BT-Drucksache 18/2734

Menschen ohne Krankenversicherung und das Beitragsschuldengesetz

Vom 1. Oktober 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2734
18. Wahlperiode 01.10.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau), Jan Korte,
Matthias W. Birkwald, Ulla Jelpke, Katja Kipping, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke,
Azize Tank, Kathrin Vogler, Birgit Wöllert, Jörn Wunderlich, Pia Zimmermann und
der Fraktion DIE LINKE.

Menschen ohne Krankenversicherung und das Beitragsschuldengesetz

Seit April 2007 sind alle Personen, die der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) zuzuordnen sind, verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen.
Für Personen, die der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, gilt
eine entsprechende Pflicht seit Anfang des Jahres 2009. Wer dieser Pflicht zur
Krankenversicherung verspätet nachkam, dem wurde in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung entsprechend der gesetzlichen Regelungen zusätzlich zu den
vollständig nachzuzahlenden Beiträgen ein hoher Säumniszuschlag in Höhe von
5 Prozent pro Monat auferlegt. Dies führte bei vielen Nichtversicherten zu Bei-
tragsrückständen in fünfstelliger Höhe, sobald sie einen Krankenversicherungs-
schutz beantragten (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/12317).
Da im Ergebnis der Verpflichtung zur Krankenversicherung Versicherte in einer
vermutlich sechsstelligen Größenordnung nicht nachgekommen sind bzw. aus
finanziellen Gründen nicht nachkommen konnten, beschloss der Deutsche Bun-
destag im Jahr 2013 das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei
Beitragsschulden in der Krankenversicherung“. In diesem Gesetz wurde eine
Stichtagsregelung eingeführt, wonach alle diejenigen Nichtversicherten, die bis
zum 31. Dezember 2013 bei einer Krankenkasse eine Mitgliedschaft beantragen,
von Säumniszuschlägen und nachzuzahlenden Beiträgen befreit werden. Mit
diesem Anreiz sollten möglichst viele Nichtversicherte zum Abschluss einer
Krankenversicherung bewegt werden. Wer sich erst ab dem 1. Januar 2014 ver-
sichert, wird gegenüber der alten Regelung auch bessergestellt: Grundsätzlich
sind nun nur noch in der Sozialversicherung übliche Säumniszuschläge von
1 Prozent pro Monat zu zahlen. Die Krankenkassen „sollen“ (vorher: „können“)
außerdem den Neuversicherten die nachzuzahlenden Beiträge angemessen er-
mäßigen. Wenn eine Ermäßigung gewährt wird, dann entfallen auch die Säum-
niszuschläge. Die Ermäßigung muss über die gesetzliche Soll-Regelung hinaus
gemäß der „Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforde-
rung bei Beitragsschulden“ gewährt werden. Diesen Grundsätzen entsprechend
ist für die Ermittlung des monatlichen Beitrags der zehnte Teil der Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) heranzuziehen. Der
monatliche Beitrag entspricht also beispielsweise im Kalenderjahr 2014 rund
43 Euro.
Auch im Bereich der PKV brachte das Beitragsschuldengesetz eine Niederschla-
gung der dort erhobenen Prämienzuschläge. Zudem wurde in der PKV der Not-
lagentarif eingeführt.

