BT-Drucksache 18/12785

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11277 - Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11272 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze

Vom 20. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12785

18. Wahlperiode 20.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11277 –

Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren
Ausgestaltung des Strafverfahrens

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11272 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des
Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze

A. Problem

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf schlägt zur Effektivierung und Steigerung der Praxistauglich-
keit des Strafverfahrens zahlreiche Regelungen vor, die der Verfahrensvereinfa-
chung und Verfahrensbeschleunigung dienen. So sollen unter anderem eine
Pflicht für Zeugen, bei der Polizei zu erscheinen, Änderungen im Befangenheits-
recht und die Möglichkeit einer Fristsetzung im Beweisantragsrecht eingeführt
werden. Der Erprobung neuer Instrumente zur Ermittlung des wahren Sachver-
halts soll die Regelung zur verpflichtenden audiovisuellen Aufzeichnung von Be-
schuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren dienen. Schließlich enthält
der Entwurf Vorschläge, um durch eine verstärkt kommunikative und transpa-
rente Verfahrensführung in umfangreichen Strafverfahren zu einer Effektivierung
beizutragen und durch die Stärkung der Beschuldigtenrechte in einigen Bereichen
späteren Streitigkeiten in der Hauptverhandlung vorzubeugen. Um die Erfassung
des sogenannten DNA-Beinahetreffers bei der DNA-Reihenuntersuchung zu er-
möglichen, werden entsprechende Anpassungen der §§ 81e und 81h der Strafpro-
zessordnung vorgeschlagen.

Drucksache 18/12785 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz
der Strafverfolgung vor. Unter anderem soll der Katalog der strafrechtlichen
Sanktionen um die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots bei allen Straf-
taten – nicht nur bei solchen, die einen Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr aufweisen – er-
gänzt werden, wobei der Charakter des Fahrverbots als Nebenstrafe beibehalten
werden soll. Außerdem soll der Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreu-
ens von Arbeitsentgelt (§ 266a des Strafgesetzbuchs – StGB) um zwei neue Re-
gelbeispiele für besonders schwere Fälle ergänzt werden. Im Strafverfahrensrecht
soll für bestimmte Straßenverkehrsdelikte eine Ausnahme von der vorrangigen
richterlichen Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben geschaf-
fen und die Anordnungskompetenz insoweit auf Staatsanwaltschaft und Polizei
übertragen werden. Weitere Änderungsvorschläge betreffen die Möglichkeit der
Zurückstellung einer suchtbedingten Freiheitsstrafe auch bei gleichzeitigem Vor-
liegen nicht suchtbedingter Freiheitsstrafen, die Klarstellung, dass Bewährungs-
helfern in bestimmten Konstellationen die Befugnis zusteht, personenbezogene
Daten unmittelbar an die Polizei sowie an Einrichtungen des Justiz- und Maßre-
gelvollzugs zu übermitteln sowie die Strafbarkeit des leichtfertigen Tötens und
Zerstörens von streng geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11277 in geänderter Fassung.
Die Änderungen übernehmen zum einen die in dem Gesetzentwurf zu Buch-
stabe b vorgeschlagenen Regelungen. Daneben werden Rechtsgrundlagen für die
Online-Durchsuchung und die Quellen-Telekommunikationsüberwachung ge-
schaffen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11277 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11272. Die Regelungen
des Gesetzentwurfs sind durch den Änderungsantrag zu Buchstabe a mit dem Ge-
setzentwurf unter Buchstabe a zusammengeführt worden.

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/11272.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12785

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11277 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11272 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 20. Juni 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Alexander Hoffmann
Berichterstatter

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Bettina Bähr-Losse
Berichterstatterin

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Drucksache 18/12785 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren
Ausgestaltung des Strafverfahrens
– Drucksache 18/11277 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren
und praxistauglicheren

Ausgestaltung des Strafverfahrens

Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren
und praxistauglicheren

Ausgestaltung des Strafverfahrens

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort
„Straftat“ das Komma und die Wör-
ter „die er bei oder im Zusammen-
hang mit dem Führen eines Kraft-
fahrzeugs oder unter Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat,“ gestrichen und wird
das Wort „drei“ durch das Wort
„sechs“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Auch wenn die Straftat nicht bei
oder im Zusammenhang mit dem
Führen eines Kraftfahrzeugs oder
unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen
wurde, kommt die Anordnung eines
Fahrverbots namentlich in Betracht,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

wenn sie zur Einwirkung auf den Tä-
ter oder zur Verteidigung der
Rechtsordnung erforderlich er-
scheint oder hierdurch die Verhän-
gung einer Freiheitsstrafe oder deren
Vollstreckung vermieden werden
kann.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der
Führerschein nach Rechtskraft des Ur-
teils in amtliche Verwahrung gelangt, spä-
testens jedoch mit Ablauf von einem Mo-
nat seit Eintritt der Rechtskraft.“

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Werden gegen den Täter meh-
rere Fahrverbote rechtskräftig verhängt,
so sind die Verbotsfristen nacheinander
zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund
des früher wirksam gewordenen Fahrver-
bots läuft zuerst. Werden Fahrverbote
gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbots-
frist auf Grund des früher angeordneten
Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger An-
ordnung ist die frühere Tat maßgebend.“

2. In § 129 Absatz 4 wird die Angabe „100c“
durch die Angabe „100b“ ersetzt.

3. § 266a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 werden die folgenden
Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3. fortgesetzt Beiträge vorenthält und
sich zur Verschleierung der tatsäch-
lichen Beschäftigungsverhältnisse
unrichtige, nachgemachte oder ver-
fälschte Belege von einem Dritten
verschafft, der diese gewerbsmäßig
anbietet,

4. als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zum fortgesetzten Vorenthalten
von Beiträgen zusammengeschlossen
hat und die zur Verschleierung der
tatsächlichen Beschäftigungsverhält-
nisse unrichtige, nachgemachte oder
verfälschte Belege vorhält, oder“.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

Drucksache 18/12785 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 2

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das durch Artikel 6 Absatz 28 des Gesetzes
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Mo-
naten nicht überschreiten.“

2. In § 89a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe
„§ 454b Abs. 3“ durch die Angabe „§ 454b Ab-
satz 4“ ersetzt.

Artikel 1 Artikel 3

Änderung der Strafprozessordnung Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Geset-
zes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.
April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 100b wird wie folgt ge-
fasst:

„§ 100b Online-Durchsuchung“.

b) Die Angaben zu den §§ 100d und 100e
werden wie folgt gefasst:

㤠100d Kernbereich privater Lebensge-
staltung; Zeugnisverweige-
rungsberechtigte

§ 100e Verfahren bei Maßnahmen
nach den §§ 100a bis 100c“.

c) Die Angabe zu § 101b wird wie folgt ge-
fasst:

㤠101b Statistische Erfassung; Be-
richtspflichten“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

„Das Gericht kann dem Antragsteller aufge-
ben, ein in der Hauptverhandlung angebrach-
tes Ablehnungsgesuch innerhalb einer ange-
messenen Frist schriftlich zu begründen.“

2. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „nicht“ die Wörter „oder nicht innerhalb der
nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist“ ein-
gefügt.

3. u n v e r ä n d e r t

3. § 29 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein Richter vor Beginn der Hauptver-
handlung abgelehnt und würde eine Ent-
scheidung über die Ablehnung den Beginn
der Hauptverhandlung verzögern, kann diese
vor der Entscheidung über die Ablehnung
durchgeführt werden, bis der Staatsanwalt
den Anklagesatz verlesen hat.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Hat das Gericht dem Antragsteller
gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben, das
Ablehnungsgesuch innerhalb einer bestimm-
ten Frist schriftlich zu begründen, gilt Ab-
satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass
über die Ablehnung spätestens bis zum Be-
ginn des übernächsten Verhandlungstages
nach Eingang der schriftlichen Begründung
und stets vor Beginn der Schlussanträge zu
entscheiden ist.“

5. Dem § 81a Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abwei-
chend von Satz 1 keiner richterlichen Anord-
nung, wenn bestimmte Tatsachen den Ver-
dacht begründen, dass eine Straftat nach
§ 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3,
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Ab-
satz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs
begangen worden ist.“

4. § 81e wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) An dem durch Maßnahmen nach
§ 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material
dürfen mittels molekulargenetischer Unter-
suchung das DNA-Identifizierungsmuster,

Drucksache 18/12785 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

die Abstammung und das Geschlecht der
Person festgestellt und diese Feststellungen
mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden,
soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts
erforderlich ist. Andere Feststellungen dür-
fen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Unter-
suchungen sind unzulässig.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Spurenmate-
rial“ durch das Wort „Material“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Ist bekannt, von welcher Person das
Material stammt, gilt § 81f Absatz 1
entsprechend.“

5. § 81h wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach
Nummer 3 nach den Wörtern „ob das Spu-
renmaterial von diesen Personen“ die Wörter
„oder von ihren Verwandten in gerader Linie
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad“
eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Durchführung der Maß-
nahme gilt § 81f Absatz 2 entsprechend. Die
entnommenen Körperzellen sind unverzüg-
lich zu vernichten, sobald sie für die Unter-
suchung nach Absatz 1 nicht mehr benötigt
werden. Soweit die Aufzeichnungen über die
durch die Maßnahme festgestellten DNA-
Identifizierungsmuster zur Erforschung des
Sachverhalts nicht mehr erforderlich sind,
sind sie unverzüglich zu löschen. Die Ver-
nichtung und die Löschung sind zu doku-
mentieren.“

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vor Erteilung der Einwilligung sind sie
schriftlich auch darauf hinzuweisen, dass

1. die entnommenen Körperzellen aus-
schließlich zur Feststellung des DNA-
Identifizierungsmusters, der Abstam-
mung und des Geschlechts untersucht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

werden und dass sie unverzüglich ver-
nichtet werden, sobald sie hierfür nicht
mehr erforderlich sind,

2. das Untersuchungsergebnis mit den
DNA-Identifizierungsmustern von
Spurenmaterial automatisiert daraufhin
abgeglichen wird, ob das Spurenmate-
rial von ihnen oder von ihren Verwand-
ten in gerader Linie oder in der Seiten-
linie bis zum dritten Grad stammt,

3. das Ergebnis des Abgleichs zu Lasten
der betroffenen Person oder mit ihr in
gerader Linie oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grad verwandter Personen
verwertet werden darf und

4. die festgestellten DNA-Identifizie-
rungsmuster nicht zur Identitätsfeststel-
lung in künftigen Strafverfahren beim
Bundeskriminalamt gespeichert wer-
den.“

8. § 100a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Die Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation darf auch in der
Weise erfolgen, dass mit technischen Mit-
teln in von dem Betroffenen genutzte in-
formationstechnische Systeme eingegrif-
fen wird, wenn dies notwendig ist, um die
Überwachung und Aufzeichnung insbe-
sondere in unverschlüsselter Form zu er-
möglichen. Auf dem informationstechni-
schen System des Betroffenen gespei-
cherte Inhalte und Umstände der Kom-
munikation dürfen überwacht und aufge-
zeichnet werden, wenn sie auch während
des laufenden Übertragungsvorgangs im
öffentlichen Telekommunikationsnetz in
verschlüsselter Form hätten überwacht
und aufgezeichnet werden können.“

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „An-
schluss“ die Wörter „oder ihr informati-
onstechnisches System“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird durch die folgenden Ab-
sätze 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Auf Grund der Anordnung ei-
ner Überwachung und Aufzeichnung der

Drucksache 18/12785 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Telekommunikation hat jeder, der Tele-
kommunikationsdienste erbringt oder da-
ran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsan-
waltschaft und ihren im Polizeidienst täti-
gen Ermittlungspersonen (§ 152 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes) diese Maßnah-
men zu ermöglichen und die erforderli-
chen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Ob und in welchem Umfang hierfür Vor-
kehrungen zu treffen sind, bestimmt sich
nach dem Telekommunikationsgesetz und
der Telekommunikations-Überwachungs-
verordnung. § 95 Absatz 2 gilt entspre-
chend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen,
dass

1. ausschließlich überwacht und aufge-
zeichnet werden können:

a) die laufende Telekommunika-
tion (Absatz 1 Satz 2), oder

b) Inhalte und Umstände der Kom-
munikation, die ab dem Zeit-
punkt der Anordnung nach
§ 100e Absatz 1 auch während
des laufenden Übertragungsvor-
gangs im öffentlichen Telekom-
munikationsnetz hätten über-
wacht und aufgezeichnet werden
können (Absatz 1 Satz 3),

2. an dem informationstechnischen Sys-
tem nur Veränderungen vorgenom-
men werden, die für die Datenerhe-
bung unerlässlich sind, und

3. die vorgenommenen Veränderungen
bei Beendigung der Maßnahme, so-
weit technisch möglich, automatisiert
rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand
der Technik gegen unbefugte Nutzung zu
schützen. Kopierte Daten sind nach dem
Stand der Technik gegen Veränderung,
unbefugte Löschung und unbefugte
Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des techni-
schen Mittels sind zu protokollieren

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. die Bezeichnung des technischen Mit-
tels und der Zeitpunkt seines Einsat-
zes,

2. die Angaben zur Identifizierung des
informationstechnischen Systems
und die daran vorgenommenen nicht
nur flüchtigen Veränderungen,

3. die Angaben, die die Feststellung der
erhobenen Daten ermöglichen, und

4. die Organisationseinheit, die die
Maßnahme durchführt.“

6. § 100b Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 9. § 100b wird wie folgt gefasst:

„2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen
nach § 100a Absatz 1, unterschieden nach
Erst- und Verlängerungsanordnungen;“. „§ 100b

Online-Durchsuchung

(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen
darf mit technischen Mitteln in ein von dem
Betroffenen genutztes informationstechnisches
System eingegriffen und dürfen Daten daraus
erhoben werden (Online-Durchsuchung),
wenn

1. bestimmte Tatsachen den Verdacht be-
gründen, dass jemand als Täter oder Teil-
nehmer eine in Absatz 2 bezeichnete be-
sonders schwere Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist,
zu begehen versucht hat,

2. die Tat auch im Einzelfall besonders
schwer wiegt und

3. die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Be-
schuldigten auf andere Weise wesentlich
erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Besonders schwere Straftaten im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) Straftaten des Hochverrats und der
Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates sowie des Landesver-
rats und der Gefährdung der äuße-
ren Sicherheit nach den §§ 81, 82,
89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den
§§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1,
jeweils auch in Verbindung mit

Drucksache 18/12785 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Ab-
satz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den
§§ 100, 100a Absatz 4,

b) Bildung krimineller Vereinigungen
nach § 129 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung ter-
roristischer Vereinigungen nach
§ 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste
Alternative, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 129b Absatz 1,

c) Geld- und Wertzeichenfälschung
nach den §§ 146 und 151, jeweils
auch in Verbindung mit § 152, sowie
nach § 152a Absatz 3 und § 152b Ab-
satz 1 bis 4,

d) Straftaten gegen die sexuelle Selbst-
bestimmung in den Fällen des § 176a
Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3
und, unter den in § 177 Absatz 6
Satz 2 Nummer 2 genannten Voraus-
setzungen, des § 177,

e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kin-
derpornografischer Schriften in den
Fällen des § 184b Absatz 2,

f) Mord und Totschlag nach den
§§ 211, 212,

g) Straftaten gegen die persönliche Frei-
heit in den Fällen der §§ 234, 234a
Absatz 1, 2, der §§ 239a, 239b und
Menschenhandel nach § 232 Ab-
satz 3, Zwangsprostitution und
Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3,
4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Ab-
satz 3 oder 4 in Verbindung mit
§ 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halb-
satz und Ausbeutung unter Ausnut-
zung einer Freiheitsberaubung nach
§ 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halb-
satz,

h) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1
Nummer 2 und schwerer Banden-
diebstahl nach § 244a,

i) schwerer Raub und Raub mit Todes-
folge nach § 250 Absatz 1 oder Ab-
satz 2, § 251,

j) räuberische Erpressung nach § 255
und besonders schwerer Fall einer

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Erpressung nach § 253 unter den in
§ 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Vo-
raussetzungen,

k) gewerbsmäßige Hehlerei, Banden-
hehlerei und gewerbsmäßige Ban-
denhehlerei nach den §§ 260, 260a,

l) besonders schwerer Fall der Geldwä-
sche, Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte nach
§ 261 unter den in § 261 Absatz 4
Satz 2 genannten Voraussetzungen;
beruht die Strafbarkeit darauf, dass
die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9
Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3
ausgeschlossen ist, jedoch nur dann,
wenn der Gegenstand aus einer der in
den Nummern 1 bis 7 genannten be-
sonders schweren Straftaten her-
rührt,

m) besonders schwerer Fall der Bestech-
lichkeit und Bestechung nach § 335
Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 genannten Voraus-
setzungen,

2. aus dem Asylgesetz:

a) Verleitung zur missbräuchlichen
Asylantragstellung nach § 84 Ab-
satz 3,

b) gewerbs- und bandenmäßige Verlei-
tung zur missbräuchlichen Asylan-
tragstellung nach § 84a Absatz 1,

3. aus dem Aufenthaltsgesetz:

a) Einschleusen von Ausländern nach
§ 96 Absatz 2,

b) Einschleusen mit Todesfolge oder ge-
werbs- und bandenmäßiges Ein-
schleusen nach § 97,

4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a) besonders schwerer Fall einer Straf-
tat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3
unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 genannten Vorausset-
zung,

Drucksache 18/12785 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Ab-
satz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,

5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen:

a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder
§ 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 21,

b) besonders schwerer Fall einer Straf-
tat nach § 22a Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2,

6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

a) Völkermord nach § 6,

b) Verbrechen gegen die Menschlich-
keit nach § 7,

c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis
12,

d) Verbrechen der Aggression nach
§ 13,

7. aus dem Waffengesetz:

a) besonders schwerer Fall einer Straf-
tat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2,

b) besonders schwerer Fall einer Straf-
tat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Absatz 5.

