BT-Drucksache 18/12998

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11506, 18/11937, 18/12181 Nr. 1.11 - Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften

Vom 28. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12998

18. Wahlperiode 28.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/11506, 18/11937, 18/12181 Nr. 1.11 –

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen
aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei
Genossenschaften

A. Problem

ach Auffassung der Bundesregierung gibt es für kleinere Unternehmen im Bereich
des bürgerschaftlichen Engagements, die eine geringe Kapitalausstattung und ei-
nen häufig wechselnden Mitgliederbestand haben (wie zum Beispiel Dorfläden,
Kindertagesstätten, altersgerechtes Wohnen, Energievorhaben), in manchen Fäl-
len keine geeignete Rechtsform. Dem soll durch diesen Gesetzentwurf abgeholfen
werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/11506, 18/11937 in geänderter
Fassung. Durch die Änderungen wird auf die ursprünglich vorgesehene Möglich-
keit verzichtet, dass ganz kleine Initiativen bei Vorliegen bestimmter Zugangsvo-
raussetzungen als wirtschaftlicher Verein tätig werden können. Die übrigen Än-
derungen sind im Wesentlichen klarstellender Natur.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/12998 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11506, 18/11937 in der aus der nachste-
henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 28. Juni 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Dr. Matthias Bartke
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12998

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus
bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften
– Drucksachen 18/11506, 18/11937 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichte-
rung unternehmerischer Initiativen

aus bürgerschaftlichem Engagement
und zum Bürokratieabbau bei

Genossenschaften

Entwurf eines Gesetzes zum
Bürokratieabbau und zur

Förderung der Transparenz bei Genos-
senschaften

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt

§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠22

Wirtschaftlicher Verein; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaft-
licher Verein), erlangt Rechtsfähigkeit durch staatliche
Verleihung. Rechtsfähigkeit kann einem wirtschaftli-
chen Verein nur verliehen werden, wenn dies durch
Gesetz bestimmt ist oder wenn es für den Verein unzu-
mutbar ist, seinen Zweck in der Rechtsform einer Ka-
pitalgesellschaft oder Genossenschaft zu verfolgen.
Zuständig für die Verleihung ist das Land, in dessen
Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz kann zur Förderung bürgerschaft-
lichen Engagements durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates für wirtschaftliche Vereine,
deren Zweck auf die Verfolgung eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs von geringerem Umfang gerichtet
ist, regeln, unter welchen Voraussetzungen regelmäßig

Drucksache 18/12998 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

davon auszugehen ist, dass die Verfolgung des Zwecks
in einer anderen Rechtsform als unzumutbar anzuse-
hen und dem Verein daher Rechtsfähigkeit zu verleihen
ist. Als Voraussetzungen für die Verleihung der Rechts-
fähigkeit können zum Schutz von Mitgliedern und Drit-
ten besondere Anforderungen an die Mitgliederstruk-
tur, die Satzung und die Betätigung des Vereins in der
Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegt werden. Ins-
besondere können auch Rechnungslegungspflichten
begründet werden sowie Mitteilungspflichten gegen-
über dem Land, das für die Verleihung zuständig ist.“

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche

entfällt

Artikel 82 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
aufgehoben.

Artikel 3 Artikel 1

Änderung des Genossenschaftsgesetzes Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2230), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Nach der Angabe zu § 21a wird folgende
Angabe eingefügt:

a) u n v e r ä n d e r t

„§ 21b Mitgliederdarlehen“.

b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende An-
gabe eingefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„§ 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungs-
ermächtigung“.

c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: c) u n v e r ä n d e r t

㤠59 Befassung der Generalversamm-
lung“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12998

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

d) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst: d) u n v e r ä n d e r t

„§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung“.

e) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst: e) u n v e r ä n d e r t

„§ 161 (weggefallen)“.

f) Die Angabe zu § 165 wird wie folgt gefasst: f) u n v e r ä n d e r t

„§ 165 (weggefallen)“.

g) Folgende Angabe wird angefügt: g) u n v e r ä n d e r t

„§ 170 Übergangsvorschrift zur Einführung
der vereinfachten Prüfung“.

