BT-Drucksache 18/12964

a) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 18/10145 - Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr b) zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Stephan Kühn (Dresden), Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/12558 - Verkehrssicherheit erhöhen - Raserei und illegale Autorennen wirksam bekämpfen

Vom 28. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12964

18. Wahlperiode 28.06.2017

Bericht0F*)

des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates

– Drucksache 18/10145 –

Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes ‒ Strafbarkeit nicht

genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Stephan
Kühn (Dresden), Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/12558 –

Verkehrssicherheit erhöhen ‒ Raserei und illegale Autorennen wirksam

bekämpfen

*) Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 18/12936 verteilt.

Drucksache 18/12964 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Dr. Johannes Fechner, Jörn Wunder-
lich und Hans-Christian Ströbele

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/10145 in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Innenaus-
schuss und den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/12558 in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für
Gesundheit und den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/10145 in seiner 123. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Vorlage auf Drucksache 18/10145 in seiner
115. Sitzung am 27. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
und eines Mitglieds der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der durch den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD geänderten Fassung. Der Änderungsantrag der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und eines Mitglieds
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Drucksache 18/12558 in seiner 123. Sitzung am 27. Juni
2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des An-
trags.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Vorlage auf Drucksache 18/12558 in seiner
115. Sitzung am 27. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Ablehnung des Antrags.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu den Buchstaben a und b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/10145 und 18/12558
in seiner 151. Sitzung am 31. Mai 2017 anberaten und beschlossen, zu beiden Vorlagen eine öffentliche Anhörung
durchzuführen; in seiner 155. Sitzung am 21. Juni 2017 hat der Ausschuss einen Beschluss über die Erweiterung
der Anhörung um einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gefasst. Die öffentliche Anhö-
rung hat stattgefunden in der 157. Sitzung am 21. Juni 2017.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12964

An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Arne von Boetticher Staatsanwalt, Köln

Dr. Ulrich Franke Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe

Rainer Fuchs Polizeipräsidium Köln
Kriminalhauptkommissar

Dr. Scarlett Jansen Universität Bonn
Kriminologisches Seminar
Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Interna-
tionales und Europäisches Strafrecht

Prof. Dr. Henning Ernst Müller Universität Regensburg (UR)
Fakultät für Rechtswissenschaft
Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie

Gül Pinar Deutscher Anwaltverein e. V. (DAV)
Rechtsanwältin, Hamburg

Prof. Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur. Universität Würzburg
Lehrstuhl für Internationales Strafrecht

Dr. Markus Schäpe ADAC (Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e. V.),
Berlin
Leiter Juristische Zentrale

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 157. Sitzung vom 21. Juni 2017 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Weiterhin lag dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Petition vor.

Zu den Buchstaben a und b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/10145 und
18/12558 in seiner 158. Sitzung am 27. Juni 2017 abschließend beraten. Der Ausschuss empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/10145 in der aus
der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, der zur
158. Sitzung am 27. Juni 2017 von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebracht wurde
und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden ist. Der Antrag auf Drucksache 18/12558 wurde
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte den Gesetzentwurf als notwendige Maßnahme zur Bekämpfung nicht er-
laubter Kraftfahrzeugrennen. Auch Dank der sehr guten Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz sei es gelungen, mit dem Änderungsantrag noch weitere Verbesserungen vorzuneh-
men. So werde künftig auch die Problematik der Alleinfahrer erfasst, also die Fälle, in denen nur ein einziges
Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstelle.

Die Fraktion der SPD schloss sich diesen Ausführungen an.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, dass sie die Konstruktion als abstraktes Gefährdungsdelikt kritisch betrachte,
insbesondere weil Absatz 5 des neuen § 315d StGB eine Versuchsstrafbarkeit in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 1 normiere. Dies sei überzogen. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei dem Grunde nach
gut geeignet; hier müsse die Fraktion aber die Einbeziehung „fremder Sachen von bedeutendem Wert“ kritisieren.
Da Fahrzeuge regelmäßig sehr teuer seien und die Rechtsprechung bereits ab einer Wertgrenze von 750 Euro eine
Sache von bedeutendem Wert bejahe, sei dieses Merkmal immer einschlägig; dies gehe ihrer Einschätzung nach
zu weit.

