BT-Drucksache 18/12126

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11821, 18/11407 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Vom 26. April 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12126

18. Wahlperiode 26.04.2017

Bericht*)

des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/11281, 18/11407 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

*) Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 18/12081 verteilt.

Drucksache 18/12126 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Armin Schuster (Weil am Rhein), Susanne Mittag, Ulla
Jelpke und Hans-Christian Ströbele

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11281, 18/11407 wurde in der 221. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 9. März 2017 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
und den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Ent-
wicklung beteiligte sich gutachtlich (Ausschussdrucksache 18(4)763).

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 134. Sitzung am 22. März 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 88. Sitzung am 22. März 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11281, 18/11407 in seiner 115. Sitzung am
25. April 2017 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschluss-
empfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsan-
trag auf Ausschussdrucksache 18(4)873, der zuvor von den Koalitionsfraktionen in den Innenausschuss einge-
bracht und mit demselben Stimmergebnis angenommen wurde.

IV. Begründung

1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksachen 18/11281, 18/11407 verwiesen. Die vom Innenausschuss
vorgenommenen Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 18(4)873 begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die Regelung in § 12 Absatz 3a SÜG-E enthält die Befugnis, Erkenntnisse aus Internetseiten und sozialen Netz-
werken bei der Sicherheitsüberprüfung zu berücksichtigen, indem öffentlich sichtbare Inhalte hiervon eingesehen
werden dürfen. Vor dem Hintergrund, dass soziale Netzwerke und das Verhalten im Internet einen immer größe-
ren Stellenwert einnehmen und als Selbstdarstellungs- und Kommunikationsplattformen genutzt werden, kann die
Einbeziehung von Informationen aus dem öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke im Internet beziehungs-
weise aus anderen öffentlich sichtbaren Internetseiten in die Sicherheitsüberprüfung zur Feststellung, ob ein Si-
cherheitsrisiko vorliegt, erforderlich sein.

Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung ist eine Ausweitung des von dieser Einsichts-
möglichkeit betroffenen Personenkreises geboten. Die Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen ei-
nes Sicherheitsrisikos ist die grundlegende Zielrichtung jeder Sicherheitsüberprüfung. Dies gilt unabhängig vom
Einsatzort, der Beschäftigungsstelle oder der Art der Sicherheitsüberprüfung. Sollten sicherheitsrelevante Aspekte

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12126

übersehen werden, ist in jedem Tätigkeitsfeld und bei jedem Überprüfungsgrad ein Schaden an einem durch das
Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Rechtsgut möglich.

Die Erhebung offener Erkenntnisse stellt zudem nur einen geringen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der be-
troffenen Person dar, der angesichts der zu schützenden Güter gerechtfertigt ist.

Künftig gilt für Internetrecherchen ein gestuftes Verfahren: Bei allen von einer Sicherheitsüberprüfung betroffe-
nen Personen besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung im erforderlichen Maße Einsicht
in öffentlich sichtbare Internetseiten zu nehmen. Eine Beschränkung auf die Einsichtnahme eigener öffentlich
sichtbarer Internetseiten ist nicht vorgesehen und nicht zielführend, da häufig gerade über Seiten Dritter Erkennt-
nisse über das Verhalten von Personen gewonnen werden können. Bei von erweiterten Sicherheitsüberprüfungen
(§ 9) und erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen (§ 10) betroffenen Personen sowie,
aufgrund der dortigen besonderen Gefährdungslage, bei von einfachen Sicherheitsüberprüfungen (§ 8) betroffe-
nen Personen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung umfasst die Befugnis zur Ein-
sichtnahme auch den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke im Internet. Diese Befugnis besteht bei einfa-
chen Sicherheitsüberprüfungen im Übrigen nicht.

Die Befugnis zur Internetrecherche steht im Ermessen der mitwirkenden Behörde. Die Formulierung „in erfor-
derlichem Maße“ stellt sicher, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

Zu Buchstabe b

Mit dem längeren Überprüfungszeitraum für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter der Nachrichtendienste des Bundes wird den herausgehobenen Sicherheitsanforderungen dieses Perso-
nenkreises, wie an anderen Stellen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Rechnung getragen.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Als Folge der Änderung von § 12 Absatz 3a SÜG-E ist Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a des Gesetzentwurfs
anzupassen.

