BT-Drucksache 18/12417

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11279 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises

Vom 17. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12417

18. Wahlperiode 17.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11279 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises

A. Problem

Der im Jahr 2010 eingeführte Personalausweis und der elektronische Aufenthalts-
titel (eAT) besitzen eine Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (soge-
nannte eID-Funktion). Personalausweis und elektronischer Aufenthaltstitel er-
möglichen Bürgerinnen und Bürgern sowie aufenthaltsberechtigten Ausländern,
sich gegenüber Behörden und Unternehmen via Internet auszuweisen. Der vorlie-
gende Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Nutzung der eID-Funktion zu fördern.

In der Regel vertrauen Anbieter und Nutzer von Online-Dienstleistungen auf die
Angaben, die die jeweilige Gegenseite beispielsweise zu ihrem Namen oder zu
ihrer Anschrift macht. Häufig muss der Nutzer zusätzlich eine E-Mail-Adresse
angeben. Die tatsächliche Identität des Nutzers wird auf diese Weise jedoch nicht
sicher geprüft; der Anbieter verlässt sich auf die Angaben des Nutzers. Ebenso
verlässt sich der Nutzer auf die Angaben zur Identität des Anbieters. Die meisten
Transaktionen verlaufen bei diesem Vorgehen reibungslos; indessen ermöglicht
es auch Fälle von Betrug und Identitätsdiebstahl.

Die eID-Funktion ermöglicht demgegenüber Online-Dienstleistungen von Behör-
den und Unternehmen, bei denen das Vertrauensniveau hoch sein soll (zur Defi-
nition eines „hohen“ Vertrauensniveaus siehe Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elekt-
ronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155
vom 14.6.2016, S. 44)). Ihre Sicherheit beruht auf dem anerkannten Prinzip einer
Zwei-Faktor-Authentisierung. Die eID-Funktion erlaubt es sowohl den Ausweis-
inhabern als auch Behörden und Unternehmen, die jeweilige Gegenseite sicher zu
identifizieren. Beispiele bilden etwa die Beantragung eines Führungszeugnisses
oder die Anbahnung eines Versicherungsvertrags via Internet. Mit der eID-Funk-
tion des Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels stellt der
Staat eine sichere und verlässliche Infrastruktur zur gegenseitigen Identifizierung
im Internet zur Verfügung.

Drucksache 18/12417 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Deshalb sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die lau-
fende Legislaturperiode vor, dass bei der Nutzung elektronischer Behörden-
dienste die Identifizierungsfunktion des Personalausweises zum Einsatz gebracht
werden soll. Ferner sollen nach dem Regierungsprogramm „Digitale Verwal-
tung 2020“ die Nutzung des Personalausweises vereinfacht und seine Anwendun-
gen erweitert werden.

Die Nutzung und die Verbreitung der eID-Funktion bleiben bisher hinter den Er-
wartungen zurück. Bei zwei Dritteln der rund 51 Millionen ausgegebenen Aus-
weise/eAT ist die eID-Funktion deaktiviert. Auch Unternehmen und Behörden
implementieren die eID-Funktion bislang nur zögerlich in ihre Geschäftsabläufe.
Ein Grund hierfür ist, dass das bisherige Verfahren zur Beantragung der Nutzung
der eID-Funktion aufwendig ist. Darüber hinaus ist der Anreiz zur Implementie-
rung der Funktion gering, solange bei vielen Ausweisen die eIDFunktion deakti-
viert ist.

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt deshalb in Übereinstimmung mit dem
Koalitionsvertrag und dem Regierungsprogramm „Digitale Verwaltung 2020“
das Ziel, die weitere Verbreitung der eID-Funktion von Personalausweis und
elektronischem Aufenthaltstitel zu fördern. Dies soll geschehen durch den geziel-
ten Abbau gesetzlicher Hürden, die einer flächendeckenden Nutzung des elektro-
nischen Identitätsnachweises bislang hinderlich sind. Ferner werden die Anwen-
dungsfelder von Personalausweis und eAT erweitert.

