BT-Drucksache 18/12588

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11131, 18/11186 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Leidig, Roland Claus, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/11165 - Autobahnprivatisierungen im Grundgesetz ausschließen

Vom 31. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12588

18. Wahlperiode 31.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/11131, 18/11186 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Leidig, Roland Claus, Caren Lay,

weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11165 –

Autobahnprivatisierungen im Grundgesetz ausschließen

A. Problem

Zu Buchstabe a

Die Regelungen zur Ausgestaltung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs im
Maßstäbegesetz vom 9. September 2001 sowie im Finanzausgleichsgesetz vom
20. Dezember 2001 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Daher
ist für die Zeit ab 2020 eine Neuregelung der bundesstaatlichen Finanzbeziehun-
gen erforderlich. Die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs
von Bund und Ländern hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 die Eckpunkte
für die Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr
2020 vereinbart. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für eine Verbesse-
rung der Erledigung der staatlichen Aufgaben in der föderalen Ordnung geschaf-
fen werden.

Zu Buchstabe b

Die Antrag stellende Fraktion fordert einen Entwurf der Bundesregierung zur
Neufassung des Artikels 90 des Grundgesetzes, der sicherstellt, dass Bundesau-
tobahnen und Bundesstraßen des Fernverkehrs umfassend vor Privatisierungen

Drucksache 18/12588 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

geschützt werden. Ausgeschlossen werden sollen darin neben einer zivilrechtli-
chen Übertragung des Eigentums an den Bundesfernstraßen und an einer etwaigen
Bundesautobahngesellschaft insbesondere Privatisierungen in Form von mittelba-
ren Beteiligungen an der Gesellschaft, in Form von unwirtschaftlichen Formen
der Fremdkapitalaufnahme sowie funktionale Privatisierungen nach dem ÖPP-
Ansatz (ÖPP = Öffentlich-Private Partnerschaft).

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der insbesondere in folgen-
den Punkten geändert wurde:

– Artikel 1 Nummer 1 und 11 (Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen
des Fernverkehrs): Durch Änderungen in Artikel 90 Absatz 2 des Grundge-
setzes wird eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Ge-
sellschaft privaten Rechts und deren Tochtergesellschaften sowie eine Betei-
ligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften für Stre-
ckennetze ausgeschlossen, die das gesamte Bundesautobahnnetz in einem
Land oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder
wesentliche Teile dieser Netze umfassen. Durch eine Änderung in Artikel
143e des Grundgesetzes wird die Auftragsverwaltung nicht mehr zwingend
bis zum 31. Dezember 2020 fortbestehen.

– Artikel 1 Nummer 3 (Steuerungsrechte des Bundes bei Finanzhilfen): Eine
Ergänzung in Artikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes eröffnet dem Bund
die Möglichkeit, über die bei der Gewährung von Finanzhilfen vorgesehene
Festlegung der Investitionsbereiche und der Arten der zu fördernden Inves-
titionen hinaus auch Kriterien für die Ausgestaltung der Programme festzu-
legen.

– Artikel 1 Nummer 6 (Steuerverwaltung): Eine Änderung in Artikel 108 Ab-
satz 4 Satz 3 des Grundgesetzes erweitert den Anwendungsbereich für eine
gesetzliche Verankerung von Mehrheitsentscheidungen.

– Artikel 1 Nummer 8 (Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs): Durch die
Einfügung eines Satzes 2 in Artikel 114 Absatz 2 des Grundgesetzes wird
der Bundesrechnungshof ausdrücklich ermächtigt, im Rahmen der ihm ob-
liegenden Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes hin-
sichtlich der zweckentsprechenden Verwendung von Bundesmitteln auch bei
Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vorzunehmen.

– Artikel 1 Nummer 11 (Kündigungsrecht des Bundestages beim Finanzaus-
gleich): Eine Ergänzung von Artikel 143f Satz 1 sieht vor, dass neben der
Bundesregierung und mindestens drei Ländern auch der Bundestag aufgrund
eines Mehrheitsbeschlusses Verhandlungen über eine Neuordnung der bun-
desstaatlichen Finanzbeziehungen verlangen kann.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/11131, 18/11186 in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
uneinheitlichem Abstimmungsverhalten der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/11165 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12588

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung oder unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b

Annahme des Antrags.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Bezüglich der Kosten wird auf die Darstellung auf Drucksache 18/11131 verwie-
sen.

Aufgrund der vom Haushaltsausschuss empfohlenen Änderungen ergeben sich
weder Absenkungen noch Steigerungen.

Zu Buchstabe b

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Bezüglich des Erfüllungsaufwandes wird auf die Darstellung auf Drucksache
18/11131 verwiesen.

Zu Buchstabe b

Keiner.

Drucksache 18/12588 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11131, 18/11186 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Antrag auf Drucksache 18/11165 abzulehnen.

Berlin, den 31. Mai 2017

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch
Vorsitzende und Berichterstatterin

Eckhardt Rehberg
Berichterstatter

Johannes Kahrs
Berichterstatter

Anja Hajduk
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12588

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
– Drucksachen 18/11131, 18/11186 –
mit den Beschlüssen des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Grundgesetzes

(Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108,
109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Grundgesetzes

(Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108,
109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Ab-
satz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Ab-
satz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Grundgesetzes Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliede-
rungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliede-
rungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Artikel 90 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bund ist Eigentümer der Bun-
desautobahnen und sonstigen Bundesstraßen
des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräu-
ßerlich.“

„(1) Der Bund bleibt Eigentümer der
Bundesautobahnen und sonstigen Bundes-
straßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist
unveräußerlich.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:

„(2) Die Verwaltung der Bundesautob-
ahnen wird in Bundesverwaltung geführt.
Der Bund kann sich zur Erledigung seiner
Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts
bedienen. Diese Gesellschaft steht im unver-
äußerlichen Eigentum des Bundes. Das Nä-
here regelt ein Bundesgesetz.“

„(2) Die Verwaltung der Bundesautob-
ahnen wird in Bundesverwaltung geführt.
Der Bund kann sich zur Erledigung seiner
Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts
bedienen. Diese Gesellschaft steht im unver-
äußerlichen Eigentum des Bundes. Eine un-
mittelbare oder mittelbare Beteiligung
Dritter an der Gesellschaft und deren
Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen.
Eine Beteiligung Privater im Rahmen von

Drucksache 18/12588 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist
ausgeschlossen für Streckennetze, die das
gesamte Bundesautobahnnetz oder das
gesamte Netz sonstiger Bundesfernstra-
ßen in einem Land oder wesentliche Teile
davon umfassen. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
nach den Wörtern „verwalten die“ werden
die Wörter „Bundesautobahnen und“ gestri-
chen.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
wie folgt geändert:

d) u n v e r ä n d e r t

aa) Nach dem Wort „Bund“ werden die
Wörter „Bundesautobahnen und sons-
tige“ durch die Wörter „die sonstigen“
ersetzt.

bb) Nach dem Wort „in“ werden die Wörter
„bundeseigene Verwaltung“ durch das
Wort „Bundesverwaltung“ ersetzt.

2. Dem Artikel 91c wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:

2. u n v e r ä n d e r t

„(5) Der übergreifende informationstechni-
sche Zugang zu den Verwaltungsleistungen von
Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt.“

3. Artikel 104b wird wie folgt geändert: 3. In Artikel 104b Absatz 2 werden nach Satz 1 die
folgenden Sätze eingefügt:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsver-
einbarung kann Bestimmungen über die Aus-
gestaltung der jeweiligen Länderprogramme
zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen.
Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestal-
tung der Länderprogramme erfolgt im Einver-
nehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Ge-
währleistung der zweckentsprechenden Mittel-
verwendung kann die Bundesregierung Be-
richt und Vorlage der Akten verlangen und Er-
hebungen bei allen Behörden durchführen.“

„Das Nähere, insbesondere die Arten der zu
fördernden Investitionen und die Grundzüge
der Ausgestaltung der Länderprogramme
zur Verwendung der Finanzhilfen, wird
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, oder auf Grundlage
des Bundeshaushaltgesetzes durch Verwal-
tungsvereinbarung geregelt.“

entfällt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12588

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: b) entfällt

„Die Einzelheiten der Unterrichtung kann
der Bund im Einvernehmen mit den betroffe-
nen Ländern vereinbaren.“

4. Nach Artikel 104b wird folgender Artikel 104c
eingefügt:

4. u n v e r ä n d e r t

„Artikel 104c

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für
gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der fi-
nanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände)
im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruk-
tur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 und 3 gilt
entsprechend.“

5. Artikel 107 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Länderanteil am Aufkommen der Um-
satzsteuer steht den einzelnen Ländern, vor-
behaltlich der Regelungen nach Absatz 2,
nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Durch Bundesgesetz, das der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, ist sicher-
zustellen, dass die unterschiedliche Finanz-
kraft der Länder angemessen ausgeglichen
wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Fi-
nanzbedarf der Gemeinden (Gemeindever-
bände) zu berücksichtigen. Zu diesem
Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und
Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft
bei der Verteilung der Länderanteile am Auf-
kommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die
Voraussetzungen für die Gewährung von Zu-
schlägen und für die Erhebung von Abschlä-
gen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser
Zuschläge und Abschläge sind in dem Ge-
setz zu bestimmen. Für Zwecke der Bemes-
sung der Finanzkraft kann die bergrechtliche
Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Auf-
kommens berücksichtigt werden. Das Gesetz
kann auch bestimmen, dass der Bund aus sei-
nen Mitteln leistungsschwachen Ländern
Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ih-
res allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungs-
zuweisungen) gewährt. Zuweisungen kön-
nen unabhängig von den Maßstäben nach

Drucksache 18/12588 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungs-
schwachen Ländern gewährt werden, deren
Gemeinden (Gemeindeverbände) eine be-
sonders geringe Steuerkraft aufweisen (Ge-
meindesteuerkraftzuweisungen), sowie au-
ßerdem solchen leistungsschwachen Län-
dern, deren Anteile an den Fördermitteln
nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile un-
terschreiten.“

6. Artikel 108 wird wie folgt geändert: 6. Artikel 108 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann im Be-
reich der Informationstechnik für ein Zusam-
menwirken von Bund und Ländern bestim-
men, dass bei Zustimmung einer im Gesetz
genannten Mehrheit Regelungen für den
Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder
verbindlich werden.“

„Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein
Zusammenwirken von Bund und Ländern
bestimmen, dass bei Zustimmung einer im
Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für
den Vollzug von Steuergesetzen für alle Län-
der verbindlich werden.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, können
bei der Verwaltung von Steuern, die unter
Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von
Landesfinanzbehörden und eine länderüber-
greifende Übertragung von Zuständigkeiten
auf Landesfinanzbehörden eines oder mehre-
rer Länder im Einvernehmen mit den be-
troffenen Ländern vorgesehen werden, wenn
und soweit dadurch der Vollzug der Steuer-
gesetze erheblich verbessert oder erleichtert
wird. Die Kostentragung kann durch Bun-
desgesetz geregelt werden.“

7. Artikel 109a wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird
aufgehoben.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
fügt:

„(2) Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem
Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung
der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3
durch Bund und Länder. Die Überwachung
orientiert sich an den Vorgaben und Verfah-
ren aus Rechtsakten auf Grund des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen
Union zur Einhaltung der Haushaltsdiszip-
lin.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12588

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats
und die zugrunde liegenden Beratungsunter-
lagen sind zu veröffentlichen.“

8. Nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 1 wird folgender
Satz eingefügt:

8. Artikel 114 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der
Haushalts- und Wirtschaftsführung“ die
Wörter „des Bundes“ angefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwen-
dung der den Ländern vom Bund im Bereich von
Mischfinanzierungstatbeständen zugewiesenen
Finanzierungsmittel und der Erreichung der mit
der Zuweisung verbundenen gesamtstaatlichen
Zielsetzung kann der Bundesrechnungshof im Be-
nehmen mit den jeweils zuständigen Landesrech-
nungshöfen Erhebungen bei den mit der Mittelbe-
wirtschaftung beauftragten Dienststellen der Lan-
desverwaltung durchführen.“

„Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann
der Bundesrechnungshof auch bei Stellen
außerhalb der Bundesverwaltung Erhe-
bungen vornehmen; dies gilt auch in den
Fällen, in denen der Bund den Ländern
zweckgebundene Finanzierungsmittel zur
Erfüllung von Länderaufgaben zuweist.“

9. Artikel 125c Absatz 2 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfi-
nanzierung für die besonderen Programme
nach § 6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfi-
nanzierungsgesetzes sowie die mit dem Ge-
setz über Finanzhilfen des Bundes nach Ar-
tikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die
Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen sowie Schles-
wig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezem-
ber 2001 nach Artikel 104a Absatz 4 in der
bis zum 1. September 2006 geltenden Fas-
sung geschaffenen Regelungen gelten bis zu
ihrer Aufhebung fort.“

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfi-
nanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist
ab dem 1. Januar 2025 zulässig. Die sonsti-
gen nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum
1. September 2006 geltenden Fassung ge-
schaffenen Regelungen gelten bis zum
31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein
früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten
bestimmt ist oder wird.“

Drucksache 18/12588 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

10. Dem Artikel 143d wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:

10. u n v e r ä n d e r t

„(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen
Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Ab-
satz 3 können den Ländern Bremen und Saarland
ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe
von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus
dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die
Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau
der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stär-
kung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nä-
here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewäh-
rung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen
auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist
ausgeschlossen.“

11. Nach Artikel 143d werden die folgenden Arti-
kel 143e, 143f und 143g eingefügt:

11. Nach Artikel 143d werden die folgenden Arti-
kel 143e, 143f und 143g eingefügt:

„Artikel 143e „Artikel 143e

(1) Die Bundesautobahnen werden abwei-
chend von Artikel 90 Absatz 2 bis zum 31. De-
zember 2020 in Auftragsverwaltung durch die
Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Der
Bund regelt die Umwandlung der Auftragsver-
waltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90
Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustim-
mung des Bundesrates.

