BT-Drucksache 18/136

Verdacht der Verwendung von Informationen aus Asylverfahren für "targeted killings"

Vom 4. Dezember 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 18/136
18. Wahlperiode 04.12.2013
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Christine Buchholz, Annette Groth,
Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Niema Movassat, Dr. Petra Sitte,
Frank Tempel, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Katrin Werner, Jörn Wunderlich
und der Fraktion DIE LINKE.

Verdacht der Verwendung von Informationen aus Asylverfahren
für „targeted killings“

In ihrer Reihe „Geheimer Krieg. Wie von Deutschland aus der Krieg gegen den
Terror gesteuert wird“ berichteten die „Süddeutsche Zeitung“ und der „Nord-
deutsche Rundfunk“ am 20. November 2013 über die Tätigkeit der „Hauptstelle
für Befragungswesen“ (HBW). Die HBW ist im Bundeskanzleramt angesiedelt
und dem Bundesnachrichtendienst zuzuordnen, wie der Sprecher des Bundes-
ministeriums des Innern, Jens Teschke, am 22. November 2013 in der Regie-
rungspressekonferenz bestätigte. Sie unterhält neben ihrer Hauptstelle in Berlin
Nebenstellen nach allgemeiner Kenntnis unter anderem im Grenzdurchgangsla-
ger Friedland. Dort und an weiteren Orten werden beispielsweise aus Syrien an-
kommende Asylsuchende und Flüchtlinge befragt (Antwort der Bundesregie-
rung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdruck-
sache 18/61, Frage 24). Demnach werden monatlich etwa zehn syrische Flücht-
linge „kontaktiert“, in welchem Ausmaß es dabei zu Befragungen kommt, gibt
die Bundesregierung nicht an. Wie sich aus einer Reihe von Antworten auf
Kleine Anfragen (Bundestagsdrucksachen 12/996, 12/3326, 16/2225 und 17/
11597) ergibt, arbeitet die HBW seit dem Jahr 1960 mit zunächst 300, mittler-
weile 52 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ziel ist es, von Asylbewerbern und
Asylbewerberinnen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und Flüchtlingen
Wissen abzuschöpfen, das sich nicht der öffentlichen Berichterstattung über ihre
Herkunftsländer und -orte entnehmen lässt. Nach Angaben der „Süddeutschen
Zeitung“ erhalten Asylsuchende aus Afghanistan, Somalia, Irak und Syrien zu-
nächst einen Brief, in dem die HBW darum bittet, sich an der Sammlung rele-
vanter Informationen zu beteiligen. Beigelegt ist ein Fragebogen. Daran können
sich Befragungen durch die Mitarbeiter der HBW anschließen. Das abgefragte
Wissen reicht von allgemeinen Einschätzungen über die Stimmung in der Bevöl-
kerung, die Funktionsweise politischer und militärischer Strukturen bis hin zu
konkreten Angaben zu einzelnen Personen (Gewohnheiten, übliche Aufenthalts-
orte etc.). Die HBW sei dabei Teil einer seit dem Jahr 1958 bestehenden Zusam-
menarbeit mit amerikanischen und britischen Geheimdiensten; Mitarbeiter die-
ser Dienste würden auch ohne Beteiligung der HBW Befragungen von Asyl-
suchenden durchführen.
Angaben der Asylbewerberinnen und Asylbewerber zu einzelnen Personen in
ihrem Herkunftsland sind von hoher Brisanz. Die „Süddeutsche Zeitung“ be-
richtet über den Fall eines Somaliers, der im Rahmen der Befragung durch die
HBW sogar aufgefordert worden sei, die Mobilfunknummer eines Funktionärs

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der Shabbab-Milizen in seinem Herkunftsort anzugeben. Es ist klar, dass solche
Daten von US-amerikanischen Stellen dazu benutzt werden können, sogenannte
gezielte Tötungen (targeted killings) durchzuführen. Diese mit Kampfdrohnen
durchgeführten Attentate sind nach Ansicht der Fragesteller ein klarer Verstoß
gegen das Völkerrecht, gerade wenn sie, wie in Somalia und im Jemen, außer-
halb eines erklärten Kriegszustandes durchgeführt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Über wie viele Mitarbeiter verfügt die HBW derzeit, und an welchen der

Dienststellen sind diese angesiedelt?
2. Kann die Bundesregierung die Zahl von sechs Außenstellen bestätigen?
3. Sind diese Außenstellen durch entsprechende Hinweisschilder (Türschilder,

Plaketten etc.) als Außenstellen der HBW zu erkennen, und wenn nicht, was
ist der Grund für die Unkenntlichkeit der tatsächlichen Nutzung der Liegen-
schaften/Räume durch die HBW?