Drucksache 18/12964 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, dass – ausnahmsweise – ihr Antrag weitergehende straf-
rechtliche Konsequenzen fordere als der Gesetzentwurf und der Änderungsantrag. Sie plädiere für eine allgemeine
Vorschrift, mit der grob verkehrswidriges und rücksichtsloses zu schnelles Fahren mit dadurch erfolgter Gefähr-
dung von Leib und Leben nicht nur an bestimmten Stellen, sondern überall im Straßenverkehr pönalisiert werden
solle. Die Definition des Begriffes „Rennen“ sei nicht klar und sogenannte illegale Autorennen machten nur einen
Bruchteil der für problematisch gehaltenen Fälle aus. Deshalb sei eine Verankerung in das bestehende Strafrechts-
system besser geeignet, um dem Phänomen beizukommen, als eine Sonderregelung, wie sie vom Bundesrat und
den Koalitionsfraktionen mit dem Änderungsantrag vorgeschlagen werde. Außerdem sei es nötig, Fahrzeuge als
Tatwerkzeuge häufiger einziehen zu können, da dies von vielen Fahrern als empfindlichere Strafe als etwa ein
hohes Bußgeld empfunden werde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 18/10145 verwiesen.

Zu Nummer 1 (Ersetzung der bisherigen Artikel 1 und 2)

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches – StGB)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht zu den §§ 315d und 315e StGB)

Infolge der Einfügung eines neuen § 315d StGB und § 315f StGB und der Umbenennung des bisherigen § 315d
StGB in § 315e StGB ist die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 69 Absatz 2 Nummer 1a – neu – StGB)

Nach geltendem Recht ist bei Verstößen gegen das Verbot nicht erlaubter Kraftfahrzeugrennen die Verhängung
eines Fahrverbotes mit einer Dauer von einem bis zu drei Monaten möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist eine
erneute Verkehrsteilnahme des Betroffenen ohne Weiteres zulässig. Infolgedessen sind die Möglichkeiten, mit
der Sanktion Betroffene nachhaltig zu beeindrucken, eingeschränkt.

Daher wird auch insoweit ein schärferes Instrumentarium vorgeschlagen. Es zielt darauf ab, die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 69 Absatz 1 StGB und die Verhängung einer Sperrfrist nach § 69a StGB für die Dauer von
in der Regel sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu ermöglichen. Die für die Anordnung der Maßregel erforderliche
Anlasstat wird künftig in dem neuen § 315d StGB liegen. Um die Anordnung zusätzlich zu erleichtern, soll diese
Vorschrift in den Katalog der Delikte aufgenommen werden, bei denen nach § 69 Absatz 2 StGB in der Regel die
für die Fahrerlaubnisentziehung vorausgesetzte Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen an-
genommen wird.

Zu Nummer 3 (§ 315d StGB)

Zu § 315d Absatz 1 StGB

Die Beteiligung an verbotenen Kraftfahrzeugrennen wird bislang nach § 29 Absatz 1, § 49 Absatz 2 Nummer 5
der Straßenverkehrsordnung (StVO) als Ordnungswidrigkeit geahndet. Teilnehmende Kraftfahrzeugführer wer-
den im Regelfall mit einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt (Num-
mer 248 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV; Tatbestandsnummer – TBNR –
129618 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs). Für Verantwortliche, die verbotene Kraftfahrzeugrennen
veranstalten, ist die Verhängung eines Regelsatzes von 500 Euro vorgesehen (Nummer 249 der Anlage zu § 1
Absatz 1 BKatV; TBNR 129624 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs). Weder die Einstufung als Ord-
nungswidrigkeit noch die vorgesehenen Rechtsfolgen werden dem Gewicht der durch illegale Rennen bedrohten
Rechtsgüter gerecht. Das Gefährdungspotential solcher Rennen ist mindestens mit dem von Trunkenheitsfahrten
vergleichbar, die nach § 316 StGB unter Strafe gestellt sind. In beiden Fällen werden durch das nicht verkehrssi-
chere Führen eines Kraftfahrzeugs erhebliche Risiken für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12964

