BT-Drucksache 18/12125

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11613 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung

Vom 26. April 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12125

18. Wahlperiode 26.04.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11613 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung
in der Verwaltungsvollstreckung

A. Problem

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2258) wurden die Ermittlungsbefugnisse des Ge-
richtsvollziehers auch gegenüber Dritten erheblich gestärkt.

Nach § 755 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf der Gerichtsvollzieher zur Er-
mittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners bestimmte Auskünfte
bei der Meldebehörde erheben. Soweit eine solche Anfrage bei der Meldebehörde
keinen Erfolg hat, darf der Gerichtsvollzieher diese Auskünfte auch beim Auslän-
derzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde, bei den Trägern
der gesetzlichen Rentenversicherung sowie beim Kraftfahrt-Bundesamt erheben.
§ 802l ZPO räumt dem Gerichtsvollzieher Auskunftsrechte gegenüber den Trä-
gern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern
und dem Kraftfahrt-Bundesamt ein, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner
Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder wenn bei einer
Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige
Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Ergänzt wur-
den mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
die durch die §§ 755 und 802l ZPO begründeten Sachaufklärungsbefugnisse des
Gerichtsvollziehers, indem korrespondierende Übermittlungsbefugnisse geschaf-
fen wurden für die Ausländerbehörde, die Träger der gesetzlichen Rentenversi-
cherung, das Kraftfahrt-Bundesamt und das Bundeszentralamt für Steuern.

Durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 665/2014 sowie
zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögens-
rechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (Eu-
KoPfVODG) vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) wurden die Sachaufklä-
rungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers erweitert. Nach § 755 Absatz 1 Satz 2
ZPO darf der Gerichtsvollzieher die gegenwärtige Anschrift, den Ort der Haupt-
niederlassung oder den Sitz des Schuldners durch Einsicht in das Handels- , Ge-
nossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder durch

Drucksache 18/12125 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der
Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden erhe-
ben.

Die Erweiterung der Sachaufklärungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers durch
das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung und durch
das EuKoPfVODG führt dazu, dass die öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsbe-
hörden benachteiligt werden, da sie im Vergleich zum Gerichtsvollzieher über
weniger Befugnisse verfügen und deshalb die Erfolgsaussichten der Vollstre-
ckung öffentlich-rechtlicher Forderungen geringer sind als die Erfolgsaussichten
der Vollstreckung privat-rechtlicher Forderungen.

Ziel des Gesetzes ist es deshalb, weitestgehend einen Gleichlauf von zivilpro-
zessualer und öffentlich-rechtlicher Vollstreckung zu gewährleisten. Dies soll
nicht nur zugunsten der Vollstreckungsbehörden des Bundes gelten. Auch für die
Vollstreckungsbehörden der Länder soll eine Harmonisierung der Sachaufklä-
rungsbefugnisse mit den in der ZPO für den Gerichtsvollzieher begründeten Be-
fugnissen ermöglicht werden.

B. Lösung

Mit dem Gesetz werden für die Vollstreckungsbehörden des Bundes im Wesent-
lichen die gleichen Sachaufklärungsbefugnisse begründet, die die Gerichtsvoll-
zieher durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstre-
ckung seit dem 1. Januar 2013 haben. Auch für die Vollstreckungsbehörden der
Länder werden im Bundesrecht die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Be-
fugnisnormen im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht, die der Herstellung ei-
nes Gleichlaufs von zivilprozessualer und öffentlich-rechtlicher Vollstreckung
dienen, nicht wegen einer fehlenden Übermittlungsbefugnis der ersuchten Be-
hörde leerlaufen. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:

– Den Vollstreckungsbehörden des Bundes werden weitestgehend die Sach-
aufklärungsbefugnisse eingeräumt, die dem Gerichtsvollzieher nach den
§§ 755 und 802l ZPO zustehen.