4. Befinden sich die Außenstellen jeweils in räumlichem Zusammenhang mit
Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)?

5. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass in erster Linie Asylbewerberin-
nen und Asylbewerber aus Syrien, Afghanistan und Somalia zum Kreis der
interessierenden Personen für die HBW zählen?
a) Welche Erkenntnisse erhofft sich die Bundesregierung von der Befragung

der syrischen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flüchtlinge,
welche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland sind hier
unmittelbar berührt, und welches Aufkommen verzeichnete die HBW
durch Befragungen in den Jahren 2012 und 2013 (bitte nach inhaltlichen
Bereichen aufgliedern, analog zu Bundestagdrucksache 12/3326, Frage 7)?

b) Welche Erkenntnisse erhofft sich die Bundesregierung von der Befragung
der afghanischen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flücht-
linge, welche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland sind
hier unmittelbar berührt, und welches Aufkommen verzeichnete die HBW
durch Befragungen in den Jahren 2012 und 2013 (bitte wie in Frage 5a
aufgliedern)?

c) Ist es geplant, die Befragung von afghanischen Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern sowie Flüchtlingen auch über das Jahr 2014 hinaus fort-
zusetzen, und wenn ja, welches Erkenntnisinteresse verfolgt die HBW
dann noch nach dem teilweisen Abzug der Bundeswehr?

d) Welche Erkenntnisse erhofft sich die Bundesregierung von der Befragung
der somalischen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flücht-
lingen, welche Sicherheitsinteressen im Ausland sind hier unmittelbar be-
rührt, und welches Aufkommen verzeichnete die HBW durch Befragun-
gen im Jahr 2012 und 2013 (bitte wie in Frage 5a aufgliedern)?

e) Welche Erkenntnisse erhofft sich die Bundesregierung von der Befragung
der irakischen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flüchtlingen,
welche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland sind hier
unmittelbar berührt, und welches Aufkommen verzeichnete die HBW
durch Befragungen in den Jahren 2012 und 2013 (bitte wie in Frage 5a
aufgliedern)?

6. Bei welchen Gruppen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie
Flüchtlingen kommen Fragebögen zum Einsatz, wie erhalten die Asylbewer-
ber und Flüchtlinge diesen Fragebogen, und was ist Zweck dieser Fragebö-
gen?

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7. Inwieweit trifft es zu, dass Asylbewerber und Flüchtlinge durch die HBW
mit der Bitte um einen Gesprächstermin angeschrieben werden, wobei sich
die Angeschriebenen telefonisch zurückmelden sollen, wenn sie kein Inte-
resse an einem bereits festgelegten Termin für ein „vertrauliches Gespräch“
mit Vertretern der HBW haben?

8. Inwieweit treffen Darstellungen in der Presseberichterstattung zu, nach de-
nen Mitarbeiter der HBW auch „verdeckt“, also beispielsweise als Prakti-
kanten, an Asylanhörungen teilnehmen und sich selbst mit Fragen an der
Anhörung beteiligen, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

9. Inwieweit treffen Darstellungen zu, nach denen Mitarbeiter der HBW oder
der Nachrichtendienste des Bundes sich unter weiteren Legenden (Mitarbei-
ter von Menschenrechtsorganisationen, Ministeriale) mit Asylbewerberin-
nen und Asylbewerbern in Kontakt gesetzt und sie befragt haben?

10. In welchem Umfang haben Nachrichtendienste des Bundes oder die HBW
Zugriff auf Daten von Personen im Asylverfahren oder auf die Aufzeich-
nungen von Asylanhörungen, bzw. inwieweit werden diese den Nachrich-
tendiensten oder der HBW durch das BAMF zur Verfügung gestellt, und auf
welcher Rechtsgrundlage stehen solche Zugriffs- bzw. Übermittlungsbefug-
nisse generell oder im Einzelfall?

