BT-Drucksache 18/12406

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11614 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes

Vom 17. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12406

18. Wahlperiode 17.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11614 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes

A. Problem

Daten, die elektronisch verarbeitet werden können, sind eine wertvolle Ressource,
wenn sie transparent gemacht werden. Diese sogenannten offenen Daten eröffnen
die Chance auf mehr Teilhabe interessierter Bürgerinnen und Bürger und eine in-
tensivere Zusammenarbeit der Behörden mit diesen. Zudem können sie Impulse
für neue Geschäftsmodelle und Innovationen bedeuten. Daten in digitaler Form
werden daher immer wieder als der „Treibstoff der Zukunft“ oder als „das neue
Öl“ bezeichnet.

Gegenwärtig besteht die Gefahr, dass Deutschland aus den Chancen, die die Be-
reitstellung von elektronischen Daten der Behörden als offene Daten bietet, kei-
nen Nutzen zieht. Zwar hat die Bundesregierung im Rahmen des Nationalen Ak-
tionsplans zur Umsetzung der Open-Data-Charta der G8 eine Initiative gestartet,
um dem Prinzip der offenen Daten zum Durchbruch zu verhelfen, doch sollte der
gewünschte Kulturwandel in der Verwaltung durch eine gesetzliche Regelung be-
gleitet werden. Will Deutschland die Vorteile offener Daten in vollem Umfang
nutzen können, muss dieser Prozess durch gesetzliche Regelungen vorangetrieben
werden.

Die Studie „Open Data. The Benefits – Das volkswirtschaftliche Potential für
Deutschland“ (April 2016) der Konrad-Adenauer-Stiftung beziffert den volks-
wirtschaftlichen Effekt der wirtschaftlichen Nutzung offener Daten auf mindes-
tens 12,1 Milliarden Euro in den kommenden 10 Jahren. Die Europäische Kom-
mission sieht in der EU ein Potenzial von 140 Milliarden Euro jährlich. Mag der
geschätzte wirtschaftliche Nutzen der Datenverarbeitung in verschiedenen Stu-
dien auch unterschiedlich hoch ausfallen und auch von der kontinuierlichen, mög-
lichst flächendeckenden Zulieferung von Daten abhängig sein, sehen doch alle
Untersuchungen ein signifikantes Potenzial. Staaten können eine ökonomisch
wertvolle Grundlage für Innovationen und neue Geschäftsmodelle schaffen, in-
dem sie die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erhobenen Daten maschinenles-
bar und entgeltfrei zur Verfügung stellen. Mit diesem Gesetz sollen elektronisch

Drucksache 18/12406 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

gespeicherte unbearbeitete Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwal-
tung transparent und öffentlich zugänglich gemacht werden, um die wirtschaftli-
chen Potentiale zu heben.

Neben den genannten Potenzialen für Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesell-
schaft, die Wirtschaft, die Wissenschaft, die Politik und die Verwaltung kommt
als weiterer Effekt ein Image- und Akzeptanzgewinn für die Verwaltung durch
die verbesserte Nachvollziehbarkeit ihres Handelns hinzu.

B. Lösung

CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestal-
ten“ der 18. Wahlperiode beschlossen, dass die Bundesverwaltung auf der Basis
eines Gesetzes Vorreiter für die Bereitstellung offener Daten in einheitlichen ma-
schinenlesbaren Formaten und unter freien Lizenzbedingungen sein muss. Open
Data ist bereits Bestandteil des Regierungsprogramms „Digitale Verwaltung
2020“, in dessen Rahmen der erste Nationale Aktionsplan der Bundesregierung
zur Umsetzung der Open-Data-Charta der G8-Staaten erstellt wurde. Dieser ent-
hält bereits die Aussage, dass eine gesetzliche Open-Data-Regelung angestrebt
wird, die die Veröffentlichung von Daten der unmittelbaren Bundesverwaltung
zum Grundsatz erklärt.

Mit diesem Gesetz wird die Grundlage für die aktive Bereitstellung von Daten der
Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung geschaffen. Um dem Anspruch
auf eine Vorreiterrolle Deutschlands gerecht zu werden, orientiert sich die Rege-
lung an international anerkannten Open-Data-Prinzipien, wie sie beispielsweise
in der Internationalen Open-Data-Charta (IODC) oder in der Open-Data-Charta
der G8-Staaten beschrieben werden.

