BT-Drucksache 18/12154

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10823 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren

Vom 26. April 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12154

18. Wahlperiode 26.04.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/10823 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848
über Insolvenzverfahren

A. Problem

Die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) löst zum 26. Juni 2017 die
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzver-
fahren ab. Einige Verordnungsbestimmungen werden sich nach Auffassung der
Bundesregierung allerdings nur dann sinnvoll und praxisgerecht anwenden las-
sen, wenn sie mit dem deutschen Verfahrensrecht verzahnt werden. Zwar enthalte
Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) bereits ent-
sprechende Regelungen zur bisherigen Fassung der Verordnung. Die Neufassung
bringe aber gegenüber der bisherigen Fassung eine Vielzahl von Änderungen und
Neuerungen mit sich, so dass das geltende Recht zu ändern sei. Hierzu passe der
Entwurf die Bestimmungen der Neufassung in das deutsche Verfahrensrecht ein,
indem insbesondere ein neuer Artikel 102c EGInsO eingeführt werde.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen und Ergän-
zungen sind weitestgehend technischer Natur. Außerdem wird die sich aus dem
Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 9. März
2017 ergebende Notwendigkeit berücksichtigt, Durchführungsbestimmungen
auch für das neu geschaffene deutsche Konzerninsolvenzrecht zu schaffen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Drucksache 18/12154 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12154

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10823 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 26. April 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Heribert Hirte
Berichterstatter

Dr. Karl-Heinz Brunner
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/12154 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848
über Insolvenzverfahren
– Drucksache 18/10823 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Durchfüh-
rung der Verordnung (EU) 2015/848

über Insolvenzverfahren*)

Entwurf eines Gesetzes zur Durchfüh-
rung der Verordnung (EU) 2015/848

über Insolvenzverfahren*)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Rechtspflegergesetzes Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778,
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778,
2014 I S. 46), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt gefasst: 1. § 3 Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g) Verfahren nach der Verordnung (EG)
Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000
über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1),
Verfahren nach der Verordnung (EU)
2015/848 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenz-
verfahren (Neufassung) (ABl. L 141 vom
5.6.2015, S. 19), Verfahren nach den Arti-
keln 102 und 102c des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung sowie Verfahren nach
dem Ausführungsgesetz zum deutsch-öster-
reichischen Konkursvertrag vom 8. März
1985 (BGBl. I S. 535),“.

„g) Verfahren nach der Verordnung (EG)
Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000
über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom
30.6.2000, S. 1; L 350 vom 6.12.2000,
S. 15), die zuletzt durch die Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2016/1792 (ABl. L
274 vom 11.10.2016, S. 35) geändert wor-
den ist, Verfahren nach der Verordnung
(EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insol-
venzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015,
S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) 2017/253
(ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geändert
worden ist, Verfahren nach den Arti-
keln 102 und 102c des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung sowie Verfahren nach

*) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/253 (ABl.
L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geändert worden ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12154

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

dem Ausführungsgesetz zum deutsch-öster-
reichischen Konkursvertrag vom 8. März
1985 (BGBl. I S. 535),“.

2. Dem § 19a wird folgender Absatz 3 angefügt: 2. Dem § 19a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In Verfahren nach der Verordnung
(EU) 2015/848 und nach Artikel 102c des Einfüh-
rungsgesetzes zur Insolvenzordnung bleiben dem
Richter vorbehalten:

„(3) In Verfahren nach der Verordnung
(EU) 2015/848 und nach Artikel 102c des Einfüh-
rungsgesetzes zur Insolvenzordnung bleiben dem
Richter vorbehalten:

1. die Entscheidung über die Fortführung eines
Insolvenzverfahrens als Sekundärinsolvenz-
verfahren nach Artikel 102c § 2 Absatz 1
Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Insol-
venzordnung,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Einstellung eines Insolvenzverfahrens
zugunsten eines anderen Mitgliedstaats nach
Artikel 102c § 2 Absatz 1 Satz 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Insolvenzordnung,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Entscheidung über das Stimmrecht nach
Artikel 102c § 18 Absatz 1 Satz 3 des Ein-
führungsgesetzes zur Insolvenzordnung,

3. die Entscheidung über das Stimmrecht nach
Artikel 102c § 18 Absatz 1 Satz 2 des Ein-
führungsgesetzes zur Insolvenzordnung,

4. die Bestätigung der Zusicherung nach Arti-
kel 102c § 19 Absatz 1 des Einführungsge-
setzes zur Insolvenzordnung,

4. entfällt

5. die Entscheidung über Rechtsbehelfe und
Anträge nach Artikel 102c § 22 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Insolvenzordnung,

4. die Entscheidung über Rechtsbehelfe und
Anträge nach Artikel 102c § 21 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Insolvenzordnung,

6. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
nach Artikel 52 der Verordnung (EU)
2015/848,

5. u n v e r ä n d e r t

7. die Zuständigkeit für das Gruppen-Koordi-
nationsverfahren nach Kapitel V Abschnitt 2
der Verordnung (EU) 2015/848.“

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Artikel 2

Änderung der Insolvenzordnung Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge-
setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Drucksache 18/12154 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. § 13 wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:

„(3) Ist der Eröffnungsantrag unvoll-
ständig, so fordert das Insolvenzgericht den
Antragsteller auf, das Fehlende innerhalb ei-
ner Frist von höchstens drei Wochen zu er-
gänzen. Handelt es sich um einen Eröff-
nungsantrag des Schuldners und ist der
Schuldner eine juristische Person oder eine
Gesellschaft im Sinne des § 15a Absatz 1
Satz 2, so ist ihm die gerichtliche Aufforde-
rung zuzustellen.“

„(3) Ist der Eröffnungsantrag unzuläs-
sig, so fordert das Insolvenzgericht den An-
tragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu
beheben und räumt ihm hierzu eine ange-
messene Frist ein.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. b) u n v e r ä n d e r t

2. § 15a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 2. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Ab-
satz 3, einen Eröffnungsantrag

1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder 1. u n v e r ä n d e r t

2. nicht vollständig stellt und das Fehlende
nicht oder nicht innerhalb von drei Wochen
ab Zustellung der gerichtlichen Aufforde-
rung nach § 13 Absatz 3 Satz 1 ergänzt.“

2. nicht richtig stellt.“

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6
eingefügt:

„(6) Im Falle des Absatzes 4 Num-
mer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5,
ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröff-
nungsantrag rechtskräftig als unzulässig
zurückgewiesen wurde.“

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und
die Wörter „Absätze 1 bis 5“ werden
durch die Wörter „Absätze 1 bis 6“ er-
setzt.

3. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. eine abstrakte Darstellung der für per-
sonenbezogene Daten geltenden Lö-
schungsfristen nach § 3 der Verordnung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12154

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

zu öffentlichen Bekanntmachungen in
Insolvenzverfahren im Internet vom
12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509)
geändert worden ist.“

4. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 295
Absatz 3“ durch die Angabe „§ 295 Absatz 2“ er-
setzt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 303a Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 300 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 300 Ab-
satz 3“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 305 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
„Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1
bis 4“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes zur Insol-
venzordnung

Änderung des Einführungsgesetzes zur Insol-
venzordnung

Nach Artikel 102b des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert
worden ist, wird folgender Artikel 102c eingefügt:

Nach Artikel 102b des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender Artikel 102c eingefügt:

„Artikel 102c „Artikel 102c

Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über
Insolvenzverfahren

Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über
Insolvenzverfahren

Teil 1 Teil 1

Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

(1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den
deutschen Gerichten nach Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments

(1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den
deutschen Gerichten nach Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments

Drucksache 18/12154 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfah-
ren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19) die internationale
Zuständigkeit zu, ohne dass nach § 3 der Insolvenzor-
dnung ein Gerichtsstand begründet wäre, so ist das In-
solvenzgericht ausschließlich örtlich zuständig, in des-
sen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner haupt-
sächlichen Interessen hat.

und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfah-
ren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom
21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2017/253 (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geän-
dert worden ist, die internationale Zuständigkeit zu,
ohne dass nach § 3 der Insolvenzordnung ein Gerichts-
stand begründet wäre, so ist das Insolvenzgericht aus-
schließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen In-
teressen hat.

(2) Besteht eine Zuständigkeit der deutschen
Gerichte nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2015/848, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich
örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung
des Schuldners liegt. § 3 Absatz 2 der Insolvenzord-
nung gilt entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten nach die-
sem Artikel ist für Entscheidungen oder sonstige Maß-
nahmen nach der Verordnung (EU) 2015/848 jedes In-
solvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
Vermögen des Schuldners befindet. Die Landesregie-
rungen werden ermächtigt, Verfahren nach der Verord-
nung (EU) 2015/848 zu deren sachdienlichen Förde-
rung oder schnelleren Erledigung durch Rechtsverord-
nung für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem
von diesen zuzuweisen. Die Landesregierungen kön-
nen die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen.

(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten nach die-
sem Artikel ist für Entscheidungen oder sonstige Maß-
nahmen nach der Verordnung (EU) 2015/848 jedes In-
solvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
Vermögen des Schuldners befindet. Zur sachdienli-
chen Förderung oder schnelleren Erledigung von
Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 wer-
den die Landesregierungen ermächtigt, diese Ver-
fahren durch Rechtsverordnung für die Bezirke meh-
rerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 2 § 2

Vermeidung von Kompetenzkonflikten u n v e r ä n d e r t

(1) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren
eröffnet, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren an-
hängig ist, ein bei einem deutschen Insolvenzgericht
gestellter Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfah-
rens über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermö-
gen unzulässig. Ein entgegen Satz 1 eröffnetes Verfah-
ren ist nach Maßgabe der Artikel 34 bis 52 der Verord-
nung (EU) 2015/848 als Sekundärinsolvenzverfahren
fortzuführen, wenn eine Zuständigkeit der deutschen
Gerichte nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2015/848 besteht; liegen die Voraussetzungen für eine
Fortführung nicht vor, ist es einzustellen.

