BT-Drucksache 18/12141

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/11163 - Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11326, 18/11658, 18/11822 Nr. 11 - Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes

Vom 26. April 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12141

18. Wahlperiode 26.04.2017

Bericht*)

des Innenausschusses (4. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

– Drucksache 18/11163 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/11326, 18/11658, 18/11822 Nr. 11 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes

*) Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 18/12076 verteilt.

Drucksache 18/12141 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Armin Schuster (Weil am Rhein), Uli Grötsch, Martina
Renner und Hans-Christian Ströbele

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11163 wurde in der 219. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. Feb-
ruar 2017 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den
Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Ausschuss
Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96
GO-BT überwiesen. Zusätzlich wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Gesundheit in der 225. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 23. März 2017 zur Mitberatung überwiesen.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11326 wurde in der 221. Sitzung des Deutschen Bundestages am
9. März 2017 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den
Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Ausschuss
Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96
GO-BT überwiesen. Zusätzlich wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Gesundheit in der 225. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 23. März 2017 zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nach-
haltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich.

Die Unterrichtung auf Drucksache 18/11658 wurde am 31. März 2017 auf Nummer 11 der Drucksache 18/11822
an die beteiligten Ausschüsse überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 142. Sitzung am 25. April 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 110. Sitzung am 26. April mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 112. Sitzung am 25. April 2017 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 102. Sitzung am 22. März 2017 empfohlen,
den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat in seiner 87. Sitzung am 26. April 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96 GO-BT gesondert abgeben.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 142. Sitzung am 25. April 2017 empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11326 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 110. Sitzung am 26. April 2017 empfohlen, den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 18/11326 für erledigt zu erklären.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12141

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 112. Sitzung am 25. April 2017 empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 18/11326 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 102. Sitzung am 22. März 2017 empfohlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11326 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat in seiner 87. Sitzung am 26. April 2017 empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 18/11326 für erledigt zu erklären.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 106. Sitzung am 8. März 2017 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche
Anhörung zu den Gesetzentwürfen auf Drucksachen 18/11163 und 18/11326 durchzuführen. Die öffentliche An-
hörung, an der sich sieben Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 107. Sitzung am
20. März 2017 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 107. Sitzung
(Protokoll 18/107) verwiesen. Sowohl bei der Anhörung als auch bei den nachfolgenden Beratungen lag die Prüf-
bitte des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung auf Ausschussdrucksache 18(4)793 vor. Die
Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern auf Ausschussdrucksache 18(4)840 lag bei den abschließen-
den Beratungen vor.

Der Innenausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/11163, 18/11326 und 18/11658 in seiner 115. Sitzung
am 25. April 2017 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/11163 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die
Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)875, der zuvor von den Koaliti-
onsfraktionen in den Innenausschuss eingebracht und mit demselben Stimmergebnis angenommen wurde.

Den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11326, 18/11658 empfiehlt der Innenausschuss einvernehmlich für erle-
digt zu erklären.

IV. Begründung

1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/11163 verwiesen. Die vom Innenausschuss vorgenomme-
nen Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
18(4)875 begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe g.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe k Doppelbuchstabe bb.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe n.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit den Änderungen werden redaktionelle Versehen korrigiert.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit den Änderungen werden redaktionelle Versehen korrigiert.

Drucksache 18/12141 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe c

Mit den Änderungen werden redaktionelle Versehen korrigiert.

Zu Buchstabe d

Mit den Änderungen werden redaktionelle Versehen korrigiert.

Der geänderte Verweis entspricht der im bisherigen Bundeskriminalamtgesetz geltenden Rechtslage: § 8 Absatz 4
Satz 2 BKAG verweist auf § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BKAG. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BKAG
aufgeführten Daten werden in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c BKAG-E übernommen.

Zu Buchstabe e

Die Befugnis zur Speicherung „weiterer personenbezogener Daten“ gilt nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 auch für
Verurteilte und Beschuldigte. Dies muss sich auch in der Verordnungsermächtigung (§ 20) zur näheren Bestim-
mung der „weiteren personenbezogenen Daten“ widerspiegeln. Bislang bezieht sich die Verordnungsermächti-
gung nur auf die weiteren personenbezogenen Daten der Verdächtigen und Anlasspersonen.