(1) Die Bundesautobahnen werden abwei-
chend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum
31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch
die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Der
Bund regelt die Umwandlung der Auftragsver-
waltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90
Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustim-
mung des Bundesrates.

(2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum
31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der
Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die
sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, so-
weit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wir-
kung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.

(2) u n v e r ä n d e r t

Artikel 143f Artikel 143f

Artikel 143d, das Gesetz über den Finanz-
ausgleich zwischen Bund und Ländern sowie
sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Ab-
satz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden
Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft,
wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundes-
regierung oder gemeinsam mindestens drei Län-
der Verhandlungen über eine Neuordnung der

Artikel 143d, das Gesetz über den Finanz-
ausgleich zwischen Bund und Ländern sowie
sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Ab-
satz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden
Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft,
wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundes-
regierung, der Bundestag oder gemeinsam min-
destens drei Länder Verhandlungen über eine

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12588

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt
haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Noti-
fikation des Verhandlungsverlangens der Bundes-
regierung oder des Verhandlungsverlangens der
Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche
Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbezie-
hungen in Kraft getreten ist. Der Tag des Außer-
krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.

Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbezie-
hungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf
Jahren nach Notifikation des Verhandlungsver-
langens der Bundesregierung, des Bundestages
oder der Länder beim Bundespräsidenten keine
gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Fi-
nanzbeziehungen in Kraft getreten ist. Der Tag
des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.

Artikel 143g u n v e r ä n d e r t

Für die Regelung der Steuerertragsvertei-
lung, des Länderfinanzausgleichs und der Bun-
desergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezem-
ber 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkraft-
treten des Gesetzes zur Änderung des Grundgeset-
zes vom … [einsetzen: Tag der Ausfertigung] gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 2 Artikel 2

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Drucksache 18/12588 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Eckhardt Rehberg, Johannes Kahrs, Dr. Gesine Lötzsch
und Anja Hajduk

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe der Bundesregierung auf den Drucksachen 18/11131 (Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d,
143e, 143f, 143g)) und 18/11135 (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzaus-
gleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften) und die dazugehörigen
Unterrichtungen mit den Gegenäußerungen der Bundesregierung auf den Drucksachen 18/11186 und 18/11185
sowie den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 18/11165 in seiner 218. Sitzung am 16. Februar
2017 dem Haushaltsausschuss federführend sowie den nachfolgend genannten Ausschüssen zur Mitberatung
überwiesen:

Zu Buchstabe a

Innenausschuss, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Finanzausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und
Energie, Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung;

gutachtliche Beteiligung:

Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung.

Zu Buchstabe b

Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Zur Umsetzung der Ergebnisse der Beratungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und
Ländern gemäß Beschluss vom 14. Oktober 2016 wird von der Bundesregierung der Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Grundgesetzes eingebracht. Zum wesentlichen Inhalt der Vorlage wird im Übrigen auf den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 18/11131 verwiesen.

Zu Buchstabe b

Die Antrag stellende Fraktion fordert einen Entwurf der Bundesregierung zur Neufassung des Artikels 90 des
Grundgesetzes, der sicherstellt, dass Bundesautobahnen und Bundesstraßen des Fernverkehrs umfassend vor Pri-
vatisierungen geschützt werden. Ausgeschlossen werden sollen darin neben einer zivilrechtlichen Übertragung
des Eigentums an den Bundesfernstraßen und an einer etwaigen Bundesautobahngesellschaft insbesondere Priva-
tisierungen in Form von mittelbaren Beteiligungen an der Gesellschaft, in Form von unwirtschaftlichen Formen
der Fremdkapitalaufnahme sowie funktionale Privatisierungen nach dem ÖPP-Ansatz.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12588

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sowie des gutachtlich beteiligten Parla-
mentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat in seiner 120. Sitzung am 31. Mai 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) – Drucksache
18/11131 – beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme empfohlen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 151. Sitzung am 31. Mai 2017 den Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d,
143e, 143f, 143g) – Drucksache 18/11131 – beraten und in der durch die Ausschussdrucksache 18(8)4315 geän-
derten Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme empfohlen.

Der Finanzausschuss hat in seiner 116. Sitzung am 31. Mai 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) – Drucksache
18/11131 – beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme empfohlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 114. Sitzung am 31. Mai 2017 den Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e,
143f, 143g) – Drucksache 18/11131 – beraten und die Annahme in der durch die Ausschussdrucksache 18(8)4315
geänderten Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 113. Sitzung am 31. Mai 2017 den Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d,
143e, 143f, 143g) – Drucksache 18/11131 – beraten und in der durch die Ausschussdrucksache 18(8)4315 geän-
derten Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 98. Sitzung am 31. Mai
2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a,
114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) – Drucksache 18/11131 – beraten und in der durch die Ausschussdrucksache
18(18)376 geänderten Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme empfohlen.

Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) am 30. Januar 2017 mit dem Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
in der Fassung der Bundesratsdrucksache 769/16 befasst.

Folgende Aussage zur Nachhaltigkeit wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs getroffen:

„2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Gesetz entfaltet keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nach-
haltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehen.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist bedingt gegeben.

Die Nachhaltigkeitsprüfung ist durchgeführt worden.

Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.“

Drucksache 18/12588 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 113. Sitzung am 31. Mai 2017 den Antrag
der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 18/11165 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung emp-
fohlen.

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Haushaltsausschuss beschloss in seiner 93. Sitzung am 15. Februar 2017 auf Antrag der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausschussdrucksache 18(8)4172) mit den Stimmen aller im
Ausschuss vertretenen Fraktionen, zu den Gesetzentwürfen der Bundesregierung auf den Drucksachen 18/11131
(Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c,
143d, 143e, 143f, 143g)) und 18/11135 (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanz-
ausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften) am 6., 20. und 27. März
2017 mehrstündige, nach Themenschwerpunkten getrennte öffentliche Anhörungen durchzuführen.

In den beiden öffentlichen Anhörungen am 6. März 2017 informierte sich der Ausschuss über die Themen „Un-
terhaltsvorschuss“ (94. Sitzung) und „Bessere Förderung von Investitionen, kommunale Bildungsinfrastruktur“
(95. Sitzung).

Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen zum Thema „Unterhaltsvorschuss“ sind in der Aus-
schussdrucksache 18(8)4192 und zum Thema „Bessere Förderung von Investitionen, kommunale Bildungsinfra-
struktur“ in den Ausschussdrucksachen 18(8)4193 und zu18(8)4193 zusammengestellt.

Die von den Fraktionen benannten Sachverständigen sowie weitere Einzelheiten sind den stenografischen Proto-
kollen der Anhörungen zu entnehmen (Protokoll-Nummern 18/94 und 18/95).

Des Weiteren vertiefte der Ausschuss in den öffentlichen Anhörungen am 20. März 2017 die Themen „Bund-
Länder-Finanzbeziehungen (im engeren Sinne), Ausgleich unterschiedliche Finanzkraft Länder und Gemeinden,
Geltungsdauer“, „Stärkung Stabilitätsrat“ sowie „Stärkung Rechte des Bundes in der Steuerverwaltung“ (98. Sit-
zung) und „Kontrollrechte BRH“ und „Sonstige Regelungen (Änderung HGrG, BHO)“ (99. Sitzung).

Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen zu den Themen „Bund-Länder-Finanzbeziehungen (im
engeren Sinne), Ausgleich unterschiedliche Finanzkraft Länder und Gemeinden, Geltungsdauer“, „Stärkung Sta-
bilitätsrat“ sowie „Stärkung Rechte des Bundes in der Steuerverwaltung“ sind in der Ausschussdrucksache
18(8)4218 und zu den Themen „Kontrollrechte BRH“ und „Sonstige Regelungen (Änderung HGrG, BHO)“ in
der Ausschussdrucksache 18(8)4219 zusammengestellt.

Die von den Fraktionen benannten Sachverständigen sowie weitere Einzelheiten sind den stenografischen Proto-
kollen der Anhörungen zu entnehmen (Protokoll-Nummern 18/98 und 18/99).

Schließlich behandelte der Ausschuss in den öffentlichen Anhörungen am 27. März 2017 die Themen „Infrastruk-
turgesellschaft Verkehr“ (101. Sitzung) und „Digitalisierung“ (102. Sitzung).

Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen zum Thema „Infrastrukturgesellschaft Verkehr“ sind in
der Ausschussdrucksache 18(8)4233 und zum Thema „Digitalisierung“ in der Ausschussdrucksache 18(8)4234
zusammengestellt.

Die von den Fraktionen benannten Sachverständigen sowie weitere Einzelheiten sind den stenografischen Proto-
kollen der Anhörungen zu entnehmen (Protokoll-Nummern 18/101 und 18/102).

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Unter Einbeziehung der Ergebnisse der öffentlichen Anhörungen und der Berichte des Bundesrechnungshofs auf
den Ausschussdrucksachen 18(8)4150, 18(8)4158, 18(8)4244, 18(8)4257, 18(8)4280, 18(8)4318 sowie des Gut-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12588

achtens des Präsidenten des Bundesrechnungshofs als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwal-
tung (BWV) auf der Ausschussdrucksache 18(8)4129 hat der Haushaltsausschuss in seiner 106. Sitzung am
17. Mai 2017 schließlich den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/11131, 18/11186 sowie
den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 18/11165 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD führten zu dem Gesetzentwurf und den dazu vorgelegten Änderungs-
anträgen wie folgt aus:

a) Bundesstaatlicher Finanzausgleich (Artikel 107, 109a, 125c, 143d, 143f, 143g)

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen darauf, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf durch Än-
derungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelungen der Beschluss der Regierungschefinnen und Re-
gierungschefs von Bund und Ländern vom 14. Oktober 2016 zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzaus-
gleichs ab 2020 umgesetzt werde. Das bisherige mehrstufige Ausgleichssystem werde umfassend reformiert. Die
Möglichkeit eines Umsatzsteuervorwegausgleichs entfalle. Zukünftig werde die Verteilung des Länderanteils an
der Umsatzsteuer allein anhand der Einwohnerzahl erfolgen, ergänzt um Zu- und Abschläge für einen Ausgleich
der unterschiedlichen Finanzkraft. Der Ausgleichstarif sei so gestaltet, dass die Abzüge für die finanzstarken Län-
der begrenzt würden. Zusätzlich werde die kommunale Finanzkraft künftig etwas stärker bei der Ermittlung der
Finanzkraft der Länder berücksichtigt. Darüber hinaus werde die verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen für
zwei neue Zuweisungen des Bundes für den Ausgleich geringer kommunaler Steuerkraft und unterdurchschnitt-
licher Forschungszuweisungen.

Angesichts einer besonders schwierigen Haushaltssituation stelle der Bund den Ländern Saarland und Bremen ab
dem Jahr 2020 eine Sanierungshilfe von je 400 Millionen Euro jährlich zum Abbau der übermäßigen Verschul-
dung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft zur Verfügung. Darüber hinaus würden Finanzhilfen
für Seehafenlasten sowie das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz-Bundesprogramm fortgeführt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass es durch die Neuregelung Planungssicherheit für Bund
und Länder gebe für die Zeit nach dem Auslaufen der bisherigen Regelungen zum bundesstaatlichen Finanzaus-
gleich. Im Ergebnis werde der Bund durch die Neuregelung finanziell mit rund 10 Mrd. Euro ab dem Jahr 2020
belastet. Dieser Betrag steige im weiteren Verlauf an, da ein Teil der zusätzlich zur Verfügung gestellten Umsatz-
steuermittel an die Länder dynamisiert sei. Gegenüber der bisherigen Regelung würden alle Länder finanziell
besser gestellt. Die Koalition setze damit auch ihren Kurs der Entlastung von Ländern und Kommunen fort.

