BT-Drucksache 18/12421

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/11397 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11615 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld

Vom 17. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12421

18. Wahlperiode 17.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

– Drucksache 18/11397 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf
Hinterbliebenengeld

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11615 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf
Hinterbliebenengeld

A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

Bei einer fremdverursachten Tötung steht nahen Angehörigen nach ständiger
Rechtsprechung nur dann ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Verantwortli-
chen zu, wenn sie eine eigene Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Ab-
satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erleiden. Dafür müssen psychische
Beeinträchtigungen, wie von den nahen Angehörigen empfundene Trauer und
Schmerz, medizinisch fassbar sein und über die gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen hinausgehen, denen Hinterbliebene im Todesfall erfahrungsgemäß ausge-
setzt sind. Abgesehen von diesem Schadensersatz bei sogenanntem Schockscha-
den kann zwar der Ersatz von materiellen Schäden wie Beerdigungskosten, ent-
gangener Unterhalt sowie entgangene Dienste verlangt werden. Für ihr seelisches
Leid erhalten die Hinterbliebenen jedoch bisher keine Entschädigung. Auch ei-
gene Schmerzensgeldansprüche, die von den Hinterbliebenen als Rechtsnachfol-
ger einer oder eines Getöteten geltend gemacht werden könnten, hat die oder der
Getötete in der Regel nicht erworben. Tritt der Tod sofort durch die schädigende

Drucksache 18/12421 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Handlung ein, verliert der Geschädigte in diesem Moment die für die Entstehung
eines Schmerzensgeldanspruchs erforderliche Rechtsfähigkeit.

Ziel der Gesetzenwürfe ist es, dass Hinterbliebene künftig wegen der Tötung eines
ihnen besonders nahestehenden Menschen zur Anerkennung ihres seelischen
Leids von dem hierfür Verantwortlichen eine Entschädigung verlangen können.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11397 in un-
veränderter Fassung.

Zu Buchstabe b

Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11615.

C. Alternativen

Keine.

D. Weitere Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12421

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11397 unverändert anzunehmen;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11615 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 17. Mai 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Hendrik Hoppenstedt
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/12421 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Hendrik Hoppenstedt, Dr. Johannes Fechner, Harald
Petzold (Havelland) und Katja Keul

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/11397 in seiner 221. Sitzung am 9. März 2017 be-
raten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Aus-
schuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit, den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/11615 in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Aus-
schuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit, den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie an den Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu den Buchstaben a und b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/11397 und 18/11615 in
seiner 111. Sitzung am 17. Mai 2017 beraten und empfiehlt hinsichtlich der Vorlage auf Drucksache 18/11397
einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs und hinsichtlich der Vorlage auf Drucksache 18/11615, den Gesetz-
entwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/11397
und 18/11615 in seiner 91. Sitzung am 17. Mai 2017 beraten und empfiehlt hinsichtlich der Vorlage auf Druck-
sache 18/11397 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme. Hinsichtlich der Vorlage auf Drucksache 18/11615 empfiehlt er,
den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/11397 und 18/11615 in seiner 115. Sit-
zung am 17. Mai 2017 beraten und empfiehlt hinsichtlich der Vorlage auf Drucksache 18/11397 einstimmig die
Annahme des Gesetzentwurfs und hinsichtlich der Vorlage auf Drucksache 18/11615, den Gesetzentwurf für er-
ledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/11397 und
18/11615 in seiner 112. Sitzung am 17. Mai 2017 beraten und empfiehlt hinsichtlich der Vorlage auf Drucksache
18/11397 einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs und hinsichtlich der Vorlage auf Drucksache 18/11615,
den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Vorlagen auf den Drucksachen
18/11397 und 18/11615 in seiner 118. Sitzung am 17. Mai 2017 beraten und empfiehlt hinsichtlich der Vorlage
auf Drucksache 18/11397 einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs und hinsichtlich der Vorlage auf Druck-
sache 18/11615, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Zu Buchstabe b

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat die Vorlage auf Bundesrats-Drucksache 127/17
(Bundestags-Drucksache 18/11615) in seiner 59. Sitzung am 8. März 2017 beraten und festgestellt, dass eine
Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs nicht gegeben sei. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei
plausibel und eine Prüfbitte daher nicht erforderlich.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12421

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/11397 in seiner 131. Sit-
zung am 8. März 2017 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner
143. Sitzung am 26. April 2017 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilge-
nommen:

Dr. Bernhard Gause, LL.M. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., Berlin
Mitglied der Geschäftsführung

Kim Matthias Jost Deutscher Richterbund e. V., Berlin
Mitglied des Präsidiums

Prof. Dr. iur. Christian Katzenmeier Universität zu Köln
Institut für Medizinrecht

Dr. Dr. h.c. Georg Maier-Reimer, LL.M. Vorsitzender des Ausschusses Zivilrecht des Deutschen Anwaltver-
eins e. V., Berlin
Rechtsanwalt

Dr. Gerda Müller Vizepräsidentin des BGH a. D. und ehemalige Vorsitzende des
VI. Zivilsenats des BGH (Schadensersatzsenat), Karlsruhe

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski Humboldt-Universität zu Berlin, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,
Handelsrecht, Wirtschaftsrecht und Eruoparecht

Prof. Dr. Gerhard Wagner, LL.M. Humboldt-Universität zu Berlin
Juristische Fakultät
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Ökonomik.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 143. Sitzung vom 26. April 2017 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf der Drucksache 18/11397 in seiner
147. Sitzung am 17. Mai 2017 abschließend beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs
in unveränderter Fassung.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf der Drucksache 18/11615 in seiner
147. Sitzung am 17. Mai 2017 abschließend beraten und empfiehlt den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Zu Buchstaben a und b

Die Fraktion der CDU/CSU bedankte sich bei allen Beteiligten für die gute Zusammenarbeit in diesem Gesetz-
gebungsverfahren. Es handele sich um einen guten Gesetzentwurf. Man könne in der Zukunft überlegen, ob An-
sprüche auf Hinterbliebenengeld vom Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ausgenommen werden sollten, da
hier ein Wertungswiderspruch vorliege.

Die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlossen sich den Ausführungen der Fraktion
der CDU/CSU zur Einführung des Hinterbliebenengeldes an. Die Fraktion DIE LINKE. bat die Koalitionsfrakti-
onen darum, in Zukunft mit ihren Initiativen ebenfalls derart konstruktiv zu verfahren.

Auch die Fraktion der SPD lobte den Gesetzentwurf. Sie regte an, die Rechtspraxis dahingehend zu beobachten,
ob Schmerzensgelder in ausreichender Höhe an Hinterbliebene gezahlt würden.

Drucksache 18/12421 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 17. April 2017

Dr. Hendrik Hoppenstedt
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

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