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Der Erfolg des Beitragsschuldengesetzes ist mäßig. Laut Bundesregierung sind
in der Zeit der Beitragsamnestie 28 800 Personen einer gesetzlichen Kranken-
kasse und 4 500 Personen einer privaten Krankenversicherung beigetreten (Ant-
wort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 44 und 45 des Abgeord-
neten Harald Weinberg auf Bundestagsdrucksache 18/1789). Über die Regelun-
gen der Pflicht zur Krankenversicherung sowie das Beitragsschuldengesetz hin-
aus gibt es bei speziellen sozial benachteiligten Gruppen nach wie vor Probleme
beim Krankenversicherungsschutz.
Weitere Probleme sind vorprogrammiert: Das Gesetz hat – von den niedrigeren
Säumniszuschlägen abgesehen – keine Auswirkungen auf zukünftige Beitrags-
schulden von nicht zahlungsfähigen Mitgliedern. Gerade im Bereich der
schlechtverdienenden Solo-Selbständigen wird es immer eine nicht geringe An-
zahl an Mitgliedern geben, die die relativ hohen Beiträge zumindest zeitweilig
nicht aufbringen können. Hier greift dann nicht das Solidarprinzip, sondern es
laufen über Monate oder gar Jahre Beitragsschulden und immer noch nicht zu
vernachlässigende Säumniszuschläge auf. Während dieser Zeit erhalten die Mit-
glieder nur eine Notversorgung analog zum Asylbewerberleistungsgesetz.
Nach der nur alle vier Jahre erscheinenden Statistik des Statistischen Bundes-
amtes ist die Zahl der Nichtversicherten von 196 000 Personen im Jahr 2007 auf
137 000 Personen im Jahr 2011 zurückgegangen. Diese positive Entwicklung
wird allerdings dadurch konterkariert, dass Obdachlose und Menschen ohne gül-
tigen Aufenthaltsstatus darin nicht berücksichtigt werden. Gerade in diesen
Gruppen ist allerdings sowohl ein sehr hoher Anteil an Menschen ohne Kran-
kenversicherung, als auch an behandlungsbedürftigen Patientinnen und Patien-
ten zu erwarten.
Krankenhäuser sind – etwa im Rahmen des § 323c des Strafgesetzbuchs (StGB,
unterlassene Hilfeleistung) – zu einer Behandlung auch von Menschen ohne
Krankenversicherung mit einer ernsthaften Erkrankung verpflichtet. Oft bleiben
sie aber auf den Kosten sitzen, weil zur Geltendmachung der Kosten bei den So-
zialämtern die Krankenhäuser die Hilfebedürftigkeit dieser Personen selbst
nachweisen müssen, was oft nicht gelingt. Damit wird der Anspruch seitens des
Sozialamts dann zurückgewiesen. In jedem Fall ist die Behandlung einer Person
ohne Krankenversicherung für die Krankenhäuser mit erhöhter Bürokratie und
oft mit erheblichen Kosten belastet. Entsprechend schlecht sind die Anreize für
die Krankenhäuser zu einer guten Behandlung dieser auch ansonsten sozial be-
nachteiligten Patientengruppen.
Bei der Festlegung der Fristen für das Beitragsschuldengesetz wurden bereits
vor Ende 2013 in Deutschland lebende Rumänen und Bulgaren nicht beachtet,
die oftmals zu prekären Bedingungen selbständig tätig waren und erst seit dem
1. Januar 2014 die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. In einer niedrig
honorierten Selbständigkeit haben viele sich keine Krankenversicherungen – zu-
mal ohne jede Arbeitgeber- bzw. Auftraggeberbeteiligung – leisten können.
Einige sind seit Januar 2014 angestellt und hatten kaum die Möglichkeit, von
dem Schuldenerlass zu profitieren.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die seit Anfang

2014 geltenden und die im Vergleich zu der Situation vor Inkrafttreten des
Beitragsschuldengesetzes günstigeren Bedingungen für Nichtversicherte zu
einer erhöhten Zahl an Eintritten in die gesetzliche oder private Krankenver-
sicherung geführt haben?

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2. Welche Beitragsschulden hat ein freiwillig versicherter Selbständiger mit
einem nach § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (der vier-
zigste Teil der Bezugsgröße; Mindestbeitrag ohne Vermögensprüfung) fest-
gesetzten Monatsbeitrag, wenn er jeweils in den letzten 24, 36, 48, 60 und
72 Monaten keine Beiträge gezahlt hat, aber bereits zuvor Mitglied einer
Krankenkasse war?
Wie hoch ist daran der Anteil der Säumniszuschläge?