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen
den Beschuldigten richten. Ein Eingriff in in-
formationstechnische Systeme anderer Perso-
nen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimm-
ter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. der in der Anordnung nach § 100e Ab-
satz 3 bezeichnete Beschuldigte informati-
onstechnische Systeme der anderen Per-
son benutzt, und

2. die Durchführung des Eingriffs in infor-
mationstechnische Systeme des Beschul-
digten allein nicht zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten
führen wird.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt wer-
den, wenn andere Personen unvermeidbar be-
troffen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Aus-
nahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entspre-
chend.“

10. § 100c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den
Wörtern „eine in“ die Angabe „§ 100b“
eingefügt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 2
Nummer 1 wird die Angabe 㤠100d
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 100e Ab-
satz 3“ ersetzt.

d) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.

11. Die §§ 100d und 100e werden wie folgt gefasst:

㤠100d

Kernbereich privater Lebensgestaltung;
Zeugnisverweigerungsberechtigte

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte
für die Annahme vor, dass durch eine Maß-
nahme nach den §§ 100a bis 100c allein Er-
kenntnisse aus dem Kernbereich privater Le-
bensgestaltung erlangt werden, ist die Maß-
nahme unzulässig.

(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung, die durch eine
Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt
wurden, dürfen nicht verwertet werden. Auf-
zeichnungen über solche Erkenntnisse sind un-
verzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Er-
langung und Löschung ist zu dokumentieren.

(3) Bei Maßnahmen nach § 100b ist, so-
weit möglich, technisch sicherzustellen, dass
Daten, die den Kernbereich privater Lebensge-
staltung betreffen, nicht erhoben werden. Er-
kenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b
erlangt wurden und den Kernbereich privater
Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich
zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft
dem anordnenden Gericht zur Entscheidung
über die Verwertbarkeit und Löschung der
Daten vorzulegen. Die Entscheidung des Ge-
richts über die Verwertbarkeit ist für das wei-
tere Verfahren bindend.

Drucksache 18/12785 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(4) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur
angeordnet werden, soweit auf Grund tatsäch-
licher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
durch die Überwachung Äußerungen, die dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzu-
rechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhö-
ren und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unter-
brechen, wenn sich während der Überwachung
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerun-
gen, die dem Kernbereich privater Lebensge-
staltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist
eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf
sie unter den in Satz 1 genannten Vorausset-
zungen fortgeführt werden. Im Zweifel hat die
Staatsanwaltschaft über die Unterbrechung
oder Fortführung der Maßnahme unverzüg-
lich eine Entscheidung des Gerichts herbeizu-
führen; § 100e Absatz 5 gilt entsprechend.
Auch soweit für bereits erlangte Erkenntnisse
ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 in Be-
tracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft un-
verzüglich eine Entscheidung des Gerichts her-
beizuführen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des § 53 sind Maßnah-
men nach den §§ 100b und 100c unzulässig;
ergibt sich während oder nach Durchführung
der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt,
gilt Absatz 2 entsprechend. In den Fällen der
§§ 52 und 53a dürfen aus Maßnahmen nach
den §§ 100b und 100c gewonnene Erkenntnisse
nur verwertet werden, wenn dies unter Be-
rücksichtigung der Bedeutung des zugrunde
liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer
Verhältnis zum Interesse an der Erforschung
des Sachverhalts oder der Ermittlung des Auf-
enthaltsortes eines Beschuldigten steht. § 160a
Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 100e

Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a
bis 100c

(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur
auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das
Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im
Verzug kann die Anordnung auch durch die
Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit
die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht
binnen drei Werktagen von dem Gericht bestä-
tigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine
Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzun-
gen der Anordnung unter Berücksichtigung
der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbe-
stehen.

(2) Maßnahmen nach den §§ 100b und
100c dürfen nur auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft durch die in § 74a Absatz 4 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes genannte Kammer
des Landgerichts angeordnet werden, in dessen
Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.
Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung
auch durch den Vorsitzenden getroffen wer-
den. Dessen Anordnung tritt außer Kraft,
wenn sie nicht binnen drei Werktagen von der
Strafkammer bestätigt wird. Die Anordnung
ist auf höchstens einen Monat zu befristen.
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als
einen Monat ist zulässig, soweit die Vorausset-
zungen unter Berücksichtigung der gewonne-
nen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. Ist
die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs
Monate verlängert worden, so entscheidet über
weitere Verlängerungen das Oberlandesge-
richt.

(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In
ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:

1. soweit möglich, der Name und die An-
schrift des Betroffenen, gegen den sich die
Maßnahme richtet,

2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die
Maßnahme angeordnet wird,

3. Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt
der Maßnahme,

4. die Art der durch die Maßnahme zu erhe-
benden Informationen und ihre Bedeu-
tung für das Verfahren,

5. bei Maßnahmen nach § 100a die Rufnum-
mer oder eine andere Kennung des zu
überwachenden Anschlusses oder des
Endgerätes, sofern sich nicht aus be-
stimmten Tatsachen ergibt, dass diese zu-
gleich einem anderen Endgerät zugeord-
net ist; im Fall des § 100a Absatz 1 Satz 2
und 3 eine möglichst genaue Bezeichnung
des informationstechnischen Systems, in
das eingegriffen werden soll,

Drucksache 18/12785 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

6. bei Maßnahmen nach § 100b eine mög-
lichst genaue Bezeichnung des informati-
onstechnischen Systems, aus dem Daten
erhoben werden sollen,

7. bei Maßnahmen nach § 100c die zu über-
wachende Wohnung oder die zu überwa-
chenden Wohnräume.

(4) In der Begründung der Anordnung
oder Verlängerung von Maßnahmen nach den
§§ 100a bis 100c sind deren Voraussetzungen
und die wesentlichen Abwägungsgesichts-
punkte darzulegen. Insbesondere sind einzel-
fallbezogen anzugeben:

1. die bestimmten Tatsachen, die den Ver-
dacht begründen,

2. die wesentlichen Erwägungen zur Erfor-
derlichkeit und Verhältnismäßigkeit der
Maßnahme,

3. bei Maßnahmen nach § 100c die tatsächli-
chen Anhaltspunkte im Sinne des § 100d
Absatz 4 Satz 1.

(5) Liegen die Voraussetzungen der An-
ordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund
der Anordnung ergriffenen Maßnahmen un-
verzüglich zu beenden. Das anordnende Ge-
richt ist nach Beendigung der Maßnahme über
deren Ergebnisse zu unterrichten. Bei Maß-
nahmen nach den §§ 100b und 100c ist das an-
ordnende Gericht auch über den Verlauf zu
unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der
Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht
den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, so-
fern der Abbruch nicht bereits durch die
Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Die An-
ordnung des Abbruchs einer Maßnahme nach
den §§ 100b und 100c kann auch durch den
Vorsitzenden erfolgen.

(6) Die durch Maßnahmen nach den
§§ 100b und 100c erlangten und verwertbaren
personenbezogenen Daten dürfen für andere
Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet
werden:

1. Die Daten dürfen in anderen Strafverfah-
ren ohne Einwilligung der insoweit über-
wachten Personen nur zur Aufklärung ei-
ner Straftat, auf Grund derer Maßnah-
men nach § 100b oder § 100c angeordnet
werden könnten, oder zur Ermittlung des

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Aufenthalts der einer solchen Straftat be-
schuldigten Person verwendet werden.

2. Die Verwendung der Daten, auch solcher
nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halb-
satz, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist
nur zur Abwehr einer im Einzelfall beste-
henden Lebensgefahr oder einer dringen-
den Gefahr für Leib oder Freiheit einer
Person, für die Sicherheit oder den Be-
stand des Staates oder für Gegenstände
von bedeutendem Wert, die der Versor-
gung der Bevölkerung dienen, von kultu-
rell herausragendem Wert oder in § 305
des Strafgesetzbuches genannt sind, zuläs-
sig. Die Daten dürfen auch zur Abwehr ei-
ner im Einzelfall bestehenden dringenden
Gefahr für sonstige bedeutende Vermö-
genswerte verwendet werden. Sind die
Daten zur Abwehr der Gefahr oder für
eine vorgerichtliche oder gerichtliche
Überprüfung der zur Gefahrenabwehr
getroffenen Maßnahmen nicht mehr er-
forderlich, so sind Aufzeichnungen über
diese Daten von der für die Gefahrenab-
wehr zuständigen Stelle unverzüglich zu
löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu
machen. Soweit die Löschung lediglich für
eine etwaige vorgerichtliche oder gericht-
liche Überprüfung zurückgestellt ist, dür-
fen die Daten nur für diesen Zweck ver-
wendet werden; für eine Verwendung zu
anderen Zwecken sind sie zu sperren.

3. Sind verwertbare personenbezogene Da-
ten durch eine entsprechende polizei-
rechtliche Maßnahme erlangt worden,
dürfen sie in einem Strafverfahren ohne
Einwilligung der insoweit überwachten
Personen nur zur Aufklärung einer Straf-
tat, auf Grund derer die Maßnahmen
nach § 100b oder § 100c angeordnet wer-
den könnte, oder zur Ermittlung des Auf-
enthalts der einer solchen Straftat be-
schuldigten Person verwendet werden.“

12. In § 100f Absatz 4 werden die Wörter „§ 100b
Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten“
durch die Wörter „§ 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1
gilt“ ersetzt.

13. In § 100i Absatz 3 werden die Wörter „§ 100b
Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4
Satz 1“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 1

Drucksache 18/12785 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5
Satz 1“ ersetzt.

14. § 101 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „100a, 100c
bis 100f“ durch die Angabe „100a bis
100f“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird vor der Angabe „100c“
die Angabe „100b“ und ein Komma einge-
fügt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
mer 4 eingefügt:

„4. des § 100b die Zielperson sowie
die erheblich mitbetroffenen
Personen,“.

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 11
werden die Nummern 5 bis 12.

d) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „Im
Fall des § 100c“ durch die Wörter „Bei
Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c“
ersetzt.

15. § 101a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „§ 100a Absatz 3 und
§ 100b Absatz 1 bis 4“ durch die
Wörter „§ 100a Absatz 3 und 4 und
§ 100e“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter
„100b Absatz 2 Satz 2“ durch die
Wörter „100e Absatz 3 Satz 2“ er-
setzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter
„100b Absatz 3 Satz 1“ durch die
Wörter „100a Absatz 4 Satz 1“ er-
setzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „100b Ab-
satz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter
„100e Absatz 1 Satz 2“.

c) In Satz 3 werden die Wörter „100b Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 2“ durch die Wör-
ter „100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5“ er-
setzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

7. In § 101b Nummer 2 werden in dem Satzteil vor
Buchstabe a die Wörter „unterschieden für die
Bereiche Festnetz-, Mobilfunk- und Internet-
dienste und“ gestrichen.

16. § 101b wird wie folgt gefasst:

㤠101b

Statistische Erfassung; Berichtspflichten

(1) Die Länder und der Generalbundes-
anwalt berichten dem Bundesamt für Justiz
kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des
dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ih-
rem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maß-
nahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c und
100g. Das Bundesamt für Justiz erstellt eine
Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit
angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht
diese im Internet. Über die im jeweils vorange-
gangenen Kalenderjahr nach § 100c angeord-
neten Maßnahmen berichtet die Bundesregie-
rung dem Deutschen Bundestag vor der Veröf-
fentlichung im Internet.

(2) In den Übersichten über Maßnah-
men nach § 100a sind anzugeben:

1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maß-
nahmen nach § 100a Absatz 1 angeordnet
worden sind;

2. die Anzahl der Überwachungsanordnun-
gen nach § 100a Absatz 1, unterschieden
nach Erst- und Verlängerungsanordnun-
gen;

3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraf-
tat nach der Unterteilung in § 100a Ab-
satz 2;

4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein
Eingriff in ein von dem Betroffenen ge-
nutztes informationstechnisches System
nach § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3

a) im richterlichen Beschluss angeord-
net wurde und

b) tatsächlich durchgeführt wurde.

Drucksache 18/12785 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) In den Übersichten über Maßnah-
men nach § 100b sind anzugeben:

1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maß-
nahmen nach § 100b Absatz 1 angeordnet
worden sind;

2. die Anzahl der Überwachungsanordnun-
gen nach § 100b Absatz 1, unterschieden
nach Erst- und Verlängerungsanordnun-
gen;

3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraf-
tat nach Maßgabe der Unterteilung in
§ 100b Absatz 2;

4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein
Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes
informationstechnisches System tatsäch-
lich durchgeführt wurde.

(4) In den Berichten über Maßnahmen
nach § 100c sind anzugeben:

1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maß-
nahmen nach § 100c Absatz 1 angeordnet
worden sind;

2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraf-
tat nach Maßgabe der Unterteilung in
§ 100b Absatz 2;

3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfol-
gung organisierter Kriminalität aufweist;

4. die Anzahl der überwachten Objekte je
Verfahren nach Privatwohnungen und
sonstigen Wohnungen sowie nach Woh-
nungen des Beschuldigten und Wohnun-
gen dritter Personen;

5. die Anzahl der überwachten Personen je
Verfahren nach Beschuldigten und nicht-
beschuldigten Personen;

6. die Dauer der einzelnen Überwachung
nach Dauer der Anordnung, Dauer der
Verlängerung und Abhördauer;

7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100d
Absatz 4, § 100e Absatz 5 unterbrochen
oder abgebrochen worden ist;

8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen
(§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus
welchen Gründen von einer Benachrichti-
gung abgesehen worden ist;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht
hat, die für das Verfahren relevant sind
oder voraussichtlich relevant sein werden;

10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht
hat, die für andere Strafverfahren rele-
vant sind oder voraussichtlich relevant
sein werden;

11. wenn die Überwachung keine relevanten
Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hier-
für, differenziert nach technischen Grün-
den und sonstigen Gründen;

12. die Kosten der Maßnahme, differenziert
nach Kosten für Übersetzungsdienste und
sonstigen Kosten.

(5) In den Übersichten über Maßnah-
men nach § 100g sind anzugeben:

1. unterschieden nach Maßnahmen nach
§ 100g Absatz 1, 2 und 3

a) die Anzahl der Verfahren, in denen
diese Maßnahmen durchgeführt
wurden;

b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit
denen diese Maßnahmen angeordnet
wurden;

c) die Anzahl der Verlängerungsanord-
nungen, mit denen diese Maßnahmen
angeordnet wurden;

2. untergliedert nach der Anzahl der zu-
rückliegenden Wochen, für die die Erhe-
bung von Verkehrsdaten angeordnet
wurde, jeweils bemessen ab dem Zeit-
punkt der Anordnung

a) die Anzahl der Anordnungen nach
§ 100g Absatz 1;

b) die Anzahl der Anordnungen nach
§ 100g Absatz 2;

c) die Anzahl der Anordnungen nach
§ 100g Absatz 3;

d) die Anzahl der Anordnungen, die
teilweise ergebnislos geblieben sind,
weil die abgefragten Daten teilweise
nicht verfügbar waren;

Drucksache 18/12785 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

e) die Anzahl der Anordnungen, die er-
gebnislos geblieben sind, weil keine
Daten verfügbar waren.“

8. § 136 wird wie folgt geändert: 17. § 136 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon und die Wörter „zu
Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge
des § 465 hinzuweisen.“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Vernehmung des Beschuldig-
ten kann in Bild und Ton aufgezeichnet wer-
den. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

„(4) Die Vernehmung des Beschuldig-
ten kann in Bild und Ton aufgezeichnet wer-
den. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1. dem Verfahren ein vorsätzlich begange-
nes Tötungsdelikt zugrunde liegt und
der Aufzeichnung weder die äußeren
Umstände noch die besondere Dring-
lichkeit der Vernehmung entgegenste-
hen, oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. die schutzwürdigen Interessen des Be-
schuldigten, insbesondere von

2. die schutzwürdigen Interessen von

a) Personen unter 18 Jahren oder a) Beschuldigten unter 18 Jahren
oder

b) Personen, die erkennbar unter ein-
geschränkten geistigen Fähigkei-
ten oder einer schwerwiegenden
seelischen Störung leiden,

b) Beschuldigten, die erkennbar un-
ter eingeschränkten geistigen Fä-
higkeiten oder einer schwerwie-
genden seelischen Störung leiden,

durch die Aufzeichnung besser gewahrt
werden können. § 58a Absatz 2 gilt ent-
sprechend.“

durch die Aufzeichnung besser gewahrt
werden können. § 58a Absatz 2 gilt ent-
sprechend.“

9. § 141 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:

„Das Gericht, bei dem eine richterliche Ver-
nehmung durchzuführen ist, bestellt dem Be-
schuldigten einen Verteidiger, wenn die
Staatsanwaltschaft dies beantragt oder wenn
die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund
der Bedeutung der Vernehmung zur Wah-
rung der Rechte des Beschuldigten geboten
erscheint.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Über die Bestellung entscheidet
der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das
Verfahren anhängig ist. Vor Erhebung der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Anklage entscheidet das Amtsgericht, in des-
sen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre
zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder
das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige
Gericht; im Fall des § 140 Absatz 1 Num-
mer 4 entscheidet das nach § 126 oder
§ 275a Absatz 6 zuständige Gericht.“

10. In § 153a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis
zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tat-
sächlichen Feststellungen letztmalig geprüft wer-
den können,“ gestrichen.

19. u n v e r ä n d e r t

20. In § 160a Absatz 5 wird die Angabe „100c Ab-
satz 6“ durch die Angabe „100d Absatz 5“ er-
setzt.

21. In § 161 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
„§ 100d Abs. 5 Nr. 3“ durch die Wörter
„§ 100e Absatz 6 Nummer 3“ ersetzt.