11. Wie werden die Daten der Befragten in der weiteren Verarbeitung der
Befragungsergebnisse geschützt?

12. Werden Daten von Befragten an ausländische Stellen weitergegeben, und
welche Kontrolle hat die HBW über die weitere Verarbeitung dieser Daten?

13. Welche Lösch- und Speicherfristen gelten in der Tätigkeit der HBW
a) für die Daten von erfassten interessierenden Personen,
b) für die Daten von Personen, die kontaktiert wurden,
c) für die Daten von Personen, die sich zu einem Gespräch bzw. einer

Befragung bereitgefunden haben,
d) für die Daten von Personen, die sich einer Befragung auch tatsächlich

unterzogen haben,
e) für die Daten von Personen, die einen Fragebogen ausgefüllt haben,
f) für die Ergebnisse der Befragungen?

14. Wann wurde die Tätigkeit der HBW zuletzt durch den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kontrolliert, wel-
che Beanstandungen gab es gegebenenfalls, und welche Empfehlungen hat
der BfDI ausgesprochen?

15. Sieht die Bundesregierung in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den
Bundesnachrichtendienst (BNDG) eine ausreichende Rechtsgrundlage für
die Übermittlung von Daten durch das BAMF an die HBW bzw. den Bun-
desnachrichtendienst (BND) oder das Bundeskanzleramt als übergeordnete
Stelle, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Befugnisnorm nach
Auffassung der Fragesteller keine anlasslose Generalermächtigung für eine
pauschale Datenübermittlung zur Erkenntnisgewinnung durch den BND
darstellt, sondern voraussetzt, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte
(Gefahrverdacht) für die Erforderlichkeit der Übermittlung zum Schutz ab-
schließend geregelter Gefahrenbereiche (Kriegsvorbereitung, terroristische
Bedrohung, schwere grenzüberschreitende Kriminalität etc., gemäß § 5 Ab-
satz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post und Fernmel-
degeheimnisses – Artikel 10-Gesetz) vorliegen (bitte erläutern, wenn nein,
welche sonstigen Rechtsgrundlagen kämen in Betracht bzw. sieht die Bun-
desregierung)?

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16. Sieht die Bundesregierung in § 8 Absatz 3 Satz 1 BNDG eine ausreichende
Rechtsgrundlage für Datenersuchen der HBW an das BAMF in Bezug auf
Angaben von Asylsuchenden im Rahmen des Asylverfahrens, und wenn
nein, welche sonstigen Rechtsgrundlagen kämen in Betracht bzw. sieht die
Bundesregierung, und wenn ja, inwieweit ist das BAMF dazu verpflichtet
bzw. inwieweit liegt es in seinem Ermessen, auf solche Ersuchen in welcher
Weise zu antworten (bitte ausführen)?

17. Inwieweit berücksichtigt die Bunderegierung bei der Beantwortung der bei-
den vorherigen Fragen, dass nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 48 der
EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU eine vertrauliche Asylanhörung
und vertrauliche Behandlung der im Asylverfahren gewonnenen Informa-
tionen gewährleistet werden müssen bzw. dass es bei diesen Informationen
um ein Grundrecht (auf Asyl) geht, bei dem die Betroffenen zur Darlegung
sämtlicher relevanter Umstände verpflichtet sind (und sie im Gegenzug eine
vertrauliche Behandlung dieser Angaben erwarten können müssen), und be-
dürfte es mithin nicht zumindest einer spezialgesetzlichen Ermächtigungs-
grundlage bzw. Regelung im Asylverfahrensgesetz bzw. entsprechender In-
formationen und Belehrungen der Asylsuchenden (bitte zu jedem einzelnen
Unterpunkt erläutern)?

18. Wird das Aufkommen aus den Befragungen ganz oder teilweise an andere
deutsche Stellen (bitte auflisten) oder ausländische Stellen durch die HBW
weitergeleitet?

19. Welchen substanziellen Beitrag leistet das Aufkommen aus den Befragun-
gen von Asylbewerbern und Flüchtlingen für die Lageeinschätzungen in
den Herkunftsländern, insbesondere in Bezug auf die Einsatzgebiete der
Bundeswehr bzw. der Bundespolizei?