Zu Buchstabe f

Bei den Änderungen handelt es sich zum einen um die Korrektur eines redaktionelles Versehens, zum anderen
um eine Folgeänderung zu Buchstabe s, mit der die neue Übergangsvorschrift zu § 14 Absatz 2 auch auf den
Informationsverbund erstreckt wird.

Zu Buchstabe g

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert und sichergestellt, dass die bisherige Rechtslage
unverändert fortbesteht. Danach können das BKA und die Verbundteilnehmer auch weiterhin personenbezogene
Daten zum Zwecke des Erkennungsdienstes oder der Fahndung im polizeilichen Informationsverbund weiterver-
arbeiten.

Zu Buchstabe h

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Die Formulierung wird an den Entwurf für ein neues Bundesdatenschutzgesetzes angepasst.

Zu Buchstabe i

Mit den Änderungen werden redaktionelle Versehen korrigiert.

Der bisherige § 15 Absatz 4 BKAG verweist auf alle Behörden in anderen Staaten, nicht nur beschränkt auf Be-
hörden in Drittstaaten. Der Verweis nur auf § 27 Absatz 1 stellt eine unbeabsichtigte Einschränkung dar. Durch
die Korrektur wird das bisherige Recht wiederhergestellt.

Zu Buchstabe j

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Der Verweis in § 41 Absatz 3 Satz 6 darf sich nur auf § 41 Absatz 3 Satz 3 beziehen.

Zu Buchstabe k

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der Änderung wird das Petitum des Bundesrates aufgegriffen, den Begriff „Aufenthaltsverbot“ durch einen
anderen Begriff zu ersetzen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12141

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb.

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb.

Zu Buchstabe l

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Die Vorschrift wird in Einklang gebracht mit den übrigen Gefahrenabwehrbefugnissen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Die beiden Sätze sind im BKAG (neu) überflüssig, da sie Regelungen des BDSG (Satz 6) bzw. § 81 Absatz 3
BKAG-E lediglich wiederholen.

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe l Doppelbuchstabe bb.

Zu Buchstabe m

Mit den Änderungen werden redaktionelle Versehen korrigiert.

Zu Buchstabe n

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Die Überschrift wird an die im übrigen Gesetzestext verwendete Terminologie angepasst.

Zu Buchstabe o

Die Ergänzung übernimmt die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 20. April 2016 (BVerfG, a.a.O., Rn.
262) vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der bisher geltenden Regelung des § 20w Absatz 3 Satz 5
BKAG in den Normtext.

Zu Buchstabe p

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Der Verweis wird an das geltende Recht angepasst.

Drucksache 18/12141 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe q

Die Änderung bewirkt, dass die Regelung zum Beginn der Aussonderungsprüffrist auf den bisherigen Rechtszu-
stand (§ 32 Absatz 5 Satz 1 BKAG) zurückgeführt werden.

Zu Buchstabe r

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Da die Vorschrift im Zuge der Neustrukturierung aus dem Abschnitt 5 „Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus“ in den neuen Abschnitt 9 „Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen
Person“ verschoben wurde, ist in § 90 ein entsprechender Verweis aufzunehmen.

Zu Buchstabe s

Mit § 91 wird in das BKA-Gesetz eine Übergangsregelung für die Weiterverarbeitung und Übermittlung von
Altdatenbeständen eingefügt. Nach § 91 soll eine Weiterverarbeitung und Übermittlung von Daten auch möglich
sein, wenn die Daten nicht nach § 14 Absatz 1 gekennzeichnet sind. In diesem Fall ist für die Weiterverarbeitung
und Übermittlung die Errichtungsanordnung nach § 34 des geltenden BKA-Gesetzes maßgeblich, die für das je-
weilige personenbezogene Datum am Tag vor dem Inkrafttreten des künftigen BKA-Gesetzes gilt. Im Ergebnis
bewirkt die Vorschrift eine Fortgeltung der bisherigen Errichtungsanordnungen für die Altdatenbestände.

