BT-Drucksache 18/12603

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Tabea Rößner, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/8246 - Entwurf eines Gesetzes zum Auskunftsrecht der Presse gegenüber Bundesbehörden (Presseauskunftsgesetz)

Vom 31. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12603

18. Wahlperiode 31.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Tabea Rößner, Dr. Konstantin

von Notz, Hans-Christian Ströbele, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8246 –

Entwurf eines Gesetzes zum Auskunftsrecht der Presse gegenüber
Bundesbehörden
(Presseauskunftsgesetz)

A. Problem

Mit Urteil vom 20. Februar 2013 (6 A 2.12) hatte das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt, dass die Pressegesetze der Länder auf Bundesbehörden wie den Bun-
desnachrichtendienst mangels diesbezüglicher Gesetzgebungskompetenz der
Länder nicht anwendbar sind, und hat dies in seinem Urteil vom 25. März 2015
(6 C 12.14) bekräftigt. Gleichwohl könne aber ein solcher Auskunftsanspruch der
Presse – mangels einer den Landespressegesetzen vergleichbaren bundesgesetzli-
chen Regelung – unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden.

In seinem Beschluss vom 27. Juli 2015 (1 BvR 1452/13) hat das Bundesverfas-
sungsgericht ausdrücklich offengelassen, ob die Länder im Rahmen ihrer Kom-
petenz zur Regelung des Presserechts auch Auskunftspflichten gegenüber Bun-
desbehörden begründen können oder ob eine solche Regelung dem Bundesgesetz-
geber vorbehalten ist. Ebenfalls ausdrücklich offengelassen hat das Bundesver-
fassungsgericht, ob ein Auskunftsanspruch unmittelbar aus der Verfassung abge-
leitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht. Denn für eine Ver-
letzung der Pressefreiheit sei jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange Pressean-
gehörigen im Ergebnis ein Auskunftsanspruch eingeräumt werde, der „hinter dem
Gehalt der Auskunftsansprüche der Landespressegesetze“ nicht zurückbleibe.
Eine weitere Klärung durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht absehbar. Da-
mit bleibt der konkrete Umfang des Presseauskunftsrechts gegenüber Bundesbe-
hörden im Ungewissen, auch angesichts der durchaus unterschiedlichen Ausge-
staltung in den Landespressegesetzen.

Drucksache 18/12603 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nach der vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr zugrunde gelegten Kompe-
tenzlage ist – abweichend von der bis dahin bestehenden Staatspraxis, dem allsei-
tigen Verständnis der Kompetenzlage bei der Streichung der früheren Rahmenge-
setzgebungskompetenz des Bundes und der herrschenden Meinung in der Rechts-
wissenschaft – allein der Bund für eine Regelung des Presseauskunftsrechts ge-
genüber Bundesbehörden als Annex zu seinen sonstigen Kompetenzen befugt.

Solange der Bund von dieser Kompetenz keinen Gebrauch macht, gibt es keine
den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende eindeutige, transparente und
Willkürfreiheit gewährleistende Regelung für Auskunftsbegehren von Pressean-
gehörigen gegenüber Bundesbehörden. Dieser Zustand wird der Pflicht des Bun-
des zu praktisch wirksamer Gewährleistung der Pressefreiheit nicht gerecht.

B. Lösung

Regelung des Presseauskunftsrechts gegenüber Bundesbehörden auf mindestens
den Landespressegesetzen entsprechendem gleichwertigem Niveau durch Bun-
desgesetz.

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen Bundesbehörden nicht bezifferbare,
mutmaßlich geringe Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen Bundesbehörden nicht bezifferbare,
mutmaßlich geringe Kosten.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12603

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8246 abzulehnen.

Berlin, den 31. Mai 2017

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Dr. Tim Ostermann
Berichterstatter

Sebastian Hartmann
Berichterstatter

Jan Korte
Berichterstatter

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Drucksache 18/12603 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Tim Ostermann, Sebastian Hartmann, Jan Korte und
Irene Mihalic

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8246 wurde in der 190. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22. Sep-
tember 2016 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung, den Sportausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Kultur
und Medien und den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat in seiner 42. Sitzung am 30. Mai
2017 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Sportausschuss hat in seiner 70. Sitzung am 31. Mai 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Abwesenheit der Fraktion DIE
LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 151. Sitzung am 31. Mai 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner 84. Sitzung am 31. Mai 2017 mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat in seiner 89. Sitzung am 31. Mai 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 120. Sitzung am 31. Mai 2017 die Vorlage abschließend beraten und empfiehlt,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8246 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN abzulehnen.

Berlin, den 31. Mai 2017

Dr. Tim Ostermann
Berichterstatter

Sebastian Hartmann
Berichterstatter

Jan Korte
Berichterstatter

Irene Mihalic
Berichterstatterin

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