– Zugunsten der Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder werden
zu den erweiterten Sachaufklärungsbefugnissen korrespondierende Über-
mittlungsbefugnisse geschaffen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die verbesserten Sachaufklärungsbefugnisse für die Vollstreckungsbehörden des
Bundes und der Länder werden die Verwaltungsvollstreckung effizienter machen
und damit zu höheren Vollstreckungserlösen führen. Dem stehen Mehrausgaben
infolge des verursachten Mehraufwands im Bereich der Vollstreckungsbehörden
sowie der Ausländerbehörden und des Bundeszentralamtes für Steuern gegen-
über. Es wird davon ausgegangen, dass Auskunftsersuchen gestellt werden, wenn

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12125

zu erwarten ist, dass die Bearbeitungszeit dadurch verkürzt oder der Ertrag gestei-
gert werden kann, so dass der Mehraufwand der Behörden durch entsprechende
Effizienzvorteile zumindest aufgewogen wird. Es ist indes nicht vorherzusehen,
in welchem Umfang durch die erweiterten Ermittlungsmöglichkeiten tatsächlich
Mehreinnahmen generiert werden können.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen,
entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Verwaltung in Bund und Ländern entsteht ein geschätzter jährlicher Erfül-
lungsaufwand in Höhe von 36 000 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 3 307 000 Euro, da die Sachaufklärungsbefugnisse der Vollstre-
ckungsbehörden des Bundes erweitert und korrespondierende Übermittlungsbe-
fugnisse begründet werden für die Ausländerbehörden, die Träger der gesetzli-
chen Rentenversicherung und das Bundeszentralamt für Steuern. Im Einzelnen
entsteht ein jährlicher Mehraufwand auf Bundesebene in Höhe von rund
3 000 Euro und auf Landesebene in Höhe von ca. 33 000 Euro. Es fallen außer-
dem einmalige Mehrkosten in Höhe von 53 000 Euro beim Bund und in Höhe von
3 254 000 Euro bei den Ländern und Kommunen an. Soweit Mehrbedarf entsteht,
soll er auf Bundesebene finanziell und stellenmäßig im jeweils betroffenen Ein-
zelplan ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/12125 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11613 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) § 5a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Absatz 4c
Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes.“

b) § 5b Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 17 des Straßenverkehrsgesetzes.“

2. Artikel 2 § 90 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Angabe über den Aufenthaltsort darf von der Ausländerbehörde nur
übermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungsbehörde die Angabe nicht
durch Abfrage bei der Meldebehörde beschaffen kann und dies in ihrem Er-
suchen gegenüber der Ausländerbehörde bestätigt.“

3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 4

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ am Ende durch die Wörter
„soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutz-
würdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden,“ er-
setzt.

b) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder"
ersetzt.

c) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

„17. zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens an die für
die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsge-
setz oder nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der
Länder zuständige Behörde, wenn

a) der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermö-
gensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder bei ei-
ner Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft an-
geführten Vermögensgegenstände eine vollständige Be-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12125

friedigung der Forderung, wegen der die Vermö-
gensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu er-
warten ist,

b) der Vollstreckungsschuldner als Halter des Fahrzeugs
eingetragen ist und

c) kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
werden.“

2. Absatz 4c wird wie folgt gefasst:

„(4c) Auf Ersuchen übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt

1. dem Gerichtsvollzieher zu den in § 755 der Zivilprozessordnung
genannten Zwecken und

2. der für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungs-
gesetz oder nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Län-
der zuständigen Behörde, soweit diese die Angaben nicht durch
Anfrage bei der Meldebehörde ermitteln kann, zur Durchführung
eines Vollstreckungsverfahrens

die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gespeicherten Halterdaten, so-
weit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.“ ‘

4. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:

‚Artikel 5

Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Dem § 6 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für
Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abga-
benordnung bezeichneten Daten abzurufen, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht
nachkommt oder

2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Ver-
mögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der
Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraus-
sichtlich nicht zu erwarten ist.“ ‘

5. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.