(2) Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Eu-
ropäischen Union die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens abgelehnt, weil nach Artikel 3 Absatz 1 der Ver-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12154

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

ordnung (EU) 2015/848 die deutschen Gerichte zustän-
dig seien, so darf ein deutsches Insolvenzgericht die Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens nicht mit der Begrün-
dung ablehnen, dass die Gerichte des anderen Mitglied-
staats zuständig seien.

§ 3 § 3

Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten eines
anderen Mitgliedstaats

u n v e r ä n d e r t

(1) Vor der Einstellung eines bereits eröffneten
Insolvenzverfahrens nach § 2 Absatz 1 Satz 2 soll das
Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter, den Gläubi-
gerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den
Schuldner hören. Wird das Insolvenzverfahren einge-
stellt, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebe-
fugt.

(2) Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor
dessen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die
Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch
dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffneten
Insolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach der
Verordnung (EU) 2015/848 auf die Bundesrepublik
Deutschland erstrecken. Dies gilt auch für Rechtshand-
lungen, die während des eingestellten Verfahrens vom
Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber in Ausübung
seines Amtes vorgenommen worden sind.

(3) Vor der Einstellung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
hat das Insolvenzgericht das Gericht des anderen Mit-
gliedstaats der Europäischen Union, bei dem das Ver-
fahren anhängig ist, und den Insolvenzverwalter, der in
dem anderen Mitgliedstaat bestellt wurde, über die be-
vorstehende Einstellung zu unterrichten. Dabei soll an-
gegeben werden, wie die Eröffnung des einzustellen-
den Verfahrens bekannt gemacht wurde, in welchen öf-
fentlichen Büchern und Registern die Eröffnung einge-
tragen wurde und wer Insolvenzverwalter ist. In dem
Einstellungsbeschluss ist das Gericht des anderen Mit-
gliedstaats zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das Ver-
fahren eingestellt wird. Diesem Gericht ist eine Ausfer-
tigung des Einstellungsbeschlusses zu übersenden.
§ 215 Absatz 2 der Insolvenzordnung ist nicht anzu-
wenden.

Drucksache 18/12154 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 4 § 4

Rechtsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU)
2015/848

Rechtsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU)
2015/848

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder eine
vorläufige Sicherungsmaßnahme nach § 21 der Insol-
venzordnung angeordnet, die sich nicht nur auf das in
der Bundesrepublik Deutschland befindliche Vermö-
gen erstreckt, so steht dem Schuldner und jedem Gläu-
biger unbeschadet des § 21 Absatz 1 Satz 2 und des
§ 34 der Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde
zu, wenn nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ge-
rügt werden soll. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozess-
ordnung gelten entsprechend.

Unbeschadet des § 21 Absatz 1 Satz 2 und des
§ 34 der Insolvenzordnung steht dem Schuldner und je-
dem Gläubiger gegen die Entscheidung über die Er-
öffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Arti-
kel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die so-
fortige Beschwerde zu, wenn nach Artikel 5 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der interna-
tionalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die
§§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend.

§ 5 § 5

Zusätzliche Angaben im Eröffnungsantrag des
Schuldners

u n v e r ä n d e r t

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch die in-
ternationale Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union für die Eröffnung eines
Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 begründet sein könnte, so
soll der Eröffnungsantrag des Schuldners auch fol-
gende Angaben enthalten:

1. seit wann der Sitz, die Hauptniederlassung oder
der gewöhnliche Aufenthalt an dem im Antrag ge-
nannten Ort besteht,

2. Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Schuld-
ner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen
in der Bundesrepublik Deutschland nachgeht,

3. in welchen anderen Mitgliedstaaten sich Gläubi-
ger oder wesentliche Teile des Vermögens befin-
den oder wesentliche Teile der Tätigkeit ausgeübt
werden und

4. ob bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Er-
öffnungsantrag gestellt oder ein Hauptinsolvenz-
verfahren eröffnet wurde.

Satz 1 findet keine Anwendung auf die im Verbrau-
cherinsolvenzverfahren nach § 305 Absatz 1 der
Insolvenzordnung zu stellenden Anträge.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12154

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 6 § 6

Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen u n v e r ä n d e r t

(1) Kommt den deutschen Gerichten infolge der
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit
für Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 zu, ohne dass sich aus anderen Vor-
schriften eine örtliche Zuständigkeit ergibt, so wird der
Gerichtsstand durch den Sitz des Insolvenzgerichts be-
stimmt.

(2) Für Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2015/848, die nach Artikel 6 Absatz 2
der Verordnung in Zusammenhang mit einer anderen
zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben
Beklagten stehen, ist auch das Gericht örtlich zustän-
dig, das für die andere zivil- oder handelsrechtliche
Klage zuständig ist.

§ 7 § 7

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung

(1) Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung
nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2015/848 ist an das nach § 1 Absatz 2 zuständige Ge-
richt zu richten.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung
nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2015/848 ist an das Insolvenzgericht zu richten, in des-
sen Bezirk sich der wesentliche Teil des Vermögens
des Schuldners befindet. Hat der Schuldner in der Bun-
desrepublik Deutschland kein Vermögen, so kann der
Antrag bei jedem Insolvenzgericht gestellt werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Das Gericht kann eine Übersetzung des An-
trags verlangen, die von einer hierzu in einem der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union befugten Person
zu beglaubigen ist. § 9 Absatz 1 und 2 und § 30 Ab-
satz 1 der Insolvenzordnung gelten entsprechend. Ist
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt ge-
macht worden, so ist dessen Beendigung in gleicher
Weise bekannt zu machen.

(3) Das Gericht kann eine Übersetzung des An-
trags verlangen, die von einer hierzu in einem der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union befugten Person
zu beglaubigen ist. § 9 Absatz 1 und 2 und § 30 Ab-
satz 1 der Insolvenzordnung gelten entsprechend. Ist
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt ge-
macht worden, so ist dessen Beendigung in gleicher
Weise von Amts wegen bekannt zu machen.

(4) Geht der Antrag nach Absatz 1 bei einem un-
zuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag un-
verzüglich an das zuständige Gericht weiter und unter-
richtet den Antragsteller hierüber.

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12154 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 8 § 8

Eintragung in öffentliche Bücher und Register u n v e r ä n d e r t

(1) Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 29
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an das
nach § 1 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten. Er soll
mit dem Antrag nach Artikel 28 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2015/848 verbunden werden. Das Gericht
ersucht die registerführende Stelle um Eintragung. § 32
Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung findet keine An-
wendung.

(2) Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 29
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an das
nach § 7 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten. Er soll
mit dem Antrag nach Artikel 28 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) 2015/848 verbunden werden.

(3) Die Form und der Inhalt der Eintragung rich-
ten sich nach deutschem Recht. Kennt das Recht des
Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem das In-
solvenzverfahren eröffnet worden ist, Eintragungen,
die dem deutschen Recht unbekannt sind, so hat das In-
solvenzgericht eine Eintragung zu wählen, die der des
Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung am nächsten
kommt.

(4) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 9 § 9

Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 7 oder
§ 8

u n v e r ä n d e r t

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts
nach § 7 oder § 8 findet die sofortige Beschwerde statt.
Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten ent-
sprechend.

§ 10 § 10

Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung u n v e r ä n d e r t

Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens
nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen
Union, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden
ist, befugt, auf Grund der Entscheidung über die Ver-
fahrenseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich
im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der
Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12154

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland Ar-
tikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2015/848. Für die Verwertung von Gegenständen der
Insolvenzmasse im Wege der Zwangsvollstreckung gilt
Satz 1 entsprechend.

Teil 2 Teil 2

Sekundärinsolvenzverfahren Sekundärinsolvenzverfahren

Abschnitt 1 Abschnitt 1

Hauptinsolvenzverfahren in der Bundesrepublik
Deutschland

Hauptinsolvenzverfahren in der Bundesrepublik
Deutschland

§ 11 § 11

Inhalt und öffentliche Bekanntmachung der Zusiche-
rung

entfällt

(1) Wird in einem in der Bundesrepublik
Deutschland anhängigen Insolvenzverfahren eine Zu-
sicherung nach Artikel 36 der Verordnung (EU)
2015/848 abgegeben, so hat diese auch Angaben dar-
über zu enthalten, welche Gegenstände der Verwalter
nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens aus dem Staat, in dem das Sekundärinsolvenzver-
fahren eröffnet werden könnte, in einen anderen Staat
verbracht hat.

(2) Der Insolvenzverwalter hat die öffentliche
Bekanntmachung der Zusicherung sowie den Termin
und das Verfahren zu deren Billigung zu veranlassen.
Den bekannten lokalen Gläubigern ist die Zusicherung
durch den Insolvenzverwalter besonders zuzustellen;
§ 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung gilt
entsprechend.