die sich jederzeit realisieren können. Der Grad der Rechtsgutsgefährdung geht über denjenigen von ordnungswid-
rigen Geschwindigkeitsübertretungen deutlich hinaus. Rennteilnehmer werden zusätzlich durch den Wettbewerb
bestärkt, Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht zu lassen und für einen Zuwachs an Geschwindigkeit den Ver-
lust der Kontrolle über ihre Fahrzeuge, zumal in unvorhergesehenen Verkehrssituationen, in Kauf zu nehmen.
Zudem ist ihre Aufmerksamkeit – anders als bei „normalen“ Geschwindigkeitsübertretungen – nicht allein auf
den Straßenverkehr gerichtet, sondern notwendigerweise – zumindest in den Fällen des § 315d Absatz 1 Num-
mer 2 StGB – auch durch Mitbewerber gebunden. Der Ausschuss schlägt deshalb die Einfügung eines neuen
§ 315d Absatz 1 StGB vor. Er greift dabei im Wesentlichen die bereits bestehenden Ordnungswidrigkeitentatbe-
stände auf und gestaltet sie als Straftatbestände aus. Danach ist in Nummer 1 nunmehr die Strafbarkeit des Aus-
richtens oder Durchführens eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens vorgesehen, in Nummer 2 die der Teil-
nahme als Kraftfahrzeugführer an einem solchen Rennen. Wie bisher soll ausschließlich die Beteiligung an nicht
erlaubten Rennen geahndet werden. Damit bleiben Wettbewerbe, für die die zuständigen Stellen auf Antrag nach
§ 29 Absatz 2 StVO eine Erlaubnis erteilt haben, von der Strafdrohung ausgenommen.

Das Tatbestandsmerkmal des Rennens geht auf bereits eingeführte Gesetzesmerkmale im Ordnungswidrigkeiten-
recht zurück und wird durch die Rechtsprechung hierzu konkretisiert. Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines
Wettbewerbes (z. B. Sonderprüfung mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstge-
schwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahr-
zeugen (z. B. Rekordversuch). Einer vorherigen Absprache aller Beteiligten bedarf es nicht (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 5. März 2013 – III-1 RBs 24/13). Auf die Art des Starts (gemeinsamer Start, Gruppen- oder Ein-
zelstart) kommt es ebenfalls nicht an. Indizien für das Vorliegen eines Wettbewerbs sind insbesondere die Ver-
wendung renntypischer Begriffe, die Beteiligung von Sponsoren, gemeinsame Start-, Etappen- und Zielorte, der
nahezu gleichzeitige Start aller Fahrzeuge, Startnummern, besondere Kennzeichnung und Werbung an den Fahr-
zeugen sowie vorgegebene Fahrtstrecken und Zeitnahmen (auch verdeckt) und die Verbindung zwischen den
einzelnen Teilnehmern bzw. zwischen den Teilnehmern und dem Veranstalter (per Funk, GPS o. Ä.). Die Einhal-
tung der geltenden Verkehrsregeln oder das Fahren im Konvoi widerspricht dem Renncharakter nicht. Das Verbot
gilt auch für nichtorganisierte Rennen.

