BT-Drucksache 18/1230

Förderung der Jugendverbände der politischen Parteien

Vom 24. April 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1230
18. Wahlperiode 24.04.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Diana Golze, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Sigrid Hupach,
Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Harald Petzold (Havelland), Katrin Werner,
Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Förderung der Jugendverbände der politischen Parteien

Die Förderung von Jugendverbänden der politischen Parteien in der Bundes-
republik Deutschland hat eine lange Tradition. Eine Schlüsselfunktion kommt
hierbei dem Ring der politischen Jugend (RPJ) zu, in dem sich die Jugendver-
bände der politischen Parteien zusammengeschlossen haben. Eine der zentralen
Aufgaben des RPJ ist die Verteilung der Fördermittel für die Jugendverbände der
politischen Parteien. Diese gingen traditionell an die Jugendverbände der im
Deutschen Bundestag vertretenen politischen Parteien. Einzig der Jugendver-
band der PDS und späteren Partei DIE LINKE. erhielt keine Förderung.
Im Dezember 2007 scheiterte ein Aufnahmeantrag in den RPJ des neuen
Jugendverbandes linksjugend['solid] der Partei DIE LINKE. am Widerstand der
Jungen Union. Der Jugendverband linksjugend['solid] hat gegen diese Entschei-
dung Rechtsmittel eingelegt und Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Berlin erhoben. Nachdem diese Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich
war, wurde im März 2012 vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
festgestellt, dass der Förderung der Jugendorganisationen die Rechtsgrundlage
fehle und dies eine verdeckte Parteienfinanzierung sei. Damit war der Weg der
traditionellen Förderung der Parteijugenden hinfällig (siehe dazu u. a.
www.spiegel.de/schulspiegel/gericht-kippt-finanzierung-der-
jugendorganisationen-der-parteien-a-821413.html)
Die Bundesregierung reagierte mit einer Ergänzung des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB VIII) im Rahmen des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung
in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsverein-
fachungsgesetz) und fügte dem bestehenden § 83 einen zweiten Satz hinzu, mit
dem „überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Par-
teien auf dem Gebiet der Jugendarbeit“ eine Förderung ermöglicht wird. Auf die
Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/27 der Abgeordneten Diana
Golze antwortete die Bundesregierung am 31. Oktober 2013, dass die Kriterien
zur Förderung in einer eigenen Richtlinie bestimmt werden sollen, die zum 1. Ja-
nuar 2014 in Kraft treten solle. In dieser Richtlinie sollen demnach zentrale
Merkmale einer Förderungsfähigkeit definiert sein, wie beispielsweise Mindest-
mitgliederzahlen im Jugendverband, Durchführen von Jugendarbeit, Anerken-
nung als Jugendorganisation von einer Bundespartei, demokratische Wahl einer
Verbandsleitung, eigenständige Geschäftsführung auch bezüglich der Verwen-
dung finanzieller Mittel sowie Vorhandensein fachlicher Voraussetzungen zur
Durchführung entsprechender Maßnahmen.

Drucksache 18/1230 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 2014 (Bundestagsdrucksache 18/700) wird die Förderung
nach § 83 SGB VIII nun erstmals etatisiert und für das Jahr 2014 1,275 Mio.
Euro für den RPJ bereitgestellt. Zuvor betrug die Förderung des RPJ lediglich
905 000 Euro (Aussage der Bundesregierung im Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages am 11. April 2014 an-
lässlich der Anberatung des Haushaltsentwurfes 2014). Für die Förderung der
Parteijugenden stehen folglich über 40 Prozent mehr zur Verfügung als in den
vergangenen Haushaltsjahren. Dieser besondere Aufwuchs wirft zahlreiche Fra-
gen auf.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf welcher Grundlage wurde der Ansatz im Haushaltsentwurf in Höhe von

1,275 Mio. Euro ermittelt, und wie begründet die Bundesregierung diesen
Ansatz?

2. Wie begründet die Bundesregierung eine Steigerung um über 40 Prozent ge-
genüber den Vorjahren in der Verbandsförderung der Jugendverbände der
politischen Parteien?

3. Haben lediglich Parteijugenden von im Deutschen Bundestag vertretenen
Parteien Zugriff auf die Fördermöglichkeit nach § 83 Absatz 1 Satz 2
SGB VIII?
Wenn nein, welche weiteren Parteijugenden haben Zugriff, und auf welcher
Grundlage?

4. Ist eine Beantragung der Mittel nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII aus-
schließlich über den RPJ möglich?

5. Haben lediglich im RPJ vertretene Jugendorganisationen der politischen
Parteien Anspruch auf Förderung nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII?

6. Nach welchem Schlüssel werden die 1,275 Mio. Euro zwischen den Partei-
jugenden aufgeteilt, und welche Rolle spielen dabei die Anzahl der Mitglie-
der sowie die jeweiligen Wahlergebnisse und die Repräsentanz im Deutschen
Bundestag bzw. in den Landesparlamenten (bitte detailliert aufführen)?

7. Wo ist die Förderrichtlinie zur Förderung der Jugendorganisationen der po-
litischen Parteien nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII veröffentlicht?

8. Welche Aktivitäten bzw. Tätigkeiten der Jugendverbände der politischen
Parteien können gefördert werden, und wie hoch ist der ggf. vorhandene je-
weilige Eigenanteil (bitte detailliert aufführen)?

9. Welche Vorhaben der Parteijugenden sind bislang im Haushaltsjahr 2014
gefördert worden (bitte detailliert aufführen und aufgeschlüsselt nach
Jugendverband, Beschreibung des Vorhabens, Zeitraum, Zielgruppe und er-
reichten Teilnehmern und Teilnehmerinnen angeben)?

10. Welche Definition legt die Bundesregierung dem Begriff „Jugendarbeit“ zu-
grunde (vergleiche hierzu die Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdruck-
sache 18/27), um eine Förderung nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu
gewähren?

11. Welche Definition legt die Bundesregierung dem Begriff „fachliche Voraus-
setzung für die Durchführung geeigneter Maßnahmen“ zugrunde (verglei-
che hierzu die Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/27), um
eine Förderung nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu gewähren?

12. Wie überprüft die Bundesregierung die Mindestmitgliedergrenze in Höhe
von 4 000 Mitgliedern laut Satzung (vergleiche hierzu die Schriftliche
Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/27) vor dem Hintergrund unter-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1230
schiedlicher Regelungsmöglichkeiten von Mitgliedschaften und dem
Gleichbehandlungsgrundsatz?

13. Wie überprüft die Bundesregierung die Eigenständigkeit in der Geschäfts-
führung bzgl. der Mittelverwendung (vergleiche hierzu die Schriftliche
Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/27)?

14. Ist eine Evaluation bezüglich der Mittelverwendung, der Förderungshöhe,
der Förderrichtlinie etc. geplant?
Wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?

15. Wie viele Jugendliche sind nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt
im RPJ organisiert, und wie hoch ist die Förderungshöhe pro Mitglied auf
der Grundlage des Haushaltsansatzes 2014?
Wie viele Mitglieder stehen nach Kenntnis der Bundesregierung dem insge-
samt gegenüber im Deutschen Bundesjugendring (DBJR), und wie hoch ist
die Förderungshöhe pro Mitglied dort auf Grundlage des Haushaltsansatzes
2014?

Berlin, den 24. April 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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