Abschreckung nicht nur menschenrechtswidrig, sondern auch teuer ist.
Die Versorgung mit Sachleistungen und die Unterbringung in Massenunterkünften kosten wegen des Bürokra-
tie- und Kontrollaufwands mehr als Geldleistungen und Mietkostenübernahmen. Die Ausgaben nach dem
AsylbLG pro Person lagen in Bayern mit 9 415 Euro im Jahr 2013 nach Angaben des Statistischen Bundesam-
tes um 40 Prozent über dem Bundesdurchschnitt in Höhe von 6.743 Euro, und das, obwohl in Bayern der Anteil
der Personen, die höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG erhielten, so niedrig war wie nirgendwo sonst (4,1 statt
16,2 Prozent im Bundesdurchschnitt). Eine Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes würde auch die
mit den Kosten der Aufnahme von Asylsuchenden derzeit einseitig belasteten Bundesländer und Kommunen
deutlich entlasten.

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