Das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens drückt aus, dass derjenige, der im Hintergrund als Organisator bleibt
(z. B. durch eine Organisation im Internet oder Ähnliches) ebenfalls von Absatz 1 Nummer 1 erfasst wird. Dieser
Wortlaut trägt auch der bislang ergangenen Rechtsprechung Rechnung: Auch nach der oben genannten Recht-
sprechung zur Definition des Rennens ist der Begriff der Teilnahme an einem Rennen nicht im Sinne der Bestim-
mungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches als Anstiftung oder Beihilfe zu verstehen, sondern als Tä-
tigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführenden, die untereinander den Geschwindigkeitswettbewerb austragen. Der
Veranstalter eines Rennens ist derjenige, der als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die
Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich gestaltet. Tätigkeiten, die ausschließlich im Sta-
dium der Durchführung erbracht werden, genügen nicht, um eine Veranstaltereigenschaft zu begründen (vgl. OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 24. November 2010 – 3 (4) SsBs 559/10 AK 203/10). Die Strafbarkeit einer Beteiligung
von anderen als den teilnehmenden Kraftfahrzeugführern im Durchführungsstadium und von Hilfspersonen im
Vorbereitungsstadium richtet sich dagegen nach den allgemeinen Regeln von Täterschaft und Teilnahme im Sinne
des Strafrechts.

Die Alternative des Durchführens stellt darüber hinaus sicher, dass auch der vor Ort Tätige den Straftatbestand
verwirklichen kann.

Die Regelung des § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB erfasst diejenigen Fälle, in denen nur ein einziges Fahrzeug
objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Das Führen des Kraftfahrzeugs muss mit nicht angepasster Geschwindigkeit erfolgen. Damit ist ein zu schnelles
Fahren gemeint, das Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft.
Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.

Die Formulierungen grob verkehrswidrig und rücksichtslos orientieren sich an § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB
und der dazu entwickelten Rechtsprechung.

Subjektiv ist das Anliegen erforderlich, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Formulierung
bringt möglichst viele relevante Komponenten auf einen Nenner, wie die fahrzeugspezifische Höchstgeschwin-

Drucksache 18/12964 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

digkeit und Beschleunigung – wobei diese im Einzelfall nicht immer erreicht sein muss –, subjektives Geschwin-
digkeitsempfinden, Verkehrslage, Witterungsbedingungen und anderes. Diese Tatbestandsvoraussetzung soll ins-
besondere dem Erfordernis des Renncharakters – auch im Fall des § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB – gerecht
werden. Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden,
auch wenn sie erheblich sind.

Um das Gefährdungspotential von verbotenen Kraftfahrzeugrennen in allen denkbaren Ausprägungen vollständig
zu erfassen, sieht der Strafrahmen des § 315d Absatz 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
vor. Die Strafrahmenobergrenze ist oberhalb derjenigen der Trunkenheit im Verkehr angesiedelt. Die abstrakte
Gefährlichkeit und der Unrechtsgehalt von illegalen Rennen größeren Ausmaßes mit zahlreichen Teilnehmern
können bedeutend höher sein als bei einer durch einen Einzelnen begangenen Trunkenheitsfahrt, namentlich auch
mit Blick auf die mit den Rennen verbundenen hohen Geschwindigkeiten und der damit einhergehenden gestei-
gerten Gefährdungs- und Zerstörungskraft.

Zu § 315d Absatz 2 StGB

Die Verursachung einer konkreten Lebens-, Leibes- oder erheblichen Sachgefahr durch verkehrswidriges Verhal-
ten von Verkehrsteilnehmern wird bislang ausschließlich in § 315c StGB unter Strafe gestellt. Hierfür wird bei
fahrtüchtigen Tätern ein abstrakt besonders gefährlicher Verkehrsverstoß vorausgesetzt. Die in Betracht kommen-
den Verstöße sind in § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB abschließend einzeln benannt. Von Bedeutung für die
Strafbarkeit von „Rasern“ können etwa das Nichtbeachten der Vorfahrt, falsches Fahren beim Überholen oder an
Fußgängerüberwegen sowie Verkehrsverstöße an unübersichtlichen Stellen sein. Die Teilnahme an verbotenen
Kraftfahrzeugrennen ist dagegen in dem gesetzlichen Katalog nicht aufgeführt. Sie ist für sich genommen auch
dann nicht strafbar, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer eingetreten ist. Gerät etwa ein betei-
ligtes Fahrzeug auf einer breiten, übersichtlichen Straße außer Kontrolle und verfehlt auf dem Gehweg nur zufällig
einen Fußgänger, kommt § 315c StGB daher nicht zur Anwendung und eine verschärfte Strafbarkeit wegen der
Herbeiführung der konkreten Gefährdung besteht nicht.