Die Angaben in den Sicherheitserklärungen sind um die Angaben der Adressen eigener Internetseiten und Mit-
gliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet zu ergänzen.

Diese Pflicht gilt allerdings nur bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen (§ 9) und erweiterten Sicherheitsüber-
prüfungen mit Sicherheitsermittlungen (§ 10) von den betroffenen Personen. Für betroffene Personen, die Ange-
hörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sind, gilt diese Pflicht, darüber hinaus
auch bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen (§ 8). Gleichzeitig entfallen die bisher an anderer Stelle vorgesehe-
nen diesbezüglichen Sonderregelungen für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter der Nachrichtendienste des Bundes, Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-
teidigung sowie von Angehörigen der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsemp-
findlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a.

Zu Nummer 3

Die Verpflichtung der Beschäftigten von Nachrichtendiensten des Bundes, sich ohne Zustimmung einer Wieder-
holungsüberprüfung zu unterziehen und an dieser mitzuwirken, widerspricht dem Freiwilligkeitscharakter des
Sicherheitsüberprüfungsverfahrens. Zudem ist bei einem Mitarbeiter beziehungsweise einer Mitarbeiterin eines
Nachrichtendienstes, der oder die sich einer Wiederholungsüberprüfung verweigert, fraglich, ob hier die erforder-
liche Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit überhaupt gegeben ist und ob

Drucksache 18/12126 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

somit hierdurch bereits ein Sicherheitsrisiko besteht. Dieses Sicherheitsrisiko kann jedenfalls nicht durch eine
zwangsweise angeordnete Zustimmung beziehungsweise Mitwirkung beseitigt werden.

2. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonen, angesichts der rasanten Entwicklung der Infor-
mationstechnik seien Anpassungen in einem seit zweiundzwanzig Jahren bisher unverändert fortbestehenden Si-
cherheitsüberprüfungsgesetz naturgemäß. Auch unerfreuliche Erfahrungen im Sicherheitsbereich hätten dies
mehr als aufgezeigt und zwängen dazu, die Überprüfungsqualität deutlich zu verbessern. Internetrecherchen wür-
den zur Überprüfung nunmehr als zulässig normiert. Ebenfalls sei vorgesehen, dass die Betroffenen über die Er-
gebnisse der Sicherheitsüberprüfung informiert würden. Auch die Einführung von Geheimschutz- und Sabotage-
beauftragten werde gesetzlich geregelt.

Die Fraktion DIE LINKE. lehnt den Gesetzentwurf ab. Es fehle eine Begründung für die Notwendigkeit. Von
44.000 durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich in den Jahren 2014 bis 2016 habe
es bei nur ganz wenigen Personen Beanstandungen gegeben. Auch wäre eine Evaluierung vor Gesetzesbeschluss-
fassung hilfreich gewesen. Zudem sei das Gesetz an einigen Stellen zu unbestimmt. Schließlich habe sich ange-
sichts der Vorfälle in der Vergangenheit gezeigt, dass der Verfassungsschutz nicht die geeignete Überprüfungs-
behörde sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN moniert, dass anstatt wegen eines Einzelfalles neue Regelungen zu
schaffen, nicht bereits bestehende Möglichkeiten ausgeschöpft würden. Bezogen auf den bekannten Einzelfall
hätten etwa die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Das Gesetz sei zu allgemein formu-
liert und auch zu unbestimmt. An keiner Stelle finde sich eine Definition zur mehrfach verwendeten Begrifflich-
keit „öffentlich sichtbar“. Hierfür gebe es auch keine Eingrenzung. Insgesamt werfe das Gesetz viele Fragen auf
und sei deshalb abzulehnen.

Berlin, den 25. April 2017

Armin Schuster (Weil am Rhein)
Berichterstatter

Susanne Mittag
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

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