Drucksache 18/12125 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 26. April 2017

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Oswin Veith
Berichterstatter

Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12125

Bericht des Abgeordneten Oswin Veith, Mahmut Özdemir (Duisburg), Frank Tempel
und Irene Mihalic

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11613 wurde in der 228. Sitzung des Deutschen Bundestages am 30. März
2017 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitbe-
ratung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich (Aus-
schussdrucksache 18(4)803 neu).

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 142. Sitzung am 26. April 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 18(4)879 anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11613 in seiner 116. Sitzung am 26. April 2017
abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 18(4)879, der zuvor von den Koalitionsfraktionen in den Innenausschuss eingebracht und mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen wurde.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/11613 verwiesen. Die vom Innenausschuss vorgenommenen
Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)879
begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 Buchstabe a und b

Zu Artikel 1 § 5a Absatz 1 Nummer 3 und § 5b Absatz 1 Nummer 2 VwVG:

Die Änderung greift das Anliegen des Bundesrates zu Nummer 2 a) (Bundesratsdrucksache 65/17 S. 3f.) auf. Zur
Vermeidung von Wiederholungen und etwaigen Auslegungsdifferenzen wird für den Auskunftsanspruch der
Vollstreckungsbehörden des Bundes nicht auf § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bzw. § 33 Absatz 1 StVG verwie-
sen, sondern auf die zentrale Vorschrift des § 35 StVG. Da ein Auskunftsanspruch auch für die Landesvollstre-
ckungsbehörden geschaffen werden soll, ist eine gemeinsame Regelung in § 35 StVG jedenfalls erforderlich (s.u.
zu Nummer 4).

Zu Nummer 2

Die Änderung greift das Anliegen des Bundesrates zu Nummer 3 (Bundesratsdrucksache 65/17 S. 8.) auf. Der
Änderungsvorschlag des Bundesrates wird mit der Maßgabe übernommen, dass die Regelung zur Klarstellung
und Sicherstellung einer durchgängig ökonomischen Verwaltungspraxis geeignet ist. Mit der Bestätigung der
Vollstreckungsbehörde gegenüber der Ausländerbehörde wird ein zuverlässiges Sicherungsinstrument der vor-
rangigen Abfrage bei der Meldebehörde geschaffen.

Drucksache 18/12125 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 3 (zur bisherigen Fassung des Gesetzentwurfs)

Der bisherige Artikel 4 (Änderung des § 74a SGB X) wird aufgehoben. Die Änderungen bleiben einem späteren
Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten.

Zu Nummer 3 (Beschlussempfehlung)

Artikel 4 – neu – greift das Anliegen des Bundesrates zu Nummer 2 b (Bundesratsdrucksache 65/17 S. 4) auf. Der
Vorschlag der Bundesregierung erweitert den Auskunftsanspruch der Vollstreckungsbehörden aus dem Zentralen
Fahrzeugregister auch auf Forderungen unter 500 Euro. Dabei wird berücksichtigt:

 Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs bei der systematisch konsistenten Bestimmung der auskunftsberechtigten
Behörden,

 die bisherige Systematik des V. Abschnittes des StVG,

 die zwischenzeitliche, noch nicht verkündete Änderung des StVG durch das Gesetz zur Stärkung der Be-
kämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung,

 den Gleichlauf auch des Auskunftsanspruchs in der zivilprozessualen Vollstreckung.

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Nummer 15 StVG)

Der Zusatz stellt den bezweckten Gleichlauf in der öffentlich-rechtlichen und der zivilprozessualen Vollstreckung
sicher.

