BT-Drucksache 18/2639

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/1797, 18/2136 - Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)

Vom 24. September 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2639
18. Wahlperiode 24.09.2014
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1797, 18/2136 –

Entwurf eines Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungs-
gesetzes 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)

A. Problem
Nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 70 des Beamtenversor-
gungsgesetzes sind die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und
Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Ver-
sorgungsempfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftli-
chen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter
Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen
Dienstes des Bundes vom 1. April 2014 wie folgt an die Entwicklung der allgemei-
nen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst:
1. Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden im März 2014 und im März 2015

linear angehoben. Die Grundgehälter erhöhen sich zum 1. März 2014 mindestens
um 90 Euro. Damit wird das Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Tarifbe-
schäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. April 2014 zeit- und inhaltsgleich
übernommen. Die Erhöhungen, dies gilt auch für den Mindestbetrag von 90
Euro, vermindern sich nach § 14a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14a Ab-
satz 1 Satz 2 BBesG jeweils um 0,2 Prozentpunkte.
Dementsprechend erhöhen sich die Dienst- und Versorgungsbezüge im Ergebnis

zum 1. März 2014 um 2,8 Prozent oder, bei einer Mindesterhöhung, auch
um einen höheren Prozentsatz, und

zum 1. März 2015 um 2,2 Prozent.
Nach § 14a Absatz 2 Satz 2 BBesG wird der Unterschiedsbetrag gegenüber einer
nicht nach § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG verminderten Anpassung der Versor-
gungsrücklage zugeführt.

2. Die Anwärterbezüge erhöhen sich entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhand-
lungen

zum 1. März 2014 um 40 Euro und

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zum 1. März 2015 um 20 Euro.
Einstimmige Annahme des unveränderten Gesetzentwurfs.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt (ohne Post und Bahn) ergeben sich aus der Anpassung der
Dienst- und Versorgungsbezüge folgende finanzielle Mehrbelastungen:
Haushaltsjahr 2014: 542 Mio. Euro,
Haushaltsjahr 2015: 1 050 Mio. Euro,
Haushaltsjahr 2016 ff.: 1 130 Mio. Euro.

Durch die nach § 14a BBesG vorzunehmende Reduzierung der Erhöhungen um je-
weils 0,2 Prozentpunkte werden der Versorgungsrücklage in den Haushaltsjahren
2014 und 2015 insgesamt weitere 104 Mio. Euro zugeführt.
Unabhängig davon sind auf Grund der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-
sungsgesetze 1999, 2000, 2010/2011 und 2012/2013 weitere Zuführungen zu leisten.
Die seinerzeit vorgenommenen Verminderungen von insgesamt 1,4 Prozentpunkten
gelten fort.
Der Gesamtzuschussbedarf des Bundeseisenbahnvermögens wird innerhalb des Fi-
nanzplanungszeitraums voraussichtlich um durchschnittlich rund 100 Mio. Euro pro
Jahr steigen, der Zuschussbedarf der Postbeamtenversorgungskasse um durch-
schnittlich rund 120 Mio. Euro pro Jahr.
Im Bundeshaushalt 2014 wird eine Vorsorge für die Übertragung des Tarifabschlus-
ses getroffen, so dass zusätzliche Belastungen für die Einzelpläne vermieden werden
können. Die finanziellen Mehrbelastungen für die Haushaltsjahre ab 2015 werden
bei der Aufstellung des Bundeshaushalts 2015 und des Finanzplans 2014 bis 2018
zu berücksichtigen sein.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten Infor-
mationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der für die einzelnen Stellen geringfügige Erfüllungsaufwand, der sich durch die
Umstellung auf eine neue Rechtslage ergibt, kann mit den vorhandenen Ressourcen
abgedeckt werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2639
F. Weitere Kosten
Vorbehaltlich des dritten Absatzes entstehen der Wirtschaft, insbesondere den mit-
telständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten.
Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von Ange-
bots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf Einzelpreise und
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
ten.
Durch die Bezügeerhöhungen für die Beamtinnen und Beamten entstehen bei ande-
ren Einrichtungen der Bundesverwaltung, die Dienstherrenfähigkeit besitzen und
über einen eigenen Haushalt verfügen, sowie den Postnachfolgeunternehmen (Deut-
sche Post AG, Deutsche Telekom AG und Deutsche Postbank AG) Mehrbelastun-
gen.
Drucksache 18/2639 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1797, 18/2136 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 24. September 2014

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Oswin Veith
Berichterstatter

Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2639
Bericht der Abgeordneten Oswin Veith, Mahmut Özdemir (Duisburg), Frank
Tempel und Irene Mihalic

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1797 wurde in der 46. Sitzung des Deutschen Bundestages am 3. Juli
2014 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Haus-
haltsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung über-
wiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf auch gemäß § 96 GO-BT überwiesen. Ebenso be-
teiligte sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung gutachtlich. Die Unterrichtung der Bun-
desregierung auf Drucksache 18/2136 wurde am 12. September 2014 auf Nummer 6 der Drucksache 18/2530
an die beteiligten Ausschüsse überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 25. Sitzung am 24. September 2014 einstim-
mig die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 20. Sitzung am 24. September 2014 einstimmig empfohlen, den Gesetz-
entwurf anzunehmen. Seinen Bericht gemäß 96 GO-BT wird er gesondert abgeben.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 18. Sitzung am 24. September 2014 einstimmig die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 21. Sitzung am 24. September 2014 einstimmig empfohlen, den
Gesetzentwurf anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 23. Sitzung am 24. September 2014 abschließend beraten.
Dabei lagen sowohl die Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung auf Aus-
schussdrucksache 18(4)117 als auch die Stellungnahme des BMI auf Ausschussdrucksache 18(4)146 vor.
Der Innenausschuss empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/1797.

Berlin, den 24. September 2014

Oswin Veith
Berichterstatter

Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Irene Mihalic
Berichterstatterin

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