BT-Drucksache 18/12122

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11502, 18/11931 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes

Vom 26. April 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12122

18. Wahlperiode 26.04.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/11502, 18/11931 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes

A. Problem

Die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung
der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und
2009/968/JI des Rates (Europol-Verordnung) enthält Bestimmungen, die eine An-
passung des deutschen Rechts notwendig machen.

B. Lösung

Die Anpassung erfolgt durch Änderung des Europol-Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist.

Da die Europol-Verordnung den bislang geltenden Beschluss 2009/371/JI des Ra-
tes vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)
(Europol-Ratsbeschluss) ersetzt, erfolgt auch eine Anpassung derjenigen Vor-
schriften des Europol-Gesetzes, die bislang auf den Europol-Ratsbeschluss ver-
weisen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 18/12122 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine
Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Den Behörden des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei, des Zollfahndungs-
dienstes sowie den Polizeien der Länder wird künftig ein Zugang zu Informatio-
nen bei Europol, die zum Zweck der Analyse verarbeitet werden, eingeräumt.
Dadurch entsteht ein Vollzugsaufwand von insgesamt etwa 2,75 Millionen Euro
jährlich.

Diese Kosten sowie etwaiger zusätzlicher Mehrbedarf an Personal- und Sachmit-
teln sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen
werden.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12122

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11502, 18/11931 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen anzunehmen.

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

‚1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Anwendung der Verordnung (EU)
2016/794 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Euro-
päischen Union für die Zusammenarbeit auf dem

Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Erset-
zung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI,

2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und
2009/968/JI des Rates

(Europol-Gesetz – EuropolG)“.ʻ

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

‚2. Die Angabe „Artikel 2“ wird gestrichen.‘

c) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10.

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

‚Artikel 2

Weitere Änderung des Europol-Gesetzes

Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II
S. 2150), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2“
durch die Angabe „32 Absatz 1“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „erforderlich ist“ die Wörter „; § 3 Absatz 3 Satz 2,
Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt“
eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „27“ durch die Angabe „28“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „in gesonderten Dateien“ durch
die Wörter „in seinem Informationssystem“ ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Drucksache 18/12122 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a
des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen

1. bei Personen, die einer Straftat verdächtig sind, die in Buch-
stabe A Absatz 2 und 3 des Anhangs 2 zur Verordnung (EU)
2016/794 genannten Daten und

2. bei Verurteilten und Beschuldigten, die in Buchstabe A Ab-
satz 3 Buchstabe b und d des Anhangs 2 zur Verordnung
(EU) 2016/794 genannten Daten

nur übermittelt werden, soweit die Weiterverarbeitung der Daten
erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der
Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse
Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftige Strafverfahren ge-
gen sie zu führen sind.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.‘

3. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 3 und 4 und wie folgt
gefasst:

‚Artikel 3

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Euro-
pol-Gesetzes in der vom 25. Mai 2018 an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.‘

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12122

Berlin, den 26. April 2017

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Anita Schäfer (Saalstadt)
Berichterstatterin

Susanne Mittag
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Drucksache 18/12122 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Anita Schäfer (Saalstadt), Susanne Mittag, Ulla Jelpke
und Irene Mihalic

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11502 wurde in der 225. Sitzung des Deutschen Bundestages am 23. März
2017 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitbe-
ratung überwiesen. Die Unterrichtung der Bundesregierung auf Drucksache 18/11931 wurde in der 230. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 26. April 2017 an die beteiligten Ausschüsse überwiesen. Der parlamentarische
Beirat für nachhaltige Entwicklung wurde gutachtlich beteiligt (Ausschussdrucksache 18(4)797).