Dies erscheint nicht sachgerecht, zumal die abstrakte Gefährlichkeit illegaler Rennen derjenigen der aktuell in
§ 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB benannten Verkehrsverstöße mindestens vergleichbar ist. Vielmehr noch ist
bereits jede Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen per se als grob verkehrswidrig und rück-
sichtslos einzustufen, sodass es – anders als bei den „Todsünden“ des § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB – dies-
bezüglich einer entsprechenden tatbestandlichen Einschränkung nicht bedarf.

Die aufgezeigte Lücke soll geschlossen werden, indem mit § 315d Absatz 2 StGB ein Qualifikationstatbestand
geschaffen wird, der die Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer einer
höheren Strafandrohung unterstellt, wenn dadurch (vorsätzlich) eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt wird. Die Verwendung der Begrifflichkeiten
des § 315c Absatz 1 StGB hat zur Folge, dass auf deren Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur zurück-
gegriffen werden kann. Danach muss das Gefährdungsobjekt für die erforderliche konkrete Gefährdung so in den
Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt sein, dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt
abgewendet werden kann und sein Ausbleiben folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt (vgl. BGH,
Beschluss vom 5. März 1969 – 4 StR 375/68, NJW 1969, 939). Hierfür wird häufig die Formel vom erforderlichen
„Beinaheunfall“ herangezogen, bei dem es rückblickend nur „gerade noch einmal gut gegangen ist“ (Fischer,
StGB, 63. Auflage 2016, § 315c Rn. 15a). Der Strafrahmen, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe,
entspricht dem des § 315c Absatz 1 StGB.

Zu § 315d Absatz 3 StGB

Die Vorschrift begründet eine Versuchsstrafbarkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1.

Zu § 315d Absatz 4 StGB

§ 315d Absatz 4 StGB sieht einen im Verhältnis zu § 315d Absatz 2 StGB niedrigeren Strafrahmen von bis zu
drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für Fälle vor, in denen die Gefahr fahrlässig verursacht wird. Die Vor-
schrift lehnt sich an die Regelung des § 315c Absatz 3 Nummer 1 StGB an, sieht jedoch eine im Vergleich höhere
Strafrahmenobergrenze von drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Dies liegt sowohl in der höheren abstrakten Gefähr-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12964

lichkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen als auch darin begründet, dass es der Regelung einer Fahrlässig-
keit-Fahrlässigkeits-Kombination im Sinne des § 315c Absatz 3 Nummer 2 StGB in diesem Zusammenhang nicht
bedarf; denn ein fahrlässiges Handeln ist hier nicht möglich.

Zu § 315d Absatz 5 StGB

Durch den neuen Qualifikationstatbestand soll eine dem erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemes-
sene Bestrafung ermöglicht werden. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Herbeiführung des Todes
oder einer schweren Gesundheitsschädigung bei anderen Menschen durch eine der in Absatz 2 beschriebenen
Handlungen angesichts der gesteigerten Sozialschädlichkeit künftig mit höherer Strafe sanktioniert werden kann
als die übrigen Fälle der fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr.

