BT-Drucksache 18/12699

Kürzung des erdienten Ruhegehalts für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte mit Vordienstzeiten aus der Deutschen Demokratischen Republik

Vom 8. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12699
18. Wahlperiode 08.06.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frank Tempel, Susanna Karawanskij, Matthias W. Birkwald,
Roland Claus, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner,
Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Kürzung des erdienten Ruhegehalts für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
mit Vordienstzeiten aus der Deutschen Demokratischen Republik

Eine Vielzahl von Beamtinnen und Beamten, die aus dem Grenzschutz der Deut-
schen Demokratischen Republik (DDR) der de Maizière-Regierung in den Bun-
desdienst übernommen worden sind und § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
(BBesG) unterfallen, unterliegen zusätzlich einer besonderen Kappung der
Höchstgrenze beim Zusammentreffen von Rente und Beamtenversorgung, ob-
wohl keine Überalimentation dieser Beamtinnen und Beamten mit gemischter Er-
werbsbiographie besteht.
Nach § 55 Absatz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter
des Bundes (BeamtVG) und § 2 Nummer 8 Satz 2 der Verordnung über beamten-
versorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit
Deutschlands (BeamtVÜV) ist bei der Bestimmung der Höchstgrenze der maxi-
malen Gesamtaltersbezüge für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
sofern darin Versorgungsbezüge enthalten sind, nicht mehr die fiktive Versor-
gung anzusetzen, die sie mit dem entsprechenden Endruhegehalt erhalten würden,
wenn sie ihr Leben lang gearbeitet hätten. Stattdessen wird die fiktive Versorgung
angesetzt, die Beamtinnen und Beamte mit dem entsprechenden Endruhegehalt
nach einer Dienstzeit ohne Berücksichtigung der nach § 30 BBesG inkriminierten
Zeiten erreichen konnten.
Auf diese Weise reduzieren sich die Gesamtaltersbezüge der betroffenen Beam-
tinnen und Beamten erheblich. Hätten sie als Angestellte in dieser Zeit gearbeitet,
hätten sie einen deutlich höheren Zuwachs an ihren Gesamtaltersbezügen erhalten
als nach Ernennung in ein Bundesbeamtenverhältnis. In vielen Fällen führt dies
dazu, dass nur ein Fünftel der erdienten Versorgung aus der Zeit nach der Wie-
dervereinigung ausgezahlt wird.
§ 12a BeamtVG und § 2 Nummer 7 BeamtVÜV verhindern jedoch bereits eine
Honorierung der inkriminierten Zeiten nach § 30 BBesG für die Versorgung. Die
Kappung der Höchstgrenze ist für die Verhinderung der Honorierung daher nicht
erforderlich. Der Verweis auf die Rente ist dem Dienstherrn zur Erfüllung seiner
Versorgungspflicht nur gestattet, sofern auf diesem Wege eine Überalimentation
verhindert oder die doppelte Versorgung ausgeschlossen wird. Eine Überalimen-
tation ist in den Fällen der Anwendung von § 12a BeamtVG und § 2 Nummer 7
BeamtVÜV jedoch regelmäßig ausgeschlossen. Die Kappung der Höchstgrenze
im Sinne von § 55 Absatz 2 BeamtVG und von § 2 Nummer 8 Satz 2 BeamtVÜV
stellt damit nicht nur eine Nichtanerkennung der inkriminierten Vordienstzeiten

Drucksache 18/12699 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

dar, sondern eine materielle Kürzung der sachlich durch tadellosen Dienst er-
reichten Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Zeit nach der Wiederver-
einigung, ohne dass dadurch eine Überversorgung beseitigt würde.
Im Unterschied zu diesen Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten wird bei den
Beamtinnen und Beamten der Freistaaten Thüringen und Sachsen, die § 30
BBesG unterfallen, auf die zusätzliche Kappung der Höchstgrenze verzichtet.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Beamtinnen und Beamte im Bundesdienst, die sich bereits im Ru-

hestand befinden, sind von einer Kappung der Höchstgrenze nach § 55 Ab-
satz 2 Satz 1b BeamtVG und § 2 Nummer 8 Satz 2 BeamtVÜV betroffen
(bitte nach zuständiger Behörde aufschlüsseln)?

2. Wie viele der von der Kappung der Höchstgrenze betroffenen Beamtinnen
und Beamten werden demnächst in den Ruhestand gehen (bitte nach Jahren
von 2017 bis 2025 aufschlüsseln)?

3. Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten für den Bund, falls beginnend
ab 1. Januar 2018 in § 55 Absatz 2 Satz 1b BeamtVG der Zusatz „abzüglich
von Zeiten nach § 12a“ und in § 2 Nummer 8 BeamtVÜV der Satz 2 gestri-
chen werden (bitte Kosten nach Jahren bis 2025 angeben)?

4. Wie hoch sind die voraussichtlichen jährlichen Kosten, wenn diese Strei-
chung im Sinne von Frage 3 rückwirkend für alle Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte im Sinne von Frage 1 erfolgt?

5. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Kappung der
Höchstgrenze keine Verhinderung der Honorierung von Zeiten beim DDR-
Grenzschutz bewirkt, sondern vielmehr eine versorgungsrechtliche Schlech-
terstellung des in der Bundesrepublik Deutschland erdienten Ruhegehalts
wegen dieser DDR-Grenzschutz-Zeiten darstellt?

6. Bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, diese nicht sachgerechte Wir-
kung der Kappung der Höchstgrenze abzuschaffen, so wie es die Freistaaten
Thüringen im Jahr 2011 und Sachsen im Jahr 2013 bereits getan haben?

Berlin, den 6. Juni 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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