„§ 171 u n v e r ä n d e r t

2. § 6 wird wie folgt geändert: 2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
„sämtlicher Mitglieder“ die Wörter „in Text-
form“ eingefügt.

a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
„sämtlicher Mitglieder“ die Wörter „in Text-
form“ sowie nach den Wörtern „im Bun-
desanzeiger“ die Wörter „oder in einem
anderen öffentlich zugänglichen elektro-
nischen Informationsmedium“ eingefügt.

b) In Nummer 5 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „als öf-
fentliches Blatt kann die Satzung öffentlich
zugängliche elektronische Informationsme-
dien bezeichnen“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „zu diesem
Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investie-
render Mitglieder auch ganz ausschließen“ einge-
fügt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„den Mitgliedern“ durch die Wörter „mindestens
drei Mitgliedern“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Nach der An-
meldung der Satzung zum Genossenschafts-
register wird die Mitgliedschaft“ durch die
Wörter „Die Mitgliedschaft wird“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und die Wörter „es reicht aus,
wenn die Satzung im Internet unter der Ad-
resse der Genossenschaft abrufbar ist“ einge-
fügt.

b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und die Wörter „es reicht aus,
wenn die Satzung im Internet unter der Ad-
resse der Genossenschaft abrufbar ist und
dem Antragsteller ein Ausdruck der Sat-
zung angeboten wird“ eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt: c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Bei Gründungsmitgliedern kann die Mit-
gliedschaft statt durch Beitrittserklärung

„Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitritts-
erklärung bedarf der Schriftform. Bei

Drucksache 18/12998 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

durch Unterzeichnung der Satzung erworben
werden.“

Gründungsmitgliedern kann die Mitglied-
schaft statt durch Beitrittserklärung durch
Unterzeichnung der Satzung erworben wer-
den.“

6. Dem § 15a wird folgender Satz angefügt:

„Bestimmt die Satzung weitere Zahlungs-
pflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr
als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittser-
klärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen
werden.“

6. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt: 7. u n v e r ä n d e r t

㤠21b

Mitgliederdarlehen

(1) Zum Zweck der Finanzierung oder Mo-
dernisierung von zu ihrem Anlagevermögen ge-
hörenden Gegenständen kann eine Genossen-
schaft, auch wenn sie über keine Erlaubnis zum
Betreiben des Einlagengeschäfts nach dem Kre-
ditwesengesetz verfügt, Darlehen ihrer Mitglieder
entgegennehmen, wenn

1. im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass das
Darlehen zweckgebunden nur zugunsten ei-
nes konkreten Investitionsvorhabens der Ge-
nossenschaft in ihr Anlagevermögen ver-
wendet werden darf,

2. die Darlehenssumme beim jeweiligen Mit-
glied, sofern es kein Unternehmer ist,
25 000 Euro nicht übersteigt,

3. der Gesamtbetrag sämtlicher von Genossen-
schaftsmitgliedern zu dem in Nummer 1 ge-
nannten Zweck gewährten Darlehen 2,5 Mil-
lionen Euro nicht übersteigt und

4. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz den hö-
heren der folgenden beiden Werte nicht
übersteigt:

a) 1,5 Prozent,

b) die marktübliche Emissionsrendite für
Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothe-
kenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit.

(2) Der Vorstand der Genossenschaft hat
dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Genos-
senschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12998

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Informationen über das Investitionsvorhaben so-
wie mögliche Risiken aus der Darlehensgewäh-
rung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Vorstand hat während der gesam-
ten Laufzeit des Darlehens die Einhaltung der
Zweckbindung sicherzustellen. Eine Änderung
der Zweckbindung zugunsten eines anderen zu-
lässigen Investitionsvorhabens der Genossen-
schaft ist nur gestattet, wenn das jeweilige Mit-
glied der Änderung schriftlich zustimmt, nachdem
es die wesentlichen Informationen über das an-
dere Investitionsvorhaben erhalten hat.