§ 12 § 11

Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung

(1) Ist die Zusicherung für das Insolvenzverfah-
ren von besonderer Bedeutung, hat der Insolvenzver-
walter die Zustimmung nach den §§ 160 und 161 der
Insolvenzordnung einzuholen. Ist ein Gläubigeraus-
schuss noch nicht bestellt, ist die Zustimmung des vor-
läufigen Gläubigerausschusses nach § 21 Absatz 2

(1) Soll in einem in der Bundesrepublik
Deutschland anhängigen Insolvenzverfahren eine
Zusicherung nach Artikel 36 der Verordnung (EU)
2015/848 abgegeben werden, hat der Insolvenzver-
walter zuvor die Zustimmung des Gläubigeraus-
schusses oder des vorläufigen Gläubigerausschusses

Drucksache 18/12154 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Satz 1 Nummer 1a der Insolvenzordnung einzuholen.
Eine ohne die Zustimmung nach Satz 1 oder 2 abgege-
bene Zusicherung ist unwirksam.

nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a der Insolvenz-
ordnung einzuholen, sofern ein solcher bestellt ist.

(2) Hat das Insolvenzgericht die Eigenverwal-
tung angeordnet, gilt Absatz 1 entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 12

Öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung

Der Insolvenzverwalter hat die öffentliche Be-
kanntmachung der Zusicherung sowie den Termin
und das Verfahren zu deren Billigung zu veranlas-
sen. Den bekannten lokalen Gläubigern ist die Zu-
sicherung durch den Insolvenzverwalter besonders
zuzustellen; § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Insolven-
zordnung gilt entsprechend.

§ 13 § 13

Benachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung Benachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung

Für die Benachrichtigung nach Artikel 36 Ab-
satz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gilt § 11
Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Für die Benachrichtigung nach Artikel 36 Ab-
satz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gilt § 12
Satz 2 entsprechend.

§ 14 § 14

Haftung des Insolvenzverwalters bei einer Zusiche-
rung

Haftung des Insolvenzverwalters bei einer Zusiche-
rung

Für die Haftung des Insolvenzverwalters nach Ar-
tikel 36 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2015/848 in
einem in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen
Insolvenzverfahren gelten § 60 Absatz 2 und § 92 der
Insolvenzordnung entsprechend.

Für die Haftung des Insolvenzverwalters nach Ar-
tikel 36 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2015/848 in
einem in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen
Insolvenzverfahren gilt § 92 der Insolvenzordnung ent-
sprechend.

Abschnitt 2 Abschnitt 2

Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union

Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union

§ 15 § 15

Insolvenzplan Insolvenzplan

Sieht ein Insolvenzplan in einem in der Bundesre-
publik Deutschland eröffneten Sekundärinsolvenzver-

Sieht ein Insolvenzplan in einem in der Bundesre-
publik Deutschland eröffneten Sekundärinsolvenzver-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12154

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

fahren eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Ein-
schränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er
vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle
betroffenen Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt
haben.

fahren eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Ein-
schränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er
vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle
betroffenen Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt
haben. Satz 1 gilt nicht für Planregelungen, mit de-
nen in Absonderungsrechte eingegriffen wird.

§ 16 § 16

Aussetzung der Verwertung u n v e r ä n d e r t

Wird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsol-
venzverfahrens nach Artikel 46 der Verordnung (EU)
2015/848 in einem in der Bundesrepublik Deutschland
eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren die Verwer-
tung eines Gegenstandes ausgesetzt, an dem ein Ab-
sonderungsrecht besteht, so sind dem Gläubiger lau-
fend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse
zu zahlen.

§ 17 § 17

Abstimmung über die Zusicherung Abstimmung über die Zusicherung

(1) Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfah-
rens leitet die Abstimmung über die Zusicherung nach
Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848. Gerichtli-
che Entscheidungen ergehen nur in den Fällen, in de-
nen dies in der Verordnung (EU) 2015/848 oder in die-
sem Artikel ausdrücklich angeordnet ist. Die §§ 222,
243, 244 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 245, 246 und 251
der Insolvenzordnung gelten entsprechend.

(1) Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfah-
rens führt die Abstimmung über die Zusicherung nach
Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848 durch. Die
§§ 222, 243, 244 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 245 und
246 der Insolvenzordnung gelten entsprechend.

(2) Im Rahmen der Unterrichtung nach Arti-
kel 36 Absatz 5 Satz 4 der Verordnung (EU) 2015/848
informiert der Verwalter des Hauptinsolvenzverfah-
rens die lokalen Gläubiger, welche Fernkommunikati-
onsmittel bei der Abstimmung zulässig sind und wel-
che Gruppen für die Abstimmung gebildet wurden. Er
hat ferner darauf hinzuweisen, dass diese Gläubiger bei
der Anmeldung ihrer Forderungen Urkunden beifügen
sollen, aus denen sich ergibt, dass sie lokale Gläubiger
im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung
(EU) 2015/848 sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 18 § 18

Stimmrecht bei der Abstimmung über die Zusiche-
rung

Stimmrecht bei der Abstimmung über die Zusiche-
rung

(1) Für das Stimmrecht der lokalen Gläubiger
bei der Abstimmung über die Zusicherung gelten § 77

(1) Der Inhaber einer zur Teilnahme an der
Abstimmung über die Zusicherung angemeldeten

Drucksache 18/12154 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Nummer 1 sowie § 237
Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung entsprechend.
Die abstimmenden Gläubiger haben gegenüber dem
Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens den Grund
und den Betrag ihrer Forderung sowie die Tatsachen
anzugeben, aus denen sich ergibt, dass die Forderung
aus oder in Zusammenhang mit dem Betrieb einer in
dem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegenden
Niederlassung entstanden ist, in dem ein Sekundärin-
solvenzverfahren hätte eröffnet werden können. Kommt
es nicht zu einer Einigung über das Stimmrecht, so ist
für die Entscheidung über das Stimmrecht das Gericht
nach § 1 Absatz 2 zuständig.

Forderung gilt vorbehaltlich des Satzes 2 auch dann
als stimmberechtigt, wenn der Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens oder ein anderer lokaler
Gläubiger bestreitet, dass die Forderung besteht o-
der dass es sich um die Forderung eines lokalen
Gläubigers handelt. Hängt das Abstimmungsergeb-
nis von Stimmen ab, die auf bestrittene Forderun-
gen entfallen, kann der Verwalter oder der bestrei-
tende lokale Gläubiger bei dem nach § 1 Absatz 2
zuständigen Gericht eine Entscheidung über das
Stimmrecht erwirken, das durch die bestrittenen
Forderungen oder eines Teils davon gewährt wird;
§ 77 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung gilt ent-
sprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für auf-
schiebend bedingte Forderungen. § 237 Absatz 1
Satz 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

(2) Im Rahmen des Verfahrens über eine Zusi-
cherung gilt die Bundesagentur für Arbeit als lokaler
Gläubiger nach Artikel 36 Absatz 11 der Verordnung
(EU) 2015/848.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 19 § 19

Bestätigung der Zusicherung entfällt

(1) Kommt die Billigung der Zusicherung nur
dadurch zustande, dass die Zustimmung einer Abstim-
mungsgruppe entsprechend § 245 der Insolvenzord-
nung ersetzt oder dem Antrag eines Gläubigers ent-
sprechend § 251 der Insolvenzordnung vom Insolvenz-
verwalter nicht entsprochen wird, bedarf die Zusiche-
rung einer Bestätigung des nach § 1 Absatz 2 zuständi-
gen Gerichts. Das Gericht entscheidet durch unan-
fechtbaren Beschluss.

(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über
die Bestätigung den Insolvenzverwalter und die lokalen
Gläubiger hören, die der Zusicherung entsprechend
§ 251 der Insolvenzordnung widersprochen haben.

§ 20 § 19

Unterrichtung über das Ergebnis der Abstimmung Unterrichtung über das Ergebnis der Abstimmung

Für die Unterrichtung nach Artikel 36 Absatz 5
Satz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 gilt § 11 Ab-
satz 2 Satz 2 entsprechend.

Für die Unterrichtung nach Artikel 36 Absatz 5
Satz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 gilt § 12 Satz 2
entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12154

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 21 § 20

Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Eröff-
nung eines Sekundärinsolvenzverfahrens

u n v e r ä n d e r t

(1) Wird unter Hinweis auf die Zusicherung die
Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach
Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848
abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Be-
schwerde zu. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessord-
nung gelten entsprechend.

(2) Wird in der Bundesrepublik Deutschland ein
Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, ist der Rechtsbe-
helf nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2015/848 als
sofortige Beschwerde zu behandeln. Die §§ 574 bis
577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Abschnitt 3 Abschnitt 3

Maßnahmen zur Einhaltung einer Zusicherung Maßnahmen zur Einhaltung einer Zusicherung

§ 22 § 21

Rechtsbehelfe und Anträge nach Artikel 36 der Ver-
ordnung (EU) 2015/848

u n v e r ä n d e r t

(1) Für Entscheidungen über Anträge nach Arti-
kel 36 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 der Verordnung
(EU) 2015/848 ist das Insolvenzgericht ausschließlich
örtlich zuständig, bei dem das Hauptinsolvenzverfah-
ren anhängig ist. Der Antrag nach Artikel 36 Absatz 7
Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 muss binnen ei-
ner Notfrist von zwei Wochen bei dem Insolvenzge-
richt gestellt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zu-
stellung der Benachrichtigung über die beabsichtigte
Verteilung.

(2) Für die Entscheidung über Anträge nach Ar-
tikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 ist
das Gericht nach § 1 Absatz 2 zuständig.

(3) Unbeschadet des § 58 Absatz 2 Satz 3 der In-
solvenzordnung entscheidet das Gericht durch unan-
fechtbaren Beschluss.