Die Vorschrift bezieht sich einerseits auf polizeiliche Datenbestände, die bereits vor Inkrafttreten des künftigen
BKA-Gesetzes nach den für sie jeweils geltenden Rechtsvorschriften erhoben worden sind. Da eine vollständige
technische Umsetzung von § 14 Absatz 1 in den polizeilichen Systemen nur sukzessive erfolgen kann und sich
über einen längeren Zeitraum erstrecken wird, bezieht sich die Vorschrift aber auch auf künftig (d.h. nach dem
Inkrafttreten) zu erhebende Datenbestände, bei denen im Zeitpunkt der Erhebung eine Kennzeichnung aus tech-
nischen Gründen nicht möglich ist.

Durch die Übergangsvorschrift wird eine ressourcenaufwändige Nachkennzeichnung der Altdatenbestände ver-
mieden. Damit knüpft die Übergangsvorschrift an die in der Gesetzesbegründung zu § 12 Absatz 5 getroffenen
Aussagen zum für die Kennzeichnung von Altdatenbeständen erforderlichen Aufwand, insbesondere zu einem
Weg, das gesetzgeberische Ziel der Datenweiterverarbeitungsmöglichkeit in einem einheitlichen Informations-
system des Bundeskriminalamtes auch in Bezug auf die Altdatenbestände auf einem rechtssicheren Weg zu errei-
chen, ohne die Funktionsfähigkeit der Polizei zu beeinträchtigen.

Die Altdatenbestände unterliegen der regulären Aussonderungsprüfung und Löschung, so dass sich ihr Bestand -
und damit auch das Anwendungsfeld der Vorschrift - sukzessive reduziert bei gleichzeitigem Aufwachsen des
Datenbestandes, der die Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 vollumfänglich erfüllt.

Die Übergangsregelung lässt die Möglichkeit unberührt, Altdaten durch eine nachträgliche Kennzeichnung ent-
sprechend den Vorgaben von § 14 Absatz 1 vollständig in das neue Datenschutzregime zu überführen.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert. Der Verweis wird an das geltende Recht angepasst.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Dreifachbuchstabe bbb.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Mit der Änderung wird das Petitum des Bundesrates aufgegriffen, den Begriff „Aufenthaltsverbot“ durch einen
anderen Begriff zu ersetzen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12141

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Dreifachbuchstabe bbb.

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Dreifachbuchstabe bbb.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Die Vorschrift wird in Einklang gebracht mit den übrigen Gefahrenabwehrbefugnissen.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung.

Zu Nummer 3

Hierdurch wird das Zitiergebot mit Blick auf die in § 20y und § 20z BKAG-E neu eingefügten Befugnisse des
BKA erfüllt.

Zu Nummer 4

Folgeänderung.

2. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD sehen den Entwurf als grundlegende Verbesserung der
Sicherheitsarchitektur Deutschlands. Dieses große Gesetzgebungsprojekt werde noch kurz vor Ende der Legisla-
turperiode realisiert, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 20. April 2016 hinsichtlich not-
wendiger größerer Normenklarheit beim Kernbereichsschutz, beim Richtervorbehalt und bei der hypothetischen
Datenneuerhebung zu erfüllen. Sachverständige hätten in der öffentlichen Anhörung bestätigt, dass der Entwurf
die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts sogar übererfülle. Gleichzeitig werde die im Mai 2018 in Kraft
tretende EU-Richtlinie für den Datenschutz in Polizei und Justiz (EU-2016/680) umgesetzt und das geltende
BKA-Gesetz hinsichtlich systematischer Mängel und veralteter technischer Rahmenbedingungen grundlegend
überarbeitet. Das Gesetz sei in einem umfassenden, detaillierten und gründlichen parlamentarischen Verfahren
beraten und gegenüber dem bereits gut zwischen dem BMI und dem BMJV abgestimmten Referentenentwurf
noch einmal verbessert worden. Die ursprünglich vorgesehene lebenslange Polizeiakte sei nicht mehr Teil des
Entwurfs. Nicht zuletzt hierdurch schaffe das Gesetz einen guten Ausgleich zwischen Freiheit und Sicherheit. Der
Änderungsantrag setze in § 91 eine Sonderregelung für die nach § 14 Abs. 2 erhobenen Altdaten um, um die
Arbeitsfähigkeit der Polizeien zu erhalten. Schließlich seien die dem BKA eingeräumten neuen Befugnisse wie
die Möglichkeiten der Online-Durchsuchung angesichts der rasant voranschreitenden Kriminalitätsbewegungen
im Internet absolut notwendig.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisiert enorme Mängel des Entwurfs. Methodisch hätten fast alle Sachverständigen
in der öffentlichen Anhörung bestätigt, dass die Koalitionsfraktionen schlicht Passagen des Bundesverfassungs-
gerichtsurteils vom 20. April 2016 abgeschrieben hätten, ohne eine eigene Abwägung vorzunehmen oder die dem
Polizei- und Ordnungsrecht sachfremden Begrifflichkeiten anzupassen. Als Ergebnis würden nun gänzlich sys-