11. § 163 Absatz 3 wird durch die folgenden Ab-
sätze 3 bis 7 ersetzt:

22. u n v e r ä n d e r t

„(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung
vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn
der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu-
grunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist,
gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts
des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche
Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorlie-
gen von Zeugnis- oder Auskunftsverweige-
rungsrechten, sofern insoweit Zweifel beste-
hen oder im Laufe der Vernehmung aufkom-
men,

2. über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3
Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur
über eine frühere Identität zu machen,

3. über die Beiordnung eines Zeugenbeistands
nach § 68b Absatz 2 und

4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unbe-
rechtigter Weigerung des Zeugen über die
Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorge-
sehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festset-
zung der Haft dem nach § 162 zuständigen
Gericht vorbehalten.

Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidun-
gen die die Vernehmung leitende Person.

Drucksache 18/12785 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten
des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 so-
wie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann ge-
richtliche Entscheidung durch das nach § 162 zu-
ständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis
300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten je-
weils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen
nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständi-
gen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52
Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den
Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52
Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte
des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes gilt entsprechend.“

12. § 163a wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2,
3“ durch die Wörter „Absatz 2 bis 4“ ersetzt.

24. In § 163d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe
„§ 100b Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter
„§ 100e Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

25. In § 163e Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe
„§ 100b Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter
„§ 100e Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

26. In § 163f Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter
„§ 100b Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 100e Absatz 1 Satz 4 und
5, Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

13. § 213 wird wie folgt geändert: 27. u n v e r ä n d e r t

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In besonders umfangreichen erst-
instanzlichen Verfahren vor dem Land- oder
Oberlandesgericht, in denen die Hauptver-
handlung voraussichtlich länger als zehn
Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den
äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor
der Terminbestimmung mit dem Verteidiger,
der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklä-
gervertreter abstimmen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

14. Nach § 243 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:

28. u n v e r ä n d e r t

„Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders
umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor
dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die
Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn
Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Verneh-
mung des Angeklagten für diesen eine Erklärung
zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag
nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann
dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung
schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Ver-
fahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249
Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

15. Dem § 244 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
angefügt:

29. u n v e r ä n d e r t

„Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehe-
nen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine
angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträ-
gen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristab-
lauf gestellt werden, können im Urteil beschieden
werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Be-
weisantrags vor Fristablauf nicht möglich war.
Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt,
sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist
unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaub-
haft zu machen.“

16. § 251 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 30. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:

„2. wenn die Verlesung lediglich der Be-
stätigung eines Geständnisses des An-
geklagten dient und der Angeklagte,
der keinen Verteidiger hat, sowie der
Staatsanwalt der Verlesung zustim-
men;“.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.

17. In § 254 Absatz 1 werden nach den Wörtern „in
einem richterlichen Protokoll“ die Wörter „oder in
einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Verneh-
mung“ und nach dem Wort „verlesen“ die Wörter
„beziehungsweise vorgeführt“ eingefügt.

31. u n v e r ä n d e r t

18. § 256 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 32. u n v e r ä n d e r t

„2. unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche At-
teste über Körperverletzungen,“.

Drucksache 18/12785 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

19. § 265 wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1. sich erst in der Verhandlung vom Straf-
gesetz besonders vorgesehene Um-
stände ergeben, welche die Strafbarkeit
erhöhen oder die Anordnung einer
Maßnahme oder die Verhängung einer
Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfer-
tigen,

2. das Gericht von einer in der Verhand-
lung mitgeteilten vorläufigen Bewer-
tung der Sach- oder Rechtslage abwei-
chen will oder

3. der Hinweis auf eine veränderte Sach-
lage zur genügenden Verteidigung des
Angeklagten erforderlich ist.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „im zweiten
Absatz“ durch die Wörter „in Absatz 2 Num-
mer 1“ ersetzt.

20. § 347 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 34. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird das Urteil wegen eines Verfahrens-
mangels angefochten, so gibt der Staatsan-
walt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab,
wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prü-
fung der Revisionsbeschwerde erleichtert
wird.“

b) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „letztere“
durch die Wörter „die Gegenerklärung“ er-
setzt.

21. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den
Wörtern „eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches)“ ein Komma und die Wörter
„eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafge-
setzbuches)“ eingefügt.

35. u n v e r ä n d e r t

36. § 454b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
eingefügt:

„(3) Auf Antrag des Verurteilten
kann die Vollstreckungsbehörde von der
Unterbrechung der Vollstreckung von
Freiheitsstrafen in den Fällen des Absat-
zes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach
deren vollständiger Verbüßung die Vo-
raussetzungen einer Zurückstellung der
Strafvollstreckung nach § 35 des Betäu-
bungsmittelgesetzes für eine weitere zu
vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein
werden.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

37. In § 458 Absatz 2 wird die Angabe „§ 454b
Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 454b Ab-
satz 1 bis 3“ ersetzt.

22. Nach § 464b Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:

38. u n v e r ä n d e r t

„Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist
zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei
Wochen.“

39. In § 477 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe
„§ 100d Abs. 5“ durch die Angabe „§ 100e Ab-
satz 6“ ersetzt.

40. Nach § 481 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:

„Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch
Bewährungshelfer erfolgen, wenn dies zur Ab-
wehr einer dringenden Gefahr für ein bedeu-
tendes Rechtsgut erforderlich und eine recht-
zeitige Übermittlung durch die in Satz 2 ge-
nannten Stellen nicht gewährleistet ist.“

41. § 487 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gna-
denverfahrens“ ein Komma und die Wör-
ter „des Vollzugs von freiheitsentziehen-
den Maßnahmen“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Bewährungshelfer dürfen personenbezo-
gene Daten von Verurteilten, die unter
Aufsicht gestellt sind, an die Einrichtun-
gen des Justiz- und Maßregelvollzugs
übermitteln, wenn diese Daten für den
Vollzug der Freiheitsentziehung, insbe-
sondere zur Förderung der Vollzugs- und
Behandlungsplanung oder der Entlas-
sungsvorbereitung, erforderlich sind.“

Drucksache 18/12785 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 2 Artikel 4

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 78b Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. November 2016
(BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird das
Komma am Ende durch ein Semikolon und die Wörter
„ist nach § 454b Absatz 3 der Strafprozessordnung
über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entschei-
den, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer
über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese
Besetzung für die Entscheidung über eine der Frei-
heitsstrafen vorgeschrieben ist,“ ersetzt.

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 74a Absatz 4 wird die Angabe „§ 100c“
durch die Wörter „den §§ 100b und 100c“ er-
setzt.

2. In § 78a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe
„§ 454b Abs. 3“ durch die Wörter „§ 454b Ab-
satz 3 oder Absatz 4“ ersetzt.

3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird das Komma
am Ende durch ein Semikolon und die Wörter
„ist nach § 454b Absatz 3 der Strafprozessord-
nung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzei-
tig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvoll-
streckungskammer über alle Freiheitsstrafen
mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die
Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen
vorgeschrieben ist,“ ersetzt.

4. In § 120 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe
„§ 100d Abs. 1 Satz 6“ durch die Wörter
„§ 100e Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.

Artikel 4 Artikel 5

Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten

Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten

In § 77a Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, wird die An-
gabe „§ 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter
„§ 251 Absatz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.

1. Nach § 46 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:

„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abwei-
chend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafpro-
zessordnung keiner richterlichen Anordnung,
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht be-
gründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach
den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgeset-
zes begangen worden ist.“

2. In § 77a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe
„§ 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter
„§ 251 Absatz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2a Satz 2 wird aufgehoben.

2. Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:

„(2b) Werden gegen den Betroffenen meh-
rere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so
sind die Verbotsfristen nacheinander zu be-
rechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des frü-
her wirksam gewordenen Fahrverbots läuft
zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirk-
sam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des
früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei
gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat
maßgebend.“

Artikel 7

Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 19

Drucksache 18/12785 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. entgegen § 44 Absatz 1 Num-
mer 1

a) einem wild lebenden Tier
nachstellt, es fängt oder
verletzt oder seine Entwick-
lungsformen aus der Natur
entnimmt oder beschädigt
oder

b) ein wild lebendes Tier tötet
oder seine Entwicklungs-
formen zerstört,“.

bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“
am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nummer 4 wird durch die folgenden
Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4. entgegen § 44 Absatz 1 Num-
mer 4

a) eine wild lebende Pflanze
oder ihre Entwicklungsfor-
men aus der Natur ent-
nimmt oder sie oder ihren
Standort beschädigt oder

b) eine wild lebende Pflanze
oder ihre Entwicklungsfor-
men zerstört oder

5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, auch in Verbindung
mit § 44 Absatz 3 Nummer 1
oder Nummer 2, diese in Ver-
bindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach § 54 Absatz 4,

a) ein Tier oder eine Pflanze
einer anderen als in § 71a
Absatz 1 Nummer 2 ge-
nannten besonders ge-
schützten Art,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) eine Ware im Sinne des An-
hangs der Richtlinie
83/129/EWG oder

c) ein Tier oder eine Pflanze
einer invasiven Art

in Besitz oder Gewahrsam
nimmt, in Besitz oder Gewahr-
sam hat oder be- oder verarbei-
tet und erkennt oder fahrlässig
nicht erkennt, dass sich die
Handlung auf ein Tier oder eine
Pflanze einer in Buchstabe a
oder Buchstabe c genannten Art
oder auf eine in Buchstabe b ge-
nannte Ware bezieht.“

b) Absatz 3 Nummer 20 wird aufgehoben.

c) In Absatz 6 wird nach den Wörtern
„Nummer 1 bis 6, 18,“ die Angabe „20,“
gestrichen.

2. In § 70 Nummer 1 Buchstabe a werden nach
der Angabe „§ 69“ die Wörter „Absatz 2 Num-
mer 5,“ eingefügt und wird die Angabe „20
und“ gestrichen.

3. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“
durch die Wörter „Nummer 1 Buch-
stabe a, Nummer 2, 3 oder Num-
mer 4 Buchstabe a,“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 2 eingefügt:

„2. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe b oder Nummer 4 Buch-
stabe b oder“.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
mer 3.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr“ durch die Wör-
ter „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren“ er-
setzt.

c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden an-
gefügt:

„(5) Handelt der Täter in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so

Drucksache 18/12785 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5
strafbar, wenn die Handlung eine uner-
hebliche Menge der Exemplare betrifft
und unerhebliche Auswirkungen auf den
Erhaltungszustand der Art hat.“

4. § 71a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter
„aus der Natur entnimmt oder“ ge-
strichen.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:

„1a. entgegen § 44 Absatz 1 Num-
mer 1 Entwicklungsformen ei-
nes wild lebenden Tieres, das in
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang
I der Richtlinie 2009/147/EG
aufgeführt ist, aus der Natur
entnimmt,“.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter
„§ 69 Absatz 2, 3 Nummer 21“ durch
die Wörter „§ 69 Absatz 2 Nummer 1
bis 4, Absatz 3 Nummer 21“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern
„des Absatzes 1 Nummer 1“ ein Komma
und die Angabe „1a“ eingefügt und wer-
den die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu ei-
nem Jahr“ durch die Wörter „Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4
eingefügt:

„(4) Handelt der Täter in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1 leichtfertig, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und
die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2, Absatz 2 oder Absatz 3“ wer-
den durch die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 1, 1a oder Nummer 2, Absatz 2, 3
oder Absatz 4“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 3 Artikel 8

Änderung des Einführungsgesetzes zur Straf-
prozessordnung

Änderung des Einführungsgesetzes zur Straf-
prozessordnung

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird folgender
§ 14 angefügt:

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2017
(BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird folgender
§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündigung freie
Zählbezeichnung] angefügt:

„§ 14 „§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündigung
freie Zählbezeichnung]

Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und
praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und
praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Die Übersichten nach § 100b Absatz 6 und § 101b
Nummer 2 der Strafprozessordnung in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] sind erst-
malig für das Berichtsjahr … [einsetzen: Jahreszahl des
Jahres, das dem auf das auf die Verkündung dieses Ge-
setzes folgenden Kalenderjahr folgt] zu erstellen. Für
die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b Absatz 6
und § 101b Nummer 2 der Strafprozessordnung in der
bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur effektiveren und
praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
geltenden Fassung anzuwenden.“

Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessord-
nung sind erstmalig für das Berichtsjahr … [einsetzen:
Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden
Kalenderjahres] zu erstellen. Für die vorangehenden
Berichtsjahre sind § 100b Absatz 6, § 100e Absatz 2
und § 101b Nummer 2 der Strafprozessordnung in der
bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 10 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
weiter anzuwenden.“

Artikel 5 Artikel 9

Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des
Einsatzes von Videokonferenztechnik in gericht-
lichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

u n v e r ä n d e r t

In Artikel 9 Satz 1 des Gesetzes zur Intensivie-
rung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in ge-
richtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935), das durch Arti-
kel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 163 Absatz 3 Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2“
durch die Wörter „§ 163 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

Drucksache 18/12785 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 10

Änderung des Antiterrordateigesetzes

In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Antiter-
rordateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3409), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318; 2016 I
S. 48) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 100c“ durch die Wörter „den §§ 100b und 100c“
ersetzt.

Artikel 11

Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Geset-
zes

In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Rechts-
extremismus-Datei-Gesetzes vom 20. August 2012
(BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318; 2016 I
S. 48) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 100c“ durch die Wörter „den §§ 100b und 100c“
ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Artikel 10-Gesetzes

In § 17 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist,
wird die Angabe „100b“ durch die Angabe „100e“
ersetzt.

Artikel 13

Änderungen des IStGH-Gesetzes

In § 59 Absatz 2 IStGH-Gesetz vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 15
Absatz 4 des Gesetzes vom 21. November 2016

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/12785

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird die An-
gabe „§§ 100c, 100f“ durch die Angabe „§§ 100b,
100c und 100f“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

In § 4 Absatz 3c Satz 2 des Wertpapierhandels-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016
(BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4
Satz 1“ durch die Wörter „§ 100a Absatz 3 und 4,
§ 100e Absatz 1 und 3 sowie 5 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 15

Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 22a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe
„100c“ durch die Angabe „100b Absatz 2“ er-
setzt.

2. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe
„100c“ durch die Angabe „100b Absatz 2“ er-
setzt.

Artikel 16

Änderung der Telekommunikations-Überwa-
chungsverordnung

Die Telekommunikations-Überwachungsver-
ordnung vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Drucksache 18/12785 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
„100b“ durch die Angabe „100e“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die An-
gabe „100b“ durch die Angabe „100e“ er-
setzt.

b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die
Wörter „§ 100b Absatz 3 Satz 1“ durch
die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1“ er-
setzt.

c) In Nummer 15 wird die Angabe „100b“
durch die Angabe „100e“ ersetzt.

3. In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe
„100b“ durch die Angabe „100e“ ersetzt.

4. In § 3 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 100b
Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 100a Ab-
satz 4 Satz 1“ ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „100b“ durch
die Angabe „100e“ ersetzt.

Artikel 17

Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 3 Nummer 8 wird das Fernmel-
degeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.

Artikel 6 Artikel 18

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und Num-
mer 12 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe b und
Nummer 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/12785

Bericht der Abgeordneten Alexander Hoffmann, Dr. Patrick Sensburg, Bettina
Bähr-Losse, Dr. Johannes Fechner, Jörn Wunderlich und Hans-Christian Ströbele

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/11277 in seiner 221. Sitzung am 9. März 2017
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Innen-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/11272 in seiner 221. Sitzung am 9. März 2017
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den In-
nenausschuss, den Finanzausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/11277 im Umlaufverfahren am 19. Juni 2017 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/11277 in seiner 118. Sitzung am 20. Juni 2017 gutacht-
lich beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Vorlage auf Drucksache
18/11277 in seiner 121. Sitzung am 20. Juni 2017 gutachtlich beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme mit Änderungen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 18/11277 in seiner
94. Sitzung am 20. Juni 2017 gutachtlich beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit
Änderungen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
796/16 (Bundestagsdrucksache 18/11277) am 30. Januar 2017 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeits-
relevanz des Gesetzentwurfs nicht gegeben sei. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/11272 im Umlaufverfahren am 19. Juni 2017 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/11272 in seiner 118. Sitzung am 20. Juni 2017 beraten
und empfiehlt einstimmig, die Vorlage für erledigt zu erklären.