Die Gefährlichkeit von im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführten, nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen kann
sich jederzeit in der Tötung oder in körperlichen Schädigungen weiterer Verkehrsteilnehmer verwirklichen. Wer-
den diese Folgen nicht vorsätzlich verursacht, ist dies nach geltendem Recht als fahrlässige Tötung bzw. fahrläs-
sige Körperverletzung strafbar und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf beziehungsweise drei Jahren
bedroht. Das ist dann nicht mehr angemessen, wenn bei Rennen andere Menschen zu Tode kommen oder Schäden
erleiden, die einer schweren Körperverletzung vergleichbar sind. Gleiches gilt, wenn einer großen Zahl Menschen
gesundheitliche Schäden zugefügt werden. Der Unrechtsgehalt der Tat geht in solchen Fällen über den der in den
§§ 222, 229 StGB geregelten Fälle deutlich hinaus. Wesentlich hierfür ist die vorsätzliche Herbeiführung der
zugrunde liegenden Gefahr durch die Beteiligung an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Ausschuss eine Erfolgsqualifikation und eine Strafbarkeit als Verbrechen
vor. Es soll auch die Verursachung des Todes eines anderen Menschen ausdrücklich in den Tatbestand aufgenom-
men werden. Anderenfalls käme bei fahrlässiger Verursachung der schwerer wiegenden Todesfolge lediglich der
Vergehenstatbestand des § 222 StGB, bei fahrlässig verursachten Gesundheitsschädigungen dagegen der Verbre-
chenstatbestand zur Anwendung (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 315 Rn. 24). Die Verwendung der Be-
grifflichkeiten des § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB hat zur Folge, dass auf deren Auslegung durch Rechtspre-
chung und Literatur zurückgegriffen werden kann. Danach umfasst der Begriff der schweren Gesundheitsschädi-
gung neben der schweren Körperverletzung insbesondere auch langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie den
Verlust oder eine erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers und der Arbeitsfähigkeit. Aller-
dings darf der Begriff mit Blick auf die hohe Mindeststrafe nicht weit ausgelegt werden (Fischer, StGB, 63. Auf-
lage 2016, § 315 Rn. 23; § 306b Rn. 4). Vorgesehen ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
für den Grundfall, für minder schwere Fälle von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die differenzierte Regelung
trägt einerseits der Vielgestaltigkeit möglicher Taten Rechnung und wirkt andererseits mit einer in jedem Fall
erhöhten Mindeststrafe der Verhängung unangemessen niedriger Strafen entgegen. Anders als bei der fahrlässigen
Körperverletzung im Straßenverkehr besteht hier kein Bedürfnis, die bloße Verhängung einer Geldstrafe zu er-
möglichen.

Zu Nummer 4 (§ 315e – neu – StGB)

Der bisherige § 315d StGB, der für Schienenbahnen, die am Straßenverkehr teilnehmen, eine Verweisungsrege-
lung enthält, wird zu § 315e StGB. Diese Umgliederung erfolgt aus systematischen Gründen. Der neue Straftat-
bestand für verbotene Kraftfahrzeugrennen dient ebenso wie die §§ 315b und 315c StGB dem Schutz des Stra-
ßenverkehrs. Er soll deshalb auch räumlich in unmittelbarem Zusammenhang mit ihnen stehen und nicht nach der
Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügt werden.

Zu Nummer 5 (§ 315f – neu – StGB)

Mitglieder der „Raser-Szene“, die sich über die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge definieren, sind besonders nach-
haltig durch deren Einziehung zu beeindrucken. Deshalb soll in Satz 1 geregelt werden, dass die Fahrzeuge als
Tatobjekte eingezogen werden können. Nach § 74 Absatz 3 StGB ist die Einziehung allerdings nur zulässig, wenn
die Fahrzeuge zur Zeit der Entscheidung über die Einziehung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
Ergänzend soll daher nach Satz 2 § 74a StGB für anwendbar erklärt werden. Nach dieser Norm können auch
Tatobjekte eingezogen werden, die Dritten gehören oder zustehen. Dies ist in zwei Fällen möglich. Entweder hat
der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen, dass sein Fahrzeug Objekt der Tat gewesen ist, oder er hat das
Fahrzeug in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben.

Drucksache 18/12964 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Durch die Verweisung auf § 74a StGB soll sichergestellt werden, dass auch Fahrzeuge eingezogen werden kön-
nen, die sich Mitglieder der „Szene“ wechselseitig für Rennfahrten überlassen oder voneinander erwerben, um
sie der Einziehung zu entziehen.

Der neue § 315f StGB soll nach der Vorschrift über die Schienenbahnen in das Gesetz eingefügt werden, um den
räumlichen Zusammenhang der Normen über den Verkehr, auf die § 316 StGB verweist, zu erhalten.