Drucksache 18/12141 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

temfremde Begriffe in das polizeiliche Gefahrenabwehrrecht eingeführt. Inhaltlich verkenne das vorgesehene Da-
tenpooling nicht zuletzt nach der Stellungnahme der BfDI die Grundsätze des Datenschutzrechts. Statt zweckge-
bundener Speicherung werde ein Datenpool mit unendlichen Speicher- und Weitergabemöglichkeiten an andere
nationale und EU-Behörden geschaffen, ohne ein dem deutschen vergleichbares Datenschutzniveau zu garantie-
ren. Bei der Online-Durchsuchung könnten weder Polizei noch Gerichte die Eingriffstiefe des hochtechnisierten
Vorgehens wirklich beurteilen. Unklar sei, ob die Durchsuchung durch faktischen Zugriff auf den Computer in
der Wohnung oder durch technisches Eindringen in das Computersystem durch Ausnutzung von Sicherheitslü-
cken erfolgen solle. Die Schwelle für die Zulässigkeit des Eingriffs – die Bedrohung durch terroristische Gefahren
– sei unglaubwürdig, da bei tatsächlich bestehender derartiger Bedrohung das bloße Beobachten zur Abwehr der
Gefahr nicht ausreiche.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnt den Gesetzentwurf ebenfalls ab. Der Staatstrojaner sei anders
als eine Telefonüberwachung nicht auf die schlichte Erfassung von Informationen begrenzt, sondern eröffne gren-
zenlose Möglichkeiten bis hin zur Nutzermanipulation. Obwohl dies weder der Öffentlichkeit noch den diese
Maßnahme genehmigenden Richtern bekannt sei, enthalte der Entwurf keinerlei technischen Vorgaben oder Re-
gelungen, die die Arten der Nutzung des Staatstrojaners etwa auf das Erlangen von Informationen begrenzten.
Problematisch sei hier auch der nicht vorgesehene Schutz von Berufsgeheimnisträgern, bei denen die Online-
Durchsuchung mangels Trennbarkeit zwischen allgemeinen und der Intimsphäre angehörenden Informationen zu
Grundrechtsverletzungen führe, was die Koalitionsfraktionen billigend in Kauf nähmen, etwa bei Psychothera-
peuten und Psychiatern. Nicht nachvollziehbar sei die Beschränkung der Kontrollmöglichkeiten der BfDI gegen-
über dem BKA. Im Interesse einer ernst zu nehmenden Kontrolle müsse dieser der anlasslose Zugang zu den
Räumlichkeiten der Sicherheitsbehörden ermöglicht und ihre Berichterstattung an das Parlament sichergestellt
werden. Des Weiteren müsste die BfDI auf die Löschung einzelner Daten hinwirken können. Schließlich sei die
elektronische Fußfessel ein für die tatsächliche Abwehr von Terroranschlägen nicht geeignetes Hilfsmittel, mit
dem die Bevölkerung fadenscheinig beruhigt werden solle.

Berlin, den 25. April 2017

Armin Schuster (Weil am Rhein)
Berichterstatter

Uli Grötsch
Berichterstatter

Martina Renner
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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