3. Welche Beitragsschulden hat ein freiwillig versicherter Selbständiger mit
einem nach § 240 SGB V (der sechzigste Teil der Bezugsgröße; Mindest-
beitrag mit Vermögensprüfung) festgesetzten Monatsbeitrag, wenn er
jeweils in den letzten 24, 36, 48, 60 und 72 Monaten keine Beiträge gezahlt
hat, aber bereits Mitglied einer Krankenkasse war?
Wie hoch ist daran der Anteil der Säumniszuschläge?

4. Welche Beitragsschulden hat ein freiwillig Versicherter mit einem nach
§ 240 SGB V (der neunzigste Teil der Bezugsgröße; Mindestbeitrag bei
freiwillig Versicherten) festgesetzten Monatsbeitrag, wenn er jeweils in den
letzten 24, 36, 48, 60 und 72 Monaten keine Beiträge gezahlt hat, aber be-
reits Mitglied einer Krankenkasse war?
Wie hoch ist daran der Anteil der Säumniszuschläge?

5. Welche Beitragsschulden hat ein freiwillig versicherter Selbständiger mit
einem nach § 240 SGB V (der vierzigste Teil der Bezugsgröße; Mindest-
beitrag ohne Vermögensprüfung) festgesetzten Monatsbeitrag, wenn er be-
reits Mitglied einer Krankenkasse ist und in den nächsten 24, 36, 48, 60 und
72 Monaten keine Beiträge zahlen wird?
Wie hoch ist daran der Anteil der Säumniszuschläge?
Gibt es hier einen maßgeblichen Unterschied zu dem Fall in Frage 2?

6. Wie haben sich die Rückstände der in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung Versicherten seit dem Jahr 2007 entwickelt (bitte in Monatsschritten in
absoluten Zahlen und ebenso in Euro pro Versichertem angeben)?

7. Wie haben sich die Rückstände der in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung freiwillig Versicherten seit dem Jahr 2007 entwickelt (bitte in Monats-
schritten in absoluten Zahlen und ebenso relativ in Euro pro freiwillig Ver-
sichertem angeben)?

8. Wie haben sich die Rückstände der in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherten seit dem Jahr 2007
entwickelt (bitte in Monatsschritten in absoluten Zahlen und ebenso relativ
in Euro pro Versichertem nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V angeben)?

9. Wie hat sich die Anzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung Ver-
sicherten mit Schulden seit dem Jahr 2007 entwickelt (bitte in Monatsschrit-
ten)?

10. Wie hat sich die Anzahl der Rückkehrer bzw. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13
neu Versicherten seit dem Jahr 2007 entwickelt (bitte in Monatsschritten)?

11. Wie viele Versicherte haben aufgrund von Beitragsschulden derzeit nur eine
Versorgung entsprechend des Asylbewerberleistungsgesetzes (also Versor-
gung bei akuten Krankheiten und Schmerzzuständen sowie Schwanger-
schaft bzw. Mutterschaft)?

12. Wie hoch waren die Beiträge, die die gesetzlichen Krankenkassen aufgrund
des Beitragsschuldengesetzes erlassen haben (bitte nach Kassenart auflis-
ten)?

Drucksache 18/2734 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die den Fragen 1 bis 12
betreffenden analogen Sachverhalte in der privaten Krankenversicherung?

14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Anzahl der Personen, die
aufgrund einer Vollsanktionierung im SGB II selbst Beiträge zu ihrer Kran-
kenversicherung zahlen mussten und wegen Nichtzahlung dieser Beiträge
jetzt nur einen Versorgungsanspruch analog des Asylbewerberleistungs-
gesetzes haben?

15. Wie viele obdachlose Menschen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
in der Bundesrepublik Deutschland?
Welche Schätzungen sind der Bundesregierung dazu bekannt?