(4) Das Mitglied ist an seine Willenserklä-
rung, die auf den Abschluss des Darlehensver-
trags gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn es
sie fristgerecht in Textform gegenüber der Genos-
senschaft widerrufen hat. Der Widerruf muss
keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist
beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss,
wenn der Vertrag einen deutlichen Hinweis auf
das Widerrufsrecht enthält, sonst zu dem Zeit-
punkt, zu dem das Mitglied einen solchen Hinweis
in Textform erhält. Ist der Beginn der Wider-
rufsfrist streitig, so trifft die Beweislast die Ge-
nossenschaft. Das Widerrufsrecht erlischt spätes-
tens zwölf Monate nach dem Vertragsschluss. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufs. Im Fall des Widerrufs ist der emp-
fangene Darlehensbetrag unverzüglich zurückzu-
gewähren. Für den Zeitraum zwischen der Aus-
zahlung des Darlehensbetrages des Mitglieds an
die Genossenschaft und der Rückzahlung an das
Mitglied hat die Genossenschaft den vereinbarten
Sollzinssatz zu zahlen.“

7. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 8. u n v e r ä n d e r t

„Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mit-
gliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vor-
stand an Weisungen der Generalversammlung ge-
bunden ist.“

8. § 30 wird wie folgt geändert: 9. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „In die Mitglie-
derliste“ durch die Wörter „Die Sat-
zung kann regeln, mit welchen erforder-
lichen Angaben jedes Mitglied in die

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:

Drucksache 18/12998 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Mitgliederliste eingetragen wird; ent-
hält die Satzung keine Regelung,“ er-
setzt.

„Die Satzung kann regeln, mit wel-
chen weiteren erforderlichen Anga-
ben jedes Mitglied eingetragen
wird.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt,
eine Veränderung der Zahl weiterer Ge-
schäftsanteile oder das Ausscheiden
wirksam wird oder geworden ist, ist an-
zugeben.“

u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
tragung“ die Wörter „des Beitritts, der
Veränderung der Zahl weiterer Ge-
schäftsanteile oder des Ausscheidens“
eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Im Übrigen gelten für die Aufbewah-
rung der Unterlagen die Regelungen für
Handelsbriefe in § 257 des Handelsge-
setzbuchs.“

9. § 34 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:

„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn
das Vorstandsmitglied bei einer unternehme-
rischen Entscheidung vernünftigerweise an-
nehmen durfte, auf Grundlage angemessener
Informationen zum Wohle der Genossen-
schaft zu handeln.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentli-
chen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der
Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Guns-
ten berücksichtigt werden.“

10. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt: 11. u n v e r ä n d e r t

„(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann
die Satzung vorsehen, dass für bestimmte Mitglie-
der das Recht besteht, Mitglieder in den Auf-
sichtsrat zu entsenden. Die Zahl der nach Satz 1 in
den Aufsichtsrat entsandten Personen darf zusam-
men mit der Zahl der investierenden Mitglieder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12998

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

im Aufsichtsrat ein Drittel der Aufsichtsratsmit-
glieder nicht überschreiten.“

11. § 43a wird wie folgt geändert. 12. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine ju-
ristische Person oder eine Personengesell-
schaft, kann jeweils eine natürliche Person,
die zu deren Vertretung befugt ist, als Ver-
treter gewählt werden.“

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Liste mit den Namen sowie den
Anschriften, Telefonnummern oder
E-Mail-Adressen der gewählten Vertre-
ter und Ersatzvertreter ist zur Einsicht-
nahme für die Mitglieder mindestens
zwei Wochen lang in den Geschäftsräu-
men der Genossenschaft und ihren Nie-
derlassungen auszulegen oder bis zum
Ende der Amtszeit der Vertreter auf der
Internetseite der Genossenschaft zu-
gänglich zu machen.“

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern
„Die Auslegung“ die Wörter „oder die
Zugänglichkeit im Internet“ eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Auslegungs-
frist“ durch die Wörter „Frist für die
Auslegung oder Zugänglichmachung“
ersetzt.

12. In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter
„schriftliche Benachrichtigung“ durch die Wörter
„Benachrichtigung in Textform“ ersetzt.

13. u n v e r ä n d e r t

13. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
anwesenden Mitgliedern“ durch die Wörter „min-
destens einem anwesenden Mitglied“ ersetzt.

14. u n v e r ä n d e r t

14. In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Mitglieder ausgelegt“ ein Komma und die Wör-
ter „auf der Internetseite der Genossenschaft zu-
gänglich gemacht“ eingefügt.