Als eine Änderung im parlamentarischen Verfahren hätten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD eine jährliche
Berichtspflicht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vereinbart. Der Bericht solle die unter-
schiedlichen Zahlungsströme und deren Entwicklungen im neuen System des bundesstaatlichen Finanzausgleichs
transparent machen. Dabei solle auch auf die Bemühungen der Länder zur Rückführung der Bedarfe für die ver-
schiedenen Sonderzuweisungen eingegangen werden. Eine weitere Änderung im parlamentarischen Verfahren
betreffe die technische Sicherstellung, dass die vereinbarte Übertragung von 4,02 Mrd. Euro vom Bund an die
Länder korrekt umgesetzt werden könne.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass die Arbeit des Stabilitätsrates durch die Änderung von
Artikel 109a des Grundgesetzes gestärkt werde. Zukünftig überwache der Stabilitätsrat die Einhaltung der verfas-
sungsrechtlichen Schuldenregel im Bund und in jedem Land.

Schließlich hätten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD die im Gesetzentwurf vorgesehene Kündigungsrege-
lung zum neuen bundesstaatlichen Finanzausgleich insoweit verändert, dass auch der Deutsche Bundestag ein
eigenes Kündigungsrecht erhalte, neben der Bundesregierung und einer Gruppe von mindestens drei Ländern.

b) Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs (Artikel 90 und Artikel 143e)

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten, dass durch bereits im Regierungsentwurf vorgesehene Ände-
rung des Artikels 90 des Grundgesetzes die Verwaltung der Bundesautobahnen in Bundesverwaltung überführt
werde (Artikel 90 Absatz 1) und gleichzeitig die Möglichkeit fortbestehe, auf Antrag eines Landes die sonstigen
Bundesfernstraßen in diesem Land ebenfalls in Bundesverwaltung zu übernehmen (Artikel 90 Absatz 4). Diese
Abkehr von der reinen Auftragsverwaltung sei ein wichtiger Reformschritt für nachhaltige Investitionen in die
Verkehrsinfrastruktur. Die bundeseigene Verwaltung – für die sich der Bund einer privaten Gesellschaft bedienen

Drucksache 18/12588 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

könne, die im unveräußerlichen Eigentum des Bundes stehe (Artikel 90 Absatz 2) – verspreche zügigere Baumaß-
nahmen und einen effizienteren Mitteleinsatz. Der Bund sei künftig weniger abhängig von Kooperationsbereit-
schaft und Leistungsfähigkeit von Landesstraßenbauverwaltungen, um seine Prioritätensetzungen bei den Ver-
kehrsinvestitionen umzusetzen.

Um die im Regierungsentwurf angelegten Schranken gegen eine Privatisierung der Bundesautobahnen und sons-
tigen Bundesfernstraßen auszubauen und zu präzisieren, hätten sich die Koalitionsfraktionen in den parlamenta-
rischen Beratungen darauf verständigt, Artikel 90 Absatz 2 um zwei Sätze zu ergänzen. Erstens werde eine un-
mittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft privaten Rechts und deren Tochtergesellschaf-
ten ausgeschlossen (Artikel 90 Absatz 2 Satz 4). Dadurch werde sichergestellt, dass der Bund die Herrschafts-
macht über die Gesellschaft vollständig behalte ebenso wie die finanzielle Verantwortung (Lasten und wirtschaft-
lichen Nutzen aus der Gesellschaft). Zweitens werde eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Priva-
ten Partnerschaften (ÖPP) ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz in einem Land
oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile dieser Netze umfassen
(Artikel 90 Absatz 2 Satz 5). ÖPP seien damit auf der Ebene von Einzelprojekten weiterhin möglich, während
ÖPP im Gesamtnetz und bei Teilnetzen ausgeschlossen seien.

Artikel 143e des Grundgesetzes räume dem Bund die Kompetenzen ein, die erforderlich seien, den Übergang von
der Bundesauftragsverwaltung zur Bundesverwaltung zu gewährleisten. Nach einer Änderung im parlamentari-
schen Verfahren werde die Auftragsverwaltung nicht mehr zwingend bis zum 31. Dezember 2020 fortbestehen,
sondern längstens bis zu diesem Termin, könne also schon vorher beendet werden entsprechend der einfachge-
setzlich zu treffenden Regelungen.

c) Portalverbund für Online-Anwendungen der öffentlichen Verwaltung (Artikel 91c)

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten, dass mit der Änderung von Artikel 91c des Grund-
gesetzes die Einrichtung eines verbindlichen, bundesweiten Verwaltungsportalverbundes ermöglicht werde. Alle
Nutzer – Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen – könnten künftig Verwaltungsleistungen von Bund, Län-
dern und Kommunen online in Anspruch nehmen. Damit mache Deutschland einen großen Schritt in der Moder-
nisierung und Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung.

d) Bessere Förderung von Investitionen (Artikel 104b)

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD stellten die Ergänzung des Artikels 104b des Grundgesetzes als
ein besonderes Anliegen heraus. Wenn der Bund den Ländern und Kommunen Finanzhilfen für Investitionen
nach Artikel 104b des Grundgesetzes gewähre, werde er in Zukunft mehr Mitwirkungsrechte bei der Pro-
grammausgestaltung erhalten. Konkret bestehe die Möglichkeit, bei Finanzhilfen nicht nur Investitionsbereiche
und -arten festzulegen, sondern im Einvernehmen mit dem begünstigten Land auch Kriterien für die Pro-
grammausgestaltung zu definieren. Außerdem könne zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelver-
wendung die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden
durchführen. Die in Artikel 104b Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes geregelten Befugnisse der Bundesregierung
gelten unmittelbar.

e) Unterstützung Bildungsinfrastruktur in finanzschwachen Kommunen (Artikel 104c)

CDU/CSU und SPD betonten, dass im Grundgesetz im neuen Artikel 104c des Grundgesetzes die verfassungs-
rechtliche Grundlage dafür geschaffen werde, dass der Bund finanzschwache Kommunen bei der Sanierung von
Schulen unterstützen könne. Das sog. Kooperationsverbot werde dabei gelockert.

f) Steuerverwaltung (Artikel 108)

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen darauf, dass die mit den beiden Gesetzentwürfen intendierte
Stärkung des Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Verwaltung von Steuern zu einer einheitlicheren
Rechtsanwendung und einem besseren Steuervollzug führen werde. Durch die Änderung in Artikel 108 des
Grundgesetzes werde der Bundesgesetzgeber ermächtigt, Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Steuerver-
waltung im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern länderübergreifend zu übertragen. Ferner würden im
Rahmen des Zusammenwirkens von Bund und Ländern zur Verbesserung oder Erleichterung des Vollzugs der
Steuergesetze Mehrheitsentscheidungen weitreichender als bisher zugelassen, z. B. indem ein kleiner Kreis be-
stehend aus dem Bund und einer begrenzten Anzahl an Ländern, Mehrheitsentscheidungen trifft, die zugunsten
und zulasten aller Länder gelten. Diese im Gesetzentwurf für Artikel 108 des Grundgesetzes noch auf den Bereich

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12588

der Informationstechnik beschränkte Regelung werde durch die Fraktionen der CDU/CSU und SPD im parlamen-
tarischen Verfahren auf alle Bereiche des Zusammenwirkens von Bund und Ländern in der Verwaltung von Steu-
ern ausgedehnt.

g) Kontrollrechte des Bundesrechnungshofes (Artikel 114)

Die Ausweitung der Kontrollrechte des Bundesrechnungshofs (BRH) war ein zentraler Punkt für die Koalitions-
fraktionen. Hinsichtlich der zweckentsprechenden Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes werde der BRH
durch die Änderung von Artikel 114 des Grundgesetzes ausdrücklich ermächtigt, Erhebungen auch außerhalb der
Bundesverwaltung vorzunehmen. Für effektive Prüfungen werde die Prüfmöglichkeit auf alle Stellen außerhalb
der Bundesverwaltung (Länder, Kommunen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts) aus-
geweitet. Diese Prüfermächtigung umfasst nicht nur grundgesetzliche Mischfinanzierungstatbestände, sondern
auch die Kostenerstattung bei der Mitfinanzierung von Geldleistungsgesetzen sowie Regionalisierungs- und Ent-
flechtungsmittel.

Die Fraktion DIE LINKE. verwies auf die von der Bundesregierung am 13. Februar 2017 dem Bundestag vor-
gelegten Gesetzentwürfe – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c,
107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) auf Drucksache 18/11131 sowie Entwurf eines Gesetzes zur
Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrecht-
licher Vorschriften auf Drucksache 18/11135 – die das Ziel verfolgten, die Finanz und Verwaltungsbeziehungen
zwischen Bund und Ländern mit Wirkung ab dem Jahr 2020 neu zu regeln. Die in den beiden Gesetzentwürfen
vorgeschlagenen Veränderungen sollten den Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund
und Ländern vom 14. Oktober 2016 sowie die Einigung über Details vom 8. Dezember 2016 umsetzen.

Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Veränderungen würden im Einzelnen umfassen:

Der Bund unterstütze die Länder ab dem Jahr 2020 mit 9,7 Milliarden Euro jährlich zusätzlich. Berechnungs-
grundlage für die Zahl von 9,7 Milliarden Euro sei die Steuerschätzung vom November 2016 für das Jahr 2020.
Gleichzeitig solle die Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern in mehreren Bereichen neu geregelt und dabei
die Rolle des Bundes gestärkt werden.

Die geltenden Regelungen des Finanzausgleichs würden nach aktueller Rechtslage im Jahr 2019 auslaufen. Der
Länderfinanzausgleich im engeren Sinne solle in seiner derzeitigen Form ebenso abgeschafft werden wie der
Umsatzsteuervorausgleich. Ein Großteil des Entlastungsbetrags von 9,7 Milliarden Euro jährlich ab 2020 zuguns-
ten der Länder solle über den bundesstaatlichen Finanzausgleich laufen.

Der Entlastungsbetrag von 9,7 Milliarden Euro jährlich enthalte die Fortsetzung von bereits heute geltenden be-
ziehungsweise ähnlich geltenden Regelungen wie den Entflechtungsmitteln (künftig als Umsatzsteuerfestbetrag
in gleicher Höhe), der Gemeindeverkehrsfinanzierung, den Finanzhilfen für Seehäfen, den Sanierungshilfen für
Bremen und Saarland anstelle der heutigen Konsolidierungshilfen sowie den besonderen Hilfen für die ostdeut-
schen Länder, die an die Stelle des Ende 2019 wegfallenden Solidarpakts II träten.

Bezogen auf die Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern schlage die Bundesregierung vor:

Der Bund solle die alleinige Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögens-
mäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erhalten. Er könne sich dabei einer Gesellschaft privaten Rechts be-
dienen.

Der Bund solle mehr Einwirkungsrechte bei Finanzhilfen erhalten. Ab 2020 sollten die Arten der zu fördernden
Investitionen und die Grundzüge der Ausgestaltung der Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen
durch eine bundesrechtliche Regelung mit Zustimmung des Bundesrates oder durch Verwaltungsvereinbarung
geregelt werden.

Der Bund solle eine Mitfinanzierungskompetenz für bedeutsame Investitionen finanzschwacher Kommunen im
Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur erhalten. Zu diesem Zweck stocke der Bund den seit 2015 exis-
tierenden Kommunalinvestitionsförderungsfonds um weitere 3,5 Milliarden Euro auf insgesamt 7 Milliarden Euro
auf. Abweichend vom Königsteiner Schlüssel würden der Verteilung der Mittel zwischen den Ländern folgende
drei Kriterien zugrunde gelegt: Bevölkerungszahl, Arbeitslosenzahl und Kassenkreditbestände. Die Länder legten
die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest (vgl. Artikel 7 § 11 Absatz 2 des Entwurfs).

Drucksache 18/12588 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Stabilitätsrat solle gestärkt und ab 2020 auch die Einhaltung der Schuldenbremse durch Bund und Länder
überwachen.

Die Einflussmöglichkeiten des Bundes in der Steuerverwaltung, insbesondere im Bereich der Informationstech-
nik, sollten gestärkt und Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs bei Mischfinanzierungen im Grundgesetz
verankert werden.