16. Wie viele davon sind nach den der Bundesregierung vorliegenden Schät-
zungen ohne Krankenversicherungsschutz?

17. Welche zielgruppenspezifischen Schritte hat die Bundesregierung – von
dem Beitragsschuldengesetz abgesehen – in den letzten Jahren unternom-
men, um die Quote der krankenversicherten Obdachlosen zu erhöhen?

18. Welche (ggf. weiteren) Maßnahmen sind hierzu geplant?
19. Wie viele Menschen ohne Aufenthaltsstatus (sogenannte Papierlose) gibt es

nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland?
Welche Schätzungen sind der Bundesregierung dazu bekannt?

20. Wie viele davon sind ohne Krankenversicherung?
21. Welche zielgruppenspezifischen Schritte hat die Bundesregierung in den

letzten Jahren unternommen, um die Quote der krankenversicherten Papier-
losen zu erhöhen?

22. Welche (ggf. weiteren) Maßnahmen sind hierzu geplant?
23. Wie viele Asylbewerberinnen und Asylbewerber gibt es in der Bundesrepu-

blik Deutschland?
24. Was spricht dagegen, Leistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsge-

setzes analog zu ALG-II-Beziehenden (ALG – Arbeitslosengeld) eine auto-
matische Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu ge-
währen?
Spielen auch migrationspolitische Erwägungen eine Rolle?

25. Sind die Leistungen im Krankheitsfall gemäß oder analog des Asylbewer-
berleistungsgesetzes ausreichend, um ein menschenwürdiges Existenzmini-
mum und die physische Existenz entsprechend den Leitsätzen des Urteils
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 zu ge-
währleisten?

26. Falls ja, sind umgekehrt die das Asylbewerberleistungsgesetz übersteigen-
den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht notwendig, um
ein menschenwürdiges Existenzminimum und die physische Existenz zu
gewährleisten, und wären diese Leistungen dann auch für ALG-II-Bezie-
hende in diesem Sinne entbehrlich?

27. Hat eine Person mit Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz (Asylbewerber oder säumige Beitragszahler) bei wie auch im-
mer festgestelltem Verdacht auf Epilepsie Anspruch auf die Diagnose und
Behandlung durch einen Neurologen seiner Wahl einschließlich der mögli-
cherweise notwendigen (Dauer-)Medikation, oder hat er lediglich Anspruch
auf Leistungen während akuter epileptischer Anfälle in der Notfallversor-
gung, und wer entscheidet darüber (vgl. auch „Die Unversicherten“, Han-
delsblatt online vom 22. September 2014)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2734
28. Welche Möglichkeiten gibt es für die Betroffenen de jure, gegen eine nega-
tive Entscheidung über die Leistungsgewährung vorzugehen, und stimmt
die Bundesregierung mit der Einschätzung überein, dass diese Möglichkei-
ten aufgrund von Krankheit, Geldnot und/oder Sprachschwierigkeiten in
der Praxis sehr limitiert sein dürften?
Wie viele Widerspruchs- und Klageverfahren, die um die Frage des Leis-
tungsumfangs bei ruhender Mitgliedschaft gehen, waren und sind an-
hängig?

29. Besteht die Notwendigkeit, die Regelung über den Umfang des Leistungs-
ausschlusses bei säumigen Beitragszahlern konkreter zu fassen?

30. Gäbe es überhaupt eine juristisch gangbare Möglichkeit, die Regelung zu
konkretisieren, also wesentliche Abstriche an den GKV-Leistungen für ge-
wisse Personengruppen zu kodifizieren, die mit dem Menschenrecht auf
Existenz zu vereinbaren wären und einer verfassungsrechtlichen Überprü-
fung standhielten?

31. Kann die Bundesregierung einige Beispiele nennen, an denen klar wird,
welche Einschränkungen die Beschränkung der Leistung auf akute Krank-
heiten gegenüber der Regelversorgung bedeuten?