Weitere Ziele der Novelle sind

 die Anpassung des Personalausweisrechts an die Vorgaben der unionsrecht-
lichen eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäi-
schen Parlamentes und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Iden-
tifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Bin-
nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG),

 die Vereinfachung des Ausstellungsverfahrens für Pässe und Personalaus-
weise und

 weitere Korrekturen des Pass- und Personalausweisrechts, etwa zur Verhin-
derung von Auslandsreisen mit dem Ziel, eine Verstümmelung weiblicher
Genitalien (§ 226a des Strafgesetzbuchs) vorzunehmen oder zu veranlassen.

B. Lösung

Die vorstehenden Ziele werden durch eine Reihe von gesetzlichen Einzelregelun-
gen erreicht. Sie dienen dem Abbau gesetzlicher Hürden für die Verbreitung der
eID-Funktion, ermöglichen Erweiterungen der Anwendungsfelder der eIDFunk-
tion und erleichtern das Ausstellungsverfahren für Pässe und Personalausweise.
Daneben enthält der Entwurf weitere Korrekturen des Pass- und Personalausweis-
rechts.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12417

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes für
Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger an.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an. Für die Wirt-
schaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Auf Bundesebene entsteht ein geringfügiger zusätzlicher jährlicher Erfüllungs-
aufwand, der sich noch nicht genau beziffern lässt, dessen Kosten im Ergebnis
aber unter den Einsparungen liegen werden, die die Neuregelung mit sich bringt.

Ein eventuell dennoch entstehender Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll
finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Auf Landesebene einschließlich Kommunen ergeben sich erhebliche jährliche
Einsparungen in Höhe von rund 12 Millionen Euro.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/12417 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11279 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Personalausweisbehörde hat die antragstellende Per-
son bei Antragstellung über den elektronischen Identitätsnachweis
nach § 18 und das Vor-Ort-Auslesen nach § 18a sowie über Maß-
nahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit
der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewähr-
leisten. Sie hat der antragstellenden Person die Übergabe von ent-
sprechendem Informationsmaterial anzubieten, in dem auch auf
die Möglichkeit einer Sperrung nach § 10 Absatz 6 hingewiesen
wird.“ ‘

b) Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnach-
weises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung.
Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unbe-
rührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von
Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.

(2) Die Berechtigung wird auf Antrag erteilt. Die antragstel-
lende Person muss die Daten nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Num-
mer 1, 2 und 4 angeben. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn

1. der Diensteanbieter seine Identität gegenüber der Vergabe-
stelle für Berechtigungszertifikate nachweist,

2. der Diensteanbieter das dem Antrag zu Grunde liegende In-
teresse an einer Berechtigung, insbesondere zur geplanten or-
ganisationsbezogenen Nutzung, darlegt,

3. der Diensteanbieter die Einhaltung des betrieblichen Daten-
schutzes versichert und

4. der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate keine An-
haltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Daten
vorliegen.“ ‘

c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:

‚15. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Polizei- und“ sowie die Wörter
„, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Behörden
der Zollverwaltung“ und die Wörter „Straftaten und“ gestri-
chen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12417

b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Mili-
tärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungs-
dienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen.
Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass
die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.“

c) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Abrufe nach Satz 4 werden nur von der abrufenden Behörde
protokolliert.“ ‘

d) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die Nummern 16 und 17.

e) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18 und Buchstabe c wird wie
folgt gefasst:

‚c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 6, 6a, 6b, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5,
7 und 7a und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit einer Geld-
buße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit ei-
ner Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.“ ‘

f) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19.

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2

Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 15. Mai 2018

In § 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni
2009 (BGBl I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird das Wort „Hauptwohnung“ durch das Wort „Wohnung“ er-
setzt.‘

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

‚4. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehör-
den nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im
Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren
erfolgen.“

b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Mili-
tärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die

Drucksache 18/12417 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungs-
dienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen.
Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass
die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.“

c) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Abrufe nach Satz 5 werden nur von der abrufenden Behörde
protokolliert.“ ‘

b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

4. Artikel 4 wird aufgehoben.

5. Artikel 5 wird Artikel 4.

6. Die Artikel 6 und 7 werden die Artikel 5 und 6 und wie folgt gefasst:

„Artikel 5

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Passgesetzes
in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Absatz 1
dieses Gesetzes] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 15. Mai 2018 in Kraft.“

Berlin, den 17. Mai 2017

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Heinrich Zertik
Berichterstatter

Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12417

Bericht der Abgeordneten Heinrich Zertik, Mahmut Özdemir (Duisburg), Ulla Jelpke
und Dr. Konstantin von Notz

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11279 wurde in der 221. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. März
2017 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den
Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwick-
lung beteiligte sich gutachtlich.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 147. Sitzung am 17. Mai 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
18(4)891 anzunehmen.