Drucksache 18/12785 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 18/11272 in seiner
94. Sitzung am 20. Juni 2017 beraten und empfiehlt, die Vorlage für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Vorlage auf Drucksache
18/11272 in seiner 121. Sitzung am 20. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
792/16 (Bundestagsdrucksache 18/11272) am 30. Januar 2017 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeits-
relevanz des Gesetzentwurfs gegeben sei. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich hinsicht-
lich der Indikatoren 5 (Artenvielfalt – Arten erhalten und Lebensräume schützen), 6 (Staatsverschuldung – Haus-
halt konsolidieren und Generationengerechtigkeit schaffen) und 15 (Kriminalität – Persönliche Sicherheit weiter
erhöhen). Die Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung seien vorbildlich geprüft und dargestellt. Eine Prüf-
bitte sei daher nicht erforderlich.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/11277 in seiner 131. Sitzung
am 8. März 2017 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 139. Sit-
zung am 29. März 2017 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Dr. Axel Boetticher Richter am Bundesgerichtshof a. D., Bremen

Stefan Conen Rechtsanwalt, Berlin

Dr. Markus Löffelmann Richter am Landgericht München I, München

Prof. Dr. Andreas Mosbacher Richter am Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Karlsruhe
Honorarprofessor an der Universität Leipzig für Strafrecht und Strafprozess-
recht, insbesondere Wirtschaftsstrafrecht und Revisionsrecht

Dr. Ali B. Norouzi Deutscher Anwaltverein e. V. (DAV), Berlin
Rechtsanwalt

Prof. Dr. Henning Radtke Richter am Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat, Karlsruhe,

Marc Wenske Deutscher Richterbund e. V.
Richter am OLG Hamburg
Hanseatisches Oberlandesgericht

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll der 139. Sitzung vom 29. März 2017 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/11272 in seiner 131. Sitzung
am 8. März 2017 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 136. Sit-
zung am 22. März 2017 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Dr. Wolfgang Beckstein Staatsanwaltschaft München I
Oberstaatsanwalt, Hauptabteilungsleiter

Dr. Thomas A. Bode Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Akademischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und
Rechtsinformatik Prof. Dr. Wolf

Erik Ohlenschlager Staatsanwaltschaft Bamberg
Leitender Oberstaatsanwalt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/12785

Martin Rubbert Deutscher Anwaltverein e. V.
Rechtsanwalt
Berlin

Prof. Dr. Reinhold Schlothauer Bundesrechtsanwaltkammer (BRAK)
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht,
Bremen

Prof. Dr. em. Heinz Schöch Ludwig-Maximilians-Universität München
Lehrstuhl für Strafrecht, Kriminologie, Jugendrecht und Strafvollzug

Prof. Dr. Torsten Verrel Universität Bonn
Fachbereich Rechtswissenschaften
Kriminologisches Seminar
Geschäftsführender Direktor

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll der 136. Sitzung vom 22. März 2017 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/11272 in seiner 147. Sitzung
am 17. Mai 2017 erneut beraten und beschlossen, eine weitere öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in
seiner 152. Sitzung am 31. Mai 2017 durchgeführt hat. Gegenstand der öffentlichen Anhörung war eine Formu-
lierungshilfe der Bundesregierung auf Ausschussdrucksache 18(6)334. An dieser Anhörung haben folgende Sach-
verständige teilgenommen:

Dr. Ulf Buermeyer, LL.M. (Columbia) Richter am Landgericht Berlin

Michael Greven Deutscher Richterbund e. V.
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Karlsruhe

Peter Henzler Vizepräsident beim Bundeskriminalamt Wiesbaden

Alfred Huber Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Oberstaatsanwalt, Stellvertretender Behördenleiter und Abteilungs-
leiter der BtM- und OK-Abteilung

Dr. Matthias Krauß Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Karlsruhe

Linus Neumann Berlin

Prof. Dr. Arndt Sinn Universität Osnabrück
Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozess-
recht, Internationales Strafrecht sowie Strafrechtsvergleichung
Direktor des Zentrums für Europäische und Internationale Straf-
rechtsstudien (ZEIS)

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll der 152. Sitzung vom 31. Mai 2017 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu den Buchstaben a und b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/11277 in seiner 154. Sit-
zung am 20. Juni 2017 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ge-
setzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen einem von
den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebrachten Änderungsantrag, der mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde. Hinsichtlich der Vorlage auf Drucksache 18/11272 hat der Aus-
schuss für Recht und Verbraucherschutz einvernehmlich empfohlen, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklä-
ren.

Drucksache 18/12785 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte das Gesetzgebungsverfahren. Mit einem Überraschungs-
coup werde ein schwerer Grundrechtseingriff eingeführt. Dieser betreffe insbesondere das Grundrecht auf die
Integrität informationstechnischer Systeme und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gesamten
Bevölkerung. Die Qualität dieses Eingriffs verändere das ursprüngliche Vorhaben zur Änderung der Strafprozess-
ordnung völlig; er sei noch gravierender und umfassender als der Große Lauschangriff. Angesichts der bestehen-
den Gefahren bestreite die Fraktion eine gewisse Notwendigkeit zur Schaffung solcher Regelungen nicht. Diese
müssten jedoch sehr sorgfältig überlegt und im Einzelnen abgewogen werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall,
insbesondere seien zu viele Öffnungsklauseln vorgesehen. Außerdem müsse sichergestellt werden, dass neben
der richterlichen Überprüfung auch Fachleute an der Technik und Kontrolle der Maßnahmen beteiligt seien. Die
Fraktion kritisierte zudem eine Ungleichbehandlung von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträ-
gern und deren Helfern in § 100d Absatz 5 StPO-E.

Die Fraktion DIE LINKE. schloss sich der Kritik daran an, dass die Quellen-Telekommunikationsüberwachung
über einen Änderungsantrag in das Gesetz gebracht werde. Die Regelungen zum Führerscheinentzug als Strafe
und zum Wegfall des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme seien aus richterlicher Sicht unsinnig. Gleiches
gelte auch für die Aufzeichnung der Erstvernehmung mit Bild und Ton. Die Überwachung der Anbahnungsge-
spräche von inhaftierten Mandanten mit Verteidigern werde von der Anwaltschaft abgelehnt. Die Fraktion lehne
den Gesetzentwurf, insbesondere auch wegen der „durch die Hintertür“ eingeführten Quellen-Telekommunikati-
onsüberwachung, vollumfänglich ab.

Die Fraktion der CDU/CSU merkte an, dass Gesetzentwurf und Änderungsantrag Ergebnis einer intensiven
Diskussion seien. Eine effektivere und praxistaugliche Ausgestaltung des Strafverfahrens sei bereits im Koaliti-
onsvertrag vorgesehen gewesen. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz habe zu Beginn der
Wahlperiode eine Reform der Strafprozessordnung als den größten Gesetzgebungsakt der Wahlperiode angekün-
digt. Die einzelnen Elemente des Vorhabens seien gründlich besprochen worden und auch Gegenstand öffentli-
cher Anhörungen gewesen. Dies gelte für das Fahrverbot – das gerade Vertreter der Praxis gefordert hätten –
ebenso wie für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Inhaltlich könne man sicher unterschiedlicher
Meinung sein, doch die Kritik am Verfahren sei nicht nachvollziehbar.

Die Fraktion der SPD trat ebenfalls der Behauptung entgegen, es handele sich um einen gesetzgeberischen
„Schnellschuss“. Sowohl die Aufhebung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme als auch das Fahrverbot als
zusätzliche Sanktion seien von verschiedenen Seiten gefordert und umfassend diskutiert worden. Die Schaffung
einer Rechtsgrundlage für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung in der StPO sei aus Gründen der
Rechtssicherheit überfällig; auch dieses Thema sei intensiv beraten worden. Die Strafschärfungen im Bundesna-
turschutzgesetz seien ebenfalls wichtige Maßnahmen. Insgesamt handele es sich um ein sinnvolles Gesetz.

Die Bundesregierung wies darauf hin, dass die Regelung für die Berufsgeheimnisträger in § 100d Absatz 5
StPO-E der bislang für die Wohnraumüberwachung geltenden Regelung in § 100c Absatz 6 StPO entspreche.
Möglicherweise sei der Schutz der Berufsgeheimnisträger in der StPO grundlegend überarbeitungs- und harmo-
nisierungsbedürftig; hierbei handele es sich jedoch um ein Projekt für eine der kommenden Wahlperioden.

Dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz lagen mehrere Petitionen vor.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Der Ausschuss hat den Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Straf-
verfahrens (Drucksache 18/11277) mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, der Straf-
prozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes und weiterer Gesetze (Drucksache 18/11272) verbunden und um
Regelungen zur Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Online-Durchsuchung und die Quellen-Telekommuni-
kationsüberwachung ergänzt (Ausschussdrucksache 18(6)334 vom 15. Mai 2017).

Zur Begründung der ursprünglichen Inhalte des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des
Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze wird auf die Drucksache 18/11272 ver-
wiesen, soweit diese unverändert übernommen wurden. Dies betrifft die verschärfte Strafbarkeit organisierter
Formen von Schwarzarbeit (Artikel 1 Nummer 3), die Erleichterung der Strafzurückstellung bei betäubungsmit-
telabhängigen Mehrfachtätern (Artikel 3 Nummer 36 und 37), die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/12785

Datenübermittlung durch die Bewährungshilfe (Artikel 3 Nummer 40 und 41) sowie eine europarechtlich gebo-
tene Erweiterung bestimmter Straftatbestände im Bundesnaturschutzgesetz (Artikel 7).

Für die Erweiterung des Fahrverbots auf alle Straftaten im Allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht (Ar-
tikel 1 Nummer 1 und Artikel 2) sind aufgrund der Sachverständigenanhörung am 22. März 2017 eher geringfü-
gige bzw. klarstellende Änderungen vorgesehen, die im Folgenden im Einzelnen begründet werden. Gleiches gilt
für die Einschränkung des Richtervorbehalts bei der Blutprobenentnahme im Zusammenhang mit Straßenver-
kehrsdelikten (Artikel 3 Nummer 5). Insoweit enthält der Regelungstext eine Ergänzung, die Begründung eine
Klarstellung. Soweit der Gesetzentwurf in den beiden vorgenannten Punkten unverändert geblieben ist, wird auf
die Begründung in der Drucksache 18/11272 verwiesen.

Die neu hinzugekommenen Regelungen zur Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Quellen-Telekommunikati-
onsüberwachung und die Online-Durchsuchung in der Strafprozessordnung (Artikel 3 Nummer 8 ff.) werden um-
fassend begründet.

Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfah-
rens enthält lediglich in § 136 Absatz 4 der Strafprozessordnung in der Entwurfsfassung – StPO-E (Artikel 3
Nummer 17 Buchstabe b) eine klarstellende Änderung zur audiovisuellen Aufzeichnung von Beschuldigtenver-
nehmungen. Die bisher in Artikel 1 Nummer 6 und 7 StPO-E enthaltenen Anpassungen der geltenden jährlichen
Berichtspflichten an die aktuellen technischen Entwicklungen haben in den neuen Vorschlag zur Schaffung einer
Rechtsgrundlage für die Online-Durchsuchung und die Quellen-Telekommunikationsüberwachung Eingang ge-
funden; entsprechend wurde auch die Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
(EGStPO) angepasst.

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches – StGB)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Änderung des § 44 Absatz 1 Satz 2)

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von § 44 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Entwurfsfassung (StGB-E)
um einen neuen Satz 2 soll die von den Sachverständigen Dr. Bode (schriftliche Stellungnahme, S. 2), Ohlen-
schlager (schriftliche Stellungnahme, S. 4 f.) und mit Einschränkung auch bei Prof. Dr. Schöch (schriftliche Stel-
lungnahme, S. 3) erhobene Forderung aufgegriffen werden, im Gesetz selbst Vorgaben zu machen, wann die Ver-
hängung eines Fahrverbots, insbesondere bei Straftaten ohne Verkehrsbezug, nach der Neuregelung in Betracht
kommt. Wenngleich insoweit Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz aus den im Gesetzentwurf
der Bundesregierung genannten Gründen (Drucksache 18/11272, S. 16) nicht durchgreifend erscheinen (im Er-
gebnis ebenso Janker, DAR 2017, S. 13; Schöch, a. a. O., S. 3), kann die vorgeschlagene Ergänzung diesbezügli-
che Zweifel beseitigen und vor allem der Praxis die Rechtsanwendung erleichtern.

Dem Richter sollen mit dieser Ergänzung – in Anlehnung an die bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung enthaltenen Erläuterungen – im Gesetz selbst Leitlinien für die Entscheidung über die Ver-
hängung eines Fahrverbots an die Hand gegeben werden. Die in § 44 Absatz 1 Satz 2 StGB-E enthaltenen Vor-
gaben sollen die Fallkonstellationen hervorheben, bei denen die Nebenstrafe vornehmlich („namentlich“) in Be-
tracht kommt. Die Entscheidung, ob tatsächlich ein Fahrverbot neben der Hauptstrafe zu verhängen ist, obliegt
weiterhin dem richterlichen Ermessen („kann“). Dabei ist stets zu beachten, dass Haupt- und Nebenstrafe in einer
Wechselwirkung stehen und daher zusammen das Maß der Tatschuld nicht überschreiten dürfen (vgl. LK-Gep-
pert, StGB, 12. Auflage, § 44 Rn. 22; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig StGB, 29. Auflage 2014, § 44 Rn. 14 mit
weiteren Nachweisen).

Die aufgeführten Leitlinien greifen vornehmlich den mit der vorgeschlagenen Ausweitung des Fahrverbots auf
alle Straftaten verfolgten Zweck auf, im Bereich kleinerer und mittlerer Kriminalität auch jenseits von verkehrs-
bezogenen Delikten den Täter durch eine Kombination von Haupt- und Nebenstrafe unter Berücksichtigung der
Strafzwecke noch zielgenauer bestrafen zu können. Der Richter hat also auch bei diesen Straftaten nach pflicht-
gemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Strafzwecke durch eine Hauptstrafe allein oder besser durch deren
Verbindung mit einem Fahrverbot erreicht werden können (vgl. zum bisherigen Recht LK-Geppert, a. a. O., mit
weiteren Nachweisen).

Drucksache 18/12785 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Grundsätzlich wird ein Fahrverbot auch nach dessen Öffnung für alle Straftaten zwar weiterhin vor allem bei
Verkehrsdelikten und sogenannten Zusammenhangstaten in Betracht kommen. Das Fahrverbot stellt nämlich eine
anerkannt wirksame – wenn auch nach dem Entwurf den Strafcharakter stärker betonende (vgl. Drucksache
18/11272, S. 12) – Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bei Straftaten dar, die im Zusammenhang mit dem
Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen werden
(BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1969, 2 BvL 11/69, bei juris Rn. 15 zum Fahrverbot gemäß § 25 StVG). Diese
fortbestehende Bedeutung für Verkehrs- und Zusammenhangstaten soll der erste Halbsatz verdeutlichen, der sich
an dem Wortlaut des mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung gestrichenen Halbsatzes in § 44 Absatz 1 StGB
orientiert. Zugleich soll aber mit den folgenden Halbsätzen betont werden, dass sich die Anwendbarkeit zukünftig
eben nicht auf derartige Taten beschränkt, sondern die nachfolgend aufgeführten Kriterien auch auf alle anderen
Taten Anwendung finden und bei deren Vorliegen auch dort die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt.

Zunächst sollte danach die Auferlegung eines Fahrverbots erwogen werden, wenn dies zur Einwirkung auf den
Täter erforderlich erscheint. Diese Ergänzung richtet sich auf die spezialpräventiven Zwecke der Strafe, so dass
der Richter insbesondere zu klären hat, ob eine täterungünstige Legalprognose die zusätzliche Verhängung eines
Fahrverbots, in der Regel unter Verringerung der ansonsten gebotenen Hauptstrafe, erfordert. Dies kann vor allem
dann der Fall sein, wenn eine Geldstrafe allein bei dem Verurteilten womöglich keinen hinreichenden Eindruck
hinterlässt, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, das Verhängen einer Freiheitsstrafe aber
eine zu einschneidende Sanktion wäre (Drucksache 18/11272, S. 12). In anderen Fällen mag es dem Gericht auch
sachgerechter erscheinen, durch die gleichzeitige Verhängung eines Fahrverbots die Höhe der Geldstrafe redu-
zieren zu können (vgl. Bode, NZV 2017, Seiten 1, 6; Schöch, a. a. O., Seite 2; Verrel, schriftliche Stellungnahme,
S. 2; vgl. auch LK-Dippel, StGB, 12. Auflage, § 170 Rn. 80).

Die Verhängung des Fahrverbots zur effektiveren Einwirkung auf den allein durch eine Geldstrafe nicht hinrei-
chend erreichbaren Täter ist insbesondere in Fällen des § 47 StGB denkbar, da eine Freiheitsstrafe hiernach nur
dann verhängt werden kann, wenn dies zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich ist. An den Begriff der Uner-
lässlichkeit sind nämlich höhere Anforderungen zu stellen als an ein „Gebotensein“ im Sinne von § 56 Absatz 3
StGB oder auch an ein bloßes „Erforderlichsein“ (MüKo/Maier, StGB, 3. Auflage 2016, § 47 Rn. 30). Hierdurch
kann eine Art „Sanktionslücke“ dann entstehen, wenn eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter zwar
erforderlich, aber gerade noch nicht unerlässlich ist (vgl. zur Problematik bereits Drucksache 18/11272, a. a. O.).
Diese „Lücke“ kann mit der Verhängung eines Fahrverbots geschlossen werden, das kombiniert mit der – im
Interesse einer insgesamt schuldangemessenen Bestrafung abgesenkten – Geldstrafe als Hauptstrafe eine zusätz-
liche Einwirkungsmöglichkeit schafft.

In bestimmten Fällen kann dies auch für den ebenfalls in § 47 StGB enthaltenen generalpräventiven Gesichtspunkt
gelten, der (im allgemeinen Strafrecht) eine kurze Freiheitsstrafe auch dann zulässt, wenn dies zur Verteidigung
der Rechtsordnung unerlässlich ist, woran die Rechtsprechung ebenfalls hohe Anforderungen stellt (vgl.
MüKo/Maier, a. a. O., Rn. 39 ff.). Zwar steht beim Fahrverbot aufgrund seiner „Denkzettel“-Funktion (siehe
oben) bislang die spezialpräventive Einwirkung auf den Fahrer deutlich im Vordergrund (vgl. nur
Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 44 Rn. 1; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 44 Rn. 2; OLG Köln,
Beschluss vom 16. Januar 1996, Ss 686/95, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies schließt aber nicht aus, im
begründeten Einzelfall mit ihm auch generalpräventive Zwecke zu verfolgen (vgl. bereits zum geltenden Recht
Drucksache IV/651, S. 13; BayOblG Urteil vom 17. Januar 1967, RReg 2a St 159/66, bei juris Rn. 8 ff.; Janis-
zewski, Verkehrsstrafrecht, 5. Auflage 2004, Seite 650; Molketin NZV 2001, 412; Schönke/Schröder/Stree/Kin-
zig, a. a. O.). Dies gilt zukünftig umso mehr, als mit der Ausweitung des Fahrverbots auch der Strafcharakter
dieser Sanktion stärker betont werden soll (siehe oben). Auch hier kann das Fahrverbot also in geeigneten Fällen
helfen, durch seine Verhängung neben einer Geldstrafe diesen generalpräventiven Gesichtspunkten besser Rech-
nung zu tragen.