Darüber hinaus hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages die Verlänge-
rung der Frist zur Antragsstellung im Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz beschlos-
sen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dieses Gesetz hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben
ohne Erfüllungsaufwand. Durch die Bereitstellung von Daten der Behörden der
unmittelbaren Bundesverwaltung werden Nutzungsmöglichkeiten geschaffen, die
in gegenwärtig nicht näher bezifferbarem Umfang Auswirkungen auf das Steuer-
aufkommen des Bundes und der Länder haben können.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12406

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine
Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Insgesamt fällt nach bisheriger Abschätzung durch das vorliegende Gesetz für die
Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von 787.000 Euro an. Der einmalige Erfüllungsaufwand umfasst einen
Zeit und Kostenaufwand in Höhe von rund 16,7 Millionen Euro. Alle damit im
Zusammenhang stehenden Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln, Verpflich-
tungsermächtigungen sowie Planstellen und Stellen sollen vollständig und dauer-
haft in den jeweiligen Einzelplänen gegenfinanziert werden. Für Länder und
Kommunen entsteht keinerlei Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Insgesamt dürften positive volkswirtschaftliche Effekte zu erwarten sein. Eine
Quantifizierung der Potenziale für Deutschland ist allerdings nicht mit ausrei-
chender Sicherheit möglich.

Drucksache 18/12406 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11614 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) § 12a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die Daten nicht
bereitgestellt werden, wenn

1. an den Daten

a) kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbe-
sondere gemäß den §§ 3 bis 6 des Informationsfreiheits-
gesetzes besteht oder

b) ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter be-
stünde,

2. die Daten ohne Auftrag der Behörde von Dritten erstellt und
ihr ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt werden oder

3. die Daten bereits über öffentlich zugängliche Netze entgelt-
frei bereitgestellt werden.“

bb) § 12a Absatz 4 wird gestrichen.

cc) In § 12a werden die bisherigen Absätze 5 bis 11 die Absätze 4 bis
10.

dd) In § 12a wird der neue Absatz 9 wie folgt gefasst:

„(9) Die Bundesregierung richtet eine zentrale Stelle ein, die
die Behörden der Bundesverwaltung zu Fragen der Bereitstellung
von Daten als offene Daten berät und Ansprechpartner für entspre-
chende Stellen der Länder ist.“

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) § 12a gilt für Daten, die nach dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] erhoben werden.
Für Daten, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 4 dieses Gesetzes] erhoben wurden, gilt § 12a nur,
soweit diese Daten nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] zur Erfüllung öffentlich-
rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 12a Absatz 1 Satz 1
verwendet werden.“

bb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12406

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „sechs“ wird durch das Wort „vier“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Insbesondere soll bei der Evaluierung untersucht werden,

1. ob es sich bewährt hat, dass gemäß § 12a Absatz 1 des E-Govern-
ment-Gesetzes nur Behörden der unmittelbaren Bundesverwal-
tung Daten zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze be-
reitstellen, und

2. ob sich die Ausnahme nach § 12a Absatz 2 Nummer 5 des E-
Government-Gesetzes bewährt hat, dass zu Forschungszwecken
erhobene Daten nicht zum Datenabruf über öffentlich zugängliche
Netze bereitgestellt werden dürfen.“

3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

‚Artikel 3

Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes

In § 4 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für
Dopingopfer der DDR vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546) wird die Angabe
„30. Juni 2017“ durch die Angabe „31. Dezember 2018“ ersetzt.‘

4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.

Berlin, den 17. Mai 2017

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Marian Wendt
Berichterstatter

Sebastian Hartmann
Berichterstatter

Martina Renner
Berichterstatterin

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

Drucksache 18/12406 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Marian Wendt, Sebastian Hartmann, Martina Renner und
Dr. Konstantin von Notz

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11614 wurde in der 229. Sitzung des Deutschen Bundestages am 31. März
2017 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Haus-
haltsausschuss, den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Ausschuss Digitale Agenda zur
Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich
(Ausschussdrucksache 18(4)800).

