BT-Drucksache 18/1199

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Vom 16. April 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1199
18. Wahlperiode 16.04.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Diana Golze, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie
Hein, Sigrid Hupach, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Harald Petzold (Havelland),
Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
soll die finanzielle Situation von Alleinerziehenden und ihren Kindern verbes-
sern, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen
nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Mit den Leistungen des UhVorschG
geht der Staat für säumige Unterhaltsverpflichtete in Vorleistung. Der Unter-
haltsvorschuss wird aus Bundes- und Landesmitteln finanziert, für die Auszah-
lung und Rückforderung sind die Kommunen zuständig.
Der Unterhaltsvorschuss ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der finanziel-
len Situation von Kindern von Alleinerziehenden. Zwei Einschränkungen im
UhVorschG führen allerdings dazu, dass die Leistungen viele Kinder nicht errei-
chen: Zum einen wird der Unterhaltsvorschuss nur 72 Monate und zum anderen
nur bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes gewährt.
Diese Einschränkung hat unmittelbare Auswirkungen: Mit dem Ende des zwölf-
ten Lebensjahres steigt die Armutsquote von bei Alleinerziehenden lebenden
Kindern und Jugendlichen erheblich an (vgl. Prof. Dr. A. Lenze, Alleinerzie-
hende unter Druck, S. 46). Seit Jahren wird diese willkürlich erfolgte Setzung
der Altersgrenze im Unterhaltsvorschuss kritisiert, denn die Unterhaltspflicht
der Eltern besteht mindestens bis zum 18. Lebensjahr. Befindet sich das Kind
danach noch weiter in der Schule oder Ausbildung, verlängert sich die Unter-
haltspflicht darüber hinaus.
Selbst die damalige Bundesregierung der CDU, CSU und FDP hatte sich im Ko-
alitionsvertrag im Jahr 2009 darauf verständigt, den Unterhaltsvorschuss bis
zum 14. Lebensjahr zu verlängern. Umgesetzt wurde dieses Vorhaben aber
nicht. Auch die SPD versprach in ihrem Wahlprogramm eine notwendige Ver-
besserung des Unterhaltsvorschusses. Die heutige Parlamentarische Staatsse-
kretärin Elke Ferner kündigte noch im Sommer 2013 an, dass der Unterhaltsvor-
schuss bei einer Beteiligung der SPD an der Bundesregierung ausgebaut werden
soll (vgl. VAMV, Dokumentation „Ohne Alternative – arm, ärmer, alleinerzie-
hend?“ Familienarmut im Lebenslauf, S. 9).
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wird eine Reform des
Unterhaltsvorschussgesetzes nicht erwähnt.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Plant die Bundesregierung eine Reform des UhVorschG (wenn nein, bitte be-

gründen, und wenn ja, bitte detailliert ausführen, und ab wann)?

Drucksache 18/1199 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Wie viele Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die bei einem allein-
erziehenden Elternteil leben, haben Anspruch auf Unterhaltszahlungen
(bitte nach Alter der Anspruchsberechtigten sowie nach Jahren ab dem Jahr
2005 aufschlüsseln)?

3. Wie viele Kinder erhalten Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG (bitte
ab dem Jahr 2005 nach Bundesländern sowie in absoluten und prozentualen
Zahlen bezüglich der Anzahl der Kinder und Jugendlichen und Anzahl der
barunterhaltsberechtigten Kinder die insgesamt in alleinerziehenden Fami-
lien leben aufschlüsseln)?

4. Wie hoch ist der Anteil barunterhaltspflichtiger Eltern in der Bundes-
republik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern, die ihren
Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen (bitte ab dem Jahr 2005 in
absoluten und prozentualen Zahlen bezüglich der Anzahl der Kinder und
Jugendlichen und Anzahl der barunterhaltsberechtigten Kinder die insge-
samt in alleinerziehenden Familien leben aufschlüsseln)?