15. u n v e r ä n d e r t

15. § 53 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein-
schließlich der Führung der Mitgliederliste“
gestrichen.

Drucksache 18/12998 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine
Million Euro“ durch die Wörter „1,5 Millio-
nen Euro“ und die Wörter „2 Millionen
Euro“ durch die Wörter „3 Millionen Euro“
ersetzt.

16. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: 17. u n v e r ä n d e r t

㤠53a

Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächti-
gung

(1) Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336
Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs), deren
Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder
vorsieht und die im maßgeblichen Prüfungszeit-
raum von ihren Mitgliedern keine Darlehen nach
§ 21b Absatz 1 entgegengenommen haben, be-
schränkt sich jede zweite Prüfung nach § 53 Ab-
satz 1 Satz 1 auf eine vereinfachte Prüfung. Eine
vereinfachte Prüfung umfasst die Durchsicht der
in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen und die
Feststellung, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an
einer geordneten Vermögenslage oder der Ord-
nungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zwei-
feln. § 57 Absatz 2 und 4 findet keine Anwen-
dung.

(2) Bei der vereinfachten Prüfung sind fol-
gende Unterlagen einzureichen:

1. eine Abschrift der Satzung in der geltenden
Fassung oder eine Erklärung des Vorstands,
dass gegenüber der zuletzt eingereichten
Fassung keine Änderung erfolgt ist;

2. die im Prüfungszeitraum festgestellten Jah-
resabschlüsse;

3. ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum
erfolgte Offenlegung des Jahresabschlusses
im Bundesanzeiger oder darüber, dass ein
entsprechender Bekanntmachungs- oder
Hinterlegungsauftrag erteilt wurde;

4. eine Abschrift der Mitgliederliste;

5. eine Abschrift der im Prüfungszeitraum er-
stellten Niederschriften der Beschlüsse der
Generalversammlung, des Vorstands und
des Aufsichtsrats, wenn es einen solchen
gibt;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12998

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

6. sofern die Genossenschaft im Prüfungszeit-
raum ihren Mitgliedern Vermögensanlagen
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Vermö-
gensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 54 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung angeboten hat,
eine Erklärung des Vorstands, dass und auf
welche Weise den Mitgliedern die nach § 2
Absatz 2 Satz 2 des Vermögensanlagenge-
setzes erforderlichen Informationen zur Ver-
fügung gestellt wurden.

Die Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten
nach Aufforderung durch den Prüfungsverband in
Textform einzureichen. In der Aufforderung hat
der Prüfungsverband den maßgeblichen Prü-
fungszeitraum zu bezeichnen.

(3) Werden die erforderlichen Unterlagen
nicht oder nicht vollständig eingereicht, hat der
Prüfungsverband das Recht, eine vollständige
Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen.
Die Generalversammlung kann jederzeit eine sol-
che vollständige Prüfung beschließen. Die erstma-
lige Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets
eine vollständige Prüfung.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates für die vereinfachte
Prüfung zu bestimmen, dass abweichend von Ab-
satz 2 dem Prüfungsverband von der Genossen-
schaft weitere Unterlagen einzureichen sind. Da-
bei kann nach der Branchenzugehörigkeit der Ge-
nossenschaft unterschieden werden.“

17. Dem § 54 wird folgender Satz angefügt: 18. u n v e r ä n d e r t

„Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz
dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite
oder in Ermangelung einer solchen auf den Ge-
schäftsbriefen anzugeben.“

18. In § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die
Wörter „der prüfenden Genossenschaft“ durch
die Wörter „der zu prüfenden Genossenschaft“
ersetzt.

19. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die
Wörter „der prüfenden Genossenschaft“

Drucksache 18/12998 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

durch die Wörter „der zu prüfenden Ge-
nossenschaft“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Gehört die Genossenschaft meh-
reren Verbänden an, wird die Prüfung
durch denjenigen Verband durchgeführt,
bei dem die Genossenschaft die Mitglied-
schaft zuerst erworben hat, es sei denn,
dieser Verband, die Genossenschaft und
der andere Verband, der künftig die Prü-
fung durchführen soll, einigen sich da-
rauf, dass der andere Verband die Prü-
fung durchführt.“

19. Dem § 58 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 20. u n v e r ä n d e r t

„Im Prüfungsbericht ist Stellung dazu zu nehmen,
ob und auf welche Weise die Genossenschaft im
Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck
verfolgt hat.“

20. § 59 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠59

Befassung der Generalversammlung“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine
Bescheinigung des Verbandes, dass die Prü-
fung stattgefunden hat, zum Genossen-
schaftsregister einzureichen und“ gestrichen
und wird das Wort „Beschlussfassung“
durch die Wörter „Beratung und möglichen
Beschlussfassung“ ersetzt.

21. In § 60 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Be-
schlussfassung“ durch das Wort „Beratung“ er-
setzt.

22. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „Beschluss-
fassung über den Prüfungsbericht“ durch die
Wörter „Beratung und mögliche Beschlussfas-
sung über den Prüfungsbericht“ sowie die
Wörter „bei der Beschlussfassung“ durch die
Wörter „bei der Beratung und möglichen Be-
schlussfassung“ ersetzt.

22. Dem § 62 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 23. u n v e r ä n d e r t

„Der Verband ist berechtigt, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Abschrift ei-
nes Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur
Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem An-
haltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Ge-
nossenschaft keinen zulässigen Förderzweck ver-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12998

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

folgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festge-
legten Anlagestrategie investiert, so dass ein In-
vestmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs vorliegen könnte.“

23. Dem § 63d wird folgender Satz angefügt: 24. Dem § 63d werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„Wurde bei einer dieser Genossenschaften im
letzten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenen Prü-
fungszeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt,
ist dies in einer Anlage zum Verzeichnis unter An-
gabe der Gründe für die ausstehende Prüfung an-
zugeben.“

„Wurde bei einer dieser Genossenschaften im
letzten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prü-
fungszeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt,
ist dies in einer Anlage zum Verzeichnis unter An-
gabe der Gründe für die ausstehende Prüfung an-
zugeben. Liegt der Grund darin, dass die be-
treffende Genossenschaft auch Mitglied bei ei-
nem anderen Prüfungsverband ist und dieser
andere Verband die Prüfung durchführt, ist
der Name dieses anderen Verbandes anzuge-
ben.“

24. In § 63e Absatz 3 wird vor dem Wort „Aufsichts-
behörde“ das Wort „zuständigen“ eingefügt.

25. u n v e r ä n d e r t

25. In § 65 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „alle
Mitglieder“ durch die Wörter „mehr als drei Vier-
tel der Mitglieder“ ersetzt und werden nach dem
Wort „Anlagevermögens“ die Wörter „für die Un-
ternehmer“ eingefügt.

26. u n v e r ä n d e r t

26. In § 95 Absatz 3 werden die Wörter „Einrückung
in diejenigen öffentlichen Blätter, welche für die
Bekanntmachung der Eintragungen in das Genos-
senschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft
bestimmt sind“ durch die Wörter „Bekanntma-
chung im Bundesanzeiger“ ersetzt.

27. u n v e r ä n d e r t

27. § 158 wird wie folgt gefasst: 28. u n v e r ä n d e r t

㤠158

Ersatzweise Bekanntmachung

Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft
für deren Bekanntmachungen ein öffentliches
Blatt, das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen
bis zu einer anderweitigen Regelung in der Sat-
zung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger
erfolgen.“

28. In § 160 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14,
25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1“ durch die Wörter „den
§§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1“
ersetzt.

29. u n v e r ä n d e r t

29. § 161 wird aufgehoben. 30. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12998 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

30. In § 164 wird die Angabe „18. August 2006“
durch die Angabe „… [einsetzen: Datum des In-
krafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes]“ und
die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die An-
gabe „31. Dezember … [einsetzen: Jahr des In-
krafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes]“ er-
setzt.

31. In § 164 wird die Angabe „18. August 2006“
durch die Wörter „… [einsetzen: Datum des In-
krafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes]“ und
die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Wör-
ter „31. Dezember … [einsetzen: Jahr des Inkraft-
tretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes]“ ersetzt.

