Vom 31. Mai 2017
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12616
18. Wahlperiode 31.05.2017
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
─ Drucksachen 18/11493, 18/11927, 18/12181 Nr. 1.7, 18/12580 ─
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-
und des Stromsteuergesetzes
Bericht der Abgeordneten Dr. André Berghegger, Dr. Hans-Ulrich Krüger,
Dr. Gesine Lötzsch und Dr. Tobias Lindner
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen vor, die Steuerbegünstigung für Erdgas
(CNG/LNG) fortzuführen.
Des Weiteren müssen zwingende Vorgaben des Rechts der Europäischen Union in na-
tionales Recht umgesetzt werden.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergeset-
zes ergeben sich unter Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss be-
schlossenen Änderungen folgende Steuermehr- (+) /-mindereinnahmen (–) in
Mio. Euro
Gebietskörper-
schaft
Kassenjahr
2018 2019 2020 2021 2022
Bund +86,4 - 104,7 - 105,9 - 119,5 - 144,1
Die Steuermindereinnahmen, die sich durch die ungeschmälerte Fortführung der Steu-
erbegünstigung für Erdgas bis 2023 und die anschließende Abschmelzung bis 2026
ergeben, werden durch Absenkung von Ausgabenansätzen im Einzelplan 12 gegenfi-
nanziert (2020: 12 Mio. Euro, 2021: 53 Mio. Euro, 2022: 105 Mio. Euro, 2023:
152 Mio. Euro, 2024: 129 Mio. Euro, 2025: 92 Mio. Euro, 2026: 48,5 Mio. Euro).
Die Haushalte der Länder und Kommunen sind von dem Gesetzentwurf nicht betrof-
fen.
Drucksache 18/12616 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand
Normadressat
Bürger Wirtschaft Verwaltung
Jährlich 0 Euro 3,3 Mio. Euro 4,3 Mio. Euro
Einmalig 0 Euro 34 Tsd. Euro 0,8 Mio. Euro
Der jährliche Gesamtaufwand der Wirtschaft i. H. v. ca. 3,3 Mio. Euro ergibt sich im
Saldo aus 15 Informationspflichten des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und wei-
teren fünf Informationspflichten aus dem Stromsteuergesetz (StromStG). Der einma-
lige Aufwand i. H. v. ca. 34 000 Euro stammt aus drei Vorgaben des EnergieStG.
Der jährliche Aufwand der Verwaltung beträgt ca. 4,3 Mio. Euro, der einmalige Auf-
wand ca. 0,8 Mio. Euro.
Es besteht für die Zollverwaltung ein Personalbedarf von 66 zusätzlichen Planstellen.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergibt sich aus folgender Übersicht:
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Tsd. Euro
Aufwand Wirtschaft jährlich EnergieStG 2.468
Aufwand Wirtschaft jährlich StromStG 853
Aufwand Wirtschaft EnergieStG einmalig 34
Aufwand Wirtschaft StromStG einmalig 0
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung ergibt sich aus folgender Übersicht:
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Tsd. Euro
Aufwand Verwaltung jährlich EnergieStG 3.398
Aufwand Verwaltung jährlich StromStG 856
Aufwand Verwaltung einmalig EnergieStG 25
Aufwand Verwaltung einmalig StromStG 782
Im Sinne der ‚One in one out‘-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfül-
lungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von 101.000
Euro dar.
Weitere Kosten
Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das
Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12616
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Be-
schlussempfehlung.
Berlin, den 31. Mai 2017
Der Haushaltsausschuss
Dr. Gesine Lötzsch
Vorsitzende und
Berichterstatterin
Dr. André Berghegger
Berichterstatter
Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter
Dr. Tobias Lindner
Berichterstatter
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