Des Weiteren kann es auch im Bereich der Freiheitsstrafen im Einzelfall erforderlich erscheinen, z. B. eine –
wiederum angemessen reduzierte – Bewährungsstrafe vorrangig aus spezialpräventiven, ausnahmsweise aber
auch aus generalpräventiven Gründen (siehe oben) um ein Fahrverbot zu ergänzen.

Schließlich soll ein Fahrverbot insbesondere auch dann in Betracht kommen, wenn hierdurch die Verhängung
oder die Vollstreckung einer an sich gebotenen Freiheitsstrafe vermieden werden kann. Die hier im Einzelnen in
Betracht kommenden Fallkonstellationen wurden bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesre-
gierung erläutert (siehe Drucksache 18/11272, S. 15 f.).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/12785

Dass bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und für welche Dauer ein Fahrverbot zu verhängen
ist, auch dessen konkrete Wirkung auf den Täter und dessen Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen sind, ergibt
sich bereits aus den allgemeinen Strafzumessungskriterien (vgl. insbesondere § 46 Absatz 1 Satz 2 StGB) und
bedarf daher keiner nochmaligen Erwähnung in § 44 StGB. Dies gilt auch für den Umstand, dass das Gericht auch
zu berücksichtigen hat, ob das Fahrverbot ausnahmsweise zu einer unbilligen Härte führen würde, insbesondere
weil es die Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes oder sonst der wirtschaftlichen Existenz des Täters begründen
würde (vgl. auch insoweit schon Drucksache 18/11272, S. 16; LK-Geppert, StGB, 12. Auflage, § 44 Rn. 40).

Im Jugendstrafrecht gelten die Konkretisierungen für die Verhängung eines Fahrverbots in Fällen fehlenden Stra-
ßenverkehrsbezugs nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) und der danach zulässigen Sank-
tionszwecke ebenfalls. Insbesondere das Kriterium einer geeigneten und angemessenen Einwirkung auf den Täter
entspricht dem primären Anliegen und den Zielvorgaben des Jugendstrafrechts nach § 2 Absatz 1 JGG.

Zu Buchstabe b (§ 44 Absatz 2 Satz 1)

Die in § 44 Absatz 2 Satz 1 vorgeschlagene Änderung soll in Anlehnung an die Vorschläge der Sachverständigen
Dr. Beckstein (schriftliche Stellungnahme, S. 1) und Ohlenschlager (schriftliche Stellungnahme, S. 6) zu einer
flexiblen und damit noch praxistauglicheren Regelung zum Beginn des Fahrverbots führen. Zwar sieht bereits der
Gesetzentwurf der Bundesregierung eine verzögerte Wirksamkeit des Fahrverbots von einem Monat nach Rechts-
kraft des Urteils vor, um aus rein taktischen Gründen eingelegte Rechtsmittel vermeiden zu helfen, mit denen nur
der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Fahrverbots hinausgezögert werden soll (vgl. Drucksachen 18/11272,
S. 16 und bereits 15/2725, S. 23). Die nun vorgeschlagene Regelung, den Beginn des Fahrverbots binnen eines
Zeitraums von einem Monat durch den Verurteilen selbst bestimmen zu lassen, dürfte aber besser vor allem den
Fällen gerecht werden, in denen der Verurteilte ein Interesse an einer sofortigen oder zumindest frühzeitigen
Wirksamkeit des Fahrverbots hat (was z. B. nach Dr. Beckstein, a. a. O., bei einer vorangegangenen vorläufigen
Fahrerlaubnisentziehung gegeben sein kann; soweit es im Übrigen um die Anwendbarkeit dieser Dispositionsbe-
fugnis auf Fälle geht, in denen eine Abgabe der Fahrerlaubnis durch den Verurteilten nicht möglich ist, wird auf
die Rechtsprechung und Literatur zu § 25 Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verwiesen, vgl. u. a.
König, StVG, 44. Auflage 2017, § 25 Rn. 30 f.). Diese Möglichkeit, in größerem Umfang das Fahrverbot mit
seiner persönlichen Situation abzustimmen, kann ebenfalls zur Vermeidung taktischer Rechtsmitteleinlegungen
beitragen. Bei der Länge des dem Verurteilten gewährten Gestaltungszeitraums hält die Regelung jedoch an der
Monatsfrist des Gesetzentwurfs der Bundesregierung fest, um die Sanktionswirkung des Fahrverbots, die mit dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung gerade gestärkt werden soll (vgl. Drucksache 18/11272, S. 12), nicht über-
mäßig einzuschränken.

Die vorgeschlagene Lösung übernimmt damit bewusst nicht die Regelung des § 25 Absatz 2a StVG für das buß-
geldrechtliche Fahrverbot, nach der dem Betroffenen – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen – eine Frist
von vier Monaten eingeräumt wird, innerhalb derer er über den Beginn des Fahrverbots bestimmen kann. Eben-
falls abweichend von § 25 Absatz 2a StVG macht der Vorschlag diese Gestaltungsmöglichkeit auch nicht davon
abhängig, dass gegen den Täter in den zwei Jahren vor der Tatbegehung kein Fahrverbot verhängt wurde und bis
zu der Entscheidung auch kein weiteres Fahrverbot in anderer Sache verhängt wird. Diese Vorgabe zur Wohlver-
haltenszeit ließe sich nämlich nicht ohne Wertungswidersprüche auf das strafrechtliche Fahrverbot übertragen.
Eine in § 44 StGB geregelte Karenzzeit, wonach in den letzten zwei Jahren vor der Verurteilung kein Fahrverbot
verhängt worden sein darf, würde nämlich den Täter, der zwar in den letzten beiden Jahren nicht zu einem Fahr-
verbot, wohl aber zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zu Unrecht gegenüber einem Täter bevorzugen, der in
diesem Zeitraum nur mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot belegt wurde und damit in der Regel vergleichs-
weise geringeres Unrecht verwirklicht hatte. Denkbar wäre zwar das Erfordernis, dass der Täter während einer
Karenzzeit von zwei Jahren überhaupt nicht verurteilt worden sein darf. Dies würde aber den Anwendungsbereich
dieser Regelung und damit auch den angestrebten Entlastungseffekt für die gerichtliche Praxis voraussichtlich
deutlich einschränken. Denn die Anordnung eines Fahrverbots wird sich nicht selten gerade daraus ergeben, dass
eine in jüngerer Zeit bereits verhängte (Geld-) Strafe nicht ausgereicht hat, um hinreichend auf den Täter einzu-
wirken und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 129 Absatz 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Drucksache 18/12785 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 3 (Änderung der Strafprozessordnung – StPO)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht mit Paragraphenbezeichnung in der Strafprozessordnung wird an die Änderungen angepasst.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 81a)

Die in Bezug genommenen Straßenverkehrsdelikte des § 315a Absatz 1 Nummer 1 StGB und des § 315c Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a StGB sollen wie der ebenfalls in Bezug genommene § 316 StGB nicht nur Vorsatztaten,
sondern auch die Begehungsformen der Fahrlässigkeit und des Versuchs erfassen. Dies wird im Gesetz ergänzend
klargestellt.

Es wird nochmals hervorgehoben, dass die Ausnahme der in der Vorschrift genannten Straßenverkehrsdelikte von
dem Erfordernis einer vorherigen richterlichen Anordnung eine grundsätzlich gleichrangige Anordnungskompe-
tenz von Staatsanwaltschaft und Polizei zur Folge hat. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft steht dem
nicht entgegen und bleibt davon unberührt. Der Staatsanwaltschaft bleibt es unbenommen, in Ausübung ihrer
Sachleitungsbefugnis generalisierende Vorgaben zu machen, Fallgruppen zu bilden oder sich die Entscheidung
im Einzelfall gänzlich vorzubehalten. Dies entspricht der derzeit gängigen Praxis in den Bundesländern und er-
möglicht eine ebenso flexible Handhabung in der Zukunft.

Zu den Nummern 8 bis 16, 20, 21, 24 bis 26, 39 (Änderungen der §§ 100a ff.)

Die fortschreitende Entwicklung der Informationstechnik hat dazu geführt, dass informationstechnische Systeme
allgegenwärtig sind und ihre Nutzung für die Lebensführung der meisten Bürgerinnen und Bürger von zentraler
Bedeutung ist. Dies gilt vor allem für die Nutzung mobiler Geräte in Form von Smartphones oder Tablet-PCs.
Die Leistungsfähigkeit derartiger Geräte ist dabei ebenso gestiegen wie die Kapazität ihrer Arbeitsspeicher und
der mit ihnen verbundenen Speichermedien, bei denen es sich immer häufiger um externe Speicher in sogenannten
Clouds handelt. Die Nutzung dieser mobilen Geräte ersetzt zunehmend die herkömmlichen Formen der Telekom-
munikation. Das Internet als komplexer Verbund von Rechnernetzen öffnet dem Nutzer eines angeschlossenen
Systems nicht nur den Zugriff auf eine praktisch unübersehbare Fülle von Informationen, die von anderen Netz-
rechnern zum Abruf bereitgehalten werden. Es stellt ihm daneben zahlreiche neuartige Kommunikationsdienste
zur Verfügung, mit deren Hilfe er über das Internet aktiv soziale Verbindungen aufbauen und pflegen kann, ohne
herkömmliche Formen der Telekommunikation in Anspruch nehmen zu müssen. Zudem führen technische Kon-
vergenzeffekte dazu, dass auch herkömmliche Formen der Fernkommunikation in weitem Umfang auf das Inter-
net verlagert werden können (vgl. dazu schon BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07, Rn. 171
ff.).

Die weite Verbreitung informationstechnischer Systeme führt dazu, dass sie auch eine wichtige Rolle spielen,
wenn es um die Verhinderung und um die Aufklärung von Straftaten geht. Im Bereich der Gefahrenabwehr wird
den Polizeibehörden schon seit längerer Zeit ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, schwere Gefahren durch
den Einsatz von Überwachungstechniken abzuwehren. Im Bereich der Strafverfolgung ist umstritten, inwieweit
die Überwachung insbesondere verschlüsselter Kommunikation über das Internet zulässig ist. Die Möglichkeit
eines verdeckten Eingriffs in informationstechnische Systeme zum Zweck ihrer Durchsuchung besteht bislang für
die Strafverfolgungsbehörden nicht.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Rechtsgrundlagen für die Quellen-Telekommunikationsüberwa-
chung und die Online-Durchsuchung und in der Strafprozessordnung geschaffen.

Als Online-Durchsuchung wird der verdeckte staatliche Zugriff auf fremde informationstechnische Systeme über
Kommunikationsnetze mittels einer Überwachungssoftware bezeichnet. Bei der Quellen-Telekommunikations-
überwachung wird ebenfalls ein fremdes informationstechnisches System infiltriert, um mit einer eigens für die-
sen Zweck entwickelten Überwachungssoftware die Kommunikation zwischen den Beteiligten überwachen und
aufzeichnen zu können. Dies geschieht aus technischen Gründen, weil die Kommunikation nach dem geltenden
Recht zwar im öffentlichen Telekommunikationsnetz ausgeleitet werden könnte, den Ermittlungsbehörden dann
aber nur in verschlüsselter Form vorliegen würde. Die Entschlüsselung ist entweder extrem zeitaufwändig oder
sogar gänzlich ausgeschlossen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/12785

Beide Maßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig (vgl.
BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 –, Rn. 1 ff.).

Angesichts der mit diesen Maßnahmen verbundenen spezifischen Grundrechtseingriffe sind an deren Rechtferti-
gung insbesondere mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit allerdings hohe Anforderungen zu stellen, die das Bun-
desverfassungsgericht in der genannten Entscheidung im Einzelnen dargelegt hat. Je tiefer Überwachungsmaß-
nahmen in das Privatleben hineinreichen und mit berechtigten Vertraulichkeitserwartungen kollidieren, desto
strenger sind diese Anforderungen; der absolute Kernbereich der Persönlichkeit darf nicht ausgeforscht werden.
Besonders tief in die Privatsphäre dringen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Wohn-
raumüberwachung sowie der Zugriff auf informationstechnische Systeme (BVerfG a. a. O., Rn. 104).

Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vor-
gänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art
zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 109, 279, 313; 120, 274, 335; ständige Rechtsprechung). Geschützt ist
insbesondere die nichtöffentliche Kommunikation mit Personen des höchstpersönlichen Vertrauens, die in der
berechtigten Annahme geführt wird, nicht überwacht zu werden, wie es insbesondere bei Gesprächen im Bereich
der Wohnung der Fall ist. Zu diesen Personen gehören Ehe- oder Lebenspartner, Geschwister und Verwandte in
gerader Linie, vor allem, wenn sie im selben Haushalt leben, und können Strafverteidiger, Ärzte, Geistliche und
enge persönliche Freunde zählen (vgl. BVerfGE 109, 279, 321 ff.). Dieser Kreis deckt sich nur teilweise mit dem
der Zeugnisverweigerungsberechtigten. Solche Gespräche verlieren dabei nicht schon dadurch ihren Charakter
als insgesamt höchstpersönlich, dass sich in ihnen Höchstpersönliches und Alltägliches vermischen (vgl. BVer-
fGE 109, 279, 330; 113, 348, 391 f.).

Weil vor und während der Durchführung die Transparenz der Datenerhebung und -verarbeitung sowie individu-
eller Rechtsschutz bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen nur sehr eingeschränkt sichergestellt werden kön-
nen, ist es umso wichtiger, eine effektive Kontrolle und Aufsicht im Nachhinein zu gewährleisten. Der Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatz stellt für tief in die Privatsphäre reichende Überwachungsmaßnahmen deshalb an eine
wirksame Ausgestaltung dieser Kontrolle sowohl auf der Ebene des Gesetzes als auch der Verwaltungspraxis
gesteigerte Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07 – Rn. 214). Zur Gewähr-
leistung von Transparenz und Kontrolle bedarf es schließlich einer gesetzlichen Regelung von Berichtspflichten
(BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 – Rn. 142 ff.).

Bei der heimlichen Infiltration eines informationstechnischen Systems im Rahmen einer Online-Durchsuchung
können die Nutzung des Systems umfassend überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden. Dies stellt
einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes (GG) in seiner eigenständigen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Ver-
traulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1
BvR 370/07 – Rn. 201). Für den präventiven Bereich hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass Eingriffe
in den Schutzbereich dieses Grundrechts nur dann erfolgen dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer kon-
kreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Von seinem Intensitätsgrad und wegen der oft
höchstpersönlichen Natur der auf einem informationstechnischen System gespeicherten Daten vergleicht es den
Eingriff seinem Gewicht nach mit dem (heimlichen) Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (BVerfG,
Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 – Rn. 210 a.E.). Der Grundrechtsschutz ist dementsprechend auch
durch geeignete Verfahrensvorkehrungen abzusichern: Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen
Systems ist unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff
ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen. Zudem
sind flankierende Vorschriften über die Verwendung und Löschung der mittels einer Online-Durchsuchung er-
langten Informationen erforderlich.

Werden im Zuge einer heimlichen Infiltration eines informationstechnischen Systems hingegen lediglich laufende
Telekommunikationsvorgänge überwacht und aufgezeichnet, ist in erster Linie der Schutzbereich des Fernmelde-
geheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 GG betroffen. Zur Abgrenzung führt das Bundesverfassungsgericht aus,
dass ein Eingriff in das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 GG hergeleitete Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informati-
onstechnischer Systeme vorliege, wenn mit der Infiltration des informationstechnischen Systems die entschei-
dende Hürde genommen sei, um das System – etwa im Sinne einer Online-Durchsuchung – insgesamt auszuspä-
hen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 – Rn. 188). Artikel 10 Absatz 1 GG sei hingegen

Drucksache 18/12785 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

der alleinige grundrechtliche Maßstab für die Beurteilung einer Ermächtigung zu einer „Quellen-Telekommuni-
kationsüberwachung“, wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommuni-
kationsvorgang beschränkt. Dies müsse indes durch technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben sicherge-
stellt sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 – Rn. 190).

Das Bundesverfassungsgericht hat die genannten Maßstäbe im Bereich des Rechts der Nachrichtendienste und
der Gefahrenabwehr entwickelt. Nichtsdestoweniger müssen sie auch im Bereich der Strafverfolgung berücksich-
tigt werden, wobei einzelne Elemente wegen der unterschiedlichen Natur der jeweiligen Eingriffe modifiziert
werden müssen. Der Vorschlag zur künftigen Ausgestaltung der Strafprozessordnung enthält daher zunächst eine
Erweiterung des § 100a StPO auf die Fälle der Quellen-Telekommunikationsüberwachung, und zwar unter Ein-
beziehung der über Messenger-Dienste versandten Kommunikationsinhalte, soweit sie funktionale Äquivalente
zu laufender Kommunikation mittels SMS darstellen. Die Rechtsgrundlage für die Online-Durchsuchung ist in
§ 100b StPO-E vor der vergleichbar grundrechtsintensiven Regelung zur Wohnraumüberwachung in § 100c in
der Entwurfsfassung (StPO-E), verortet.

Regelungssystematisch soll § 100a StPO-E überwiegend Eingriffe in Artikel 10 GG und ergänzend in Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG erfassen, die Regelung zur Online-Durchsuchung in § 100b
StPO-E überwiegend Eingriffe in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informa-
tionstechnischer Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG rechtfertigen und die
Regelung des § 100c wie bisher als Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung
gemäß Artikel 13 GG dienen. Die Änderung wird darüber hinaus zum Anlass genommen, die Vorschriften zum
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Zeugnisverweigerungsberechtigten in eine Vorschrift
zusammenzuführen und klarer zu fassen. Die Verfahrensvorschriften werden ebenfalls zusammengefasst, wobei
die für die Wohnraumüberwachung geltenden hohen Anforderungen auf die Online-Durchsuchung erstreckt wer-
den. Schließlich werden die Verwendungs- und Löschungsregelungen sowie die statistische Erfassung und die
Berichtspflichten angepasst.