Drucksache 18/12154 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Teil 3 Teil 3

Insolvenzverfahren über das Vermögen von
Mitgliedern einer Unternehmensgruppe

Insolvenzverfahren über das Vermögen von
Mitgliedern einer Unternehmensgruppe

§ 22

Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 56b und der
§§ 269a bis 269i der Insolvenzordnung

(1) Gehören Unternehmen einer Unterneh-
mensgruppe im Sinne von § 3e der Insolvenzord-
nung auch einer Unternehmensgruppe im Sinne
von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU)
2015/848 an,

1. findet § 269a der Insolvenzordnung keine An-
wendung, soweit Artikel 56 der Verordnung
(EU) 2015/848 anzuwenden ist,

2. finden § 56b Absatz 1 und § 269b der Insolven-
zordnung keine Anwendung, soweit Artikel 57
der Verordnung (EU) 2015/848 anzuwenden
ist.

(2) Gehören Unternehmen einer Unterneh-
mensgruppe im Sinne von § 3e der Insolvenzord-
nung auch einer Unternehmensgruppe im Sinne
von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU)
2015/848 an, ist die Einleitung eines Koordinations-
verfahrens nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenz-
ordnung ausgeschlossen, wenn die Durchführung
des Koordinationsverfahrens die Wirksamkeit ei-
nes Gruppen-Koordinationsverfahrens nach den
Artikeln 61 bis 77 der Verordnung (EU) 2015/848
beeinträchtigen würde.

§ 23 § 23

Beteiligung der Gläubiger u n v e r ä n d e r t

(1) Beabsichtigt der Verwalter, die Einleitung
eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Arti-
kel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 zu be-
antragen und ist die Durchführung eines solchen Ver-
fahrens von besonderer Bedeutung für das Insolvenz-
verfahren, hat er die Zustimmung nach den §§ 160 und
161 der Insolvenzordnung einzuholen. Dem Gläubiger-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12154

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

ausschuss sind die in Artikel 61 Absatz 3 der Verord-
nung (EU) 2015/848 genannten Unterlagen vorzule-
gen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend

1. für die Erklärung eines Einwands nach Artikel 64
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2015/848 gegen die Einbeziehung des Verfahrens
in das Gruppen-Koordinationsverfahren,

2. für den Antrag auf Einbeziehung des Verfahrens
in ein bereits eröffnetes Gruppen-Koordinations-
verfahren nach Artikel 69 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2015/848 sowie

3. für die Zustimmungserklärung zu einem entspre-
chenden Antrag eines Verwalters, der in einem
Verfahren über das Vermögen eines anderen
gruppenangehörigen Unternehmens bestellt
wurde (Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EU) 2015/848).

§ 24

Aussetzung der Verwertung

§ 16 gilt entsprechend bei der Aussetzung

1. der Verwertung auf Antrag des Verwalters ei-
nes anderen gruppenangehörigen Unterneh-
mens nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2015/848 und

2. des Verfahrens auf Antrag des Koordinators
nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe e der Ver-
ordnung (EU) 2015/848.

§ 25

Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nach Arti-
kel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848

Gegen die Entscheidung des Koordinators
nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2015/848 ist die Erinnerung statthaft. § 573 der Zi-
vilprozessordnung gilt entsprechend.

Drucksache 18/12154 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 24 § 26

Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach Arti-
kel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848

u n v e r ä n d e r t

Gegen die Entscheidung über die Kosten des
Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 77 Ab-
satz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 ist die sofortige
Beschwerde statthaft. Die §§ 574 bis 577 der Zivilpro-
zessordnung gelten entsprechend.“

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Gerichtskostengesetzes Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 44 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Insolvenzordnung“ die Wörter
„und dem Einführungsgesetz zur Insolvenz-
ordnung“ eingefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.

aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„4. der Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren (ABl. L 141
vom 5.6.2015, S. 19).“

„5. der Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren.“

2. § 23 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 3 bis 5 eingefügt:

„(3) Die Kosten des Verfahrens wegen
einer Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7
Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 schul-
det der antragstellende Gläubiger, wenn der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12154

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Antrag abgewiesen oder zurückgenommen
wird.

(4) Die Kosten des Verfahrens über
einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36
Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848
schuldet der antragstellende Gläubiger.

(5) Die Kosten des Gruppen-Koordi-
nationsverfahrens nach Kapitel V Ab-
schnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/848
trägt der Schuldner, dessen Verwalter die
Einleitung des Koordinationsverfahrens be-
antragt hat.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

3. § 58 wird wie folgt geändert: 3. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags
gilt Absatz 2.“

b) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden ange-
fügt:

b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden ange-
fügt:

„(4) Im Verfahren über die Bestätigung
der Zusicherung nach Artikel 102c § 19 des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
bestimmt sich der Wert nach der inländi-
schen Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Zu-
sicherung.

(4) entfällt

(5) Im Verfahren über einen Antrag
nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verord-
nung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert
nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei
der Verteilung anstrebt.

„(4) u n v e r ä n d e r t

(6) Im Verfahren über Anträge nach
Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU)
2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem
Betrag der Forderung des Gläubigers.

(5) u n v e r ä n d e r t

(7) Im Verfahren über die sofortige
Beschwerde nach Artikel 102c § 24 des Ein-
führungsgesetzes zur Insolvenzordnung ge-
gen die Entscheidung über die Kosten des
Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt
sich der Wert nach der Höhe der Kosten.“

(6) Im Verfahren über die sofortige
Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Ein-
führungsgesetzes zur Insolvenzordnung ge-
gen die Entscheidung über die Kosten des
Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt
sich der Wert nach der Höhe der Kosten.“

Drucksache 18/12154 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2
Hauptabschnitt 3 Abschnitt 6 durch die fol-
genden Angaben ersetzt:

a) u n v e r ä n d e r t

„Abschnitt 6 Besondere Verfahren nach

der Verordnung (EU) 2015/848

Abschnitt 7 Beschwerden“.

b) Nach Nummer 2350 wird folgender Ab-
schnitt 6 eingefügt:

b) Nach Nummer 2350 wird folgender Ab-
schnitt 6 eingefügt:

Entwurf

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der

Gebühr nach § 34
GKG

„Abschnitt 6
Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848

2360 Verfahren über die Bestätigung einer Zusicherung nach Artikel 102c § 19 EGInsO................... 0,5

2361 Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ..... 3,0

2362 Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9 der
Verordnung (EU) 2015/848.......................................................................................................... 1,0

2363 Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Arti-
kel 61 der Verordnung (EU) 2015/848.......................................................................................... 4 000,00 €“.

Beschlüsse des 6. Ausschusses

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz der

Gebühr nach § 34
GKG

„Abschnitt 6
Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848

2360 Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ..... 3,0

2361 Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9
der Verordnung (EU) 2015/848.................................................................................................... 1,0

2362 Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Arti-
kel 61 der Verordnung (EU) 2015/848.......................................................................................... 4 000,00 €“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12154

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7. c) u n v e r ä n d e r t

d) Die bisherigen Nummern 2360 und 2361
werden die Nummern 2370 und 2371.

d) u n v e r ä n d e r t

e) Nach der neuen Nummer 2371 wird fol-
gende Nummer 2372 eingefügt:

e) Nach der neuen Nummer 2371 wird fol-
gende Nummer 2372 eingefügt:

Entwurf

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

„2372 Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-
Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 24 EGInsO............................................................ 1,0“.

Beschlüsse des 6. Ausschusses

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

„2372 Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-
Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO............................................................ 1,0“.

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

f) Die bisherige Nummer 2362 wird Num-
mer 2373.

f) u n v e r ä n d e r t

g) Die bisherige Nummer 2363 wird Num-
mer 2374 und im Gebührentatbestand wird
die Angabe „2362“ durch die Angabe
„2373“ ersetzt.

g) u n v e r ä n d e r t

h) Die bisherige Nummer 2364 wird Num-
mer 2375.

h) u n v e r ä n d e r t

i) Nach der neuen Nummer 2375 wird fol-
gende Nummer 2376 eingefügt:

i) Nach der neuen Nummer 2375 wird fol-
gende Nummer 2376 eingefügt:

Drucksache 18/12154 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

„2376 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des
Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 24 EGInsO i. V. m. § 574 ZPO.............. 2,0“.

Beschlüsse des 6. Ausschusses

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

„2376 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des
Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO i. V. m. § 574 ZPO.............. 2,0“.

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Vorbemerkung 3.3.5 Absatz 3 werden die Wör-
ter „im Sekundärinsolvenzverfahren“ gestrichen.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In der Anmerkung zu Nummer 3317 werden vor
dem Punkt am Ende die Wörter „und im Verfah-
ren über Anträge nach Artikel 36 Abs. 9 der Ver-
ordnung (EU) 2015/848“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/12154

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 6

Weitere Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz, das zuletzt durch
Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6
eingefügt:

„(6) Die Kosten des Koordinations-
verfahrens trägt der Schuldner, der die
Einleitung des Verfahrens beantragt hat.
Dieser Schuldner trägt die Kosten auch,
wenn der Antrag von dem Insolvenzver-
walter, dem vorläufigen Insolvenzverwal-
ter, dem Gläubigerausschuss oder dem
vorläufigen Gläubigerausschuss gestellt
wird.“

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie
folgt geändert:

a) In der Gliederung wird die Angabe zu
Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 7
durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Abschnitt 7 Koordinationsverfahren

Abschnitt 8 Beschwerden“.

b) Nach Nummer 2362 wird folgender Ab-
schnitt 7 eingefügt:

Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

„Abschnitt 7
Koordinationsverfahren

2370 Verfahren im Allgemeinen............................................................................................................ 500,00 €

Drucksache 18/12154 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GKG

„Abschnitt 7
Koordinationsverfahren

2371 In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt:
Die Gebühr 2370 beträgt ............................................................................................................... 1 000,00 €“.

