BT-Drucksache 18/13088

Verordnung zur Änderung des Anhangs 2 des Entsorgungsfondsgesetzes

Vom 4. Juli 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13088
18. Wahlperiode 04.07.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jürgen Trittin, Sylvia Kotting-Uhl, Sven-Christian Kindler,
Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Oliver Krischer,
Stephan Kühn (Dresden), Steffi Lemke, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Verordnung zur Änderung des Anhangs 2 des Entsorgungsfondsgesetzes

Nach § 15 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes wird per Verordnung festge-
legt, wie viel Geld die Einzahlenden – also die Atomkraftwerke betreibenden Un-
ternehmen – in den Fonds zur Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung zu
zahlen haben, um enthaftet zu werden. Nach § 15 Absatz 1 des Entsorgungsfonds-
gesetzes wird ebenfalls per Verordnung festgelegt, welche Kosten der Jahre 2015
und 2016 dabei abgezogen werden können. Nach dieser Verordnung haben die
Unternehmen zum 1. Juli 2017 24,2 Mrd. Euro eingezahlt.
Dieser Betrag ergibt sich aus den Rückstellungen der Unternehmen plus einem
rund 35-prozentigen Risikozuschlag, ab dem 1. Januar 2017 bis zum Zeitpunkt
der vollständigen Einzahlung mit einem Zinssatz von 4,58 Prozent pro Jahr ver-
zinst – abzüglich der bis dahin getätigten Kosten für die Zwischen- und Endlage-
rung.
Als Bestandteil der Kosten hat die Bundesregierung in der von ihr bereits be-
schlossenen „Verordnung zur Änderung des Anhangs 2 des Entsorgungsfondsge-
setzes“ Zahlungen in Höhe von 246 Mio. Euro an die Betreiber der Zwischenla-
ger Ahaus und Gorleben anerkannt.
Bei den Zahlungen von 246 Mio. Euro handelt es sich nach Angaben in der Ver-
ordnung um vorweggenommene Vergütungen und Gewinnaufschläge, die sonst
jährlich als Bestandteil der Kostenerstattung an die Betreiber der Zwischenlager
zu zahlen sind, vgl. Verordnungsbegründung.
Die Betreiber der Zwischenlager Ahaus und Gorleben sind hundertprozentige
Tochtergesellschaften der Gesellschaft für Nuklear-Service (GNS), die anteilig
den Unternehmen PreussenElektra (48 Prozent), RWE Power (28 Prozent), der
EnBW-Tochter Südwestdeutsche Nuklear-Entsorgungs-Gesellschaft (18,5 Pro-
zent) und Vattenfall Europe (5,5 Prozent) gehört (vgl. betreffende Angaben auf
der GNS-Webseite).
Der Betrieb der Zwischenlager Ahaus und Gorleben soll voraussichtlich im Au-
gust 2017 an den Bund übergehen, vgl. Pressemitteilung des Bundesministeri-
ums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 8. Mai
2017. Der Betrieb der weiteren Zwischenlager soll in den kommenden Jahren
an den Bund übergehen, der dabei nach § 3 des Entsorgungsübergangsgesetzes
(EntsorgÜG) den bisherigen Betreiber für eine Übergangszeit mit der Führung
des Betriebs beauftragen kann – im Falle der standortnahen Zwischenlager für
hochradioaktive Abfälle bis spätestens fünf Jahre nach Ende des Leistungsbe-
Drucksache 18/13088 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
triebs des betreffenden Atomkraftwerks. Bis dahin werden nach vollständiger
Einzahlung an den Fonds die Betriebskosten durch diesen an die jetzigen Betrei-
ber erstattet.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Für wie viele Jahre im Voraus haben die in der Vorbemerkung der Frage-

steller genannten Unternehmen den Betreibergesellschaften der Zwischenla-
ger Ahaus und Gorleben nach Kenntnis der Bundesregierung die erwarteten
Gewinne ausgeschüttet?

2. Zu welchem Zeitpunkt geht der Betrieb dieser beiden Zwischenlager nach
aktuellem Stand an den Bund über (vgl. die noch nicht mögliche Angabe der
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12768)?

3. Beabsichtigt die Bundesregierung, bei den Kostenerstattungen der künftig
bundeseigenen Zwischenlager auf entsprechende Vergütungen und bzw.
oder solche Gewinnaufschläge zu verzichten, nachdem diese Vergütungen
und Gewinnaufschläge für die kommenden Jahre schon gezahlt wurden?

4. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass der Fonds für die gleiche
Leistung zweimal zahlen muss – zum einen durch Verzicht auf vorweg aus-
gezahlte Vergütungen und Gewinnaufschläge und zum anderen durch ver-
gleichbare Inrechnungstellung der künftigen bundeseigenen Betreibergesell-
schaften?

5. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es sich bei den Vorwegzah-
lungen um einen verdeckten Kaufpreis für die Übergabe der Betreibergesell-
schaften an den Bund handelt, und wenn nein, wann wird der Bund dem
Fonds aus dem Bundeshaushalt diese Kaufsumme erstatten?

Zu welchem Zinssatz?
6. Wann wurde der Bundesregierung die Vorwegnahme der Auszahlungen be-

kannt gegeben?
7. War die Vorwegnahme der Auszahlungen Thema bei den Verhandlungen zum

öffentlich-rechtlichen Vertrag (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/
M-O/oeffentlich-rechtlicher-vertrag-zum-entsorgungsfonds.pdf?__blob=
publicationFile&v=8)?

8. In welchen Gesprächen mit der Bundesregierung oder zuständigen Bundes-
ministerien wurde die geplante Vorwegnahme der Auszahlung thematisiert
(bitte Datum, Anlass des Gesprächs und Teilnehmer auflisten)?

Berlin, den 4. Juli 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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