Zu Nummer 8 (§ 100a)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird eine Rechtsgrundlage für die Quellen-Telekommunikationsüberwa-
chung geschaffen.

Die Regelung des § 100a StPO enthält derzeit unstreitig eine Rechtsgrundlage zur Erhebung derjenigen Kommu-
nikationsinhalte, die während der Übertragung von einem Kommunikationsteilnehmer zu einem anderen während
des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz überwacht und aufgezeichnet
werden können. Die Überwachung und Aufzeichnung erfolgt hier nicht bei den Kommunikationsteilnehmern
selbst, sondern über Dritte, in der Regel bei den Telekommunikationsunternehmen. Die Anbieter öffentlich zu-
gänglicher Telekommunikationsdienste sind nach den geltenden Regelungen in der Strafprozessordnung, dem
Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Telekommunikationsüberwachungs-Verordnung (TKÜV) verpflich-
tet, Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unver-
züglich zu erteilen.

Nachdem inzwischen ein Großteil der Kommunikation Internetprotokoll-(IP)-basiert erfolgt und zahlreiche
„Voice-over-IP“ (VoIP)- und Messenger-Dienste die Kommunikationsinhalte mit einer Verschlüsselung verse-
hen, werden den Ermittlungsbehörden bei der Überwachung und Aufzeichnung im öffentlichen Telekommunika-
tionsnetz oft nur verschlüsselte Daten geliefert. Deren Entschlüsselung ist entweder derzeit gar nicht möglich,
oder aber langwierig und kostenintensiv. Eine Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni-
kationsdienste zur Herausgabe der automatisch generierten, temporären Schlüssel bzw. die Implementierung so-
genannter Hintertüren für Behörden bereits in den Programmen durch deren Anbieter (back doors) ist derzeit nicht
denkbar. Nach den Grundsätzen der von der Bundesregierung verfolgten Kryptopolitik wird im Gegenteil aus
Gründen des Schutzes vertraulicher Daten vor den Zugriffen Dritter sogar eine Stärkung der Verschlüsselungs-
technologien und deren häufige Anwendung befürwortet. Dem gegenüber steht das Gebot effektiver Strafverfol-
gung, die ohne Telekommunikationsüberwachung in den vom Gesetz genannten Katalogtaten nicht mehr gewähr-
leistet ist. Eine effektive, am Gebot der Rechtsstaatlichkeit ausgerichtete und der Notwendigkeit des Datenschut-
zes angemessen Rechnung tragende Strafverfolgung muss sich diesen technischen Veränderungen stellen und ihre
Ermittlungsmaßnahmen dem technischen Fortschritt anpassen. Soll die Überwachung und Aufzeichnung von
Kommunikationsinhalten im Rahmen der Strafverfolgung wie bisher bei schweren Straftaten möglich sein,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/12785

kommt daher nur ein Ausleiten der Kommunikation „an der Quelle“ in Betracht, d. h. noch vor deren Verschlüs-
selung auf dem Absendersystem oder nach deren Entschlüsselung beim Empfänger. Technisch kann die Auslei-
tung der Kommunikation vor der Verschlüsselung über eine spezielle Software erfolgen, die auf dem Endgerät
des Betroffenen verdeckt installiert wird.

Ob das Überwachen und Aufzeichnen der Kommunikation am Endgerät des Betroffenen vor dem Hintergrund
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits jetzt auf § 100a StPO gestützt werden kann, ist um-
stritten. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und Teilen der Literatur wurde die Auffassung vertreten, dass
die Quellen-Telekommunikationsüberwachung auf der Grundlage der geltenden Fassung der §§ 100a, 100b StPO
möglich sei, wenn eine Beschränkung auf ausschließlich für die Überwachung der Telekommunikation notwen-
dige Eingriffe in das Endgerät erfolge (LG Landshut, Beschluss vom 20.01.2011 – 4 Qs 346/10, MMR 2011, 690
f. m. zust. Anm. Bär; LG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2010 – 608 Qs 17/10, MMR 2011, 693 ff.; AG Bayreuth,
Beschluss vom 17.09.2009 – Gs 911/09, MMR 2010, 266 f.; Bär, in: KMR/StPO, § 100a Rn. 31a; Schmitt, in:
Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, § 100a Rn. 7b; Bruns, in: Karlsruher Kommentar
zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 100a Rn. 27 f.; Graf, in: Beck‘scher Online-Kommentar zur Strafpro-
zessordnung, 2015, § 100a Rn. 107c). Hiergegen wurde allerdings eingewandt, dass mit der verdeckten Installa-
tion einer Software zur Ausleitung der laufenden Kommunikation zwangsläufig ein Eingriff in die Integrität des
Zielsystems vorliege. Der Eingriff wiege im Gegensatz zur herkömmlichen Telefonüberwachung beim Telekom-
munikationsanbieter schon deshalb qualitativ schwerer und erfordere eine eigene Ermächtigungsgrundlage (Be-
cker/Meinicke StV 2011, 50, 51; Beukelmann NJW 2012, 2617, 2620 f.; Brodowski JR 2011, 533, 535 ff.; Gercke
GA 2012, 474, 488; Klesczewski ZStW 123 (2011), 737, 743 f.; Popp ZD 2012, 51, 54; Sankol CR 2008, 13, 14
ff.; Skistims/Roßnagel ZD 2012, 3, 6; Singelnstein NStZ 2012, 593, 599; Stadler MMR 2012, 18, 20; Wol-
ter/Greco, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2016, § 100a Rn. 27 ff.). Auch seien
die technischen Vorkehrungen, unter denen die Quellen-Telekommunikationsüberwachung rechtlich zulässig sei,
für Maßnahmen zum Zwecke der Strafverfolgung keineswegs eindeutig im Gesetz klargestellt (Buermeyer, StV
2013, 470, 472; Popp, ZD 2012, 51, 53; Singelnstein, NStZ 2012, 593, 599).

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird ausdrücklich festgelegt, dass Telekommunikationsinhalte auch auf
dem Endgerät des Betroffenen überwacht und aufgezeichnet werden dürfen. Dabei muss den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts entsprechend technisch sichergestellt sein, dass nur solche Kommunikationsinhalte
erfasst werden, die auch auf herkömmlichem Wege ausgeleitet werden können. Innerhalb dieses Rahmens stellt
§ 100a StPO-E je nach Kommunikationsform sowohl eine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Artikel 10
Absatz 1 GG (verschlüsselte Sprach- und Videotelefonie) als auch für Eingriffe in Artikel 2 Absatz 1 in Verbin-
dung mit 1 Absatz 1 GG (verschlüsselte Nachrichten über Messenger-Dienste) dar.

Der Schutzbereich des Artikels 10 Absatz 1 GG ist in zweifacher Hinsicht begrenzt. Zum einen ist in funktionaler
Hinsicht mit Blick auf den Gegenstand der Überwachung Artikel 10 GG der alleinige grundrechtliche Maßstab,
wenn sich die Überwachung mittels einer Infiltration des Endgeräts auf Kommunikationsinhalte aus einem lau-
fenden Telekommunikationsvorgang beschränkt und eine Gefahr der Ausspähung des gesamten übrigen Systems
nicht vorliegt. Zum anderen wird der Schutzbereich des Artikels 10 GG vom Schutzbereich des Artikels 2 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG nach „Herrschaftssphären“ abgegrenzt. Wird die Kommunikation
zeitlich während des Übertragungsvorgangs überwacht, ist der Schutzbereich des Artikels 10 GG, vor Beginn und
nach Abschluss des Übertragungsvorgangs hingegen der Schutzbereich des Artikels 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 GG betroffen. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet in dem Moment, in dem die
Nachricht beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist.

Je nach Kommunikationsform sind bei einer Überwachung und Aufzeichnung auf dem Endgerät folglich unter-
schiedliche Schutzbereiche betroffen. Bei der Überwachung und Aufzeichnung von Sprach- und Videotelefonie
fallen die Ausleitung durch die Software und die Übertragung der Kommunikation zeitlich regelmäßig zusammen.
Die Ausleitung erfolgt daher noch „während der Übertragung“ und nicht nach Beendigung des Übertragungsvor-
gangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers. Anders liegt es bei der Beschlagnahme von E-
Mails. Sind diese auf dem Server eines Host-Providers (z. B. Googlemail, GMX, web.de) end- oder zwischenge-
speichert, ist bei einem Eingriff dort der Schutzbereich des Artikels 10 GG eröffnet. Ist die E-Mail dagegen auf
dem Endgerät des Betroffenen angekommen und in seinem Mailprogramm (z. B. Outlook) gespeichert, befindet
sie sich in seinem Herrschaftsbereich. Weil der Übertragungsvorgang unmittelbar mit der Ankunft der E-Mail auf
dem Endgerät abgeschlossen ist, unterliegt ein Ausleiten dieser Kommunikation aus einem informationstechni-
schem System des Betroffenen nicht mehr dem Fernmeldegeheimnis (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 –

Drucksache 18/12785 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2 BvR 902/06 – Rn. 45). Textnachrichten und sonstige Botschaften, die über Messenger-Dienste versandt werden,
enthalten ebenso wie Sprach- und Videotelefonate Kommunikationsinhalte, die IP-basiert und in der Regel ver-
schlüsselt über das Datennetz übertragen werden können. Sie werden heute häufig als funktionales Äquivalent zu
SMS-Nachrichten verwendet um Texte, Bilder oder andere Inhalte (auch aufgezeichnete Sprachnachrichten) an
Kommunikationspartner zu übermitteln. Anders als bei der Sprach- und Videotelefonie in Echtzeit ist jedoch der
Übertragungsvorgang mit dem Zugang der Nachricht auf dem Endgerät des Betroffenen abgeschlossen. Wie bei
E-Mails ist die Nachricht im Herrschaftsbereich des Betroffenen angekommen und der Schutzbereich des Persön-
lichkeitsrechts eröffnet.

Soweit daher über Messenger-Dienste versandte Nachrichten auf dem Endgerät mittels einer speziell dazu entwi-
ckelten Software ausgelesen werden sollen, liegt keine unmittelbar am Maßstab des Artikels 10 GG zu messende
„laufende Telekommunikation“ vor. Vielmehr erfolgt ein Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestim-
mung oder als Grundrecht in die Integrität und Vertraulichkeit eigener informationstechnischer Systeme.

Soweit das Bundesverfassungsgericht höhere Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen in das Grund-
recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gestellt hat, betrafen
diese nicht den Fall, dass die Überwachung und Aufzeichnung auf neu ankommende oder abgesendete Messen-
ger-Nachrichten auf dem Endgerät begrenzt und technisch ausgeschlossen wird, dass die Gefahr des Auslesens
des gesamten Systems oder auch nur der gesamten gespeicherten Kommunikation nicht besteht. In diesem Fall
weist der Eingriff eine erheblich geringere Intensität und Reichweite auf, erfasst keine nur dem Betroffenen (und
nicht auch Kommunikationspartnern) bekannten Inhalte und geht nicht über das hinaus, was die Strafverfolgungs-
behörden mit einer herkömmlichen Telefonüberwachung ermittelt haben würden, wenn der Betroffene diesen
Kommunikationsweg gewählt hätte. Dann erscheint es verfassungsrechtlich nicht geboten, die wegen der beson-
deren Sensibilität informationstechnischer Systeme für die Ermittlung von Persönlichkeitsprofilen des Betroffe-
nen liegenden Gefährdung aufgestellten höheren Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts anzuwenden.
Hinreichend, aber notwendig erweisen sich vielmehr die ebenfalls strengen Anforderungen, die aus Artikel 10
GG für die Telefonüberwachung folgen.

Die Regelung sieht deshalb in mehrfacher Hinsicht enge Begrenzungen der Quellen-Telekommunikationsüber-
wachung vor. Gespeicherte Nachrichten dürfen nicht erhoben werden, wenn sie nicht mehr als aktuelle Kommu-
nikation im Zeitraum nach Ergehen der Anordnung (vgl. dazu sogleich) gelten können. Ebenso wie bei der
Sprach- und Videotelefonie darf das Ausleiten von Messenger-Nachrichten am Endgerät nur dann erfolgen, wenn
dies ein funktionales Äquivalent zur Überwachung und Ausleitung der Nachrichten aus dem Telekommunikati-
onsnetz darstellt. Die vorgeschlagenen Änderungen setzen folglich ausschließlich das Ziel um, den technischen
Entwicklungen der Informationstechnik Rechnung zu tragen und – ohne Zugriff auf weitere gespeicherte Inhalte
des informationstechnischen Systems – eine Telekommunikationsüberwachung auch dort zu ermöglichen, wo
dies mittels der alten Überwachungstechnik nicht mehr möglich ist.

Um die funktionale Äquivalenz auch in zeitlicher Hinsicht zu gewährleisten, ist technisch sicherzustellen, dass
über Messenger-Dienste versandte Nachrichten erst ab dem Zeitpunkt der Anordnung durch das Gericht bzw. –
in Eilfällen – der Staatsanwaltschaft ausgeleitet werden dürfen. Auch im Rahmen der herkömmlichen Telekom-
munikationsüberwachung können Kommunikationsinhalte erst von diesem Zeitpunkt an ausgeleitet werden. Auf
dem Endgerät eines Kommunikationsinhabers sind jedoch unter Umständen auch Nachrichten gespeichert, die
sich auf Zeiträume vor der Anordnung erstrecken. Die einzusetzende Software muss daher so programmiert sein,
dass sie anhand der zu den einzelnen Nachrichten hinterlegten Meta-Daten, die etwa die Absende-, Empfangs-
und Lesezeitpunkte enthalten, die ein- und ausgehenden Nachrichten erst ab dem Zeitpunkt der Anordnung aus-
leitet.

Soll hingegen eine Ausleitung aller Nachrichten in zeitlich unbegrenzter Hinsicht erfolgen, würde das über die
herkömmlichen Möglichkeiten der Telekommunikationsüberwachung weit hinausgehen und eine – wenngleich
auf Kommunikationsinhalte eines Kommunikationsdienstes begrenzte – „kleine“ Online-Durchsuchung darstel-
len. Das Ausleiten von Nachrichten, die vor dem Anordnungszeitpunkt abgesendet oder empfangen wurden, fin-
det seine Rechtsgrundlage folglich nicht in § 100a StPO, sondern in der für die Online-Durchsuchung neu ge-
schaffenen Ermächtigungsgrundlage des § 100b StPO.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/12785

Zu Buchstabe a

§ 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO-E enthält nunmehr in Ergänzung zu den in Satz 1 auch für die herkömmliche
Telekommunikationsüberwachung genannten Voraussetzungen besondere Ermächtigungsgrundlagen für die
Überwachung und Aufzeichnung von Kommunikationsinhalten auf einem informationstechnischen System des
Betroffenen. Dabei bildet Satz 2 die Rechtsgrundlage für Eingriffe in Artikel 10 GG, wenn sich die Überwachung
und Aufzeichnung auf dem informationstechnischen System auf „laufende Kommunikation“ noch während des
Übertragungsvorgangs bezieht. Satz 3 erfasst darüber hinaus die Fälle, in denen ein Eingriff in Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG vorliegt, weil sich die Überwachung und Aufzeichnung zwar ebenfalls
ausschließlich auf Kommunikationsinhalte bezieht, der Übertragungsvorgang in dem Moment der Überwachung
jedoch bereits abgeschlossen ist.

Mit dem neu geschaffenen Satz 2 wird ausdrücklich festgelegt, dass die Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation auch in der Weise erfolgen darf, dass in von dem Betroffenen genutzte informationstechni-
sche Systeme mit technischen Mitteln eingegriffen wird. Insoweit liegt gegenüber der herkömmlichen Telekom-
munikationsüberwachung, die beim Telekommunikationsunternehmen erfolgt, ein zusätzlicher Grundrechtsein-
griff für den Betroffenen vor, weil dessen technische Geräte mittels einer Software infiltriert und damit verändert
werden. Die Strafverfolgungsbehörden erhalten die Befugnis, mit Hilfe einer Überwachungssoftware, die den
Anforderungen des § 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a StPO-E genügen muss (dazu unter Buch-
stabe c), eine von den Kommunikationspartnern verschlüsselt geführte Kommunikation in unverschlüsselter Form
zu überwachen und aufzuzeichnen. Hierzu können sie die notwendigen technischen Maßnahmen ergreifen, z. B.
die Audiosignale an Mikrofon oder Headset bei einem laufenden Telekommunikationsvorgang abgreifen. Der
Hinweis auf die besondere Notwendigkeit des Eingriffs zur Ermöglichung der Überwachung und Aufzeichnung
der Kommunikation stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Die Quellen-
Telekommunikationsüberwachung ist im Verhältnis zur herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung
grundsätzlich nur subsidiär zulässig. Den Hauptanwendungsfall der Maßnahme bildet dabei die Sicherstellung
der Aufzeichnung von Telekommunikation in unverschlüsselter Form.