20. Treffen die Darstellungen in der Presseberichterstattung zu, dass Mitarbeiter
fremder Dienste an den Befragungen der HBW bzw. an Asylanhörungen
(bitte differenzieren) teilgenommen oder eigene Befragungen ohne Betei-
ligung deutscher Stellen vorgenommen haben?
Wenn ja, welche Rechtsgrundlage wird hierfür regelmäßig herangezogen?

21. Treffen die Darstellungen in der Presseberichterstattung zu, dass in den
70er-Jahren Asylbewerber in den Aufnahmestellen drei Zimmer durch-
laufen mussten, in denen ein Vertreter der HBW und „Liaison Officers“
fremder Dienste Befragungen durchführten, und wenn ja, um welche
Dienste handelte es sich?

22. Welche Planungen existierten bislang in der Bundesregierung, zumindest
jene Vorgänge in Zusammenhang mit der nachrichtendienstlichen Befra-
gung von Asylbewerbern und Flüchtlingen zu deklassifizieren, die in den
zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang des „Kalten Kriegs“ fallen, und
wenn keine Deklassifizierung dieser Vorgänge geplant war oder ist, warum
nicht?

23. Auf welcher Rechtsgrundlage kann die HBW Daten und Erkenntnisse aus
Befragungen an fremde Dienste weitergeben?

24. Existieren schriftliche Vereinbarungen der HBW oder anderer Dienststellen
des Bundes, die eine regelmäßige oder institutionalisierte Zusammenarbeit
mit fremden Diensten in Zusammenhang mit der nachrichtendienstlichen
Befragung von Asylbewerbern und Flüchtlingen vorsehen, und was genau
ist Regelungsgegenstand dieser Vereinbarungen?

25. Gibt es darüber hinausgehend Vereinbarungen, die die Weitergabe des Auf-
kommens aus den Befragungen der HBW an fremde Dienste regeln?

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26. Enthalten diese Vereinbarungen Regelungen zur Zweckbindung der weiter-
gegebenen Daten, insbesondere um zu verhindern, dass sie für extralegale
Tötungen, Entführungen oder andere Eingriffe in die körperliche Unver-
sehrtheit genutzt werden, und wenn ja, welche, und wie wird die Einhaltung
dieser Zweckbindung kontrolliert?

27. Fließen Erkenntnisse aus den schriftlichen oder mündlichen Befragungen
durch die HBW in die Arbeit des Gemeinsamen Terrorismusabwehr-
zentrums (GTAZ) ein, in welcher Form, und in welchen Foren oder Arbeits-
gruppen des GTAZ?

28. Welche anderen Formen der Zusammenarbeit oder der Weitergabe von Auf-
kommen aus Befragungen (auch in bereits bearbeiteter oder gewerteter
Form) an andere Behörden des Bundes und der Länder existieren bei der
HBW/dem BND?

29. Werden Befragungen von Asylbewerbern und Flüchtlingen durch das Bun-
desamt für Verfassungsschutz vorgenommen, etwa bei Personen, die sich in
Deutschland exilpolitisch betätigt haben und bei denen Anhaltspunkte für
extremistische Bestrebungen bestehen, und welche Phänomenbereiche oder
exilpolitischen Organisationen stehen dabei besonders im Fokus?

30. Gehört es dabei auch zur Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz, die Betroffenen im Rahmen ihres Asylverfahrens aufzusuchen, ohne
sich dabei eindeutig zu erkennen zu geben und so jedenfalls den Eindruck
zuzulassen, sie handelten im Auftrag des eigentlich zuständigen BAMF?

31. In welchem Umfang sind der Bundesregierung Anerkennungen als Flücht-
ling (§ 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bekannt (durch das BAMF
bzw. durch Gerichte – bitte differenzieren), die auf umfassenden Auskünf-
ten in den Befragungen der HBW und gerade nicht auf der Gefahr einer Ver-
folgung im Herkunftsland fußten (vergleiche beispielsweise das Urteil des
Verwaltungsgerichtes München vom 22. Februar 2008, Az. M 16 K 07.50817),
und in wie vielen Fällen wurden Anerkennungen ausgesprochen, die auf
sich aus den Befragungen der HBW bzw. entsprechenden Angaben der
Asylsuchenden ergebenden Gefährdungen basierten (bitte für den Zeitraum
ab dem Jahr 2002 nach Jahren angeben)?

Berlin, den 3. Dezember 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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