Zu Artikel 2 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu den vorstehenden Änderungen.

Zu Nummer 1 (Anlage 12 zu § 34 FeV)

Die Anlage 12 wurde im Abschnitt A unter der Nummer 1.1 „Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung
der Fahrerlaubnis geführt haben“ als notwendige Folgeänderung um den neuen Straftatbestand des § 315d StGB
in der Tatbegehung des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, 4 und 5 für den Kfz-Führer ergänzt. Dieser
ist in der Höhe der Strafandrohung mit § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) vergleichbar und daher
ebenfalls als schwerwiegende Zuwiderhandlung einzustufen. Ansonsten bestünde nicht die Möglichkeit, bei In-
habern einer Fahrerlaubnis auf Probe entsprechende Maßnahmen des § 34 FeV wie bei anderen Verkehrsstraftaten
anzuordnen.

Zu Nummer 2 (Anlage 13 zu § 40 FeV)

Ebenfalls notwendige Folgeänderungen durch die Einstufung der Teilnahme an einem verbotenen Kfz-Rennen
als Straftat: Der entsprechende Ordnungswidrigkeitstatbestand wird mangels Rechtsgrundlage in StVO und
BKatV in der laufenden Nummer 2.2.9 aufgehoben. Der neu eingeführte Straftatbestand des § 315d StGB wird
für den Kfz-Führer in den Tatbegehungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, 4 und 5 in der An-
lage 13 unter Nummer 1 und Nummer 2.1 mit jeweils einer eigenständigen laufenden Nummer aufgenommen,
um den Kfz-Führer zukünftig wegen dieser Verkehrsstraftat im Fahreignungsregister mit drei bzw. zwei Punkten
eintragen zu können.

Zu Artikel 3 (Änderung der BKAtV – neu –)

Die Streichung des § 49 Absatz 2 Nummer 5 StVO bedeutet den Wegfall der Rechtsgrundlage für die Festlegung
der Verhaltensvorschrift in § 29 Absatz 1 StVO als Ordnungswidrigkeit. Die Änderungen der BKatV sind daraus
sich ergebende notwendige zwingende Folgeänderungen. Ansonsten entstünden „Karteileichen“ ohne Rechts-
grundlage im Bußgeldkatalog (BKat). Die Tatbestände des illegalen Kfz-Rennen (laufende Nummern 248 und
249 BKat) werden daher sowohl in § 4 BKatV als auch im Bußgeldkatalog aufgehoben.

Zu Artikel 4 (Änderung der StVO – neu)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu den vorstehenden Änderungen.

Zu Nummer 1 (§ 29 StVO)

Die Regelung des § 29 Absatz 1 StVO wird als Grundlage des neuen Straftatbestands ins StGB gezogen (neuer
§ 315d StGB). Die Verhaltensvorschrift in der StVO ist damit entbehrlich. Es handelt sich nunmehr um ein Verbot
mit Erlaubnisvorbehalt, sodass notwendigerweise Absatz 2 um die Kraftfahrzeugrennen zu ergänzen ist.

Zu Nummer 2 (§ 46 StVO)

Infolge der Schaffung eines neuen Straftatbestandes ist die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Rennver-
anstaltungen im Absatz 2 obsolet.

Zu Nummer 3 (§ 49 StVO)

Mit der Vorschrift wird der bisherige Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 49 Absatz 2 Nummer 5 StVO gestri-
chen. Er wird mit der Einführung der vorstehenden neuen Straftatbestände entbehrlich. Diese regeln die vorsätz-
liche Beteiligung an verbotenen Kraftfahrzeugrennen umfassend. Eine lediglich fahrlässige Veranstaltung von
oder Teilnahme an solchen Rennen erscheint dagegen nicht denkbar.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12964

Zu Nummer 2 (Umnummerierung des Inkrafttretens)

Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Einfügung der neuen Artikel 3 und 4.

Berlin, den 28. Juni 2017

Sebastian Steineke
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

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