Satz 3 trifft eine ergänzende Regelung und stellt klar, dass auch solche Inhalte und Umstände der Kommunikation
mittels einer Überwachungssoftware überwacht und aufgezeichnet werden dürfen, bei denen der Übertragungs-
vorgang bereits abgeschlossen ist und die auf dem informationstechnischen System des Betroffenen in einer An-
wendung gespeichert sind. Dies betrifft konkret die über Messenger-Dienste versandten und mittlerweile regel-
mäßig verschlüsselten Nachrichten. Um die funktionale Äquivalenz mit der herkömmlichen Telekommunikati-
onsüberwachung zu gewährleisten, dürfen nur solche Kommunikationsinhalte und -umstände erhoben werden,
die auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüs-
selter Form erhoben werden könnten. Die zu verwendende Software muss demnach entsprechend konstruiert sein
und außerdem in technischer Hinsicht den Anforderungen des § 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
StPO-E genügen (vgl. dazu Buchstabe c). Damit gewährleistet die Vorschrift einerseits eine Beschränkung auf
„Kommunikationsinhalte“ in Abgrenzung zu den sonstigen auf dem informationstechnischen System befindlichen
gespeicherten Daten. Zum anderen wird klargestellt, dass ein Ausleiten der Inhalte und Umstände der Kommuni-
kation nur für den Fall der Verschlüsselung zulässig ist (Subsidiarität), da ansonsten die Kommunikation auch
während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Rechnernetz ausgeleitet werden könnte. Der Be-
griff der Verschlüsselung erfasst jede Form der technischen Unbrauchbarmachung, die eine Kenntnisnahme vom
Inhalt der Nachricht im Falle der herkömmlichen Ausleitung beim Verpflichteten tatsächlich unmöglich macht.
Erfasst werden danach nicht nur die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, sondern auch alle sonstigen Formen der
Unkenntlichmachung etwa durch eine Transport-Verschlüsselung oder durch das Aufspalten und Versenden einer
Nachricht in vielen kleinen unlesbaren Einheiten.

Die Überwachung und Aufzeichnung von Messenger-Nachrichten nach § 100a Absatz 1 Satz 3 StPO-E ist somit
einerseits inhaltlich auf Kommunikationsinhalte begrenzt, die bisher auch im Wege der herkömmlichen Telekom-
munikationsüberwachung ausgeleitet werden dürfen. Entwürfe von Nachrichten, die noch nicht abgeschickt wur-
den, werden nicht erfasst.

Die Maßnahme ist zudem zeitlich auf Messenger-Nachrichten begrenzt, die nach dem Ergehen des richterlichen
Beschlusses, nach § 100e Absatz 1 Satz 4 StPO-E jedoch zunächst nur für die Dauer von drei Monaten, abgesen-
det werden. Innerhalb dieses Zeitraums gilt dies unabhängig davon, wann die Software auf das Gerät aufgebracht
wird. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, ein funktionales Äquivalent zur derzeit möglichen herkömmlichen

Drucksache 18/12785 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Ausleitung der Telekommunikation zu schaffen, die bei den Telekommunikationsunternehmen im öffentlichen
Telekommunikationsnetz mit dem Vorliegen des Beschlusses auch faktisch erfolgen kann. Würden die Messen-
ger-Nachrichten folglich unverschlüsselt als SMS versandt, könnten sie derzeit ab Erlass der richterlichen Anord-
nung überwacht und aufgezeichnet werden; dies soll künftig für die verschlüsselten Nachrichten ebenfalls gelten.
Die Gefahr, dass der Zeitraum zwischen dem Erlass des richterlichen Beschlusses und dem Aufbringen der Soft-
ware unbegrenzt lang ist und ein rückwirkendes Ausleiten daher erhebliche Zeiträume umfasst, besteht aufgrund
der obligatorischen Befristung des Überwachungszeitraums nicht. Ein Überwachen und Aufzeichnen ist gemäß
§ 100e Absatz 1 Satz 4 StPO nur für maximal drei Monate zulässig und kann danach nur bei Fortbestehen der
Anordnungsvoraussetzungen verlängert werden. Diese Befristungsregelung entspricht der Regelung im geltenden
Recht. Kann innerhalb dieses Zeitraums künftig die Software nicht auf das Gerät aufgebracht werden, wird der
Beschluss ungültig und die Maßnahme darf nicht mehr durchgeführt werden.

Ältere Nachrichten, die vor Erlass des richterlichen Beschlusses versandt wurden, dürfen auf der Grundlage des
§ 100a Absatz 1 Satz 3 StPO-E nicht erhoben werden. Eine solche rückwirkende Erhebung kann vielmehr aus-
schließlich als Online-Durchsuchung auf der Grundlage des § 100b StPO-E erfolgen, soweit die Voraussetzungen
hierfür vorliegen.

Die zeitliche Begrenzung auf Messenger-Nachrichten, die ab dem Zeitpunkt des richterlichen Beschlusses abge-
sendet wurden, ist, wie in § 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b StPO-E geregelt, auch technisch ein-
deutig sicherzustellen. Kann eine Trennung der Messenger-Nachrichten nach einzelnen Zeitpunkten durch die
Software nicht vorgenommen werden oder existiert eine solche Software (noch) nicht, ist die Maßnahme auf der
Grundlage des § 100a Absatz 1 Satz 3 StPO-E unzulässig.

Mit den in § 100a Absatz 6 StPO-E vorgesehenen Protokollierungspflichten werden die notwendigen Vorkehrun-
gen geschaffen, um die nachträgliche Überprüfung zu gewährleisten, dass die Maßnahme von den Strafverfol-
gungsbehörden in rechtmäßiger Art und Weise durchgeführt wurde. Insbesondere wird dadurch die Prüfung er-
möglicht, ob eine Software verwendet wurde, die den Anforderungen des § 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b StPO-E genügt hat. Organisatorisch werden im Zuständigkeitsbereich des Bundes zudem bereits die
Durchführung und die Protokollierung der Maßnahme in verschiedenen Einheiten des Bundeskriminalamtes ge-
trennt vorgenommen. So wird bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Maßnahme verfah-
renstechnisch sichergestellt, dass die Vorgaben des Gesetzes in vollem Umfang eingehalten werden. Darüber
hinaus besteht ein Prüfungsrecht des behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie der Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen.

Jeder Zugriff auf ein informationstechnisches System des Betroffenen zum Zweck der Aufbringung der Überwa-
chungssoftware darf grundsätzlich nur auf technischem Wege oder mittels kriminalistischer List erfolgen. Eine
Befugnis, die Wohnung des Betroffenen zu diesem Zweck heimlich zu betreten, ist mit der Befugnis nach § 100a
Absatz 1 Satz 2 StPO nicht verbunden.

Zu Buchstabe b

Die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung darf sich nur gegen bestimmte Personen richten. Die
bisherige Regelung erstreckt sich auf den Beschuldigten und sogenannte Nachrichtenmittler, d. h. Personen, von
denen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entge-
gennehmen oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt (zur Verfassungskonformität der vergleichbaren
Regelung im präventiven Bereich BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 – Rn. 233). Die Regelung
wird durch die Einbeziehung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung nunmehr ergänzt um die Fälle, in
denen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich eines fremden informationstechnischen Systems bedient.

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht, abgesehen von geringfügigen redaktionellen Änderungen, der geltenden Fassung des § 100b
Absatz 3 StPO und enthält die Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen zur Mitwirkung im Rahmen
der herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/12785

Zu Absatz 5

Der neu gestaltete Absatz 5 des § 100a fasst die in § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 49 Absatz 2 BKAG für
den präventiven Bereich an unterschiedlichen Stellen geregelten technischen Voraussetzungen der Durchführung
einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung in einer Vorschrift zusammen und passt diese an die differen-
ziert ausgestalteten Ermächtigungsgrundlagen in Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO-E an.

Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 formuliert die technischen Anforderungen an die zu verwendende Software im Sinne
der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen „funktionalen Äquivalenz“ zur herkömmlichen Telekommuni-
kationsüberwachung durch Ausleiten beim Telekommunikationsunternehmen (vgl. Begründung zu Nummer 2).

Die Software muss danach in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 gewährleisten, dass ausschließlich „laufende Kom-
munikation“ erfasst wird (Nummer 1 Buchstabe a).

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 muss die Software so entwickelt werden, dass nur solche Inhalte und Um-
stände der Kommunikation erhoben werden, die auch auf während der Übertragung im öffentlichen Rechnernetz
hätte überwacht und aufgezeichnet werden können (Nummer 1 Buchstabe b). Um die funktionale Äquivalenz zur
herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung auch in zeitlicher Hinsicht zu gewährleisten, dürfen nur zu-
künftige Kommunikationsinhalte erhoben werden, d. h. solche, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e
Absatz 1 StPO anfallen. Die für die Ausleitung von mit Messenger-Diensten übertragenen Nachrichten einzuset-
zende Software muss daher anhand der zu den einzelnen Textnachrichten hinterlegten Meta-Daten, die etwa die
Absende-, Empfangs- und Lesezeitpunkte enthalten, unterscheiden können, damit Nachrichten erst ab dem Zeit-
punkt der Anordnung überwacht und aufgezeichnet werden können. Ältere Messenger-Nachrichten dürfen nur im
Rahmen einer Maßnahme nach § 100b StPO-E (Online-Durchsuchung) ausgeleitet werden.

Soweit eine den Anforderungen des Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 genügende Software, die eine entsprechende
Trennung der laufenden Kommunikation von den übrigen Systeminhalten bzw. eine Trennung der Messenger-
Kommunikationsinhalte anhand der zu den Nachrichten hinterlegten Metadaten nicht zur Verfügung stehen sollte,
weil sie – unter Umständen für jede Anwendung gesondert – erst entwickelt werden muss, ist die Maßnahme unter
den Voraussetzungen des § 100a StPO-E unzulässig. Insoweit kommt allerdings die Durchführung einer Online-
Durchsuchung gemäß § 100b StPO-E in Betracht – wenn deren Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.

Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 stellt eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar und
entsprechen § 49 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Satz 2 BKAG. Danach haben die Strafverfolgungsbehörden be-
stimmte technische Schutzvorkehrungen zu treffen, um den Eingriff in das vom Betroffenen zu Kommunikati-
onszwecken genutzte informationstechnische System auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu begrenzen
und die Datensicherheit zu gewährleisten.

Zu Absatz 6

Gemäß Absatz 6 gelten für Maßnahmen, bei denen technische Mittel eingesetzt werden, zusätzliche Protokollie-
rungsvorschriften, um einen effektiven Grundrechtsschutz des Betroffenen und die Gerichtsfestigkeit der erhobe-
nen Beweise zu gewährleisten. Insoweit gelten nach dem neu eingefügten § 100a Absatz 6 die in § 82 Absatz 1
und Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe b BKAG enthaltenen Bestimmungen für die Quellen-Telekommunikations-
überwachung im Bereich der Strafverfolgung entsprechend. In der durch den Bund und die Länder erarbeiteten
Standardisierenden Leistungsbeschreibung ist das Verfahren für eine umfassende Protokollierung ergänzend fest-
gelegt. Durch die Dokumentation des Quellcodes, des Prozesses der Programmerzeugung aus diesem Quellcode
und des Programms selbst kann im Nachhinein der Funktionsumfang der jeweils eingesetzten Überwachungssoft-
ware abschließend nachvollzogen werden. Soweit in § 82 Absatz 4 BKAG auch Verwendungs- und Löschungs-
vorschriften für die Protokollierung vorgesehen sind, werden diese nicht in die Strafprozessordnung übernommen,
weil im Bereich der Strafverfolgung die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des eingesetzten Mittels bis zum Abschluss
des Strafverfahrens durch die Gerichte möglich sein muss. Danach gelten die Löschungs- und Dokumentations-
vorschriften des § 101 Absatz 8 StPO.

Zu Nummer 9 (§ 100b)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird erstmals eine Rechtsgrundlage für die Online-Durchsuchung in der
Strafprozessordnung geschaffen.

Drucksache 18/12785 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Online-Durchsuchung im Sinne eines verdeckten staatlichen Zugriffs auf ein fremdes informationstechni-
sches System mit dem Ziel, dessen Nutzung zu überwachen und gespeicherte Inhalte aufzuzeichnen, ist derzeit
zu Strafverfolgungszwecken nicht gestattet. Möglich sind die „offene“ Durchsuchung und Beschlagnahme der
auf informationstechnischen Geräten gespeicherten Daten nach den §§ 94 ff., 102 ff. StPO sowie die „heimliche“
Telekommunikationsüberwachung, die sich auf Kommunikationsinhalte bezieht. Der mit der Online-Durchsu-
chung verbundene Eingriff wiegt in verschiedener Hinsicht erheblich schwerer. Im Unterschied zur offenen
Durchsuchung und Beschlagnahme eines informationstechnischen Systems erfolgt der Zugriff heimlich und kann
nicht nur einmalig und punktuell stattfinden, sondern sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken. In Ab-
grenzung zur ebenfalls „heimlichen“ Telekommunikationsüberwachung können nicht nur neu hinzukommende
Kommunikationsinhalte, sondern alle auf einem informationstechnischen System gespeicherten Inhalte sowie das
gesamte Nutzungsverhalten einer Person überwacht werden.

Die Online-Durchsuchung stellt für den Betroffenen einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf
Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme als eigenständiger Ausprägung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG dar. Das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt den Persönlichkeitsgefährdungen nicht vollständig Rechnung,
die sich daraus ergeben, dass der Einzelne zu seiner Persönlichkeitsentfaltung auf die Nutzung informationstech-
nischer Systeme angewiesen ist und dabei dem System persönliche Daten anvertraut oder schon allein durch des-
sen Nutzung zwangsläufig liefert. Ein Dritter, der auf ein solches System zugreift, kann sich einen potentiell
äußerst großen und aussagekräftigen Datenbestand verschaffen, ohne noch auf weitere Datenerhebungs- und Da-
tenverarbeitungsmaßnahmen angewiesen zu sein. Ein solcher Zugriff geht in seinem Gewicht für die Persönlich-
keit des Betroffenen über einzelne Datenerhebungen, vor denen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
schützt, weit hinaus (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 – Rn. 200).

Eingriffe in den Schutzbereich des Grundrechts auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Sys-
teme können grundsätzlich gerechtfertigt sein, stehen jedoch unter strengen Bedingungen. Insoweit sind hohe
Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs zu stellen. Der Intensität des Grundrechtseingriffs ist im Recht
der Gefahrenabwehr etwa dadurch Rechnung zu tragen, dass die Online-Durchsuchung nur durchgeführt werden
darf, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen.
Im Bereich der Strafverfolgung muss die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Bedeu-
tung der Straftat stehen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht die
Eingriffsintensität einer Online-Durchsuchung mit der Eingriffsintensität einer Wohnraumüberwachung ver-
gleicht (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 – Rn. 210 a.E.).

Die vorgeschlagene Regelung des § 100b StPO als Rechtsgrundlage für die Online-Durchsuchung orientiert sich
daher sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme als auch hinsichtlich der ver-
fahrensrechtlichen Sicherungen, dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, sowie der Verwendung
und Löschung der mit der Maßnahme erlangten Erkenntnisse grundsätzlich an der bereits bestehenden und vom
Bundesverfassungsgericht bereits geprüften Regelung zur akustischen Wohnraumüberwachung (§§ 100c, 100d
StPO; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2007 – 2 BvR 543/06 – Rn. 64 ff.). Im Übrigen werden die
technischen Sicherungen, die auch im Rahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung gelten, auch auf
die Online-Durchsuchung übertragen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die eigentliche Ermächtigungsgrundlage zur Durchführung der Online-Durchsuchung.

Nach Absatz 1 Nummer 1 darf auch ohne Wissen des Betroffenen in ein von dem Betroffenen genutztes informa-
tionstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere
Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat.

Während die Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich bei „schweren Straftaten“ zulässig ist, darf die On-
line-Durchsuchung ebenso wie die akustische Wohnraumüberwachung nur beim Verdacht einer „besonders
schweren Straftat“ angeordnet werden. Der Katalog der Straftaten, bei denen eine Online-Durchsuchung erfolgen
darf, entspricht daher vollständig dem Katalog der Straftaten, bei denen bislang eine akustische Wohnraumüber-
wachung angeordnet werden darf.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/12785

Darüber hinaus muss die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegen (Absatz 1 Nummer 2) und die Erfor-
schung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich
erschwert oder aussichtslos sein (Absatz 1 Nummer 3). Diese Voraussetzungen stellen eine Ausprägung des Ver-
hältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn eine Tat nicht nur im Allgemeinen, son-
dern auch im konkreten Fall besonders schwer wiegt. Im Übrigen ist die Maßnahme subsidiär, d. h. sie darf nur
angewendet werden, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen versagen. Vor der Durchführung einer Online-Durch-
suchung ist daher insbesondere zu prüfen, ob nicht auch eine offene Durchsuchung und Beschlagnahme in Be-
tracht kommt.

Zu Absatz 2

Der Katalog der Straftaten entspricht dem für die Wohnraumüberwachung geltenden Katalog in § 100c Absatz 2
StPO

Die in Nummer 1 Buchstabe a aufgeführten §§ 98 Absatz 1 Satz 2, 99 Absatz 2 StGB schließen elektronische
Angriffe fremder Mächte ein, für deren Verfolgung die Ermittlung von Angriffsvektoren über dazu genutzte in-
formationstechnische Systeme besonders bedeutsam ist. Dies gilt nicht nur für Fälle der Cyberspionage von be-
achtlichem Gewicht (vgl. etwa den Angriff auf den Deutschen Bundestag), sondern umfasst insbesondere auch
Wirtschaftsspionage durch fremde Mächte, wenn sie wegen der erheblichen volkswirtschaftlichen Schäden typi-
scherweise besonders schwere Fälle darstellen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 ist § 100c Absatz 3 nachgebildet. Die Maßnahme der Online-Durchsuchung darf sich grundsätzlich nur
gegen den Beschuldigten richten. Andere Personen werden nur erfasst, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass der Beschuldigte ihre informationstechnischen Systeme selbst benutzt. Auch in diesen Fäl-
len ist ein Zugriff auf das Gerät der anderen Person jedoch nur dann zulässig, wenn der Zugriff auf Geräte des
Beschuldigten selbst allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines
Mitbeschuldigten genügt.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 wird auf die bei der Telekommunikationsüberwachung geltenden technischen Sicherungen und Pro-
tokollierungsvorschriften verwiesen, soweit diese auch auf die Online-Durchsuchung Anwendung finden sollen.
Entsprechend anzuwenden sind insoweit sämtliche Vorschriften mit Ausnahme der für die Quellen-Telekommu-
nikationsüberwachung spezifischen Voraussetzung der Gewährleistung der funktionalen Äquivalenz zur her-
kömmlichen Telekommunikationsüberwachung in § 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 StPO-E.