Digitalisierung und Online-Portal: Ziel sei ein bundesweiter Portalverbund, über den die Bürgerinnen und Bürger
auf die Online-Anwendungen der öffentlichen Verwaltung von Bund und Ländern zugreifen könnten.

Im Rahmen des Gesetzespaketes solle das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) so geändert werden, dass die Alters-
grenze für Kinder von der Vollendung des 12. Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres angehoben
werde. Die bislang geltende Befristung der Leistung auf 72 Monate solle aufgehoben werden. In seiner Stellung-
nahme vom 10. Februar 2017 habe der Bundesrat vorgeschlagen, dass der Bezug dieser Leistung mit der Auflage
verbunden werde, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen sei oder der/die Alleinerziehende im
SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto beziehe.

Die Fraktion DIE LINKE. stehe für einen solidarischen Föderalismus. Das Grundprinzip der Solidarität der Bun-
desländer untereinander sowie zwischen Bund und Bundesländer müsse bestehen bleiben. Eine Neuordnung der
Bund-Länder-Finanzbeziehungen solle dem Auseinanderdriften der Regionen entgegenwirken und wirksam
gleichwertige Lebensverhältnisse fördern.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte es, dass die Bundesländer ab 2020 durch den Bund jährlich mit insgesamt 9,7
Milliarden Euro entlastet werden sollen. Dies sei deutlich mehr, als der Bund den Bundesländern ursprünglich
habe zugestehen wollen. Die Wortführer eines „Ellenbogenföderalismus“ seien abgewehrt worden.

Dennoch lehne die Fraktion DIE LINKE. beide Gesetzentwürfe ab, da die Bundesregierung auch sehr problema-
tische Änderungsvorschläge in das Gesamtpaket eingearbeitet habe. Das betreffe vor allem das Thema Verkehrs-
infrastrukturgesellschaft – also die Absicht, die Autobahnen im Ergebnis zu privatisieren.

Die Gesetzentwürfe folgten der Logik der von der Fraktion DIE LINKE. abgelehnten Schuldenbremsenpolitik.
Deren negative Folgen sollten insbesondere bei den Kommunen abgeladen werden (Stichwort: Investitionsstau).
Der Bund wolle über den sogenannten Stabilitätsrat eine Art Troika für die Bundesländer einführen.

Bei der geplanten Verkehrsinfrastrukturgesellschaft hätten sich die Versicherungen und Anlagefonds durchge-
setzt, die sich über Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP) fortlaufend jährliche Zusatzgewinne in Milliarden-
höhe auf Kosten der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland verschaffen wollten. Es drohe die faktische, kaum
umkehrbare oder sogar unumkehrbare Privatisierung von Autobahnen und anderen Bundesstraßen. Die Fraktion
DIE LINKE. forderte, dass die Einbeziehung Privater auf grundgesetzlicher Ebene untersagt werden müsse. Die
Verantwortung für die Daseinsvorsorge auch im Verkehrsinfrastrukturbereich solle ausschließlich bei der öffent-
lichen Hand liegen.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die Erhöhung des Kommunalinvestitionsförderungsfonds um 3,5 Milliarden
Euro für bedeutsame Investitionen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur. Diese Mittel könnten je-
doch angesichts des bundesweiten Investitionsstaus von 34 Milliarden Euro allein im Bildungsbereich allenfalls
als ein erster zaghafter Schritt aufgefasst werden. Überhaupt sehe die Fraktion DIE LINKE. das finanzielle Enga-
gement des Bundes mit einem Anteil von etwa 10 Prozent des Gesamtbildungsbudgets als viel zu gering an und
fordere seit Jahren eine Aufhebung des Kooperationsverbotes im Bildungsbereich. Der Bund sei es schließlich
auch gewesen, der mit seiner Steuersenkungs- und Schuldenbremsenpolitik der vergangenen Jahre die Kommu-
nen in die Lage gebracht hab, kaum noch aus eigener Anstrengung heraus Investitionen in die Bildungsinfrastruk-
tur vornehmen zu können.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte den Verteilungsschlüssel der Mittel für den Kommunalinvestitionsförde-
rungsfonds. Das Kriterium Kassenkreditbestände werde in diesem Zusammenhang von der Fraktion DIE LINKE.
als nicht sachgerecht angesehen. Überaus kritisch sehe die Fraktion DIE LINKE. den Artikel 7 des Begleitgeset-
zes, mit dem das „Kommunalinvestitionsförderungsgesetz“ geändert werden solle. In § 13 Absatz 2 sollten ÖPP
als Finanzierungsvariante ermöglicht werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12588

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte grundsätzlich das Vorhaben, über einen bundesweiten Portalverbund, über
den die Bürgerinnen und Bürger auf die Online-Anwendungen der öffentlichen Verwaltung von Bund und Län-
dern zugreifen könnten, einzurichten. Der konkreten Umsetzung stehe die Fraktion DIE LINKE. jedoch skeptisch
gegenüber, da offene Fragen hinsichtlich des effektiven Datenschutzes und der Unterstützung der Kommunen bei
der Umsetzung bestünden.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die längst überfällige Ausweitung des Bezugs des Unterhaltsvorschusses bis
zum 18. Lebensjahr und die gleichzeitige Abschaffung der Bezugsdauer von sechs Jahren. Beides seien Forde-
rungen, deren Umsetzung die Fraktion DIE LINKE. seit über zehn Jahren dem Parlament vorgeschlagen habe.
Damit werde die besondere Belastungssituation alleinerziehender Elternteile gewürdigt, die überwiegend für län-
gere Zeit fortdauere und mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes reiche. Die Fraktion DIE LINKE. bedauerte
hingegen, dass wesentlich weniger Kinder als ursprünglich geplant an dem erweiterten Unterhaltsvorschuss wür-
den partizipieren können, was unter anderem an der geplanten Einkommensuntergrenze von 600 Euro liege. Hier-
mit werde erstmals die ganze Systematik des Unterhaltsvorschusses untergraben, indem zukünftig eine Leistung,
die als Vorleistung für einen unterhaltspflichtigen Elternteil gewährt werde, von der Bedürftigkeit der Empfan-
genden abhängig gemacht werden solle. Die vorliegenden Gesetzentwürfe würden keine Initiative enthalten, auf
eine Anrechnung der Leistungen aus dem Unterhaltsvorschuss und des Kindergeldes auf die SGB II-Leistungen
zu verzichten. Die Fraktion DIE LINKE. werde sich auch weiterhin für die Nichtanrechnungen dieser Leistungen
einsetzen und damit auf eine Verbesserung der Situation der Alleinerziehenden im SGB II-Bezug hinwirken. An
der geplanten Novellierung kritisierte die Fraktion DIE LINKE. zudem, dass die um zehn Prozent erhöhte finan-
zielle Beteiligung des Bundes am erweiterten Unterhaltsvorschuss bei weitem nicht ausreiche, die Belastungen
auszugleichen, die auf die Kommunen zukämen. Beispielhaft solle hier die kreisfreie Stadt Eisenach angeführt
werden. Eine Simulationsrechnung habe ergeben, dass die Stadt mit einer Fallzahlzunahme von etwa 61 Prozent
und einer erhöhten finanziellen Mehrbelastung von 66,7 Prozent durch die Ausweitung des Kreises der Berech-
tigten rechne. Nicht berücksichtigt seien hierbei noch die Kosten zusätzlichen Personals für die Bearbeitung der
Anträge neuer Leistungsberechtigter, die von der Stadt vollständig selbst getragen werden müssten.

Mit der von der Fraktion DIE LINKE. vorgeschlagenen Änderung von Artikel 90 Absatz 2 Satz 5 Grundgesetz
sollten ÖPP insbesondere auch im Autobahnbau ausgeschlossen werden. Dies solle sowohl für Streckennetze,
Teile von Streckennetzen und einzelne Strecken sowie Teilstrecken gelten. Insbesondere gegen umfangreiche
funktionale Privatisierungen durch Einrichtung von teilnetzbezogenen ÖPP- und Konzessionsgesellschaften be-
stehe aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer in besonderem Maße das Erfordernis grundgesetzlicher Schutzme-
chanismen. Bei einer sehr weitreichenden funktionalen Privatisierung – insbesondere durch Teilnetz-ÖPP und
teilnetzbezogene Konzessionslösungen – würden erhebliche negative Folgen für die Nutzerinnen und Nutzer,
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, sowie dem Staat drohen. Das französische Beispiel der Autobahnkonzessio-
nierung zeige, dass die Kosten für die Nutzerinnen und Nutzer deutlich steigen könnten – in Frankreich in den
zehn Jahren nach der Konzessionierung um über 20 Prozent –, dass die Dividendenausschüttung an die Investoren
im Mittelpunkt stehe, dass die Politik umfangreich an Einfluss verliere, dass der öffentlichen Hand wichtiges
Knowhow dauerhaft verloren gehe und dass der Staat seine fiskalische Flexibilität verliere. Bei Erweiterung und
Modernisierung des Netzes würden zudem staatliche Ausgleichzahlungen an private ÖPP-Partner drohen, wenn
betriebswirtschaftlich wenig rentable Vorhaben, die aber einen hohen gesamtwirtschaftlichen Nutzen aufwiesen,
umgesetzt werden sollten.

Mit einem weiteren Änderungsantrag wolle die Fraktion DIE LINKE. erreichen, dass die Mittel aus dem gemäß
Artikel 104c Grundgesetz errichteten Kommunalinvestitionsförderungsfonds nicht für Investitionen in Schulen
genutzt werden dürften, die in Form von ÖPP erbracht würden. ÖPPs würden sich regelmäßig als wesentlich
teurer als die von Kommunen in Eigenregie betriebenen Baumaßnahmen erweisen. So fielen etwa die Kosten des
Landkreises Offenbach, der Sanierung und Betrieb von 90 Schulen an die Konzerne Hochtief und SKE übertragen
habe, fast doppelt so hoch aus als zu Beginn der ÖPP behauptet worden sei. Die höheren Kosten der ÖPPs ver-
ringerten die öffentlichen Mittel, die für Sanierung, Neu- und Ausbau von Schulen zur Verfügung stünden. Wäh-
rend Steuergelder private Renditen päppelten, wachse der bereits jetzt auf 34 Milliarden Euro geschätzte Investi-
tionsstau im Schulbereich künftig weiter an. Über ÖPPs würden öffentliche Schulden in Schattenhaushalten ver-
steckt. Sie schönten kurzfristig die öffentlichen Haushalte, langfristig aber vergrößerten sie das Problem der öf-
fentlichen Verschuldung. Da sich die privaten Betreiber auf das Betriebsgeheimnis und Gewinngarantien beriefen,
verlören die Kommunen Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten. Der Betreiberwechsel von den Kommunen zu
privaten Gesellschaften gefährde zudem die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten, etwa von

Drucksache 18/12588 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Hausmeisterinnen und Hausmeistern, Küchen- und Reinigungspersonal. Außerdem würden ÖPPs auf Finanz-
märkten gehandelt. Betreiberfirmen wie Hochtief oder Bilfinger würden bereits zahlreiche deutsche Schul-ÖPPs
an Investmentfonds verkaufen. Die Renditen der Fonds speisten sich somit aus Steuergeldern, die ursprünglich
dem Schulbau gewidmet gewesen wären.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte es grundsätzlich, dass Bund und Länder eine Einigung
bezüglich der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen erzielt hätten – diese biete allen Beteiligten Pla-
nungssicherheit. Da die einfachgesetzliche Grundlage des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern mit dem
Solidarpakt II und dem Finanzausgleichsgesetz 2019 ende, sei ab 2020 eine Neuregelung des Bund-Länder-Fi-
nanzausgleichs ab 2020 erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt greife auch die Verpflichtung der Länder zur Einhal-
tung der Schuldenbremse, was die Dringlichkeit einer Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und
Ländern an die veränderten Ausgangsbedingungen und neuen Herausforderungen zusätzlich erhöht habe. Kritik
übe die Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN allerdings am Inhalt der Einigung. Bund und Länder hätten die
große Chance vertan, die Bundesrepublik finanzpolitisch zu entrümpeln und die richtigen Weichen für die Her-
ausforderungen der Zukunft zu stellen. Die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Drucksache 18/11131) vorgeschlagene Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen bereite die Bundesre-
publik finanzpolitisch nicht ausreichend auf die Herausforderungen der Zukunft vor. Absehbaren gesellschaftli-
chen Umbrüchen, wie dem demographischen und sozialräumlichen Wandel, werde nicht Rechnung getragen; sie
seien im Rahmen der Analyse noch nicht einmal als Herausforderung benannt worden. Dieses grundlegende De-
fizit behebe auch der Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschuss-
drucksache 18(8)4315) nicht.

