BT-Drucksache 18/12995

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/12359 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/12729 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl

Vom 28. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12995

18. Wahlperiode 28.06.2017

Bericht*)

des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

– Drucksache 18/12359 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
– Wohnungseinbruchdiebstahl

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/12729 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
– Wohnungseinbruchdiebstahl

*) Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 18/12933 verteilt.

Drucksache 18/12995 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Volker Ullrich, Dr. Johannes Fechner, Jörn
Wunderlich und Hans-Christian Ströbele

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/12359 in seiner 235. Sitzung am 19. Mai 2017 be-
raten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Innen-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/12729 in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 be-
raten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Innen-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen des mitberatenden Ausschusses

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/12359 in seiner 123. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
380/17 (Bundestagsdrucksache 18/12359) in seiner 64. Sitzung am 31. Mai 2017 befasst und festgestellt, dass
eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs gegeben sei. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergebe sich hinsichtlich der Mangementregel 10 (Stärkung des sozialen Zusammenhalts) sowie des Indikatoren-
bereichs 16.1 (Kriminalität: Persönliche Sicherheit weiter erhöhen). Die Darstellung sei plausibel und eine Prüf-
bitte daher nicht erforderlich.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/12729 in seiner 123. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten
und empfiehlt, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu den Buchstaben a und b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/12729 in seiner 151. Sitzung
am 31. Mai 2017 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen. In seiner 155. Sitzung
am 21. Juni 2017 hat der Ausschuss beschlossen, die Vorlage auf Drucksache 18/12359 in die öffentliche Anhö-
rung einzubeziehen. Die öffentliche Anhörung hat der Ausschuss in seiner 156. Sitzung am 21. Juni 2017 durch-
geführt. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Stefan Conen Rechtsanwalt, Berlin

Dr. Ulrich Franke Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe

Oliver Malchow Gewerkschaft der Polizei, Berlin
Bundesvorsitzender

Roswitha Müller-Piepenkötter Weisser Ring e. V., Mainz
Bundesvorsitzende, Staatsministerin a. D.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12995

Prof. Dr. Gerd Neubeck Vorstand des Deutschen Forums für Kriminalprävention, Berlin
Vorsitzender

Thomas Weith Staatsanwaltschaft München I
Oberstaatsanwalt

Thomas Wüppesahl Wirtschafts- und Politikberatung, Geesthacht-Krümmel

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Unterlagen der 156. Sitzung vom 21. Juni 2017 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/12359 und
18/12729 in seiner 158. Sitzung am 27. Juni 2017 abschließend beraten und empfiehlt hinsichtlich der Vorlage
auf Drucksache 18/12359 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderungen. Die Änderungen entspre-
chen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebracht haben
und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde. Hinsichtlich der Vorlage auf Drucksache 18/12729 emp-
fiehlt der Ausschuss einvernehmlich, diese für erledigt zu erklären.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass die erhöhte Strafandrohnung beim Wohnungseinbruchdiebstahl nicht
dem materiellen Schaden, sondern der psychologischen Belastung der Opfer geschuldet sei. Ein Wohnungsein-
bruchdiebstahl treffe die Opfer regelmäßig härter als ein Raub. Es handele sich daher um eine Maßnahme des
Opferschutzes. Dabei gebe der vorgesehene Strafrahmen Spielraum. Durch die Anhebung des Mindestrafmaßes
auf ein Jahr seien künftig auch die Verabredung und die versuchte Anstiftung strafbar. Eine Einstellung wegen
Geringfügigkeit und der Erlass eines Strafbefehls schieden hingegen in Zukunft aus. Auch dürfe sich der Rechts-
staat nicht mit einer Aufklärungsquote von 20 Prozent zufrieden geben; sie müsse steigen. Dafür bedürfe es auch
einer Ausweitung der Ermittlungsmöglichkeiten. Hierzu diene der in dem Gesetzentwurf vorgsehene Zugriff auf
die Verkehrsdaten. Insgesamt seien neben einer personellen Verstärkung der Polizei und dem Ausbau der finan-
ziellen Förderung von Einbruchssicherungsmaßnahmen auch die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Maß-
nahmen erforderlich. Mit dem Änderungsantrag werde klargestellt, dass zwischen dem Einbruchdiebstahl in eine
dauerhaft genutzte Privatwohnung und dem Bandendiebstahl Idealkonkurrenz bestehe, so dass die Maßnahmen
nach den §§ 100a und 100c der Strafprozessordnung in Zukunft für beide Delikte möglich seien.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte die Erhöhung des Strafrahmens. Sie sprach sich gegen
die Abschaffung des minder schweren Falles aus. Sie prognostizierte, dass die Rechtsprechung nun Milderungs-
möglichkeiten im Strafmaß finden müsse. Eigentlich sei dies jedoch Aufgabe des Gesetzgebers. Im Gegensatz
zum Strafrahmen müssten vielmehr die staatlichen Förderungen für Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden erhöht
werden. Auch müsse eine Förderung bereits bei der Errichtung von Gebäuden eingeführt werden.