31. § 165 wird aufgehoben. 32. u n v e r ä n d e r t

32. Folgender § 170 wird angefügt: 33. Folgender § 171 wird angefügt:

㤠170 㤠171

Übergangsvorschrift zur Einführung der verein-
fachten Prüfung

Übergangsvorschrift zur Einführung der verein-
fachten Prüfung

§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frü-
hestens am 31. Dezember … [einsetzen: Jahr des
Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] en-
dendes Geschäftsjahr anzuwenden.“

§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frü-
hestens am 31. Dezember … [einsetzen: Jahres-
zahl des Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses Ge-
setzes] endendes Geschäftsjahr anzuwenden.“

Artikel 4 Artikel 2

Änderung der Handelsregistergebührenverord-
nung

Änderung der Handelsregistergebührenverord-
nung

Die Handelsregistergebührenverordnung vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Handelsregistergebührenverordnung vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt
durch Artikel 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juli
2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 6 wird aufgehoben. 1. u n v e r ä n d e r t

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

2. u n v e r ä n d e r t

a) In der Vorbemerkung 5 wird die Angabe
„5000“ durch die Angabe „5001“ ersetzt.

b) Nummer 5000 wird aufgehoben.

Artikel 5 Artikel 3

Änderung des Handelsgesetzbuchs Änderung des Handelsgesetzbuchs

Dem § 339 des Handelsgesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-
1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt

Dem § 339 des Handelsgesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-
1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12998

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

durch … geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:

„(3) Die §§ 335 und 335a finden mit den Maßga-
ben entsprechende Anwendung, dass sich das Ord-
nungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des Vor-
stands der Genossenschaft richtet und nur auf Antrag
des Prüfungsverbandes, dem die Genossenschaft ange-
hört, oder eines Mitglieds, Gläubigers oder Arbeitneh-
mers der Genossenschaft durchzuführen ist. Das Ord-
nungsgeldverfahren kann auch gegen die Genossen-
schaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des
Vorstands die in Absatz 1 genannten Pflichten zu erfül-
len haben.“

„(3) u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 Artikel 4

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender …
[einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Ab-
schnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt angefügt:

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April
2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird fol-
gender … [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt ange-
fügt:

„… [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier
Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt

„… [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier
Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt

Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Erleichterung
unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem
Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossen-

schaften

Übergangsvorschriften zum Gesetz zum
Bürokratieabbau und zur Förderung der

Transparenz bei Genossenschaften

Artikel … [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier Artikel mit Zählbezeichnung]

Artikel … [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier Artikel mit Zählbezeichnung]

§ 339 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Gesetzes zur Erleichterung unternehmeri-
scher Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement
und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften vom
… [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle die-

§ 339 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur
Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] ist erstmals anzuwenden auf Jahresab-
schlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende

Drucksache 18/12998 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

ses Gesetzes] ist erstmals anzuwenden auf Jahresab-
schlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende
Geschäftsjahre. Ein Prüfungsverband kann einen An-
trag im Sinne des § 339 Absatz 3 Satz 1 auch im Hin-
blick auf vor dem 31. Dezember 2016 begonnene Ge-
schäftsjahre stellen.“

Geschäftsjahre. Ein Prüfungsverband kann einen An-
trag im Sinne des § 339 Absatz 3 Satz 1 auch im Hin-
blick auf vor dem 31. Dezember 2016 begonnene Ge-
schäftsjahre stellen.“

Artikel 7 Artikel 5

Änderung des Umwandlungsgesetzes Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-
tikel 22 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I
S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt: 1. u n v e r ä n d e r t

„(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 entfallen, wenn die in Ab-
satz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen für densel-
ben Zeitraum über die Internetseite der Genossen-
schaft zugänglich sind.“

2. In § 105 Satz 2 wird die Angabe „§ 63b Abs. 2
Satz 1“ durch die Angabe „§ 63b Absatz 2“ er-
setzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 260 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die
§§ 229, 230 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 231“
durch die Wörter „§ 230 Absatz 2 und
§ 231“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „außer“
die Wörter „von der Einberufung der
Generalversammlung an, die den Form-
wechsel beschließen soll,“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Verpflichtungen nach den Sät-
zen 1 und 2 entfallen, wenn das Prü-
fungsgutachten für denselben Zeitraum
über die Internetseite der Genossen-
schaft zugänglich ist.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12998