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) Der bisherige Abschnitt 7 wird Ab-
schnitt 8.

d) Die bisherigen Nummern 2370 bis 2373
werden die Nummern 2380 bis 2383.

e) Die bisherige Nummer 2374 wird Num-
mer 2384 und im Gebührentatbestand
wird die Angabe „2373“ durch die Angabe
„2383“ ersetzt.

f) Die bisherigen Nummern 2375 und 2376
werden die Nummern 2385 und 2386.

Artikel 7

Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

In § 36 Absatz 1 Satz 1 des SCE-Ausführungs-
gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Mai
2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 15a Abs. 4 und 5“ durch die Angabe
„§ 15a Absatz 4 bis 6“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Gesetzes zur Erleichterung der
Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Artikel 4 des Gesetzes zur Erleichterung der
Bewältigung von Konzerninsolvenzen in der am
31. März 2017 vom Bundesrat geeinigten Fassung
(Bundesratsdrucksache 204/17) wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/12154

Artikel 6 Artikel 9

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 26. Juni 2017 in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) In Artikel 3 tritt Artikel 102c § 22 des Ein-
führungsgesetzes zur Insolvenzordnung am … [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10
des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung
von Konzerninsolvenzen, derzeit die im Bundesrat
am 31. März 2017 geeinigte Fassung, Bundesrats-
drucksache 204/17] in Kraft, gleichzeitig tritt Arti-
kel 6 in Kraft.

Drucksache 18/12154 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Heribert Hirte, Dr. Karl-Heinz Brunner, Harald Petzold
(Havelland) und Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/10823 in seiner 212. Sitzung am 19. Januar 2017
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen.

II. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
654/16 (Drucksache 18/10823) am 19. Dezember 2016 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz
des Gesetzentwurfs nicht gegeben sei. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei plausibel und eine Prüfbitte
nicht erforderlich.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/10823 in seiner 129. Sit-
zung am 25. Januar 2017 anberaten und in seiner 142. Sitzung am 26. April 2017 abschließend beraten. Er emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die vorgeschlagenen Ände-
rungen entsprechen einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss
eingebracht und zuvor mit gleichem Stimmverhältnis angenommen wurde.

Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, dass im Wesentlichen nationales Recht an die Verordnung (EU)
2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren angepasst
werde. Es handele sich überwiegend um technische Anpassungen. Bei der Insolvenzantragspflicht werde in den
Fällen nachgesteuert, in denen der Insolvenzantrag nicht korrekt abgegeben worden sei. Hier bestehe künftig die
Möglichkeit einer Nachbesserung. Die Fraktion hätte sich diesbezüglich noch eine weitergehende Entschärfung
der Strafbarkeit gewünscht. Die Insolvenzantragspflicht führe insbesondere bei Unternehmen in der Gründungs-
phase zu Schieflagen. Auch wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit beseitigt sei, bestehe weiterhin
eine Strafbarkeit. Bedauerlicherweise sei eine weitergehende Entschärfung der Strafbarkeit nicht durchsetzbar
gewesen. Es sei zu hoffen, dass dies bei anderer Gelegenheit nachgeholt werden könne. Dies sei wichtig, um
Unternehmensgründungen zu fördern.

Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass insbesondere durch den neu geschaffenen Artikel 102c des Einfüh-
rungsgesetzes zur Insolvenzordnung die Vorschriften der Verordnung in das deutsche Insolvenzverfahrensrecht
eingepasst würden. Auch würden einzelne notwendige Änderungen in der Insolvenzordnung, insbesondere beim
Straftatbestand der Insolvenzverschleppung, vorgenommen. Ferner gebe es einzelne redaktionelle Änderungen.
Hinsichtlich einer noch weitergehenden Entschärfung der Strafbarkeit, insbesondere bei Unternehmen in der
Gründungsphase, habe es unterschiedliche Auffassungen gegeben. Auch in Zukunft sollten Insolvenzen in der
Gründungsphase eines Unternehmens die Ausnahme bleiben; Unternehmen sollten sich auch in der Gründungs-
phase bewähren.

Die Fraktion DIE LINKE. war der Auffassung, es bedürfe gar keiner Anpassung des nationalen Rechtes, da die
Verordnung ohnehin mit Gesetzeskraft gelte. Da der Gesetzentwurf – insbesondere bei den Regelungen zur Straf-
barkeit – über die Anforderungen der Verordnung hinausgehe, lehne die Fraktion diesen ab.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN signalisierte Zustimmung für den Gesetzentwurf und den Ände-
rungsantrag und zeigte sich erfreut darüber, dass ausnahmsweise eine Strafentschärfung seitens der Koalition
Eingang in das Gesetz gefunden habe.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/12154

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 18/10823 verwiesen.

A. Allgemeines

Mit den Änderungen und Ergänzungen wird in erster Linie den von Sachverständigenseite vorgetragenen Verbes-
serungsvorschlägen Rechnung getragen. Darüber hinaus ist das vom Deutschen Bundestag am 9. März 2017 ver-
abschiedete Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen, zu dem der Bundesrat in seiner
956. Sitzung am 31. März 2017 beschlossen hat, einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes
(GG) nicht zu stellen (Bundesratsdrucksache 204/17 – Beschluss)), zu berücksichtigen. Aus diesem Gesetz ergibt
sich die Notwendigkeit, Durchführungsbestimmungen auch für das neu geschaffene deutsche Konzerninsolvenz-
recht zu schaffen, dessen Verhältnis zu den konzerninsolvenzrechtlichen Bestimmungen der neugefassten Euro-
päischen Insolvenzverordnung der Klärung bedarf.

Der Ausschuss hat darüber hinaus erwogen, die Regelungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Insol-
venzverschleppung (§§ 13, 15a der Insolvenzordnung in der Entwurfsfassung – InsO-E) zum Anlass zu nehmen,
das Insolvenzstrafrecht weitergehend und grundlegend zu ändern. Dabei sollten insbesondere die Belange und
Besonderheiten der finanziellen Schieflage neu gegründeter Unternehmen (sog. Start-up-Unternehmen) berück-
sichtigt werden. Dieses Ziel verfolgen auch weitere, dem Ausschuss unterbreitete Novellierungsvorschläge zum
Insolvenzstrafrecht, zu den Eröffnungsgründen und zum Schutzschirmverfahren. Wenngleich derartige Überle-
gungen wichtige wirtschaftspolitische Weichenstellungen zum Inhalt haben, hat der Ausschuss von einer Über-
nahme dieser Vorschläge abgesehen. Er ist zur Auffassung gelangt, dass die Folge- und Nebenwirkungen der
erwogenen Änderungen weitreichend wären und einer sorgfältigen Prüfung bedürfen, in welche auch die einzel-
nen Insolvenzeröffnungsgründe und deren Stellung im System des Sanierungsrechts einzubeziehen wären. Dies
gilt auch mit Blick auf die bevorstehende Evaluierung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von
Unternehmen (BGBl. I S. 2582, 2800) und zum anderen auf die derzeitigen Verhandlungen über den Vorschlag
der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance
und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren
und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (KOM (2016) 723 final).

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Rechtspflegergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 2 Buchstabe g des Rechtspflegergesetzes in der Entwurfsfassung – RPflG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (§ 19a Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 und 5 RPflG-E)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung der Regelungen betreffend das Verfahren über die Abstim-
mung über Zusicherungen nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848 (Artikel 102c §§ 17 ff. des Einfüh-
rungsgesetzes zur Insolvenzordnung in der Entwurfsfassung – EGInsO-E). Die gerichtliche Entscheidung über
das Stimmrecht ist nun in Artikel 102c § 18 Absatz 1 Satz 2 geregelt. Da zudem in der geänderten Fassung eine
gerichtliche Bestätigung der Abstimmung nicht mehr vorgesehen ist, kann § 19a Absatz 4 Nummer 4 RPflG-E
entfallen.

Bei der Änderung in § 19a Absatz 3 Nummer 4 RPflG-E handelt es sich um eine Folgeänderung, die infolge der
Streichung von Artikel 102c § 19 EGInsO-E erforderlich wurde, da sich durch diese Streichung die Nummerie-
rung der nachfolgenden Regelungen ändert.

Drucksache 18/12154 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 2 (Insolvenzordnung)

Zu Nummer 1 (§ 13 Absatz 3 InsO-E)

In der geänderten Fassung sieht § 13 Absatz 3 InsO-E vor, dass das Gericht den Antragsteller im Falle der Unzu-
lässigkeit des gestellten Antrags auf die Unzulässigkeit hinweist und ihm Gelegenheit gibt, den Mangel binnen
einer angemessenen Frist zu beheben.

Mit der Anknüpfung an die Unzulässigkeit des Antrags stellt § 13 Absatz 3 InsO-E in seiner geänderten Fassung
klar, dass eine Unvollständigkeit des Antrags nur dann relevant ist, wenn die fehlende Angabe zu den Zulässig-
keitsvoraussetzungen gehört. Das ist z. B. bei den Angaben nach Artikel 102c § 5 EGInsO-E nicht der Fall, die
der Antragsteller machen „soll“.