Der Ausschuss für Digitale Agenda hat in seiner 88. Sitzung am 17. Mai 2017 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(4)891 empfoh-
len.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 109. Sitzung am 22. März 2017 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche
Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11279 durchzuführen und diese in seiner 113. Sitzung am
24. April 2017 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung, an der sich sechs Sachverständige be-
teiligt haben, wird auf das Protokoll der 113. Sitzung des Innenausschusses vom 24. April 2017 verwiesen (Pro-
tokoll 18/113).

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 117. Sitzung am 17. Mai 2017 abschließend beraten. Dabei
lag die Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung auf Ausschussdrucksache
18(4)773 vor.

Der Innenausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtli-
chen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 18(4)891, der zuvor von den Koalitionsfraktionen in den Innenausschuss eingebracht und mit dem-
selben Stimmergebnis angenommen wurde.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/11279 verwiesen. Die vom Innenausschuss vorgenommenen
Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)891
begründen sich wie folgt:

Drucksache 18/12417 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 5 Buchstabe b – § 11 Absatz 3 PAuswG)

In das dem Ausweisinhaber zu übergebende Informationsmaterial ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass der
Ausweisinhaber die Online-Ausweisfunktion nach § 10 Absatz 6 PAuswG sperren lassen kann. Dies dient der
vollständigen Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger. Mit Blick auf die übrigen Informationspflichten verbleibt
der zuständigen Behörde weiterhin die Wahl über die Form der Aufklärung. Auch insoweit kann sie beispiels-
weise den Weg über das in Satz 2 genannte Informationsmaterial wählen.

Ferner ist gegenüber dem Regierungsentwurf in § 11 Absatz 3 Satz 2 das Wort „soll“ durch das Wort „hat“ zu
ersetzen.

Zu Buchstabe b (Nummer 12 Buchstabe b – § 21 Absatz 1 und 2 PAuswG)

Der Diensteanbieter soll bei Beantragung der Berechtigung auch angeben, zu welcher organisationsbezogenen
Nutzung (z. B. Erbringung von Behördendienstleistungen, Vertrieb von Versicherungen, Erbringung von Finanz-
dienstleistungen) er die Online-Ausweisfunktion einsetzen möchte. Ferner hat er den betrieblichen Datenschutz
zu versichern.

Zu Buchstabe c (Nummer 15 – neu – § 25 Absatz 2 PAuswG)

Die hier vorgeschlagene Änderung entspricht der Stellungnahme des Bundesrats (Nummer 3), die der BR-Innen-
ausschuss mit 16:0:0 Stimmen empfohlen hatte.

Mit der neuen Nummer 15 wird das Personalausweisgesetz zum automatisierten Abruf von Lichtbildern aus dem
Personalausweisregistern geändert. Parallel hierzu ändert Artikel 3 Nummer 4 -neu- den Abruf von Passbildern
aus den Passregistern.

Wie sich aus der Begründung und dem Ziel des Regierungsentwurfs ergibt, soll der Abruf nicht mehr an die
Eilbedürftigkeit sowie die Nichterreichbarkeit der Personalausweis- oder Passbehörde gebunden sein. Die ge-
wählten Änderungsbefehle lassen jedoch rechtstechnisch auch eine andere Interpretation zu: Der bisherige § 25
Absatz 2 Satz 3 PAuswG gilt nach dem Regierungsentwurf als Satz 4 fort und rahmt den neuen Satz 3, der den
automatisierten Lichtbildabruf unabhängig von der Eilbedürftigkeit und der Nichterreichbarkeit der Personalaus-
weis- oder Passbehörde regeln soll, mit ein. Nach Satz 4 trägt die abrufende Behörde aber durch Verweis auf Satz
1 die Verantwortung dafür, dass für den automatisierten Abruf Eilbedürftigkeit sowie Nichterreichbarkeit der
Personalausweis- oder Passbehörde gegeben ist. Durch diese Verweisungskette könnte das Ziel der Neuregelung
ins Leere laufen. Der jetzt vorgesehene Änderungsbefehl beseitigt diese Interpretationsmöglichkeit.