5. In welchem Alter sind die Kinder, für die Unterhaltsvorschuss nach dem
UhVorschG zum ersten Mal beantragt wird (bitte nach Alter der Kinder und
in Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

6. Wie viele Kinder erhalten keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG,
weil das Kind bereits die Höchstaltersgrenze für den Unterhaltsvorschuss
überschritten hat und obwohl das unterhaltspflichtige Elternteil seiner Un-
terhaltspflicht nicht nachkommt (bitte nach Gesamtdeutschland und Bun-
desländern sowie pro Jahr ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

7. Wie viele Kinder erhalten keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG,
weil das Kind bereits die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ausgeschöpft
hat und obwohl das unterhaltpflichtige Elternteil seinen Unterhaltspflichten
nicht nachkommt (bitte nach Gesamtdeutschland und Bundesländern sowie
pro Jahr ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

8. Wie lange beziehen Kinder von alleinerziehenden Eltern jeweils Unterhalts-
vorschuss nach dem UhVorschG (bitte nach dem Alter der Erstbewilligung
sowie insgesamt ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

9. Wie hoch ist die Rückholquote in der Bundesrepublik Deutschland gesamt
und in den einzelnen Bundesländern beim Unterhaltsvorschuss (bitte abso-
lut und prozentual sowie nach Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

10. Wie möchte die Bundesregierung die Rückholquote von Leistungen nach
dem UhVorschG erhöhen?

11. Wie hoch ist das Armutsrisiko von Kindern von alleinerziehenden Eltern,
wenn sie keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UVG erhalten, weil die
Höchstbezugsdauer erreicht bzw. das zwölfte Lebensjahr vollendet wurde,
und wie hoch ist im Vergleich dazu das Armutsrisiko von Kindern, wenn sie
einen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG erhalten (bitte nach Jahren
ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

12. Wie hoch ist das Armutsrisiko von alleinerziehenden Eltern, wenn das Kind
bzw. die Kinder keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG erhalten,
weil die Höchstbezugsdauer erreicht bzw. das zwölfte Lebensjahr vollendet
wurde, und wie hoch ist im Vergleich dazu das Armutsrisiko, wenn Kinder
Unterhaltsvorschuss erhalten (bitte nach Jahren ab dem Jahr 2005 auf-
schlüsseln)?

13. Welche Kosten würden für Bund und Länder entstehen, wenn der Unter-
haltsvorschuss bis zum zwölften Lebensjahr gewährt würde, aber die
Höchstbezugsdauer nicht mehr auf 72 Monate befristet wäre?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1199
14. Welche Kosten würden für Bund und Länder entstehen, wenn der Unter-
haltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gewährt würde, aber die Höchstbe-
zugsdauer auf 72 Monate befristet wäre?

15. Welche Kosten würden für Bund und Länder entstehen, wenn der Unter-
haltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gewährt und die Höchstbefristungs-
dauer von 72 Monaten abgeschafft würde?

16. Was spricht aus der Sicht der Bundesregierung dagegen, das Höchstalter
beim Unterhaltsvorschuss auf das 18. Lebensjahr anzuheben?

17. Was spricht aus der Sicht der Bundesregierung dagegen, die Bezugsdauer
von 72 Monaten beim Unterhaltsvorschuss aufzuheben?

18. In welchen Haushaltsetats würden bei einer Entfristung des Unterhaltsvor-
schusses Entlastungen in welcher Höhe eintreten, und warum (bitte detail-
liert in Aufhebung der 72-Monatsgrenze, des Höchstalters von zwölf Jahren
und der Kombination aus beidem ausführen und unterscheiden)?

19. Wie viele Alleinerziehende erhalten Transferzahlungen aus dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und müssen aufgrund der Vorrangigkeit
des Anspruches auf Leistungen nach dem UhVorschG Unterhaltsvorschuss
für ihre Kinder beantragen (bitte nach Gesamtdeutschland und Bundeslän-
dern sowie pro Jahr ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

Berlin, den 16. April 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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