BT-Drucksache 18/156

Gefahr von rechtswidrigen Inhaftierungen in Abschiebungshaft

Vom 6. Dezember 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 18/156
18. Wahlperiode 06.12.2013
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Sevim Dağdelen, Annette Groth,
Andrej Hunko, Stefan Liebich, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland),
Kathrin Vogler, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Gefahr von rechtswidrigen Inhaftierungen in Abschiebungshaft

Abschiebungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte
der Person dar, insbesondere weil die Betroffenen nicht etwa wegen eines Ver-
brechens inhaftiert werden, sondern allein zur Erleichterung der Durchsetzung
einer Verwaltungsentscheidung (Ausreisepflicht). Es geht also regelmäßig um
Menschen, die niemals zuvor mit dem Gesetz in Konflikt standen und die den
Freiheitsentzug als einen drastischen Einschnitt in ihr bisheriges Leben empfin-
den. Sie können zumeist nicht verstehen, weshalb sie überhaupt inhaftiert wer-
den. Umso schwerwiegender ist es, wenn in Deutschland viele Menschen zu Un-
recht in Abschiebungshaft genommen werden. Zum einen gibt es sehr häufig
Fehler bei Haftanträgen und Gerichtsentscheidungen der ersten Instanz, zum
anderen sind Inhaftierungen in normalen Haftanstalten mit EU-Recht unverein-
bar – so ist jedenfalls der Tenor vieler aktueller Gerichtsentscheidungen (z. B. der
Beschluss des Landgerichts München II vom 16. Oktober 2013, 6 T 4334/13).
Insgesamt könnte sich die Mehrheit aller derzeitigen Abschiebungsinhaftierun-
gen als rechtswidrig erweisen, was nach Ansicht der Fragesteller für einen
höchst fahrlässigen Umgang mit den Freiheitsrechten nichtdeutscher Staats-
angehöriger spricht.
Der in Hannover ansässige Rechtsanwalt Peter Fahlbusch bearbeitet seit Jahren
bundesweit Abschiebungshaftverfahren. Die Ergebnisse der von ihm betriebe-
nen Verfahren wertet er kontinuierlich statistisch aus, um die Fehleranfälligkeit
des Abschiebungshaftverfahrens dokumentieren zu können. Zum Stand 29. No-
vember 2013 hatte er seit dem Jahr 2002 bundesweit 868 Mandantinnen und
Mandanten in Abschiebungshaftverfahren vertreten. Nach den ihm vorliegen-
den rechtskräftigen Entscheidungen befanden sich davon 421, das heißt knapp
die Hälfte, (jedenfalls teilweise) zu Unrecht in Haft. Angefallen sind bei diesen
421 Menschen 11 860 rechtswidrige Hafttage; im Durchschnitt befanden sich
die Betroffenen damit gut 28 Tage zu Unrecht in Haft. Rechtsanwalt Peter
Fahlbusch bezeichnet diese Bilanz als ein „rechtsstaatliches Desaster“.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) überprüft derzeit auf Vorlage des Bundes-
regierungshofs (BGH), ob die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in
regulären Strafvollzugsanstalten, wie sie in den meisten Bundesländern prakti-
ziert wird, gegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der EU-Rückführungsrichtlinie ver-
stößt (Beschluss vom 11. Juli 2013, V ZB 40/11, Rn. 15). Der BGH hat in seiner
Vorlageentscheidung erklärt: „Der vorlegende Senat neigt mit Blick auf den
Wortlaut der Richtlinie dazu, dass auf die Mitgliedstaaten und nicht auf föderale
Untergliederungen abzustellen ist.“ Damit dürfte nach Auffassung des höchsten
zuständigen deutschen Fachgerichts die Abschiebungshaft in regulären Haftein-
richtungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit grundsätzlich rechtswidrig