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 142. Sitzung am 26. April 2016 die Annahme
des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(4)874 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11502, 18/11931 in seiner 116. Sitzung am 26.
April 2017 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entspre-
chen dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)874, der zuvor von den Koalitionsfraktionen in den
Innenausschuss eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen wurde.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/11502, 18/11931 verwiesen. Die vom Innenausschuss vor-
genommenen Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksa-
che 18(4)874 begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a

Die Bezeichnung des Gesetzes soll angepasst werden. Die Europol-Verordnung (EU) 2016/794 gilt unmittelbar
und bedarf keiner Umsetzung. Sie ersetzt und hebt den bisherigen Europol-Ratsbeschluss 2009/371/JI auf.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Buchstabe a sowie rechtsförmliche Korrektur des Änderungsbefehls.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12122

Zu Nummer 2 (Artikel 2 – neu –)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Verweise auf das Bundeskriminalamtgesetz sollen an das künftige Bundeskriminalamtgesetz (vgl. Entwurf
eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes, Bundestagsdrucksache 18/11163) ange-
passt werden.

Soweit das Bundeskriminalamt als nationale Stelle für Europol nach § 3 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes
in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (Bundestags-
drucksache 18/11163) handelt, ist das Bundeskriminalamtgesetz unmittelbar anwendbar. Die allgemeinen Best-
immungen des Bundeskriminalamgesetzes gelten im Anwendungsbereich des Europol-Gesetzes somit unmittel-
bar.

Zudem soll mit der Änderung das Anliegen des Bundesrates nach einem klarstellenden Hinweis aufgegriffen
werden, dass die Regelungen in § 3 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes in der Fassung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (Bundestagsdrucksache
18/11163) zur direkten Zusammenarbeit insbesondere der Länder mit Europol unberührt bleiben.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Das Bundeskriminalamtgesetz in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskri-
minalamtgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/11163) sieht vor, dass das Bundeskriminalamt ein Informationssys-
tem betreibt. Gesonderte Dateien sind nicht mehr vorgesehen. Daher sollen die entsprechenden Begrifflichkeiten
angepasst werden.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2 und 3)

Ferner sind im Bundeskriminalamtgesetz in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neustrukturierung des
Bundeskriminalamtgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/11163) Errichtungsanordnungen nur in besonderen Fäl-
len vorgesehen, nicht jedoch mit Blick auf Europol. Soweit das Bundeskriminalamtgesetz ein Verzeichnis der
Verarbeitungsvorgänge regelt, werden dort auch solche mit Bezug zu Europol genannt werden.

Auf die Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung beim Bun-
deskriminalamt findet künftig das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur An-
passung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/680 (Bundestagsdrucksache 18/11325) Anwendung.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Die Verweise auf das Bundeskriminalamtgesetz sollen an das künftige Bundeskriminalamtgesetz (vgl. Bundes-
tagsdrucksache 18/11163) angepasst werden.

Soweit das Bundeskriminalamt dort in § 18 Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
einzelnen Personenkategorien unterliegt, gelten diese – vorbehaltlich einer Regelung in der unmittelbar geltenden
Europol-Verordnung (EU) 2016/794 – auch gegenüber Europol.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Die Protokollierungspflicht des Bundeskriminalamtes ergibt sich künftig aus § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes
in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU)
2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Bundestagsdrucksache 18/11325) und § 81 des Bun-
deskriminalamtgesetzes in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminal-
amtgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/11163) Anwendung.

Drucksache 18/12122 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 3 (Artikel 3 und 4 – neu –)

Zu Artikel 3 – neu – (Bekanntmachungserlaubnis)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen Artikels 2.

Zu Artikel 4 – neu – (Inkrafttreten)

Der Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (Bundestagsdrucksache
18/11163) und der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU)
2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Bundestagsdrucksache 18/11325) sehen jeweils ein
Inkrafttreten erst zum 25. Mai 2018 vor. Dementsprechend sollen Anpassungen im Europol-Gesetz mit Blick auf
diese beiden Gesetze ebenfalls erst zum 25. Mai 2018 in Kraft treten.

Berlin, den 26. April 2017

Anita Schäfer (Saalstadt)
Berichterstatterin

Susanne Mittag
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Irene Mihalic
Berichterstatterin

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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