Mit dem Änderungsantrag wird eine Formulierung gewählt, mit der den Aufgaben der Personalausweis- oder
Passbehörden als auch denen der Sicherheitsbehörden als auch der derzeitigen Sicherheitslage gerecht wird. Hier-
bei sollte man sich daran orientieren, was bei den Meldebehörden bei Datenabrufen durch Sicherheitsbehörden
längst Standard ist. Zusätzlicher Änderungsbedarf ergibt sich daraus, dass auch die Steuerfahndungsdienststellen
und die Zollverwaltung den Sicherheitsbehörden zu zurechnen sind.

Aus Datenschutzgründen ist auch die Protokollierungsregel entsprechend dem Melderecht anzupassen.

Im Einzelnen:

Nach der derzeitigen Gesetzeslage dürften die Polizei- und Ordnungsbehörden, die Steuerfahndungsstellen der
Länder sowie die Behörden der Zollverwaltung das Lichtbild zum Zweck der Verfolgung von Straftaten und
Verkehrsordnungswidrigkeiten im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die Personalausweisbehörde auf an-
dere Weise nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Mit § 25
Absatz 2 Satz 3 PAuswG-E und § 22a Absatz 2 Satz 4 PassG-E wird ein automatisierter Lichtbildabruf für die
Polizeibehörden des Bundes und der Länder, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehör-
den der Länder, den Militärischen Abschirmdienst, den Bundesnachrichtendienst, die Steuerfahndungsdienststel-
len der Länder, den Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter eingeführt, der nicht mehr an diese Vorausset-
zungen gekoppelt ist. Die Aufnahme des Zollfahndungsdiensts, der Hauptzollämter und der Steuerfahndungs-
dienststellen der Länder entspricht der Regelung des § 15 Absatz 1 PAuswG und der Einordnung als sogenannte
Sicherheitsbehörde nach § 34 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12417

Der automatisierte Abruf ohne die eingangs genannten Voraussetzungen ist erforderlich, weil die Identitätsüber-
prüfung von Personen durch die genannten Sicherheitsbehörden auf der Grundlage von Lichtbildern zumeist zeit-
kritisch und zugleich auch aus Gründen der Gefahrenabwehr rund um die Uhr an allen Tagen der Woche erfor-
derlich ist. Grundsätzlich steht daher eine Zeitspanne, die ein Abwarten für eine herkömmliche Abfrage zu den
üblichen Geschäftszeiten einer Pass- und Ausweisbehörden ermöglicht, nicht zur Verfügung. Die bisherigen Er-
fahrungen haben gezeigt, dass eine Abfrage auf manuellem Weg für die Sicherheitsbehörden als Regelfall daher
ausscheidet.

Ebenso besteht bei manuellen Abfragen die Gefahr der Enttarnung von Personen oder der Verhinderung von
Maßnahmen der Polizeibehörden und anderen Sicherheitsdiensten, da in diesen Fällen regelmäßig weitere Perso-
nen an der Bearbeitung beteiligt sind. Ziel der Sicherheitsbehörden ist es jedoch, die Zahl der ins Vertrauen zu
ziehenden Personen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Der automatisierte Abruf, bei dem nur
die Sicherheitsbehörden protokollieren, schützt die Geheimschutzinteressen in stärkerem Maße durch die Mög-
lichkeit der Schaffung technischer und organisatorischer Vorgaben und Beschränkungen.

Auch für die Pass- und Ausweisbehörden bringt ein automatisierter Abruf eine Reduzierung des Verwaltungsauf-
wands mit sich. Dem Datenschutz wird durch die hiermit verbundene automatisierte Protokollierung der Abrufe
und die Nutzung vorgegebener sicherer Wege für den Datentransport Rechnung getragen.