Zu Buchstabe b (§ 35 Absatz 1 Nummer 16 StVG)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe c (§ 35 Absatz 1 Nummer 17 StVG – neu –)

Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung soll der bisher auf § 39 Absatz 3 StVG gestützte Auskunftsanspruch
der zuständigen Bundes- und Landesbehörden hinsichtlich der Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen
Fahrzeugregister zur Vermögensermittlung neu gestaltet werden. Die Voraussetzungen für einen Auskunftsan-
spruch zur Vermögensermittlung sind nun entsprechend § 5b Absatz 1 VwVG – neu – formuliert. Von der bisher
nach § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StVG einschlägigen Wertuntergrenze in Höhe von 500 Euro für die zu
vollstreckende Forderung soll dabei abgesehen werden. Um dennoch dem im Grundgesetz geschützten Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und dem hierüber geschützten Interesse an einer grundsätzlich zweckgebun-
denen Datennutzung Rechnung zu tragen, soll der § 74a SGB X entlehnte Schutzmechanismus Anwendung fin-
den, dass im Einzelfall ggf. überwiegende schutzwürdige Interessen gewahrt werden müssen. Diese Prüfung wie
auch die Prüfung des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs obliegt dabei nach § 43
Absatz 1 Satz 3 StVG der anfragenden und datenempfangenden Stelle.

Zu Nummer 2 (§ 35 Absatz 4c StVG)

Parallel zum Auskunftsanspruch der zivilprozessualen Vollstreckung zur Aufenthaltsermittlung im bisherigen
Absatz 4c soll der Auskunftsanspruch der zuständigen Bundes- und Landesbehörden zur Aufenthaltsermittlung
im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ausgestaltet und ebenfalls in Absatz 4c in dessen neuer Nummer 2
geregelt werden. Dieser Auskunftsanspruch zur Aufenthaltsermittlung war bisher auf § 39 Absatz 3 StVG gestützt
worden. Die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch sind nun entsprechend § 5a Absatz 1 VwVG – neu –
formuliert. Hinsichtlich der bisher geltenden Wertuntergrenze aus § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StVG gilt das
zu § 35 Absatz 1 Nummer 17 StVG ausgeführte entsprechend. Zudem wird dabei der Gleichlauf in der öffentlich-
rechtlichen und der zivilprozessualen Vollstreckung sichergestellt.

Zu Nummer 4

Das Anliegen des Bundesrates zu Nummer 4 (BR-Drucksache 65/17, S. 8) wird durch den Hinweis auf die Jus-
tizbetreibungsordnung aufgegriffen. Für das Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern soll mit der neuen
Regelung ausdrücklich ein eigenes Auskunftsrecht der nach der Justizbeitreibungsordnung vollstreckenden Be-
hörden geschaffen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12125

In Artikel 3 § 93 Absatz 8 Satz 2 AO-E ist ein derartiges Auskunftsrecht für die nach dem Verwaltungs-Vollstre-
ckungsgesetz und den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Vollstreckungsbehörden vor-
gesehen. Diese Befugnis soll durch die mit diesem Antrag vorgeschlagene Änderung auf die nach der Justizbei-
treibungsordnung zuständigen Vollstreckungsbehörden erstreckt werden. Insbesondere in Ländern, in denen die
Aufgaben der Vollziehungsbeamten nach der Justizbeitreibungsordnung gemäß § 196 Absatz 1 Satz 1 der Ge-
schäftsanweisung für Gerichtsvollzieher auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher übertragen sind,
wäre durch eine entsprechende Ermächtigung eine spürbare Entlastung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichts-
vollzieher möglich. Eine unmittelbare Auskunftsberechtigung der Vollstreckungsbehörden könnte außerdem das
Einziehungsverfahren straffen und bei Behörden, die sowohl für Vollstreckungen nach dem Verwaltungs-Voll-
streckungsgesetz als auch für Vollstreckungen nach der Justizbeitreibungsordnung zuständig sind, eine Verein-
heitlichung des Einziehungsverfahrens ermöglichen.

Der Hinweis auf die Justizbeitreibungsordnung dient im Hinblick auf die bereits heute bestehenden Auskunfts-
rechte der Klarstellung und vermeidet rechtliche Unsicherheiten.

Zu Nummer 5

Anpassung der Artikelzählung.

Berlin, den 26. April 2017

Oswin Veith
Berichterstatter

Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Irene Mihalic
Berichterstatterin

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