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 8 Artikel 6

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Drucksache 18/12998 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Marco Wanderwitz, Dr. Matthias Bartke, Harald Petzold
(Havelland) und Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/11506 in seiner 225. Sitzung am 23. März 2017
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Fi-
nanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend und an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

Die Vorlage auf Drucksache 18/11937 hat der Deutsche Bundestag mit Drucksache 18/12181 Nr. 1.11 am 28. Ap-
ril 2017 gemäß § 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur feder-
führenden Beratung sowie an den Finanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/11506, 18/11937 in seiner 121. Sitzung am 28. Juni
2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/11506, 18/11937 in seiner
119. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderun-
gen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde einstimmig angenommen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/11506,
18/11937 in seiner 97. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten. Hinsichtlich der Vorlage auf Drucksache 18/11506
empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderungen. Der Änderungsantrag der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD wurde einstimmig angenommen. Bezüglich der Vorlage auf Drucksache 18/11937
empfiehlt der Ausschuss Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Vorlagen auf Drucksachen
18/11506, 18/11937 in seiner 122. Sitzung am 21. Juni 2017 beraten. Hinsichtlich der Vorlage auf Drucksache
18/11506 empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme. Hinsichtlich der Vorlage auf Drucksache
18/11937 empfiehlt der Ausschuss Kenntnisnahme.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
162/17 (Drucksache 18/11506) in seiner 59. Sitzung am 8. März 2017 befasst und festgestellt, dass eine Nachhal-
tigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs gegeben sei. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich
hinsichtlich des Indikators 8.4 n. F. (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprü-
fung sei plausibel und eine Prüfbitte daher nicht erforderlich.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/11506 in seiner 138. Sitzung
am 29. März 2017 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 145. Sit-
zung am 15. Mai 2017 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Dr. Johannes Blome-Drees Universität zu Köln
Seminar für Genossenschaftswesen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12998

Mathias Fiedler Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e. V., Hamburg
Syndikusrechtsanwalt, Vorstandssprecher

Dr. Burghard Flieger Freiburg im Breisgau

Prof. Dr. Stefan J. Geibel Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirt-
schaftsrecht

Prof. Dr. Lars Leuschner Universität Osnabrück
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-und Gesellschaftsrecht

Dr. Eckhard Ott DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.
Vorsitzender des Vorstandes

Dipl. Ing. Manfred Zemter Berlin

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll der 145. Sitzung vom 15. Mai 2017 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/11506, 18/11937 in
seiner 154. Sitzung am 21. Juni 2017 beraten und vertagt. In seiner 159. Sitzung am 28. Juni 2017 hat er die
Vorlagen abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderungen.
Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den
Ausschuss eingebracht wurde und zuvor einstimmig angenommen wurde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 18/11056 verwiesen.

Zur Streichung der vorgeschlagenen Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Der Ausschuss empfiehlt, die im Entwurf vorgesehenen Regelungen zum wirtschaftlichen Verein zu streichen.
Der Ausschuss ist der Auffassung, dass sich die Perspektiven für unternehmerische Initiativen aus bürgerschaft-
lichem Engagement mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2017 (Az. II ZB 7/16) grundlegend
geändert haben. Mit dem Beschluss wird das sogenannte Nebenzweckprivileg von Idealvereinen gestärkt, indem
eine wirtschaftliche Betätigung unabhängig vom Umfang des Geschäftsbetriebes als dem Hauptzweck zu- oder
untergeordnet angesehen werden kann. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass auf dieser Grundlage unterneh-
merische Initiativen aus bürgerschaftlichen Engagement als Verein im Sinne von § 21 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs (BGB) eingetragen werden können, sofern bei ihnen der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einem ideellen
Hauptzweck zu- oder untergeordnet ist. Dabei stellt die steuerrechtliche Anerkennung als gemeinnützig zwar ein
wichtiges Indiz für die Eintragungsfähigkeit dar. Nach Auffassung des Ausschusses können aber auch regelmäßig
nicht als gemeinnützig anerkannte Initiativen wie z. B. Dorfläden, soweit sie einen ideellen Hauptzweck verfolgen
und nicht gewinnorientiert und auf Ausschüttung von Gewinnen gerichtet sind, als Idealverein eingetragen wer-
den.