Die Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN hebt hervor, dass sie insbesondere die Abschaffung des Länderfi-
nanzausgleichs im eigentlichen Sinne ablehne, weil die Beseitigung des horizontalen Ausgleichs unter den Län-
dern das bisherige solidarische Einstehen der Länder untereinander beende und damit den Charakter der bisheri-
gen Finanzbeziehungen verändere und sie dem kommunalen Finanzausgleich ähnlich mache. Darüber hinaus
schaffe die Neuordnung weder eine höhere Transparenz noch eine stärkere Berücksichtigung objektiver Finanz-
bedarfe. Und die ungleiche Verteilung der Mittel zwischen den Ländern stehe einem innerdeutschen Konvergenz-
prozess im Weg. Ohnehin reiche Länder würden von der Reform mehr profitieren als finanzschwache Regionen.
Das lasse die große Disparität, die schon heute zwischen den einzelnen Bundesländern und innerhalb der kom-
munalen Familie herrsche, weiter wachsen und laufe dem Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse zuwider. Darum
lehnt die Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN die geplante Änderung des Artikels 107 GG ab.

Aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seien die vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzesent-
wurfs unterschiedlich zu bewerten – das bringe die Fraktion auch in ihrem differenzierten Abstimmungsverhalten
zum Ausdruck. Neben durchaus begrüßenswerten Initiativen – etwa in den Bereichen Digitalisierung und Steuer-
verwaltung – eröffne der Gesetzesentwurf bei der Bundesfernstraßengesellschaft problematische Privatisie-
rungsoptionen. Hier sieht die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dringenden Korrekturbedarf. Im Grundge-
setz müssten Privatisierungsschranken eingezogen werden, die jede Beteiligung Dritter an der Bundesfernstra-
ßengesellschaft ausschlössen – die Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN verwies in dem Zusammenhang auf
ihren Änderungsantrag zu Artikel 90 und 143e GG. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
zu Artikel 90 und 143e GG gehe hier nicht weit genug, weil er nur die unmittelbare und mittelbare Beteiligung
an der Gesellschaft grundgesetzlich ausschließe. Jenseits der Veräußerung des Eigentums an der Infrastrukturge-
sellschaft bestünden aber weitaus mehr Privatisierungsmöglichkeiten als der Verkauf der Gesellschaft an sich.

Auch im Bereich Bildung in Kommunen liefere der Gesetzentwurf nur eine unzureichende Lösung der drängen-
den Probleme. Zwar seien die Initiativen in diesem Bereich grundsätzlich zu begrüßen – dies gilt insbesondere
für die vom Bund anerkannte Verantwortung für finanzschwache Kommunen und seine Mitverantwortung im
Bildungsbereich –, allerdings bleibe die Aufhebung des Kooperationsverbots im Bildungsbereich nötig. Sie werde
mit der Gesetzesvorlage nicht angegangen. Der neue Artikel 104c GG stelle lediglich eine Minimallösung dar,
der eine echte Öffnung der Verfassung nicht erreiche.

Die im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr
2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 18/11135) vorgesehenen Änderungen be-
wertet die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN differenziert und stimmt entsprechen mit Enthaltung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12588

Änderungsanträge der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

I. Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE.

Ausschussdrucksache 18(8)4324

Der Ausschuss möge beschließen:

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b wird in Artikel 90 Absatz 2 folgender Satz 5 angefügt:

„Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen.“

Begründung:

Mit der Änderung von Artikel 90 Absatz 2 Satz 5 werden sogenannte Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP)
im Autobahnbau ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für Streckennetze, Teile von Streckennetzen und einzelne Stre-
cken sowie Teilstrecken.

Insbesondere gegen umfangreiche funktionale Privatisierungen durch Einrichtung von Teilnetz-bezogenen ÖPP-
und Konzessionsgesellschaften besteht aus Sicht der Nutzer in besonderem Maße das Erfordernis grundgesetzli-
cher Schutzmechanismen. Bei einer sehr weitreichenden funktionalen Privatisierung – insbesondere durch Teil-
netz-ÖPP und Teilnetz-bezogene Konzessionslösungen – würden erhebliche negative Folgen für die Nutzer, Steu-
erzahler und den Staat drohen. Das französische Beispiel der Autobahnkonzessionierung zeigt, dass die Kosten
für die Nutzer deutlich steigen können – in Frankreich in den 10 Jahren nach der Konzessionierung um über 20
Prozent, dass die Dividendenausschüttung an die Investoren im Mittelpunkt steht und dass die Politik umfangreich
an Einfluss verliert, dass der öffentlichen Hand wichtiges Knowhow dauerhaft verloren geht und dass der Staat
seine fiskalische Flexibilität verliert.

Bei Erweiterung und Modernisierung des Netzes drohen zudem staatliche Ausgleichzahlungen an den Privaten,
wenn betriebswirtschaftlich wenig rentable Vorhaben, die aber einen hohen gesamtwirtschaftlichen Nutzen auf-
weisen, umgesetzt werden sollen.

Der Haushaltsausschuss lehnte den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache
18(8)4324 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN ab.

II. Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Ausschussdrucksache 18(8) 4329

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:

„b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann
sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Anstalt öffentlichen Rechts oder einer Gesellschaft
privaten Rechts, bei der ein unbeschränkter Einfluss des Bundes auf die Aufgabenerfüllung si-
chergestellt ist, bedienen (Dritter). Dieser steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Privater ist ausgeschlossen. Der Dritte darf nicht
durch Private finanziert werden. Die Bundesrepublik Deutschland haftet für die Verbindlichkei-
ten des Dritten.““

Drucksache 18/12588 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) Folgender Buchstabe e) wird angefügt:

„e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Die Einbeziehung Privater in die Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 mittels öffentlich-
privater Partnerschaften ist unzulässig.

(6) Das Nähere zur Absatz 2 und 5 kann durch Bundesgesetz geregelt werden.““

2. In Nummer 11 wird dem Artikel 143e folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Beendigung der Einbeziehung Privater in die Aufgabenwahrnehmung nach Artikel 90 Absatz 2
mittels öffentlich-privater Partnerschaften, welche vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] begonnen wurde und nach Artikel 90 Absatz 5 unzulässig ist, wird durch Bundesgesetz gere-
gelt.„

Begründung:

Allgemein

Es besteht Reformbedarf bei dem derzeitigen Management und der Struktur des Bundesfernstraßenbaus. Die Zu-
ständigkeiten sind unübersichtlich, die Mittelverwendung ist häufig ineffizient, die Bundesverkehrswegeplanung
ist überwiegend als „Wahlkreisbeglückungsmaschine“ verkommen, eine Überjährigkeit der Finanzierung von
Projekten ist nicht gesichert. Klimaschutz- oder Umweltschutzaspekte spielen keine Rolle. Statt das bestehende
Netz zu erhalten werden immer neue Straßen gebaut. Es gibt keine Vermögensbilanzierung, die Investitionen
abbildet und den Verfall der Infrastruktur transparent macht.

Die Gründung einer Infrastrukturgesellschaft Verkehr könnte nur dann einen Beitrag zur Verbesserung von Ver-
waltung, Bau und Erhalt der Bundesautobahnen leisten, wenn dies auch tatsächlich die Absicht der von der Bun-
desregierung vorgelegten Grundgesetzänderungen in Artikel 90 und 143e wäre. Aber die vorgelegten Entwürfe
zeigen klar: Die von der Bundesregierung geplanten Grundgesetzänderungen ermöglichen vor allem die umfas-
sende Privatisierung des Autobahnnetzes. So ist zwar das Eigentum an der Infrastrukturgesellschaft Verkehr un-
veräußerlich, aber es bestehen weitaus mehr Privatisierungsmöglichkeiten als der Verkauf der Gesellschaft an
sich. Die Bundesregierung lässt sich zahlreiche Hintertüren zur Privatisierung der Autobahnen offen. Daher ist
es dringend notwendig, weitere Privatisierungsschranken im Grundgesetz einzuziehen.

Im Einzelnen

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a)

Die Änderung ersetzt den Artikel 90 Absatz 2 GG im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Teilweise werden des-
sen Formulierungen beibehalten, durch die Einfügungen werden aber im Wesentlichen der staatlichen Einfluss
auf die Bundesautobahnen gestärkt und Privatisierungen und öffentliche Private Partnerschaften verhindert. Im
Einzelnen:

Satz 1 des neuen Absatzes 2 ist gleichlautend mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Satz 2 eröffnet dem Bund die Möglichkeit, die Aufgabenerfüllung der Verwaltung der Bundesautobahnen durch
eine Anstalt öffentlichen Rechts oder einer Gesellschaft privaten Rechts (Dritter) vornehmen zu lassen. Die
Rechtsform der Gesellschaft ist nur dann zulässig, wenn ein unbeschränkter staatlicher Einfluss sichergestellt ist.
Diese Voraussetzung folgt eigentlich schon aus der Anordnung der Bundesverwaltung in Satz 1. Sie wird hier
dennoch klarstellend aufgenommen, um den politischen Ansinnen, die Verwaltung zukünftig schon auf Basis des
Gesetzentwurfes der Bundesregierung durch eine Aktiengesellschaft (AG) durchzuführen, eine deutliche Absage
zu erteilen.

Die AG lässt eine Einflussnahme der Eigentümer (hier des Staates) auf Entscheidung des Vorstandes nur begrenzt
zu. Durch die Änderung wird die Verwendung einer AG für die Aufgabenerfüllung des Bundes daher klar ausge-
schlossen. Diese Inanspruchnahme einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht jedoch weiterhin. Der
Eigentümer hat hier mehr Einflussmöglichkeiten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12588

Satz 3 ist gleichlautend mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, wird aber konkretisiert durch den neuen
Satz 4, wonach eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Privater an dem Dritten ausgeschlossen ist. Damit
werden alle Formen der Kapitalprivatisierung, auch (atypische) stille Beteiligungen sowie die Beteiligung an
Tochterunternehmen des Dritten durch Private ausgeschlossen. Weiterhin zulässig bleibt aber die Beauftragung
Privater (bspw. Bauunternehmen oder sonstiger Subunternehmer) durch den Dritten.

Satz 5 sieht vor, dass die Gesellschaft nicht durch Private finanziert werden darf. Die Gesellschaft kann damit
bspw. keine eigenen Kredite aufnehmen. Auch weitere Finanzierungen durch Private bspw. durch Genussrechte
oder Genussscheine sind ausgeschlossen. Kurzfristige Liquiditätsengpässe können auch über den Staat abgefan-
gen werden. Satz 6 garantiert die Haftung des Bundes für die Verbindlichkeiten des Dritten, womit die Umgehung
der Schuldenbremse verhindert wird.

Zu Buchstabe b)

Durch den neuen Absatz 5 werden Öffentlich-Private Partnerschaften verhindert.

Absatz 6 ermächtigt den Bund zu den neuen Absätzen 2 und 5 Bundesgesetze zu erlassen.

Zu Nummer 2

Der neue Absatz 3 in Artikel 143e gibt dem Bund die Kompetenz laufende ÖPP nach Inkrafttreten des Verbotes
zu beenden. Ggf. gebotene Übergangsregelungen sind dabei zu beachten.

Der Haushaltsausschuss lehnte den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 18(8)4329 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. ab.

Ausschussdrucksache 18(8) 4330

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 1. wird folgende Nummer 1a. eingefügt:

,1a. In Artikel 91b wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Bund und Länder können auf der Basis von Vereinbarungen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit und
der Weiterentwicklung des Bildungswesens zusammenarbeiten. “‘

2. In Nummer 4 wird in Artikel 104c Satz 2 nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ und nach dem Wort
„und“ das Wort „Absatz“ eingefügt.]

Begründung

Zu 1.

Die großen bildungs- und wissenschaftspolitischen Herausforderungen lassen sich nur in gemeinsamer gesamt-
staatlicher Verantwortung bewältigen. Gute Bildungspolitik ist immer auch Sozial-, Wirtschafts- und Integrati-
onspolitik. In der Bildung müssen Kooperationswege geöffnet werden, um mehr Teilhabe- und Aufstiegschancen
zu erreichen sowie die Qualität und Leistungsfähigkeit unseres Bildungswesens zu steigern.

Die vorliegenden Vorschläge (GG-Änderungen und Begleitgesetz) im Bereich Kommunen und Bildung sind im
Grundsatz zu begrüßen, insbesondere dass der Bund seine Verantwortung für finanzschwache Kommunen und
seine Verantwortung für den Bildungsbereich anerkennt und dies mit einer Finanzspritze von 3,5 Milliarden Euro
deutlich macht. Allerdings bleibt die Aufhebung des Kooperationsverbots im Bildungsbereich nötig, die mit dieser
Gesetzesvorlage nicht angegangen wird.