Die Fraktion der SPD sah aufgrund der Zahl von 150.000 Einbrüchen pro Jahr die Politik in der Handlungs-
pflicht. Durch die Erhöhung des Strafrahmens könne ein Haftbefehl einfacher erwirkt werden. Den meisten Erfolg
verspreche die Kombination verschiedener Maßnahmen unter Einbeziehung der finanziellen Förderung von Si-
cherungsmaßnahmen.

Auch die Fraktion DIE LINKE. hielt einen Wohnungseinbruch für eine einschneidende psychische Belatstung.
In diesem Punkte bestehe Einigkeit. Fraglich sei jedoch, ob eine Erhöhung des Strafrahmens helfe, die Zahlen zu
senken. Festzustellen sei auch, dass es bereits einen erhöhten Strafrahmen gebe. Um die niedrige Aufklärungs-
quote zu senken, müsse vielmehr die Polizei besser ausgestattet werden. Auch halte die Fraktion die Erhöhung
des Strafrahmens aus Opferschutzgesichtspunkten für problematisch, da aufgrund des gleichen Strafrahmens
künftig keine Hemmung mehr bestehe, bei einem Zusammentreffen mit dem Opfer des Wohnungseinbruchs
gleichzeitig einen Raub zu begehen.

Dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz lag eine Petition zu der Materie der Gesetzentwürfe vor.

Drucksache 18/12995 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden wird lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlene Änderung gegen-
über der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme
des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 18/12359 verwiesen.

1. Allgemeines

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat eingehend die Frage erörtert, ob bei Vorliegen eines banden-
mäßigen Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung die Ermittlungsbefugnisse nach § 100a
Absatz 2 Nummer 1 und § 100c Absatz 2 Nummer 1 der Strafprozessordnung (StPO) erhalten bleiben, die heute
beim bandenmäßig begangenen Wohnungseinbruchdiebstahl im Sinne des § 244a Absatz 1 des Strafgesetzbuches
(StGB) als Katalogtat der genannten Vorschriften bestehen.

Der Ausschuss geht – trotz der insoweit etwas missverständlichen Ausführungen auf Drucksache 18/12359, S. 5
unten – davon aus, dass sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung des § 244 Absatz 4 StGB-E („Betrifft der
Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“) klar ergibt, dass auch der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft
genutzte Privatwohnung ein Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB) ist und da-
her eine solche Tat bei bandenmäßiger Begehung auch von der – weiteren – Qualifikation des § 244a StGB erfasst
wird. Eine solche Tat wird daher zukünftig sowohl die Qualifikation des § 244 Absatz 4 StGB-E als auch die des
§ 244a StGB erfüllen. Von einem solchen Fall der Idealkonkurrenz geht auch die Bundesregierung aus (vgl.
Drucksache 18/12729, S. 10). Da nur dann das durch die Verwirklichung beider Qualifikationsmerkmale verübte
Unrecht abgebildet wird, muss in der Tat beim bandenmäßigen Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Pri-
vatwohnung die Vorschrift des § 244a StGB neben § 244 Absatz 4 StGB-E anwendbar bleiben. Hierdurch bleiben
über die Katalogtat des § 244a StGB auch die Möglichkeiten der beschriebenen Ermittlungsbefugnisse nach
§ 100a Absatz 2 Nummer 1 und § 100c Absatz 2 Nummer 1 StPO erhalten.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung)

Die Änderung dient der Behebung eines redaktionellen Versehens. Da der zur Verkehrsdatenerhebung berechti-
gende Straftatenkatalog in Satz 2 des § 100g Absatz 2 der Strafprozessordnung enthalten ist, muss dieser in Arti-
kel 2 Nummer 1 des Gesetzentwurfs ergänzt werden.

Berlin, den 28. Juni 2017

Dr. Volker Ullrich
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

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