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 147. Sitzung am 17. Mai 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
18(4)901neu empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 106. Sitzung am 17. Mai 2017 empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 112. Sitzung am 17. Mai 2017 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdruck-
sache 18(4)901neu anzunehmen.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat in seiner 88. Sitzung am 17. Mai 2017 die Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(4)901neu mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 117. Sitzung am 17. Mai 2017 abschließend beraten und empfiehlt
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11614 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 18(4)901neu, der zuvor von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Innenausschuss einge-
bracht und mit demselben Stimmergebnis angenommen wurde.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/11614 verwiesen. Die vom Innenausschuss vorgenommenen
Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 18(4)901neu begründen sich wie folgt:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12406

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstaben aa und bb

Es soll eine größtmögliche Kohärenz zwischen den Ausnahmen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und den
Ausnahmen bei der Bereitstellung offener Daten nach § 12a des E-Government-Gesetzes erreicht werden. Die
Hinderungsgründe werden in Absatz 3 zusammengefasst. Der Absatz 4 kann daher entfallen.

Die Nummer 1 im geänderten Absatz 3 referenziert auf die Ausnahmegründe in den §§ 3 bis 6 des Informations-
freiheitsgesetzes und beinhaltet die zuvor in Absatz 4 genannten Nummern 3 bis 6. Durch den Verweis auf das
Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich ein Gleichklang zwischen den Ausnahmen beider Regelungen. Zudem gel-
ten eventuelle zukünftige Änderungen im Recht auf Informationszugang damit auch für den § 12a des E-Govern-
ment-Gesetzes. Ein Zugangsrecht kann auch aufgrund anderer, ggf. fachgesetzlicher Regelungen verwehrt oder
eingeschränkt sein. Dies ist durch das Wort „insbesondere“ berücksichtigt.

Die Nummer 2 im geänderten Absatz 3 stellt klar, dass von Dritten ohne Auftrag an die Behörde übermittelte
Daten nicht bereitgestellt werden müssen. Die Nummer 3 im geänderten Absatz 3 verhindert die redundante Be-
reitstellung von bereits bereitgestellten Daten.

Zu Doppelbuchstabe cc

Durch die Streichung des bisherigen § 12a Absatz 4 verschieben sich die nachfolgenden Absätze.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Beratungsstelle soll allen Behörden des Bundes beratend zur Verfügung stehen. Da für eine wirkungsvolle
Bereitstellung von Daten ein alle Verwaltungsebenen übergreifendes Vorgehen notwendig ist, soll die zentrale
Stelle zugleich der Ansprechpartner für entsprechende Stellen der Länder sein.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Ergänzung wird festgelegt, dass Daten nach § 12a Absatz 1 auch dann zu veröffentlichen sind, wenn
sie vor dem Inkrafttreten der Regelung erhoben wurden und nach dem Inkrafttreten zur Erfüllung der öffentlich-
rechtlichen Aufgaben der Behörde verwendet werden.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die verlängerte Frist zur Bereitstellung der Daten bei unverhältnismäßig hohen Aufwänden wird von drei auf
zwei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung verkürzt.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Die Frist für den Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag wird von sechs auf vier Jahre verkürzt.

Zu Buchstabe b

Um den Gedanken einer möglichst umfassenden Veröffentlichung von Daten aus der von Deutschland unterzeich-
neten Open-Data-Charta der G8-Staaten zu stärken, wurde als besonderer Untersuchungsgegenstand der Gel-
tungsbereich der Regelung explizit aufgenommen. Zudem soll die Ausnahme von Forschungsdaten aus der Re-
gelung evaluiert werden.

Zu Nummer 3

Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Die bisherige Bear-
beitung der Anträge und die Beratung von möglichen Anspruchsberechtigten hat gezeigt, dass potentiellen An-
tragsteller bisweilen mehr Zeit benötigen, um sich zu einer Antragstellung entschließen zu können. Grund hierfür
ist die andauernde, auch unverarbeitete Traumatisierung durch das erlittene Doping und die damit verbundenen
teils erhebliche gesundheitlichen Schädigungen und der daraus resultierenden Schwierigkeit, sich durch die An-
tragstellung gegenüber einer Behörde zu offenbaren.

Drucksache 18/12406 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 4

Aufgrund der Einfügung eines neuen Artikels 3 wird der bisherige Artikel 3 zu Artikel 4.

Berlin, den 17. Mai 2017

Marian Wendt
Berichterstatter

Sebastian Hartmann
Berichterstatter

Martina Renner
Berichterstatterin

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

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