Der gemeinsame Bildungsbericht von Bund und Ländern hat 2016 deutlich gemacht, dass die regionalen Unter-
schiede in der „Bildungsversorgung“ immer größer werden. Er weist „Regionale Disparitäten als bekanntes,
sich verschärfendes Strukturproblem“ (S.14) nach. Diese Entwicklungen werden im Bericht auf der Basis der
aktuellsten vorliegenden Zahlen beschrieben, sie sind aus dem Jahr 2014 oder älter. Alle Indizien sprechen dafür,

Drucksache 18/12588 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

dass sich die Strukturprobleme seither weiter verschärft haben. Angesichts dessen ist es unverantwortlich, im
Jahr 2017 nur eine solch schmale Öffnung der Verfassung vorzulegen.

Eine Modernisierung des Bildungsföderalismus ist mehr als überfällig. Nur so lassen sich wichtige bildungspoli-
tische Verbesserungen erreichen – wie etwa durch eine neue Ganztagsschulinitiative von Bund und Ländern und
die Verwirklichung von Inklusion. Gute Hochschulen und Wissenschaft stehen auf dem Fundament guter Kitas,
Schulen und dualer Ausbildung. Es ist eine der zentralen Aufgabe der Bundespolitik, die Chancen- und Bildungs-
gerechtigkeit in Deutschland zu erhöhen. Eine sachgerechte Änderung des Artikel 91b GG muss daher auch für
die Lösung der bildungspolitischen Herausforderungen praxistaugliche Wege ermöglichen. Eine klar formulierte
„Ermöglichungsklausel“ für Bildungszusammenarbeit schafft Transparenz im Verfahren zwischen Bund und
Ländern, macht Schluss mit Umgehungstatbeständen und stärkt die Verfassungsklarheit und -wahrheit.

Zu 2.

Der Verweis auf die Regelungen für Finanzhilfen in Artikel 104b Absatz 2 GG, die eine degressive und befristete
Ausgestaltung der Mittelvergabe vorschreiben, wird gestrichen. Das vorgeschlagene Programm ist befristet aus-
gestaltet, einer grundgesetzlichen Regelung bedarf es nicht. Die Mittel des Kommunalinvestitionsförderfonds kön-
nen außerdem nicht degressiv vergeben werden, da sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragt und ge-
nutzt werden müssen. Daraus ergibt sich notwendig, dass nach einer Anlaufzeit, während der zunächst die Bean-
tragung der Mittel erfolgt, mehr Mittel gegen Ende der Laufzeit vergeben werden als zu Beginn. Wie Bundesfi-
nanzminister Dr. Wolfgang Schäuble in der Regierungsbefragung zum Gesetzentwurf am 14. Dezember 2016
bestätigte, ist eine Befristung und Degression daher in diesem Fall nicht notwendig. (Protokoll 18/208, S. 20776
C) Da vermieden werden sollte, die Verfassung in dem Bewusstsein zu ändern, dass sie in der Praxis gebrochen
werden wird, ist der vorgeschlagene Verweis zu streichen.

Der Haushaltsausschuss lehnte den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 18(8)4330 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN ab.

Ausschussdrucksache 18(8) 4331

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 125c wird wie folgt gefasst:

In Artikel 1 wird Nummer 9 Buchstabe b) wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe „ab dem 01. Januar 2025“ gestrichen.

Begründung

Durch die Streichung der Zeitangabe kann das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz mit einfacher Mehrheit
jederzeit an den erkannten Investitionsbedarf in den kommunalen Nahverkehrsnetzen angepasst werden und nicht
erst – wie im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen – ab 01. Januar 2025. Mit der geplanten Änderung
des Artikels 125c würde die völlig unzureichende Finanzausstattung von derzeit 333 Millionen Euro jährlich noch
einmal um sechs Jahr verlängert (die Mittelausstattung des GVFG-Bundesprogramms ist seit 1997 nicht ange-
passt worden). Zwischen dem Bedarf und den bis 2025 verfügbaren Mitteln aus dem GVFG-Bundesprogramm
klafft mittlerweile eine Lücke von über 4 Milliarden Euro. Zwei von drei Projekten die im Nahverkehrsprogramm
des Bundes aufgelistet sind, haben bis 2025 absehbar keine Chance auf Umsetzung, wenn es bei der jetzigen
Förderkulisse bliebe.

Um allein die von den Ländern und Kommunen für notwendig erachteten und bereits in das Programm aufge-
nommenen Vorhaben zügig anzugehen, wären jährlich etwa 920 Millionen Euro erforderlich. Da derzeit nur 333
Millionen Euro vom Bund bereitgestellt werden, droht bundesweit wichtigen Aus- und Neubauvorhaben bei S-
und Stadtbahnen die Verschiebung oder sogar das Aus. Die Mittelausstattung des Programms muss also an den
anerkannten Ausbau- und Neubaubedarf im ÖPNV-Netz angepasst werden Die befristete Öffnung des Programms
für Erhalt und Sanierung wäre sonst bei der von der Bundesregierung beabsichtigten Grundgesetzänderung
ebenso unmöglich wie eine Anhebung der Investitionslinie auf eine Milliarde Euro jährlich. Mit einer Milliarde

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/12588

Euro könnte eine wirkliche ÖPNV-Offensive angestoßen und die für die Verkehrswende in Großstädten und Bal-
lungsgebieten notwendige Infrastruktur errichtet werden. Bereits heute stoßen U-Bahnen und Stadtbahnen als
Rückgrat des öffentlichen Verkehrs in zahlreichen Großstädten und Ballungsgebieten an ihre Leistungsgrenzen,
so dass ein Aus- und Neubau unerlässlich ist. Dies belegen auch die jüngsten Nutzerzahlen im ÖPNV für 2016,
wonach Busse und Bahnen erneut einen Fahrgastrekord eingefahren haben.

Der Haushaltsausschuss lehnte den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 18(8)4331 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN ab.

Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Ausschussdrucksache 18(8) 4332

Der Ausschuss wolle beschließen:

1.

a) Die Bundesrepublik ist ein föderaler Rechtsstaat. Diese im Grundgesetz verankerte Grundordnung sieht einen
grundsätzlichen Ausgleich zwischen Bund und Ländern in der Ausübung staatlicher Befugnisse und Erfüllung
staatlicher Aufgaben vor. Zur Wahrnehmung dieser geteilten Befugnisse besteht zwischen Bund und Ländern
sowie zwischen den Ländern untereinander ein Finanzausgleich, der einerseits die vertikale und horizontale Auf-
teilung von Aufgaben, Ausgaben und Einnahmen auf die Gebietskörperschaften und andererseits die Geldströme
zwischen ihnen regelt. Dabei verfolgen die Bund-Länder-Finanzbeziehungen die in Artikel 106 Absatz 3 Satz 3
Nummer 2 GG festgeschriebene Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet,
die zugleich das Solidaritätsprinzip begründen, das sowohl dem Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern als
auch dem bislang bestehenden Ausgleich zwischen den Ländern zugrunde liegt. Die einfachgesetzliche Grundlage
des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern bilden aktuell der Solidarpakt II und das 2001 beschlossene
Finanzausgleichsgesetz (FAG). Die Geltung beider Regelungen endet 2019, was eine Neuregelung des Bund-
Länder-Finanzausgleichs ab 2020 erforderlich macht. Zu diesem Zeitpunkt greift auch die Verpflichtung der Län-
der zur Einhaltung der Schuldenbremse, die den finanziellen Handlungsspielraum innerhalb der Landeshaushalte
klar begrenzt und die Dringlichkeit einer Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern an die
veränderten Ausgangsbedingungen und neuen Herausforderungen zusätzlich erhöht.

b) Dem Anspruch einer bedarfs- und lösungsorientierten Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen wer-
den weder der Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache 18/11131) noch der Gesetzentwurf
zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushalts-
rechtlicher Vorschriften (Drucksache 18/11135 gerecht. Zwar ist zu begrüßen, dass zwischen Bund und Ländern
eine Einigung erzielt wurde – diese bietet allen Beteiligten Planungssicherheit –, allerdings wurde die große
Chance vertan, die materiellen Interessen der einzelnen Länder und des Bundes, die naturgemäß miteinander in
Konflikt stehen, sachgerecht auszubalancieren, die Bundesrepublik finanzpolitisch zu entrümpeln und die richti-
gen Weichen für die Herausforderungen der Zukunft zu stellen. Hier liegt denn auch die wesentliche Schwäche
des Kompromisses: Die vorgeschlagene Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen bereitet die Bundes-
republik finanzpolitisch nicht ausreichend auf die Herausforderungen der Zukunft vor. Absehbaren gesellschaft-
lichen Umbrüchen wie dem demographischen und sozialräumlichen Wandel wird nicht Rechnung getragen; sie
wurden im Rahmen der Analyse noch nicht einmal als Herausforderung benannt. Dieses grundlegende Defizit
wurde von den regierungstragenden Fraktionen auch bei der parlamentarischen Befassung nicht beseitigt.

c) Kern der Reform ist die Abschaffung des Länderfinanzausgleichs im eigentlichen Sinne, indem der horizontale
Ausgleich unter den Ländern beseitigt wird. Das schwächt den in Artikel 107 Absatz 2 GG verankerten angemes-
senen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder, weil dieser Ausgleich anstatt durch transparente
Zuweisungen der Länder untereinander durch zentrale Zuweisungen der Umsatzsteuer per Bundesgesetz geregelt
wird. Damit entfällt das bisherige solidarische Einstehen der Länder untereinander. Diese Änderungen bedeuten
eine Zäsur für die föderale Grundordnung der Bundesrepublik. Dass der horizontale Finanzausgleich durch einen
vertikalen ersetzt werden soll, verändert den Charakter der bisherigen Finanzbeziehungen und macht sie dem

Drucksache 18/12588 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

kommunalen Finanzausgleich ähnlich, so dass die Schwierigkeiten des kommunalen Finanzausgleichs, wie bei-
spielsweise die Festlegung des Verteilungsschlüssels, zukünftig auch für den Länderfinanzausgleich virulent wer-
den können.

d) Darüber hinaus schafft die Neuordnung weder eine höhere Transparenz noch eine stärkere Berücksichtigung
objektiver Finanzbedarfe. Und die ungleiche Verteilung der Mittel zwischen den Ländern steht einem innerdeut-
schen Konvergenzprozess im Weg: Ohnehin reiche Länder werden von der Reform mehr profitieren als finanz-
schwache Regionen. Das lässt die große Disparität, die schon heute zwischen den einzelnen Bundesländern und
innerhalb der kommunalen Familie herrscht, weiter wachsen und führt dazu, dass nicht überall ein gleichwertiger
Zugang zu Einrichtungen der Daseinsvorsorge besteht. Dies wird dem Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse
nicht gerecht – im Gegenteil. Die geplante Änderung des Artikels 107 GG ist daher abzulehnen.

e) Damit Länder und Kommunen den in ihrer Verantwortung liegenden Aufgaben nachkommen können – von
besonderer Bedeutung sind bspw. Zukunftsaufgaben wie Kinderbetreuung und Bildungsaufgaben –, benötigen sie
eine ausreichende finanzielle Ausstattung. Um diese zu gewährleisten, wäre es auch angesichts der ab 2020 grei-
fenden Schuldenbremse geboten, eine finanzielle Hilfe für Zins und Tilgung im Rahmen eines Altschuldenfonds
zu entwickeln. Die Einrichtung eines Altschuldentilgungsfonds wurde unverständlicherweise im Laufe der Ver-
handlungen schnell ad acta gelegt. Damit wurde eine wirksame Möglichkeit vertan, die wachsende Ungleichheit
in den Lebensverhältnissen zu bekämpfen.

f) Die genannten inhaltlichen Defizite der vorgeschlagenen Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen
sind nicht zuletzt dem Verfahren geschuldet, in dem sie entstanden sind. Anstatt, wie 2013 im Koalitionsvertrag
angekündigt, eine Bund-Länder-Finanzkommission einzurichten, die die Vorbereitung der Reform sachlich fun-
diert in den gesetzgeberisch verantwortlichen Gremien sichergestellt hätte, wurde die Reform durch die Große
Koalition über die gesamte Wahlperiode verschleppt. Der jetzt entstandene zeitliche und politische Druck hat
dazu geführt, dass die Verhandlung einzelner Interessen – sowohl auf Seiten des Bundes als auch der Länder –
zulasten des Gesamtgefüges und der sachlich gebotenen Lösung der Herausforderungen ging. Angesichts der
Tragweite, die die insgesamt 13 Grundgesetzänderungen haben, ist es überaus kritisch zu bewerten, dass die
Eckpunkte der Einigung zwischen Bund und Ländern ausschließlich im Rahmen mehrerer Ministerpräsidenten-
konferenzen Ende 2016 und damit in einem verfassungsrechtlich nicht legitimierten Gremium verhandelt und
beschlossen wurden.