Daneben sind in der geänderten Fassung die im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch vorgesehene Höchstfrist
für die Behebung des Mangels sowie das Erfordernis einer förmlichen Zustellung des Hinweises weggefallen.
Damit wird der sowohl aus straf- als auch insolvenzverfahrensrechtlicher Sicht vorgetragenen Kritik Rechnung
getragen, wonach die Vorschrift in der Fassung des Regierungsentwurfs zu einer ungebührlichen Verzögerung
des Eröffnungsverfahrens sowie dazu hätte führen können, dass gerade planmäßig handelnde Täter sich durch die
Vereitelung der Zustellung der Strafbarkeit nach § 15a InsO entziehen oder diese herauszögern können.

Auch nach der Einfügung einer gesetzlich geregelten Hinweispflicht verbleibt es für die Bestimmung des für eine
Insolvenzanfechtung maßgeblichen Zeitraumes bei der bislang geltenden Rechtslage. Danach kommt es auf den
Zeitpunkt der Stellung des unrichtigen Insolvenzantrags an, auch wenn ein zunächst unrichtig gestellter Antrag
erst infolge seiner späteren Nachbesserung zur Verfahrenseröffnung führt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2001 –
IX ZB 284/09 Rn. 9).

Zu Nummer 2 (§ 15a Absatz 4 und Absatz 6 InsO-E)

Mit den Änderungen des § 15a InsO-E soll sichergestellt werden, dass das Stellen eines unrichtigen Eröffnungs-
antrags unabhängig davon strafbar sein kann, ob dem Antragsteller der gerichtliche Hinweis im Sinne von § 13
Absatz 3 InsO-E zugestellt worden ist oder der Antragsteller auf sonstige Weise von diesem Kenntnis erlangt. Die
Strafbarkeit wird allerdings an die objektive Bedingung geknüpft, dass das Gericht den Antrag als unzulässig
zurückweist (§ 15a Absatz 6 InsO-E). Sie kann deshalb nur dann eintreten, wenn der Antragsteller es versäumt,
auf den gerichtlichen Hinweis hin den Antrag binnen der vom Gericht gesetzten Frist nachzubessern oder wenn
die entsprechende Nachbesserung nicht zur Zulässigkeit des Eröffnungsantrags führt, die Chance zur Antragsbe-
richtigung folglich ungenutzt bleibt.

Mit den Änderungen in § 15a Absatz 4 Nummer 1 und 2 InsO-E kehrt der Entwurf wieder zurück zur geltenden
Fassung des § 15a Absatz 4 InsO. Die im neu eingefügten § 15a Absatz 6 InsO-E normierte objektive Strafbar-
keitsbedingung lässt den Tatbestand jedoch erst mit rechtskräftiger Abweisung eines Eröffnungsantrags wegen
dessen Unzulässigkeit eingreifen. Damit beschränkt § 15a Absatz 6 InsO-E die Strafbarkeit wegen eines nicht
richtig gestellten Eröffnungsantrags auf die Fälle, in denen der Antragsmangel eine Zulässigkeitsvoraussetzung
betrifft. Zugleich wird so klargestellt, dass der unzulässige Eröffnungsantrag unter Strafe steht, weil es sich bei
diesem nicht um einen Antrag handelt, der die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht erfüllt. Straffrei ist der an-
tragspflichtige Schuldner, wenn das Insolvenzgericht den ursprünglich unzulässigen Antrag zulässt, etwa weil
ihm die im Antrag nicht angegebenen Tatsachen auf andere Weise bekannt werden.

Infolge der Einfügung des neuen § 15a Absatz 6 InsO-E wird der bisherige Absatz 6 zum Absatz 7 und der Ver-
weis redaktionell angepasst.

Zu Artikel 3 (Artikel 102c EGInsO-E)

Zu Artikel 102c § 4 Satz 1 EGInsO-E (Rechtsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/848)

Die Änderung in Artikel 102c § 4 Satz 1 EGInsO-E stellt gegenüber der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung klar, dass die Rüge des Fehlens der internationalen Zuständigkeit im Wege der sofortigen Beschwerde
nicht gegen jede vorläufige Sicherungsmaßnahme nach § 21 InsO erhoben werden kann, sondern nur dann, wenn
die Sicherungsmaßnahme als eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 anzusehen ist. Dies ist insbesondere der Fall bei der Bestellung des
vorläufigen Verwalters (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 – C-341/04 – „Eurofood“, Tz. 54). Ohne weiteres kann

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/12154

aber nicht jede Sicherungsmaßnahme als Eröffnungsentscheidung in diesem Sinn angesehen werden (vgl. Ma-
daus, NZI 2017, 203 (207)).

Zu Artikel 102c § 7 Absatz 3 Satz 3 EGInsO-E (Öffentliche Bekanntmachung)

Mit der Änderung trägt der Ausschuss der Sorge Rechnung, künftig müsse nach Beendigung des Verfahrens eine
öffentliche Bekanntmachung über die Verfahrensbeendigung unterbleiben, wenn diese nicht beantragt werde. Es
wird klargestellt, dass die Bekanntmachung über die Verfahrensbeendigung im Interesse des Wirtschaftsverkehrs
stets von Amts wegen zu erfolgen hat und nicht von einem Antrag abhängig ist, soweit auch die Eröffnung bekannt
gemacht wurde. Das entsprach zwar schon der Regelung im Regierungsentwurf, nach der die Bekanntmachung
der Verfahrensbeendigung nur von der Entscheidung über die Bekanntmachung der Eröffnung abhing, soll aber
im Interesse der Rechtsklarheit noch deutlicher herausgestellt werden. Ein Antrag auf Bekanntmachung der Ver-
fahrensbeendigung kann zur Anregung der amtswegigen Bekanntmachung dienen. Dies entspricht weitgehend
der bisherigen Regelung in Artikel 102 § 5 Absatz 2 Satz 2 EGInsO.

Zu Artikel 102c §§ 11 und 12 EGInsO-E (Voraussetzungen für die Abgabe und öffentliche Bekanntma-
chung der Zusicherung)

Die Bestimmungen wurden unter systematischen Gesichtspunkten neu geordnet, um dem Gedanken Rechnung
zu tragen, dass sich die Frage nach den Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung zeitlich und logisch vor
der Frage nach der Veröffentlichung einer bereits abgegebenen Zusicherung stellt. Infolge dieser Neuordnung
findet sich Artikel 102c § 11 Absatz 2 EGInsO-E in der abgeänderten Entwurfsfassung in Artikel 102c § 12.

Artikel 102c § 11 Absatz 1 EGInsO-E in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wurde ersatzlos
gestrichen. Die dort vorgesehene Pflicht zur Abgabe einer Erklärung zur Verbringung von Vermögen in das EU-
Ausland lässt sich aus der Verordnung heraus begründen.

Die Voraussetzungen für die Abgabe von Zusicherungen finden sich nun infolge der Neuordnung in Artikel 102c
§ 11 Absatz 1 EGInsO-E. Inhaltlich wurden sie an § 187 Absatz 3 Satz 2 InsO angelehnt, wonach der Verwalter
vor der Vornahme von Verteilungshandlungen die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen hat, sofern
ein solcher bestellt ist. Dies entspricht Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848, wonach die Abgabe
der Zusicherung den Form- und Zustimmungserfordernissen unterliegen soll, denen Verteilungsmaßnahmen un-
terliegen. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch vorgesehene Anlehnung an die §§ 160 bis 164 InsO
fügte sich demgegenüber nicht nahtlos in diese verordnungsrechtlichen Vorgaben, da die in Bezug genommenen
Vorschriften nicht die Verteilung, sondern die Verwertung der Masse regeln (Madaus, NZI 2017, 203 (206)). Auf
Tatbestandsseite führt die nun umgesetzte Anlehnung an § 187 Absatz 3 Satz 2 InsO dazu, dass das Zustimmungs-
erfordernis nicht mehr davon abhängt, dass die Zusicherung für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist. Die
Zustimmung ist vielmehr immer und ohne weiteres dann einzuholen, wenn ein Gläubigerausschuss oder ein vor-
läufiger Gläubigerausschuss bestellt ist. Fehlt es daran, ist eine Beteiligung nicht erforderlich. Darin unterscheidet
sich die Regelung auf Rechtsfolgenseite vom Regierungsentwurf, der über die Verweisung auf § 160 Absatz 1
Satz 2 InsO in diesem Fall eine Befassung der Gläubigerversammlung vorgesehen hat. Eine solche Befassung der
Gläubigerversammlung wird aber als für die Zwecke des Zusicherungsverfahrens zu umständlich und letztlich
nicht erforderlich kritisiert (Madaus, NZI 2017, 203 (206); vgl. Brinkmann KTS 2014 381 (396 f.)). Soll die
Zusicherung ihren Zweck erfüllen, muss sie auch in einem Verfahrensstadium Wirksamkeit entfalten können, in
der es für eine Gläubigerversammlung zu früh ist bzw. eine außerordentliche Versammlung einzuberufen wäre.
Eine Befassung der Gläubigerversammlung erscheint auch insoweit nicht erforderlich, als eine pflichtwidrige
Abgabe von Zusicherungen nach § 60 Absatz 1 InsO haftungsbewehrt ist.

Zu Artikel 102c § 14 EGInsO-E (Haftung des Insolvenzverwalters bei einer Zusicherung)

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene entsprechende Anwendung von § 60 Absatz 2 InsO auf
die Haftung des Verwalters aus der Zusicherung gemäß Artikel 36 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2015/848
wurde gestrichen. Infolge der Änderung ist die Frage, ob und inwieweit der Insolvenzverwalter nach Artikel 36
Absatz 10 der Verordnung (EU) 2015/848 auch für das Verhalten von Angestellten haftet, durch Auslegung der
Verordnungsbestimmung zu entscheiden. Demgegenüber bleibt es bei der auch schon im Regierungsentwurf vor-
gesehenen Anwendung von § 92 InsO, da damit lediglich eine verfahrensrechtliche Bestimmung für die Geltend-
machung des Anspruchs im laufenden Verfahren getroffen wird.