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sein. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Rückführungs-
richtlinie war die Bundesregierung darauf aufmerksam gemacht worden, dass
die Vorschrift des § 62a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
den EU-Vorgaben nicht entspricht, wonach die grundsätzliche Unterbringung
von Abschiebungshäftlingen in speziellen Einrichtungen nur dann nicht obliga-
torisch ist, wenn es in einem Mitgliedstaat keine entsprechenden Einrichtungen
gibt (vergleiche hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdruck-
sache 17/10597 und dort die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 3
und 5 bis 10). Die Bundesregierung erklärte in ihrer Antwort auf die Schriftlichen
Fragen 11 und 12 der Abgeordneten Ulla Jelpke am 1. November 2013 (Bundes-
tagsdrucksache 18/36, S. 7 f.), man wolle erst „nach dem Urteil des Europä-
ischen Gerichtshofes prüfen, ob und ggf. inwieweit sich ein Änderungsbedarf im
nationalen Recht ergibt. Für die Durchführung des Aufenthaltsrechts einschließ-
lich der Abschiebungshaft sind im Übrigen die Länder zuständig.“ Diese Aus-
kunft wirkt auf die Fragesteller befremdlich angesichts der vielfach gerichtlich
festgestellten rechtswidrigen Inhaftierungen und weil es die Bundesregierung
war, die mit dem genannten Gesetzgebungsverfahren den Bundesländern die
Möglichkeit zur Inhaftierung in regulären Haftanstalten eingeräumt hat, obwohl
sie wusste, dass dies gegen EU-Recht verstößt bzw. verstoßen könnte.
Inzwischen hat das Bundesland Bayern auf die Rechtsprechung reagiert und
angekündigt, „bis auf weiteres“ bzw. bis zu einer Entscheidung des EuGH
Abschiebungshäftlinge nur noch in der generalsanierten Justizvollzugsanstalt
Mühldorf am Inn und getrennt von anderen Strafgefangenen unterzubringen und
deren 82 Haftplätze für diesen Zweck noch einmal umzubauen (kna, Meldung
vom 18. November 2013).
Der Jesuiten-Flüchtlingsdienst weist in einer Pressemitteilung vom 17. Oktober
2013 darauf hin, dass nach seiner Einschätzung 60 bis 80 Prozent aller von Ab-
schiebungshaft Betroffenen Asylsuchende seien, bei denen die Zuständigkeit
innerhalb des EU-Dublin-Systems noch nicht geklärt sei: „Diese Menschen
suchen Schutz in Europa, und wir sperren sie ein“, kritisiert der Jurist des
Jesuiten-Flüchtlingsdienstes, Heiko Habbe.
Zu Unrecht von Abschiebungshaft betroffen sind auch Menschen, die eine
zeitlich unbefristete Wiedereinreisesperre aufgrund einer Ausweisung oder Ab-
schiebung erhielten und nach einer Wiedereinreise inhaftiert wurden. Denn der
EuGH hat in der Sache Filev/Osmani mit Urteil vom 19. September 2013 klar-
gestellt, dass die mit einer Ausweisung bzw. Abschiebung einhergehende Wie-
dereinreisesperre von Amts wegen auf höchstens fünf Jahre befristet werden
muss und diese Befristung prinzipiell auch rückwirkend gilt. Das AufenthG
sieht in § 11 Absatz 1 Satz 3 jedoch weiterhin vor, dass eine Befristung nur auf
Antrag erfolgen muss. Strafverfahren und Verurteilungen wegen illegaler
Einreise sind nach dem EuGH-Urteil rechtswidrig, wenn gegen unbefristete
Wiedereinreisesperren verstoßen wurde, der Fünfjahreszeitraum jedoch bereits
abgelaufen war.
Soweit zur umfassenden Beantwortung der nachfolgenden Fragen eine Abfrage
unter den Bundesländern erforderlich ist, räumen die Fragesteller der Bundes-
regierung hierfür vorsorglich eine längere Beantwortungsfrist ein.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Statistiken oder Informationen zur Inhaftierung im Rahmen der Ab-

schiebungshaft haben die Bundesländer, und welche Kernaussagen (Zahl,
Dauer, Grund der Abschiebungshaft, Herkunfts- und Zielländer, veranlas-
sende Behörde, Anteil von „Dublin-Fällen“ usw.) lassen sich hieraus ableiten
(bitte differenziert für die Jahre 2010 bis 2013 und nach Bundesländern ge-
trennt darstellen)?

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2. Welche Statistiken oder Informationen hat die Bundespolizei über von ihr be-
antragte Abschiebungshaft und über die bei ihr geführten Abschiebungs-
bzw. Zurückschiebungshaftverfahren und Gerichtsentscheidungen, und wie
lauten diese im Detail (bitte entsprechend den in Frage 1 genannten Kriterien,
differenziert für die Jahre 2010 bis 2013 und soweit möglich, getrennt nach
Bundesländern darstellen)?
Falls es keine solchen Statistiken gibt, wie wird dies angesichts des schwer-
wiegenden Eingriffs in die Freiheitsrechte der Person begründet?

3. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Statistik des
Rechtsanwalts Peter Fahlbusch, der gegenüber den Fragestellern betont hat,
Mandate für Abschiebungshäftlinge unabhängig von etwaigen Erfolgsaus-
sichten oder entsprechenden Vorprüfungen zu übernehmen und der aufgrund
der Entscheidungen in den vielen von ihm persönlich betreuten Gerichtsver-
fahren zu dem Ergebnis kommt, dass fast die Hälfte aller von ihm vertretenen
Menschen (zumindest teilweise) zu Unrecht in Abschiebungshaft saßen, und
inwieweit teilt sie seine Wertung, dass dies ein „rechtsstaatliches Desaster“
sei (bitte ausführen)?

4. Welche gesetzgeberischen oder untergesetzlichen Maßnahmen sind vorstell-
bar oder von der Bundesregierung geplant, um den hohen Anteil rechtswid-
riger Abschiebungshaft absenken zu können, und inwieweit plant die Bun-
desregierung insbesondere eine Angleichung der gesetzlichen Vorschriften
zur Abschiebungshaft an die Vorgaben der nationalen und europäischen
Rechtsprechung (bitte ausführen)?

5. Welche Auswirkungen und Änderungen erwartet die Bundesregierung in-
folge des Inkrafttretens der diesbezüglichen Regelungen zur (Un-)Zulässig-
keit von Inhaftierungen entsprechend der neuen Dublin-III-Verordnung, und
was unternimmt sie zur Umsetzung dieser Regelungen (bitte genau erläu-
tern)?

6. Welche Gerichtsentscheidungen sind der Bundesregierung bekannt, mit denen
die Entlassung von Abschiebungsinhaftierten wegen der möglichen oder
festgestellten EU-Rechtswidrigkeit einer Unterbringung in gewöhnlichen
Haftanstalten angeordnet wurde (bitte mit Tenor auflisten)?

7. Warum will die Bundesregierung laut ihrer Antwort vom 1. November 2013
auf die Schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Ulla Jelpke (siehe Vorbemer-
kung der Fragesteller) mit Initiativen zur Beendigung von mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Abschiebungsinhaftierungen in regulären
Haftanstalten auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs warten, und in-
wieweit stellt die Bundesregierung in ihre diesbezüglichen Überlegungen
den überragenden Wert der Freiheit der Person ein (bitte erläutern)?

8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Vorschlag des Berliner Innensenators Frank Henkel (vergleiche
DER TAGESSPIEGEL vom 26. November 2013, „Berlin will Kooperation
mit anderen Ländern“), länderübergreifende spezielle Abschiebungseinrich-
tungen vorzusehen, um diese besser auslasten zu können, und inwieweit
würde das dem Anliegen einer verbesserten Unterbringung von Abschie-
bungshäftlingen gegenüber gewöhnlichen Strafgefangenen zuwiderlaufen,
da bislang beispielsweise das Bundesland Bayern den Abschiebungshaftvoll-
zug in regulären Hafteinrichtungen mit Vorteilen für Abschiebehäftlinge ge-
rechtfertigt hat, weil diese wie andere Gefangene auf vorhandene Ärzte, Seel-
sorger und Psychologen zurückgreifen und auch relativ nahe zu ihrem letzten
Aufenthaltsort untergebracht werden könnten, was den Besuch Angehöriger
erleichtere (vergleiche z. B. Ausschussdrucksache 17(4)282 B, S. 6 und An-
hörungsprotokoll 17/45, S. 22 f. und 29 f.)?

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9. Welche Pläne und Initiativen weiterer Bundesländer gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung, um das Prinzip einer Unterbringung von Abschie-
bungshäftlingen nur noch in speziellen Einrichtungen in welchen Zeiträu-
men umzusetzen (bitte nach Bundesländern getrennt darstellen)?

10. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung bzw. die Bundespolizei bzw.
haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer (bitte differen-
ziert beantworten) bislang aus dem Filev/Osmani-Urteil des EuGH vom
19. September 2013 gezogen bzw. welche sind geplant?
a) Was wurde oder wird unternommen, um die Verpflichtung zur zeitlichen

Befristung von Wiedereinreiseverboten infolge von Ausweisungen oder
Abschiebungen (bitte gegebenenfalls, auch im Folgenden, differenzie-
ren, soweit die Bundesregierung diesbezüglich Unterschiede sieht) von
Amts wegen umzusetzen?

b) Was wurde oder wird unternommen, um bestehende unbefristete Wieder-
einreiseverbotsvermerke im Ausländerzentralregister (AZR) zu löschen
bzw. unwirksam werden zu lassen, und in welchem Umfang ist dies
bereits geschehen oder soll dies erfolgen (quantitativ, Fallgruppen, Her-
kunftsländer, unter welchen Bedingungen bitte angeben)?

c) Was wurde oder wird unternommen, um eine schnelle Umsetzung und
Berücksichtigung der Urteilsvorgaben in der Praxis zu gewährleisten,
z. B. bei Grenzkontrollen und/oder zur Vermeidung unrechtmäßiger In-
haftierungen bzw. unrechtmäßiger Strafverfahren bzw. Verurteilungen?

11. Wie viele Ermittlungen bzw. Verurteilungen wegen unerlaubter Einreise
bzw. unerlaubtem Aufenthalt nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
bzw. Buchstabe b AufenthG (bitte differenzieren) gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung vom Jahr 2010 bis heute (bitte nach Jahren differenziert
darstellen und jeweils die wichtigsten Staatsangehörigkeiten angeben), wie
viele dieser Ermittlungen oder Verurteilungen sind nach Erkenntnissen oder
Einschätzungen der Bundesregierung nach den Maßgaben des Filev/Osmani-
Urteils des EuGH unter Verstoß gegen EU-Recht erfolgt, und was wird die
Bundesregierung bzw. werden die Bundesländer in die Wege leiten, um
solche unrechtmäßigen Verurteilungen wieder aufheben zu lassen?

12. Wie viele unbefristete Ausweisungen bzw. Wiedereinreisesperren gelten
derzeit nach Angaben des AZR oder anderer Quellen (bitte getrennt darstel-
len nach Jahren, in denen diese ausgesprochen wurden, sowie nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern)?
a) Wie viele dieser Entscheidungen basieren auf einer „besonderen Gefähr-

lichkeit“ im Sinne des Filev/Osmani-Urteils (bitte gegebenenfalls Schät-
zungen abgeben)?

b) Wie viele dieser Entscheidungen müssen nach Erkenntnissen oder Ein-
schätzungen der Bundesregierung bzw. der Bundesländer zeitlich befris-
tet werden, und was wird diesbezüglich unternommen?

c) Inwieweit wird die Bundesregierung bzw. werden nach Kenntnis der
Bundesregierung die Bundesländer von EU-rechtswidrigen unbefristeten
Ausweisungen bzw. Wiedereinreisesperren Betroffene kontaktieren und
darüber unterrichten, dass diese unbefristeten Ausweisungen bzw. Ein-
reisesperren von Amts wegen befristet werden bzw. nicht mehr gültig
sind (bitte nach Aufenthalt der Betroffenen im In- bzw. Ausland differen-
zieren)?

13. Inwieweit teilt bzw. mit welcher Begründung verneint die Bundesregierung
die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach eine Befristung
des Einreiseverbots spätestens (rechtzeitig) vor einer Abschiebung erfolgen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/156
muss (vergleiche z. B. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juni 2013, A 11 S 1158/
13, Rn. 7), so dass die Sätze 3 und 5 des § 11 Absatz 3 AufenthG unions-
rechtswidrig sind und Abschiebungen, die nicht mit einer Befristung der
Sperrwirkung einhergingen (worauf ja auch der Wortlaut der Regelung in
Artikel 11 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie hinweist, wo von einem
„Einhergehen“ eines Einreiseverbots mit der „Rückkehrentscheidung“ die
Rede ist), keine Sperrwirkung auslösen, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung hieraus (bitte ausführlich begründet antworten)?

14. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Umstand, dass infolge der nicht fristgerechten Umsetzung der
EU-Rückführungsrichtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland die
Richtlinie auch auf viele in der Vergangenheit liegende Ausweisungen bzw.
Abschiebungen infolge strafrechtlicher Sanktionen anzuwenden ist (ver-
gleiche Filev/Osmani-Urteil, Rn. 53 ff.; bitte ausführen)?

15. Wie ist mit zeitlich unbefristeten Wiedereinreiseverboten in Bezug auf
kroatische Staatsangehörige nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen
Union verfahren worden (rechtlich und technisch, das heißt in Bezug auf das
AZR)?

Berlin, den 5. Dezember 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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