2.

Besonders problematisch ist die Einigung, die in den Verhandlungen zwischen den Ministerpräsidentinnen und
Ministerpräsidenten der Länder und der Bundesregierung zur Reform der Auftragsverwaltung der Bundesautob-
ahnen über die Gründung einer Infrastrukturgesellschaft Verkehr beschlossen wurde. Diese hat mit den Bund-
Länder-Finanzbeziehungen im engeren Sinne wenig zu tun, was den Eindruck verstärkt, sie sei vor allem Ver-
handlungsmasse für die Zustimmung des Bundes zum Gesamtpaket gewesen. Grundsätzlich besteht jedoch drän-
gender Handlungsbedarf bei der bisherigen Auftragsverwaltung, so dass eine Neuorganisation und Bündelung
von Bau, Erhalt und Verwaltung der Bundesautobahnen zweckmäßig ist. Die von der Bundesregierung vorgelegte
Grundgesetzänderung zur Auftragsverwaltung ermöglichte eine Privatisierung der Autobahnen durch die Hin-
tertür. Auch die Änderungen der regierungstragenden Fraktionen am Grundgesetz schließen nicht alle Hintertü-
ren. Zwar wurde die mittel- und unmittelbare Beteiligung an der zu gründenden Infrastrukturgesellschaft Verkehr
und deren Tochtergesellschaften grundgesetzlich ausgeschlossen, weitere Privatisierungsschranken wurden al-
lerdings einfachgesetzlich eingezogen und sind in der Folge mit einfacher parlamentarischer Mehrheit zu ändern.
Daher sollten diese Privatisierungslücken im Grundgesetz geschlossen bzw. ausgeschlossen werden. Der unbe-
schränkte Einfluss des Bundes und des Bundestages auf die Aufgabenerfüllung ist sicherzustellen. Dazu muss die
Gründung der Infrastrukturgesellschaft Verkehr als Aktiengesellschaft auf Dauer ausgeschlossen werden. Die
Anpassung von Artikel 13 (§2 InfrGG) des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Fi-
nanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (Drucksache
18/11135) ist in Artikel 90 und 143e GG zu übertragen. Unsachgerecht ist hingegen die grundgesetzliche Neure-
gelung der Gemeindeverkehrsfinanzierung im Rahmen von Artikel 125c GG. Diese verhindert eine schnelle und
bedarfsgerechte Anpassung in der Zukunft und schreibt die unzureichende Mittelausstattung des Programms bis
2025 fest. Die Ausstattung des Programms muss mit einer einfachgesetzlichen Regelung möglich sein. Aufgrund
der hohen Hürden für Änderungen des Grundgesetzes fehlt der Gemeindeverkehrsfinanzierung damit die nötige

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/12588

Flexibilität. Der verkehrspolitisch dringend notwendige Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs in unseren Groß-
städten und Ballungsgebieten wird damit bis Mitte der 2020er-Jahre nur auf Sparflamme fortgeführt werden.
Dabei ist umwelt- und klimapolitisch eine deutliche Aufstockung geboten.

3.

Auch in anderen Bereichen bieten die vorgesehenen Grundgesetz- und einfachgesetzlichen Änderungen keine
oder nur unzureichende Lösungen der drängenden Probleme. Im Bereich Kommunen und Bildung sind die Initi-
ativen zwar grundsätzlich zu begrüßen – dies gilt insbesondere für die vom Bund anerkannte Verantwortung für
finanzschwache Kommunen und seine Mitverantwortung im Bildungsbereich –, allerdings bleibt die Aufhebung
des Kooperationsverbots im Bildungsbereich nötig. Sie wird mit der Gesetzesvorlage nicht angegangen. Der neue
Artikel 104c GG (Gewährung von Bundes-Finanzhilfen an die Länder für die Bildungsinfrastruktur von finanz-
schwachen Gemeinden) stellt lediglich eine Minimallösung dar, der eine echte Öffnung der Verfassung nicht
erreicht. Darüber hinaus verweist Artikel 104c-neu GG auf Artikel 104b Absatz 2 GG, der eine degressive und
befristete Ausgestaltung aller Finanzhilfeprogramme vorsieht. Diese Vorgaben verfehlen aber die Zielsetzung des
Bildungsinfrastrukturprogramms, da ein Programm per se befristet ist, allerdings typischerweise langsam anläuft
und vor allem bei kurzer Laufzeit durch den Zwang zur Degression in der Nutzung eher behindert würde. Ent-
sprechend sind die Vorgaben zu streichen.

4.

Eine stärkere Zusammenarbeit des Bundes mit Ländern und Kommunen bei der Bereitstellung elektronischer
Verwaltungsleistungen durch eine Ergänzung von Artikel 91c GG erscheint angesichts der besonderen Heraus-
forderungen der Digitalisierung und des gebotenen E-Government im Grundsatz sinnvoll. Denn die mit Artikel
91c GG in 2009 geschaffenen Koordinierungsgremien scheinen angesichts der Tiefe und Geschwindigkeit der
Digitalisierung noch zu schwerfällig. Die Angebote von Bund, Ländern und Kommunen sind in ihrer Zugänglich-
keit, Nutzungsweise und Nutzungstiefe noch immer weitgehend zersplittert und somit – auch im internationalen
Vergleich – nur wenig genutzt und effizient. Eine entschlossenere, besser abgestimmte und standardisierte Fort-
entwicklung und Vernetzung entsprechender Angebote in einem Ebenen übergreifenden Portalverbund ist mithin
begrüßenswert. Der von der Bundesregierung gewählte Ansatz einer nunmehr ausschließlichen Gesetzgebungs-
kompetenz des Bundes für Fragen der digitalen Verwaltung sowie die mit dem Online-Zugangs-Gesetz (OZG)
geplanten, sehr weitreichenden Verordnungskompetenzen werfen allerdings erhebliche Fragen auf. So sind die
in Artikel 91c GG neu gewählten Begrifflichkeiten zu unbestimmt und erscheinen mit denen des OZG nicht hin-
reichend systematisch abgestimmt. Überdies bleibt die zukünftige Rolle des IT-Planungsrates unklar und es ent-
steht insgesamt der Eindruck, die komplexen, letztlich nur im Konsens zu erreichenden Verbesserungen digitaler
Verwaltung sollten einer überwiegend vom Bund zu diktierenden Vorgehensweise weichen. Umso wichtiger ist
daher, bei der komplexen und aufwendigen Integration unterschiedlicher Verfahren, Datenbanken und Techno-
logien über alle Ebenen hinweg die föderale Beteiligung und Abstimmung der zahlreichen Akteure zu gewähr-
leisten und die Einigkeit über Umfang und Inhalt der jeweiligen Kompetenzen sicherzustellen.

5.

Die Einführung eines einheitlichen Datenverarbeitungssystems für die gesamte Steuerverwaltung ist grundsätz-
lich zu begrüßen. Die länderübergreifende Zusammenarbeit soll dadurch erleichtert und verbessert werden.
Nichtsdestotrotz wurde die Chance, im Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen die ineffi-
ziente Organisation der Steuerverwaltung in unserem föderalen System grundlegend zu reformieren, verpasst.
Den immer komplexer werdenden Steuervermeidungsstrategien multinationaler Unternehmen kann nur eine
starke Steuerverwaltung entgegentreten, die technisch und personell auf Augenhöhe mit den Steuerabteilungen
der Großkonzerne agiert. Voraussetzung für die angemessene Prüfung von Konzernen und Einkommensmillionä-
ren, unabhängig von Sitz oder Wohnort, ist die Errichtung einer Spezialeinheit auf Bundesebene, die für die Ver-
anlagung und Prüfung besonders wichtiger Steuerfälle verantwortlich ist. Im Gegensatz zu den vorgesehenen
Änderungen würde dies die Besteuerung in einem steuerlich besonders relevanten Bereich länderübergreifend
vereinheitlichen und einen wichtigen Schritt zu einem gleichmäßigen Steuervollzug darstellen.

6.

Damit die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen den Erfordernissen der Zukunft gerecht werden
kann, besteht sowohl beim Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache 18/11131) als
auch beim Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr

Drucksache 18/12588 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 18/11135) Korrekturbedarf bei Artikel
90, 104b, 104c, 108, 143e GG. Die genannten Artikel sollten geändert werden.

I. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

- die Gründung der Infrastrukturgesellschaft Verkehr als Aktiengesellschaft im Grundgesetz auf Dauer
auszuschließen und bei der Einrichtung und Ausgestaltung gemäß Artikel 90 und 143e GG verbindli-
che Privatisierungsschranken dergestalt festzuschreiben, dass bei der Neuorganisation der Verwal-
tung der Bundesautobahnen in Form einer Infrastrukturgesellschaft Verkehr (a) Öffentlich-Private
Partnerschaften, (b) die Kreditfähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen werden und (c) eine Staatsga-
rantie erteilt wird;

- die Mittelausstattung des Bundesprogramms nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz nicht
wie vorgesehen in Artikel 125c GG bis 2025 festzuschreiben, sondern einen Gesetzesentwurf vorzu-
legen, der die Investitionen des Nahverkehrsprogramms im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden regelt. Die entsprechenden Änderungen müs-
sen einfachgesetzlich ab 1. Januar 2020 möglich sein;

- das Kooperationsverbot im Bildungsbereich aufzuheben und anstelle der vorgesehenen Fassung von
Artikel 104c GG den Art. 91b neu zu fassen und hier eine Kooperationsöffnung zu verankern. Der
Wortlaut des Änderungsantrags zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c,
143d, 143e, 143f, 143g) Drucksachen 18/11131, 18/11186 (Drucksache 18/****) ist entsprechend zu
übernehmen;

- den Verweis in Artikel 104c-neu GG auf die degressive und befristete Ausgestaltung der Finanzhilfe-
programme in Artikel 104b Abs. 2 GG zu streichen;

- bei der Vergabe von Finanzhilfen aus dem Kommunalinvestitionsfonds die bisherigen Bedingungen
dahingehend zu erweitern, dass (a) bei der Verteilung innerhalb der Länder und innerhalb der Kom-
munen zusätzlich zum baulichen Bedarf ein Vorrang der Bildungseinrichtungen mit dem höchsten
Anteil an bedürftigen Kindern und Jugendlichen festgeschrieben wird, und (b) eine Ausweitung der
bundesseitigen Förderung auf Neubauten erfolgt, wenn diese aus Gründen des Bedarfs und/ oder der
Kosten- oder Energieeffizienz gegenüber der Sanierung kommunaler Gebäude angezeigt ist; darüber
hinaus (c) ist bei der Verwendung von Bundesmitteln deren Zusätzlichkeit zu Landesprogrammen und
kommunalen Planungen sicherzustellen;

- im Integrationsprozess für einen Ebenen übergreifenden Portalverbund elektronischer Verwaltungs-
leistungen die bisherigen Koordinationsmechanismen, Erfahrungswerte und erheblichen infrastruk-
turellen Vorleistungen zu berücksichtigen und in einem noch zu präzisierenden Zuständigkeitsver-
hältnis gegenüber dem IT-Planungsrat mit allen beteiligten Akteuren kooperativ fortzuführen;

- dabei aufbauend auf einer kritischen Evaluierung der defizitären Digitalisierungsprojekte des Bundes
und unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlungen der Enquete-Kommission „Internet und di-
gitale Gesellschaft“ konsequent bürgernahe, barrierefreie, nutzungs- und innovationsfreundliche so-
wie dank hoher Datenschutz- und Datensicherheitsstandards vertrauenswürdige Lösungsansätze zu
verfolgen;

- die Organisation der Steuerverwaltung grundlegend zu reformieren und technisch und personell bes-
ser auszustatten; um die angemessene Prüfung von Konzernen und Einkommensmillionären zu ge-
währleisten sollte auf Bundesebene eine Spezialeinheit errichtet werden, die für die Veranlagung und
Prüfung besonders wichtiger Steuerfälle verantwortlich ist.