Der automatisierte Abruf ist zugleich die schnellere Form der Kommunikation.

Zu Buchstabe d (Nummern 16 und 17 – neu – §§ 27 und 31 PAuswG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe e (Nummer 18 – neu – § 32 PAuswG)

Die Ergänzung in Nummer 18 Buchstabe c (§ 32 Absatz 3 PAuswG) ist zwischenzeitlich aus gesetzgebungstech-
nischen Gründen erforderlich geworden. Der demnächst zu verabschiedende „Entwurf eines Gesetzes zu bereichs-
spezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung“ (Bundestagsdrucksache 18/11180) bestimmt in seinem Artikel
6 Nummer 2 Buchstabe b eine Absenkung der geringsten Bußgeldhöhe von fünftausend auf dreitausend Euro.
Dies geschieht, um einen Gleichklang mit den Bußgeldvorschriften des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügig-
keitsgesetz/EU herzustellen.

Da der „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises“ später als jener Gesetz-
entwurf beschlossen werden könnte, besteht die Gefahr, dass Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c, der noch fünf-
tausend Euro vorsieht, die zuvor beschlossene Absenkung des Bußgelds wieder rückgängig machen würde. Um
dies zu vermeiden, ist es notwendig, den Betrag von dreitausend Euro auch im „Gesetz zur Förderung des elekt-
ronischen Identitätsnachweises“ vorzusehen.

Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.

Zu Buchstabe f (Nummer 19 – neu – § 34 PAuswG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 2 (Artikel 2 – § 5 Absatz 2 Nummer 9 PAuswG)

Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme (Nummer 1) zutreffend ausführt, ist die bisherige Formulierung „keine
Hauptwohnung in Deutschland“ dem Melderecht mit „keine Wohnung in Deutschland“ anzupassen. Eine Einstu-
fung in Haupt- und Nebenwohnung gibt es auch nach dem neuen Bundesmeldegesetz nur, wenn eine Person
mehrere Wohnungen im Inland hat. Besteht nur eine Wohnung im Inland, ist dies stets die alleinige Wohnung im
Sinne des Melderechts, unabhängig davon, in welchem Umfang diese (auch im Verhältnis zu weiteren Wohnun-
gen im Ausland) genutzt wird.

Die Neuregelung sollte zum 15. Mai 2018 in Kraft treten, um genügend Vorlaufzeit für die technische Umstellung
zu schaffen.

Drucksache 18/12417 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 3 (Artikel 3 – § 22a Absatz 2 PassG)

Zu Buchstabe a (Nummer 4 – neu – § 22a Absatz 2 PassG)

Die Regelung betrifft den automatisierten Abruf von Lichtbildern aus den Passregistern und ist parallel zu Num-
mer 1 Buchstabe c (§ 25 Absatz 2 PAuswG) ausgestaltet. Auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe c wird
verwiesen.

Zu Buchstabe b (Nummer 5 – neu – § 25 PassG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 4 (Artikel 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 5 (Artikel 4 – neu –)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 6 (Artikel 5 und 6 – neu –)

Die hier vorgeschlagene Änderung in der Inkrafttretensvorschrift (Artikel 6 – neu –) entspricht weitgehend der
Stellungnahme des Bundesrates (Nummer 4). Da eine Reihe von Personalausweis- und Passbehörden bereits heute
in der Lage sind, den örtlich zuständigen Polizeibehörden einen automatisierten Abruf von Lichtbildern zu er-
möglichen, soll die Berechtigung zum Abruf sofort mit Verkündung des Gesetzes erfolgen. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass für die Personalausweis- und Passbehörden eine Verpflichtung besteht, den Abruf sicherzustellen.

Eine Ausnahme hinsichtlich des Inkrafttretens ist für Artikel 2 -neu- zu machen. Hier ist wegen notwendiger
technischer Umstellungen eine ausreichende Vorlaufzeit erforderlich.

Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.

Berlin, den 17. Mai 2017

Heinrich Zertik
Berichterstatter

Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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