Zu Nummer 10 (§ 100c)

Nachdem der bisherige Straftatenkatalog für die Wohnraumüberwachung nunmehr unverändert in § 100b Ab-
satz 2 StPO-E aufgenommen wurde, wird in § 100c Absatz 1 Nummer 1 auf § 100b Absatz 2 StPO-E verwiesen.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2, der im bisherigen Absatz 3 enthaltene Verweis auf § 100d Absatz 2 als
Folgeänderung angepasst. Der Inhalt der Absätze 4 bis 7 ist nunmehr Gegenstand des § 100d StPO-E.

Zu Nummer 11 (§§ 100d, 100e)

In § 100d StPO-E werden die bislang in den einzelnen Ermächtigungsgrundlagen gesondert geregelten Vorschrif-
ten über den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie die Zeugnisverweigerungsberechtigten
zusammengefasst, nach der Schwere des Eingriffs systematisiert und auf die Maßnahmen der Online-Durchsu-
chung erstreckt. In § 100e StPO-E sind die für das Verfahren geltenden Vorschriften für Maßnahmen nach den
§§ 100a bis 100c StPO-E zusammengefasst.

Zu § 100d

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen bei eingriffsintensiven Maßnahmen mit gene-
reller Relevanz für den Kernbereich privater Lebensgestaltung einer Person sowohl auf der Erhebungsebene als

Drucksache 18/12785 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

auch in der Auswertungsphase hinreichende Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestal-
tung getroffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 – Rn. 257; Beschluss vom 12.
Oktober 2011 – 2 BvR 236/08 – Rn. 209).

In Absatz 1 wird insoweit auf der Erhebungsebene der Grundsatz vorangestellt, dass sämtliche Maßnahmen nach
§§ 100a bis 100c StPO-E generell unzulässig sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen,
dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden (vgl. §§ 100a Absatz 4
Satz 1, 100c Absatz 4 Satz 1 StPO.; dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 2 BvR 236/08 – Rn. 209;
Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 – Rn. 119 ff., 125). Ein ausschließlicher Kernbereichsbezug kann vor
allem dann angenommen werden, wenn der Betroffene mit Personen in Kontakt tritt, zu denen er in einem beson-
deren, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis – wie z. B. engsten Familienangehörigen, Geistlichen,
Telefonseelsorgern, Strafverteidigern oder im Einzelfall auch Ärzten – steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.
Oktober 2011 – 2 BvR 236/08 – Rn. 215). Soweit ein derartiges Vertrauensverhältnis für Ermittlungsbehörden
erkennbar ist, dürfen Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Umgekehrt besagt der in Absatz 1 vorangestellte
Grundsatz nicht, dass Maßnahmen nach §§ 100a bis 100c schon deshalb von vornherein unterlassen werden müs-
sen, weil auch Tatsachen mit erfasst werden können, die den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts berühren
(BVerfG a. a. O., Rn 216). Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung wird in diesen Fällen durch
ergänzende Vorkehrungen in der Erhebungs- und Auswertungsphase (Absätze 2 bis 4) sichergestellt.

Absatz 2 sieht entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Schutzvorkehrungen auf der Verwer-
tungsebene vor. Nach der für sämtliche Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c StPO-E geltenden Verwertungs-
regelung dürfen Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht verwertet werden. Die Vor-
schrift enthält das Gebot der unverzüglichen Löschung solcher Erkenntnisse und flankierende Dokumentations-
und Löschungspflichten. Diese galten bislang für die Telekommunikationsüberwachung und die Wohnraumüber-
wachung (§ 100a Absatz 4 Satz 2 bis 4, § 100c Absatz 5 Satz 2 bis 4 StPO), werden nunmehr in einer Vorschrift
zusammengefasst und auf die Online-Durchsuchung erstreckt. Die Dokumentation über die Erlangung und Lö-
schung entsprechender Erkenntnisse (Löschungsprotokoll) wird zu den Akten genommen, um die Kontrolle der
Rechtmäßigkeit der Maßnahme bis zum Abschluss des Strafverfahrens durch die Gerichte zu ermöglichen (zur
Verwahrung der Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft vgl. § 101 Absatz 2 Satz 1 StPO-E). Insoweit gelten die
Löschungs- und Dokumentationsvorschriften des § 101 Absatz 8 StPO.

Absatz 3 enthält einen an die Regelung des Kernbereichsschutzes im Rahmen der Wohnraumüberwachung ange-
lehnten, den Besonderheiten der Online-Durchsuchung Rechnung tragenden ergänzenden Schutz auf der Erhe-
bungs- und Auswertungsebene (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 – Rn. 217 ff., 223
ff.). Bei der Erhebung von Erkenntnissen im Rahmen einer Online-Durchsuchung ist, soweit möglich, technisch
sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Er-
kenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung
betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht als einer un-
abhängigen Stelle (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2007 – 2 BvR 543/06 – Rn. 23, 64 ff.) zur Entschei-
dung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Die Entscheidung des Gerichts über die Ver-
wertbarkeit ist für das weitere Verfahren bindend.

Absatz 4 fasst die bisher in § 100c Absatz 4, 5 und 7 StPO enthaltenen Vorschriften zum Schutz des Kernbereichs
privater Lebensgestaltung bei der Wohnraumüberwachung in einer ergänzenden Regelung für die Erhebungs- und
Auswertungsebene zusammen. Maßnahmen nach § 100c dürfen bereits nur dann angeordnet werden, soweit auf
Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbe-
reich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Diese tatsächlichen Anhaltspunkte sind
im richterlichen Beschluss gesondert darzulegen (vgl. § 100e Absatz 4 Nummer 3 StPO-E). Auf der Erhebungs-
ebene ist das Abhören und Aufzeichnen ferner unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwa-
chung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurech-
nen sind, erfasst werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie nur unter den in Satz 1 genannten
Voraussetzungen fortgeführt werden. Bestehen Zweifel, so hat die Staatsanwaltschaft über die Unterbrechung
oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Auch soweit für
bereits erlangte Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 in Betracht kommt, ist von der Staatsanwalt-
schaft unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts einzuholen; diese Entscheidung ist für das weitere Verfahren
bindend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/12785

Nicht in die Neuregelung aufgenommen wurde § 100c Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 3, Satz 2 und 3 StPO. Die Frage,
ob auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sein könnte, ist
jeweils konkret vom Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Art der zu
überwachenden Räumlichkeiten – Betriebs-/Geschäftsräume oder Privatwohnung – oder das Verhältnis der zu
überwachenden Personen zueinander kann in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, liefert allgemein aber
allenfalls Indizien gegen eine Vertraulichkeit. Generell kann der Kernbereich privater Lebensgestaltung auch in
einem Geschäftsraum betroffen sein. Die Subsumtion ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Die oben genann-
ten Vorschriften werden deshalb in der Literatur als „problematisch“ und „weitreichend misslungen“ bezeichnet
(vgl. Hauck, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Auflage, § 100c Rn. 115 ff.; Wolter, in: SK/StPO, 5.
Auflage 2016, § 100c Rn. 54). Sie sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur negativen
Kernbereichsprognose auch nicht erforderlich (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2007 – 2 BvR 543/06 –
, juris, Rn. 41 ff., 44).

Absatz 5 enthält die bisher in § 100c Absatz 6 StPO enthaltene Regelung zum Schutz von Zeugnisverweigerungs-
berechtigten, insbesondere Berufsgeheimnisträgern. Diese wird auf Maßnahmen der Online-Durchsuchung er-
streckt.

Zu § 100e

Die Vorschriften über das Verfahren sind in § 100e StPO-E dem Schweregrad des Eingriffs bei den jeweiligen
Maßnahmen entsprechend abgestuft.

Absatz 1 entspricht § 100b Absatz 1 StPO. Danach dürfen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung
vom Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft, in Eilfällen auch von der Staatsanwaltschaft selbst
angeordnet werden kann, sofern sie binnen drei Tagen vom Gericht bestätigt wird. Die Maßnahme ist auf drei
Monate zu befristen und darf verlängert werden, soweit die Voraussetzungen für ihre Anordnung fortbestehen.

Absatz 2 entspricht § 100d Absatz 1 StPO, wobei die dort für die Wohnraumüberwachung geltenden besonderen
Verfahrenssicherungen nunmehr auch auf Maßnahmen der Online-Durchsuchung erstreckt werden. An die Stelle
des Ermittlungsrichters tritt die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Land-
gerichts, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Diese ist für die Anordnung und fortlaufende
Kontrolle der Maßnahmen zuständig. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung selbst auch durch den Vorsit-
zenden getroffen werden, muss aber binnen drei Werktagen von der Strafkammer bestätigt werden. Die Anord-
nung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Auch hinsichtlich der Fristen ist daher der Gleichlauf mit der
Wohnraumüberwachung gegeben, wobei nicht verkannt werden soll, dass die Durchführung einer geplanten On-
line-Durchsuchung vor dem Hintergrund der zu schaffenden technischen Voraussetzungen regelmäßig zeitlich
aufwändiger ist als die Durchführung einer akustischen Wohnraumüberwachung. Eine Verlängerung um jeweils
nicht mehr als einen Monat ist allerdings auch nach der bisher geltenden Regelung zulässig, soweit die Voraus-
setzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. Ist die Dauer der Anord-
nung auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlan-
desgericht.

In Absatz 3 sind die für den Inhalt der Entscheidungsformel geltenden Bestimmungen für Maßnahmen nach den
§§ 100a bis 100c StPO-E zusammengefasst. Absatz 1 Nummer 1 bis 3 galt bereits zuvor für Maßnahmen nach
den §§ 100a und 100c StPO, Absatz 3 Nummer 4 galt vorher nur für Maßnahmen nach den §§ 100c, so dass die
Regelung eine moderate Ausweitung der Anforderungen für alle heimlichen Maßnahmen enthält. Absatz 3 Num-
mer 5 enthält spezielle Anforderungen für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung. Über die in
§ 100b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 StPO enthaltenen Angaben hinaus muss die Anordnung in den Fällen des
§ 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO-E nunmehr auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechni-
schen Systems, in das zur Überwachung und Aufzeichnung der Kommunikation gegebenenfalls eingegriffen wer-
den soll, enthalten. Die Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen und aus dem Daten
erhoben werden sollen, ist nach Absatz 3 Nummer 6 auch bei Maßnahmen der Online-Durchsuchung erforderlich.
Absatz 3 Nummer 7 entspricht § 100d Absatz 2 Nummer 3 StPO.

Absatz 4 enthält entsprechend der für die Wohnraumüberwachung bisher geltenden Regelung in § 100d Absatz 3
StPO. Anforderungen an die Begründung der Anordnung. Diese werden mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3,
welche speziell auf die Kernbereichsregelung für die Wohnraumüberwachung zugeschnitten ist, auf Maßnahmen

Drucksache 18/12785 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

nach den §§ 100a und 100b StPO erstreckt. Für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung war dies bis-
lang zwar nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben, allerdings hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr
für die Parallelvorschrift in § 20l BKAG a. F. (§ 51 BKAG g. F.) ausdrücklich eine Mitteilung der Gründe einer
solchen Anordnung verlangt (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 – Rn. 235).

Absatz 5 fasst die Vorschriften über die Beendigung und die Verlaufskontrolle (bisher die §§ 100b Absatz 4 und
100d Absatz 4 StPO) zusammen und erstreckt die für die Wohnraumüberwachung geltenden – erweiterten – Best-
immungen auf die Online-Durchsuchung.

Absatz 6 enthält die bisher in § 100d Absatz 5 StPO geregelte umfassende Verwendungsregelung für personen-
bezogene Daten aus Maßnahmen der Wohnraumüberwachung, welche die allgemeinen Verwendungsregelungen
in § 161 Absatz 2 und 3 und § 477 Absatz 2 StPO ergänzt und aufgrund der Eingriffstiefe der Wohnraumüberwa-
chung spezielle Anforderungen an die weitere Verwendung personenbezogener Daten stellt. Diese Anforderungen
werden aufgrund der vergleichbaren Eingriffstiefe auf Maßnahmen der Online-Durchsuchung erstreckt und im
Übrigen geringfügig inhaltlich und redaktionell angepasst.

Zu Nummer 12 (§ 100f Absatz 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 13 (§ 100i Absatz 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 14 (§ 101)

Die Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen in § 101 StPO werden mit Blick auf die Einführung der
Online-Durchsuchung entsprechend erweitert, insbesondere wird die Verwahrungspflicht für Unterlagen in Ab-
satz 2 auf Maßnahmen des § 100b StPO-E ausgedehnt und die Benachrichtigungspflicht auf den Beschuldigten
und erheblich mitbetroffene Personen bei Online-Durchsuchungen erstreckt.

Zu Nummer 15 (§ 101a Absatz 1)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 16 (§ 101b)

Die geltenden jährlichen Pflichten zur statistischen Erfassung für Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c StPO-
E und § 100g sowie die Einzelheiten der in Artikel 13 Absatz 6 GG vorgeschriebenen Berichtspflicht für Maß-
nahmen der akustischen Wohnraumüberwachung werden in § 101b StPO-E zusammengefasst.

Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht § 100b Absatz 5 StPO, Absatz 1 Satz 3 entspricht § 100e Absatz 1 Satz 2 StPO.

Absatz 2 entspricht § 100b Absatz 6 StPO, wobei die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur effektiveren und
praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens geringfügig geänderten Berichtspflichten in Nummer 2 be-
reits berücksichtigt sind. Nach der neu angefügten Nummer 4 ist zudem nach Abschluss des Verfahrens in der
Statistik sowohl die Anzahl der Verfahren anzugeben, in denen eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung
im richterlichen Beschluss angeordnet wurde, als auch die Anzahl der Verfahren, in denen die Maßnahme tat-
sächlich durchgeführt wurde.

Absatz 3 betrifft Maßnahmen der neu eingeführten Online-Durchsuchung nach § 100b StPO-E. Anzugeben sind
insoweit die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100b Absatz 1 StPO-E angeordnet worden sind,
die Anzahl der Überwachungsanordnungen unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen, die jeweils
zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2 StPO-E, sowie die Anzahl
der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System tatsächlich
durchgeführt wurde.

Absatz 4 entspricht § 100e Absatz 2 StPO und betrifft Maßnahmen der Wohnraumüberwachung.

Absatz 5 entspricht § 101b StPO, wobei die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur effektiveren und praxis-
tauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens geringfügig geänderten Berichtspflichten in Nummer 2 bereits
berücksichtigt wurden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/12785

Zu Nummer 17 (§ 136)

Die bisher in § 136 Absatz 4 Nummer 2 StPO-E enthaltene Regelung zur audiovisuellen Aufzeichnung von Be-
schuldigtenvernehmungen bei besonders schutzbedürftigen Personen soll präzisiert werden. Um die Anwen-
dungsfälle für die Praxis deutlich und klar zu fassen, wird das Wort „insbesondere“ gestrichen.

Zu der in § 136 Absatz 4 Nummer 1 StPO-E enthaltenen Regelung wird verdeutlicht, dass derzeit zwei Fallkons-
tellationen von der Pflicht zur audio-visuellen Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung bei vorsätzlichen Tö-
tungsdelikten ausgenommen sind.

Zum einen ist die Vernehmung nicht aufzuzeichnen, wenn der Aufzeichnung „äußere Umstände" entgegenstehen.
Dies erfasst die Fälle, in denen die Vernehmung – etwa weil sie im Rahmen einer Nacheile oder Durchsuchung
direkt am Ort des Geschehens vorgenommen wird – nicht möglich ist. Unter die „äußeren Umstände“ lassen sich
aber auch die Fälle subsumieren, in denen in der Person des Beschuldigten liegende Umstände der Aufzeichnung
entgegenstehen, etwa, weil dieser Gründe anführt, nicht vor der Kamera auszusagen, auch wenn er grundsätzlich
aussagebereit ist.

Die Vernehmung ist ferner nicht aufzuzeichnen, wenn die „besondere Dringlichkeit“ der Aufzeichnung entgegen-
steht. Eine Vernehmung kann sich als besonders dringlich erweisen, wenn sie etwa direkt am Tatort oder dessen
Umkreis vorgenommen werden muss und die technischen Möglichkeiten der audiovisuellen Aufzeichnung auf-
grund der Eilsituation nicht gegeben sind. Erfasst werden dabei ebenfalls Fälle, in denen man besonders schnell
eine Aussage des Beschuldigten benötigt, dieser aber Gründe aufführt, nicht vor der Kamera auszusagen zu wol-
len.

Zu den Nummern 20, 21, 24 bis 26 (§§ 160a, 161, 163d, 163e, 163f)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 39 (§ 477)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Zu den Nummern 1, 2 und 4 (§ 74a, 78a, 120)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung)

Es handelt sich um eine Übergangsregelung für die Statistik- und Berichtspflichten.

Zu den Artikeln 10 bis 16 (Änderung des Antiterrordateigesetzes, Änderung des Rechtsextremismus-Datei-
Gesetzes, Änderung des Artikel 10-Gesetzes, Änderung des IStGH-Gesetzes, Änderung des Wertpapier-
handelsgesetzes, Änderung des Zollfanhnundungsdienstgesetzes, Änderung der Telekommunikations-
Überwachungsverordnung)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Artikel 17 (Einschränkung eines Grundrechts)

Mit der Vorschrift wird dem in Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG enthaltenen Zitiergebot Rechnung getragen.

Drucksache 18/12785 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 20. Juni 2017

Alexander Hoffmann
Berichterstatter

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Bettina Bähr-Losse
Berichterstatterin

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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