Der Haushaltsausschuss lehnte den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 18(8)4332 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. ab.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/12588

Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Über die Inhalte des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
18(8)4315 sowie über die Inhalte des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11131 in der durch die Ausschussdruck-
sache 18(8)4315 geänderten Fassung hat der Haushaltsausschuss auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90
/DIE GRÜNEN getrennt abgestimmt:

Ausschussdrucksache 18(8)4315:

(1) Artikel 90 und 143e (Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

(2) Artikel 104b Absatz 2 (Steuerrechte des Bundes bei Finanzhilfen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: --

(3) Artikel 108 (Steuerverwaltung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Ablehnung: --

Enthaltung: DIE LINKE.

(4) Artikel 114 (Prüfungsrechte BRH)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Ablehnung: --

Enthaltung: DIE LINKE.

(5) Artikel 143 f (Kündigungsrecht Bundestag Finanzausgleich)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Ablehnung: --

Enthaltung: DIE LINKE.

Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/11131 in der durch die Ausschussdrucksache
18(8)4315 geänderten Fassung:

Artikel 1 Nummer 1:

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Enthaltung: --

Artikel 1 Nummer 2:

Zustimmung: einvernehmlich

Ablehnung: --

Enthaltung: --

Drucksache 18/12588 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 1 Nummer 3:

Zustimmung: einvernehmlich

Ablehnung: --

Enthaltung: --

Artikel 1 Nummer 4:

Zustimmung: einvernehmlich

Ablehnung: --

Enthaltung: --

Artikel 1 Nummer 5:

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.

Ablehnung: BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Enthaltung: --

Artikel 1 Nummer 6:

Zustimmung: einvernehmlich

Ablehnung: --

Enthaltung: --

Artikel 1 Nummer 7:

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: --

Artikel 1 Nummer 8:

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Ablehnung: --

Enthaltung: DIE LINKE.

Artikel 1 Nummer 9:

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Enthaltung: DIE LINKE.

Artikel 1 Nummer 10:

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Ablehnung: --

Enthaltung: DIE LINKE.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/12588

Artikel 1 Nummer 11 – Artikel 143e

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Enthaltung: --

Artikel 1 Nummer 11 – Artikel 143f

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Ablehnung: --

Enthaltung: DIE LINKE.

Artikel 1 Nummer 11 – Artikel 143g

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Ablehnung: --

Enthaltung: DIE LINKE.

Artikel 2:

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN

Ablehnung: DIE LINKE.

Enthaltung: --

Damit waren alle Teile des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/11131, 18/11186 angenommen. Dieser ist damit
auch insgesamt in geänderter Fassung angenommen.

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der Be-
schlussempfehlung des Haushaltsausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen befinden sich in
diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“.

Den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 18/11165 lehnte der Haushaltsausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Drucksache 18/12588 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert
wurden – auf den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11131 verwiesen.

Die vom Haushaltsausschuss empfohlene Neufassung wird wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (Artikel 90 Absatz 1 Satz 1 GG)

Die Änderung des Wortlauts in Artikel 90 Absatz 1 Satz 1 präzisiert hinsichtlich der Eigentümerstellung des
Bundes, dass es sich lediglich um eine Klarstellung handelt und kein Eigentümerwechsel beabsichtigt ist. Es wird
lediglich der bestehende Eigentumszustand deklaratorisch festgehalten. Eine Änderung der Eigentümerstellung
wird insbesondere hinsichtlich der Bundesstraßen des Fernverkehrs, die innerhalb der Ortslagen verlaufen (Orts-
durchfahrten nach § 7 BABG) oder die aus sonstigen Gründen nicht bereits im Eigentum des Bundes stehen,
durch die Änderung des Artikel 90 Absatz 1 nicht vorgenommen.

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (Artikel 90 Absatz 2 Satz 4 und Satz 5 – neu – GG)

Durch die Ergänzung von Artikel 90 Absatz 2 Satz 4 wird die bestehende Privatisierungsschranke präzisiert und
ausdrücklich auf Tochtergesellschaften der Gesellschaft privaten Rechts des Bundes nach Artikel 90 Absatz 2
Satz 2 erweitert. Durch den Ausschluss unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen Dritter an der Gesellschaft
und deren Tochtergesellschaften soll sichergestellt werden, dass der Bund die Herrschaftsmacht über die Gesell-
schaft und die Verantwortung auch in finanzieller Hinsicht (Lasten und wirtschaftlichen Nutzen aus der Gesell-
schaft) vollständig behält. Das Verbot gilt auch für Tochtergesellschaften, die von der Gesellschaft für die Ver-
waltung der in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Strecken und damit zusammenhängende Verwaltungs-
aufgaben gegründet werden. Nur der Bund darf Anteilsinhaber dieser Gesellschaft privaten Rechts werden, Dritte
sind von jeder Art der Beteiligung ausgeschlossen.

Eine solche Gesellschaft hat wiederum alleiniger Anteilsinhaber ihrer Tochtergesellschaften zu bleiben. Der er-
gänzte Wortlaut stellt klar, dass auch hinsichtlich der Tochtergesellschaften jede Art der Beteiligung Dritter aus-
geschlossen wird.

Die Regelung in Artikel 90 Absatz 2 Satz 5 schließt die Einbindung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten-
Partnerschaften für Streckennetze aus. Streckennetze werden dahingehend definiert, dass sie das gesamte Bun-
desautobahnnetz in einem Land, das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche
Teile dieser Netze umfassen. Dies ist eine weitere Präzisierung der Privatisierungsschranke nach Artikel 90 Ab-
satz 2 Satz 3 und 4.

Zu Artikel 1 Nummer 3 (Artikel 104b GG)

Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 und 3 eröffnet dem Bund die Möglichkeit, über die bei der Gewährung von
Finanzhilfen vorgesehene Festlegung der Investitionsbereiche und der Arten der zu fördernden Investitionen hin-
aus im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Land auch Kriterien für die Ausgestaltung der Programme in
dem jeweiligen Land festzulegen. Mit der Ergänzung soll dem Bund ein verbessertes Steuerungsrecht eingeräumt
werden, um einen effizienten Einsatz der Bundesmittel zur Erreichung der mit der Finanzhilfe angestrebten För-
derziele zu gewährleisten. Das Erfordernis des Einvernehmens mit dem betroffenen Land stellt sicher, dass die
spezifischen Investitionsbedarfe und Belange des Landes bei Auswahl und Gestaltung der Fördermaßnahmen
berücksichtigt werden. Mit der Ergänzung in Satz 4 werden die Befugnisse des Bundes zur Gewährleistung der
zweckentsprechenden Verwendung der Bundesmittel im Vergleich zu den Aufsichtsbefugnissen des Artikels 84
Absatz 3 und 4 GG gestärkt. Die Bundesregierung kann dazu künftig notwendige Erhebungen bei nachgeordneten
Behörden der Länder durchführen. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Ergänzung im Absatz 3 bezüglich
eines erforderlichen Einvernehmens zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern hinsichtlich der Einzelhei-
ten der Unterrichtung ist somit entbehrlich. Zudem würde diese Regelung in der Interpretation des Bundesrates

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/12588

(Stellungnahme vom 10. Februar 2017; Drucksache 18/11131, Seite 22 f.) zu einer Einschränkung der Unterrich-
tungsrechte des Bundes im Vergleich zur geltenden Rechtslage führen und widerspräche in dieser Auslegung dem
Beschluss vom 14. Oktober 2016 und dem Begehr des Bundes, seine diesbezüglichen Rechte zu stärken (vgl.
Drucksache 18/11186, Seite 1 f.).

Zu Artikel 1 Nummer 6 (Artikel 108 GG)

Die Änderung in Absatz 4 Satz 3 erweitert den Anwendungsbereich für eine gesetzliche Verankerung von Mehr-
heitsentscheidungen in weiterem Umfang (z. B. indem ein kleiner Kreis aus Bund und einer begrenzten Anzahl
an Ländern Mehrheitsentscheidungen trifft, die alle Länder binden). Damit können durch Bundesgesetz auch sol-
che Mehrheitsentscheidungen in allen Bereichen eines Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Ver-
waltung von Steuern vorgesehen werden.

Zu Artikel 1 Nummer 8 (Artikel 114 GG)

Die Ergänzung am Ende des Satzes 1 stellt lediglich eine redaktionelle Änderung im Hinblick auf die Einfügung
von Satz 2 dar. Es soll klargestellt werden, dass das Prüfungsmandat des Bundesrechnungshofes ausschließlich
die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes umfasst. Mit Blick auf die Ergänzung des Satz 2 wird deutlich
gemacht, dass auch bei Erhebungen des Bundesrechnungshofes im fremden Verwaltungsraum der Länder, Kreise
und Gemeinden sowie bei sonstigen Stellen (juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts) nur der
Bund geprüftes Rechtssubjekt des Bundesrechnungshofes ist und nicht die Erhebungsadressaten selbst.

Durch die Einfügung von Satz 2 in Artikel 114 Absatz 2 wird der Bundesrechnungshof ausdrücklich ermächtigt,
im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes hinsichtlich der
zweckentsprechenden Verwendung von Bundesmitteln auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhe-
bungen vorzunehmen. Im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung soll sich die Ermächtigung nicht
auf den Bereich der Mischfinanzierungstatbestände beschränken, sondern generell alle Fälle erfassen, bei denen
Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Mittel aus dem Bundeshaushalt erhalten bzw. verwalten oder Einnahmen
erheben, die ganz oder teilweise dem Bundeshaushalt zufließen. Die Ermächtigung umfasst daher zum einen die
Fälle, in denen der Bund den Ländern im Rahmen der Wahrnehmung von Bundesaufgaben Bundesmittel zur
Bewirtschaftung bereit stellt und zum anderen die Fälle, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Fi-
nanzmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zur Verfügung stellt. Letzteres betrifft neben den Bereichen der
Mischfinanzierungen (Artikel 91a, 91b, 104b, 104c und 125c) auch die Kostenerstattung bei der Mitfinanzierung
von Geldleistungsgesetzen nach Artikel 104a Absatz 3 sowie die Zuweisung von Bundesmitteln nach Artikel
106a (sog. Regionalisierungsmittel) und nach Artikel 143c (sog. Entflechtungsmittel). Die Reichweite der Erhe-
bungsrechte des Bundesrechnungshofes auf der Grundlage des § 91 BHO insbesondere bei nachgeordneten mit-
telbewirtschaftenden Stellen im Bereich der Länder ist nach der bestehenden Rechtslage teilweise umstritten.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Bereich der Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 104b auf
Grundlage der geltenden Verfassung Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes bei nachgeordneten Stellen der
Länder nur in sehr engen Grenzen zugelassen. Durch die Ermächtigung soll daher eine umfassende und rechtssi-
chere verfassungsrechtliche Absicherung der Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes erfolgen. Er soll ver-
besserte Möglichkeiten erhalten, um die notwendigen originären Informationen für die Prüfung der zweckent-
sprechenden Verwendung der vom Bund bereitgestellten Finanzierungsmittel zu gewinnen sowie die mit der Zu-
weisung der Bundesmittel intendierten gesamtstaatlichen Zielsetzungen zu erreichen. Stellen außerhalb der Ver-
waltung des Bundes sind alle Stellen, die nicht zur unmittelbaren Verwaltung des Bundes gehören. Hierzu zählen
juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der Länder oder landesunmittelbare juristische Perso-
nen einschließlich der Kommunen sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts, sofern diese Finan-
zierungsmittel bewirtschaften, die der Bund zur Finanzierung von Bundesaufgaben oder zur Erfüllung von Auf-
gaben der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) erbracht hat oder Einnahmen erheben, die ganz oder
teilweise dem Bund zustehen.

Drucksache 18/12588 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 1 Nummer 11

Zu Artikel 143e – neu – GG

Durch die Ergänzung in Artikel 143e Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass ein Übergang der Verwaltungsauf-
gaben von den Ländern auf den Bund auch vor dem Stichtag möglich bleibt.

Zu Artikel 143f GG

Die Ergänzung in Artikel 143f GG sieht vor, dass neben der Bundesregierung und mindestens drei Ländern ge-
meinsam auch der Bundestag aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses Verhandlungen über eine Neuordnung der
bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangen kann. Die Ergänzung stärkt die Stellung des Bundestages. Der
Bundestag kann aufgrund der Ergänzung auf beide tatsächlichen Bedingungen für ein Außerkrafttreten Einfluss
nehmen. Neben dem Verlangen von Verhandlungen obliegt es ihm als Gesetzgeber über eine gesetzliche Neuord-
nung zu entscheiden. Entscheidet er sich dagegen, so kann dies zum Eintritt der zweiten Bedingung führen, dass
innerhalb von fünf Jahren nach Fristbeginn keine gesetzliche Neuordnung in Kraft getreten ist.

Berlin, den 31. Mai 2017

Eckhardt Rehberg
Berichterstatter

Johannes Kahrs
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Anja Hajduk
Berichterstatterin

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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