Zum Titel des Gesetzentwurfs

Wegen der Streichung von Artikel 1 und 2 wird die Gesetzesbezeichnung angepasst.

Zu Artikel 1 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)

Artikel 3 wird Artikel 1 aufgrund der Streichung von Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfes.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung bei Nummer 33 ist auch in der Inhaltsübersicht nachzuvollziehen.

Drucksache 18/12998 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 2 (§ 6 des Genossenschaftsgesetzes in der Entwurfsfassung – GenG-E)

Eine Einberufung der Generalversammlung nur über das Internet erscheint nicht ausreichend, da in der General-
versammlung für die Mitglieder weitreichende Beschlüsse gefasst werden können. Dem Interesse der Genossen-
schaft an einer kostengünstigen Einberufung wird dadurch Rechnung getragen, dass künftig eine unmittelbare
Benachrichtigung der Mitglieder in Textform, d. h. auch mittels E-Mail zulässig ist.

Zu Nummer 5 (§ 15 GenG-E)

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung entspricht der Stellungnahme des Bundesrates. Mitglieder, die über keinen Internetzugang verfü-
gen, sollen nach wie vor einen Ausdruck der Satzung erhalten können.

Zu Buchstabe c

Abweichend von § 167 Absatz 2 BGB soll für eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung die Schriftform
erforderlich sein. Bei einer mündlichen Bevollmächtigung läuft die mit der Schriftform für die Beitrittserklärung
zu einer Genossenschaft bezweckte Schutz- und Warnfunktion ins Leere.

Zu Nummer 6 (§ 15a GenG-E)

In letzter Zeit gab es Klagen seitens Verbraucherschützern, dass in Einzelfällen Genossenschaftsmitglieder bei
ihrem Beitritt nicht zureichend über zu zahlende Eintrittsgelder oder längere Kündigungsfristen informiert wur-
den. Deshalb soll künftig der Inhalt der schriftlichen Beitrittserklärung entsprechend ergänzt werden.

Zu Nummer 9 (§ 30 GenG-E)

Die Änderung, die Mindestangaben für die Mitgliederliste vorsieht, entspricht der Stellungnahme des Bundesra-
tes.

Zu Nummer 19 (§ 55 GenG-E)

Die Ergänzung beruht auf der Stellungnahme des Bundesrates. Es wird klargestellt, dass eine Genossenschaft
mehreren Prüfungsverbänden angehören kann. Anders als es der Bundesrat vorschlägt, soll aber kein Wahlrecht
der Genossenschaft bestehen, welcher Verband bei einer Doppelmitgliedschaft die Prüfung durchführt. Denn es
kann nicht von jedem Verband verlangt werden, dass er nur die Mitgliedschaft (ggf. verbunden mit aufwändiger
Betreuung und Beratung) anbietet, aber keine Einnahmen aus der Prüfung erzielt. Zudem ist jeder Anschein aus-
zuschließen, dass ein Prüfer weniger streng prüfen könnte, damit die Genossenschaft nicht ihr Wahlrecht zuguns-
ten eines anderen Verbandes ausübt. Es soll daher vorgesehen werden, dass die Prüfung grundsätzlich durch den-
jenigen Verband durchgeführt wird, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat. Dieser
Verband, die Genossenschaft und der andere Verband, der künftig die Prüfung durchführen soll, können sich aber
auch darauf einigen, dass der andere Verband die Prüfung durchführt. Kommt eine solche Einigung nicht zu-
stande, hat die Genossenschaft die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dem ersten Verband zu kündigen.

Zu Nummer 22 (§ 60 GenG-E)

Die klarstellende Änderung entspricht der Stellungnahme des Bundesrates.

Zu Nummer 24 (§ 63d GenG-E)

Die klarstellende Änderung entspricht der Stellungnahme des Bundesrates.

Zu Nummer 33 (§ 171 GenG-E)

Die Änderung ist redaktioneller Art, da § 170 GenG zwischenzeitlich anderweitig belegt wurde.

Berlin, den 28. Juni 2017

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Dr. Matthias Bartke
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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