Drucksache 18/12154 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 102c § 15 EGInsO-E (Insolvenzplan in Sekundärinsolvenzverfahren)

Gegen die Regelung in der Fassung des Regierungsentwurfs wurde geltend gemacht, dass das das Erfordernis
einer einstimmigen Beschlussfassung den Grundsätzen der §§ 243 bis 246 InsO widerspreche, nach denen Mehr-
heitsentscheidungen möglich sein sollen (Madaus, NZI 2017, 203 (203); Skauradszun, DB 2016, 2165 (2166)).
Der Zweck der Vorschrift, der darin bestehe, zu verhindern, dass Gläubigern durch den Plan die Grundlage für
ihre Teilnahme am Hauptinsolvenzverfahren entzogen wird, werde bereits durch Artikel 34 Satz 3 der Verord-
nung (EU) 2015/484 abgesichert. Danach seien die Wirkungen eines Plans in einem Sekundärinsolvenzverfahren
auf das im Inland belegene Vermögen beschränkt. Daraus ergebe sich auch, dass Pläne im Sekundärinsolvenz-
verfahren keine Regelungen enthalten könnten, durch welche in die Forderungsrechte der Gläubiger eingegriffen
werde (Madaus, a. a. O.). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der aus Artikel 34 Satz 3 und Artikel 47 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 abzuleitenden Beschränkung der Planwirkungen auf das Inlandsvermögen
(als Bestandteil der Aktivmasse) noch nichts im Hinblick auf die möglichen Planwirkungen auf die Gläubigerfor-
derungen (als Bestandteil der Passivmasse) folgt. Daher erscheint es nach wie vor erforderlich klarzustellen, dass
die Forderungsrechte der Gläubiger im Sekundärverfahren einem Zugriff durch Planregelungen entzogen sind.
Von diesem Grundsatz ist allerdings eine Ausnahme für Planregelungen zu machen, mit denen in Absonderungs-
rechte eingegriffen wird. Das ergibt sich zwar auch schon aus der Begründung des Regierungsentwurfs, wonach
das Einstimmigkeitserfordernis nicht gelten soll, soweit der Plan lediglich Regelungen zur Behandlung des im
Inland belegenen Vermögens trifft, soll aber für die praktisch bedeutsamen Absonderungsrechte ausdrücklich
geregelt werden.

Zu Artikel 102c §§ 17 bis 19 EGInsO-E (Verfahren der Abstimmung über die Zusicherung)

Die Regelungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Verfahren bei der Abstimmung über die Zusiche-
rung haben von zwei Seiten Kritik erfahren. Von einer Seite wurde geltend gemacht, dass die Abstimmung nicht,
wie im Regierungsentwurf vorgesehen, vom Insolvenzverwalter, sondern vom Insolvenzgericht durchzuführen
sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich der Verweis des Artikels 36 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2015/848 auf die Vorschriften über die „qualifizierte Mehrheit und über die Abstimmung, die für die An-
nahme von Sanierungsplänen […] gelten“ auf die von diesen Vorschriften vorausgesetzte verfahrensinterne Zu-
ständigkeit erstrecke, so dass mit der Anwendbarkeit der deutschen Regelungen zur Abstimmung über Insolvenz-
pläne auch gefordert sei, dass die Abstimmung von den Insolvenzgerichten durchzuführen sei (so die Stellung-
nahme des Bundesrats, Bundestagsdrucksache 18/10823, S. 43 f.). Von anderer Seite wurde demgegenüber nicht
nur der vom Gesetzentwurf der Bundesregierung eingeschlagene Grundansatz gebilligt, dass es nicht erforderlich
ist, die Abstimmung vor einem gerichtlichen Forum durchzuführen. Vielmehr soll gerade deshalb auch die im
Regierungsentwurf vorgesehene gerichtliche Bestätigung streitiger Abstimmungsergebnisse verzichtbar sein.
Eine solche verkompliziere und verzögere das Verfahren und sei zum Schutz der Betroffenen nicht erforderlich
(Madaus, NZI 2017, 203 (204); vgl. Reinhart, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2016,
Art. 36 EuInsVO 2015, Rdnr. 26): Da das Insolvenzgericht die im Rahmen einer Bestätigungsentscheidung erfor-
derlich werdenden Prüfungen ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich im Rahmen seiner Befassung mit
einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2015/848, vornehmen könne und müsse, bedürfe es einer vorgelagerten gerichtlichen Befassung im Rahmen des
Verfahrens über die Abstimmung nicht (Madaus, a. a. O.). Der Ausschuss folgt der zuletzt genannten Auffassung.
Er hat es deshalb bei dem vom Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgten Grundansatz belassen, nach wel-
chem die Abstimmung durch den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens durchzuführen ist (Artikel 102c § 17
Absatz 1 EGInsO-E). Anders als im Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die Bestimmungen über die ge-
richtliche Bestätigung nicht zur Anwendung kommen (Artikel 102c § 19 EGInsO-E). Zudem soll der Anwen-
dungsbereich der Regelungen zur Festsetzung des Stimmrechts im Einklang mit Erwägungsgrund 44 der Verord-
nung (EU) 2015/848 eingeschränkt werden (Artikel 102c § 18 Absatz 1 EGInsO-E).

In Artikel 102c § 17 Absatz 1 Satz 1 EGInsO-E wird der im Gesetzentwurf der Bundesregierung verwirklichte
Grundansatz bekräftigt, nach welchem die Abstimmung über die Zusicherung vom Verwalter des Hauptinsol-
venzverfahrens durchgeführt wird. Dem Artikel 36 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 kann nicht
entnommen werden, dass die Abstimmung über die Zusicherung auch von der Stelle durchgeführt werden muss,
welche die Abstimmung über Insolvenzpläne durchführt. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Bezugnahme
auf die Regelungen zur Abstimmung über Sanierungspläne die von diesen Regelungen vorausgesetzten verfah-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/12154

rensinternen Zuständigkeiten einschließt, wäre zu beachten, dass die Verordnung die Maßgeblichkeit der natio-
nalen Bestimmungen selbst auf ein Maß beschränkt sehen will, das im Lichte der Ziele der Verordnungsbestim-
mungen „angemessen“ erscheint (Erwägungsgrund 44 der Verordnung (EU) 2015/848). Der Verordnung schwebt
dabei unter anderem die Derogation von zentralen Regelungen des Abstimmungsverfahrens, namentlich der Re-
gelungen zur Bestimmung des Stimmrechts, vor (Erwägungsgrund 44 der Verordnung (EU) 2015/848). Durch-
brochen wird das nationale Planabstimmungsrecht zudem durch Artikel 36 Absatz 5 Satz 4 der Verordnung (EU)
2015/848, wonach es dem Verwalter ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen des nationalen Rechts
zukommt, die abstimmungsberechtigten Gläubiger über die den Gegenstand der Abstimmung bildende Zustim-
mung und die Regeln und Verfahren für die Billigung zu unterrichten.

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wurden auch in Artikel 102c § 18 EGInsO-E
vorgenommen. Mit diesen Änderungen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach Erwägungsgrund 44
der Verordnung (EU) 2015/848 die Inhaber von Forderungen idealerweise auch dann als stimmberechtigt gelten
sollten, wenn die Forderungen bestritten sind. Eine unwiderlegliche Vermutung der Stimmberechtigung erscheint
allerdings zu weitgehend und würde mit Blick etwa auf denkbare missbräuchliche Praktiken auch dem Zweck der
Verordnungsbestimmungen zuwiderlaufen. Daher sollen bestrittene Forderungen nach Artikel 102c § 18 Absatz 1
EGInsO-E zwar grundsätzlich eine Stimmberechtigung gewähren. Allerdings soll der Verwalter die Möglichkeit
haben, die Stimmberechtigung zu klären, wenn sich die Berücksichtigung von Stimmen, die durch bestrittene
Forderungen gewährt werden, auf das Ergebnis der Abstimmung auswirkt. In diesem Fall soll der Verwalter bei
dem nach Artikel 102c § 1 Absatz 2 EGInsO-E zuständigen Insolvenzgericht eine Entscheidung über die Festset-
zung der Gewährung des Stimmrechts aufgrund einer bestrittenen Forderung oder eines Teils davon erwirken.
Für dieses Verfahren gilt § 77 Absatz 2 Satz 2 InsO entsprechend. Diese Entscheidung, die nach § 19a Absatz 1
Nummer 3 RPflG-E dem Richter vorbehalten bleibt, ist nach § 6 Absatz 1 InsO unanfechtbar.

Artikel 102c § 19 EGInsO-E wurde gestrichen. Infolge dieser Änderung sind die Regelungen über die gerichtliche
Planbestätigung nicht anzuwenden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Rahmen der Prüfung
eines Antrags auf Eröffnung des Sekundärverfahrens nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848
alle Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, die im Rahmen einer Entscheidung über die Bestätigung einer Ab-
stimmung über die Zusicherung beachtet werden können (Reinhart, in MünchKomm-InsO (a. a. O.), Artikel 38
EuInsVO 2015 Rdnr. 10; Madaus, NZI 2017, 203 (204)). Denn von der Erreichung der erforderlichen Mehrheiten
bei Einhaltung des anzuwendenden Verfahrens hängt nach Artikel 36 Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 6 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 ab, ob die Zusicherung verbindlich ist und im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens
zugunsten der lokalen Gläubiger wirkt (vgl. Reinhart, a. a. O.) Dann aber widerspricht es nicht nur der Verfah-
rensökonomie, sondern auch dem Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit des in der Verordnung vorgesehe-
nen Instruments der Zusicherung und der durch dieses ermöglichten synthetischen Abwicklung von Sekundärver-
fahren, wenn das Insolvenzgericht ohne erkennbaren Nutzen mit demselben Sachverhalt in zwei verschiedenen
Verfahrenszügen befasst würde.