32. Sieht die Bundesregierung die Schwierigkeiten, die sich für Krankenhäuser
und andere Leistungserbringer im Rahmen des von ihnen zu erbringenden
Nachweises der Hilfebedürftigkeit von behandelten Patientinnen und
Patienten ergeben, die nicht krankenversichert sind und auch sonst keinen
Anspruch auf die Übernahme der entstehenden Kosten haben, etwa weil der
Status (Sozialhilfebezieher, Sozialhilfeberechtigte, die keinen Antrag ge-
stellt haben, Asylbewerber, ohne Aufenthaltsstatus, Geduldete), die finan-
zielle Leistungsfähigkeit und/oder die persönlichen Daten nicht feststellbar
sind?

33. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Krankenhäuser und andere
Leistungserbringer in solchen Fällen regelmäßig zu entscheiden haben, ob
sie aufgrund des Aufwands und der möglichen Aussichtslosigkeit, eine Ver-
gütung zu erlangen, gezwungenermaßen eine kostenlose Versorgung erbrin-
gen?

34. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Krankenhäuser und andere
Leistungserbringer in solchen Fällen wenig Anreize haben, Leistungen in
dem für Patientinnen und Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung
üblichen Umfang und der üblichen Qualität zu erbringen?

35. Welche Lösung wäre für dieses Problem nach Auffassung der Bundesregie-
rung vorstellbar, um eine hochwertige Versorgung und das Grundrecht auf
Existenz auch für diese Personengruppe zu gewährleisten?

36. Beabsichtigt die Bundesregierung, in dieser Frage tätig zu werden?
37. Welchen Anspruch auf psychotherapeutische Leistungen haben Schwerst-

traumatisierte und Opfer von Folter oder Vergewaltigung, die keine gültige
Aufenthaltsgenehmigung vorweisen können?

38. Kann die Bundesregierung die Sorge von Personen ohne Aufenthaltsrecht
nachvollziehen, dass ihnen durch die Inanspruchnahme von Leistungen Ab-
schiebung drohen könnte, etwa bei öffentlichen Krankenhäusern, die zur
Weitergabe von Daten an die Ausländerbehörden verpflichtet sind oder
durch die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen von Leistungser-
bringern an das Sozialamt?

Drucksache 18/2734 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
39. Ergibt sich nach Kenntnis der Bundesregierung daraus eine schlechtere
medizinische Versorgung der betroffenen Gruppe, bis hin zu tragischen und
tödlichen Fällen?

40. Welche Lösungen dieses Problems gibt es grundsätzlich, und wird bzw.
wurde die Bundesregierung hier bereits tätig?
Wenn nein, warum nicht?

41. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die unterschiedlichen Gruppen
der Nichtversicherten im Vergleich zum gesellschaftlichen Durchschnitt
sozial schlechter gestellt sind und über weniger persönliche und gesundheit-
liche Ressourcen verfügen?

42. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus bezogen auf die Notwen-
digkeit der Anstrengungen, für diese Gruppen einen (besseren) Zugang zur
gesundheitlichen Versorgung zu schaffen?

43. Plant die Bundesregierung für die von Beitragsschulden betroffenen Ru-
mänen und Bulgaren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) aufgrund der
besonderen Situation der Zeitgleichheit des Inkrafttretens der vollen Arbeit-
nehmerfreizügigkeit mit dem Fristende des Schuldenerlasses des Beitrags-
schuldengesetzes eine für sie entlastende Regelung?

44. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl und den Anteil
von Sinti und Roma, die gegenwärtig über keine Krankenversicherung ver-
fügen und die Gründe dafür?
Gibt es auch Erkenntnisse über deren Alter, Geschlecht, Staatsangehörig-
keit und Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland?

45. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen der
fehlenden Krankenversicherung bei verschiedenen Gruppen (Obdachlose,
Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus, Sinti und Roma) auf die Teil-
nahmequote der Minderjährigen an den Früherkennungsuntersuchungen für
Kinder?

Berlin, den 1. Oktober 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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