Zu Artikel 102c § 22 EGInsO-E (Verhältnis der Artikel 56 bis 77 der Verordnung (EU) 2015/848 zu den
§§ 56b, 269a bis 269i der Insolvenzordnung)

Nachdem der Bundesrat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 beschlossen hat, zu dem vom Deutschen Bun-
destag am 9. März 2017 verabschiedeten Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen ei-
nen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG nicht zu stellen (Bundesratsdrucksache 204/17 – Beschluss), werden
auch Durchführungsbestimmungen für das mit diesem Gesetz neu geschaffene deutsche Konzerninsolvenzrecht
erforderlich. Keiner besonderen Regelungen bedarf es im Hinblick auf die Bestimmungen zur örtlichen Zustän-
digkeit (§§ 3a bis 3d InsO) und zur Beteiligung des Gläubigerausschusses bei der Verwalterbestellung (§ 56b
Absatz 2 InsO), da es hier an Berührungspunkten mit dem Verordnungsrecht fehlt. Weder regelt die Verordnung
die örtliche Zuständigkeit noch enthält sie Regelungen zur Verwalterbestellung.

Klärungsbedürftig ist indessen das Verhältnis der Kommunikations- und Kooperationspflichten des § 56b Ab-
satz 1, und der §§ 269a und 269b der InsO zu den entsprechenden Pflichten nach den Artikeln 56 und 57 der
Verordnung (EU) 2015/848. Unklar ist hier zwar, ob die Verordnungsbestimmungen im Verhältnis zwischen in-
ländischen Verfahren anzuwenden sind. Denkbar wäre, dass die in Artikel 56 und 57 der Verordnung (EU)
2015/848 geregelten Kommunikations- und Kooperationspflichten nur zwischen Unternehmen bestehen, über de-
ren Vermögen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Insolvenzverfahren eröffnet wur-
den. Allerdings würde ein solches Verständnis die Wirksamkeit der Verordnungsbestimmungen beeinträchtigen

Drucksache 18/12154 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(Bornemann, in: Wimmer/Bornemann/Lienau, Die neue EuInsVO, 2016, Rdnr. 550 ff., 558 f.; Brünkmanns,
ZInsO 2013, 797 (806); Thole, ZEuP 2014, 39 (73) sowie KTS 2014, 351 (371 f.)). Daher sieht Artikel 102c § 22
EGInsO-E vor, dass die §§ 56b Absatz 1, 269a und 269b InsO nicht anzuwenden sind, soweit die Artikel 56, 57
der Verordnung (EU) 2015/848 anzuwenden sind.

Hinsichtlich des Verhältnisses des Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d bis 269i InsO zum Gruppen-Koor-
dinationsverfahren nach den Artikeln 61 bis 77 der Verordnung (EU) 2015/848 ist ebenfalls von einem grund-
sätzlichen Vorrang der verordnungsrechtlichen Bestimmungen und damit des Gruppen-Koordinationsverfahrens
auszugehen. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass die Durchführung des Koordinationsverfahrens im Ein-
zelfall einen Koordinationsmehrwert verspricht, der sich nicht ohne weiteres über die Durchführung des Gruppen-
Koordinationsverfahrens erzielen lässt. Denkbar ist etwa eine Koordination der in der Bundesrepublik Deutsch-
land eröffneten Verfahren auch im Rahmen und zur Unterstützung eines auf EU-Ebene eingeleiteten Gruppen-
Koordinationsverfahrens. Wird die Wirksamkeit eines eingeleiteten oder später möglichen Gruppen-Koordinati-
onsverfahrens durch die Durchführung eines Koordinationsverfahrens nicht beeinträchtigt, steht die Verordnung
der Durchführung eines solchen Verfahrens nicht im Wege. Daher sieht Artikel 102c § 22 Absatz 2 vor, dass ein
Koordinationsverfahren nach den §§ 269d ff. InsO bei Unternehmensgruppen, die zugleich auch Unternehmens-
gruppen im Sinne des Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2015/848 sind, nur dann eingeleitet werden
kann, wenn seine Durchführung nicht die Wirksamkeit eines Gruppen-Koordinationsverfahrens beeinträchtigt.

Zu Artikel 102c § 24 EGInsO-E (Aussetzung der Verwertung bei der Insolvenz von gruppenangehörigen
Unternehmen)

Die Vorschrift überträgt die Regelung in Artikel 102c § 16 EGInsO-E auf die gleichgelagerten Fälle der Ausset-
zung der Verwertung im Kontext von Unternehmensgruppen. Daher stehen den Inhabern von Absonderungsrech-
ten, die von einer Aussetzung der Verwertung nach den Artikeln 60 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 72 Ab-
satz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/848 betroffen sind, Ansprüche auf Zinsen aus der Insolvenzmasse
zu.

Zu Artikel 102c § 25 EGInsO-E (Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Koordinators nach Artikel 69
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848)

Nach Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 kann jeder beteiligte Verwalter und jeder Verwalter,
dessen Antrag auf Einbeziehung in das Gruppen-Koordinierungsverfahren abgelehnt wurde, die Entscheidung
des Koordinators über die Einbeziehung eines Insolvenzverfahrens in das Gruppen-Koordinationsverfahren ge-
mäß dem Verfahren anfechten, das nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem das Gruppen-Koordinationsver-
fahren eröffnet wurde, bestimmt ist. Eine ausdrückliche Regelung über den statthaften Rechtsbehelf im deutschen
Recht fehlt jedoch bisher. Der neu eingefügte Artikel 102c § 25 Satz 1 EGInsO-E sieht vor, dass gegen Entschei-
dung des Koordinators nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 die Erinnerung statthaft ist. Die
Entscheidung des Koordinators soll zunächst durch das für das Gruppen-Koordinationsverfahren zuständige Ge-
richt überprüft werden, das über die entsprechende Sachnähe verfügt. Für das weitere Verfahren verweist Arti-
kel 102c § 25 Satz 2 auf § 573 der Zivilprozessordnung (ZPO), sodass gegen die Entscheidung des Ausgangsge-
richts über die Erinnerung die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 573 Absatz 2 ZPO). Gegen die Entscheidung
des Beschwerdegerichts ist nach § 574 Absatz 1 Nummer 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn das Be-
schwerdegericht diese im Beschluss zugelassen hat. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist (entsprechend den
allgemeinen Grundsätzen nach Aufhebung des § 7 InsO) nicht eröffnet.

Zu Artikel 4 (Gerichtskostengesetz – GKG)

Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 3 GKG)

Aufgrund einer zwischenzeitlich in Kraft getretenen Ergänzung des § 1 Absatz 3 GKG bedarf es einer redaktio-
nellen Anpassung der vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 58 Absatz 4 bis 6 GKG)

Das bisher in Artikel 102c § 19 EGInsO-E vorgesehene Verfahren über die Bestätigung der Zusicherung soll
entfallen. Einer diesbezüglichen Streitwertregelung bedarf es damit nicht mehr.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/12154

Zu Nummer 4 Buchstabe b (Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 6 KV GKG)

Das bisher in Artikel 102c § 19 EGInsO-E vorgesehene Verfahren über die Bestätigung der Zusicherung soll
entfallen. Damit erübrigt sich die im Gesetzentwurf der Bundesregierung als Nummer 2360 KV GKG vorgeschla-
gene diesbezügliche Gebührenregelung.

Zu Artikel 6 (Gerichtskostengesetz)

Das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen enthält in seinem Artikel 4 Änderungen
des Gerichtskostengesetzes, die erst im Jahr 2018 in Kraft treten sollen. Die nunmehr hier in Artikel 4 vorgesehe-
nen Änderungen des Gerichtskostengesetzes, die bereits am 26. Juni 2017 in Kraft treten sollen, führen dazu, dass
Nummerierungen in den durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vorge-
nommenen Änderungen des Gerichtskostengesetzes geändert werden müssen. Die redaktionell angepassten und
im Übrigen inhaltlich unveränderten Änderungsbefehle werden als neuer Artikel 6 in den Gesetzentwurf aufge-
nommen. Im Gegenzug wird Artikel 4 des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
durch den neuen Artikel 8 aufgehoben.

Zu Artikel 7 (SCE-Ausführungsgesetz)

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 15a InsO.

Zu Artikel 8 (Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen)

Auf die Begründung zu Artikel 6 wird verwiesen.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Die Änderungen in Artikel 3 Artikel 102c § 22 EG-InsO-E des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und
des Gerichtskostengesetzes nach Artikel 6 sollen gleichzeitig mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung
von Konzerninsolvenzen in Kraft treten. Zwar wurde das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Kon-
zerninsolvenzen noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet, der Bundesrat hat aber in seiner 956. Sitzung am
31. März 2017 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 9. März 2017 verabschiedeten Gesetz einen
Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG nicht zu stellen (Bundesratsdrucksache 204/17 – Beschluss).

Berlin, den 26. April 2017

Dr. Heribert Hirte
Berichterstatter

Dr. Karl-Heinz Brunner
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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